Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 14. Januar 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung *)

Vom ...

Auf Grund

Artikel 1
Änderung der Tabaksteuerverordnung

Die Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1738), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 3188), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Biersteuerverordnung

Die Biersteuerverordnung vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2191), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Branntweinsteuerverordnung

Die Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar 1994 (BGBl. I S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2006 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Alkoholverordnung

Die Alkoholverordnung vom 28. November 1979 (BGBl. I S. 2001), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3901), wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung

Die Schaumweinsteuer- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung vom 17. März 1994 (BGBl. I S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. September 2006 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung der Kaffeesteuerverordnung

Die Kaffeesteuerverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1747), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. September 2006 (BGBl. I. S. 2130), wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung der Brennereiordnung

Die Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. September 2006 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Inkrafttreten

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel

Ziel der Verordnung ist die Bereinigung der Verbrauchsteuerverordnungen um solche Vorschriften, die nicht mehr erforderlich oder im Verwaltungsverfahren zu regeln sind, sowie die Einführung einer Kleinbetragsregelung bei angemeldeten und festgesetzten Steuern oder Steuerzeichenschulden zur Vereinfachung der Verwaltung.

Außerdem soll im Tabaksteuerrecht größtmögliche Rechtssicherheit hergestellt werden:

Künftig soll das Sortenverzeichnis in einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck standardisiert werden um eine eindeutige Zuordnung der Produkte, die hergestellt werden sollen, in die einzelnen Gattungen zu ermöglichen.

Im Kaffeesteuerrecht soll die Überwachung verstärkt und so das Kaffeesteueraufkommen gesichert werden indem ergänzende Angaben beim Steuerversandverfahren und bei Steuerentlastungen sowie bei Steuerbefreiungen für Lieferungen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefordert werden. .

Die Regelungen zum Fortbestand und Erlöschen von Erlaubnissen sowie zu den Anzeigen bei Änderung der Betriebsverhältnisse werden aus Rechtsvereinfachungsgründen einander angeglichen und es werden erforderliche Anpassungen an die geltende Rechtslage vorgenommen.

Schließlich werden durch die Konzentration von operativen Aufgaben auf der Ortsebene sowie die grundsätzliche Eingliederung der Zentralstellen im Bereich der Verbrauchsteuern in die Hauptzollämter die Ergebnisse des Projekts "Fortschreibung der Strukturentwicklung Zoll" berücksichtigt.

II. Verordnungsfolgen (§ 62 Abs. 2 i.V.m. § 44 GGO)

II.1 Finanzielle Auswirkungen

- Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte.

- Vollzugsaufwand

Die Einführung einer Kleinbetragsregelung erfordert einen einmaligen Umstellungsaufwand für IT-gestützte Verbrauchsteuererhebungsverfahren in Höhe von rd. 25 000 Euro.

II.2 Kosten- und Preiswirkungen

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

II.3 Informationspflichten und Bürokratiekosten

- Unternehmen

Durch die Verordnung werden elf Informationspflichten durch den Wegfall von Erlaubnisscheinen bei der Tabak- und Biersteuer abgeschafft.

Acht Informationspflichten werden geändert. Es handelt sich dabei aber lediglich um Spezifizierungen bereits vorhandener Anforderungen an eine Herstellungserlaubnis für Tabakwaren, die teilweise schon aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen erforderlich sind, bzw. um zusätzliche Angaben beim unversteuerten Versand von Kaffee mit dem Ziel einer besseren Sicherung des Steueraufkommens sowie um die Ergänzung des Katalogs der anzuzeigenden Ereignisse auf Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Angleichung der diesbezüglichen Regelungen in den Verbrauchsteuerverordnungen zur Rechtsvereinfachung.

Neun Informationspflichten kommen hinzu. Hierbei geht es um die Pflichten des Empfängers für branntwein-, schaumwein- und zwischenerzeugnissteuerpflichtige Waren, die bei einer innergemeinschaftlichen Beförderung im so genannten Transitverkehr unter Steueraussetzung befördert werden. Diese Pflichten, die bei den anderen Verbrauchsteuern bereits vorgesehen sind beruhen auf EU-Recht.

Nennenswerte Nettobe- bzw. entlastungen werden durch diese Änderungen nicht erwartet, da die damit verbundenen Kosten und jährlichen Fallzahlen sehr gering sind.

- Bürgerinnen und Bürger

Keine

- Verwaltung

Durch die Einführung einer Kleinbetragsregelung sowie die Abschaffung der Erlaubnisscheine bei der Tabak- und Biersteuer wird die Verwaltung in einem geschätzten Umfang von jährlich rd. 30 000 Euro entlastet.

III. Befristung der Verordnung

Die Verordnung kann nicht befristet werden.

IV. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Durch die Verordnung werden entbehrliche Vorschriften aufgehoben und durch die Abschaffung der Erlaubnisscheine sowie die Einführung einer Kleinbetragsregelung wird die Verwaltung vereinfacht.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Artikel 3 Nr. 9 und Artikel 5 Nr. 3 dienen einer weiteren Umsetzung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG (Nr. ) L 76 S.1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996 Nr. L 135 S. 36), die zuletzt durch Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 359 S. 30) geändert worden ist.

VI. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen

Die Rechtsverordnung hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen, da Unternehmerinnen und Unternehmer in jeweils gleicher Weise von den Änderungen betroffen sind bzw. von den Entlastungen profitieren.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Tabaksteuerverordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Änderung ist wegen des Wegfalls des § 7 (Gefährdung der Steuer), der Änderung der Überschriften zu den §§ 9 und 10 (vgl. zu Nummer 6), der Einführung einer Kleinbetragsregelung (§ 32a) sowie einer Zwischenüberschrift (vgl. zu Nummer 8) erforderlich.

Zu Nummer 2 (§ 2)

Nach den Ergebnissen des Projekts "Fortschreibung der Strukturentwicklung Zoll" werden die operativen Aufgaben der Zentralen Steuerzeichenstelle Bünde künftig in das Hauptzollamt Bielefeld integriert.

Zu Nummer 3 (§ 4)

Die Änderung dient der Vereinheitlichung der Regelungen in den Verordnungen zum Fortbestand und Erlöschen von Erlaubnissen sowie zu den Anzeigen bei Änderung der Betriebsverhältnisse unter Berücksichtigung der zu beachtenden Besonderheiten bei den verschiedenen Verbrauchsteuern.

Zu Nummer 4 (§§ 5, 7)

Zu § 5:

Anpassung an die anderen Verbrauchsteuerverordnungen.

(Nachrichtlich: Der Personenkreis der Inhaber von Herstellungsbetrieben soll künftig im Gesetz geregelt werden: Natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit.)

Zu § 7:

Die Anzeichen für die Gefährdung der Steuer sollen zukünftig innerhalb der Verwaltungsvorschriften geregelt werden. Damit kann flexibler insbesondere auf den Wandel der Gesellschaftsstrukturen reagiert werden.

Zu Nummer 5 (§ 8)

Zu Buchstabe a

Das Sortenverzeichnis soll künftig in einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck standardisiert werden um unter anderem eine eindeutige und einheitliche Zuordnung von Produktinnovationen zu den Begriffsbestimmungen nach § 2 des Gesetzes (Gattung) vornehmen zu können und damit hinreichende Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Änderung ist erforderlich, da die immer häufiger auftretenden Produktinnovationen über die derzeit erforderlichen Angaben nicht immer eindeutig identifiziert werden können.

Die Möglichkeit des Hauptzollamts Bielefeld (bisher: Zentrale Steuerzeichenstelle - vgl. Begründung zu Nummer 2) Muster anzufordern, um in Zweifelsfragen die begriffliche Einordnung von Produkten vornehmen zu können, soll ausdrücklich geregelt werden.

Zu Buchstabe b

Durch die Einfügung des Wortes "zuständige" vor dem Wort Hauptzollamt soll klargestellt werden dass hier nicht das Hauptzollamt Bielefeld, sondern das Hauptzollamt gemeint ist, in dessen Bezirk der Betrieb ansässig ist.

Zu Buchstabe c

Erlaubnisscheine sind sowohl bei der innergemeinschaftlichen Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung als auch bei der Beförderung unversteuerter verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb des Steuergebietes entbehrlich. Daher sind sie bis zum 31. Mai 2005 von den Hauptzollämtern eingezogen worden. Erlaubnisscheine wurden ohnehin nur auf besonderen Antrag des Erlaubnisinhabers ausgestellt. Die Maßnahme dient der Vereinfachung für Wirtschaft und Verwaltung und trägt zur Deregulierung bei.

Zu Buchstabe d

Folgeänderung zu Buchstabe c

Zu Nummer 6 (§§ 9, 10)

Die Begründung zu Nummer 3 gilt entsprechend.

Zu Nummer 7 (§ 20a)

Die Begründung zu Nummer 5 Buchstabe c gilt entsprechend.

Zu Nummer 8 (§ 32a)

Die Kleinbetragsregelung dient der Vereinfachung der Verwaltung. Sie gilt nicht für Fälle, in denen einer Anmelde- oder Erklärungspflicht nicht nachgekommen wurde (Erstfestsetzung).

Zu Nummer 9 (§ 33)

Folgeänderungen zu Nummer 3, Nummer 5 Buchstabe d sowie Nummer 6.

Zu Nummern 10 und 11 (§§ 5, 12, 16, 19, 21, 24, 29, 30, 32)

Die Begründung zu Nummer 5 Buchstabe b gilt entsprechend.

Zu Nummern 12 bis 16 (§§ 12 bis 14, 24, 28)

Die Begründung zu Nummer 2 gilt entsprechend.

Zu Artikel 2 (Biersteuerverordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Änderung ist wegen der Änderung der Überschrift des § 6 (vgl. zu Nummer 3) sowie der Einfügung einer Kleinbetragsregelung (§ 34) und einer Zwischenüberschrift (vgl. zu Nummern 7 und 8) erforderlich.

Zu Nummer 2 (§ 5)

Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c gilt für Bier entsprechend.

Zu den Nummern 3 und 4 (§§ 6, 7)

Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 gilt entsprechend.

Zu den Nummern 5 und 6 (§§ 22, 27)

Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c gilt entsprechend.

Zu Nummer 7 (Überschrift vor § 34)

Einfügung einer Zwischenüberschrift, zugleich Folgeänderung zu Nummer 1

Zu Nummer 8 (§ 34)

Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 8 gilt entsprechend.

Zu Artikel 3 (Branntweinsteuerverordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Begründung zu Artikel 2 Nummer 1 gilt entsprechend.

Zu den Nummern 2 und 3 (§§ 10, 23)

Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 gilt entsprechend.

Zu den Nummern 4 und 5 (§§ 30, 31)

Die Steuerbefreiung nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes gilt für Erzeugnisse, also nicht nur für Branntwein, sondern auch für branntweinhaltige Waren.

Zu Nummer 6 (§ 33)

Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 gilt entsprechend.

Zu den Nummern 7 und 8 (§§ 34, 38)

Auf eine Kennzeichnung mit der Aufschrift nach § 34 Abs. 7 Satz 1 bzw. § 38 Abs. 2 Satz 1 BrStV wird bei Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge unter 0,5 Liter verzichtet, weil dies in der Praxis häufig Schwierigkeiten bereitet.

Zu Nummer 9 (§ 39)

Anpassung an die Regelungen bei der Tabaksteuer (§ 20 Abs. 5 TabStV) und der Biersteuer (§ 20 Abs. 5a BierStV). Außerdem ist diese Ergänzung nach dem Gemeinschaftsrecht erforderlich.

Zu Nummer 10 (§ 41)

Buchstabe a

Anpassung an die Regelungen bei der Tabak- und Biersteuer, die eine Befristung von Zulassungen nicht regeln. Dies ist auch nicht erforderlich, da diese nach § 120 Abs. 2 Nr. 1 AO möglich ist.

Buchstaben b und c

Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 gilt entsprechend.

Buchstabe d

Anpassung an die geltende Rechtslage.

Zu Nummer 11 (§ 50a)

Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 8 gilt entsprechend.

Zu Nummer 12 (Überschrift nach neuem § 50a)

Einfügung einer Zwischenüberschrift zu § 51 - Ordnungswidrigkeiten, zugleich Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe b.

Zu Nummer 13 (§ 51)

Folgeänderung zu Nummer 6.

Zu Artikel 4 (Alkoholverordnung)

Zu den Nummern 1 bis 4, 7 (§§ 1 bis 7))

Anpassung an die geltende Rechtslage sowie an die aktuellen technischen Gegebenheiten.

Zu den Nummern 5 und 6 (§§ 2, 3)

Anpassung an die aktuelle Schreibweise.

Zu Artikel 5 (Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Begründung zu Artikel 2 Nummer 1 gilt entsprechend.

Zu Nummer 2 (§ 6)

Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 gilt entsprechend.

Zu Nummer 3 (§ 25)

Die Begründung zu Artikel 3 Nummer 9 gilt entsprechend.

Zu Nummer 4 (§ 26)

Klarstellung

Zu Nummer 5 (§ 27)

Buchstabe a

Die Begründung zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a gilt entsprechend.

Buchstabe b

Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 gilt entsprechend.

Zu Buchstabe c

Anpassung an die geltende Rechtslage.

Zu den Nummern 6 und 7 (§§ 35a, 36)

Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 8 gilt entsprechend.

Zu Nummer 8 (§ 41)

Die Begründung zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a gilt entsprechend.

Zu Nummer 9 (Überschrift vor § 43 - Ordnungswidrigkeiten )

Einfügung einer Zwischenüberschrift, zugleich Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe b

Zu Artikel 6 (Kaffeesteuerverordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Begründung zu Artikel 2 Nummer 1 gilt entsprechend.

Zu Nummer 2 (§ 2)

Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 4 Satz 1 und der Klammerhinweis gelten entsprechend.

Zu den Nummern 3, 4 und 5 (§§ 4, 5 und 11)

Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 gilt entsprechend.

Zu Nummer 6 (§ 15)

Durch die ergänzenden Angaben soll eine bessere Überwachung gewährleistet werden, wenn die Waren vom Empfänger selbst abgeholt und befördert werden.

Zu Nummer 7 (§ 16)

Die Änderung ist erforderlich, um eine sprachliche Deckungsfähigkeit mit der Bewehrungsvorschrift in § 28 Nr. 1 zu erreichen (vgl. auch zu Nummer 10 Buchstabe a), da diese sonst nicht greift.

Zu Nummer 8 (§ 23)

Die Begründung zu Nummer 6 gilt entsprechend.

Zu Nummer 9 (§ 27a)

Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 8 gilt entsprechend.

Zu Nummer 10 (§ 28)

Folgeänderung zu den Nummern 3, 4 5, 6 und 8.

Zu Nummer 11 (§ 29)

Die Vorschrift hat keine praktische Bedeutung mehr.

Zu Artikel 7 (Brennereiordnung)

Zu Nummer 1, 4 bis 6 (§§ 4, 5, 49, 72, 139, 154, 232, 233)

Nach den Ergebnissen des Projekts "Fortschreibung der Strukturentwicklung Zoll" werden grundsätzlich operative Aufgaben, die bisher von den Oberfinanzdirektionen wahrgenommen wurden künftig von den Hauptzollämtern eigenverantwortlich wahrgenommen. Daneben werden die operativen Aufgaben der Zentralstelle Verbrauchsteuern in das Hauptzollamt Stuttgart integriert.

Außerdem Anpassung an die geltende Rechtslage (§ 4)

Zu Nummern 2 und 3 (§§ 137, 179)

Anpassung an die geltende Rechtslage.

Zu Artikel 8 (Inkrafttreten)

Die Verordnung soll nach Verkündung in Kraft treten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Der Regelungsentwurf enthält keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.

Es werden elf Informationspflichten der Wirtschaft im Zusammenhang mit dem Wegfall von Erlaubnisscheinen bei der Tabak- und Biersteuer abgeschafft. Acht weitere Informationspflichten der Wirtschaft werden geändert. Dabei handelt es sich um die geringfügige Änderung bestehender Anforderungen an eine Herstellungserlaubnis für Tabakwaren und zusätzliche Angaben beim unversteuerten Versand von Kaffee sowie die Ergänzung des Katalogs der anzuzeigenden Ereignisse auf Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit.

Neun neue Informationspflichten werden für Empfänger von branntwein-, schaumwein- und zwischenerzeugnissteuerpflichtigen Waren eingeführt, die bei einer innergemeinschaftlichen Beförderung im sog. Transitgebiet unter Steueraussetzung befördert werden.

Das Ressort führt nachvollziehbar aus, dass hinsichtlich der Bürokratiekosten keine nennenswerte Nettobe- bzw. -entlastung zu erwarten ist.

Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfungsauftrags keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin