Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG)
Punkt 30 der 829. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2006
Der Bundesrat möge an Stelle der Ziffer 10 der Empfehlungsdrucksache 755/1/06 beschließen:
Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a (§ 31 Abs. 2a Satz 3 SGB V)
In Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a sind in § 31 Abs. 2a Satz 3 nach dem Wort "festzusetzen" die Wörter ", sofern diese keine Kosteneffektivität des Arzneimittels ergeben hat" einzufügen.
Begründung
:
Im Hinblick auf die für neue Arzneimittel zukünftig festzusetzenden Erstattungshöchstbeträge gemäß § 31 Abs. 2a SGB V findet sich bisher nur in der Gesetzesbegründung der Hinweis, dass die Festsetzung eines Höchstbetrages nur dann zur Anwendung kommen soll, sofern die Kosten-Nutzenbewertung keine Kosteneffektivität ergeben hat.
Der bisher nur in die Begründung aufgenommene klarstellende Hinweis sollte nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit in den Gesetzestext aufgenommen werden.