Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes

COM (2018) 277 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 650/11 (PDF) = AE-Nr. 110845,
Drucksache 669/17 (PDF) = AE-Nr. 170948

Europäische Kommission
Brüssel, den 17.5.2018 COM (2018) 277 final 2018/0138 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes

{SEC(2018) 228 final} - {SWD(2018) 178 final} - {SWD(2018) 179 final}

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Der technologische Wandel berührt alle Teile der Gesellschaft und der Wirtschaft und verändert damit das Leben der EU-Bürger. Der Verkehr ist davon nicht ausgenommen. Neue Technologien sorgen für einen Umbruch in der Mobilitätslandschaft. Vor diesem Hintergrund stehen die EU und ihre Industriezweige vor der schwierigen Aufgabe, in den Bereichen Innovation, Digitalisierung und Dekarbonisierung weltweit eine führende Rolle zu übernehmen. Deshalb hat die Kommission einen umfassenden Ansatz gewählt, um sicherzustellen, dass die Mobilitätspolitik der EU in Form der drei Mobilitätspakete "Europa in Bewegung" diesen politischen Prioritäten gerecht wird.

Im Anschluss an die Strategie für emissionsarme Mobilität verabschiedete die Kommission im Mai und im November 2017 zwei Mobilitätspakete. In diesen Paketen wird eine positive Agenda vorgestellt, mit der die Strategie für emissionsarme Mobilität umgesetzt und ein reibungsloser Übergang zu einer sauberen, wettbewerbsfähigen und vernetzten Mobilität für alle erreicht werden soll. Das Europäische Parlament und der Rat sollten für eine zügige Annahme dieser Vorschläge sorgen.

Diese Initiative ist Bestandteil des dritten Pakets "Europa in Bewegung", das zur Umsetzung der neuen Strategie für die Industriepolitik von September 2017 beiträgt und mit dem Europa endgültig in die Lage versetzt werden soll, die Vorteile, die die Modernisierung der Mobilität bietet, umfassend zu nutzen. Dabei kommt es darauf an, dass das Mobilitätssystem von morgen für alle EU-Bürger sicher, sauber und effizient ist. Das Ziel besteht darin, die Mobilität in Europa sicherer und zugänglicher zu gestalten, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu steigern, europäische Arbeitsplätze zu sichern, und umweltfreundlicher zu handeln und sich besser auf die Erfordernisse des Klimaschutzes einzustellen. Dazu bedarf es des uneingeschränkten Engagements der EU, der Mitgliedstaaten und der Interessenträger, und zwar nicht zuletzt im Hinblick auf die Aufstockung von Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur.

Im Mittelpunkt der Prioritäten der Kommission stehen die Ankurbelung des Wirtschaftswachstums und die Förderung von Investitionen in die Realwirtschaft. Mit der Investitionsoffensive für Europa1 zur operativen Umsetzung dieser übergreifenden Zielsetzung werden drei Ziele verfolgt: die Mobilisierung von Finanzmitteln für die Realwirtschaft, die Gewährleistung von Sichtbarkeit und technischer Unterstützung für Investitionsvorhaben und die Verbesserung des Regulierungsrahmens für Investitionen.

Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur leisten einen entscheidenden Beitrag zur Erreichung dieser Ziele. So wird insbesondere erwartet, dass die Vollendung des Kernnetzes des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) und seiner Korridore bis 2030 EU-weit ein BIP-Wachstum um zusätzlich 4,5 Billionen EUR oder 1,8 % anstoßen und 13 Millionen Arbeitsjahre schaffen würde.2 Schätzungen zufolge beläuft sich der Investitionsbedarf zur Vollendung des TEN-V-Kernnetzes im Zeitraum von 2021 bis 2030 auf etwa 500 Mrd. EUR bzw. etwa 1,5 Billionen EUR bei Einbeziehung des TEN-V-Gesamtnetzes und anderer Verkehrsinvestitionen.3

Die Erfahrung zeigt, dass die Umsetzung von Vorhaben für das TEN-V-Kernnetz durch komplizierte Verwaltungsverfahren und regulatorische Unsicherheit behindert wird, was zu steigenden Kosten und Verzögerungen führen kann.4

Im kürzlich aktualisierten Christophersen-Bodewig-Secchi-Aktionsplan5 Making the best use of new financial schemes for European transport infrastructure projects (Bestmögliche Nutzung neuer Finanzierungsmöglichkeiten für europäische Verkehrsinfrastrukturvorhaben) (2015) wurde die Vereinfachung von behördlichen Genehmigungen, von Genehmigungsvorschriften und anderen Regulierungsverfahren als eine der Empfehlungen benannt, mit denen die Vollendung des TEN-V erleichtert werden soll. Dieser Aktionsplan wurde von den Europäischen Koordinatoren für das TEN-V K. Bodewig und C. Secchi sowie dem ehemaligen Vizepräsidenten H. Christophersen vorgelegt.

Die wirksame Vollendung des TEN-V-Netzes ist für das Funktionieren des Binnenmarktes, die Digitalisierung des Verkehrs sowie den Übergang zu einer emissionsarmen Mobilität von grundlegender Bedeutung.6 In ihren jüngsten Mitteilungen verwies die Kommission nachdrücklich darauf, dass es notwendig ist, weiter Privatinvestitionen in Sektoren zu mobilisieren, die für die Zukunft Europas von entscheidender Bedeutung sind7 und in denen der Markt noch immer versagt8. Ferner unterstrich sie erneut, dass grenzüberschreitende und nachhaltige Verkehrs- und TEN-V-Infrastrukturen eine entscheidende Voraussetzung für die Entwicklung der EU zu einer CO₂-armen und ressourcenschonenden Wirtschaft bilden.9

Die Schaffung eines günstigen Regelungsumfelds und die Einführung effizienter Verfahren stellt nicht nur auf europäischer Ebene eine Herausforderung dar. Auch auf der Ebene der G7 wurde erkannt, dass die Komplexität von Rechtsvorschriften die Effizienz von Genehmigungsverfahren beeinträchtigt, worauf insbesondere in der Erklärung der G7-Verkehrsminister hingewiesen wird, die diese auf ihrem Treffen im Juni 2017 in Cagliari verabschiedet hatten. In der Erklärung wird unterstrichen, wie wichtig es ist, die öffentliche Akzeptanz für Infrastrukturvorhaben zu erhöhen, Verwaltungsverfahren effizient zu gestalten und das Regelungsumfeld zu straffen.10 Die Mitgliedstaaten der EU bemühen sich auch um eine Straffung auf nationaler Ebene11.

Das Ziel dieser Initiative besteht darin, Verzögerungen bei der Durchführung von TEN-V-Infrastrukturvorhaben zu verringern. Durch sie wird der Genehmigungsprozess auf maximal drei Jahre begrenzt. Des Weiteren soll die Initiative für größere Klarheit bei den von Vorhabenträgern zu befolgenden Verfahren sorgen, insbesondere was Genehmigungsverfahren, die Vergabe öffentlicher Aufträge und andere Verfahren betrifft.

Die vorliegende Initiative gewährleistet im Hinblick auf die Durchführung von TEN-V-Infrastrukturvorhaben den Zugang zur Justiz. Sie lässt verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren und gerichtliche Rechtsbehelfe unberührt. Allerdings können die Mitgliedstaaten spezifische Verfahrensvorschriften vorsehen, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, und die somit geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten. Bei grenzüberschreitenden Vorhaben ist, wie von den Interessenträgern betont wird, die Vergabe öffentlicher Aufträge besonders problematisch, weil dabei unterschiedliche Rechtsvorschriften angewendet werden müssen. Dies trägt dazu bei, dass die Vorhaben komplizierter und kostenaufwendiger werden. Die Initiative soll die systematische Anwendung eines einzigen Regelwerks bei grenzüberschreitenden Vorhaben ermöglichen, die von einer gemeinsamen Stelle durchgeführt werden, sofern die beteiligten Mitgliedstaaten nichts anderes beschließen. Ein solches Vorgehen steht im Einklang mit den Zielen, die in der kürzlich verabschiedeten Mitteilung zur Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen12 aufgeführt sind.

Es wird davon ausgegangen, dass die Initiative nicht nur Investitionen ankurbeln und privates Kapital für Infrastrukturen mit hohem europäischen Mehrwert mobilisieren wird, sondern dass sie bei den Bürgern und der Zivilgesellschaft für größere Klarheit sorgen wird, weil sie den Transparenzrahmen für deren Beteiligung an der Planung von TEN-V-Vorhaben stärkt.

Die Initiative wird voraussichtlich mit folgenden spezifischen erwarteten Vorteilen verbunden sein:

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Derzeit existieren keine spezifischen Bestimmungen, die Genehmigungs- und Regulierungsverfahren im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes betreffen. Es gibt jedoch ähnliche Bestimmungen, die im Bereich des transeuropäischen Energienetzes (TEN-E) gelten13.

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Ziele dieser Initiative stehen im Einklang mit der Politik der Union in den Bereichen Verkehr und Binnenmarkt sowie in anderen Bereichen. Durch Straffung der Investitionstätigkeit in der Realwirtschaft regt die Initiative Investitionen an und trägt zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei.

Die Vollendung des TEN-V wird zur Herausbildung eines vertieften und faireren Binnenmarktes beitragen, da das Ziel des TEN-V darin besteht, die Mitgliedstaaten direkt miteinander zu verbinden, und da es aufgrund seines Schwerpunktes, der auf grenzüberschreitenden Verbindungen liegt, einen eindeutigen europäischen Mehrwert aufweist.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist der Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Für den koordinierten Ausbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes zur Unterstützung der Verkehrsflüsse innerhalb des europäischen Binnenmarktes sowie zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union sind Maßnahmen auf der Ebene der Europäischen Union erforderlich. Bei den Genehmigungsverfahren bestehen hinsichtlich der Zahl der erforderlichen Genehmigungen und der einzuholenden Entscheidungen große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten; dies erschwert einen synchronen Ausbau des Netzes. Solange nicht sämtliche Elemente des TEN-V-Netzes vollendet sind, kann das Netz weder ordnungsgemäß als Ganzes funktionieren noch können seine Vorzüge auf Unionsebene zum Tragen kommen.

- Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er fällt in den Handlungsbereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes gemäß Artikel 170 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Die in diesem Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen sind ausdrücklich auf die europäische Dimension der Verkehrsinfrastrukturen beschränkt.

Eine Verordnung wäre ein wirksames Instrument, da sie nach ihrer Verabschiedung in der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten unmittelbar gelten würde und kein Übergangszeitraum erforderlich wäre, bevor sie uneingeschränkt rechtskräftig wird. Dies entspricht dem Ziel, bei der Umsetzung von Richtlinien entstehende Unterschiede zu beseitigen und die Projektvorbereitung sowie Genehmigungsverfahren zu beschleunigen.

3. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Mit der Verabschiedung einer neuen Verordnung, in der eine ganzheitliche Strategie auf der Grundlage des Ausbaus des Kernnetzes bis zum Jahr 2030 und des Gesamtnetzes bis zum Jahr 2050 festgelegt wurde, konnte die TEN-V-Politik 2013 entscheidend gestärkt werden. Allerdings gibt es die TEN-V-Politik bereits seit 25 Jahren, und als der aktuelle TEN-V-Rahmen erarbeitet wurde, lagen es bereits Hinweise auf Verzögerungen bei Genehmigungs-und Regulierungsverfahren sowie deren Auswirkungen vor. Für den TEN-V-Rahmen wurden zunächst Vereinfachungsmaßnahmen geplant, die aufgrund verschiedener Faktoren letztlich jedoch als verfrüht angesehen wurden. So umfasste der umgestaltete TEN-V-Rahmen bereits ein ehrgeiziges Paket von Innovationen, insbesondere in Verbindung mit der Schaffung eines neuen Finanzierungsinstruments, der Fazilität "Connecting Europe".

Im Gegensatz zu der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur14 enthält die derzeitige Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 daher keine konkreten Lösungen für Genehmigungsverfahren. Folglich konnte die vorliegende Initiative nicht im Rahmen des REFIT-Programms erarbeitet werden; die beim TEN-E-Netz gesammelten Erfahrungen wurden jedoch berücksichtigt.

- Konsultationen, Datensammlung und Nutzung von Expertenwissen

Unter anderem wurden folgende Konsultationen durchgeführt:

Die Initiative wurde ferner zusammen mit anderen Fragen, die mit der Entwicklung und Finanzierung des TEN-V in Verbindung stehen, zwei Mal auf Ministerebene erörtert, und zwar auf der Konferenz zu regionalen Verkehrsinvestitionen (Regional Transport Investment Conference), die am 23. März 2017 in Sofia stattfand, und auf dem informellen Treffen des Rates der Verkehrsminister am 21. September 2017 in Tallinn.

Zusammenfassung der Beiträge und der Nutzung der Ergebnisse

Alle relevanten Interessenträgergruppen, die sämtliche Mitgliedstaaten vertraten, wurden konsultiert, und die Mehrzahl von ihnen nahm zu den bestehenden Problemen und in Betracht kommenden Politikmaßnahmen Stellung und stellte, soweit verfügbar, quantitative Informationen bereit. Die Konsultation ergab, dass die Hauptprobleme, die bei den Genehmigungsverfahren für TEN-V-Vorhaben festgestellt wurden, auf der strategischen Ebene der Vorbereitung eines Vorhabens auftreten und u.a. die Einholung von Raumplanungsgenehmigungen, Baugenehmigungen und Umweltverträglichkeitsprüfungen betreffen.

Die Bündelung von Verfahren bei einer nationalen Koordinierungsstelle, einer zentralen Anlaufstelle, wurde vor allem von Vorhabenträgern, Einzelpersonen und Interessengruppen aus der Industrie befürwortet. Nationale und regionale Regierungen äußerten sich zurückhaltender, was sich auch bei bilateralen Befragungen bestätigte.

Eine beträchtliche Zahl von nationalen und regionalen Regierungen äußerte bezüglich einer zentralen Anlaufstelle Bedenken. Bei individuellen qualitativen Analysen ihrer Kommentare wurde jedoch feststellt, dass diese scheinbare Ablehnung in einigen Fällen darauf zurückzuführen ist, dass einige Länder bestimmte Verfahren bereits unter einem Dach zusammengeführt haben (einschließlich beschleunigter Verfahren). Diese bereits bestehenden nationalen Koordinierungsstellen können als Beispiele für zentrale Anlaufstellen angesehen werden, die sich in der Praxis bewährt haben.

Nach Ansicht von Vorhabenträgern und Einzelpersonen sollte jede zentrale Anlaufstelle über erweiterte Entscheidungsbefugnisse verfügen und für alle Umweltverträglichkeitsprüfungen auf Vorhabenebene sowie Raumplanungsgenehmigungen und Baugenehmigungen zuständig sein. Nationale und regionale Regierungen waren andererseits unterschiedlicher Ansicht, was das Ausmaß der Integration von Verfahren und die Entscheidungskompetenzen betrifft. Von einer beträchtlichen Zahl nationaler Vertreter war zu hören, dass zentrale Anlaufstellen lediglich über Koordinierungsbefugnisse verfügen sollten.

Die Befragten, vor allem Vorhabenträger, Einzelpersonen und Interessengruppen aus der Industrie, waren sich darin einig, dass der Genehmigungsprozess nicht länger als zwei Jahre dauern sollte und die Festlegung einer solchen Frist zur Reduzierung übermäßiger Verzögerungen beitragen könnte. Lokale und regionale Behörden sowie einige nationale Regierungen äußerten sich in dieser Frage zurückhaltender.

Gemeinsame Vorschriften auf Unionsebene, die für grenzüberschreitende Vorhaben gelten, wurden vor allem von Vorhabenträgern und Vertretern der Industrie als wirkungsvollste Möglichkeit zur Verbesserung der öffentlichen Auftragsvergabe angesehen; nach Ansicht von nationalen Behörden wäre ein solches gemeinsames Regelwerk dann wirkungsvoller, wenn es für grenzüberschreitende Vorhaben gilt, die von der Union finanziell gefördert werden.

Hinsichtlich der Instrumente, die für Maßnahmen zur Verfügung stehen, mit denen die Vorbereitung von TEN-V-Vorhaben und Genehmigungsverfahren vereinfacht werden können, ergab die Konsultation, dass die Befragten allgemein eine Verordnung für Genehmigungsverfahren und andere Elemente, die die Vorbereitung von TEN-V-Vorhaben betreffen, bevorzugen, welche unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten würde.

- Folgenabschätzung

Die Initiative wird von einer Folgenabschätzung gestützt.

Zu dieser Folgenabschätzung gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab. In seinen Empfehlungen verlangte der Ausschuss folgende Anpassungen und Präzisierungen:

Folgende Änderungen wurden vorgenommen, um die genannten Punkte zu klären:

Bei den bewerteten Optionen handelt es sich um politische Maßnahmenpakete, mit denen die spezifischen Ziele verwirklicht und insbesondere die folgenden ermittelten Problemquellen angegangen werden sollen:

Die Analyse gelangte zu der eindeutigen Schlussfolgerung, dass nicht in jedem Bereich dieselben ehrgeizigen Ziele verfolgt werden müssen und dass ein schrittweises Vorgehen angemessen wäre.

Bei den Genehmigungsverfahren bestehen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, und auf Unionsebene wurde bislang kein einheitlicher Ansatz gefunden. Um Verfahren über Grenzen hinweg zu synchronisieren und eine besser abgestimmte, wirkungsvollere und effizientere Vorhabendurchführung zu ermöglichen, muss das Interventionsniveau erhöht werden.

Im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe wurde in den letzten Jahren ein modernisierter Rechtsrahmen eingeführt.19 Allerdings gibt es nach wie vor Lücken im Bereich der grenzüberschreitenden Auftragsvergabe und bei Vorhaben, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam in Angriff genommen werden. In diesem Bereich erstreckt sich die Maßnahme nur auf diese spezielle Lücke.

Was die Kontrolle staatlicher Beihilfen anbelangt, so konnte durch neu angenommene Klarstellungen ohnehin bereits der größte Teil der Unklarheiten, die die Entwicklung von Vorhaben in der Vergangenheit möglicherweise behindert haben, ausgeräumt werden. Im Fall von komplexen Vorhaben mit ausgefeilten finanziellen Strukturen erscheint es dennoch notwendig, die Qualität der Anmeldungen zu erhöhen, u.a. durch eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen der Kommission, den Behörden der Mitgliedstaaten und Vertretern aus Wirtschaft und Recht. Analog zum Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren kann für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das Kernnetz des TEN-V betreffen, eine vorrangige Behandlung vorgesehen werden, die einem zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vereinbarten Zeitplan folgt, in dem eindeutig festgelegt ist, welche Meilensteine von den Mitgliedstaaten zu erreichen und welche Informationen von ihnen bereitzustellen sind. Dies ermöglicht einen reibungslosen Ablauf der Verfahren bei der Kommission und eine zügigere Beschlussfassung.

Die Optionen wurden mit Blick auf ein erhöhtes Interventionsniveau, anspruchsvollere Zielvorgaben und die erwarteten kumulativen Auswirkungen formuliert:

Im Rahmen der Folgenabschätzung wurde Option 2 empfohlen, und die Initiative folgt dieser Empfehlung.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine zusätzlichen Kosten für den Haushalt der Union zur Folge.

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Der Bericht über die Folgenabschätzung führt eine Reihe von Indikatoren auf, die angewendet werden sollten, um die Wirksamkeit und Effizienz der ergriffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der wichtigsten politischen Ziele zu überwachen:

- Minimierung des Risikos von Verzögerungen bei einzelnen TEN-V-Vorhaben:

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Der Titel der Verordnung betrifft den Anwendungsbereich und die Ziele des Rechtsaktes, mit dem die Vollendung des transeuropäischen Verkehrsnetzes erleichtert werden soll.)

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

In diesem Artikel werden der Gegenstand und die Ziele der Verordnung vorgestellt, die darin bestehen, das TEN-V in der gesamten Union wirkungsvoll und fristgerecht zu vollenden, indem die Gefahr von Verzögerungen reduziert und das Maß an Sicherheit für Vorhabenträger und Investoren im Hinblick auf die Länge der anwendbaren Verfahren erhöht wird. Ein weiteres Ziel besteht darin, die Einbindung von privaten Investoren zu erleichtern und für größere Klarheit in Bezug auf öffentliche Konsultationen zu sorgen.)

Artikel 3
"Vorrangstatus" von Vorhaben von gemeinsamem Interesse

Einige Mitgliedstaaten sehen in ihren jeweiligen nationalen Rechtsrahmen für bestimmte Kategorien von Vorhaben je nach deren Bedeutung für die Entwicklung des Landes oder aus anderen Gründen beschleunigte Verfahren und eine besondere vereinfachte Behandlung vor. Um die Ziele im Hinblick auf die Vollendung des TEN-V zu erfüllen, zu denen sich die Mitgliedstaaten im Rat mit der Annahme der Verordnung, in der dieses Netz sowie verbindliche Fristen für dessen Umsetzung festgelegt sind, verpflichtet haben, sollte für Unionsvorhaben von gemeinsamem Interesse eine ähnliche Vorzugsbehandlung vorgesehen werden.

Artikel 4 bis 6
Zusammenfassung der Genehmigungsverfahren

Das Ziel dieses Artikels besteht darin, die verschiedenen Genehmigungsverfahren für TEN-V-Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu bündeln.

Nach Artikel 4 ist eine einzige Behörde für die Genehmigung von TEN-V-Vorhaben zuständig, die für das gesamte Verfahren die Verantwortung trägt und als zentrale Anlaufstelle für Vorhabenträger und andere Investoren fungiert. In Artikel 5 sind die Benennung und Rolle einer solchen Behörde festgelegt. In Artikel 6 sind die Verfahrensschritte festgelegt, die für eine umfassende Entscheidung erforderlich sind, mit der einem Investor die Erlaubnis zur Inangriffnahme eines Vorhabens erteilt wird.)

Artikel 7
Koordinierung grenzüberschreitender Genehmigungsverfahren

In diesem Artikel wird darauf verwiesen, wie wichtig die Koordinierung von Genehmigungsverfahren über Ländergrenzen hinweg ist; gleichzeitig wird damit die Rolle der Europäischen Koordinatoren bei der Überwachung des Genehmigungsverfahrens gestärkt.)

Artikel 8
Vergabe öffentlicher Aufträge bei grenzüberschreitenden Vorhaben von gemeinsamem Interesse

Nach diesem Artikel ist bei grenzüberschreitenden Vorhaben die Anwendung eines einzigen Rechtsrahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge vorgesehen. Soweit in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, wenden gemeinsame Stellen, die an derartigen Vorhaben arbeiten, für die Beschaffung von Bau- und Dienstleistungen zur Durchführung solcher Vorhaben die Rechtsvorschriften eines einzigen Landes an.)

Artikel 9
Technische Hilfe

Die bestehenden auf den Rechtsvorschriften der Union beruhenden Programme für die technische Hilfe können vorbehaltlich der Verfügbarkeit der von den jeweiligen Dienststellen verwalteten Ressourcen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Anspruch genommen werden, die von dieser Initiative betroffen sind. 2018/0138 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses20, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen21, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden die Anforderungen für die Verwaltungsverfahren festgelegt, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Genehmigung und Durchführung aller Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Kernnetz des transeuropäischen Verkehrsnetzes angewandt werden.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgeführten Begriffsbestimmungen. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Kapitel II
Erteilung der GENEHMIGUNG

Artikel 3
"Vorrangstatus" von Vorhaben von gemeinsamem Interesse

Artikel 4
Zusammenfassung von Genehmigungsverfahren

Artikel 5
Einzige zuständige Genehmigungsbehörde

Artikel 6
Dauer und Durchführung des Genehmigungsverfahrens

Artikel 7
Koordinierung grenzüberschreitender Genehmigungsverfahren

Kapitel III
VERGABE öffentlicher Aufträge

Artikel 8
Vergabe öffentlicher Aufträge bei grenzüberschreitenden Vorhaben von gemeinsamem

Interesse

Artikel 9
Technische Hilfe

Auf Antrag eines Vorhabenträgers oder eines Mitgliedstaats stellt die Union gemäß den einschlägigen Förderprogrammen der Union und unbeschadet des mehrjährigen Finanzrahmens technische Hilfe für die Durchführung dieser Verordnung und zur Erleichterung der Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse bereit.

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 10
Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung gilt nicht für die Verwaltungsverfahren, die vor ihrem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

Artikel 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident