Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung

Der Bundesrat hat in seiner 950. Sitzung am 4. November 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e und Nummer 34 (§ 2 Nummer 9a und § 33b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die vorgesehenen Ausschreibungen für neue innovative KWK-Systeme werden mit Blick auf den gebotenen technologischen Fortschritt sowie die Ziele der Energieeffizienzsteigerung und des Klimaschutzes grundsätzlich begrüßt.

Das eigenständige Ausschreibungssegment sieht allerdings die zwingende Nutzung "hoher Anteile von Wärme aus erneuerbaren Energien" vor. Durch diese Konditionierung werden ohne ersichtlichen Grund innovative und hocheffiziente Organic-Rankine-Cycle-Motoren (so genannter "ORC-Prozess"), die aus industrieller Abwärme Strom und Wärme erzeugen, von den Ausschreibungen ausgeschlossen.

Aus Gründen der Technologieneutralität sollten deshalb in der Begriffsdefinition für "innovative KWK-Systeme" auch Anlagen berücksichtigt werden, die aus Abwärme KWK-Strom und Wärme erzeugen. Die Stromerzeugung aus Abwärme steht aus der Sicht des Klimaschutzes der Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien gleich, da keine weiteren fossilen Brennstoffe verbraucht werden. Die vorgesehene Verordnung der Bundesregierung zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme kann hierzu weitere Anforderungen stellen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f (§ 2 Nummer 14 KWKG)

In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f sind in § 2 Nummer 14 nach dem Wort "mehrere" die Wörter "unmittelbar miteinander verbundene" einzufügen.

Begründung:

Bei der Verschiebung der Regelung zur sogenannten "Verklammerung" von KWK-Anlagen von dem bisherigen Regelungsstandort des § 7 Absatz 7 KWKG 2016 in die allgemeinen Begriffsbestimmungen des § 2 Nummer 14 KWKG-E handelt es sich um eine sinnvolle Klarstellung der allgemeinen Geltung dieser Vorschrift. Die Verschärfung der Verklammerungsregelung durch das im Gesetzentwurf vorgesehene Entfallen der bislang in § 7 Absatz 7 KWKG 2016 enthaltenen Voraussetzung einer unmittelbaren Verbindung miteinander wird hingegen (auch beihilferechtlich) nicht für geboten gehalten und scheint die Besonderheiten der Kraft-Wärme-Kopplung gegenüber der Parallelregelung im EEG nicht ausreichend zu berücksichtigen. KWK-Anlagen sind auf Grund ihrer Einbindung in die Wärmeversorgung nicht ohne weiteres mit EEG-Anlagen zu vergleichen. Befinden sich zwei KWK-Anlagen auf einem Betriebsgelände in zwei verschiedenen Gebäuden, die nicht durch eine gemeinsame Wärmeinfrastruktur miteinander verbunden sind, wurde bislang richtigerweise eine Verklammerung verneint. Dem Anlagenbetreiber ist es in solchen Fällen ohne wärmeseitige Verbindung überhaupt nicht möglich, verschiedene Gebäude mit der Wärme aus nur einer KWK-Anlage zu versorgen. Das Kriterium einer unmittelbaren Verbindung ist daher wieder in die Verklammerungsregelung aufzunehmen.

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a)

In Buchstabe b ist das Wort "oder" durch ein Komma zu ersetzen.

Begründung:

Die Neuregelungen im Gesetzentwurf zum KWKG führen faktisch dazu, dass im ausschreibungspflichtigen Leistungssegment keine sogenannten "Teilmodernisierungen" gefördert werden, deren Kosten 25 Prozent der hypothetischen Neuerrichtungskosten oder mehr betragen haben (vgl. § 2 Nummer 18 Buchstabe c KWKG 2016). Im Rahmen der Ausschreibungen besteht ein Förderanspruch nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a KWKG-E nur für modernisierte KWK-Anlagen, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der hypothetischen Neuerrichtungskosten betragen (sogenannte "Vollmodernisierung"). Hierdurch würden erhebliche Modernisierungspotenziale zukünftig durch das KWKG nicht mehr ausgeschöpft. Die Förderlücke für "teilmodernisierte" KWK-Anlagen sollte dadurch geschlossen werden, dass diese - auch im ausschreibungspflichtigen Leistungssegment - nach den festen Fördersätzen gemäß §§ 6 bis 8 KWKG 2016 gefördert werden.

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a KWKG)

In Artikel 1 Nummer 7 sind in § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a die Wörter "mehr als 1" durch die Wörter "mehr als 2" zu ersetzen.

Begründung:

Gemäß der Verständigungsmitteilung vom 30. August 2016 wurden im Zuge der Verständigung zwischen BMWi und Europäischer Kommission offenbar Ausschreibungen als Regelfall für die Förderhöhenermittlung für neue und modernisierte KWK-Anlagen in den Größenklassen von mehr als 1 Megawatt bis zu 50 Megawatt vereinbart. Vor dem Hintergrund, dass die Beihilfegenehmigung zum KWKG 2016 jedoch bislang nicht bekannt ist und Investitionen im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung ohne vermeidbare bürokratische Zusatzhürden ermöglicht werden sollten, sollten Spielräume genutzt und der Bereich ausschreibungspflichtiger Anlagen entsprechend stärker eingegrenzt werden. Deshalb sollten insbesondere kleinere Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2 Megawatt von der Ausschreibungspflicht ausgenommen werden. Nicht nur knüpfen im derzeit geltenden KWKG 2016 bereits zahlreiche Regelungen etwa zu vereinfachten Nachweisführungs- und Mitteilungspflichten, größenklassenabhängigen Zuschlagsabsenkungen sowie zum Ausschluss von Zuschlagskürzungen an die Schwelle von 2 Megawatt elektrischer Leistung an; auch würde eine Ausschreibungspflicht erst ab 2 Megawatt die nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG von der Stromsteuer befreiten Anlagen - neben Eigenversorgungsanlagen betrifft diese Steuerbefreiung auch Anlagen, die Strom an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage leisten - von der Ausschreibung ausnehmen und damit einer möglichen beihilferechtlichen Kumulierungsproblematik vorbeugen.

Auch im Übrigen erscheint eine Ausschreibungspflicht erst ab 2 Megawatt unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten ausnahmsweise begründbar, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine Ausschreibung im Anlagensegment bis 2 Megawatt dazu führen würde, dass nur wenige Vorhaben verwirklicht werden; eine solche Gefahr erscheint auf Grund der sehr unterschiedlichen Kosten etwa für Investition, Wartung und Instandhaltung von kleineren KWKAnlagen mit einer Leistung von 1 bis 2 Megawatt einerseits und größeren KWK-Anlagen bis zu 50 Megawatt andererseits durchaus realistisch. Ungeachtet dessen wird eine noch weitergehende Eingrenzung des Bereichs ausschreibungspflichtiger Anlagen befürwortet, soweit dies beihilferechtlich möglich ist.

5. Zu Artikel 1 Nummer 10 und 34 (§ 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 33a Absatz 1 Nummer 1 Buch stabe h - neu -, Absatz 2 Nummer 3 KWKG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Voraussetzung für die Teilnahme einer KWK-Anlage im Segment 1 bis 50 MW an einer Ausschreibung ist nach § 8a Absatz 2 Nummer 2 KWKG-E, dass der gesamte in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist wird. Damit wären Anlagen, die einen auch nur teilweisen Eigenverbrauch aufweisen, von der Ausschreibung ausgeschlossen. Betroffen sind vor allem industrielle KWK-Anlagen, die wesentlich zum KWK-Ausbau beitragen. Nach Schätzungen aus der Industrie erfolgen bundesweit bis zu 2/3 der KWK-Stromerzeugung im Segment 1 bis 50 MW durch industrielle KWK-Anlagen mit anteiligem Eigenverbrauch. Ein weiterer Ausbau der industriellen KWK im Segment 1 bis 50 MW wäre damit nicht zu erwarten. Bei Beschränkung der Ausschreibung auf KWK-Anlagen der öffentlichen Versorgung wird damit das potenzielle Ausschreibungsvolumen stark vermindert und der Wettbewerb eingeschränkt.

Nicht zuletzt im Entwurf des Klimaschutzplans der Bundesregierung (Stand: 6. September 2016) wird zu Recht die besondere Rolle des Eigenverbrauchs für den Ressourcenschutz und die Erreichung der Klimaziele betont. Anlagen, die nicht den gesamten erzeugten Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen (sogenannte Eigenversorgungsanlagen), genießen daher weitgehende Privilegierungen hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung von Umlagen (sie zahlen zum Beispiel keine oder eine reduzierte EEG-Umlage und in der Regel keine Netzentgelte). KWK-Anlagen mit anteiligem Eigenverbrauch leisten außerdem einen wertvollen Beitrag zur Energiewende dadurch, dass sie das Stromnetz entlasten, zur Einsparung von Gesamtsystemkosten beitragen und schließlich durch den ihnen eigenen Gedanken der Dezentralität zu einer Akzeptanzsteigerung führen. Die Eigenversorgung ist seit jeher ein wesentlicher Baustein im Bereich nachhaltiger Stromgewinnung. Darüber hinaus trägt besonders die historisch gewachsene dezentrale industrielle Stromerzeugung dazu bei, die Anbietervielfalt im Wettbewerb zu stärken.

Diese grundsätzliche Entscheidung, den Eigenverbrauch zu stärken, wird bei der KWK für Anlagen unter 1 MW und für Anlagen über 50 MW beibehalten, indem die Vergütungssätze für den ins öffentliche Netz eingespeisten Strom unabhängig davon gewährt werden, ob es sich um KWK-Anlagen mit anteiligen Eigenverbrauch handelt oder nicht - der eigenverbrauchte Strom wird mit dem KWKG 2016 mit Ausnahme von kleinen KWK-Anlagen bis 100 kW jetzt nicht mehr gefördert. Sie droht allerdings ausgehöhlt zu werden, wenn Anlagen zwischen 1 und 50 MW Eigenverbrauch komplett und undifferenziert von Ausschreibungen ausgeschlossen werden. Im Ergebnis sind bis zu 1/3 der gesamten KWK-Stromerzeugung vom Ausschluss des Eigenverbrauchs bei der Ausschreibung betroffen. Damit wird das vorgegebene Ziel illusorisch, den Anteil der KWK-Stromerzeugung von derzeit 90 TWh/a auf 120 TWh/a im Jahr 2030 zu steigern. Auch die genannten Potenziale sollten genutzt werden und insbesondere der (industrielle) Eigenverbrauch nicht systematisch zurückgedrängt werden. Dies würde den Wettbewerb in diesem für die industrielle Eigenversorgung wichtigen Segment beträchtlich reduzieren und zu steigenden Kosten bei der KWK-Ausschreibung führen.

Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum bei Anlagen zwischen 1 und 50 MW ein Ausschluss zwingend erforderlich und verhältnismäßig ist, um faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, während bei Anlagen ober- bzw. unterhalb dieses Bereichs keine Differenzierung erfolgen muss. Ein solcher Ausschluss ist auch EU-beihilferechtlich nicht geboten. Eine diskriminierungsfreie Ausschreibung als Voraussetzung für eine wettbewerbliche Ermittlung einer angemessenen Vergütung lässt Spielräume, solange gewährleistet bleibt, dass eine Überförderung, d.h. eine Überschreitung der beihilferechtlichen Förderhöchstintensität, ausgeschlossen ist.

Aber auch Anlagen der öffentlichen Versorgung sollten nicht durch KWKAnlagen mit anteiligem Eigenverbrauch verdrängt werden dürfen. Ob dies trotz eventuell geringerer Erzeugungskosten droht, hängt von den entsprechenden Rahmenbedingungen ab, wobei die politische Entscheidung, KWK-Anlagen mit anteiligem Eigenverbrauch in gewissen Umfang zu privilegieren, angemessen zu berücksichtigen ist. Um faire Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen Anlagen zu gewährleisten, soll die Verordnungsermächtigung in § 33a Absatz 1 Nummer 1 um einen neuen Buchstaben h ergänzt werden; damit besteht eine Regelungsmöglichkeit, Abschläge für KWK-Anlagen mit anteiligem Eigenverbrauch vornehmen zu können. Dies ermöglicht eine gewisse Flexibilität, um auf sich ständig verändernde Marktbedingungen reagieren zu können. Eine individuelle Faktorisierung für jede KWK-Anlage ist dafür allerdings nicht erforderlich. Ziel einer solchen Regelungsmöglichkeit ist es, in den Ausschreibungen einen angemessenen Ausgleich zwischen Anlagen der öffentlichen Versorgung und Eigenversorgungsanlagen zu gewährleisten.

6. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 8a Absatz 4 KWKG)

In Artikel 1 Nummer 10 ist § 8a Absatz 4 zu streichen.

Begründung:

Die Regelung des § 8a Absatz 4 KWKG bestimmt, dass die durch die KWKAusschreibung ermittelten Zuschlagzahlungen nicht mit der Inanspruchnahme vermiedener Netzentgelte nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung oder mit einer Steuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 des Stromsteuergesetzes für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird, kombiniert werden können. Durch diesen Ausschluss soll verhindert werden, dass Anlagen, die in Netzgebieten mit hohen Netzentgelten gebaut werden oder die von einer Begünstigung bezüglich der stromsteuerlichen Behandlung profitieren, im Rahmen der Ausschreibungen einen unberechtigten Wettbewerbsvorteil erlangen.

Dezentral einspeisende KWK-Anlagen sind steuerbar und systemdienlich. Sie wirken netzentlastend und helfen Netzausbau- oder Netzverstärkungsmaßnahmen zu vermeiden. Insofern ist die Inanspruchnahme vermiedener Netzentgelte nach der Stromnetzentgeltverordnung nach wie vor zielführend und sinnvoll. Sie stellt auch keine Doppelförderung dar, da es sich nur um eine Weitergabe von tatsächlich erzielten Kosteneinsparungen der Netzbetreiber handelt. Ein Ausschluss solcher KWK-Anlagen von den Ausschreibungen für die Zuschlagzahlungen lässt sich unter wettbewerblichen Gesichtspunkten nicht rechtfertigen. Es ist im Übrigen nicht zu erwarten, dass die Gewährung der vermiedenen Netzentgelte zu maßgeblichen Verzerrungen bei der Gebotsabgabe und dem Ergebnis der KWK-Ausschreibungen führen wird.

Eine vergleichbare Einschätzung ergibt sich bei KWK-Anlagen, die auf Basis von erneuerbaren Energien betrieben werden oder eine elektrische Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aufweisen und deshalb von der Stromsteuer befreit sind. Diese Stromsteuerbefreiungen erfolgen aus Gründen des Umweltschutzes oder im Sinne einer Bagatellgrenze. Ein Ausschluss solcher KWK-Anlagen von den Ausschreibungen für die Zuschlagzahlungen lässt sich unter wettbewerblichen Gesichtspunkten nicht rechtfertigen. Es ist im Übrigen nicht zu erwarten, dass die Gewährung der Steuerbefreiungen zu maßgeblichen Verzerrungen bei der Gebotsabgabe und dem Ergebnis der KWK-Ausschreibungen führen wird.

7. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 8c Satz 1 Nummer 1 bis 5 KWKG)

In Artikel 1 Nummer 10 ist § 8c Satz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die in § 8c KWKG-E vorgesehene Begrenzung des Ausschreibungsvolumens für KWK-Anlagen sowie innovative KWK-Systeme von insgesamt 100 MW im Jahr 2017 sowie von jährlich 200 MW im Zeitraum 2018 bis 2021 ist deutlich zu niedrig angesetzt. Entsprechend der Auswertestatistik des BAFA zur Zulassung von KWK-Anlagen nach dem KWKG betrug der jährliche Zubau im Leistungssegment der Ausschreibung in 2009 bis 2015 durchschnittlich 350 MWel. Vor dem Hintergrund der auf Bundesebene in den letzten Jahren stagnierenden Entwicklung der KWK-Stromerzeugung und des noch notwendigen Ausbaus der KWK zum Erreichen der im KWKG 2016 formulierten Ausbauziele für KWK-Strom von 110 TWh bis zum Jahr 2020 sowie von 120 TWh bis zum Jahr 2025 muss die bisherige Ausbaudynamik eher verstärkt und nicht gebremst werden. Daher sollen die in § 8c Satz 1 des Gesetzentwurfs angegebenen Ausschreibungsvolumina verdoppelt werden.

8. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 8c Satz 2 KWKG)

In Artikel 1 Nummer 10 ist in § 8c Satz 2 das Wort "rechtzeitig" durch die Wörter "spätestens 2020" zu ersetzen.

Begründung:

Die Ankündigungsfrist "rechtzeitig" wird als zu unkonkret eingeschätzt und trägt zur weiteren Verunsicherung der Branche bei Neuinvestitionen bei. Mit der vorgeschlagenen Konkretisierung kann sowohl den Herstellern als auch den Betreibern von KWK-Anlagen hinreichend Planungssicherheit gegeben werden.

9. Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 13 Absatz 1 Nummer 4 KWKG)

Artikel 1 Nummer 15 ist wie folgt zu fassen:

'15 § 13 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Der Zuschlag für Bestandsanlagen nach § 13 gilt nur für Anlagen, die nicht mehr nach dem KWKG gefördert werden. Durch Änderung in § 13 Absatz 1 Nummer 4 wird die Schlechterstellung für bereits durch das bisherige KWKG geförderte Anlagen ("Early Mover"), die bereits in der Vergangenheit investiert und die Effizienz ihrer KWK-Anlagen gesteigert haben, vermieden. Dem entsprechenden Änderungsansinnen des Bundesrates (Drucksache 441/15(B) HTML PDF und Drucksache 594/15(B) HTML PDF ) ist der Bundestag nicht gefolgt. Mit dem jetzigen Gesetzesvorhaben besteht die Möglichkeit, dies zu korrigieren.

Gegenüber solchen KWK-Anlagen-Betreibern, die abgewartet haben und künftig nach den Bedingungen des KWKG 2016 mit den darin enthaltenen höheren Sätzen gefördert werden, werden "Early Mover" benachteiligt. Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes in Dauerbetrieb gegangenen modernisierten oder neu errichteten KWK-Anlagen basieren auf Investitionsentscheidungen aus den Jahren 2009 bis 2012. Dabei wurden deutlich höhere Strompreise einkalkuliert. Auf Grund des Preisverfalls ist eine auskömmliche Wirtschaftlichkeit auch mit der bestehenden KWK-Förderung ohne Zuschlag nicht gegeben. "Early Mover" sollten die Bestandsanlagenförderung zusätzlich erhalten, um die gesunkenen Strompreise auszugleichen.

10. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 KWKG), Buchstabe b (§ 18 Absatz 2, 3 und 4 KWKG)

In Artikel 1 ist Nummer 21 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Durch die Anhebung des geforderten Anteils von 60 auf 75 Prozent der transportierten Wärme aus KWK-Anlagen in § 18 Absatz 1 KWKG-E werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Wärmenetzförderung erschwert.

Grund hierfür sind laut Begründung zum Gesetzentwurf die Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie, namentlich die Definition der "effizienten Fernwärme- und Fernkälteversorgung" nach Artikel 2 Nummer 41 der EU-Energieeffizienzrichtlinie. Zwar sieht der Gesetzentwurf zu § 18 Absatz 1 KWKG-E mit der zusätzlichen neuen Wärmeversorgungsalternative nach Nummer 2 Buchstabe b (Versorgung mindestens zu 50 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird) eine grundsätzlich begrüßenswerte weitere Option zur Förderfähigkeit neuer oder ausgebauter Wärmenetze vor, die sich ebenso aus den Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie ableitet. Auch in dieser Alternative muss jedoch nach Absatz 2 der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen weiterhin mindestens 25 Prozent der transportierten Wärmemenge betragen. Dieses zusätzliche 25 Prozent-Kriterium bei der Berücksichtigung von Wärme aus erneuerbaren Energien und von industrieller Abwärme ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz im Rahmen des neuen Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist jedoch nicht durch die EU-Energieeffizienzrichtlinie geboten und sollte daher angesichts der im Übrigen erschwerten Anforderungen an die Förderung von Wärmenetzen durch die Anhebung des KWK-Wärme-Anteils auf 75 Prozent nach Nummer 1 gestrichen werden. Hierdurch soll Betreibern von Wärmenetzen - respektive Kältenetzen über § 21 KWKG 2016 - die Zusammenstellung der Wärmequellen und die entsprechenden Nachweise für eine KWKG-Förderung erleichtert werden.

Zu Buchstabe a:

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des Absatzes 2 (siehe unten) und der daraus folgenden Umnummerierung der Absätze 3 und 4 (siehe ebenfalls unten).

Zu Buchstabe b:

Mit der Aufhebung des Absatzes 2 wird das 25-Prozent-KWK-Wärme-Kriterium bei Berücksichtigung von Wärme aus erneuerbaren Energien und von industrieller Abwärme ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz gestrichen.

Zu Buchstabe c:

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle (Folge-)Änderung auf Grund der Streichung des Absatzes 2.

11. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWKG), Nummer 26 Buchstabe a (§ 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWKG), Nummer 35 (§ 34 Absatz 7 - neu - KWKG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Bei vergangenen Evaluierungen des KWKG durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wurde ein genereller Förderbedarf für Wärme- und Kältenetze sowie für Wärme- und Kältespeicher festgestellt und die Fortführung der Förderung empfohlen. Eine Einzelfallprüfung, die für einzelne Projekte ein Investitionshemmnis darstellt, erscheint vor dem Hintergrund dieser Evaluierungsergebnisse entbehrlich. Stattdessen sollte die generelle Fördernotwendigkeit für Netze und Speicher - entsprechend der bereits in § 34 KWKG-E vorgesehenen Evaluierungen - vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jährlich überprüft werden. Damit wird der Vorgabe der EU-Kommission Genüge getan, zugleich wird vermieden, Netz- und Speicherbetreibern zusätzlichen administrativen Mehraufwand aufzubürden, der eine entsprechende Investition hemmen oder mindestens verzögern kann. Sollte die generelle Fördernotwendigkeit in Zukunft entfallen, dürfte beihilferechtlich eine gesetzliche Anpassung erforderlich sein, um die beihilferechtliche Zulässigkeit der Förderung von Netzen und Speichern weiterhin zu gewährleisten.

Zu Buchstaben a und b:

Hiermit wird die vorgesehene Darlegungspflicht für die Wärmenetz-, Kältenetz-, Wärmespeicher- und Kältespeicherbetreiber in den §§ 20 und 24 KWKG-E gestrichen.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb:

Hiermit wird die Evaluation des Förderbedarfs für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie festgelegt, um die beihilferechtlich gebotene Überprüfung des Förderbedarfs sicherzustellen.

12. Zu Artikel 1 Nummer 27 (§ 27a und § 27d - neu - KWKG)

Artikel 1 Nummer 27 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Das Ziel der Bundesregierung, das KWKG und das EEG stärker aneinander anzupassen, um im Interesse eines konsistenten Energierechtes einen besseren Gleichlauf dieser beiden wichtigen energiepolitischen Gesetze zu erreichen (Verzahnung der Bestimmungen zur Eigenversorgung im EEG und KWKG) wird ausdrücklich begrüßt.

Dieser Grundsatz wird jedoch bezüglich der KWKG-Umlage nicht konsequent beachtet.

Zwar ist eigenerzeugter Strom grundsätzlich nicht KWKG-umlagepflichtig. Allerdings gibt es Konstellationen in der Eigenversorgung, bei denen eine KWKG-Umlagepflicht vorliegt. Dies betrifft zum Beispiel den Fall, dass das Unternehmen ein geschlossenes Verteilernetz betreibt. Hier fällt für den durch dieses Netz geleiteten Strom KWKG-Umlage an, obwohl es sich hierbei um ein unternehmenseigenes Stromnetz handelt und der umlagebelastete Strom lediglich von demselben Unternehmen verbraucht wird.

Für diese Fälle soll gemäß dem Regierungsentwurf eine Privilegierung hinsichtlich der KWKG-Umlage nur noch Unternehmen eingeräumt werden, die einer Branche nach Anlage 4 des EEG zuzuordnen sind, die ältere Bestandsanlagen betreiben, für die sich die EEG-Umlage nach § 61d des EEG auf null Prozent verringert hat und wenn das Unternehmen nicht über einen Begrenzungsbescheid nach der besonderen Ausgleichsregelung des EEG verfügt.

Diese Voraussetzungen für eine Privilegierung sind nicht begründet und widersprechen den Voraussetzungen zur Privilegierung hinsichtlich der EEG-Umlage.

Sie würden dazu führen, dass zahlreiche Eigenversorger, die ein geschlossenes Verteilernetz betreiben und hierüber den selbst erzeugten Strom zu den eigenen Verbrauchern transportieren, gegenüber Eigenversorgern ohne eine solches geschlossenes Verteilernetz benachteiligt würden. Hieraus könnten sich Mehrbelastungen von bis zu 0,8 Cent/kWh ergeben, da mit der KWK-Umlage weitere Umlagen und Abgaben fällig werden. Derartige Wettbewerbsverzerrungen sollen durch den Änderungsvorschlag vermieden werden.

Um das im Gesetz formulierte Ziel eines Gleichlaufs der Regelungen im EEG mit den Regelungen im KWKG zu erzielen, muss § 27a wie vorgeschlagen geändert werden.

Damit würde einerseits die Diskriminierung der Unternehmen beseitigt, die nicht einer Branche nach Anlage 4 des EEG zuzuordnen sind, und andererseits auch die Diskriminierung der Bestandsanlagen beseitigt.

Um Unternehmen nicht zu diskriminieren, die eine Eigenversorgung gemäß § 61b in Kombination mit einem geschlossenen Verteilernetz betreiben, wird der neue § 27d in das Gesetz aufgenommen. Er sorgt dafür, dass die KWKGUmlage maximal auf die Höhe beschränkt wird, die sich bei Anwendung der Entlastungsregelungen des EEG ergibt.

13. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 33a Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, § 33b Absatz 1, Absatz 2, § 33c Absatz 1 KWKG)

Artikel 1 Nummer 34 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Verordnungsermächtigungen in §§ 33a und 33b KWKG-E zur Ausgestaltung der Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-System sehen keinen Zustimmungsvorbehalt zugunsten des Bundesrates vor. In Anbetracht der Regelungstiefe der Verordnungen, insbesondere der Vielzahl von möglichen Regelungen für die Ausschreibungen sowie dem großen Spielraum für die Ausgestaltung des Verfahrens und der grundlegenden Fördervorgaben, wird eine Beteiligung der Länder über den Bundesrat bei Erlass der Verordnungen in gleicher Weise, wie dies für den Bundestag vorgesehen ist, für erforderlich gehalten.

Zu Buchstaben a und b:

Hiermit wird das Zustimmungserfordernis zu Gunsten des Bundesrates verankert.

14. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 33a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c KWKG)

In Artikel 1 Nummer 34 sind in § 33a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c die Wörter "verringert oder" zu streichen.

Begründung:

Nach Branchenschätzungen bedeutet ein jährlicher Zubau von 100 bis 200 Megawatt installierter KWK-Leistung im Ausschreibungssegment, wie er im Gesetzentwurf für die Jahre 2017 bis 2021 vorgesehen ist, selbst bei angenommenen 5.000 Volllaststunden pro Jahr lediglich eine Erzeugung von 1 Terawattstunde, also über einen Fünfjahreszeitraum lediglich zirka 4 bis 5 Terawattstunden. Da die Branche oberhalb der 50-Megawatt-Grenze in den kommenden Jahren kaum noch mit einem Neubau von Anlagen rechnet, erscheint das im Gesetzentwurf vorgesehene Ausschreibungsvolumen mit Blick auf die Ausbauziele des KWKG bis zu den Jahren 2020 und 2025 bereits zu niedrig. Vor diesem Hintergrund sollte davon abgesehen werden, dass dieses Ausschreibungsvolumen von der Bundesnetzagentur jährlich noch um bis zu 50 Megawatt verringert werden kann. Die diesbezügliche Verringerungsmöglichkeit in der Verordnungsermächtigung des § 33a KWKG-E ist deshalb zu streichen.

15. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 33c - neu KWKG)

In Artikel 1 Nummer 34 ist nach § 33b folgender § 33c einzufügen:

" § 33c Verordnungsermächtigung zur Förderung von Mieterstrommodellen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, zur Förderung von Mieterstrommodellen zu regeln, dass der Bezug von Strom, der vom Betreiber einer KWK-Anlage, die in einem Wohngebäude oder in unmittelbarer räumlicher Nähe von Wohngebäuden zum Zwecke der Versorgung dieser Wohngebäude mit Strom und Wärme errichtet worden ist, soweit nicht mit der Umlage nach Abschnitt 6 belastet wird, wie die Lieferung des Stroms an die Mieter der zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden erfolgt."

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Mit der Regelung soll die Förderung von Mieterstrommodellen, die das EEG 2017 ermöglicht, ergänzt werden.

16. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a - neu - (§ 34 Absatz 2 Satz 1 KWKG)

Artikel 1 Nummer 35 ist wie folgt zu fassen:

'35. § 34 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Der Evaluierungsabstand von vier Jahren wird als zu groß angesehen, um rechtzeitig auf Fehlentwicklungen reagieren zu können. Insbesondere wird man im Jahr 2017 noch nicht die Auswirkungen der Umstellung auf Ausschreibungen bewerten können. Das Jahr 2021 hingegen ist als erstes Evaluationsjahr viel zu spät, um auf mögliche Fehlentwicklungen reagieren zu können. Auch die Notwendigkeit zur Nachsteuerung mittels der Verordnungsermächtigungen des § 33 für KWK-Anlagen, die nicht in das Netz der öffentlichen Versorgung einspeisen, sollte in Abständen von zwei Jahren evaluiert werden.

17. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b (§ 35 Absatz 14 Satz 1 KWKG)

In Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b ist § 35 Absatz 14 Satz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Errichtung gerade von größeren KWK-Anlagen beträgt regelmäßig über ein Jahr. Insbesondere bei KWK-Anlagen zur öffentlichen Versorgung muss die sich daran anschließende Inbetriebnahme in der Heizperiode erfolgen, um sicherstellen zu können, dass die Anlage auch im Volllastbetrieb die Anforderungen voll erfüllt.

Aufgrund der erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Antragstellung für genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImSchG ist es nicht möglich, einen Bescheid bis zum Ende des Jahres 2016 vorliegen zu haben, da ein übliches Verfahren nicht unter sechs Monaten dauert. Auch für Anlagen mit einer fortgeschrittenen Planung sind die erforderlichen Genehmigungen nicht innerhalb eines halben Jahres (erste Bekanntmachung Novelle KWKG bis Ende 2016) zu erwirken. Auch die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, vor dem 31. Dezember 2016 eine verbindliche Bestellung auszulösen, schafft keine Abhilfe, denn in diesem Fall liefen die Unternehmen Gefahr, dass die Bestellung nicht mit der späteren behördlichen Genehmigung übereinstimmt. Dieses erhebliche wirtschaftliche Risiko würde weder der Errichter der Anlage noch das Unternehmen tragen.

Durch das kurzfristige Inkrafttreten sind die vorgesehenen Übergangsfristen deutlich zu kurz und sollten verlängert werden.

18. Zu Artikel 1 Nummer 36 (§ 35 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 KWKG)

In Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b sind in § 35 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 nach dem Wort "Genehmigung" die Wörter "oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach" einzufügen.

Begründung:

Neben den bereits in § 35 Absatz 14 KWKG-E vorgesehenen Auslösetatbeständen für die Übergangsregelung - namentlich einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2016*, einer verbindlichen Bestellung der KWK-Anlage oder (bei Modernisierung) der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile ebenfalls bis zum 31. Dezember 2016*, oder der nach der Länder- und Verbändeanhörung noch in den Gesetzentwurf aufgenommenen Alternative der Anzeige der Änderung der genehmigungsbedürftigen Anlage bis zum 31. Dezember 2016 - sollte zusätzlich auch die Vorlage einer Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 8a BImSchG als ausreichender Auslösetatbestand für die Übergangsregelung anerkannt werden. Auf Grund der Kürze der verbleibenden Zeit bis zum Inkrafttreten des geänderten KWKG zum 1. Januar 2017 wird es für viele Vorhabenträger kaum möglich sein, ein vollumfängliches BImSchG-Genehmigungsverfahren bis Ende dieses Jahres durchzuführen. Daher sollte auch eine Zulassung vorzeitigen Baubeginns ausreichend sein, da die Genehmigungsbehörde mit einer Zulassung die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit attestiert.

* vgl. hierzu Ziffer 17

19. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a0 - neu - (§ 3 Nummer 19 EEG 2017)

In Artikel 2 Nummer 2 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe a0 einzufügen:

'a0) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

"19. "Eigenversorgung" der Verbrauch von Strom,

Begründung:

Der Vorschlag kann einen substanziellen Beitrag zum Ausbau der Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich aktivieren, ohne zusätzliche Flächen in Anspruch zu nehmen. Er beseitigt zugleich eine Diskriminierung der Wohnungseigentümer.

Damit wird ein weiterer Schritt auf dem Weg zum angestrebten CO₂-neutralen Gebäudebestand ermöglicht und zugleich ein Beitrag zur angestrebten Sektorkopplung induziert.

20. Zu Artikel 2 Nummer 30 (§ 61a Nummer 1 EEG 2017)

In Artikel 2 Nummer 30 sind in § 61a Nummer 1 das Komma durch ein Semikolon zu ersetzen und folgende Wörter anzufügen:

"zu den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage gehören auch alle Anlagen, aus deren Abwärme Strom gewonnen wird,"

Begründung:

Gemäß § 61 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2014 und 2017 sowie § 61a Nummer 1 EEG wird der Kraftwerkseigenverbrauch, das heißt der Stromverbrauch in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage, vollständig von der EEG-Umlage entlastet. In der Gesetzesbegründung zum EEG 2014 werden als Beispiele für Neben- und Hilfsanlagen Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftzufuhr, Brennstoffversorgung, kraftwerksinterne Brennstoffvorbereitung, Abgasreinigung oder Rauchgasreinigung genannt.

In der Praxis haben sich Auslegungs- und Anwendungsprobleme dieser Regelung bei der Erzeugung von Strom mithilfe von innovativen und hocheffizienten Organic-Rankine-Cycle-Motoren (so genannter "ORC-Prozess"), die aus industrieller Abwärme Strom und Wärme erzeugen, ergeben. Diese führen zu erheblichen Investitionsunsicherheiten.

Im Falle der Stromerzeugung mithilfe eines ORC-Motors wird ein Teil der Abwärme eines industriellen Ofens als Energiequelle für die Stromerzeugung genutzt. Dieser Strom wird ausschließlich in die unmittelbaren elektrischen Systeme des Ofens (Neben- und Hilfsanlagen wie Pumpen, Antriebe u. ä.) zurückgeleitet, wodurch er zur Senkung der externen Stromaufnahme des Ofens beiträgt. Für den im ORC-Motor produzierten und im Ofen verbrauchten Strom liegt mithin gemäß § 61 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2014 und 2017 sowie § 61a Nummer 1 EEG

Kraftwerkseigenverbrauch vor.

Gemäß der neu eingeführten Begriffsbestimmung der "Stromerzeugungsanlage" in § 3 Nummer 43b EEG gilt als Stromerzeugungsanlage jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt. Diese Definition schließt den ORC-Motor in seiner Funktion als Generator uneingeschränkt ein. Darüber hinaus stellt die Definition auch klar, dass alle weiteren technischen und baulichen Einrichtungen, die der Stromerzeugung dienen, vom Begriff der Stromerzeugungsanlage nicht eingeschlossen sind. Sie sind folglich Neben- und Hilfsanlagen im Sinne des Kraftwerkseigenverbrauchs. Hierzu zählen laut Gesetzesbegründung Motoren, Turbinen und Einrichtungen zur Primärenergieträgerzufuhr.

Im Sinne des Gesetzentwurfes ist auch der industrielle Ofen, ohne dessen Abwärme kein Strom im ORC-Motor produziert werden kann, eine Neben- und Hilfsanlage. Es ist dabei unerheblich, dass der industrielle Ofen neben seinem Beitrag zur Stromerzeugung einem Zweck im Rahmen des Produktionsprozesses dient, und ob dieser Zweck vorrangig ist. Vielmehr ist für die Frage, ob Strom den Ausnahmetatbestand des Kraftwerkseigenverbrauchs erfüllt, zu prüfen, welche Anlagen seine Gestehung ermöglichen, und ob es diese Anlagen sind, die den erzeugten Strom verbrauchen. Ein ORC-Motor kann nur mithilfe einer Wärmequelle Strom produzieren, in dieser Konstellation also mithilfe des industriellen Ofens. Ohne dessen Beitrag als Nebenbzw. Hilfsanlage könnte der ORC-Motor keinen Strom produzieren, also nicht als Stromerzeugungsanlage funktionieren. Der Ofen ist vielmehr unerlässlicher Bestandteil der Stromproduktion. Insoweit der erzeugte Strom dann wieder in den Ofen als Neben- bzw. Hilfsanlage zurückgeleitet und dort verbraucht wird, handelt es sich also um Kraftwerkseigenverbrauch.

Damit für diesen Sachverhalt Rechtssicherheit entsteht und die Stromnetzbetreiber auf eine klare Gesetzeslage zurückgreifen können, sollte im Gesetzestext der Begriff der "Neben- und Hilfsanlage" näher konkretisiert werden.

21. Zu Artikel 2 Nummer 30 (§ 61b Nummer 1 und Nummer 1a - neu - EEG 2017)

In Artikel 2 Nummer 30 ist § 61b wie folgt zu ändern:

Begründung:

Abwärme zum Beispiel aus industriellen Produktionsprozessen ist wegen der geringeren Wertigkeit der Abwärmeenergie (niedriges Exergieniveau) nur eingeschränkt sinnvoll als Nutzwärme einsetzbar.

Der in einer KWK-Anlage mit Hilfe der Organic-Rankine-Cycle-Technologie (so genannter "ORC-Prozess") aus Abwärme erzeugte Strom ist CO₂-frei und vergleichbar dem Strom, der in Erneuerbare-Energien-Anlagen erzeugt wird. In KWK-Anlagen zur Abwärmenutzung wird von außen kein fossiler Brennstoff zugeführt, auch hier vergleichbar den Erneuerbare-Energien-Anlagen.

Bei der Gewinnung von Strom aus Abwärme handelt es sich um eine reine Energieeffizienzsteigerung, die umso höher wird, wenn die KWK-Anlage neben der Stromerzeugung eine ausreichende Wärmenutzung vorsieht. Die KWK-Abwärmenutzung muss dabei dem Hocheffizienzkriterium entsprechen.

Darüber hinaus sollte der Jahresnutzungsgrad einer KWK-Anlage zur Abwärmenutzung berücksichtigen, dass die Wertigkeit der Abwärmeenergie wesentlich niedriger ist als bei einer KWK-Anlage, die mit fossilen Brennstoffen betrieben wird. Aus Abwärme mit ihrer geringeren Wertigkeit der Energie ist es wesentlich schwieriger und aufwendiger, Strom und Wärme zu erzeugen. Deshalb sollten KWK-Anlagen zur Abwärmenutzung einen Jahresnutzungsgrad (Strom und Wärmenutzung) von 30 Prozent erfüllen.

22. Zu Artikel 2 Nummer 30 (§ 61c Absatz 2, § 61d Absatz 2, 3 und 4, § 61e EEG 2017)

Artikel 2 Nummer 30 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Es wird begrüßt, dass sich die Bundesregierung im Rahmen der Verhandlungen zu den zukünftigen Eigenstromregelungen im EEG stets für den Erhalt der Bestandsschutzregelung eingesetzt hat und Eigenstrom aus Bestandsanlagen wie bisher zunächst nicht mit der EEG-Umlage belastet wird. Bisher sah das EEG 2017 vor, dass Bestandsanlagen erneuert, erweitert oder ersetzt werden können, wenn ihre installierte Leistung nicht um mehr als 30 Prozent erhöht wird. Nunmehr sollen Bestandsanlagen, die ab dem 1 Januar 2018 erneuert, erweitert oder modernisiert werden, EEG-umlagepflichtig werden. Da jede Anlage früher oder später modernisiert werden muss, läuft damit auch der ursprüngliche Bestandsschutz perspektivisch aus. Dies entspricht nicht der ursprünglichen Zusage der Bundesregierung, dass Bestandsanlagen dauerhaft von der EEG-Umlage befreit bleiben sollen.

23. Zu Artikel 2 Nummer 31 (§ 61j Absatz 1 Nummer 3 - neu - EEG 2017)

In Artikel 2 Nummer 31 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:

'a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

Begründung:

§ 61a EEG 2017 (§ 61j - neu -) ist zu begrüßen, weil er bezweckt, Doppelbelastungen bei der Zahlung der EEG-Umlage zu vermeiden. Allerdings führt die Formulierung zu erheblichen Unsicherheiten: Da bei Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt und bei Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen sind, im Falle der Eigenversorgung keine EEG-Umlage anfällt, ist unklar, inwieweit dies auch bei Installation eines Speichers gilt.

Die Ergänzung bewirkt, dass ausgespeicherter Strom auch in solchen Konstellationen von der EEG-Umlage befreit ist.

Bereits in ihrer Gegenäußerung vom 28. Mai 2016 zu einem entsprechenden Beschluss des Bundesrates zu dem Entwurf des EEG 2017 (BR-Drs. 610/16(B) HTML PDF , Ziffer 21) sagte die Bundesregierung zu, im Zusammenhang mit Letztverbraucherpflichten von Speichern zu prüfen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. In dem vorliegenden Gesetzentwurf greift die Bundesregierung dies auf:

"Die Bundesregierung teilt (...) das bereits im Gesetzgebungsverfahren zum EEG 2017 an sie herangetragene Anliegen, für Speicher, die sowohl der Eigenversorgung wie auch der Netzeinspeisung dienen, eine Doppelbelastung zu vermeiden". Auch hier bleibt es aber bei einer Prüfzusage ohne konkrete Regelung:

"Aus diesem Grunde prüft die Bundesregierung derzeit noch eine Regelung, die dieses Anliegen umsetzt und wird zu gegebener Zeit einen Regelungsvorschlag vorlegen".

24. Zu Artikel 2 Nummer 31 Buchstabe b1 - neu - (§ 61j Absatz 3 EEG 2017)

In Artikel 2 Nummer 31 ist nach Buchstabe b folgender Buchstabe b1 einzufügen:

Begründung:

Die in § 61j Absatz 3 EEG (und bereits in § 61a Absatz 3 EEG 2017) enthaltene Befreiung der Verlustenergie von der EEG-Umlage beinhaltet eine Ungleichbehandlung bei Betreibern von geschlossenen Verteilernetzen gegenüber Netzbetreibern der allgemeinen Versorgung. Während die von Netzbetreibern der allgemeinen Versorgung eingesetzte Verlustenergie von der EEG-Umlage befreit wird, ist dies für die von Betreibern geschlossener Verteilernetze eingesetzte Verlustenergie nicht der Fall. Eine solche Ungleichbehandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt und sollte daher beseitigt werden. Denn in beiden Netzen kommt es zu Verlustenergie, so dass deren Beaufschlagung mit EEG-Umlage im geschlossenen Verteilernetz zu entsprechend höheren Energiekosten der dort angeschlossenen Letztverbraucher führt. Die Schutzbedürftigkeit dieser Letztverbraucher ist nicht minder zu bewerten als die in einem Netz der allgemeinen Versorgung. Es mögen zwar hier keine Haushaltskunden versorgt werden, dafür aber kleine und mittelständische Gewerbebetriebe und Industrieunternehmen, für die die Energiekosten zunehmend ein Standortfaktor geworden sind. Wegen der damit verbundenen Arbeitsplätze geht es hier in gleicher Weise um das Wohl der Allgemeinheit. Die in einem geschlossenen Verteilernetz angesiedelten Netzkunden wären gegenüber vergleichbaren Unternehmen in einem Netz für die allgemeine Versorgung benachteiligt.

Dabei sind beide Netzformen einer Regulierung unterworfen, auch wenn diese jeweils unterschiedlich ausgestaltet ist. Während die Betreiber der Netze für die allgemeine Versorgung der Anreizregulierung unterliegen, erfolgt auf Beschwerde von Kunden gemäß § 110 Absatz 4 EnWG eine Überprüfung der Entgelte durch die Regulierungsbehörde. Dabei wird das im geschlossenen Verteilernetz erhobene Entgelt an dem Entgelt des nächst gelegenen vorgelagerten Netzes der allgemeinen Versorgung gemessen. Schon dieser gesetzlich angeordnete Vergleich macht deutlich, dass hier nicht mit unterschiedlichen Maßstäben hinsichtlich der EEG-Umlagebelastung gemessen werden darf. Denn ansonsten würden den geschlossenen Verteilernetzen und insbesondere den dort angeschlossenen Letztverbrauchern nicht zu vertretende Nachteile aufgebürdet.

Der Netzbetreiberbegriff des EnWG wurde nur für den Spezialfall der Verlustenergie in geschlossenen Verteilernetzen eingeführt, so dass keine Folgewirkungen für die sonstigen Regelungen des EEG entstehen.

25. Zu Artikel 2 Nummer 32 Buchstabe a (§ 64 Absatz 4a EEG 2017)

In Artikel 2 Nummer 32 Buchstabe a sind in § 64 Absatz 4a nach den Wörtern "entsprechend anzuwenden" die Wörter "mit der Maßgabe, dass

einzufügen.

Begründung:

Durch den neuen Absatz 4a EEG wird für das Überwechseln eines Eigenversorgers in die Besondere Ausgleichsregelung nur geregelt, dass der Eigenversorger bis zum 30. Juni des Folgejahres ein Rumpfgeschäftsjahr und dabei lediglich die umlagepflichtigen Strommengen bei der Beantragung der Besonderen Ausgleichsregelung berücksichtigen kann.

Diese Regelung lässt unberücksichtigt, dass Generatoren sukzessive ausgetauscht werden können. Deswegen können in aller Regel die Stromintensitätsschwelle und "Cap" und "Supercap" nicht erreicht werden. Denn die Teilstrommengen, die dem ausgetauschten Generator zuzuordnen sind, müssten mit der Bruttowertschöpfung des gesamten Unternehmens ins Verhältnis gesetzt werden und dürften dabei regelmäßig die relevanten Schwellen kaum überschreiten. Damit würde die in dem Kompromiss mit der Kommission vereinbarte Lösung für den Fall der Modernisierung einer Bestandsanlage über die Besondere Ausgleichsregelung in aller Regel ins Leere laufen.

Es ist deshalb für die Feststellung der Stromintensität notwendig, bei dem Austausch einzelner Generatoren einer mehrere Generatoren umfassenden Eigenstromerzeugung die gesamte Stromverbrauchsmenge des Unternehmens für die Anwendung der Besonderen Ausgleichsregelung zu Grunde zu legen. Für Eigenstromerzeuger, die einer Branche nach Liste 1 oder 2 der Besonderen Ausgleichsregelung zuzuordnen sind, muss für die Anwendung von § 64 Absatz 2 EEG ("Cap" und "Supercap") eine Teilbetrachtung der Bruttowertschöpfung ermöglicht werden. Denn es geht darum, die Besondere Ausgleichsregelung nur für die Strommenge ausgetauschter Generatoren anzuwenden. Fremdstrommengen sind insoweit nicht zu berücksichtigen. Im Unterschied zu Eigenstromerzeugern, die sich auf keiner dieser Listen befinden, besteht gerade für sie eine besondere Schutzbedürftigkeit im internationalen Wettbewerb. Deswegen unterwirft der Kompromiss zwischen Kommission und Bundesregierung selbst nur eine Teilbelastung der Eigenerzeugung der Besonderen Ausgleichsregelung.

Im Übrigen sollte es in die Wahl des Unternehmens gestellt werden, ob bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung entsprechend § 64 Absatz 6 Nummer 3 EEG die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre des Unternehmens oder nur das letzte Geschäftsjahr zugrunde zu legen ist. Da der Austausch eines Generators in der Regel technischen Zwängen folgt, sollte es den individuellen Einschätzungen des Unternehmens überlassen bleiben, welcher Zeitraum für die Berechnung der Bruttowertschöpfung maßgeblich sein sollte.

26. Zu Artikel 2 Nummer 39 (§ 74a Absatz 1 Satz 3 EEG 2017)

In Artikel 2 Nummer 39 ist in § 74a Absatz 1 Satz 3 die Angabe "7" durch die Angabe "10" zu ersetzen.

Begründung:

Die in § 74a EEG-E vorgesehene Bagatellgrenze für die Übermittlung von Angaben zur Eigenversorgung mit Strom aus Stromerzeugungsanlagen bei einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt aus Solaranlagen ist zu niedrig angesetzt. Entsprechend der Grenze für das Entfallen der EEG-Umlage in § 61a Nummer 4 ist die Grenze für die Übermittlung von Angaben zur Eigenversorgung ebenfalls auf eine installierte Leistung von höchstens 10 Kilowatt anzugleichen. Damit wird dem angestrebten Bürokratieabbau Rechnung getragen. Gleichzeitig stünde einer EEG-Umlagenbefreiung ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand von Betreibern sehr kleiner Photovoltaikanlagen gegenüber. Daher soll die Bagatellgrenze für die Mitteilungspflicht bei eigenverbrauchtem Strom aus PV-Anlagen an die Bagatellgrenze zur Entrichtung der EEG-Umlage angepasst werden.

27. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 13 Absatz 3 Satz 1, Absatz 6a Satz 1 Nummer 2 EnWG)

Artikel 3 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

'2. § 13 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Mit dem Änderungsvorschlag in § 13 Absatz 6a können auch Regionen, in denen es häufiger zu wesentlichen Abregelungen bzw. Netzengpässen kommt, den Strom sinnvoll nutzen, indem der Netzbetreiber die Wahl hat, entsprechende Verträge mit Betreibern von KWK- bzw. Powerto-Heat Anlagen abzuschließen, auch wenn diese Anlagen außerhalb des Netzengpassgebietes liegen. Erst durch diesen Änderungsvorschlag erzielt das Instrument der zuschaltbaren

Lasten seine volle Wirksamkeit und Effektivität, da auch Anlagen außerhalb des Netzausbaugebietes, die beispielsweise Fernwärmenetze bedienen, den Nord-Süd-Engpässen im Netz effizient entgegenwirken können.

28. Zu Artikel 3 Nummer 11 (§ 119 Absatz 1 Satz 1 EnWG)

In Artikel 3 Nummer 11 sind in § 119 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "ohne Zustimmung des Bundesrates" durch die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" zu ersetzen.

Begründung:

Die SINTEG-Projekte beziehen sich auf konkrete Herausforderungen in den jeweiligen Untersuchungsgebieten, die nicht in allen Fällen notwendig sind oder ggf. nachteilig für andere Regionen sein können. Es gilt zunächst, Erfahrungen aus den Einzelprojekten auszuwerten und in Abstimmung mit den Ländern mögliche Anpassungen umzusetzen. Eine Rechtsverordnung sollte nur mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.

29. Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung:

Zu Buchstaben c bis f

Derzeit ist eine hohe Intransparenz in Bezug auf die Netzsteuerung zu konstatieren. Dies betrifft insbesondere die konkrete Netzauslastung sowie die aus Gründen der Netzstabilität erforderliche konventionelle Mindestleistung (mustrun).

Dass beispielsweise im Hinblick auf die Netzauslastung im Übertragungsnetz eine transparente Darstellung ohne unangemessenen Aufwand möglich ist, ist am Beispiel des Übertragungsnetzbetreibers 50Hertz ersichtlich. Unter http://www.50hertz.com/Netzlast/Karte/index.html wird die Netzauslastung viertelstundengenau dargestellt. Zudem können die zu Grunde liegenden Daten als Zeitreihe abgerufen werden.

Im Hinblick auf die konventionelle Mindestleistung (mustrun) zeigt die von den Übertragungsnetzbetreibern in Auftrag gegebene Studie "Konventionelle Mindestleistung - Einordnung, aktueller Stand und perspektivische Behandlung" auf, das selbst bei negativen Strompreisen etwa 25 GW konventionelle Kraftwerke kontinuierlich am Netz verbleiben. Dies übertrifft nach Ansicht der Gutachter die zur Abdeckung des Bedarfs an Netz- und Systemdienstleistungen derzeit noch notwendige konventionelle Mindestleistung (mustrun). Für eine passgenaue Definition der für die Netzstabilität erforderlichen konventionellen Mindestleistung (mustrun) ist eine höhere Transparenz zwingend erforderlich.

Zu Buchstabe g:

Die Kosten auf der Übertragungsnetzebene werden zunehmend durch systemische Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber determiniert. Die entsprechenden Maßnahmen gewährleisten bspw. die Netz- und Systemstabilität sowie die Vermeidung von innerdeutschen Netzengpässen. Auch wenn davon im Kern alle Netznutzer profitieren, verbleiben die Kosten jedoch weitgehend in den Regelzonen, in denen sie anfallen. Diese Kostenaufteilung ist nicht sachgerecht, zumal die ohnehin stark angewachsene regionale Spreizung der Netzentgelte zu Verzerrungen bei den Standortbedingungen vor Ort führen. Ein einheitliches Netzentgelt auf ÜNB-Ebene kann diesem Trend effektiv entgegenwirken, ohne dass dadurch die Anreize für die ÜNB für einen kosteneffizienten

Netzbetrieb gegenüber dem heutigen Stand abgeschwächt werden.