840. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2007
A.
Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 185 Abs. 2 Satz 3 GVG)
In Artikel 1 Nr. 1 § 185 Abs. 2 Satz 3 sind die Wörter "gilt Satz 1" durch die Wörter "gelten die Sätze 1 und 2" zu ersetzen.
Begründung (nur für das Plenum):
Klarstellung des Gewollten. Auch im staatsanwaltschaftlichen Verfahren ist ein Aufenthalt des Dolmetschers an einem anderen Ort nur zulässig, wenn die Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung zeitgleich durch Videotechnik übertragen wird.
2. Zu Artikel 3 (§§ 91a, 93a FGO)
Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 3
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. § 91a wird wie folgt gefasst:
§ 91a
- (1) Das Gericht kann den Beteiligten sowie ihren Vertretern, Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
- (2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Beteiligter während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten oder ihren Vertretern, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.
- (3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Die Aufzeichnung einer Aussage oder Anhörung kann angeordnet werden, wenn zu besorgen ist, dass der Zeuge, der Sachverständige oder der Beteiligte in einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. Die Aufzeichnung darf nur innerhalb des Verfahrens verwendet werden, für das sie gefertigt worden ist. Das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses nach § 84 ist hierbei zu wahren. § 78 Abs. 1 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Einsicht ausschließlich bei der Geschäftsstelle erfolgt; Kopien werden nicht erteilt. Sobald die Aufzeichnung nicht mehr benötigt wird spätestens nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, ist sie zu löschen.
- (4) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 sind unanfechtbar.
- (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für Erörterungstermine (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)."
- 2. § 93a wird aufgehoben."
Folgeänderungen:
Der Einzelbegründung zu Artikel 3 ist folgende Einzelbegründung zu § 93a anzufügen:
§ 93a
Da die bisher in § 93a FGO enthaltenen Regelungen zur Übertragung und Aufzeichnung der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen im neuen § 91a aufgehen kann die Vorschrift aufgehoben werden."
Begründung (nur für das Plenum):
Der Entwurf regelt die bislang in § 93a Abs. 1 FGO enthaltene Übertragung und Aufzeichnung der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in § 91a Abs. 2 und 3 FGO-E. § 93a Abs. 1 FGO kann deshalb aufgehoben werden.
Die in § 93a Abs. 2 FGO enthaltene Beschränkung des Verwendungszwecks einer Aufzeichnung soll durch den Entwurf nicht geändert werden.
Nachdem § 93a FGO in § 91a FGO-E aufgeht, ist die Regelung des § 93a Abs. 2 FGO in die neue Regelung der Aufzeichnung in § 91a Abs. 3 FGO-E als Satz 3 bis 6 zu übernehmen.
Die Überschrift zu § 91a ist zu streichen, da die FGO keine amtlichen Überschriften enthält.
3. Zu Artikel 5 (§ 110a Abs. 3 Satz 2 SGG)
In Artikel 5 ist § 110a Abs. 3 Satz 2 wie folgt zu ändern:
- a) Nach dem Wort "Zeuge" ist das Komma durch das Wort "oder" zu ersetzen.
- b) Die Wörter "oder die Partei" sind zu streichen.
Folgeänderung:
Die Einzelbegründung zu Artikel 5 ist wie folgt zu fassen:
§ 110a
Die Einfügung eines neuen § 110a ist nach Zielsetzung und Regelungsgehalt weitgehend deckungsgleich mit der Ergänzung des § 91a FGO. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Vernehmung oder die förmliche Anhörung eines Beteiligten allerdings unzulässig, weil § 118 SGG nicht auf die entsprechenden Vorschriften der ZPO (§ 78 Abs. 2, §§ 445 ff., § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO) verweist."
4. Zu Artikel 6 Nr. 1 ( § 58b StPO)
In Artikel 6 Nr. 1 § 58b sind nach dem Wort "Zeugen" die Wörter "außerhalb der Hauptverhandlung" einzufügen.
Begründung (nur für das Plenum):
Klarstellung des Gewollten. Ausweislich der Begründung soll die Vorschrift nur im Ermittlungsverfahren gelten. Dies sollte auch im Gesetzeswortlaut klargestellt werden da die Vorschriften der §§ 48 ff. StPO grundsätzlich auch für die Hauptverhandlung gelten.
5. Zu Artikel 6 Nr. 2 (§ 118a Abs. 2 Satz 2, 3 StPO)
Artikel 6 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. In § 118a Abs. 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:
"Das Gericht kann anordnen, dass unter den Voraussetzungen des Satzes 1 die mündliche Verhandlung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Beschuldigte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Wird der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt und nicht nach Satz 2 verfahren, so muss ein Verteidiger seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen."
Folgeänderung:
Der Einzelbegründung zu Artikel 6 § 118a ist folgender Satz anzufügen:
- "Nach dem bisherigen Wortlaut des § 118a Abs. 2 Satz 2 wird nur dem Beschuldigten, der zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt wird, ein Verteidiger bestellt. Diese Verteidigerbestellung ist bei Einsatz von Videotechnik überflüssig da der Beschuldigte mittels Videokonferenz selbst in der Lage ist, seine Rechte wahrzunehmen."
Begründung (nur für das Plenum):
Die Ergänzung im 1. Satz dient der Klarstellung. Ausweislich der Begründung (BR-Drs. 643/07 (PDF) , S. 21) soll die Neufassung nur in den Fällen des § 118a Abs. 1 Satz 1 StPO greifen, d. h. alternativ dazu, dass der Beschuldigte sonst gar nicht an der Haftprüfung teilnehmen könnte.
Der Folgesatz sieht eine Anpassung der geltenden Rechtslage bezüglich der Bestellung eines Verteidigers an die Möglichkeit der Videokonferenz vor.
6. Zu Artikel 6 Nr. 8 Buchstabe a (§ 454 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 - neu - StPO)
In Artikel 6 Nr. 8 Buchstabe a § 454 Abs. 1 Satz 3 sind der abschließende Punkt durch ein Semikolon zu ersetzen und folgender Halbsatz anzufügen:
- "dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1."
Folgeänderungen:
- a) Im Vorblatt, Abschnitt "B. Lösung", Absatz 6 sind die Wörter "und nach § 454 Abs. 2 Satz 4 auch die Anhörung des Sachverständigen" zu streichen.
- b) Die allgemeine Begründung ist auf Seite 15 wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 sind die Wörter "und Sachverständiger" zu streichen.
- bb) In Absatz 3 sind Satz 2 und 3 wie folgt zu fassen:
"Bei den für den Verurteilten und die öffentliche Sicherheit besonders bedeutsamen Entscheidungen über eine Aussetzung der Vollstreckung in den Fällen des § 454 Abs. 2 und § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO soll es dagegen bei der persönlichen Anhörung der Verurteilten und Sachverständigen verbleiben soweit das Gesetz deren mündliche Anhörung vorschreibt.
Im Übrigen wird die Entscheidung über den Einsatz der Videokonferenztechnik in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt."
- c) In der Einzelbegründung zu Artikel 6 § 454 sind Satz 3 bis 5 durch folgende Sätze zu ersetzen:
- "Lediglich bei den besonders sicherheitsrelevanten Entscheidungen nach § 454 Abs. 2 und § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO ist der Einsatz von Videokonferenztechnik ausgeschlossen, soweit das Gesetz die mündliche Anhörung des Verurteilten oder Sachverständigen vorschreibt. Im Übrigen steht die Anordnung im Ermessen des Gerichts und ist unabhängig von der Zustimmung des Verurteilten."
Begründung (nur für das Plenum):
Bei den für den Verurteilten und die öffentliche Sicherheit besonders bedeutsamen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollstreckung in den Fällen des § 454 Abs. 2 und § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO, also z.B. bei der Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe, der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen schwerer Straftaten, sollte bereits von Gesetzes wegen auf den Einsatz von Videokonferenztechnik verzichtet werden, soweit das Gesetz die mündliche Anhörung des Verurteilten und des Sachverständigen vorschreibt. In diesen Fällen ist durch die persönliche Anwesenheit von Verurteiltem und Sachverständigen die bestmögliche Erkenntnisbasis für das erkennende Gericht zu gewährleisten. Soweit der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichten (§ 454 Abs. 2 Satz 4 StPO), steht dem Gericht schon nach derzeitiger Rechtslage der Einsatz der Videokonferenztechnik zur Befragung des Sachverständigen offen.
7. Zu Artikel 8 Nr. 1 (Nr. 9020 - neu - KV-GKG), Nr. 2 (§ 137 Abs. 1 Nr. 18 - neu - KostO)
a) Artikel 8 Nr. 1 und 2 ist wie folgt zu fassen:
- "1. Der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgende Nummer 9020 angefügt:
Nr. Auslagentatbestand Höhe 9020 Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde 15 EUR - 2. In § 137 Abs. 1 Nr. 17 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1 veröffentlichten, bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 18 angefügt:
"18. für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen je Verfahren eine Pauschale von 15 Euro für jede angefangene halbe Stunde." "
Folgeänderungen:
- a) Das Vorblatt, Abschnitt "D. Finanzielle Auswirkungen", Unterabschnitt 2a ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 2 ist die Angabe "Nr. 9001a im KV-GKG und einer Nr. 1a in § 137 Abs. 1 KostO" durch die Angabe "Nr. 9020 KV-GKG und einer Nr. 18 in § 137 Abs. 1 KostO" zu ersetzen.
- bb) Satz 3 ist zu streichen.
- cc) Satz 4 ist wie folgt zu fassen:
- "Zur Vermeidung komplizierter Abrechnungsverfahren werden die Betriebskosten, die der Justizverwaltung durch die Nutzung einer Videokonferenzanlage entstehen durch einen Pauschalbetrag abgedeckt, der sich an der Dauer der Videokonferenz orientiert."
- b) In der allgemeinen Begründung, Seite 16, ist Absatz 2 Satz 2 wie folgt zu fassen:
- "Die festgesetzte Pauschale von 15 Euro je angefangener halber Stunde deckt die Betriebskosten der Justizbehörden, insbesondere durch das zum Betrieb eingesetzte Personal und durch die anfallenden Verbindungsentgelte ab."
- c) Die Einzelbegründung zu Artikel 8 ist wie folgt zu fassen:
Zu Artikel 8
Änderung kostenrechtlicher Vorschriften GKG und KostO
Der Einsatz von Videokonferenztechnik soll sowohl im zivil- und strafgerichtlichen Verfahren als auch im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gefördert werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen sind danach entsprechende Regelungen im GKG und in der KostO erforderlich, die durch die Anfügung einer neuen Nummer 9020 im KV-GKG und einer Nummer 18 in § 137 Abs. 1 KostO geschaffen werden.
Die Höhe der Pauschale orientiert sich an den Betriebskosten, die der Justizverwaltung durch die Nutzung der Videokonferenzanlage entstehen, insbesondere durch das zum Betrieb eingesetzte Personal und durch die anfallenden Verbindungsentgelte.
Die Höhe der Pauschale ist angemessen, hat aber keine prohibitive Wirkung.
Sie liegt regelmäßig unter den Reisekosten, die für eine persönliche Teilnahme der zu vernehmenden Person aufgewandt werden müssten."
Begründung (nur für das Plenum):
Der Entwurf schlägt vor, für die Nutzung einer Videokonferenzanlage Auslagen zu erheben. Dazu werden zwei getrennte Auslagentatbestände (Grundentgelt, Verbindungsentgelt) geschaffen. Während das Verbindungsentgelt der Deckung von Betriebskosten dient, soll das Grundentgelt außer den Betriebskosten (z.B. Bereitstellung des nötigen Personals) auch die Kosten der Videokonferenzanlage abdecken also die Anschaffungskosten. Abgesehen davon, dass eine Deckung der Anschaffungskosten von 5 000 bis 12 000 Euro bei einem Grundentgelt je Videokonferenz von 10 Euro wenig realistisch scheint, begegnet der Vorschlag rechtsystematischen Bedenken.
Soweit das Grundentgelt nicht der Deckung der Betriebskosten, sondern der Anschaffungskosten dient, hat es keinen Auslagen-, sondern einen gebührenähnlichen Charakter. Da die Erhebung einer gesonderten Gebühr zur Abdeckung der Anschaffungskosten dem mit dem Gesetzentwurf verfolgten Ziel einer intensiveren Nutzung von Videokonferenzanlagen zuwider laufen würde, ist ein einheitlicher Auslagentatbestand zu schaffen, der nur die Betriebskosten abdeckt. Da die Betriebskosten nicht nur die Verbindungsentgelte, sondern auch das zum Betrieb der Anlage eingesetzte Personal und den Wertverlust durch die Abnutzung der Anlage umfassen, ist die Höhe dieser Auslage über dem vorgeschlagenen Verbindungsentgelt von 2 Euro anzusetzen.
Die Erfahrungen mit dem Einsatz von Videokonferenzanlagen in Baden-Württemberg haben allerdings gezeigt, dass die Betriebskosten deutlich höher liegen als vom Entwurf angenommen wird. Zur Deckung der Kosten der Verbindungsentgelte und des zur Betreuung eingesetzten Personals erscheint deshalb eine Pauschale von 15 Euro je angefangene halbe Stunde geboten. Für die Verfahrensbeteiligten dürfte die Videokonferenz damit immer noch kostengünstiger sein als die Anreise weit entfernter Beteiligter.
8. Zu Artikel 9 (Schlussvorschriften)
Artikel 9 ist wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 ist zu streichen.
- b) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Absatzbezeichnung und Satz 1 sind zu streichen.
- bb) Die Wörter "Im Übrigen tritt dieses Gesetz" sind durch die Wörter "Dieses Gesetz tritt" zu ersetzen.
Folgeänderungen:
- a) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Abschnitt "B. Lösung" ist Absatz 10 wie folgt zu fassen:
- "Haushaltsrechtliche und finanzielle Handlungsmöglichkeiten der öffentlichen Hand setzen normativ eröffneten Einsatzmöglichkeiten moderner Technik stets Grenzen. Eine Ausstattungspflicht der Justizverwaltung ist mit den neu geschaffenen Möglichkeiten zum Einsatz der Videokonferenztechnik deshalb nicht verbunden."
- bb) Abschnitt "D. Finanzielle Auswirkungen", Unterabschnitt 1a ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Absatz 1 Satz 3 sind die Wörter "durch eine Öffnungsklausel" zu streichen.
- bbb) Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
- "Ein Anspruch des Gerichts oder eines Verfahrensbeteiligten auf die Ausstattung der Gerichte und Justizbehörden mit Videokonferenztechnik besteht nicht."
- aa) In Abschnitt "B. Lösung" ist Absatz 10 wie folgt zu fassen:
- b) Die allgemeine Begründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) Auf Seite 17 ist der letzte Absatz wie folgt zu fassen:
"Da der Technikeinsatz in gerichtlichen Verfahren nicht unerhebliche finanzielle Vorleistungen der Justizverwaltungen voraussetzt, bevor sich spürbare Entlastungen zeigen werden, wird mit den neu geschaffenen Einsatzmöglichkeiten für die Videokonferenztechnik allerdings ausdrücklich keine Ausstattungspflicht der Justizverwaltung verbunden.
Ein Anspruch des Gerichts oder eines Verfahrensbeteiligten auf technische Ausstattung der Gerichte und Justizbehörden ist ausgeschlossen."
- bb) Auf Seite 18 ist der erste Absatz zu streichen.
- aa) Auf Seite 17 ist der letzte Absatz wie folgt zu fassen:
- c) Die Einzelbegründung zu Artikel 9 ist wie folgt zu fassen:
Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten."
Begründung (nur für das Plenum):
Der Gesetzentwurf will die Landesjustizverwaltungen zu Recht davor schützen, sämtliche Gerichte und Justizbehörden mit Videokonferenzanlagen ausstatten und dadurch unübersehbare Aufwendungen tätigen zu müssen. Dazu erklärt er den Einsatz von Videokonferenztechnik in Anlehnung an § 130a Abs. 2 ZPO grundsätzlich für unzulässig, soweit er nicht durch Rechtsverordnung zugelassen wurde.
Das grundsätzliche Verbot der Nutzung von Videokonferenzanlagen widerspricht dem Ziel des Entwurfs, den Einsatz dieser Technik zu fördern. Um bestehende Einsatzmöglichkeiten aufrecht zu erhalten, müssen diese binnen sechs Monaten zwischen der Verkündung und dem Inkrafttreten des Entwurfs ausdrücklich zugelassen werden.
Die Regelung überzeugt auch in rechtsförmlicher Hinsicht nicht. Da sie eine Beschränkung der über Artikel 1 bis 7 in die Stammgesetze einzufügenden Regelungen zur Nutzung von Videokonferenztechnik darstellt, müsste sie selbst in jedes der geänderten Stammgesetze aufgenommen werden. Eine zusammenfassende Regelung in einem Mantelgesetz ist für den Rechtsanwender nicht erkennbar.
Schließlich kann eine Ausstattungspflicht der Justizverwaltungen auch ohne ein grundsätzliches Verbot des Einsatzes von Videokonferenzanlagen vermieden werden. Im Zivilprozess ist unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, das § 128a ZPO eingeführt hat (BT-Drs. 014/6036, S. 120), allgemein anerkannt, dass keine Ausstattungspflicht der Justizverwaltung besteht (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 128a Rnr. 1).
Im Strafprozess hat der Gesetzgeber auf eine vergleichbare Aussage bei Schaffung des § 247a StPO durch das Zeugenschutzgesetz zwar bewusst verzichtet (vgl. BT-Drs. 013/7165, S. 5). Dies erscheint vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der Aufklärungspflicht des Gerichts im Strafprozess aber konsequent.
Der Bundesgerichtshof hat jüngst festgestellt, dass die Justizverwaltung verpflichtet ist, die Ausstattung für die Vernehmung eines Zeugen mit Videokonferenztechnik zur Verfügung zu stellen, wenn die rechtlich gebotene Vernehmung eines Zeugen anderweitig nicht erfolgen kann (vgl. BGH, NJW 2007, 1475 <1476>). Diese Verpflichtung wird man durch die in Artikel 9 Abs. 1 des Entwurfs vorgesehene Konstruktion schwerlich umgehen können, da die Landesjustizverwaltung jederzeit die Videokonferenzvernehmung durch eine entsprechende Verordnung zulassen könnte.
Es erscheint daher sinnvoller, für die neu geschaffenen Einsatzmöglichkeiten der Videokonferenztechnik nach dem Vorbild des § 128a ZPO in der Entwurfsbegründung klarzustellen dass eine Ausstattungspflicht der Justizverwaltung nicht gewollt ist.
B.
- 9. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C.
- 10. Der federführende Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat vor, Staatsminister Jürgen Banzer (Hessen) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.