A. Problem und Ziel
Das geltende Mikrozensusgesetz 2005 vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1926) geändert worden ist, ordnet Datenerhebungen bis einschließlich zum Jahr 2016 an. Zur Fortführung des Mikrozensus ist ein Anschlussgesetz erforderlich.
An mehrere Statistiken werden durch EU-Verordnungen zusätzliche Anforderungen gestellt. Um die durch diese Anforderungen zu erwartenden zusätzlichen Belastungen tragen zu können, sollen diese Statistiken in den Mikrozensus integriert werden. Auf diese Weise sollen Synergieeffekte genutzt werden.
B. Lösung
Mit diesem Gesetz werden die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, die Erhebungen über Arbeitskräfte, über Einkommen und Lebensbedingungen sowie zur Informationsgesellschaft, soweit Einzelpersonen und Haushalte betroffen sind, in die Erhebung des Mikrozensus zu integrieren.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Nach Kostenkalkulationen des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder entstehen bei Bund und Ländern jährlich Mehrkosten in Höhe von insgesamt 7 352 000 Euro; davon entfallen auf den Bund 748 000 Euro, auf die Länder 6 604 000 Euro. Einmalig entstehen Umstellungskosten beim Bund in Höhe von 2 649 000 Euro und bei den Ländern in Höhe von 6 409 900 Euro.
Darüber hinaus entstehen jährliche IT-Mehrkosten im Bund und bei den Ländern in Höhe von insgesamt 769 360 Euro; davon entfallen auf den Bund 115 404 Euro und auf die Länder 653 956 Euro. Einmalig entstehen IT-Umstellungskosten beim Bund in Höhe von 884 040 Euro und bei den Ländern in Höhe von 5 009 560 Euro. Der Mehraufwand für den Bund wird im Haushalt des Bundeministerium des Innern, Einzelplan 06 Kapitel 0614 erbracht. Ein Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln für den Bund wird finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger erhöht sich der Erfüllungsaufwand um ca. 21 000 Stunden jährlich.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, da Unternehmen von diesem Gesetz nicht betroffen sind.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand ab dem Jahr 2021 um rund 8,8 Millionen Euro. Auf Bundesebene entfallen davon rund 908 000 Euro (rund 719 000 Euro Personalkosten und rund 189 000 Euro Sachkosten). Auf Landesebene entfallen davon rund 7,9 Millionen Euro (rund 4,1 Millionen Euro Personalkosten und rund 3,8 Millionen Euro Sachkosten).
Bis zum Jahr 2021 entsteht einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rund 12,5 Millionen Euro, welcher mit 4,8 Millionen Euro auf Bundesebene entfällt (rund 3,8 Millionen Euro Personalkosten und rund 1 Million Euro Sachkosten). Auf Landesebene entfallen davon rund 7,7 Millionen Euro (rund 4,1 Millionen Euro Personalkosten und rund 3,6 Millionen Euro Sachkosten).
F. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 27. Mai 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.07.16
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensusgesetz - MZG)
§ 1 Art und Gegenstand der Erhebung
- (1) Ab dem Jahr 2017 wird eine Erhebung auf repräsentativer Grundlage über die Bevölkerungsstruktur sowie über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung (Mikrozensus) als Bundesstatistik durchgeführt.
- (2) Der Mikrozensus besteht aus:
- 1. dem Kernprogramm nach § 6,
- 2. dem Erhebungsteil in Bezug auf die Arbeitsmarktbeteiligung nach § 7,
- 3. dem Erhebungsteil in Bezug auf Einkommen und Lebensbedingungen nach § 8 sowie
- 4. dem Erhebungsteil in Bezug auf Informations- und Kommunikationstechnologien nach § 9.
§ 2 Zweck der Erhebung
- (1) Der Zweck des Mikrozensus ist es, statistische Angaben in regionaler und tiefer fachlicher Gliederung bereitstellen zu können.
- (2) Der Mikrozensus dient auch zur Erfüllung der Datenlieferverpflichtungen, die sich ergeben aus:
- 1. der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 vom 14.03.1998 S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 545/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 163 vom 29.05.2014 S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten,
- 2. der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (ABl. L 165 vom 03.07.2003 S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten,
- 3. der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABl. L 143 vom 30.04.2004 S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. L 286 vom 31.10.2009 S. 31) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten, jeweils soweit Einzelpersonen und Haushalte betroffen sind.
§ 3 Erhebungseinheiten
- (1) Erhebungseinheiten sind meldepflichtige Personen sowie Haushalte und Wohnungen.
- (2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wohnt oder allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen werden in jeder ausgewählten Wohnung einem Haushalt zugeordnet.
§ 4 Auswahl der Stichprobe, Grundstichprobe
- (1) Die Erhebungseinheiten werden auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) ausgewählt. Die Erhebungseinheiten werden durch mathematischstatistische Verfahren bestimmt.
- (2) Der Auswahlsatz beträgt 1 Prozent der Bevölkerung (Grundstichprobe). Die Grundstichprobe umfasst sowohl Haushalte nach § 3 Absatz 2 als auch Gemeinschaftsunterkünfte nach § 10 Absatz 2.
§ 5 Periodizität, Berichtswoche
- (1) In jedem Auswahlbezirk werden die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren bis zu viermal erhoben; hierzu werden eine Erstbefragung und Folgebefragungen durchgeführt.
- (2) Der Mikrozensus wird gleichmäßig über die Kalenderwochen verteilt durchgeführt. Die folgenden Angaben werden nur zu ausgewählten Kalenderwochen erhoben:
- 1. die Angaben zu Einkommen und Lebensbedingungen nach § 8 gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 sowie
- 2. die Angaben zu Informations- und Kommunikationstechnologien nach § 9 gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6.
- (3) Für die Erhebung ab dem Jahr 2020 gilt zusätzlich Folgendes:
- 1. die zu Befragenden werden zu einer bestimmten Kalenderwoche befragt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist,
- 2. die Angaben zum Arbeitsmarkt nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe a bis d, Nummer 3 Buchstabe a sowie Nummer 4 werden gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 Absatz 1 zu bis zu zwei Berichtswochen pro Kalenderjahr, insgesamt jedoch höchstens viermal erhoben.
§ 6 Kernprogramm der Erhebungsmerkmale
- (1) In Haushalten werden jährlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1. Wohnung:
- a) Gemeinde und Gemeindeteil,
- b) Nutzung der Wohnung als alleinige Wohnung,
- c) Nutzung der Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung,
- d) Bestehen einer Wohnung im Ausland,
- 2. Haushalts- und Familienzusammenhang,
- a) Zahl der Haushalte in der Wohnung und Zahl der Personen im Haushalt,
- b) Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit der Personen sowie Familienzusammenhang,
- c) Wohn- und Lebensgemeinschaft,
- d) bei Folgebefragungen: Veränderungen der Haushaltsgröße und -zusammensetzung seit der letzten Befragung,
- 3. demografische Angaben:
- a) Geschlecht,
- b) Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,
- c) Familienstand,
- 4. Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund:
- a) für alle Personen:
- aa) Staat der Geburt,
- bb) Staat der Geburt der Eltern,
- cc) Kalenderjahr des Zuzugs nach Deutschland,
- dd) Grund des Zuzugs,
- ee) bei Abwesenheit von mehr als zwölf Monaten: Kalenderjahr des erneuten Zuzugs nach Deutschland,
- ff) Staatsangehörigkeiten,
- gg) Art des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit,
- hh) im Haushalt vorwiegend gesprochene Sprache,
- b) für in Deutschland eingebürgerte Personen:
- aa) ehemalige Staatsangehörigkeit vor der Einbürgerung,
- bb) Kalenderjahr der Einbürgerung,
- c) für als Deutsche geborene Personen, deren Eltern nicht im selben Haushalt leben, zu den Eltern:
- aa) Kalenderjahr des Erstzuzugs nach Deutschland,
- bb) Ausländereigenschaft,
- cc) Art des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit,
- a) für alle Personen:
- 5. Lebensunterhalt und Einkommen:
- a) Art des überwiegenden Lebensunterhalts,
- b) Höhe des Nettoeinkommens in dem Kalendermonat vor der Berichtswoche,
- c) für die Jahre 2017 bis 2019:
- aa) Art der öffentlichen Renten oder Pensionen untergliedert nach aaa) eigener Rente oder Pension,
- bbb) Witwenrente oder Witwerrente oder Witwenpension oder Witwerpension,
- ccc) Waisenrente oder Waisenpension,
- bb) Art der sonstigen öffentlichen und privaten Einkommen,
- cc) Höhe des Haushaltsnettoeinkommens in dem Kalendermonat vor der Berichtswoche,
- aa) Art der öffentlichen Renten oder Pensionen untergliedert nach aaa) eigener Rente oder Pension,
- 6. Rentenversicherung: Art des Rentenversicherungsverhältnisses,
- 7. Besuch von Kindertagesbetreuung, Schule und Hochschule; berufliche Ausbildung:
- a) Besuch von Kindertagesbetreuung, Schule oder Hochschule in den letzten vier Wochen und im letzten Jahr vor der Berichtswoche,
- b) berufliche Ausbildung in den letzten vier Wochen und im letzten Jahr vor der Berichtswoche,
- c) Art der besuchten Kindertagesbetreuung, Schule oder Hochschule,
- d) Fachrichtung der Meisterausbildung an Fachschulen,
- e) Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten vier Wochen vor der Berichtswoche,
- 8. Bildungsabschlüsse:
- a) höchster allgemeinbildender Schulabschluss,
- b) bei im Ausland erworbenen Schulabschlüssen die Dauer des Schulbesuchs an allgemeinbildenden Schulen in Jahren,
- c) Kalenderjahr des höchsten allgemeinbildenden Schulabschlusses, falls kein beruflicher Abschluss oder Hochschulabschluss vorhanden ist,
- d) höchster beruflicher Ausbildungs- und Hochschulabschluss,
- e) Fachrichtung und Jahr des höchsten beruflichen Ausbildungs- oder Hochschulabschlusses,
- f) Abschluss im In- oder Ausland erworben,
- 9. Arbeitsmarktbeteiligung:
- a) für alle Personen:
- aa) Hauptstatus,
- bb) Erwerbsstatus,
- cc) regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit,
- dd) geringfügige Beschäftigung in der Haupt- und Nebentätigkeit,
- ee) Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden,
- ff) Bestehen einer zweiten Erwerbstätigkeit,
- b) für Erwerbstätige zur Haupttätigkeit:
- aa) Wirtschaftszweig des Betriebes,
- bb) Größe des Betriebes,
- cc) ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf,
- dd) Berufs- oder Arbeitsplatzwechsel im letzten Jahr vor der Berichtswoche,
- ee) normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit und tatsächlich geleistete Arbeitszeit,
- ff) Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit,
- gg) Ursachen für Teilzeittätigkeit, einschließlich der arbeitsmarktbezogenen Gründe,
- hh) befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag,
- ii) Vertrag mit einer Zeitarbeitsvermittlung,
- jj) Wunsch nach Mehrarbeit oder nach weniger Arbeit und Verfügbarkeit für Mehrarbeit in den beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen in Haupt- und Nebentätigkeit,
- kk) gewünschte Arbeitszeit in Haupt- und Nebentätigkeiten,
- c) für Personen mit zweiter Erwerbstätigkeit:
- aa) regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit,
- bb) Wirtschaftszweig des Betriebes,
- cc) ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf,
- dd) normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit und tatsächlich geleistete Arbeitszeit,
- d) für Arbeitslose und Arbeitsuchende:
- aa) Art und Dauer der Arbeitssuche,
- bb) Verfügbarkeit für eine neue Arbeitsstelle in den beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen,
- e) für Nichterwerbstätige:
- aa) frühere Erwerbstätigkeit,
- bb) Zeitpunkt der Beendigung sowie Gründe für die Beendigung der letzten Tätigkeit,
- cc) Wirtschaftszweig der letzten Tätigkeit,
- dd) ausgeübter Beruf und Stellung im Beruf der letzten Tätigkeit,
- ee) Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden,
- ff) arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für die Nichtarbeitssuche,
- f) für Nichterwerbspersonen:
- aa) Wunsch nach einer Erwerbstätigkeit,
- bb) Verfügbarkeit für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in den beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen,
- cc) Gründe für die Nichtverfügbarkeit,
- a) für alle Personen:
- 10. ab dem Jahr 2018 Internetzugang und Internetnutzung:
- a) für alle Personen:
- aa) Internetzugang,
- bb) Internetnutzung in den letzten drei Monaten vor der Berichtswoche,
- b) an der Anschrift verfügbare maximale Datenübertragungsrate.
Die Angaben zu Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b werden über das Hilfsmerkmal Wohnanschrift und über die im Breitbandatlas für die Wohnanschrift vorliegenden Information zur Breitbandverfügbarkeit ermittelt; diese Information erhalten die statistischen Ämter der Länder und des Bundes kostenfrei von der für den Breitbandatlas des Bundes zuständigen Stelle.
- a) für alle Personen:
- 1. Wohnung:
- (2) Ab dem Jahr 2018 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1. Wohnsituation:
- a) Art, Typ und Größe des Gebäudes mit Wohnraum,
- b) leerstehende Wohnung,
- c) Baualtersgruppe des Gebäudes,
- d) Fläche der gesamten Wohnung,
- e) Besitzverhältnis,
- f) Nutzung der Wohnung als Eigentümer oder Eigentümerin, Hauptmieter oder Hauptmieterin oder Untermieter oder Untermieterin,
- g) Kalenderjahr des Einzugs des Haushalts in die Wohnung,
- h) Ausstattung der Wohnung mit Heiz- und Warmwasserbereitungsanlagen nach einzelnen Energieträgersystemen,
- i) Barrieren beim Zugang zur Wohnung,
- j) Barrieren innerhalb der Wohnung,
- k) Höhe der monatlichen Miete und der anteiligen Betriebs- und Nebenkosten für Mietwohnungen,
- l) Kredite für selbstgenutztes Wohneigentum,
- m) Art der öffentlichen Leistungen für die Wohnkosten,
- 2. vertraglich vereinbarte maximale Datenübertragungsrate,
- 3. für Frauen im Alter von 15 bis 75 Jahren: Zahl der lebend geborenen Kinder.
- 1. Wohnsituation:
§ 7 Erhebungsmerkmale in Bezug auf die Arbeitsmarktbeteiligung
- (1) Gemeinsam mit den Angaben zu § 6 werden, soweit in § 5 Absatz 3 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist, jährlich die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1. für Erwerbstätige:
- a) zur Haupttätigkeit:
- aa) Lage der Arbeitsstätte,
- bb) Ursachen eines befristeten Arbeitsvertrags,
- cc) Gesamtdauer der befristeten Tätigkeit,
- dd) Anzahl bezahlter und unbezahlter Überstunden,
- ee) Kalendermonat und Kalenderjahr des Beginns der Tätigkeit beim derzeitigen Arbeitgeber oder als Selbständiger oder Selbständige,
- ff) arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für den Unterschied zwischen normalerweise geleisteter wöchentlicher Arbeitszeit und tatsächlich geleisteter Arbeitszeit,
- gg) Ausübung von Leitungsfunktionen,
- hh) monatlicher Nettoverdienst,
- ii) Arbeitszeit und Arbeitsort in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden:
- aaa) Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit,
- bbb) Nachtarbeit,
- ccc) Schichtarbeit,
- ddd) Abendarbeit,
- eee) Erwerbstätigkeit von zu Hause,
- b) weitere Erhebungsmerkmale für Erwerbstätige:
- aa) Gründe für Nichtverfügbarkeit zur Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit oder einer höheren Arbeitszeit,
- bb) Art der gewünschten Mehrarbeit,
- cc) Arbeitssuche und Anlass der Arbeitssuche,
- dd) Fehlen von Betreuungsmöglichkeiten,
- ee) Beteiligung der öffentlichen Arbeitsvermittlung an der Suche nach der derzeitigen Haupttätigkeit,
- a) zur Haupttätigkeit:
- 2. für Arbeitslose und Arbeitsuchende:
- a) Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II,
- b) Anlass der Arbeitssuche,
- c) Art und Umfang der gesuchten Tätigkeit,
- d) Meldung bei einer öffentlichen Arbeitsvermittlung,
- e) Gründe für Nichtverfügbarkeit innerhalb der beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen,
- f) Erwerbs- oder sonstige Tätigkeit vor der Arbeitssuche,
- 3. Weiterbildung:
- a) Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten vier Wochen vor dem Tag der Berichtswoche:
- aa) Gesamtdauer der Lehrveranstaltungen nach Stunden,
- bb) überwiegender Zweck der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,
- cc) Fachrichtung der zuletzt besuchten Lehrveranstaltung,
- b) Teilnahme an Lehrveranstaltungen im letzten Jahr vor dem Tag der Berichtswoche:
- aa) Gesamtdauer der Lehrveranstaltungen nach Stunden, Tagen oder Wochen,
- bb) überwiegender Zweck der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,
- cc) Fachrichtung der zuletzt besuchten Lehrveranstaltung,
- a) Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten vier Wochen vor dem Tag der Berichtswoche:
- 4. Situation ein Jahr vor der Berichtswoche:
- a) Wohnsitz,
- b) Hauptstatus,
- c) Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit,
- d) bei Erwerbstätigkeit:
- aa) Stellung im Beruf,
- bb) Wirtschaftszweig des Betriebes.
- 1. für Erwerbstätige:
- (2) Ab dem Jahr 2017 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1. Schichtarbeit:
- a) Art der geleisteten Schichtarbeit,
- b) durchschnittlich je Nacht geleistete Arbeitsstunden,
- 2. Gesundheitszustand:
- a) Dauer einer Krankheit oder Unfallverletzung in den vier Wochen vor der Berichtswoche,
- b) Art des Unfalls,
- c) Art der Behandlung,
- d) Krankheitsrisiken,
- e) Körpergröße und Gewicht,
- 3. Behinderung:
- a) amtlich festgestellte Behinderteneigenschaft,
- b) Grad der Behinderung.
- 1. Schichtarbeit:
- (3) Ab dem Jahr 2019 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1. Krankenversicherungsschutz:
- a) Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Kassenarten,
- b) Zugehörigkeit zur privaten Krankenversicherung,
- c) sonstiger Anspruch auf Krankenversorgung,
- d) Art des Krankenversicherungsverhältnisses,
- e) zusätzlicher privater Krankenversicherungsschutz,
- 2. weitere Eigenschaften der Haupttätigkeit für Erwerbstätige:
- a) überwiegend ausgeübte Tätigkeit,
- b) Stellung im Betrieb.
- 1. Krankenversicherungsschutz:
- (4) Ab dem Jahr 2020 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die folgenden Angaben zu den Pendlereigenschaften von Schülern und Schülerinnen, Studenten und Studentinnen sowie Erwerbstätigen erhoben:
- 1. Gemeinde, von der aus der Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird,
- 2. Lage der Arbeits- oder Ausbildungsstätte,
- 3. hauptsächlich und weiteres benutztes Verkehrsmittel,
- 4. Entfernung und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte.
- (5) Ab dem Jahr 2017 werden zusätzlich gemeinsam mit den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu den Merkmalen nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 sowie nach den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten erhoben, soweit diese Angaben nicht bereits nach Absatz 1 oder nach § 6 erhoben werden.
- (6) Ab dem Jahr 2020 beträgt der Auswahlsatz höchstens 45 Prozent der nach § 6 zu Befragenden.
§ 8 Erhebungsmerkmale in Bezug auf Einkommen und Lebensbedingungen
- (1) Ab dem Jahr 2020 werden jährlich gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 bei Personen, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben, mit einem Auswahlsatz von höchstens 12 Prozent der nach § 6 zu Befragenden die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1. Haushaltsveränderungen und Lebenssituation:
- a) bei der Erstbefragung: Kalendermonat und Kalenderjahr der Haushaltsveränderungen im laufenden Kalenderjahr sowie im Kalenderjahr vor der Berichtswoche,
- b) bei Folgebefragungen: Kalendermonat und Kalenderjahr der Haushaltsveränderungen seit der letzten Berichtswoche,
- c) Lebenssituation im Kalenderjahr vor der Berichtswoche,
- d) Lebenssituation bei Einzug in den Haushalt,
- e) derzeitige Anwesenheit der Haushaltsmitglieder,
- 2. Arbeitsmarktbeteiligung und Kinderbetreuung:
- a) für alle Personen:
- aa) Dauer der Erwerbstätigkeit in Jahren,
- bb) Alter, in dem die erste regelmäßige Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde,
- cc) Arten von Lebenssituationen sowie Anzahl der Monate im Kalenderjahr vor der Berichtswoche, in denen diese Lebenssituationen bestanden,
- dd) Haupttätigkeit in den Kalendermonaten im Kalenderjahr vor der Berichtswoche,
- ee) Arbeitsplatzwechsel oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor der Berichtswoche, einschließlich der Gründe,
- b) für Nichterwerbstätige: befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag in der letzten Erwerbstätigkeit,
- c) für alle Haushalte: Wochenstunden der Kinderbetreuung in einer üblichen Woche,
- a) für alle Personen:
- 3. Einkommen und erhaltene Zahlungen im Kalenderjahr vor der Berichtswoche:
- a) Einkommensarten:
- aa) Art der öffentlichen Renten oder Pensionen untergliedert nach aaa) eigener Rente oder Pension,
- bbb) Witwenrente oder Witwerrente oder Witwenpension oder Witwerpension,
- ccc) Waisenrente oder Waisenpension,
- bb) Art der sonstigen öffentlichen und privaten Einkommen sowie Dauer des Bezugs,
- aa) Art der öffentlichen Renten oder Pensionen untergliedert nach aaa) eigener Rente oder Pension,
- b) Krankenversicherungsschutz:
- aa) Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung,
- bb) Zugehörigkeit zur privaten Krankenversicherung,
- cc) Art des Krankenversicherungsverhältnisses,
- dd) sonstiger Anspruch auf Krankenversorgung,
- ee) Dauer der Versicherungs- und Anspruchsverhältnisse im Kalenderjahr vor der Berichtswoche,
- c) Höhe des Einkommens aus Erwerbstätigkeit und Vermögen:
- aa) Höhe des Einkommens aus unselbständiger Tätigkeit,
- bb) Höhe des Gewinns oder Verlusts aus selbständiger Tätigkeit,
- cc) Höhe des Einkommens aus Wert- oder Sparanlagen,
- dd) Höhe des Einkommens aus Vermietung oder Verpachtung,
- d) Höhe der Renten und Pensionen:
- aa) Höhe der gesetzlichen Alters-, Pensions- und Hinterbliebenenleistungen,
- bb) Höhe der Werks- oder Betriebsrenten sowie der Leistungen der Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes,
- cc) Höhe der gesetzlichen Leistungen bei Erwerbsminderung, Berufs- oder Dienstunfähigkeit,
- e) Höhe der erhaltenen öffentlichen Zahlungen und Unterhaltszahlungen:
- aa) Höhe der gesetzlichen Leistungen bei Arbeitslosigkeit und der Grundsicherung für Arbeitssuchende;
- bb) Höhe der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt,
- cc) Höhe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- dd) Höhe des Elterngeldes,
- ee) Höhe des Wohngeldes,
- ff) Höhe der Ausbildungsförderung,
- gg) Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen oder sonstiger regelmäßiger Zahlungen von Personen, die im Kalenderjahr vor der Berichtswoche nicht im Haushalt lebten,
- a) Einkommensarten:
- 4. geleistete Zahlungen im Kalenderjahr vor der Berichtswoche:
- a) geleistete Beiträge für die private Vorsorge,
- b) geleistete Zahlungen für Grundbesitzabgaben,
- c) geleistete Unterhaltszahlungen oder sonstige regelmäßige Zahlungen an Personen, die im Kalenderjahr vor der Berichtswoche nicht im Haushalt lebten sowie Dauer der Zahlungen,
- 5. materielle Deprivation:
- a) Besitz eines Autos,
- b) finanzielle Kapazität, sich jährlich eine einwöchige Ferienreise zu leisten,
- c) finanzielle Kapazität, sich jeden zweiten Tag eine hochwertige Mahlzeit zu leisten,
- d) finanzielle Kapazität, unerwartet anfallende Ausgaben zu bestreiten,
- e) finanzielle Kapazität, die Wohnung angemessen zu heizen,
- f) Ersetzen abgewohnter Möbel,
- g) Ersetzen einiger abgetragener Kleidungsstücke durch neue,
- h) Besitz von zwei Paar passenden Schuhen,
- i) mindestens einmal im Monat mit Freunden oder Freundinnen oder Familienmitgliedern zum Essen oder Trinken treffen,
- j) regelmäßig einer Freizeitbeschäftigung nachgehen,
- k) wöchentlich einen kleinen Betrag für sich selbst zur Verfügung haben,
- l) Internetzugang für private Nutzung in der Wohnung,
- m) Besitz eines Computers im Haushalt,
- n) rechtzeitiges Bezahlen von Mieten, Hypotheken, Versorgungsrechnungen oder Konsumentenkrediten in den letzten zwölf Monaten vor der Berichtswoche,
- 6. Wohnsituation:
- a) Wohnungstyp,
- b) Besitzverhältnis,
- c) bis zu zwei Personen im Haushalt, die Eigentümer oder Eigentümerin oder Mieter oder Mieterin sind,
- d) Baualtersgruppe des Gebäudes,
- e) Fläche der gesamten Wohnung,
- f) Anzahl der Zimmer,
- g) Höhe der monatlichen Wohnkosten,
- h) Höhe der monatlichen Miete,
- i) Höhe der anteiligen Betriebs- und Nebenkosten,
- j) Kalenderjahr des Einzugs des Haushalt,
- 7. für Personen in Ausbildung: angestrebter Bildungsabschluss,
- 8. Hilfe durch andere.
- 1. Haushaltsveränderungen und Lebenssituation:
- (2) Zusätzlich werden gemeinsam mit den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu den Merkmalen nach der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 sowie nach den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten in der jeweils geltenden Fassung erhoben, soweit diese Angaben nicht bereits nach Absatz 1 oder nach § 6 erhoben werden.
- (3) Über den in Absatz 1 genannten Auswahlsatz hinaus sind die folgenden Personen und Haushalte Erhebungseinheiten für die Erhebung der Angaben zu den §§ 6 und 8 entsprechend den Regelungen zur Weiterbefragung nach der Verordnung (EG) Nr. 1982/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Regeln für die Stichprobenauswahl und die Weiterbefragung (ABl. L 298 vom 17.11.2003 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung:
- 1. Personen oder Haushalte, die bei der Erstbefragung in einem Auswahlbezirk für die Erhebung der Angaben zu § 8 ausgewählt sind und aus dem Auswahlbezirk ziehen, nachdem die Erstbefragung stattgefunden hat, sowie
- 2. die neuen Haushaltsmitglieder der in Nummer 1 genannten Personen und Haushalte.
§ 9 Erhebungsmerkmale in Bezug auf Informations- und Kommunikationstechnologie
Ab dem Jahr 2021 werden jährlich gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 bei Personen, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben, die Angaben zu den Merkmalen nach der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sowie nach den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten, soweit Personen und Haushalte betroffen sind, erhoben, soweit diese Angaben nicht bereits nach § 6 erhoben werden. Der Befragung liegt ein Auswahlsatz von höchstens 3,5 Prozent der nach § 6 zu Befragenden zugrunde.
§ 10 Erhebungsmerkmale in Gemeinschaftsunterkünften
- (1) In Gemeinschaftsunterkünften werden abweichend von § 6 Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1. Gemeinde und Gemeindeteil,
- 2. Art der Gemeinschaftsunterkunft,
- 3. Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,
- 4. Geschlecht,
- 5. Familienstand,
- 6. Staatsangehörigkeiten,
- 7. Nutzung als Haupt- oder Nebenwohnung,
- 8. Bestehen einer Wohnung im Ausland,
- 9. Hauptstatus.
- (2) Gemeinschaftsunterkünfte nach Absatz 1 sind Einrichtungen, die regelmäßig der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen, soweit diese keinen eigenen Haushalt führen.
§ 11 Hilfsmerkmale
- (1) Hilfsmerkmale sind:
- 1. Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder,
- 2. Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder,
- 3. Wohnanschrift,
- 4. Lage der Wohnung im Gebäude,
- 5. Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin,
- 6. Name und Anschrift der Arbeitsstätten der Haushaltsmitglieder,
- 7. Baualtersgruppe des Gebäudes.
- (2) Hilfsmerkmale bei der Erhebung nach § 10 sind:
- 1. Vor- und Familienname der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,
- 2. Kontaktdaten der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,
- 3. Vor- und Familienname einer von der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft benannten Ansprechperson,
- 4. Kontaktdaten der Ansprechperson,
- 5. Vor- und Familiennamen der Personen, über die die Auskunft erteilt wird,
- 6. Anschrift des Gebäudes,
- 7. Baualtersgruppe des Gebäudes.
- (3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 dürfen nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.
§ 12 Erhebungsbeauftragte
- (1) Werden Erhebungsbeauftragte nach § 14 des Bundesstatistikgesetzes eingesetzt, dürfen sie die Angaben nach § 13 Absatz 6 Satz 1 selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen. Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.
- (2) Werden Erhebungsbeauftragte ehrenamtlich eingesetzt, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
§ 13 Auskunftspflicht
- (1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.
- (2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.
- (3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.
- (4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung über die Auskunftserteilung zu informieren.
- (5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 und 3 Auskunftspflichtigen.
- (6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:
- 1. Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
- 2. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich mitzuteilen.
- (7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht auskunftspflichtig.
- (8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.
§ 14 Trennung und Löschung von Angaben
- (1) Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind von den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen, unverzüglich nachdem die Überprüfung der Erhebungs- und der Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist, zu trennen. Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind gesondert aufzubewahren.
- (2) Mit Einwilligung der Betroffenen dürfen für die Durchführung der Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen verwendet werden.
Zu diesem Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen mit den Angaben zu den Hilfsmerkmalen vorübergehend zusammengeführt werden.
- (3) Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale sind spätestens nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu vernichten oder zu löschen.
- (4) Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammenhänge verwendeten Ordnungsnummern dürfen in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Die Zusammenhänge zwischen Personen und Haushalt, Haushalten und Wohnung sowie Wohnungen, Gebäude und Auswahlbezirk dürfen durch neue Ordnungsnummern festgehalten werden. Diese Ordnungsnummern dürfen keine über diese Zusammenhänge hinausgehenden Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten. Die Ordnungsnummern sind mit Ausnahme der Ordnungsnummern nach Satz 2 nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu löschen.
- (5) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer und Kontaktdaten der befragten Personen dürfen auch im Haushaltszusammenhang für die Durchführung von Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 verwendet werden. Die Angaben zu den Merkmalen nach Satz 1 dürfen auch als Grundlage für die Gewinnung geeigneter Personen und Haushalte zur Durchführung der Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte und anderer Erhebungen auf freiwilliger Basis verwendet werden.
§ 15 Datenübermittlung
- (1) Die nach Landesrecht für die Übermittlung von Meldedaten zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen für die Durchführung des Mikrozensus einschließlich seiner methodischen Auswertung folgende Daten der Einwohner und Einwohnerinnen, die in den Auswahlbezirken nach § 4 Absatz 1 wohnen:
- 1. Vor- und Familienname,
- 2. Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,
- 3. Geschlecht,
- 4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 5. Familienstand,
- 6. bei mehreren Wohnungen zusätzlich: Nutzung als Hauptwohnung oder Nebenwohnung,
- 7. zu den Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 zusätzlich zu den Daten nach den Nummern 1 bis 6 die derzeitige Anschrift der Hauptwohnung.
- (2) Ziehen für die Erhebung nach § 8 ausgewählte Personen in den Zuständigkeitsbereich eines anderes statistischen Amtes, werden die Angaben zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen einschließlich der Ordnungsnummern von dem bisher zuständigen statistischen Amt dem nunmehr zuständigen statistischen Amt übermittelt.
§ 16 Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung
Für Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung übermitteln die statistischen Ämter der Länder jeweils monatlich die für den Vormonat verfügbaren Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach den §§ 6 und 7 an das Statistische Bundesamt. Das Statistische Bundesamt stellt die Angaben unverzüglich zusammen und veröffentlicht die Ergebnisse.
§ 17 Weitere Stichprobenerhebungen
Die Angaben zu den §§ 6 bis 10 dürfen zur Auswahl von Erhebungseinheiten für Bundesstatistiken nach § 7 des Bundesstatistikgesetzes verwendet werden. Die Auswahl erfolgt nach mathematischstatistischen Verfahren.
§ 18 Experimentierklausel
- (1) Zur Erprobung neuer Erhebungsverfahren ist es zulässig, bei bis zu 2,5 Prozent der Grundstichprobe die Verfahren der ab 2020 geltenden Regelungen zu testen. Die nach Satz 1 erhobenen Angaben dürfen in die Auswertung der Erhebung nach den §§ 6 bis 9 einbezogen werden.
- (2) Die Länder teilen dem Statistischen Bundesamt mit, ob ihre jeweiligen statistischen Ämter an der Erprobung nach Absatz 1 teilnehmen.
§ 19 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungszeitpunkte zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit oder zu anderen Zeitpunkten benötigt werden,
- 2. den Beginn der unterjährigen Folgebefragung nach § 5 Absatz 3 Nummer 2 gemeinsam mit der Verringerung des Auswahlsatzes nach § 7 Absatz 6 auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
Artikel 2
Änderung des Informationsgesellschaftsstatistikgesetzes
Das Informationsgesellschaftsstatistikgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3685) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "zu Unternehmen und zu Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit" eingefügt.
2. In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Tätigkeit" die Wörter "sowie bei höchstens 12 000 Haushalten und den in diesen Haushalten lebenden Personen" gestrichen.
3. § 3 wird aufgehoben
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
- 1. Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit;
- 2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen."
Artikel 3
Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
§ 9 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 9 Hilfsmerkmale
- (1) Hilfsmerkmale sind:
- 1. für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6: die Vor- und Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
- 2. für die Erhebung nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 zusätzlich: die Matrikelnummer,
- 3. für die Studienverlaufsstatistik nach § 7: Geburtsdatum und die ersten vier Buchstaben des Vornamens der Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Promovierenden.
- (2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung."
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des Hochschulstatistikgesetzes in der vom ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 Absatz 3] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
- 1. Das geltende Mikrozensusgesetz 2005 (MZG 2005) sah ursprünglich Erhebungen bis Ende des Jahres 2012 vor. Es wurde durch Gesetz vom 14. Dezember 2012 um vier Jahre verlängert und ordnet Erhebungen bis zum Ens Jahres 2016 an.
Der Gesetzentwurf sieht im Unterschied zu den bisherigen Mikrozensusgesetzen eine unbefristete Fortführung des Mikrozensus vor. Das neue Konzept des Mikrozensus sieht die Integration europäischer Haushaltserhebungen vor. Diese sehen unbefristete Datenlieferverpflichtungen der Mitgliedstaaten an die EU vor. Eine Befristung des Gesetzes erscheint daher nicht mehr sinnvoll.
Der Mikrozensus wird seit 1957 als Haushaltsstichprobe über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte durchgeführt. Die Hauptaufgabe des Mikrozensus ist es, für Parlamente, Regierungen und die Verwaltung in Bund und Ländern umfassende, aktuelle und zuverlässige Daten über die Bevölkerungsstruktur, die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung, der Familien und der Haushalte, die Erwerbstätigkeit, den Arbeitsmarkt, die berufliche Gliederung und die Ausbildung der Erwerbsbevölkerung sowie die Wohnverhältnisse bereitzustellen. Die Ergebnisse des Mikrozensus sind für politische und gesellschaftliche Institutionen sowie für Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung eine wichtige Informationsquelle. Dabei hat insbesondere bei den politischen Institutionen der Informationsbedarf an zeitnahen Ergebnissen zur Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung weiterhin stark zugenommen. Der Mikrozensus dient nicht zuletzt auch als Hochrechnungs-, Adjustierungs- und Kontrollinstrument für eine Vielzahl anderer Erhebungen.
Die Gestaltung des Mikrozensus als repräsentative Mehrzweckstichprobe ermöglicht eine vielfältige Kombination seiner einzelnen Erhebungsteile und die Erfüllung komplexer Informationsanforderungen. Die regelmäßige Erhebung und die Anlage des Mikrozensus als Verlaufserhebung erlauben es, Veränderungen der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse schnell festzustellen und auch längerfristige Entwicklungen zu untersuchen.
- 2. Die bewährte Konzeption des Mikrozensus als Mehrzweckstichprobe wird durch den Gesetzentwurf weiterentwickelt, indem neben der bereits heute gemeinsam mit dem Mikrozensus durchgeführten europäischen Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft als weitere Erhebungsteile auch die Gemeinschaftsstatistiken über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) sowie zur Informationsgesellschaft (IKT) eingebunden werden, die bisher separat und mit entsprechendem Aufwand durchgeführt wurden.
Bei einer weiterhin separaten Durchführung von EU-SILC und IKT würden im Vergleich zur jetzigen Durchführung Mehrkosten in erheblichem Umfang anfallen, da die Haushaltsstatistiken künftig deutlich höheren Anforderungen seitens der EU gerecht werden müssen. Die Integration dieser Erhebungen in den Mikrozensus verspricht Synergien durch die Nutzung einer gemeinsamen organisatorischen und technischen Infrastruktur in den statistischen Ämtern. Der neue Mikrozensus zielt mit der Integration mehrerer Erhebungen in ein System der Haushaltsstatistiken darauf ab, den zu erwartenden Mehraufwand zu reduzieren. Damit sollen trotz begrenzter Ressourcen die künftig erforderlichen strengeren Präzisionsanforderungen an die erhobenen Daten erfüllt werden.
Auch die Belastung für die Befragten wird berücksichtigt. Um die Belastung für die Befragten zu reduzieren, wird der Merkmalskatalog des Kernprogramms, zu dem bei allen Befragten Angaben erhoben werden, nur noch rund die Hälfte des heutigen Mikrozensus-Merkmalskataloges umfassen. Bei einer integrierten Erhebung müssen demografische und sozioökonomische Angaben, die in jeder der bisher parallel durchgeführten Erhebungen erfragt werden, nur noch einmal erhoben werden. Die weiteren, thematisch abgegrenzten Erhebungsteile werden auf die Befragten verteilt. Dadurch kann für einen maßgeblichen Teil der 1-Prozent-Zufallsstichprobe des Mikrozensus der Merkmalskatalog gegenüber heute deutlich reduziert werden. Durch die Integration der Erhebungen in den Mikrozensus kann auch die Zahl der Personen, die in amtliche Haushaltsstatistiken einbezogen sind, insgesamt verringert werden.
Die Weiterentwicklung des Mikrozensus und der damit vorgesehene Umstieg auf das neue System erfolgt in zwei Stufen: In der ersten Stufe von 2017 bis 2019 wird der bisherige Mikrozensus mit nur geringfügigen Anpassungen der Methoden und Erhebungsmerkmale weitergeführt. Dies ist mit der bestehenden IT umsetzbar und verursacht keine Mehrkosten.
Ab 2020 wird der Mikrozensus entsprechend der europäischen Anforderung an die jeweilige Erhebung umgestellt. Die Erhebungen EU-SILC und IKT werden integriert. Die Arbeitskräftestichprobe wird mit unterjähriger Wiederholungsbefragung, d.h. in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen pro Kalenderjahr, erhoben, jedoch mit einer Reduzierung des Stichprobenumfangs und ohne die maximale Anzahl von vier auskunftspflichtigen Erhebungen zu überschreiten.
Diese Umstellung setzt neben tiefgreifenden methodischen und organisatorischen Änderungen auch eine vollständige Neugestaltung der IT voraus.
- 3. Die zu Befragenden (1-Prozent-Zufallsstichprobe) sollen zukünftig weiterhin bis zu viermal innerhalb von fünf Jahren zu einem einheitlichen, im Vergleich zum heutigen jedoch reduzierten Frageprogramm (Kernprogramm) Auskunft geben. Dieses Kernprogramm für alle zu Befragenden soll ausschließlich die Erhebungsmerkmale enthalten, für die in fachlicher und regionaler Hinsicht zu Auswertungszwecken der große Stichprobenumfang erforderlich ist. Dieses Kernprogramm umfasst gleichzeitig die gemeinsamen Erhebungsmerkmale der zukünftig in den Mikrozensus integrierten Erhebungen. Die Erhebungsmerkmale, die nicht im Kernprogramm enthalten sein müssen, werden in Erhebungsteilen, die an das Kernprogramm angehängt sind, nur bei einem Teil der zu Befragenden (Unterstichprobe) erhoben.
- 4. Die europäische Arbeitskräfteerhebung, mit der international vergleichbare Informationen über Niveau, Struktur und Entwicklung von Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit in den Mitgliedstaaten ermittelt werden, wurde bereits bisher gemeinsam mit dem Mikrozensus durchgeführt und wird nunmehr vollständig in den Mikrozensus integriert. Die Erhebung der über das Kernprogramm hinausgehenden zusätzlichen Erhebungsmerkmale zur Arbeitskräfteerhebung, die für eine vollständige Berichterstattung zu Arbeitsmarkt und Arbeitskräften notwendig sind, wird auf eine Unterstichprobe zum Arbeitsmarkt beschränkt. Aufgrund der veränderten Anforderungen der Arbeitskräfteerhebung wird die Unterstichprobe zum Arbeitsmarkt ab 2020 auf eine Unterstichprobe mit unterjähriger Wiederholungsbefragung umgestellt, um Veränderungen am Arbeitsmarkt im Laufe eines Jahres besser abbilden zu können. Die Einführung einer solchen unterjährigen Wiederholungsbefragung ist eine Anpassung an kommende europäische Anforderungen. Die zu dieser Unterstichprobe ausgewählten Haushalte werden ebenfalls höchstens viermal, aber in drei aufeinanderfolgenden Jahren befragt. Es werden also die für die Unterstichprobe ausgewählten Haushalte in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen befragt, pausieren dann zwei Quartale und werden abschließend nochmal in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen befragt werden.
- 5. Eine wesentliche Neuerung ist die vollständige Integration der bisher eigenständigen Erhebung zu EU-SILC in den Mikrozensus. Ab dem Jahr 2020 werden die über das Kernprogramm hinausgehenden Erhebungsmerkmale für EU-SILC in einer Unterstichprobe des auskunftspflichtigen Mikrozensus erhoben. Hintergrund dafür ist die Zielsetzung der Bundesregierung, verstärkt arbeitsmarkt- und sozialpolitische Indikatoren im Rahmen der makroökonomischen Ungleichgewichtsbetrachtung zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung als Basis für die Evaluation einzusetzen. Die Indikatoren basieren im Wesentlichen auf EU-SILC-Daten, womit EU-SILC für die politische Entscheidungsfindung eine größere Relevanz erhält. Des Weiteren werden an EU-SILC höhere Präzisionsanforderungen gestellt, die sich u.a. auf die zweite Ebene der Nomenclature des Unités territoriales statistiques (NUTS 2) beziehen. Die höheren Präzisionsanforderungen lassen sich nur mit einer Erhöhung des Stichprobenumfangs erreichen.
Voraussetzung, um Indikatoren für eine Evaluation zu nutzen, ist, dass die Angaben, die zur Bildung der Indikatoren benötigt werden, mit einer hinreichenden Qualität und Genauigkeit bereitgestellt werden. Erreichen lässt sich dies nach früheren Mikrozensus-Testerhebungen, Untersuchungen des Statistischen Bundesamtes sowie Untersuchungen der empirischen Sozialforschung nur, wenn eine Auskunftspflicht besteht. Bei freiwilligen Erhebungen, wie derzeit z.B. EU-SILC, liegen in der Regel systematische Verzerrungen vor. Personen im unteren und oberen Einkommensbereich weisen nach bisherigen Untersuchungen geringere Teilnahmequoten auf, sodass die Indikatoren mit keiner hinreichenden Präzision für die anvisierte Evaluation bereitgestellt werden können.
Nur mit der Integration der EU-SILC-Merkmale in den Mikrozensus können die für die makroökonomische Ungleichgewichtsbetrachtung benötigten Indikatoren mit der notwendigen Genauigkeit zur Verfügung gestellt werden. Zugleich werden mit der Integration von EUSILC in den Mikrozensus der Mehraufwand und die erhöhte Belastung der Bevölkerung durch die Nutzung von Synergieeffekten so weit wie möglich reduziert.
Im Erhebungsteil EU-SILC hat der Panelcharakter eine hervorgehobene Bedeutung. Anders als in den anderen Erhebungsteilen werden daher die für EU-SILC ausgewählten Haushalte und Personen auf freiwilliger Basis weiterbefragt, auch wenn sie aus den Auswahlbezirken ziehen.
- 6. Eine weitere Neuerung ist die Integration der Gemeinschaftsstatistik zur Informationsgesellschaft in den Mikrozensus, um effizienter international vergleichbare Ergebnisse zur Ausstattung der Haushalte mit Informations- und Kommunikationstechnologien und zur individuellen Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zeitnah und qualitativ hochwertig für Deutschland bereitstellen zu können.
Aus den "Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau" (2013/C25/01) folgt die Notwendigkeit einer transparenten Darstellung aller relevanten Informationen zu den Projekten des Breitbandausbaus. Gleiches gilt für die Anforderungen der Europäischen Kommission ( KOM) zur Evaluierung der NGA-Rahmenregelung (NGA Next Generation Access / Netze der nächsten Generation), aus der sich umfangreiche Pflichten zur Evaluierung und zum Monitoring der Fortschritte im Breitbandausbau ergeben. Zur Erfüllung dieser Anforderungen sind die Merkmale zum Breitbandausbau in Kombination mit anderen Daten (z.B. sozioökonomischen Informationen) zu erheben und auszuwerten. Um hierbei die notwendige regionale Differenzierbarkeit zu ermöglichen, werden drei zentrale Merkmale im Kernprogramm nach § 6 aufgenommen.
Ab 2021 werden die über das Kernprogramm hinausgehenden Merkmale der Informations- und Kommunikationstechnologie in einer Unterstichprobe des Mikrozensus erhoben.
- 7. Die Einführung der festen Berichtswoche ab dem Jahr 2020 dient der Verbesserung der bereits mit dem MZG 2005 eingeführten gleichmäßigen Befragung über das Jahr. Hiermit wird sichergestellt, dass zu allen Kalenderwochen des Jahres etwa gleich viele Befragungen stattfinden. Die gesetzliche Anforderung in § 3 MZG 2005 und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 wird heute in Form einer gleitenden Berichtswoche erfüllt. Das bedeutet, dass befragte Haushalte Auskunft zur Situation eine Woche vor der Berichtswoche geben. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass dies zu starken Schwankungen insbesondere in Ferienzeiten und zum Jahreswechsel führt.
Zu diesen Zeiten werden viele zu Befragende nicht angetroffen und geben daher erst zu einem späteren Zeitpunkt und damit zu einer späteren Berichtswoche Auskunft. Damit ist eine gleichmäßige Verteilung der Berichtswochen auf alle Kalenderwochen nicht gegeben. Mit der festen Berichtswoche wird jedem Haushalt eine konkrete Kalenderwoche zugeordnet, auf die der Haushalt seine Antworten beziehen muss, auch wenn z.B. in Ferienzeiten ein längerer Zeitraum zwischen der Berichtswoche und der Beantwortung liegt.
- 8. Die Zusatzprogramme des Mikrozensus werden weiterhin jeweils mit vierjährlicher Periodizität im Rahmen der Mikrozensuserhebung erfragt, d.h. jährlich wird ein wechselndes Zusatzprogramm erhoben, das sich im Vierjahresrhythmus wiederholt. Auswahlsätze von 1 Prozent sind für Erhebungsmerkmale nur noch vorgesehen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um hinreichend zuverlässige Ergebnisse zu erhalten sowie Nachweisungen in regionaler und tiefer fachlicher Gliederung zu ermöglichen. Für Erhebungsmerkmale, bei denen auf eine tiefere regionale oder fachliche Gliederung verzichtet werden kann, ist jeweils ein geringerer Auswahlsatz vorgesehen.
- 9. Das schon in der bisherigen Konzeption des Mikrozensus bewährte Prinzip der Auskunftspflicht wird grundsätzlich beibehalten. Dies ist erforderlich, um weiterhin Ergebnisse bei tief gestaffelten Erhebungsmerkmalen oder kleineren Bevölkerungsgruppen mit ausreichender Präzision bereitstellen zu können.
II. Alternativen
Keine.
Bei einem Verzicht auf das Gesetzgebungsvorhaben würde die Fortführung der seit 1957 praktizierten Stichprobenerhebung (bei 1 Prozent der Bevölkerung) des Mikrozensus entfallen. Dies hätte zur Folge, dass Daten über die Bevölkerungsstruktur, über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung, über Familien und Haushalte, die Erwerbstätigkeit, Arbeitssuche, Ausbildung und Wohnverhältnisse zukünftig den Parlamenten, den Regierungen und der Verwaltung in Bund und Ländern nicht zur Verfügung stehen würden. Auch würr Mikrozensus als Hochrechnungs-, Adjustierungs- und Kontrollinstrument für eine Vielzahl anderer Erhebungen entfallen.
Die EU-Arbeitskräfteerhebung als auch EU-SILC müssten jeweils auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.
Die EU-Arbeitskräfteerhebung wird derzeit gemeinsam mit dem Mikrozensus durchgeführt. Dabei werden zum Teil Fragen der Arbeitskräfteerhebung aufgrund nationaler Bedarfe im Mikrozensus mit Auskunftspflicht gestellt. Eine Umstellung auf eine vom Mikrozensus losgelöste Erhebung bedarf einer ausreichenden Vorbereitungszeit. Es ist fraglich, ob die bis zum 1.1.2017 verbleibende Zeit dafür ausreichen würde. Zudem müsste bei einer rein freiwilligen Durchführung der EU-Arbeitskräftestichprobe der Stichprobenumfang hinreichend groß sein, um Ergebnisse mit hinreichender Präzision zu erhalten. Die Ergebnisse einer freiwillig durchgeführten Arbeitskräftestichprobenerhebung wären wegen der unterschiedlichen Teilnahmebereitschaft der relevanten Gruppen für die Arbeitsmarktberichterstattung voraussichtlich systematisch verzerrt und könnten auch nicht hinreichend korrigiert werden, zumal das Hochrechnungs-, Adjustierungs- und Kontrollinstrument des Mikrozensus entfallen wäre. Es ist daher unsicher, ob die von der EU geforderte Qualität der Daten erreicht würde und auch der nationale Bedarf an diesen Daten abgedeckt wäre.
Die EU-SILC-Erhebung wird bisher in Deutschland als eigene Erhebung durchgeführt und müsste als solche weitergeführt werden. Die Vorgaben der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds fordern jedoch zukünftig insbesondere für die Regionalebene NUTS 2 eine hinreichende Präzision der EU-SILC-Daten, die mit der derzeitigen Erhebung nicht erreicht werden kann. Der Stichprobenumfang der Erhebung müsste deutlich erhöht werden, um die von der EU geforderten Daten auf Regionalebene bereitstellen zu können. Sowohl soziale Gruppen, die ein überdurchschnittlich hohes Armutsgefährdungsrisiko aufweisen, als auch Gruppen am oberen Rand der Einkommensverteilung weisen bei einer freiwilligen Erhebung geringere Teilnahmequoten auf. Bei einer weiterhin freiwilligen Erhebung würde dies sehr wahrscheinlich zu systematischen Verzerrungen führen und die Aussagekraft der Ergebnisse so stark beeinträchtigen, dass die Ergebnisqualität, die im Hinblick auf die gestiegene politische Bedeutung gefordert wird, nicht erfüllt werden könnte.
Die getrennte Durchführung der freiwilligen Erhebungen würde zu einem insgesamt höheren Durchführungsaufwand führen, weil die freiwilligen Erhebungen einen erheblich höheren Stichprobenumfang als eine Befragung mit Auskunftspflicht erfordern. Das wäre wiederum mit einem höheren Aufwand für die Bürgerinnen und Bürger sowie mit höheren Kosten für die statistischen Ämter verbunden. Bei getrennten Erhebungen müssten insgesamt mehr Personen befragt werden als bei einer integrierten Erhebung. Auch müssten insgesamt mehr Fragen gestellt werden, weil insbesondere demografische Angaben bei jeder Erhebung erfragt werden müssten; bei einer integrierten Erhebung müssten diese nur einmal erfragt werden. Abschätzen lässt sich der Zusatzaufwand nicht, da Erfahrungswerte nicht vorliegen oder nicht übertragbar sind.
Sowohl aus EU-SILC-Daten als auch aus der europäischen Arbeitskräfteerhebung werden Indikatoren abgeleitet, die statistische Grundlage für die Überwachung von Förderzielen der EU ab 2020 sind. Mitgliedstaaten, die die Präzisionsanforderungen an die Indikatoren nicht erfüllen, haben keinen Anspruch auf entsprechende Fördergelder.
Die IKT-Erhebung beruht neben der EU-Verordnung zusätzlich auf einer nationalen Rechtsgrundlage und könnte auf freiwilliger Basis weiterhin mit voraussichtlich ähnlichem Aufwand durchgeführt werden, jedoch würr Hochrechnungs-, Adjustierungs- und Kontrollrahmen durch den Wegfall des Mikrozensus fehlen. Die Qualität der IKT-Ergebnisse könnte dadurch nicht mehr gesichert werden.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Gesetz bewirkt keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf berührt keine Aspekte der nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Nach Kostenkalkulationen des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder entstehen bei Bund und Ländern jährlich Mehrkosten in Höhe von insgesamt 7 352 000 Euro; davon entfallen auf den Bund 748 000 Euro, auf die Länder 6 604 000 Euro. Einmalig entstehen Umstellungskosten beim Bund in Höhe von 2 649 000 Euro und bei den Ländern in Höhe von 6 409 900 Euro.
Darüber hinaus entstehen jährliche IT-Kosten im Bund und bei den Ländern in Höhe von insgesamt 769 360 Euro; davon entfallen auf den Bund jährliche Ausgaben in Höhe von 115 404 Euro und auf die Länder in Höhe von 653 956 Euro. Einmalig entstehen Umstellungskosten beim Bund in Höhe von 884 040 Euro und bei den Ländern in Höhe von 5 009 560 Euro. Der Mehraufwand für den Bund wird im Haushalt des Bundeministerium des Innern, Einzelplan 06 Kapitel 0614 erbracht. Ein Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln für den Bund wird finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen.
4. Erfüllungsaufwand
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger erhöht sich der Erfüllungsaufwand um ca. 21 000. Stunden jährlich. Diese Summe ergibt sich aus folgenden Veränderungen:
Es wird angenommen, dass sich die Aufwänr Bürgerinnen und Bürger durch die Änderungen am bestehenden Gesetz um ca. 5 Prozent verringern. Die Reduzierung ergibt sich aus der Möglichkeit, bei Zustimmung der Befragten, Daten aus vorausgegangenen Befragungen zu übernehmen. Zudem müssen zukünftig etwas weniger Fragen im Kernprogramm des Mikrozensus beantwortet werden. Hierdurch wird eine weitere Reduktion um ca. 5 Prozent angenommen. Insgesamt reduziert sich somit der Aufwand der Kernbefragung um 10 Prozent.
Die insgesamt jährlich anfallenden ca. 433 000 Stunden der bis zu 800 000 Befragten reduzieren sich somit jährlich um ca. 43 000 Stunden.
Die Zahl der Befragten bleibt zum bestehenden Gesetz gleich, zukünftig wird sich durch die Rotation jedoch die Periodizität der Befragungen zum "Labour Force Survey" (LFS) ändern. Es wird davon ausgegangen, dass jährlich etwa vier Neuntel der ca. 360 000 Befragten (45 Prozent der Teilnehmenden am Mikrozensus) zusätzlich befragt werden. Dies ergibt ca. 160 000 zusätzliche Befragungen pro Jahr. Die Beantwortung des gesamten Fragebogens nimmt bis zu 40 Minuten in Anspruch, jedoch fallen bei manchen Befragten ganze Frageblöcke weg bzw. können, wie oben beschrieben, von der Vorbefragung übernommen werden, daher wird von einem Aufwand von 20 Minuten pro Fall ausgegangen. Dies ergibt eine Mehrbelastung der Bürgerinnen um ca. 53 000 Stunden pro Jahr.
Neben diesen Aufwänden wird künftig die Erhebung für die Europäische Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) national geregelt. Bisher werden jährlich schon ca. 14 000 Haushalte zu EU-SILC befragt- Für diese Bürgerinnen und Bürger bleibt der Aufwand gleich, auch wenn die Befragung nun an den Mikrozensus angeschlossen wird. Einzige Änderung ist, dass nun Telefoninterviews mit computergestützten Verfahren anstelle von postalischen Selbstauskünften durchgeführt werden, hierdurch reduziert sich (nach einer Testerhebung) die Bearbeitungszeit der Befragten um ca. 13 Minuten pro Fall. Bei angenommenen 1,9 Befragten pro Haushalt ergibt sich eine Reduzierung um ca. 6 000 Stunden pro Jahr. Die Stichprobe zu EU-SILC wird allerdings ebenfalls erweitert, d.h. die Zahl der befragten Haushalte wird sich auf ca. 32 000 erhöhen. Dies ergibt ca. 34 000 Mehrbefragungen pro Jahr. Für die Zusatzangaben werden etwa 20 Minuten benötigt, hieraus ergibt sich eine Mehrbelastung von ca. 11 000 Stunden pro Jahr.
Neben den Fragen zum Mikrozensus, dem LFS und EU-SILC wird ein Teil der Stichprobe (3 Prozent) auch zu Informations- und Kommunikationstechnologien befragt. Diese Angaben sind allerdings freiwillig und zählen somit nicht zum Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger.
b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, da Unternehmen von diesem Gesetz nicht betroffen sind.
Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.
c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand ab dem Jahr 2021 um rund 8,8 Millionen Euro. Auf Bundesebene entfallen davon rund 908 000 Euro (rund 719 000 Euro Personalkosten und rund 189 000 Euro Sachkosten). Auf Landesebene entfallen davon rund 7,9 Millionen Euro (rund 4,1 Millionen Euro Personalkosten und rund 3,8 Millionen Euro Sachkosten).
Bis zum Jahr 2021 entsteht einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rund 12,5 Millionen Euro, davon entfallen 4,8 Millionen Euro auf den Bund (rund 3,8 Millionen Euro Personalkosten und rund 1 Million Euro Sachkosten). Auf die Länder entfallen rund 7,7 Millionen Euro (rund 4,1 Millionen Euro Personalkosten und rund 3,6 Millionen Euro Sachkosten).
5. Weitere Kosten
Durch das Gesetz entstehen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme keine Kosten, da diese von diesem Gesetz nicht betroffen sind. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen haben keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Gleichstellungspolitische oder demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
VI. Befristung; Evaluation
Eine Befristung des Gesetzes ist angesichts des Ziels einer kontinuierlichen Datenbereitstellung nicht sinnvoll. Die bisherigen Mikrozensusgesetze waren zwar alle zeitlich befristet, um in gewissen Abständen überprüfen zu können, ob die Notwendigkeit besteht, den Mikrozensus weiter durchzuführen und um das Gesetz dem gewandelten Bedarf an Informationen anpassen zu können. Die Entwicklung des Mikrozensus hat aber gezeigt, dass die Notwendigkeit der Erhebung an sich nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt wird. Dass das Gesetz einem sich wandelnden Bedarf an Informationen anzupassen ist, ist selbstverständlich. Die überwiegende Mehrheit der in diesem Gesetz vorgesehenen Erhebungsmerkmale ist bereits durch unbefristet geltende EU-Verordnungen vorgegeben. Auch das spricht für die Notwendigkeit eines unbefristeten Gesetzes. Diese Erhebungsmerkmale können auch hinsichtlich eines sich ändernden Informationsbedarfs nicht ohne weiteres geändert oder gestrichen werden. Die Möglichkeit, neue nationale Anforderungen an den Mikrozensus zu berücksichtigen oder von nicht mehr erforderlichen Anforderungen abzusehen, ist auch ohne Befristung gegeben.
Die Entwicklung der Gesetzgebung des Mikrozensus zeigt, dass einige Mikrozensusgesetze lediglich verlängert worden sind. Bei anderen Mikrozensusgesetzen ist erkennbar, dass Neufassungen aufgrund der Befristung des alten Gesetzes eher zur Aufnahme neuer Erhebungsmerkmale anstatt zur Streichung bestehender Erhebungsmerkmale geführt haben. Weiterhin ist festzustellen, dass Mikrozensusgesetze bei Bedarf während ihrer Geltungsdauer geändert worden sind.
Die Befristung hat sich in der Vergangenheit nicht bewährt. Auch im Hinblick auf die unbefristeten Datenlieferverpflichtungen an die EU soll das jetzige Gesetz unbefristet gelten.
VII. Folgen für die nachhaltige Entwicklung
Das Vorhaben entspricht den Zielen der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht einschlägig.
VIII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Das Gesetz ist gleichstellungspolitisch neutral.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Mikrozensusgesetz)
Zu § 1 (Art und Gegenstand der Erhebung)
Zu Absatz 1
Die Durchführung des Mikrozensus wird ab dem Jahr 2017 weiter als Bundesstatistik angeordnet. Im Gegensatz zu den bisherigen Mikrozensusgesetzen ist eine zeitliche Befristung nicht mehr vorgesehen. Die Mehrzahl der Erhebungsmerkmale ist bereits durch unbefristet geltende EU-Verordnungen vorgegeben. Eine eventuelle Änderung dieser EU-Verordnungen muss unabhängig von der Laufzeit des Gesetzes umgesetzt werden. Ein sich wandelnder nationaler Bedarf ist in der Vergangenheit ebenfalls unabhängig von der Laufzeit des Gesetzes berücksichtigt worden und kann auch zukünftig entsprechend berücksichtigt werden. Die zeitlich vorgegebene Überprüfung des Gesetzes führte in der Vergangenheit eher zur Aufnahme neuer Erhebungsmerkmale als zur Streichung bestehender Erhebungsmerkmale. Eine Befristung des Gesetzes erscheint daher nicht mehr sinnvoll.
Zu Absatz 2
Der Absatz beschreibt die einzelnen Erhebungsteile des Mikrozensus. Der Mikrozensus besteht aus dem Kernprogramm und zusätzlichen Erhebungsteilen. Die Angaben zum Kernprogramm werden bei der gesamten Stichprobe, d.h. der Grundstichprobe von 1 Prozent der Bevölkerung, erhoben und soll ausschließlich Erhebungsmerkmale enthalten, für die in fachlicher und regionaler Hinsicht zu Auswertungszwecken der ganze Stichprobenumfang erforderlich ist. Die in den Nummern 2 bis 4 genannten Erhebungsteile sollen jeweils nur bei einem Teil der Grundstichprobe (Unterstichprobe) gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm erhoben werden. Die Erhebung zur Bevölkerung in Gemeinschaftsunterkünften erfolgt in der Grundstichprobe, jedoch mit einem eingeschränkten Kernprogramm.
Der Erhebungsteil zum Arbeitsmarkt beinhaltet die nicht im Kernprogramm enthaltenen Erhebungsmerkmale der Arbeitskräfteerhebung. Bislang wurde diese Erhebung nach § 12 MZG 2005 mit dem Mikrozensus zur gleichen Zeit und mit gemeinsamen Erhebungsunterlagen durchgeführt.
Der Erhebungsteil zu Einkommen und Lebensbedingungen beinhaltet die nicht im Kernprogramm enthaltenen Erhebungsmerkmale der Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen. Diese Erhebung wird bislang auf freiwilliger Basis aufgrund der EU-Verordnung durchgeführt.
Der Erhebungsteil zu Informations- und Kommunikationstechnologien beinhaltet die nicht im Kernprogramm enthaltenen Erhebungsmerkmale der Gemeinschaftsstatistik zur Informationsgesellschaft. Diese Erhebung ist bislang Teil einer Erhebung, die nach dem Informationsgesellschaftsstatistikgesetz sowohl bei Unternehmen als auch bei privaten Haushalten durchgeführt wird. Die Erhebung bei privaten Haushalten erfolgt nunmehr im Mikrozensus. Das Informationsgesellschaftsstatistikgesetz wird entsprechend geändert.
Zu § 2 (Zweck der Erhebung)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift bestimmt die wichtigsten Zwecke des Mikrozensus. Eine Einschränkung im Vergleich zu § 1 Absatz 2 MZG 2005 ist mit dem geänderten Wortlaut nicht beabsichtigt. Mit der tiefen fachlichen Gliederung wird zum Ausdruck gebracht, dass fachlich stark differenzierte Auswertungen durch die Kombinierbarkeit der Angaben möglich sind.
Zu Absatz 2
Zur Klarstellung des Zweckes des Gesetzes wird explizit auf die Datenlieferverpflichtungen aufgrund der genannten EU-Verordnungen verwiesen. Durch die Integration der Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte, der Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen und der Gemeinschaftsstatistik zur Informationsgesellschaft in den Mikrozensus werden europäische Verpflichtungen zur Lieferung statistischer Angaben erfüllt.
Zu § 3 (Erhebungseinheiten)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt, welche Erhebungseinheiten in den Mikrozensus einbezogen werden. Erhebungseinheiten sind die nach § 4 ausgewählten meldepflichtigen Personen sowie Haushalte und Wohnungen, d.h. es werden Angaben zu ausgewählten Wohnungen und zu den darin wohnenden Haushalten mit den dazugehörigen Personen erhoben. Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatische oder berufskonsularische Vertretungen zählen zu den Erhebungseinheiten, sofern sie entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, oder ständig im Inland ansässig sind, oder eine private Erwerbstätigkeit ausüben.
Das gilt unabhängig davon, ob die Personen von Beginn der Erhebung an im Auswahlbezirk wohnen oder aber hinzuziehen, nachdem die erste oder eine spätere Befragung bereits stattgefunden hat. Personen, die aus dem Auswahlbezirk ziehen, gehören mit Ausnahme der zu den Erhebungsmerkmalen nach § 8 (EU-SILC) zu Befragenden nicht mehr zu den Erhebungseinheiten und sind daher nicht mehr zu befragen.
Der Haushalt ist Erhebungseinheit, da er - wie auch die Haushaltszugehörigkeit - ein wichtiger Faktor für die Beschreibung und Analyse der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist.
Wohnungen sind ebenfalls Erhebungseinheiten. Unter einer Wohnung sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, zusammenliegende Räume in Gebäuden und bewohnten Unterkünften zu verstehen, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen.
Zu Absatz 2
Dieser Absatz definiert den Begriff des Haushalts.
Zu den Mehrpersonenhaushalten zählen neben den Familien auch andere Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften. Mitglieder von Wohngemeinschaften, die allein wirtschaften, bilden einen eigenen Haushalt.
Die Haushaltszugehörigkeit wird nicht dadurch aufgehoben, dass Haushaltsmitglieder aus beruflichen oder sonstigen, z.B. gesundheitlichen, Gründen zur Zeit der Erhebung vorübergehend nicht anwesend sind. Dagegen gehören nur vorübergehend, z.B. besuchsweise, im Haushalt anwesende Personen nicht zum Haushalt. Ebenfalls keine Haushaltsmitglieder sind Untermieter und Untermieterinnen sowie Hausangestellte.
Zu § 4 (Auswahl der Stichprobe, Grundstichprobe)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt, wie die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt. Die ausgewählte Fläche bzw. der Auswahlbezirk ist für die Einbeziehung in den Mikrozensus maßgebend. Auswahlbezirke sind künstlich abgegrenzte Flächen, die sich aus Anschriften oder Anschriftenteilen (Gebäudeteilen) zusammensetzen. Alle Personen, Haushalte und Wohnungen in diesem Auswahlbezirk sind als Erhebungseinheiten zu erfassen. Die Festlegung der Erhebungseinheiten erfolgt damit nach einem mathematischstatistischen Verfahren, das eine Zufallsauswahl beinhaltet. Grundsätzlich kann jede Wohnung und damit jeder Wohnsitz von Haushalten und Personen mit gleicher Wahrscheinlichkeit in die Grundstichprobe gelangen. Dieses Verfahren gewährleistet die Repräsentativität der Ergebnisse.
Die Auswahl zu den Erhebungsteilen nach § 7 (Arbeitsmarkt), § 8 (Einkommen und Lebensbedingungen), § 9 (Informations- und Kommunikationstechnologie) sowie § 10 (Gemeinschaftsunterkünfte) erfolgt ebenfalls auf Grundlage der zufällig gezogenen Flächen.
Zu Absatz 2
Der Auswahlsatz beträgt wie im MZG 2005 1 Prozent der Bevölkerung (Grundstichprobe). Eine umfassende Befragung sowohl zum Kernprogramm als auch zu den Unterstichproben findet zukünftig nur noch bei der Bevölkerung in Haushalten statt. Die Bevölkerung in Gemeinschaftsunterkünften bleibt zwar Teil der Erhebung, wird aber nur zu einem verkürzten Merkmalsprogramm befragt. Es ist erforderlich, Angaben für die gesamte Bevölkerung, die sowohl in Haushalten als auch in Gemeinschaftsunterkünften lebende Personen umfasst, zu erheben, da die Hochrechnung des Mikrozensus auf Basis der Eckwerte der gesamten Bevölkerung erfolgt.
Zu § 5 (Periodizität, Berichtswoche )
Zu Absatz 1
Der Mikrozensus wird in bis zu fünf aufeinanderfolgenden Jahren höchstens viermal im selben Auswahlbezirk durchgeführt, um die Belastung der Befragten möglichst gering zu halten. Die viermalige Befragung innerhalb von fünf Jahren ermöglicht die Durchführung von Verlaufsanalysen, d.h. die Feststellung von Veränderungen zwischen den einzelnen Erhebungen bis zu einem Zeitraum von vier Jahren.
Zu Absatz 2
Die Erhebung wird grundsätzlich gleichmäßig über die Kalenderwochen verteilt durchgeführt. Dabei wird jährlich immer nur ein Teil der Auswahlbezirke durch neu in die Stichprobe einzubeziehende Auswahlbezirke ersetzt. Dieses Verfahren der partiellen Rotation gewährleistet durch eine Wiederholungsbefragung bei einem Teil der Einheiten einen hohen Genauigkeitsgrad der Ergebnisse und trägt zugleich zur Entlastung der Verwaltung bei.
Die Gleichverteilung der Erhebung basiert auf der Anforderung nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 577/98, nach der die Wochen, auf die sich die Befragungen beziehen, gleichmäßig über das Jahr verteilt sein müssen. Die Umsetzung der Gleichverteilung erfolgt bislang und zunächst weiterhin in Form einer gleitenden Berichtswoche. Die gleitende Berichtswoche sieht vor, dass ein Auswahlbezirk in einem festgelegten Zeitraum befragt wird und die Fragen sich jeweils auf die Woche beziehen, die der Befragung vorausgeht. Dies setzt idealerweise die sofortige Beantwortung der Fragen voraus. Wenn sich die Beantwortung der Fragen jedoch aus irgendwelchen Gründen verzögert, sei es durch Urlaub oder Krankheit oder ähnliches, beziehen sich die Antworten letztlich auf die Woche vor der Beantwortung der Fragen, unabhängig vom Zeitpunkt des Erhalts des Fragebogens.
Zu Nummer 1
Während die Erhebung grundsätzlich gleichmäßig über alle Kalenderwochen verteilt durchgeführt wird, richtet sich die Durchführung der Erhebung der Angaben zu § 8 (Einkommen und Lebensbedingungen) nach den europäischen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003. Danach ist der Bezugszeitraum zentraler Merkmale der Erhebung, insbesondere das Merkmal zum Einkommen, das vorhergehende Kalenderjahr. Die Erhebung soll einerseits so nah wie möglich zum vorgegebenen Zeitraum durchgeführt werden, andererseits so zeitnah abgeschlossen sein, dass die europäischen Datenlieferungsfristen eingehalten werden können. Da insbesondere die für die Angaben zu § 8 notwendigen Lohnsteuerbescheinigungen nicht vor Januar vorliegen, ist derzeit vorgesehen, die Erhebung zu Einkommen und Lebensbedingungen in der Regel in den Monaten Februar bis Juli durchzuführen.
Zu Nummer 2
Die Durchführung der Erhebung der Angaben zu § 9 (Informations- und Kommunikationstechnologie) richtet sich nach den europäischen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 808/2004. Danach ist der Hauptbezugszeitraum der Erhebung das erste Quartal eines Kalenderjahres. Um die europäischen Datenlieferungsfristen einhalten zu können, ist derzeit vorgesehen, die Erhebung in der Regel in den Monaten März bis Juli durchzuführen.
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Ab dem Jahr 2020 soll von der gleitenden Berichtswoche nach Absatz 1 auf eine feste Berichtswoche umgestellt werden. Aufgrund der unterschiedlichen Erreichbarkeit der Haushalte, z.B. in Ferienzeiten und beim Jahreswechsel, kommt es bei der gleitenden Berichtswoche zu Schwankungen, d.h. es werden zu den einzelnen Berichtswochen unterschiedlich viele Antworten abgegeben. Eine grundsätzlich gleichmäßige Verteilung über die Kalenderwochen ist damit in der Praxis hinsichtlich der Antworten nicht mehr gegeben. Dieses wirkt sich insbesondere bei monatlichen und vierteljährlichen Ergebnissen im Allgemeinen und bei Fragen zur Erwerbslosigkeit und Erwerbstätigkeit im Besonderen nachteilig aus. Zudem hat die Anwendung der gleitenden Berichtswoche bei jährlich wechselnden Erhebungsmerkmalsblöcken (Zusatzprogramme und Adhoc-Module) beim Jahreswechsel zu Antwortausfällen geführt. Daher wird auf eine feste Berichtswoche umgestellt. Die feste Berichtswoche ist eine konkrete Kalenderwoche, auf die sich die Befragung bezieht, auch wenn sich die Beantwortung der Fragen, sei es durch Urlaub oder Krankheit oder ähnliches, verzögert. Die Befragung zu einer festen Berichtswoche führt dazu, die grundsätzliche Gleichverteilung des Befragungsvolumens über die Kalenderwochen zu erreichen. Sie führt des Weiteren dazu, den Befragungsabstand bei Längsschnitten sowie bei unterjährigen Rotationen konstant zu halten. Da die Einführung einer festen Berichtswoche eine Umstellung der gesamten Erhebungsorganisation nach sich zieht, soll sie erst ab dem Jahr 2020 umgesetzt werden, wenn die entsprechende IT zur Verfügung steht.
Zu Nummer 2
Grundsätzlich wird jeder in die Erhebung einbezogene Haushalt bzw. jede einbezogene Person nicht mehr als einmal pro Jahr befragt. Ab dem Jahr 2020 werden jedoch Haushalte und Personen, bei denen Angaben zu den §§ 6 und 7 (Arbeitsmarkt) erhoben werden, bis zu zwei Berichtswochen pro Jahr (unterjährige Befragung) befragt. Die maximale Zahl von vier Befragungen pro Person oder Haushalt ändert sich dadurch jedoch nicht; sie verteilt sich lediglich auf einen kürzeren Zeitraum.
Die diesen Fragen zugrunde liegende Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, Verordnung (EG) Nr. 577/98, ist eine Quartalserhebung, in deren Fokus die kurzfristige Veränderungsmessung steht. Die Veränderungen über Quartale hinweg lassen sich stabiler messen, wenn die Angaben zum Erhebungsteil Arbeitsmarkt nach § 7 bei denselben Haushalten in aufeinanderfolgenden Quartalen erfragt werden. Dabei wird ein sogenanntes 2-(2)-2-Rotationsschema umgesetzt, bei dem die Haushalte zunächst in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen (z.B. 1. und 2. Quartal) befragt werden. In den beiden folgenden Quartalen (3. und 4. Quartal) "pausieren" die Haushalte bei der Befragung. Danach nehmen die Haushalte wiederum in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen (1. und 2. Quartal im Folgejahr) an der Befragung teil. Aufgrund der Erhöhung der Anzahl der Befragungen je Haushalt innerhalb eines Jahres kann die absolute Zahl der Haushalte, die Angaben zu § 7 machen, pro Jahr auf 45 Prozent reduziert werden (§ 7 Absatz 6). Zudem werden mit der Einführung unterjähriger Befragungen zu § 7 ab dem Jahr 2020 etliche Angaben zu § 7 nur noch bei jeder zweiten Befragung erhoben.
Für die Bereitstellung unterjähriger Ergebnisse sind die feste Berichtswoche und die daraus folgende Gleichverteilung der Erhebungseinheiten über das Erhebungsjahr besonders wichtig.
Zu § 6 (Kernprogramm der Erhebungsmerkmale)
Die Vorschrift bestimmt die Erhebungsmerkmale des Kernprogramms. Die Angaben zum Kernprogramm werden bei der Grundstichprobe von 1 Prozent erhoben und sind im Vergleich zum Merkmalsumfang des MZG 2005 deutlich reduziert. Es soll ausschließlich diejenigen Erhebungsmerkmale enthalten, für die in fachlicher und regionaler Hinsicht zu Auswertungszwecken der gesamte Stichprobenumfang erforderlich ist. Das Kernprogramm umfasst die gemeinsamen Erhebungsmerkmale der zukünftig in den Mikrozensus integrierten Erhebungen. Über das Kernprogramm hinausgehende Erhebungsmerkmale werden in Erhebungsteilen, die an das Kernprogramm angehängt sind, unter Berücksichtigung der jeweiligen methodischen Anforderungen nur bei jeweils einem Teil der zu Befragenden (Unterstichprobe) erhoben.
Zu Absatz 1
Zu den Nummern 1 bis 3
Die Vorschrift bestimmt die grundlegenden Erhebungsmerkmale zur Ermittlung des Wohnungs-, Haushalts- und Familienzusammenhangs sowie des demografischen Hintergrunds. Die Erhebungsmerkmale bilden die Basis für die Auswertungen der anderen Erhebungsteile des Mikrozensus. Sie werden zudem sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene direkt ausgewertet. Neben der Ehe und der Lebenspartnerschaft werden auch nichteheliche und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften berücksichtigt.
Zu Nummer 4
Durch die Aufnahme des Erhebungsmerkmals "Staat der Geburt" werden die Anforderungen erfüllt, die für EU-SILC bereits bestehen und die für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls gelten. Das Erhebungsmerkmal soll den internationalen und europäischen Anforderungen Rechnung tragen. Diese stellen zur Ermittlung des Migrationshintergrunds nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf den Geburtsstaat ab. In der Migrationsforschung wird der Geburtsstaat als relevanter für die Entwicklung einer Person eingestuft als die Staatsangehörigkeit.
Mit der Angabe des Hauptgrundes des Zuzuges (z.B. Studium, Ausbildung, Weiterbildung; Familienzusammenführung, Flucht, Asyl, internationaler Schutz; Arbeit/Beschäftigung) können eindeutig die Schutzsuchenden identifiziert werden. Dadurch sind spezielle Auswertungen für diese Personengruppe möglich. Zudem würde das zusätzliche Erhebungsmerkmal detaillierte Analysen innerhalb der Gruppe der Personen mit eigener Migrationserfahrung ermöglichen. Aus bildungs- aber auch aus sozialpolitischer Sicht sind entsprechend dem Zuzugsmerkmal differenzierte Auswertungen zur Qualifikationsstruktur, vor allem zur im Befragungszeitpunkt jeweiligen schulischen und beruflichen Qualifikation aber auch zur Beschäftigung, von hoher Bedeutung. Vor dem Hintergrund des vor kurzem beschlossenen Integrationsgesetzes würden damit wertvolle Informationen über Integrationsverläufe und zu Fragen der Teilhabe an der deutschen Gesellschaft gewonnen. Zudem könnte so an die Ergebnisse aus der statistischen Erhebung zur Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern sowie ihren Nachkommen für das Jahr 2014 auf Basis der entsprechenden Verordnung über eine statistische Erhebung zur Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern sowie ihren Nachkommen für das Jahr 2014 vom 14. August 2013 angeknüpft werden.
Die Art des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit untergliedert sich in Geburt, Einbürgerung, Spätaussiedler oder Spätaussiedlerin, Ehegatte oder Ehegattin oder Kind eines Spätaussiedlers oder einer Spätaussiedlerin und Adoption.
Die Zuwanderung aus dem Ausland und die Integration von Migranten ist ein wichtiges politisches Thema. Die im Rahmen des Mikrozensus erhobenen Angaben sind wesentlicher Bestandteil der Integrationsberichterstattung. Die Angaben zur Einbürgerung ermöglichen Rückschlüsse auf die formale Integrationsbereitschaft von Migranten.
Die Erfassung der im Haushalt vorwiegend gesprochenen Sprache ergänzt die Informationen zum Migrationshintergrund und ist für die Einschätzung verschiedener Dimensionen der Integration von Bedeutung. Es werden differenzierte Analysen zum Stand der Integration ermöglicht. Insbesondere die kulturelle Integration steht in enger Verbindung mit der im Haushalt gesprochenen Sprache. Die Aufnahme des Merkmals ermöglicht Vergleiche mit anderen Statistiken, u.a. der Schulstatistik sowie der Kinder- und Jugendhilfestatistik.
Weitergehende Angaben zu den Eltern dienen der Abgrenzung des Personenkreises der zweiten Migrantengeneration. Mit der Erhebung dieser Angaben ist eine differenzierte Auswertung des gesamten Merkmalsspektrums des Mikrozensus für den Personenkreis auch der zweiten Migrantengeneration möglich. Im Interesse einer verbesserten Integrationsberichterstattung werden diese Angaben künftig jährlich und nicht mehr nur im Abstand von vier Jahren erhoben.
Mit dem Merkmal "Ausländereigenschaft" soll erfragt werden, ob die Eltern Ausländer oder Ausländerinnen sind oder nicht. Eine weitere Untergliederung nach Staatsangehörigkeiten erfolgt nicht.
Zu Nummer 5
Zum Kernprogramm des Mikrozensus gehören wie bisher Fragen zum überwiegenden Lebensunterhalt und zum Einkommen der Bevölkerung, die für eine Analyse der wirtschaftlichen Situation der Bevölkerung unentbehrlich sind. Die methodisch sinnvolle Ausgestaltung der Einkommenserfassung, d.h. die Erhebung des Einkommens in spitzen Werten oder nach Einkommensklassen erfolgt durch das Statistische Bundesamt im Rahmen seiner Methodenkompetenz im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder. Dabei ist sicherzustellen, dass zum einen die Qualitätsanforderungen an das Merkmal erfüllt werden und zum anderen die Belastung der Befragten auf das notwendige Maß begrenzt bleibt.
Die Erhebungsmerkmale unter Buchstabe c werden ab dem Jahr 2020 mit einem verringerten Stichprobenumfang von 12 Prozent erhoben (§ 8 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b).
Zu Nummer 6
Mit den Angaben zur Art der gesetzlichen Rentenversicherung (freiwillig oder Pflichtmitgliedschaft) sollen alle Gruppen von Beitragszahlern einschließlich derjenigen, die in die Alterssicherung der Landwirte einzahlen, ermittelt werden, um ein differenziertes Gesamtbild der Anspruchsberechtigten zu erhalten.
Zu Nummer 7
Die Angaben zu einer schulischen, dualen, beruflichen oder sonstigen Form der (Berufs-) Ausbildung an allgemeinbildenden Schulen, Fachschulen oder Hochschulen und deren jeweilige Fachrichtung werden als Datenbasis für die Bildungsplanung sowie für die Lieferverpflichtung für die Erhebung zu Einkommen und Lebensbedingungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 benötigt. Die Angaben werden für das der Erhebung jeweils vorausgehende Jahr erhoben und durch die zusätzliche Erfassung der Angaben über Ausbildung und Fachrichtung in den letzten vier Wochen um saisonale Einflüsse (insbesondere bei der Befragung im Zeitraum der Sommer- bzw. Semesterferien) bereinigt. Hierdurch können zusätzlich Personen, die sich im Übergang von der einen zu einer anderen Bildungseinrichtung befinden, vollständig erfasst und deren Bildungsbeteiligung dargestellt werden.
Der Koalitionsvertrag für die 16. Legislaturperiode hebt in der Präambel (S. 8) die Bedeutung der Kindertagesbetreuung hervor und legt in einem eigenen Abschnitt "Kindertagesbetreuung" (S. 69) konkrete Ziele zum Ausbau der Qualität sowie des quantitativen Angebots fest. Um diese Ziele zu erreichen, ist es erforderlich, regelmäßig Daten über den Besuch von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bzw. Kindertagespflege zu erhalten. Die Daten über den Besuch von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sind zudem zur weiteren Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zur Steigerung der Frauenerwerbstätigkeit notwendig. Beides sind wichtige Ziele der Politik der Bundesregierung.
Zu Nummer 8
Ein schulischer oder beruflicher Ausbildungsabschluss sowie Hochschulabschluss ist ein wesentlicher Bestimmungsfaktor der Art der Erwerbstätigkeit. Zusammen mit den Angaben über die Erwerbsbeteiligung geben die bildungsstatistischen Angaben Aufschluss über die verschiedenen Übergänge vom Bildungs- in das Beschäftigungssystem. Die Fragen zum Jahr des höchsten beruflichen Ausbildungs- oder Hochschulabschlusses (oder, falls kein beruflicher oder Hochschulabschluss vorhanden ist, zum Jahr des allgemeinen Schulabschlusses) und zur Fachrichtung eines solchen Abschlusses ergänzen die Angaben über den Ausbildungsstand. Für eine zukunftsorientierte Bildungsplanung sind Daten zur abgeschlossenen Ausbildung notwendig, um z.B. die Qualifikationsstruktur bestimmter Berufe oder die Arbeitsmarktchancen der Absolventen und Absolventinnen verschiedener Ausbildungsgänge und -richtungen aufzuzeigen. Zur Abschätzung der Integrationsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt wird erfasst, ob ein beruflicher Ausbildungs- bzw. Hochschulabschluss im Inland oder im Ausland erworben wurde. Zusätzlich besteht eine Lieferverpflichtung der Angaben zu den Bildungsabschlüssen für die Erhebung zu Einkommen und Lebensbedingungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003.
Die bisher im Mikrozensus erfragten ausländischen Schulabschlüsse sind für viele Herkunftsländer nicht mit den deutschen Abschlüssen bzw. mit der internationalen ISCEDKlassifikation vergleichbar. Mit Hilfe der Dauer des Schulbesuchs ist eine Zuordnung zu den deutschen Schulabschlüssen leichter möglich. Das Merkmal erlaubt eine Einschätzung der schulischen Vorbildung auch dann, wenn Abschlüsse wenig vergleichbar und aussagekräftig sind. Das ist nicht nur für die Planung von Bildungsmaßnahmen für jüngere Migranten und Migrantinnen notwendig, sondern auch zur Beurteilung der Arbeitsmarktsituation von älteren bzw. von bereits vor längerer Zeit zugezogenen Personen.
Zu Nummer 9
Auf nationaler und europäischer Ebene wurden verschiedene Strategien und Programme entwickelt, deren Ziel es ist, die Beschäftigung in den Mitgliedstaaten der EU zu erhöhen. Zur Ergreifung geeigneter arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen ist es erforderlich, die jeweilige nationale Situation am Arbeitsmarkt zu erfassen, sowie beschreiben und vergleichen zu können. Durch die vergleichende Analyse wird es möglich, Defizite zu identifizieren und geeignete Maßnahmen zu Verbesserungen einzuleiten. Ebenso verhält es sich mit der Überprüfung der eingeleiteten Maßnahmen und deren Wirksamkeit. Auch hierzu ist die Situation am Arbeitsmarkt zu erfassen, um im Zeitablauf deren Entwicklung abzubilden. Des Weiteren sind auch für die Erhebung zu Einkommen und Lebensbedingungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 Angaben zur Erwerbstätigkeit und Erwerbsbeteiligung zu liefern.
Zu Buchstabe a
Um die Situation auf dem Arbeitsmarkt und Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt differenziert analysieren zu können, haben Informationen über die Erwerbsbeteiligung, die Erhebungsmerkmale von Haupt- und Nebentätigkeit, die Arbeitssuche und die Verfügbarkeit, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie die Erhebungsmerkmale früherer Erwerbstätigkeiten eine besondere Bedeutung. Grundlage hierfür ist zunächst die Erfassung des Erwerbsstatus nach den international vereinbarten Kriterien der Internationalen Arbeitsorganisation. Dazu ist es insbesondere erforderlich, die Ausübung einer bezahlten Tätigkeit in der Berichtswoche, die Regelmäßigkeit der Tätigkeit, das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung in Haupt- und Nebentätigkeit sowie ggf. den Grund für die Unterbrechung bezahlter Tätigkeiten in der Berichtswoche, die Dauer der Unterbrechung und den Erhalt von Lohnfortzahlung zu erfassen. Zur Erfassung der Arbeitslosen nach der Definition der Internationalen Arbeitsorganisation ist es darüber hinaus von zentraler Bedeutung, ob die Personen in den vier Wochen, die mit der Berichtswoche endeten, eine bezahlte Arbeit gesucht haben. Daneben ist es von großer Bedeutung, auch den Hauptstatus, also die Selbsteinschätzung einer Person beispielsweise als Erwerbstätiger oder Erwerbstätige, Arbeitsloser oder Arbeitslose, Schüler oder Schülerin, Studierender oder Studierende, Rentner oder Rentnerin bzw. Pensionär oder Pensionärin zu erfassen. Denn das eigene Verständnis kann von Definitionen, wie sie für die Analyse und damit für die arbeitsmarktpolitischen Konzepte angewendet werden, abweichen.
Zu Buchstabe b
Zur statistischen Berichterstattung über Strukturen und Veränderungen am Arbeitsmarkt ist es von grundlegender Bedeutung, bei Erwerbstätigen die Eigenschaften der Haupterwerbstätigkeit zu erfassen. Aus den Angaben zum ausgeübten Beruf, der Stellung im Beruf, dem Wirtschaftszweig des Betriebs sowie dem Berufswechsel können die Informationen über die von den Erwerbstätigen ausgeübten Tätigkeiten und den beruflichen Strukturwandel gewonnen werden, die zur Beurteilung des Arbeitsmarkts nötig sind. Die Abbildung der relevanten Veränderungen der Erwerbsbeteiligung erfordert zudem die Erfassung der normalerweise und der in der Berichtswoche tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeiten. Entsprechendes gilt für die Fragen zur Voll- oder Teilzeittätigkeit sowie zur befristeten Tätigkeit und zum Arbeitsvertrag mit einer Zeitarbeitsvermittlung, die im Hinblick auf die gegenwärtige Situation auf dem Arbeitsmarkt sowie im Hinblick auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Haushalte von erheblicher Relevanz sind. Die Fragen zum Wunsch nach Mehrarbeit oder weniger Arbeit und zur Verfügbarkeit für Mehrarbeit sind zur differenzierten Erfassung des ungenutzten Arbeitskräftepotenzials, etwa im Bereich von Fachkräften, von besonderer Bedeutung. Als Grundlage für arbeitszeit- und tarifpolitische Entscheidungen sind Informationen über diese verschiedenen Erwerbsformen und deren Gründe erforderlich.
Zu Buchstabe c
Die Angaben zur zweiten Erwerbstätigkeit werden benötigt, um die berufliche und wirtschaftsfachliche Struktur von Mehrfachbeschäftigungen abzubilden. Auf dieser Grundlage können die sozioökonomische Struktur und die Erwerbskonstellation des betroffenen Personenkreises ermittelt sowie Berechnungen des jährlichen Arbeitsvolumens und der Produktivität durchgeführt werden. Zur Beurteilung der Struktur und des zeitlichen Umfangs der zweiten Erwerbstätigkeit werden daher weiterhin Angaben über die geleistete Arbeitszeit bei einer zweiten Erwerbstätigkeit erfasst.
Zu Buchstabe d
Wie bisher werden grundlegende Angaben über Arbeitslosigkeit, Art und Dauer der Arbeitssuche und Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt erhoben. Diese Angaben ermöglichen neben der Erfassung der Arbeitslosigkeit nach der Definition der Internationalen Arbeitsorganisation u.a. Untersuchungen über Langzeitarbeitslosigkeit, deren Ausmaß und Struktur sowie ihre Auswirkungen auf die betroffenen Haushalte und Familien.
Zu Buchstabe e
Beim Personenkreis der Nichterwerbstätigen, d.h. bei Personen, die im Sinne der international vereinbarten Definition in der Berichtswoche keiner bezahlten Arbeit nachgegangen sind und bei denen kein Arbeitsverhältnis bestand, sind die Erhebung der Gründe für die Beendigung der letzten Tätigkeit (z.B. familiäre Gründe, Ruhestand, Ausbildung) und die Erhebung der Gründe für die aktive Arbeitssuche zum einen notwendig, um den Einfluss der Arbeitsmarktsituation von anderen Faktoren, die zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit führen, unterscheiden zu können. Zum anderen können Nichterwerbstätige, die sich bei einer besseren Arbeitsmarktsituation voraussichtlich wieder um eine Erwerbstätigkeit bemühen werden, nur so von anderen Nichterwerbstätigen abgegrenzt werden.
Zu Buchstabe f
Die Fragen an Nichterwerbspersonen, d.h. an Personen, die im Sinne der Definition der Internationalen Arbeitsorganisation weder erwerbstätig noch arbeitslos sind, sollen Aufschluss über die so genannte stille Reserve auf dem Arbeitsmarkt geben. Ziel ist es, Nichterwerbspersonen zu identifizieren, die ggf. für den Arbeitsmarkt aktiviert werden können, und Gründe für die mögliche Nichtverfügbarkeit zu ermitteln.
Zu Nummer 10
Die Angaben über den Internetzugang und die Internetnutzung dienen der Erfassung sowie der regionalen und sozioökonomischen Analyse der Internetverbreitung in Deutschland. Die Angaben dienen zudem der Auswertung der bis zum Jahr 2021 nach dem Informationsgesellschaftsstatistikgesetz und danach im Erhebungsteil Informations- und Kommunikationstechnologie erhobenen Merkmalen, für die keine Auskunftspflicht besteht. Um zu aussagekräftigen Ergebnissen zu gelangen, müssen für die Hochrechnung verlässliche Angaben zur Internetnutzung der Bevölkerung aus der gesamten 1-Prozent-Zufallsstichprobe vorliegen. Damit können Selektionseffekte überprüft und korrigiert werden, die sich durch die freiwillige Teilnahme an diesem Erhebungsteil ergeben.
Zu Satz 2
Das Merkmal Nummer 10 Buchstabe b zeigt die Fortschritte der Breitbandverfügbarkeit der Haushalte und ermöglicht die Überprüfung und Korrektur von Selektionseffekten anderer der Bundesregierung vorliegender Daten zur Breitbandverfügbarkeit. Aus dem Breitbandatlas wird die jeweils zum Jahresanfang vorliegende Information zur maximal verfügbaren Datenübertragungsrate bereitgestellt, um sie über die vorhandenen Angaben zur Wohnanschrift nach § 6 Nummer 1 Buchstabe a und § 11 Nummer 3 den Haushaltsdaten zuzuspielen. Die statistischen Ämter der Länder und des Bundes erhalten kostenfrei die Information von der für den Breitbandatlas zuständigen Stelle des Bundes für alle geografischen Gitterzellen im Bundesgebiet. Die Grundlage für die zu erhebenden Daten des Breitbandatlasses bilden die EU Breitbandleitlinien (2013/C25/01), hier insbesondere die Randnummer 78 in Kombination mit § 4 Absatz 2 Fußnote 6 der NGA-Rahmenregelung, nach der zur Erfüllung der Pflichten zur Evaluierung und zum Monitoring eine "Detaillierte Breitbandkarte und eine Analyse der Breitbandabdeckung" vorzuhalten ist.
Zu Absatz 2
Mit den Angaben zu den hier geregelten Erhebungsmerkmalen, die nur alle vier Jahre gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach Absatz 1 erhoben werden, werden Angaben zu ausgewählten Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 ergänzt und ausdifferenziert.
Zu Nummer 1
Angaben über die Entwicklung der Wohnversorgung der Haushalte und der Mieten sowie der Leerstände sind insbesondere als Grundlage für wohnungspolitische Entscheidungen erforderlich. Fragen nach der Nutzung der Wohnung als Eigentümer oder Eigentümerin, Hauptmieter oder Hauptmieterin oder Untermieter oder Untermieterin sowie Fragen nach dem Einzugsjahr der Haushalte ergänzen diese Angaben. Alter der Wohnung, Art und Größe des Wohnraums, Fläche der gesamten Wohnung, Zahl der Räume sowie Angaben zur Ausstattung der Wohnung mit Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen nach einzelnen Energieträgern sind wichtige Faktoren zur Beurteilung der Wohnsituation, die sich z.B. auch auf die Miethöhe auswirken. Angaben zu Barrieren beim Zugang zur Wohnung (z.B. Stufen zum oder im Haus) bzw. in der Wohnung liefern zudem wichtige Daten für gesellschafts-, sozial- und wohnungspolitische Handlungsfelder. Hierzu gehören u.a. die bedarfsorientierte Gestaltung von Förderprogrammen der KfW ("Altersgerecht Umbauen"), Aktivitäten zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und Arbeiten im Rahmen der Demografiestrategie der Bundesregierung.
Mit Hilfe der Ergebnisse über die Ausstattungsmerkmale können in Verbindung mit dem Baualter der Gebäude wichtige Hinweise für einen Modernisierungs- bzw. Sanierungsbedarf gewonnen werden.
Zur Beobachtung der Wohnkostenbelastung werden Informationen zu Wohnkosten erhoben. Dabei werden zur Beobachtung des Mietgefüges und der Mietbelastung neben der Höhe der monatlichen Miete auch anteilige Betriebs- und Nebenkosten als elementarer Bestandteil der Wohnkosten erhoben. Bei selbst genutztem Wohneigentum wird erhoben, ob Kredite für Wohneigentum zurückgezahlt werden. Die Informationen sind in Verbindung mit Angaben zur Art der öffentlichen Leistungen für die Wohnkosten (Wohngeld und Leistungen nach SGB II und XII) eine wichtige Grundlage für wohnungs-, energie- und sozialpolitische Entscheidungen.
Zu Nummer 2
Die vertraglich vereinbarte maximale Datenübertragungsrate ist ein Indikator der von den Haushalten tatsächlich nachgefragten maximalen Datenübertragungsrate. Die hierdurch mögliche Gegenüberstellung mit der an der Wohnanschrift infrastrukturseitig maximalen verfügbaren Datenübertragungsrate nach § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b zeigt die Breitbandversorgung aus der Perspektive der Haushalte und ergänzt damit andere der Bundesregierung vorliegenden Infrastrukturdaten zur Breitbandverfügbarkeit. Damit s i.d.R. ckschlüsse möglich, in welchen Regionen und für welche Bevölkerungsgruppen die vorhandene Infrastruktur zurzeit ausreichend ist oder nicht.
Zu Nummer 3
Die Zahl der lebend geborenen Kinder gibt Aufschluss über die Lebensverhältnisse und den Familienzusammenhang der in Deutschland und in den jeweiligen Haushalten geborenen Kinder. Die Angabe zu diesem Merkmal ist nach § 13 Absatz 7 freiwillig.
Zu § 7 (Erhebungsmerkmale in Bezug auf den Arbeitsmarkt)
Zu Absatz 1
Mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen in diesem Erhebungsteil werden die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen zur Arbeitsmarktbeteiligung nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 ergänzt und ausdifferenziert. Es handelt sich dabei um Angaben, für die eine europäische Lieferverpflichtung für die Arbeitskräfteerhebung besteht und die nicht durch das Kernprogramm abgedeckt werden. Die Erhebung zu diesem Erhebungsteil wird mit dem Kernprogramm nach § 6 gemeinsam durchgeführt.
Ab dem Jahr 2020 ist das Merkmalsprogramm in Erhebungsmerkmale unterteilt, zu denen bei jeder Befragung Angaben erhoben werden (Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a bis d, Nummer 3 Buchstabe a sowie Nummer 4), und in Erhebungsmerkmale, zu denen nur bei jeder zweiten Befragung Angaben erhoben werden, um eine hinreichende Qualität der Angaben zu erreichen. Bis zum Jahr 2020 werden aufgrund der nur einmal im Jahr stattfindenden Befragung Angaben zu jedem Merkmal nur einmal jährlich erfragt.
Im Einzelnen
umfassen die Erhebungsmerkmale zunächst weitere Eigenschaften der Haupttätigkeit:
Die Lage der Arbeitsstätte wird zur Analyse von Pendlerströmen sowie zur regionalen Verteilung der Erwerbstätigkeit benötigt.
Ursachen und Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags sind zur Betrachtung der wirtschaftlichen und sozialen Situation befristet Beschäftigter von besonderer Bedeutung.
Jahr und Monat des Beginns der Tätigkeit beim derzeitigen Arbeitgeber oder als Selbständiger oder Selbständige sind für die Betrachtung der Dauerhaftigkeit von Beschäftigungsverhältnissen, der Arbeitsplatzsicherheit und der Arbeitsmobilität erforderlich.
Eine Reihe von Angaben wird benötigt, um Veränderungen bezüglich der Flexibilität der Arbeitszeit verfolgen zu können. So können u.a. Auswirkungen des veränderten Einsatzes von Schicht-, Wochenend-, Feiertags- sowie Nachtarbeit auf das Wohlbefinden der Erwerbstätigen sowie auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf untersucht werden. Als Grundlage für arbeitszeit- und tarifpolitische Entscheidungen sind Informationen über diese Formen der Arbeitszeitgestaltung erforderlich. Gleiches gilt für die Zahl der bezahlten und unbezahlten Überstunden, für die Gründe für Abweichungen zwischen normalerweise und tatsächlich in der Berichtswoche geleisteten Arbeitsstunden sowie für die zu Hause geleistete Erwerbsarbeit.
Die Gründe für Nichtverfügbarkeit und die Art der gewünschten Mehrarbeit werden erhoben, um Ansatzpunkte für die Aktivierung ungenutzten Arbeitskräftepotenzials zu erhalten.
Die Frage nach der Beteiligung der öffentlichen Arbeitsvermittlung an der Stellensuche hinsichtlich der Haupterwerbstätigkeit dient der Analyse der Bedeutung dieser Methor Arbeitssuche im Vergleich zu anderen Suchmethoden.
Zur Ermittlung von Ansatzpunkten für eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird erhoben, ob das Fehlen von Betreuungsmöglichkeiten der Grund für die Ausübung einer Teilzeittätigkeit ist.
Die Erhebung des monatlichen Nettoverdienstes aus der Haupttätigkeit ist erforderlich, um die Zusammenhänge zwischen den unterschiedlichen Eigenschaften der Haupttätigkeit auf das Erwerbseinkommen untersuchen zu können. Die Angabe bietet zudem Aufschluss über Verdienstunterschiede zwischen verschiedenen sozioökonomischen Gruppen und ist somit für die Untersuchung verschiedener Arten möglicher Diskriminierung von besonderer Bedeutung.
Die Angaben zum Erhebungsmerkmal der Leitungsfunktion sind erforderlich, um den Zugang verschiedener sozioökonomischer Gruppen zu Führungsfunktionen zu untersuchen, und sind z.B. für Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt von besonderer Bedeutung.
Bei Arbeitslosen und Arbeitsuchenden werden die Meldung bei einer öffentlichen Arbeitsvermittlung und der Bezug von Arbeitslosengeld erhoben, um die sozioökonomische Situation von Erwerbstätigen abzubilden, die als Arbeitslose gemeldet sind bzw. Arbeitslosengeld erhalten. Die Angaben sind von besonderer Bedeutung, um die Schnittmenge der registrierten Arbeitslosen nach dem Sozialgesetzbuch mit den Arbeitslosen nach der international vereinbarten Definition der Internationalen Arbeitsorganisation berechnen zu können. Der Anlass der Arbeitssuche, die Tätigkeit vor Beginn der Arbeitssuche, Art und Umfang der gesuchten Tätigkeit sowie die Gründe für die Nichtverfügbarkeit für eine angebotene Stelle sind für die Untersuchung der Motivation von Arbeitsuchenden sowie für die Untersuchung von möglichen Hemmnissen für die Aktivierung für den Arbeitsmarkt bedeutsam.
Die Angaben zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen sollen einen Überblick über die Weiterbildungsmaßnahmen geben, die zum einen der Arbeitsmarkt mit seinen technischen Neuerungen und sich wandelnden Gegebenheiten, aber auch der Alltag in der Wissensgesellschaft mit Familie, Freizeit und aktiver Beteiligung am öffentlichen Leben erfordert. Die Angaben ergänzen die Angaben zum Ausbildungsstand nach § 6.
Die Angaben zur Dauer der Lehrveranstaltungen liefern zum einen ein Indiz für den Umfang der erworbenen Fähigkeiten; zum anderen sind die Lehrveranstaltungen ein Indikator für die Investitionen in Humankapital.
Mit der Frage nach dem Zweck soll geklärt werden, ob die Teilnahme an Lehrveranstaltungen eher beruflichen Zwecken oder eher privaten/sozialen Zwecken dient.
Aus der Angabe zur Fachrichtung kann u.a. abgeleitet werden, ob eine Verbindung zur Fachrichtung des Ausbildungsabschlusses bzw. zum ausgeübten Beruf besteht.
Die Angaben zu Teilnahme, Dauer und Zweck sollen sowohl für die letzten vier Wochen als auch für das letzte Jahr erfragt werden. Mit einem längeren Berichtszeitraum kann die unregelmäßige Teilnahme besser erfasst werden als für den Vier-Wochen-Zeitraum. Im Laufe eines Jahres dürfte ein erheblich größerer Anteil der Befragten an Lehrveranstaltungen teilgenommen haben; damit wird auch eine Auswertung für kleinere Bevölkerungsgruppen möglich. Diese Angaben werden insbesondere auch für internationale Darstellungen der Bildungsbeteiligung im Kontext des lebenslangen Lernens benötigt.
Die Angaben über die Situation ein Jahr vor der Erhebung zeigen soziale und wirtschaftliche Veränderungen auf.
Die Angaben zur regionalen Lage des Wohnsitzes ermöglichen Aussagen über die Mobilität der Bevölkerung.
Zu Absatz 2 bis 4
Diese Vorschriften benennen die Erhebungsmerkmale, die gemeinsam mit den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 und den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 erhoben werden. Es genügt jedoch eine Erhebung alle vier Jahre. Mit den Angaben zu diesen Erhebungsmerkmalen werden Angaben zu ausgewählten Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 und § 6 ergänzt und ausdifferenziert. Um die Belastung gleichmäßig zu verteilen, werden die Erhebungsteile auf verschiedene Jahre verteilt.
Zu Absatz 2
Die Angaben zu den Merkmalen sind nach § 13 Absatz 7 freiwillig.
Zu Nummer 1
Die Art der geleisteten Schichtarbeit sowie die durchschnittlich je Nacht geleisteten Arbeitsstunden werden in Ergänzung zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe b erfragt, um die Anforderungen des Arbeitsmarkts und deren Rückwirkung auf die Belastung der Erwerbstätigen und ihre soziale Situation untersuchen zu können.
Zu Nummer 2
Die Angaben zum Gesundheitszustand sind aus gesundheitspolitischen Gründen, u.a. für eine Abschätzung des gesundheitsbezogenen Ressourcenbedarfs und der Leistungsinanspruchnahme sowie der Entwicklung der Gesundheitsausgaben, von Bedeutung. Die Fragen zu den Erkrankungen und Unfallverletzungen sowie die Erhebung von Grunddaten zu den Krankheitsrisiken (wie z.B. Rauchverhalten) vermitteln Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und die gesundheitsbezogenen Verhaltensweisen der Bevölkerung sowie über Veränderungen im Krankheitsgeschehen. Die Erhebung von Merkmalen zur Gesundheit im Rahmen des Mikrozensus schafft eine unverzichtbare Referenz für alle anderen Erhebungen in Deutschland und ermöglicht Analysen für Bevölkerungsgruppen, die keine andere Erhebung abbilden kann. Aufgrund seiner großen Fallzahl erlaubt der Mikrozensus Aussagen zum Gesundheitszustand und zum Gesundheitsverhalten von Bevölkerungsgruppen, die mit keiner anderen Erhebung hinreichend abgebildet werden können. So sind nur im Mikrozensus Analysen für Migranten nach Herkunftsstaaten differenzierbar oder berufsgruppenspezifische Analysen zur Gesundheit und zum Gesundheitsverhalten möglich. Sollten diese Informationen nicht mehr zur Verfügung stehen, bestünde eine erhebliche Lücke in den Gesundheitsinformationen der Bevölkerung, die insbesondere besonders vulnerable Gruppen benachteiligen würde.
Fragen nach Krankheit/Unfall im Mikrozensus beziehen sich immer auf einen Zeitraum von vier Wochen. Nur bei in diesem Zeitfenster bestehenden Beeinträchtigungen, wird nach Dauer und Behandlung gefragt. Insofern ist ein Krankheitsverlauf nicht abzubilden. Durch das "Herausrotieren" der Befragten aus der Mikrozensusstichprobe nach vier Befragungsjahren ist die Beantwortung der Fragen zur Gesundheit nur einmal vorgesehen (sie werden nur alle vier Jahre gestellt).
Zu Nummer 3
Durch die Angaben zur Behinderung kann die Lebenssituation von behinderten Menschen vielschichtig betrachtet werden. So kann z.B. ihre Lage auf dem Arbeitsmarkt, ihre Gesundheit und Bildung dargestellt und mit der Situation bei den Nichtbehinderten verglichen werden. Somit kann auch die Behindertenpolitik im jeweiligen Bereich bewertet werden. Im Zuge der Alterung der Gesellschaft ist zudem mit einer weiteren Zunahme der Zahl behinderter Menschen zu rechnen.
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Wie bisher werden Angaben zur Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Kassenarten erhoben. Bei der privaten Krankenversicherung wird die Erhebung hingegen darauf beschränkt, die Zugehörigkeit ohne den Anbieter zu erfassen. Für gesundheitspolitische Fragestellungen und Entscheidungsprozesse ist es von großem Interesse, Genaueres über die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung zu erfahren, da diese unmittelbar der gesundheitspolitischen Steuerung unterliegen. Hierzu zählen auch Informationen über die Art des Krankenversicherungsverhältnisses, d.h. insbesondere, ob es sich um eine Familien-, Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung handelt.
Für den Gesetzgeber ist es ausreichend zu wissen, wie sich das Mitgliederverhältnis zwischen den Versichertensystemen (private oder gesetzliche Krankenversicherung) darstellt, da auch dies seiner Steuerung über die Beitragsbemessungsgrenze unterliegt. Näheres über die Zusammensetzung der Mitglieder der einzelnen privaten Anbieter zu erfahren, muss das Anliegen der Verbänr privaten Krankenversicherungswirtschaft sein. Die Angaben des Mikrozensus zum Versicherungsstatus sind für die Gesundheitspolitik von sehr hoher Bedeutung. Der Mikrozensus ist die einzige Datenquelle in Deutschland, die Rückschlüsse über das Ausmaß der Nichtversicherung in Deutschland erlaubt. Die Entwicklung der Nichtversicherten ist für die Evaluierung der Gesetzgebung zur Versicherungspflicht in Deutschland sowie weiterer Gesetze zur Verringerung des Problems der Nichtversicherung (Beitragsschuldengesetz, Notlagentarif in der Privaten Krankenversicherung) die einzige verfügbare Informationsquelle und regelmäßig Gegenstand parlamentarischer und öffentlicher Nachfragen.
Auch die im Mikrozensus erhobenen soziodemografischen Merkmale nach Art der Versicherung erlauben wichtige Rückschlüsse für die grundsätzliche Systemdiskussion des Nebeneinanders von gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Somit lässt sich das Bild über die soziale Sicherung der Bevölkerung für gesundheitspolitische Fragestellungen und Entscheidungsprozesse durch die detaillierte Darstellung der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und der Gesamtgruppe der privat Versicherten vervollständigen.
Zu Nummer 2
Zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen über die Erwerbstätigkeit soll die überwiegend ausgeübte Tätigkeit und die Stellung im Betrieb erfasst werden. Mit Hilfe der Angaben zu diesen Erhebungsmerkmalen kann ergänzend zur beruflichen Gliederung ein genaueres Bild über die von den Erwerbstätigen ausgeübte Tätigkeit und damit ein genaueres Bild des beruflichen Strukturwandels gewonnen werden.
Zu Absatz 4
Wie bisher sollen Angaben über die Pendlereigenschaften erfragt werden, die für Planungszwecke, insbesondere auf den Gebieten der Raumordnung sowie der Landes- und regionalen Verkehrsplanung, erforderlich sind. Die Angaben dienen der Feststellung grundlegender Veränderungen des Pendlerverhaltens. Sie geben Aufschluss über die Bereitschaft der Erwerbstätigen sowie von Schülerinnen und Schülern und Studentinnen und Studenten, auch längere Wege bzw. einen höheren Zeitaufwand in Kauf zu nehmen, um ihre Arbeits- oder Ausbildungsstelle zu erreichen. Die Angaben werden mit Auskunftspflicht erhoben, um bei der vorgesehenen Reduzierung des Stichprobenumfangs auf 45 Prozent der zu § 6 zu Befragenden weiterhin regional differenzierbare Ergebnisse zu erreichen und Selektivitätseffekte der freiwilligen Mobilitätserhebungen des Bundes und der Länder überprüfen zu können. Es ist das einzige Merkmal zur Verkehrsmittelwahl in den Haushaltsbefragungen der Bundesstatistik.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift beinhaltet Merkmale der Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, die in den §§ 6 und 7 Absatz 1 noch nicht genannt wurden und für die eine europäische Lieferverpflichtung besteht. Dies betrifft insbesondere Merkmale von jährlich wechselnden europäischen Zusatzmodulen zur Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft. Diese Zusatzmodule werden nach Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 jährlich durch die Kommission vorgegeben und sind daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt. Daher unterliegen die Angaben zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 7 nicht der Auskunftspflicht.
Zu Absatz 6
Ab dem Jahr 2020 ist eine unterjährige Wiederholungsbefragung vorgesehen (§ 5 Absatz 3 Nummer 2). Damit werden die Angaben ab 2020 bei denselben Haushalten in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen erfragt. Die Wiederholungsbefragung dient dazu, Veränderungen am Arbeitsmarkt im Laufe eines Jahres besser abbilden zu können. Der Stichprobenumfang wird auf höchstens 45 Prozent der zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 zu Befragenden reduziert. Die Reduzierung der Stichprobe begrenzt die Belastungen für die Befragten auf das notwendige Maß.
Zu § 8 (Erhebungsmerkmale in Bezug auf Einkommen und Lebensbedingungen)
Zu Absatz 1
Diese Vorschrift benennt die Erhebungsmerkmale, die gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 ab dem Jahr 2020 erhoben werden. Mit den Angaben zu diesen Erhebungsmerkmalen werden die Angaben zu Einkommen und Lebensbedingungen nach § 6 ergänzt und ausdifferenziert. Die Erhebungsmerkmale dienen insbesondere dazu, die durch EU-SILC geforderten Indikatoren
- (1) "Von Armut bedrohte Personen",
- (2) "Unter erheblicher materieller Deprivation leidende Personen" und
- (3) "In Haushalten mit sehr niedriger Erwerbstätigkeit lebende Personen" zu berechnen.
Dazu ist eine Stichprobe von ca. 12 Prozent der zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 zu Befragenden ausreichend. Entsprechend den europäischen Vorgaben wird die Befragung nur bei Personen durchgeführt, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben.
Zu Nummer 1
Für den Erhebungsteil Einkommen und Lebensbedingungen werden ergänzende Angaben zu Haushaltsveränderungen im gesamten Berichtszeitraum (vor der Befragung liegendes Kalenderjahr bis zur letzten Teilnahme an der Erhebung) benötigt. Diese Veränderungen sind zur Ermittlung von Längsschnittdaten von großer Bedeutung. Auf der Grundlage der Längsschnittdaten wird der relative Anteil der dauerhaft Armutsgefährdeten in der Bevölkerung ermittelt.
Das Erhebungsmerkmal "Lebenssituation" hat z.B. die Ausprägungen: "erwerbstätig", "arbeitslos", "im Ruhestand/Vorruhestand" und "nicht erwerbstätig".
Zu Nummer 2
Die Arbeitsmarktbeteiligung der Haushaltsmitglieder hat eine besondere Bedeutung, um die Einkommens- und Lebenssituation der Haushalte und deren Risiken zur Armutsgefährdung bewerten zu können. Daher werden ergänzende Angaben zu § 6 Nummer 9 Buchstabe b über die Dauer der Erwerbstätigkeit und zum Beginn der ersten Erwerbstätigkeit, zum Arbeitsplatzwechsel sowie Angaben zum befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag in der letzten Erwerbstätigkeit (bei Nichterwerbstätigen) benötigt. Die Angaben erlauben eine Analyse der wesentlichen Faktoren, die zu Armut und sozialer Ausgrenzung führen können. Die Angaben zur Erwerbstätigkeit im vor der Befragung liegenden Kalenderjahr fließen zudem in den Indikator "In Haushalten mit sehr niedriger Erwerbstätigkeit lebende Personen" ein und sind zur Beurteilung der Einkommenssituation für den Indikator "Von Armut bedrohte Personen" notwendig. Die Art und die Wochenstunden der Kinderbetreuung vervollständigen das Bild über die Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit der Haushalte.
Zu Nummer 3 und 4
Die Angaben zur Art, Höhe und Dauer der Einkommen der Haushaltsmitglieder werden benötigt, um alle Einkünfte bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens eines Haushalts zu berücksichtigen und somit ein realitätsgetreues Bild über die Einkommenssituation aller Haushalte, aber auch aller sozialen Gruppen in der Bevölkerung widerzuspiegeln.
Zu den Einkünften zählen hierbei neben den Erwerbseinkommen auch sämtliche öffentliche Einkommen sowie die Kapitaleinkommen. Da Haushalte gegebenenfalls von diesem Einkommen auch Zahlungen leisten müssen, werden bei der Messung des verfügbaren Einkommens zusätzlich Höhe und Dauer der Zahlungen für private Vorsorge, für Grundbesitzabgaben, für Unterhaltszahlungen oder für sonstige regelmäßige Zahlungen an Personen, die nicht im Haushalt lebten, berücksichtigt. Auf der Grundlage des auf diese Weise gemessenen verfügbaren Einkommens eines Haushalts wird der Schwellenwert für die Armutsgefährdung von Personen ermittelt sowie der Anteil in der Bevölkerung, dessen Einkommen unterhalb dieses Schwellenwerts liegt (Indikator "Von Armut bedrohte Personen"). Die Angaben zur Art, Dauer und Höhe der Einkommen ermöglichen eine differenzierte Analyse der Einkommenssituation der Haushalte. Bezogen auf die öffentlichen Einkommen sind neben den Transferleistungen zum Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II auch die Leistungen zur Sozialhilfe, zu Elterngeld und zu weiteren Transferleistungen von großer politischer Bedeutung. Aufgrund dieser hohen Bedeutung ist es unabdingbar, die Angaben zu den Merkmalen zum Einkommen in der Stichprobe mit Auskunftspflicht zu erheben. Nur so kann sichergestellt werden, dass diese in der für die Berechnung der politisch hoch bedeutsamen Kennzahlen erforderlichen Qualität vorliegen.
Zu Nummer 5
Die Angaben zur materiellen Deprivation werden benötigt, um den Indikator "Unter erheblicher materieller Deprivation leidende Personen" zu ermitteln. Personen leiden unter erheblicher materieller Deprivation, wenn sie aus finanziellen Gründen auf Dinge des alltäglichen Lebens verzichten müssen, die normalerweise bzw. aktuell zum Lebensstandard in den Mitgliedstaaten der EU gehören. Auf diese Weise wird der Mehrdimensionalität von Armut Rechnung getragen und insbesondere die Gefahr der sozialen Ausgrenzung berücksichtigt. Die zu erhebenden Merkmale entsprechen den Merkmalen, die seitens der europäischen Union in der Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der primären Zielvariablen, die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2015/2256 der Kommission geändert worden ist, enthalten sind.
Zu Nummer 6
Die Wohnbedingungen in einem Mitgliedstaat der EU sind Teil der allgemeinen Lebensbedingungen und insofern auch relevant für die Analyse der Armutsgefährdung von Haushalten. Die Angaben zum Wohnungstyp, zum Besitzverhältnis, zum Einzugsjahr, zur Baualtersgruppe, zur Fläche der gesamten Wohnung sowie Angaben zu den Kosten von Mietwohnung und Wohneigentum werden für die Ermittlung der monatlichen Wohnkosten eines Haushalts benötigt sowie für die Ermittlung des Mietwerts aus selbstgenutztem Wohneigentum. Die Angaben zu den monatlichen Wohnkosten und zum verfügbaren Einkommen eines Haushalts werden zudem für die Berechnung des Indikators "Wohnkostenbelastung" verwendet. Als elementarer Bestandteil der Wohnkosten werden Betriebs- und Nebenkosten miterhoben. Darüber hinaus wird die Angabe zur Anzahl der Zimmer für die Abbildung der materiellen Deprivation im Bereich Wohnen benötigt, z.B. für die Ermittlung des Anteils der Bevölkerung, der in einer überbelegten Wohnung lebt. Die sanitäre Grundausstattung wird hingegen nicht mehr erhoben, da hier aufgrund der vorliegenden Daten von einer nahezu vollständigen Ausstattung der Wohnungen mit Toiletten und fließend Wasser bzw. Duschen ausgegangen werden kann.
Zu Nummer 7
Der angestrebte Bildungsabschluss hat einen wichtigen Einfluss auf Einkommens- und Lebensbedingungen der Haushaltsmitglieder. Personen, die sich in einer Ausbildung befinden und einen Bildungsabschluss anstreben, reduzieren möglicherweise ihre bisherigen Erwerbstätigkeiten (z.B. von Vollzeit auf Teilzeit) oder stellen sie komplett ein (z.B. bei Aufnahme eines Studiums). Diese Veränderungen führen zu einer veränderten Einkommenssituation dieser Personen und können damit das Risiko, zu verarmen, vergrößern. Daher ist bei der Betrachtung von Armutsgefährdung oder sozialer Ausgrenzung zu berücksichtigen, inwieweit die Aufnahme einer Ausbildung das Risiko von Einkommensverlust und Armutsgefährdung beeinflusst. Die Angaben zum angestrebten Bildungsabschluss ergänzen die Angaben nach § 6 und ermöglichen eine differenzierte Analyse der Bestimmungsgrößen von Armutsgefährdung und sozialer Ausgrenzung.
Zu Nummer 8
Mit der Aufnahme des Merkmals "Hilfe durch andere" in das Indikatorensystem "Gut leben in Deutschland" (mit dem über Stand und Entwicklung der Lebensqualität in Deutschland Auskunft gegeben wird) ist es erforderlich, dieses Merkmal dauerhaft und regelmäßig zu erheben.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt die Erhebung von Merkmalen nach der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003, soweit sie nicht bereits im vorliegenden Gesetz erfasst sind. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Merkmale zur Gesundheit der Befragten. Diese sollen analog zum Vorgehen der nach § 7 zu erhebenden Angaben zur Gesundheit freiwillig erhoben werden. Des Weiteren umfasst die Vorschrift Merkmale von jährlich wechselnden Zusatzmodulen, deren Inhalt und Ausgestaltung noch nicht bekannt sind. Diese Zusatzmodule werden jährlich im Rahmen der Anpassung des Katalogs der Zielvariablen nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 von der Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten festgelegt. Sie sind daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt. Deshalb wird für die Angaben zu diesen Merkmalen keine Auskunftspflicht vorgesehen.
Zu Absatz 3
Im Mikrozensus sind nach § 3 diejenigen Personen Erhebungseinheiten, die zum jeweiligen Befragungszeitpunkt in der ausgewählten Fläche leben. Für die Erhebung der Angaben zu § 8 werden dagegen auch Personen befragt, die zwar zum Zeitpunkt der ersten Befragung über die Flächenstichprobe ausgewählt wurden, die jedoch nach der ersten und vor der letzten Befragung aus dem Auswahlbezirk weggezogen sind. Diese Personen sind am neuen Wohnort weiter zu befragen. Alle weiteren Haushaltsmitglieder am neuen Wohnort, auch neu hinzugekommene, sind ebenfalls zu befragen. Es besteht jedoch in diesen Fällen keine Auskunftspflicht. Die konkrete Feststellung der Erhebungseinheiten ergibt sich aus den genannten EU-Verordnungen.
Die Folgebefragungen von Personen während der Dauer der Panelerhebung von vier Jahren zum Erhebungsteil Einkommen und Lebensbedingungen dienen dazu, die Bereitstellung der durch europäisches Recht geforderten Ergebnisse zu zeitlichen Veränderungen bei denselben Personen zu gewährleisten (Längsschnittkomponente). Die Ergebnisse werden insbesondere zur Ermittlung des Anteils der dauerhaft Armutsgefährdeten in der Bevölkerung verwendet und tragen somit zu einer umfassenden Ergebnisdarstellung bezüglich der Lebensbedingungen in Deutschland bei.
Zu § 9 (Erhebungsmerkmale Informations- und Kommunikationstechnologie)
Aufgrund von EU-Lieferverpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sollen ab 2021 Merkmale zur Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien durch Haushalte gemeinsam mit Angaben zu § 6 erhoben werden. Die Merkmale werden derzeit aufgrund des Informationsgesellschaftsstatistikgesetzes gesondert erhoben.
Es reicht eine Stichprobe von maximal 3,5 Prozent der zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 zu Befragenden aus. Entsprechend den europäischen Vorgaben wird die Befragung nur bei Personen durchgeführt, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben.
Die Angaben zu den Merkmalen sind nach § 13 Absatz 7 freiwillig.
Zu § 10 (Erhebungsmerkmale in Gemeinschaftsunterkünften)
Zu Absatz 1
Anders als in der bisherigen Konzeption des Mikrozensus wird in Gemeinschaftsunterkünften nicht mehr der vollständige Merkmalskatalog erhoben. Mit dieser Änderung werden sowohl Auskunftspflichtige als auch die statistischen Ämter der Länder entlastet. Die Erfahrungen haben zudem gezeigt, dass die Angaben in Gemeinschaftsunterkünften nicht vollständig erhoben werden können, so dass eine mit den Angaben in Haushalten vergleichbare Qualität nicht sichergestellt werden kann. In Gemeinschaftsunterkünften beschränkt sich die Erhebung daher auf Basisdaten zur Abgrenzung des Wohnstatus in der Gemeinschaftsunterkunft sowie zu Demografie, Staatsangehörigkeit und den Hauptstatus. Zudem wird die Art der Gemeinschaftsunterkunft erfragt, z.B. Justizvollzugsanstalten, Klöster, Kinder- und Jugendheime, Alten- und Pflegeheime, Internate, Behindertenwohnheime, Arbeitsunterkünfte von Saisonarbeitskräften und Frauenhäuser. Diese Angaben sind zur Validierung der Auswahl und zur Hochrechnung Diese Angaben sind erforderlich, da die Hochrechnung des Mikrozensus auf Basis der Eckwerte der gesamten Bevölkerung erfolgt, welche sowohl in Haushalten als auch in Gemeinschaftsunterkünften lebende Personen umfasst. Der eingeschränkte Merkmalskatalog erleichtert eine Beantwortung durch die Leitungen der Gemeinschaftsunterkünfte. Im Unterschied zum Erfragen des Hauptstatus bei den Personen in privaten Haushalten wird hier die Kenntnis der Leitung über den Hauptstatus erfragt. Sofern der Leitung keine Information über einen der erfragten Sachverhalte vorliegt, muss die Auskunft für diesen Sachverhalt nach § 13 Absatz 1 Satz 2 nicht erteilt werden.
Zu Absatz 2
Zur Bevölkerung in Gemeinschaftsunterkünften zählen alle Personen, die dort meldepflichtig wohnen und nicht für sich wirtschaften, also keinen eigenen Haushalt führen. Nach vorliegenden Erkenntnissen gelten damit insbesondere die in der Begründung zu Absatz 1 bereits aufgezählten Unterkunftsarten als Gemeinschaftsunterkünfte. Vorübergehend Anwesende werden nicht in die Erhebung einbezogen.
Zu § 11 (Hilfsmerkmale)
Zu Absatz 1
Zur technischen Durchführung des Mikrozensus, d.h. zur vollständigen und richtigen Erfassung der ausgewählten Erhebungseinheiten sowie für eventuelle Rückfragen, sind die in der Vorschrift bestimmten Hilfsmerkmale erforderlich.
Der Begriff "Kontaktdaten" umfasst einschlägige Kommunikationsmedien, wie z.B. Telefonnummern und E-Mail Adressen, und ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Damit wird der laufenden technischen Entwicklung Rechnung getragen. Es sollen die jeweils neuesten Kommunikationsmedien genutzt werden dürfen, um Rückfragen möglichst schnell und einfach zu klären. Dies reduziert den Aufwand für Rückfragen bei den statistischen Ämtern der Länder erheblich und ist angesichts der verkürzten Lieferfristen für die europäischen Erhebungen erforderlich.
Kontaktdaten werden neben der Verwendung für Rückfragen auch zur Durchführung von Telefoninterviews genutzt, sofern die Befragten diesem Zweck zugestimmt haben. Die Angabe zu Kontaktdaten ist nach § 13 Absatz 7 freiwillig.
Das Hilfsmerkmal Baualtersgruppe des Gebäudes wird aus methodischen Gründen benötigt. Es dient dazu, mehrfache Auswahlwahrscheinlichkeiten zu vermeiden. Diese können sich ergeben, wenn ein Gebäude durch einen Neubau ersetzt wird. Durch die Kontrolle des Baualters kann sichergestellt werden, dass in der Stichprobe keine Auswahlbezirke vorliegen, die die identische Fläche mehrfach abdecken.
Zu Absatz 2
Die Hilfsmerkmale der Erhebung in den Gemeinschaftsunterkünften sind gesondert zu regeln, da die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 nicht alle zutreffen. Zur Erleichterung der Auskunftserteilung können die Leitungen der Einrichtungen eine Ansprechperson benennen. Für diese müssen ebenfalls Namen und Kontaktdaten als Hilfsmerkmale festgehalten werden.
Zu Absatz 3
Der Name der Arbeitsstätte dient ausschließlich dem Zweck, eine einheitliche Zuordnung der Arbeitsstätten zum jeweiligen Wirtschaftszweig und damit eine größere Genauigkeit der Ergebnisse zu gewährleisten.
Zu § 12 (Erhebungsbeauftragte)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt, welche Angaben Erhebungsbeauftragte in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen dürfen.
Wie bei den bisherigen Mikrozensuserhebungen sind die Erhebungsbeauftragten berechtigt, die Angaben zur Zahl der Haushalte in einer Wohnung, zur Zahl der Personen im Haushalt, zu Namen und Anschrift der Haushaltsmitglieder, zum Namen des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin sowie zur Lage der Wohnung im Gebäude in die Erhebungsunterlagen einzutragen oder elektronisch zu erfassen, um den Kreis der zu Befragenden zu klären. Die Erhebungsbeauftragten können Angaben hierzu schnell und exakt aufnehmen und gewährleisten damit eine ordnungsgemäße Durchführung der Erhebung.
Der Einsatz von Erhebungsbeauftragten ist nicht nur für die organisatorische Durchführung des Mikrozensus von Bedeutung, sondern hat auch für die Befragten Vorteile. Die Erhebungsbeauftragten können schnell, korrekt und exakt die erteilten Antworten aufnehmen und den Befragten beim Umgang mit den Erhebungsunterlagen Hilfestellung leisten. Es besteht aber für die Befragten auch weiterhin die Möglichkeit, die Antworten selbst schriftlich zu erteilen.
Zu Absatz 2
Die Regelung weist darauf hin, dass die Aufwandsentschädigungen, die den Erhebungsbeauftragten, sofern sie ehrenamtlich tätig sind, gezahlt werden, im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften im Sinne von § 3 Nummer 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und R 13 Lohnsteuer-Richtlinien steuerfrei sein können.
Zu § 13 (Auskunftspflicht)
Zu Absatz 1
Nach gültigem Erkenntnisstand, insbesondere den Erfahrungen aus früheren MikrozensusTesterhebungen sowie Untersuchungen des Statistischen Bundesamtes und Untersuchungen der empirischen Sozialforschung, ist die Beibehaltung der Auskunftspflicht erforderlich, um die notwendige Qualität und Genauigkeit der Ergebnisse zu erreichen.
Voraussetzung für die notwendige Qualität und Genauigkeit der Ergebnisse ist eine ausreichend hohe Teilnahmequote für sämtliche soziale Gruppen in der Bevölkerung. Dies ist im Rahmen einer freiwilligen Erhebung nicht zu realisieren. Die Teilnahmequoten sind sowohl bei jenen sozialen Gruppen sehr gering, die ein überdurchschnittlich hohes Armutsgefährdungsrisiko aufweisen, als auch bei Gruppen am oberen Rand der Einkommensverteilung. Diese systematischen Verzerrungen bei freiwilligen Erhebungen beeinträchtigen stark die Aussagekraft der Ergebnisse. Systematische Verzerrungen können nur dann vermieden und Ergebnisse mit hinreichender Präzision bereitgestellt werden, wenn die Erhebung mit Auskunftspflicht durchgeführt wird.
Die Auskunftspflicht für Dritte kann sich nur auf Sachverhalte erstrecken, die den Auskunftspflichtigen bekannt sind.
Ausnahmen von der Auskunftspflicht ergeben sich aus Absatz 7.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift bestimmt die auskunftspflichtigen Personen. Auskunftspflichtig sind alle volljährigen Personen eines Haushalts für sich selbst sowie für alle minderjährigen Personen, die zum Haushalt gehören. Minderjährige Personen, die einen eigenen Haushalt führen, sind für sich selbst auskunftspflichtig, sowie für weitere minderjährige Personen, die diesem Haushalt angehören.
Zu Absatz 3
Leben in einem Haushalt Personen, die z.B. wegen einer Behinderung oder einer Krankheit nicht selbst Auskunft geben können, so unterliegen sie keiner eigenen Auskunftspflicht. Für diese Personen ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Wenn es kein solches gibt, aber ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt ist, ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Eine nicht auskunftsfähige Person kann auch eine Person ihres Vertrauens mit der Auskunftserteilung beauftragen. Soweit diese Vertrauensperson die Auskünfte erteilt, sind die ansonsten auskunftspflichtigen Personen von der Auskunftspflicht befreit.
Zu Absatz 4
In Gemeinschaftsunterkünften ist nur die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Die betroffenen Personen sind jedoch darüber zu informieren.
Zu Absatz 5
Diese Vorschrift regelt die Auskunftspflicht zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5. Es ist ausreichend, dass auch in Mehrpersonenhaushalten nur eine Person hierzu Auskunft erteilt.
Zu Absatz 6
Für einen geregelten Erhebungsablauf ist es erforderlich, zu Beginn der Befragung festzustellen, zu welchen Personen, Haushalten und Wohnungen Angaben zu erheben sind.
Zu diesem Zweck hat jeder und jede Auskunftspflichtige den Erhebungsbeauftragten auf deren Aufforderung Angaben zu Namen und Anschrift der Haushaltsmitglieder, zur Lage der Wohnung im Gebäude sowie zum Namen des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin mündlich mitzuteilen. Es ist ausreichend, dass in Mehrpersonenhaushalten nur eine auskunftspflichtige Person hierzu Auskunft erteilt. Nach § 12 Absatz 1 sind die Erhebungsbeauftragten befugt, diese Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen einzutragen oder elektronisch zu erfassen.
Zu Absatz 7
Die Vorschrift bestimmt die Erhebungsmerkmale, deren Beantwortung freiwillig ist, sowie die Erhebungseinheiten, für die keine Auskunftspflicht zu den Angaben zu § 8 besteht. Die Auskunftspflicht zu Angaben nach den §§ 6 und 8 Absatz 1 wird für Erhebungseinheiten aufgehoben, die aus dem Auswahlbezirk ziehen. Sie werden freiwillig weiterbefragt.
Zu Absatz 8
Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsökonomie sowie aufgrund der Erfahrungen der Erhebungsbeauftragten enthält dieser Absatz die Vermutung, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Eine ähnliche Regelung findet sich in § 38 Absatz 1 SGB II. Eine stellvertretende Befragung (sogenannte Proxy-Befragung) liegt also vor, wenn ein Haushaltsmitglied stellvertretend Auskünfte für ein anderes Haushaltsmitglied gibt, z.B. weil dieses nicht anwesend ist. Wenn auskunftspflichtige Personen durch andere Haushaltsmitglieder vertreten werden können, führt dies in der Regel zu höheren Ausschöpfungsquoten, d.h. zu einer geringeren Anzahl unvollständiger Angaben zu Haushalten. Gleichzeitig verringern sich die Aufwände für Haushalte und Erhebungsbeauftragte sowie die Erhebungskosten.
Die Vermutungsregel gilt nicht, sofern die Haushaltsmitglieder erklären, die Auskünfte selbst erteilen zu wollen. Dies gilt entsprechend für die Übermittlung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2. Im Rahmen der Unterrichtung nach § 17 BStatG werden die zu Befragenden über den Inhalt der Vermutungsregelung sowie die Möglichkeit, die Auskünfte selbst erteilen zu können, unterrichtet.
Zu § 14 (Trennung und Löschung von Angaben)
Zu Absatz 1
Die möglichst frühzeitige Trennung und gesonderte Aufbewahrung der Hilfsmerkmale von den Erhebungsmerkmalen ergibt sich bereits aus § 12 Absatz 1 Satz 2 BStatG. Eine sofortige Löschung der Hilfsmerkmale, wie es § 12 Absatz 1 Satz 1 BStatG für den Normalfall vorsieht, ist im Mikrozensus nicht möglich, da die Angaben zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen aus vorangegangenen Befragungen für die organisatorische Durchführung der Folgebefragungen nach § 5 verwendet werden (vgl. § 12 Absatz 2 BStatG).
Zu Absatz 2
Angaben zu Erhebungsmerkmalen aus vorangegangenen Befragungen sollen zukünftig für die Durchführung in Folgebefragungen genutzt werden (sogenannte Dependent Interviews). Das Konzept des Dependent Interviewing sieht vor, Angaben aus vorangegangenen Befragungen in der Folgebefragung derselben Personen wiederzuverwenden, anstatt alle Angaben neu zu erheben. Die befragte Person soll dabei bestätigen, was sie in der vorigen Befragung angegeben hat, oder aber bei Änderungen eine aktuelle Antwort geben. Mit diesem Verfahren wird die Belastung der Befragten verringert sowie die Datenqualität verbessert.
Zu diesem Zweck dürfen vorübergehend die entsprechenden Erhebungs- und Hilfsmerkmale wieder zusammengeführt werden. Dazu werden - sofern der oder die Befragte eingewilligt hat - die Angaben zu den betreffenden Merkmalen in die elektronischen Fragebögen übernommen (sogenannte Vorbelegungen). Dies erfolgt im Rahmen der Vorbereitung der aktuellen Arbeitspakete der Erhebungsbeauftragten bzw. der Bereitstellung des elektronischen Fragebogens voraussichtlich zwei bis vier Wochen vor der Berichtswoche. Die Angaben sind dann nur im jeweiligen abgeschotteten Befragungssystem vorhanden und werden unverzüglich nach Abschluss der Befragung wieder aus diesem entfernt. Dabei werden die Erhebungs- und Hilfsmerkmale wieder voneinander getrennt. Eine Nutzung von Vorbelegungen in Papierfragebögen zum Selbstausfüllen ist nicht vorgesehen.
Im Rahmen des Dependent Interviewing sollen sowohl mittels Proxy-Befragung gewonnene Angaben bei Folgebefragungen verwendet werden als auch Dependent Interviews in Folgebefragungen als Proxy-Interviews durchgeführt werden, sofern jeweils die Einwilligung der Befragten vorliegt. Die Einverständniserklärung muss dabei zum einen die Einwilligung in die Nutzung der Angaben der Befragung für die Vorbelegungen in der Folgebefragung umfassen. Zum anderen muss sie ausdrücklich beinhalten, dass eine eventuell stellvertretend Auskunft gebende Person diese Angaben sehen darf. Analog ist für den Fall der stellvertretenden Auskunftserteilung (Proxy-Befragung) in der Einverständniserklärung vorzusehen, dass die zu befragende Person in der Folgebefragung die Angaben der stellvertretenden Person sehen darf. Dieses Vorgehen soll sowohl die Befragten als auch die Erhebungsbeauftragten bei der Durchführung der Folgebefragungen entlasten.
Zu Absatz 3
Für alle Erhebungseinheiten sind die Hilfsmerkmale nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu löschen und die Erhebungsunterlagen sind zu vernichten. Dies entspricht § 12 Absatz 2 Satz 2 BStatG.
Zu Absatz 4
Ordnungsnummern dienen dazu, im Auswahlbezirk einzelne Erhebungseinheiten voneinander zu unterscheiden und sie den jeweils übergeordneten Einheiten (Auswahlbezirk, Gebäude, Wohnung und Haushalt) zuzuordnen. Dazu werden in der Regel laufende Nummern vergeben. Diese Nummerierung ist für die ordnungsgemäße Durchführung und Qualitätssicherung der Erhebungen erforderlich. Eine einheitliche Ordnungsnummer wird auch für die Durchführung des Dependent Interviewing benötigt, da ansonsten eine Verknüpfung mit den Angaben zu den Hilfsmerkmalen und den Angaben aus vorherigen Erhebungen nicht möglich ist. Für die statistische Aufbereitung müssen die Ordnungsnummern zur Verfügung stehen, bis die Zusammenhänge zwischen den Einheiten feststehen. Nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Erhebung nach § 5 Absatz 1 werden die Ordnungsnummern zusammen mit den Angaben zu den Hilfsmerkmalen gelöscht. Um die statistischen Zusammenhänge zwischen den Einheiten zu erhalten, werden neue (Ordnungs-)Nummern verwendet, die nach Abschluss der Aufbereitung keine Rückschlüsse auf die originären Ordnungsnummern erlauben und die über die statistischen Zusammenhänge hinaus auch keine weitergehenden Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten dürfen. Die Nummern, die den Zusammenhang von Personen und Haushalten wiedergeben, sind notwendig, um die europäischen Lieferverpflichtungen zu erfüllen.
Zu Absatz 5
Bei der Durchführung der Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 ist der Rückgriff auf die genannten Angaben erforderlich für die qualitative Absicherung der Befragungen und die Gewährleistung von Längsschnittauswertungen. Die Adressen können darüber hinaus für die Gewinnung von Teilnehmenden an der Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte und an anderen Erhebungen auf freiwilliger Basis verwendet werden. Diese Nutzung eröffnet Rationalisierungsmöglichkeiten und damit Kosteneinsparungen bei Erhebungen mit freiwilliger Auskunftserteilung.
Zu § 15 (Datenübermittlung)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift bestimmt, dass die nach Landesrecht für die Übermittlung von Meldedaten zuständigen Stellen (Meldebehörden bzw. zentrale Stellen in den Ländern) einige Grunddaten aus dem Melderegister an die zuständigen statistischen Ämter der Länder übermitteln. Die Daten sind für die organisatorische Vorbereitung und Durchführung des Mikrozensus, insbesondere für die Vollzähligkeitsprüfung, zur Feststellung der Auskunftspflicht sowie für eine bürgernahe und zweckdienliche Information der zu Befragenden erforderlich und ermöglichen den Erhebungsbeauftragten, die in den Auswahlbezirken zu Befragenden besser aufzufinden.
Für Personen, die nach der Erstbefragung aus dem Auswahlbezirk weggezogen sind und die weiterhin zu den Erhebungsmerkmalen zu § 8 befragt werden, wird zusätzlich die aktuelle Anschrift übermittelt, um die in der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 geforderten Wiederholungsbefragungen auch bei Fortzügen zu ermöglichen.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift ermöglicht die Durchführung der durch EU-Recht vorgesehenen Längsschnittbefragung zu EU-SILC auch bei Umzug der Befragten in den Zuständigkeitsbereich eines anderen statistischen Landesamtes. Ziehen Erhebungseinheiten, die in den Erhebungsteil Einkommen und Lebensbedingungen (§ 8) einbezogen sind, während der Dauer der Panelerhebung in den Zuständigkeitsbereich eines anderen statistischen Landesamtes um, so leitet das zuvor zuständige statistische Landesamt die Angaben zu Hilfs- und Erhebungsmerkmalen dieser Erhebungseinheiten an das nunmehr zuständige statistische Landesamt weiter.
Zu § 16 (Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung)
Wie bisher sollen durch eine monatliche Schnellauswertung Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung erfolgen, die hochaktuelle monatliche Ergebnisse zum Arbeitsmarkt liefern und die gleichzeitig den Bedarf an international vergleichbaren Daten entsprechend den Kriterien der Internationalen Arbeitsorganisation decken. Für die monatliche Schnellauswertung ist die Übermittlung der Angaben zu den §§ 6 und 7 von den statistischen Ämtern der Länder an das Statistische Bundesamt erforderlich.
Zu § 17 (Weitere Stichprobenerhebungen)
Die Vorschrift regelt die Stichprobenziehung für Erhebungseinheiten, die zu freiwilligen Erhebungen nach § 7 BStatG befragt werden. Die Angaben zu den §§ 6 bis 10 ermöglichen eine Stichprobenziehung auf Basis einer fachlichen Schichtung, so dass für die Fragestellungen weiterer Erhebungen die für die Erhebungen jeweils wichtigen Teilgruppen der Bevölkerung besonders berücksichtigt werden können. Diese Art der Stichprobenziehung ermöglicht es, kleinere Stichproben bei gleichbleibender Repräsentativität heranzuziehen. Diese Erhebungen können im Nachgang oder im Anschluss an eine Mikrozensusbefragung durchgeführt werden. Letztere Option bietet das Potential, das Erhebungsmanagement zu verschlanken und Kosten zu sparen.
Zu § 18 (Experimentierklausel)
Zu Absatz 1
Bereits mit der Änderung des MZG 2005 vom 2. Dezember 2014 und der Einfügung des § 13a wurde die Durchführung eines Tests der geplanten Weiterentwicklungen unter realen Bedingungen ermöglicht. Zum Zeitpunkt der Vorbereitungsarbeiten der Testerhebung nach § 13a MZG 2005 konkretisierten sich von europäischer Seite jedoch methodische Anforderungen, vor allem bezüglich der in den Mikrozensus einzubeziehenden Erhebung EU-SILC, die ebenfalls getestet werden müssen. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der Belastung der Befragten ist ein gemeinsamer Test angezeigt. Darüber hinaus wird es als wichtig erachtet, alle neuen Anforderungen von Seiten der Europäischen Union in einer Testerhebung umzusetzen, um die zukünftige gemeinsame Durchführung zu prüfen und anschließend gegebenenfalls verbessern zu können.
Die Experimentierklausel ermöglicht insbesondere einen Test der für das Jahr 2020 vorgesehenen Weiterentwicklungen unter realen Bedingungen. Die Experimentierklausel sieht vor, dass aus der Stichprobe von 1 Prozent der Bevölkerung bundesweit bis zu 2,5 Prozent der zu Befragenden in den teilnehmenden Ländern für das Experiment ausgewählt werden dürfen. Soweit sich nicht alle Länder am Experiment beteiligen, vermindert sich der maximal zu beteiligende Anteil der Bevölkerung bundesweit auf unter 2,5 Prozent der Stichprobe. Bedeutsame Auswirkungen auf die Qualität der Ergebnisse des regulären Mikrozensus und der regulären Arbeitskräfteerhebung sind durch das Experiment nicht zu erwarten.
Der Test umfasst die Einführung der festen Berichtswoche sowie die für die Erhebungsteile zur Arbeitskräfteerhebung und EU-SILC vorgesehenen Änderungen, insbesondere die unterjährige Wiederholungsbefragung, das Dependent Interview und die auskunftspflichtige Erhebung der unter § 8 aufgeführten Erhebungsmerkmale für EU-SILC. Dabei soll auch der neue Erhebungsmodus eines computerunterstützten Web-Interviews getestet werden. Zum Erhebungsteil Arbeitskräfteerhebung wird die Befragung in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen durchgeführt. Die Testbefragung zum Erhebungsteil EU-SILC beinhaltet keine Wiederholungsbefragung. Die für den Test zur Erhebung der Angaben zu § 8 ausgewählten Erhebungseinheiten dürfen daher anschließend entsprechend § 5 Absatz 1 bis zu dreimal auskunftspflichtig weiter befragt werden. In diesen Fällen werden die Erhebungseinheiten nach dem Test in die reguläre Befragung übernommen. Das Testjahr wird als erstes Jahr der Befragung gewertet.
Die praktischen Erfahrungen aus der Durchführung sind wesentliche Schritte zur Einführung der neuen Erhebungsmethodik, -organisation und -infrastruktur und sichern die Funktionsfähigkeit der Abläufe und Instrumente für den Echtbetrieb.
Zu Absatz 2
Diese Regelung stellt klar, dass nicht alle Länder an dem Experiment teilnehmen müssen. Dies ist fachlich auch nicht zwingend erforderlich. Über die genaue Aufteilung der Unterstichprobe von bis zu 2,5 Prozent für den Test neuer Erhebungsverfahren bei den Erhebungsteilen Arbeitskräfteerhebung und EU-SILC wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
Zu § 19 (Verordnungsermächtigung)
Die Vorschrift sieht Verordnungsermächtigungen für das Bundesministerium des Innern vor. Die Verordnungsermächtigungen sind Kernelement einer Flexibilisierung des Mikrozensus-Programms mit dem Ziel, schneller und einfacher auf einen sich ändernden Datenbedarf reagieren zu können. Sie dienen auch einer Verfahrensvereinfachung, da der Gesetzgeber nicht alle notwendigen Änderungen, die weder zu nennenswerten Belastungen der Befragten - ggf. sogar zu Entlastungen - noch zu nennenswerten Kosten für die Verwaltung führen, selbst regeln muss. Zudem können sie zu einer Entlastung der Befragten führen.
Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, so dass die Länder im Rechtsetzungsverfahren beteiligt sind.
Zu Nummer 1
Nach Nummer 1 darf die Periodizität und damit der Zeitraum zwischen den Erhebungen verlängert werden; auch darf die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale ausgesetzt, Erhebungszeitpunkte dürfen verschoben und der Kreis der zu Befragenden eingeschränkt werden. Die Erhebung der Angaben zu den Zusatzprogrammen darf damit zeitlich verschoben werden, wenn z.B. europäische Anforderungen eine geänderte zeitliche Abfolge erforderlich machen.
Zu Nummer 2
Nach Nummer 2 kann die Einführung unterjähriger Befragungen der Angaben zu § 7 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Informationsgesellschaftsstatistikgesetzes)
Nach Artikel 1 § 7 i.V.m. § 2 werden ab dem Jahr 2021 die Merkmale nach der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 zu Haushalten im Mikrozensus erhoben. Das Informationsgesellschaftsstatistikgesetz, nach dem diese Merkmale derzeit erhoben werden, ist entsprechend anzupassen. Damit werden nach dem Informationsgesellschaftsstatistikgesetz nur noch Angaben bei Unternehmen und bei Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit erhoben.
Zu Artikel 3 (Änderung des Hochschulstatistikgesetzes)
Mit der Neufassung von § 9 des Hochschulstatistikgesetzes wird ein redaktioneller Fehler im Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342) korrigiert.
Zu Artikel 4 (Bekanntmachungserlaubnis)
Das Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342) beinhaltete eine Erlaubnis zur Neubekanntmachung des Wortlauts des Hochschulstatistikgesetzes in der vom 1. März 2016 geltenden Fassung für das Bundesministerium für Bildung und Forschung. Aufgrund der notwendigen Korrektur von § 9 des Hochschulstatistikgesetzes wird die Bekanntmachungserlaubnis für die Gesamtfassung des Hochschulstatistikgesetzes auf den Tag nach Verkündung des Gesetzes verschoben.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Diese Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, des Inkrafttretens der Änderung des Informationsgesellschaftsstatistikgesetzes sowie der Änderung des Hochschulstatistikgesetzes.
Die Bestimmung eines konkreten Zeitpunktes des Außerkrafttretens des geltenden Mikrozensusgesetzes 2005 ist derzeit noch nicht möglich. Nach dem 31. Dezember 2016 kann aufgrund des Gesetzes zwar keine Erhebung mehr durchgeführt werden. Nach diesem Zeitpunkt müssen aber noch Angaben aus den Erhebungen des Jahres 2016 verarbeitet werden und ggfs. sind auch noch Rückfragen bei den befragten Personen notwendig. Der genaue Zeitpunkt, wann diese Arbeiten beendet werden können, ist derzeit nicht absehbar.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3689:
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | im Saldo: 21.000 Stunden |
Wirtschaft | Keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand |
Verwaltung | |
Bund | |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | Rund 4,8 Mio. Euro |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | (ab 2021) rund 900.000 Euro |
Länder | |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | Rund 7,7 Mio. Euro |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | (ab 2021) rund 7,9 Mio. Euro |
One in, one out - Regel | Keine Auswirkungen |
Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
II. Im Einzelnen
Das bisherige Mikrozensusgesetz ist bis zum Ens Jahres 2016 befristet. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Grundlage geschaffen werden, den Mikrozensus fortzuführen. Des weiteren sollen weitere Statistiken in den Mikrozensus integriert werden. Dies betrifft die europäische Arbeitskräfte Erhebung (LFS), EU-SILC (Befragung zu Lebensbedingungen und Einkommen) sowie Befragungen zur Informationstechnologie (IKT).
Durch die Integration dieser Statistiken sollen die Ergebnisse der bisher in Teilen freiwilligen Befragungen auf eine bessere Datengrundlage gestellt werden. Außerdem erfordern europarechtliche Vorgaben eine größere Stichprobe bei EU-SILC sowie die Auskunftspflicht für Bürger. Die Umstellungen der Befragung beginnen ab 2017 und werden bis 2021 vollständig umgesetzt werden.
Erfüllungsaufwand
Für die Bürger als Auskunftspflichtige erhöht sich der Erfüllungsaufwand im Saldo um 21.000 Stunden. Einerseits reduziert sich der Aufwand für die Befragung des Mikrozensus durch die Verringerung der Merkmale und der Möglichkeit bestimmte Daten aus vorherigen Befragungen zu übernehmen um 10% (ca. 30 Minuten pro Fall). Andererseits erhöht sich die Anzahl der jährlich zu Befragenden in der LFS um 160.000 sowie bei EUSILC um ca. 34.000, was zu einer zeitlichen Mehrbelastung von 20 Minuten pro Fall führt. Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand ab 2021 um rund 8,8 Mio. Euro, der einmalige Umstellungsaufwand beträgt rund 12,5 Mio. Euro. Von den einmaligen Kosten fallen 4,8 Mio. Euro beim Bund und 7,7 Mio. Euro bei den Ländern an. Der größte Teil dabei sind die IT Umstellungskosten für die Integration der Befragungen in den Mikrozensus. Bei den jährlichen Kosten fallen rund 900.000 Euro beim Bund an, 7,9 Mio. Euro bei den Ländern, wovon der größte Teil Sachkosten sind.
Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Prof. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin