Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf bestimmte Vorschriften über Direktzahlungen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2019 und 2020

COM (2018) 817 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 601/10 (PDF) = AE-Nr. 100756 und
Drucksache 632/11 (PDF) = AE-Nr. 110817 Europäische Kommission
Brüssel, den 7.12.2018 COM (2018) 817 final 2018/0414 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf bestimmte Vorschriften über Direktzahlungen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2019 und 2020

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit diesem Vorschlag sollen zwei Rechtsakte der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) angepasst werden, um für Sicherheit und Kontinuität bei der Gewährung von Unterstützung für europäische Landwirte in den Jahren 2019 und 2020 zu sorgen.

Im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums sind einige Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums) erforderlich, um die Kontinuität der Politik in den letzten Jahren des Programmplanungszeitraums und einen reibungslosen Übergang zum nächsten Programmplanungszeitraum zu gewährleisten. Diese Änderungen betreffen einen neuen Zeitplan für das schrittweise Auslaufen der Zahlungen für Gebiete, die aus naturbedingten Gründen benachteiligt sind und bei denen es sich nicht um Berggebiete handelt, und die Nutzung der technischen Hilfe im Rahmen des ELER auf Initiative der Kommission für Maßnahmen, durch die die Durchführung der künftigen GAP vorbereitet wird.

Im Bereich der Direktzahlungen gelten einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Verordnung über Direktzahlungen) nicht für das Kalenderjahr 2020, da die Ausgaben für das Kalenderjahr 2020 im Haushaltsjahr 2021 getätigt werden, d.h. im ersten Jahr des neuen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027. Als die Verordnung erlassen wurde, war es nicht möglich, Verpflichtungen einzugehen, die den künftigen MFR betreffen. Würde die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht geändert, hätte dies in einigen Mitgliedstaaten gravierende finanzielle Auswirkungen auf die Direktzahlungen im Kalenderjahr 2020, die über die Auswirkungen im Zusammenhang mit dem neuen MFR (MFR 2021-2027) hinausgingen. In diesen Mitgliedstaaten käme es zu erheblichen Änderungen beim Umfang der Direktzahlungen und der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, was beträchtliche Auswirkungen auf die Zahlungen an die Betriebsinhaber im Rahmen der beiden Säulen hätte. Darüber hinaus werden weitere technische Aspekte geregelt, um die Durchführung des derzeitigen Rechtsrahmens zu erleichtern.

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums und der Verordnung über Direktzahlungen. Somit steht der Vorschlag im Einklang mit den geltenden Bestimmungen der GAP.

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Entfällt.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Gemäß AEUV fällt die Landwirtschaft in die geteilte Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten. Die Union übt ihre Zuständigkeit durch die Annahme verschiedener

Rechtsakte aus, mit denen eine Gemeinsame Agrarpolitik der EU gemäß den Artikeln 38 bis 44 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt und durchgeführt wird. Mit den Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 wurde ein System zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums sowie zur Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe geschaffen. Gemäß Artikel 39 AEUV besteht eines der Vertragsziele der GAP darin, Landwirten eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, und die vorgeschlagene Initiative steht im Einklang mit diesem Ziel. Dementsprechend werden durch die GAP im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) Direktzahlungen finanziert. Diese Zahlungen sind auf Unionsebene durch die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geregelt. Die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums ist integraler Bestandteil der GAP und trägt zu den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten GAP-Zielen bei. Der Mehrwert des Vorschlags besteht darin, für Sicherheit und Stabilität bei der direkten Einkommensstützung für europäische Landwirte im Jahr 2020 und bei der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums in den letzten Jahren des laufenden Programmplanungszeitraums zu sorgen. Diese Ziele können nur durch eine Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 durch die gesetzgebenden Organe der EU erreicht werden.

- Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag enthält keine neuen politischen Aspekte gegenüber den Rechtsakten, die geändert werden sollen. Mit dem Vorschlag werden die bestehenden Verordnungen nur insoweit geändert, als dies zur Erreichung der genannten Ziele erforderlich ist.

- Wahl des Instruments

Da es sich bei den ursprünglichen Rechtsakten um Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates handelt, müssen die Änderungen ebenfalls in Form einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vorgenommen werden.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Der Vorschlag weicht von der in den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung und dem dazugehörigen Instrumentarium festgelegten gängigen Praxis ab. Eine solche Abweichung ist aus den folgenden Gründen erforderlich:

Eine Folgenabschätzung, eine öffentliche Konsultation und ein Fahrplan sind für diesen Vorschlag somit nicht angebracht. Da die Rechtsvorschriften bereits 2019 in Kraft sein müssen, ist zudem eine schnelle Annahme durch die gesetzgebenden Organe erforderlich.

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

- Konsultation der Interessenträger

Entfällt.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

- Folgenabschätzung

Entfällt.

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

- Grundrechte

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die vorgeschlagene Option, wonach die Mitgliedstaaten die derzeitige Flexibilität zwischen den Direktzahlungen und der Entwicklung des ländlichen Raums im Kalenderjahr 2020 (Haushaltsjahr 2021) beibehalten können, und die Übertragung des geschätzten Aufkommens der Kürzungen von den Direktzahlungen auf die Entwicklung des ländlichen Raums im selben Jahr können sich - je nach Entscheidung der Mitgliedstaaten - auf die Aufteilung zwischen den Direktzahlungen und der Entwicklung des ländlichen Raums auswirken. Alle derartigen Übertragungen sind jedoch in Bezug auf die Gesamtmittelbindungen haushaltsneutral.

Weitere Einzelheiten zu den finanziellen Auswirkungen des vorliegenden Vorschlags sind dem Finanzbogen zu entnehmen, der diesem Vorschlag beigefügt ist.

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt.

- Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

- Entwicklung des ländlichen Raums

Durch diesen Vorschlag können die Mitgliedstaaten den Zeitplan für die degressiven Zahlungen gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums für Gebiete ändern, die im vorangegangenen Programmplanungszeitraum solche Zahlungen erhalten hatten, im laufenden Programmplanungszeitraum aber nicht mehr als Gebiete eingestuft sind, die aus naturbedingten Gründen benachteiligt sind und bei denen es sich nicht um Berggebiete handelt. Diese Änderung ergibt sich daraus, dass die Frist für die neue Abgrenzung solcher Gebiete mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/2393 bis 2019 verlängert wurde, wodurch die Betriebsinhaber, die diese Zahlungen dann nicht mehr erhalten, am Ende des laufenden Programmplanungszeitraums weniger Zeit für die Anpassung haben. Durch diese Änderung könnten auf der Grundlage der Zahlungsbeträge für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 Übergangszahlungen für die Jahre 2019 und 2020 berechnet werden. Außerdem werden die Übergangszahlungen weniger drastisch zurückgefahren, da sie von den Mitgliedstaaten so festzusetzen sind, dass sie am Ende noch die Hälfte der Anfangszahlung betragen.

Gemäß dem Vorschlag kann die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierte technische Hilfe auf Initiative der Kommission auch für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf die künftige GAP genutzt werden. Der Vorschlag betrifft ausschließlich den Anwendungsbereich der technischen Hilfe, ohne dass dadurch die finanzielle Unterstützung geändert würde.

- Flexibilität zwischen den Säulen im Jahr 2020 und Übertragung des Aufkommens der Kürzung der Direktzahlungen auf die Entwicklung des ländlichen Raums

Der Vorschlag enthält Bestimmungen, wonach die Mitgliedstaaten im Kalenderjahr 2020 (das dem Haushaltsjahr 2021 entspricht) Mittel zwischen den Säulen übertragen können. Im Zeitraum 2015-2019 hatten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Mittel für Direktzahlungen auf die Entwicklung des ländlichen Raums zu übertragen und umgekehrt. Eine solche Flexibilität ist nach den geltenden Vorschriften für das Kalenderjahr 2020/Haushaltsjahr 2021 nicht vorgesehen. Dieser Finanzierungsmechanismus ist ein wichtiges Instrument, um den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Verwaltung ihrer finanziellen Mittel einzuräumen und die verfügbaren Mittel optimal einzusetzen. Er hat sich für die Mitgliedstaaten als wirksames Instrument erwiesen, sodass einige von ihnen eine erhebliche Summe zwischen den beiden Säulen übertragen. Würde diese Flexibilität zwischen den Säulen im Kalenderjahr 2020/Haushaltsjahr 2021 nicht bestehen, hätte dies für Betriebsinhaber in einigen Mitgliedstaaten wahrscheinlich gravierende finanzielle Folgen, da sich dies erheblich auf die ihnen gewährten Mittel auswirken könnte. Dementsprechend soll gemäß dem Vorschlag eine Übertragung zwischen den Säulen im Kalenderjahr 2020 unter denselben Bedingungen wie bisher möglich sein und soll das geschätzte Aufkommen der Kürzungen weiterhin von den Direktzahlungen auf die Entwicklung des ländlichen Raums übertragbar sein. 2018/0414 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf bestimmte Vorschriften über Direktzahlungen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2019 und 2020

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 31 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt:

"Abweichend von Unterabsatz 1 gilt für degressive Zahlungen, die erst ab dem Jahr 2019 beginnen, dass sie anfangs höchstens 80 % der für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegten durchschnittlichen Zahlungen betragen dürfen. Die Höhe der Zahlungen ist so festzusetzen, dass sie am Ende des Jahres 2020 noch die Hälfte der Anfangszahlung ausmachen."

2. In Artikel 51 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt:

"Tätigkeiten zur Vorbereitung auf die Durchführung der GAP im folgenden Programmplanungszeitraum können aus dem ELER finanziert werden."

Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Für jeden Mitgliedstaat und für jedes Kalenderjahr wird das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen gemäß Artikel 11 (das sich in der Differenz zwischen der in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenze, zuzüglich des gemäß Artikel 58 verfügbaren Betrags, und der in Anhang III aufgeführten Nettoobergrenze widerspiegelt) als Unionsförderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bereitgestellt."

2. In Artikel 11 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

"Für das Jahr 2020 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die gemäß diesem Artikel gefassten Beschlüsse und jegliches geschätzte Aufkommen der Kürzungen bis zum 31. Dezember 2019."

3. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

4. Artikel 22 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Falls sich die von der Kommission gemäß Absatz 1 festgesetzte Obergrenze für einen Mitgliedstaat infolge der von diesem Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 3 des vorliegenden Artikels, Artikel 14 Absatz 1 oder 2, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 53 gefassten Beschlüsse von der des Vorjahres unterscheidet, so nimmt dieser Mitgliedstaat zur Einhaltung von Absatz 4 des vorliegenden Artikels eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes aller Zahlungsansprüche vor."

Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. März 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident Finanzbogen

Der finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.