Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik; KOM (2011) 628 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 565/04 (PDF) = AE-Nr. 042514,
Drucksache 568/04 (PDF) = AE-Nr. 042547,
Drucksache 939/06 (PDF) = AE-Nr. 061840,
Drucksache 367/08 (PDF) = AE-Nr. 080383,
Drucksache 771/10 (PDF) = AE-Nr. 100957,
Drucksache 436/11 (PDF) = AE-Nr. 110625 und
Drucksache 629/11 (PDF) = AE-Nr. 110815

Europäische Kommission
Brüssel, den 12.10.2011
KOM (2011) 628 endgültig
2011/0288 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik

{SEK(2011) 1153}
{SEK(2011) 1154}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Mit dem Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für 2014- 2020 (MFR-Vorschlag)1 sind der Haushaltsrahmen und die Hauptausrichtungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) festgelegt worden. Auf dieser Grundlage legt die Kommission nunmehr eine Reihe von Verordnungen, mit denen der Rechtsrahmen für die GAP im Zeitraum 2014-2020 vorgegeben wird, zusammen mit einer Folgenabschätzung alternativer Szenarios für die Fortentwicklung dieser Politik vor.

Die derzeitigen Reformvorschläge gründen sich auf die Mitteilung über die GAP bis 20202, in der breite Politikoptionen dargelegt werden, um den künftigen Herausforderungen für die Landwirtschaft und die ländlichen Gebiete zu begegnen und die für die GAP aufgestellten Ziele zu erreichen, nämlich 1) rentable Nahrungsmittelerzeugung; 2) nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimamaßnahmen sowie 3) ausgewogene räumliche Entwicklung. Die in der Mitteilung dargelegten Leitlinien der Reform haben seitdem sowohl in der interinstitutionellen Aussprache3 als auch bei der Anhörung der Interessengruppen im Rahmen der Folgenabschätzung breite Unterstützung gefunden.

Ein gemeinsamer thematischer Schwerpunkt, der sich bei diesem Vorgehen herauskristallisiert hat, ist die Notwendigkeit, die Ressourceneffizienz im Hinblick auf ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum der Landwirtschaft und ländlichen Gebiete in der EU im Einklang mit der Strategie "Europa 2020" zu steigern, wobei die GAP weiterhin in zwei Säulen gegliedert sein sollte, die einander ergänzende Instrumente nutzen, um dieselben Ziele zu verfolgen. Säule I umfasst Direktzahlungen und Marktmaßnahmen, die eine Grundsicherung für die Jahreseinkommen der EU-Landwirte und eine Unterstützung im Falle spezifischer Marktstörungen bieten, während Säule II sich auf die ländliche Entwicklung erstreckt, wobei die Mitgliedstaaten in einem gemeinsamen Rahmen mehrjährige Programme ausarbeiten und kofinanzieren4.

Im Zuge der aufeinander folgenden Reformen hat die GAP für mehr Marktorientierung der Landwirtschaft gesorgt und die Erzeugereinkommen gestützt, die Einbeziehung von Umweltauflagen verbessert und die Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums als integrierte Politik zur Entwicklung der ländlichen Gebiete in der gesamten EU verstärkt. Derselbe Reformvorgang hat jedoch auch dazu geführt, dass eine gerechtere Aufteilung der Unterstützung auf die und innerhalb der Mitgliedstaaten sowie eine stärkere Zielgerichtetheit der Maßnahmen verlangt wurden, mit denen den Herausforderungen im Umweltbereich begegnet sowie der verstärkten Marktvolatilität besser entgegengewirkt werden soll.

In der Vergangenheit wurde mit Reformen meist auf endogene Herausforderungen wie riesige Überschüsse oder Lebensmittelsicherheitskrisen reagiert; diese Reformen waren für die EU auf europäischer und auf internationaler Ebene von großem Nutzen. Die meisten der heutigen Herausforderungen werden jedoch von Faktoren außerhalb der Landwirtschaft bestimmt und erfordern daher eine umfassendere strategische Antwort.

Der Druck auf die landwirtschaftlichen Einkommen wird wahrscheinlich anhalten, wobei sich die Landwirte mehr Risiken, einer Verlangsamung der Produktivitätszuwächse und einer Preis-Kosten-Schere infolge steigender Inputpreise gegenübersehen; deshalb muss die Einkommensstützung beibehalten und müssen die Instrumente verstärkt werden, mit denen Risiken besser bewältigt und auf Krisensituationen reagiert werden kann. Eine starke Landwirtschaft ist unerlässlich für die EU-Lebensmittelindustrie und die weltweite Ernährungssicherheit.

Gleichzeitig müssen die Landwirtschaft und die ländlichen Gebiete ihre Bemühungen verstärken, um die ehrgeizigen klima- und energiepolitischen Ziele zu erreichen und die Biodiversitätsstrategie einzuhalten, die Teil der Agenda "Europa 2020" sind. Die Landwirte, die zusammen mit den Forstwirten die wichtigsten Landbewirtschafter sind, müssen, um landwirtschaftliche Systeme und Methoden zu übernehmen und beizubehalten, die für das Erreichen der klima- und energiepolitischen Ziele besonders geeignet sind, unterstützt werden, weil die Marktpreise die Bereitstellung solcher öffentlichen Güter nicht widerspiegeln. Außerdem ist es besonders wichtig, das unterschiedliche Potenzial der ländlichen Gebiete so gut wie möglich auszuschöpfen und somit zu integrativem Wachstum und Kohäsion beizutragen.

Bei der künftigen GAP wird es sich somit nicht um eine Politik handeln, die sich nur mit einem kleinen, wenn auch wesentlichen Teil der EU-Wirtschaft befasst, sondern um eine Politik, die auch für die Ernährungssicherheit, die Umwelt und das räumliche Gleichgewicht von strategischer Bedeutung ist. Hierin liegt der EU-Mehrwert einer wahrhaft gemeinsamen Politik, die den effizientesten Einsatz der begrenzten Haushaltsmittel ermöglicht, damit eine nachhaltige Landwirtschaft in der gesamten EU bewahrt, wichtige grenzüberschreitende Fragen wie der Klimawandel in Angriff genommen und die Solidarität zwischen Mitgliedstaaten verstärkt werden, während jedoch auch eine Flexibilität bei der Umsetzung ermöglicht wird, um örtlichen Bedürfnissen zu entsprechen.

Der im MFR-Vorschlag festgelegte Rahmen sieht vor, dass die GAP ihre Zwei-Säulen-Struktur behält, wobei die Finanzmittel für jede Säule nominal in der Höhe von 2013 beibehalten werden und das Hauptziel darin besteht, Ergebnisse bei den Schlüsselprioritäten der EU zu erzielen. Die Direktzahlungen dürften die nachhaltige Erzeugung fördern, indem 30 % der dafür bereitgestellten Finanzmittel für obligatorische Maßnahmen aufgewendet werden, die dem Klima und der Umwelt zugute kommen. Es sollte eine schrittweise Annäherung der bisher unterschiedlichen Höhe der Zahlungen erfolgen und die Zahlungen an große Begünstigte sollten stufenweise begrenzt werden. Die Entwicklung des ländlichen Raums sollte in einen gemeinsamen strategischen Rahmen mit anderen EU-Fonds mit geteilter Mittelverwaltung aufgenommen werden, der stärker auf die Ergebnisse ausgerichtet ist und für den klarere und verbesserte Exante-Konditionalitäten gelten. Schließlich noch sollte die Finanzierung der GAP hinsichtlich der Marktmaßnahmen durch zwei Instrumente außerhalb des MFR verstärkt werden: 1) eine Soforthilfereserve, um auf Krisensituationen zu reagieren, und 2) die Ausdehnung des Interventionsbereichs des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung.

Auf dieser Grundlage sind die Hauptelemente des GAP-Rechtsrahmens für den Zeitraum 2014-2020 in folgenden Verordnungen dargelegt:

Die Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums baut auf einem von der Kommission am 6. Oktober 2011 vorgelegten Vorschlag auf, der gemeinsame Vorschriften für alle einem gemeinsamen strategischen Rahmen unterliegenden Fonds vorsieht5. Es folgt noch eine Verordnung über die Regelung für die Bedürftigen, für die die Finanzmittel nunmehr unter eine andere Rubrik des MFR fallen.

Des Weiteren werden neue Vorschriften über die Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten unter Berücksichtigung der Einwände des Gerichtshofs der Europäischen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, KOM (2011) 615 vom 6.10.2011. Union ausgearbeitet, um den besten Weg zu finden, das Recht der Begünstigten auf den Schutz ihrer persönlichen Daten mit dem Prinzip der Transparenz zu vereinbaren.

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise und der Folgenabschätzung

Aufgrund der Bewertung des derzeitigen politischen Rahmens und einer Analyse der künftigen Herausforderungen und Bedürfnisse werden mit der Folgenabschätzung die Auswirkungen von drei alternativen Szenarios bewertet und verglichen. Dies ist das Ergebnis eines langen, im April 2010 begonnenen Prozesses, gelenkt von einer dienststellenübergreifenden Arbeitsgruppe, die eine ausführliche quantitative und qualitative Analyse durchgeführt hat, einschließlich der Festsetzung von Bezugsdaten in Form mittelfristiger Vorausschätzungen für die landwirtschaftlichen Märkte und Einkommen bis 2020 und der Erstellung eines Modells über die Auswirkungen der unterschiedlichen politischen Szenarios auf die Wirtschaft des Agrarsektors.

Bei den drei in der Folgenabschätzung dargelegten Szenarios handelt es sich um folgende:

Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise und des Drucks auf die öffentlichen Finanzen, auf die die EU mit der Strategie "Europa 2020" und dem MFR-Vorschlag reagiert hat, gibt jedes der drei Szenarios einer jeden der drei politischen Zielsetzungen der künftigen GAP, mit denen eine wettbewerbsfähigere und nachhaltigere Landwirtschaft in dynamischen ländlichen Gebieten angestrebt wird, ein unterschiedliches Gewicht. Im Hinblick auf eine bessere Ausrichtung auf die Strategie "Europa 2020", insbesondere bei der Ressourceneffizienz, wird es immer wichtiger, die Agrarproduktivität durch Forschung, Wissenstransfer und die Förderung von Zusammenarbeit und Innovation (auch im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft für landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit) zu verbessern. Die EU-Agrarpolitik findet zwar nicht mehr in einem handelsverzerrenden politischen Umfeld statt, es ist jedoch ein zusätzlicher Druck auf den Sektor infolge einer fortschreitenden Liberalisierung zu erwarten, insbesondere im Rahmen der DohaEntwicklungsagenda oder des Freihandelsabkommens mit dem Mercosur.

Die drei politischen Szenarios wurden unter Berücksichtigung der Präferenzen ausgearbeitet, die bei der Anhörung im Rahmen der Folgenabschätzung geäußert wurden. Die interessierten Kreise wurden aufgefordert, sich zwischen dem 23.11.2010 und dem 25.1.2011 zu äußern, und am 12.1.2011 wurde ein beratender Ausschuss einberufen. Die wichtigsten angesprochenen Punkte sind nachstehend zusammengefasst6:

In der Folgenabschätzung wurden somit die drei alternativen politischen Szenarios miteinander verglichen:

Das Neuausrichtungsszenario würde eine strukturelle Anpassung des Agrarsektors beschleunigen, wobei sich die Erzeugung nach den kosteneffizientesten Gebieten und ertragreichsten Sektoren verlagern würde. Zwar würden erheblich mehr Finanzmittel für den Umweltbereich bereitgestellt, gleichzeitig würde der Sektor jedoch auch größeren Gefahren ausgesetzt, weil die Marktintervention nur noch in begrenzten Maße möglich wäre. Außerdem wären damit bedeutende Sozial- und Umweltkosten verbunden, da sich die weniger wettbewerbsfähigen Gebiete erheblichen Einkommenseinbußen und einer Verschlechterung der Umweltsituation gegenübersähen, weil bei dieser Politik die Hebelwirkung der Direktzahlungen gekoppelt an die Cross-Compliance-Anforderungen verlorenginge.

Am anderen Ende der Skala würde das Anpassungsszenario am besten eine Fortführung der bestehenden Politik erlauben, wobei sich begrenzte, aber spürbare Verbesserungen sowohl der Wettbewerbsfähigkeit in der Landwirtschaft als auch der Umweltleistung ergeben würden. Es gibt jedoch ernste Zweifel daran, ob dieses Szenario den bedeutenden künftigen Herausforderungen in den Bereichen Klima und Umwelt, die auch die langfristige Nachhaltigkeit der Landwirtschaft bestimmen, auf angemessene Weise begegnen könnte.

Das Integrationsszenario eröffnet neue Wege mit einer stärkeren Zielgerichtetheit und Ökologisierung der Direktzahlungen. Die Analyse zeigt, dass eine Ökologisierung mit vernünftigen Kosten für die Landwirte möglich ist, obwohl Verwaltungslasten nicht vermieden werden können. Außerdem ist ein neuer Impuls für die Entwicklung des ländlichen Raums möglich, sofern die neuen Möglichkeiten von den Mitgliedstaaten und Regionen wirksam genutzt werden und der gemeinsame strategische Rahmen mit den anderen EU-Fonds nicht die Synergien mit Säule I zunichte macht oder die besonderen Stärken der Entwicklungsförderung für den ländlichen Raum beeinträchtigt. Wenn das richtige Gleichgewicht erreicht wird, würde dieses Szenario der langfristigen Nachhaltigkeit der Landwirtschaft und ländlichen Gebiete am besten gerecht werden.

Auf dieser Grundlage kommt die Folgenabschätzung zu der Schlussfolgerung, dass das Integrationsszenario das ausgewogenste ist, um die GAP schrittweise auf die strategischen Ziele der EU auszurichten, und dieses Gleichgewicht findet sich auch in der Umsetzung durch die verschiedenen Elemente der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften. Es muss auch unbedingt ein Bewertungsrahmen ausgearbeitet werden, um die Leistung der GAP anhand einer gemeinsamen Reihe von Indikatoren zu messen, die mit politischen Zielen verknüpft sind.

Die Vereinfachung war eine wichtige Erwägung während des gesamten Vorgehens und sollte auf verschiedene Weise verfolgt werden, zum Beispiel durch die Straffung der Cross-Compliance- und Marktinstrumente oder die besondere Regelung für die Kleinlandwirte. Außerdem sollte die Ökologisierung der Direktzahlungen so vorgenommen werden, dass die Verwaltungslasten einschließlich der Kontrollkosten so gering wie möglich ausfallen.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Es wird vorgeschlagen, die derzeitige Zwei-Säulen-Struktur der GAP beizubehalten, wobei die jährlichen obligatorischen Maßnahmen mit allgemeiner Geltung der Säule I durch fakultative Maßnahmen ergänzt werden, die im Rahmen eines Mehrjahres-Programmplanungskonzepts der Säule II besser an die nationalen und regionalen Besonderheiten angepasst sind. Die neue Konzeption der Direktzahlungen bezweckt jedoch eine bessere Nutzung der Synergieeffekte mit Säule II, deren Maßnahmen ihrerseits in einen gemeinsamen strategischen Rahmen eingebunden wird, um eine bessere Koordinierung mit anderen EU-Fonds mit gemeinsamer Mittelverwaltung zu erzielen.

Auf dieser Grundlage wird auch an der derzeitigen Struktur von vier grundlegenden Rechtsinstrumenten festgehalten, wobei jedoch der Geltungsbereich der Finanzierungsverordnung so erweitert wird, dass in ihr die allgemeinen Bestimmungen zusammengeführt werden und sie nunmehr als die horizontale Verordnung bezeichnet wird.

Die Vorschläge entsprechen dem Grundsatz der Subsidiarität. Die GAP ist eine wirklich gemeinsame Politik: es handelt sich um einen Bereich geteilter Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten, der auf EU-Ebene im Hinblick auf die Erhaltung einer nachhaltigen und diversifizierten Landwirtschaft in der gesamten EU verwaltet wird, wobei wichtige grenzübergreifende Fragen wie der Klimawandel berücksichtigt und die Solidarität zwischen Mitgliedstaaten verstärkt werden. In Anbetracht der Bedeutung künftiger Herausforderungen betreffend die Ernährungssicherheit, die Umwelt und das räumliche Gleichgewicht ist die GAP weiterhin eine Politik von strategischer Bedeutung, um die wirksamste Antwort auf die politischen Herausforderungen und die effizienteste Verwendung der Haushaltsmittel zu gewährleisten. Des Weiteren wird vorgeschlagen, die derzeitige Zwei-Säulen-Struktur der Instrumente beizubehalten, wobei die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität haben, auf ihre örtlichen Besonderheiten zugeschnittene Lösungen umzusetzen und auch die Säule II zu kofinanzieren. Die neue europäische Innovationspartnerschaft und das Instrumentarium für das Risikomanagement gehören ebenfalls zu Säule II. Gleichzeitig wird die Politik besser auf die Strategie "Europa 2020" ausgerichtet (einschließlich eines gemeinsamen Rahmens mit anderen EU-Fonds) und werden eine Reihe von Verbesserungen und Vereinfachungen vorgenommen. Schließlich noch lässt die im Rahmen der Folgenabschätzung durchgeführte Analyse deutlich erkennen, wie kostspielig es aufgrund der negativen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Konsequenzen sein würde, nichts zu tun.

Neben den Finanzierungsbestimmungen werden in der horizontalen Verordnung einschlägige Bestimmungen aller Rechtsinstrumente wie die Bestimmungen über die Cross-Compliance, Kontrollen und Sanktionen zusammengefasst. Im Ergebnis enthält die Verordnung nun Vorschriften über die Finanzierung, das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung, die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Cross-Compliance und den Rechnungsabschluss.

Ziel ist es, die Finanzierungsbestimmungen auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen anzupassen, die Cross-Compliance-Regelung zu straffen und zu verbessern und das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung auszubauen.

Insbesondere in Bezug auf die Cross-Compliance wurden die geltenden Vorschriften überprüft, um sie zu vereinfachen, die Dimension des Klimawandels im Rahmen der GLÖZ stärker zu betonen und die Kohärenz mit den Bestimmungen über die Ökologisierung/das Greening und die einschlägigen Umweltmaßnahmen im Rahmen der ländlichen Entwicklung sicherzustellen.

Schließlich bietet die Verordnung die Grundlage für einen gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen, um die Leistung der GAP im kommenden Zeitraum zu messen.

Mit dieser Verordnung werden mehrere Vereinfachungen vorgenommen. Zunächst werden sämtliche Cross-Compliance-Vorschriften in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst, wodurch sie verständlicher werden.

Darüber hinaus wird die Zahl der Zahlstellen verringert und die Rolle der Koordinierungsstelle verstärkt. Die Regelung wird hierdurch transparenter und ist für die nationalen Behörden und die Kommissionsdienststellen mit weniger Aufwand verbunden. Auf Ebene der Mitgliedstaaten werden weniger Zulassungen und Zuverlässigkeitserklärungen erforderlich sein, und die Zahl der Kontrollen durch die Kommission kann verringert werden.

Die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften werden für die beiden Säulen der GAP soweit wie möglich angeglichen, um für Rechtssicherheit und einheitliche Verfahren zu sorgen. Außerdem soll die Kommission im Rahmen der Verordnung ermächtigt werden, die Zahl der Vor-Ort-Kontrollen für Mitgliedstaaten mit korrekt funktionierenden Kontrollsystemen und niedrigen Fehlerquoten zu reduzieren. Hierdurch ließe sich der Verwaltungsaufwand sowohl für die Landwirte als auch für die nationalen Behörden verringern.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der MFR-Vorschlag sieht vor, dass ein großer Teil des EU-Haushalts weiterhin der Landwirtschaft vorbehalten ist, bei der es sich um eine gemeinsame Politik von strategischer

Bedeutung handelt. Daher wird vorgeschlagen, dass sich die GAP auf ihre Haupttätigkeiten konzentriert, indem während des Zeitraums 2014-2020 (zu jeweiligen Preisen) 317,2 Mrd. EUR Säule I und 101,2 Mrd. EUR Säule II zugewiesen werden.

Die Mittelausstattung der Säulen I und II wird ergänzt durch zusätzliche Mittel in Höhe von 17,1 Mrd. EUR, aufgeteilt in 5,1 Mrd. EUR für Forschung und Innovation, 2,5 Mrd. EUR für die Lebensmittelsicherheit und 2,8 Mrd. EUR für die Nahrungsmittelhilfe für Bedürftige unter anderen Haushaltslinien des MFR sowie 3,9 Mrd. EUR für eine neue Reserve für Krisen im Agrarsektor und bis zu 2,8 Mrd. EUR für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung außerhalb des MFR, so dass sich die Gesamtmittel für den Zeitraum 2014- 2020 auf 435,6 Mrd. EUR belaufen.

Hinsichtlich der Verteilung der Unterstützung auf die Mitgliedstaaten wird vorgeschlagen, bei allen Mitgliedstaaten, deren Direktzahlungen unter 90 % des EU-Durchschnitts liegen, ein Drittel dieser Lücke zu schließen. Die nationalen Höchstbeträge in der Verordnung über Direktzahlungen werden auf dieser Grundlage berechnet.

Die Aufteilung der Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums gründet sich auf objektive Kriterien im Zusammenhang mit den politischen Zielen unter Berücksichtigung der derzeitigen Aufteilung. Wie bereits jetzt sollten die weniger entwickelten Regionen in den Genuss höherer Kofinanzierungssätze kommen, die auch für bestimmte Maßnahmen wie Wissenstransfer, Erzeugergruppierungen, Zusammenarbeit und Leader gelten werden.

Es wird eine gewisse Flexibilität für Mittelübertragungen zwischen den beiden GAP-Säulen eingeführt (bis zu 5 % der Direktzahlungsmittel): Eine solche Übertragung ist hierbei möglich von Säule I nach Säule II, damit die Mitgliedstaaten ihre Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum verstärken können, und von Säule II nach Säule I für diejenigen Mitgliedstaaten, bei denen die Höhe der Direktzahlungen unter 90 % des EU-Durchschnitts bleibt.

Nähere Angaben zu den finanziellen Auswirkungen der Vorschläge für die GAP-Reform sind in dem den Vorschlägen beigefügten Finanzbogen aufgeführt.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik

DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission7, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses8, nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten9, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Titel I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält die Vorschriften über

Artikel 2
In dieser Verordnung verwendete Begriffe

Titel II
Allgemeine Bestimmungen über die Agrarfonds

Kapitel I
Agrarfonds

Artikel 3
Fonds für die Finanzierung der Agrarausgaben

Artikel 4
Ausgaben des EGFL

Artikel 5
Ausgaben des ELER

Der ELER wird in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union umgesetzt und finanziert die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den nach den EU-Vorschriften über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sowie die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Preis für innovative lokale Zusammenarbeit gemäß Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx.

Artikel 6
Sonstige Finanzierungen, einschließlich der technischen Hilfe

Der EGFL und der ELER können in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission die für die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung und verwaltungstechnischen Unterstützung sowie zur Bewertung, Kontrolle und Prüfung direkt finanzieren. Dazu gehören insbesondere

Kapitel II
Zahlstellen und sonstige Einrichtungen

Artikel 7
Zulassung und Entzug der Zulassung der Zahlstellen und der Koordinierungsstellen

Artikel 8
Befugnisse der Kommission

Artikel 9
Bescheinigende Stellen

Artikel 10
Zulässigkeit der von den Zahlstellen getätigten Zahlungen

Die Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 können von der Europäischen Union nur finanziert werden, wenn sie von zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden.

Artikel 11
Vollständige Auszahlung an die Begünstigten

Sofern in den EU-Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, erfolgen die Zahlungen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierungen in voller Höhe an die Begünstigten.

Titel III
landwirtschaftliche Betriebsberatung

Artikel 12
Grundsatz und Geltungsbereich

Artikel 13
Besondere Anforderungen im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsberatung

Artikel 14
Zugang zur landwirtschaftlichen Betriebsberatung

Die Begünstigten können unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, einschließlich der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, eine Unterstützung erhalten, die landwirtschaftliche Betriebsberatung auf freiwilliger Basis nutzen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch nach objektiven Kriterien die Kategorien von Begünstigten festlegen, die vorrangig Zugang zur landwirtschaftlichen Betriebsberatung haben. Die Mitgliedstaaten sorgen dabei jedoch dafür, dass Landwirte, die am wenigsten Zugang zu anderen Beratungsdiensten als denen im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsberatung haben, Vorrang erhalten.

Die landwirtschaftliche Betriebsberatung gewährleistet, dass die Beratung der Begünstigten auf die besondere Situation ihres Betriebs abgestimmt ist.

Artikel 15
Befugnisse der Kommission

Titel IV
Finanzielle Verwaltung der Fonds

Kapitel I
EGFL

Abschnitt 1
Ausgabenfinanzierung

Artikel 16
Finanzielle Obergrenze

Artikel 17
Monatliche Zahlungen

Artikel 18
Überweisung der monatlichen Zahlungen

Artikel 19
Verwaltungs- und Personalkosten

Die Verwaltungs- und Personalausgaben der Mitgliedstaaten und der Begünstigten der Unterstützung aus dem EGFL werden vom EGFL nicht getragen.

Artikel 20
Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention

Artikel 21
Erwerb von Satellitenaufnahmen

Das Verzeichnis der für die Kontrollen erforderlichen Satellitenaufnahmen wird zwischen der Kommission und jedem Mitgliedstaat gemäß einem von diesem erstellten Lastenheft vereinbart.

Die Kommission stellt diese Satellitenaufnahmen den Kontrollstellen oder den von diesen beauftragten Dienstleistern unentgeltlich zur Verfügung.

Die Kommission bleibt Eigentümer der Aufnahmen, die nach Abschluss der Arbeiten an sie zurückgehen. Sie kann auch Arbeiten zur Verbesserung der Technik und der Arbeitsmethoden auf dem Gebiet der Kontrolle landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Fernerkundung vorsehen.

Artikel 22
Beobachtung der Agrarressourcen

Die gemäß Artikel 6 Buchstabe c finanzierten Maßnahmen dienen der Kommission zur Verwaltung der EU-Agrarmärkte in einem globalen Kontext, zur agroökonomischen Beobachtung der landwirtschaftlichen Flächen und des Zustands der Kulturen sowie zur Erstellung von Prognosen insbesondere über die Ernteerträge und die Agrarerzeugung, zur Öffnung des Zugangs zu diesen Prognosen in einem internationalen Rahmen wie den von UN-Organisationen oder sonstigen internationalen Gremien koordinierten Initiativen, als Beitrag zur Transparenz der Weltmärkte sowie zur technischen Begleitung des agrarmeteorologischen Systems.

Die gemäß Artikel 6 Buchstabe c finanzierten Maßnahmen betreffen die Erfassung oder den Erwerb der für die Durchführung und Begleitung der Gemeinsamen Agrarpolitik erforderlichen Informationen, einschließlich satellitengestützter und meteorologischer Daten, der Einrichtung einer Raumdateninfrastruktur und einer Website, der Durchführung besonderer Studien in Bezug auf die Klimaverhältnisse und der Aktualisierung der agrarmeteorologischen und ökonometrischen Modelle. Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Laboratorien und Einrichtungen durchgeführt.

Artikel 23
Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorschriften für die Finanzierungen gemäß Artikel 6 Buchstaben b und c, das Verfahren für die Durchführung der in den Artikeln 21 und 22 genannten Maßnahmen im Hinblick auf das Erreichen der vorgegebenen Ziele, die Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Bearbeitung und die Verwendung der Satellitenaufnahmen und der meteorologischen Daten sowie die anzuwendenden Fristen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

Abschnitt 2
Haushaltsdisziplin

Artikel 24
Einhaltung der Obergrenze

Artikel 25
Haushaltsdisziplin

Artikel 26
Verfahren der Haushaltsdisziplin

Artikel 27
Frühwarnsystem

Um sicherzustellen, dass die finanzielle Obergrenze gemäß Artikel 16 nicht überschritten wird, wendet die Kommission zur monatlichen Überwachung der Ausgaben des EGFL ein Frühwarnsystem an.

Vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres legt die Kommission zu diesem Zweck monatliche Ausgabenprofile fest, die nach Möglichkeit auf den durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der drei vorausgegangenen Jahre beruhen.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht, in dem sie die Entwicklung der tatsächlichen Ausgaben bezogen auf die Profile prüft und eine Bewertung der voraussichtlichen Ausführung im laufenden Haushaltsjahr vornimmt.

Artikel 28
Referenzwechselkurs

Kapitel II
ELER

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen für den ELER

Artikel 29
Keine Doppelförderung

Unbeschadet der Förderfähigkeit gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx dürfen die aus dem ELER finanzierten Ausgaben nicht Gegenstand einer anderen Finanzierung aus dem EU-Haushalt sein.

Artikel 30
Gemeinsame Bestimmungen für die Zahlungen

Abschnitt 2
Finanzierung von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum

Artikel 31
Finanzielle Beteiligung des ELER

Die finanzielle Beteiligung des ELER an den Ausgaben der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum wird für jedes Programm im Rahmen der Höchstbeträge nach den EU-Vorschriften über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER bestimmt.

Artikel 32
Mittelbindungen

Für die Bindung der EU-Haushaltsmittel für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum findet Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx Anwendung.

Abschnitt 3
finanzielle Beteiligung an Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum

Artikel 33
Zahlungen für Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum

Artikel 34
Zahlung des Vorschusses

Artikel 35
Zwischenzahlungen

Artikel 36
Zahlung des Restbetrags und Abschluss des Programms

Artikel 37
Automatische Aufhebung von Mittelbindungen für Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum

Abschnitt 4
Finanzierung des Preises für Innovative Lokale Zusammenarbeit

Artikel 38
Mittelbindungen

Der in Artikel 58 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx genannte Beschluss der Kommission über das Verzeichnis der Projekte, denen der Preis für innovative lokale Zusammenarbeit verliehen wird, gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel [75 Absatz 2] der Verordnung (EU) Nr. HO/xxx.

Nach Erlass des Beschlusses gemäß Absatz 1 nimmt die Kommission für jeden einzelnen Mitgliedstaat die Mittelbindungen für den Gesamtbetrag der an Projekte in dem betreffenden Mitgliedstaat verliehenen Preise im Rahmen der in Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx genannten Höchstbeträge vor.

Artikel 39
Zahlungen an die Mitgliedstaaten

Artikel 40
Automatische Aufhebung von Mittelbindungen für den Preis für innovative lokale Zusammenarbeit

Die Beträge gemäß Artikel 38 Absatz 2, die nicht für Erstattungen an die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 verwendet worden sind oder für die der Kommission bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine Ausgabenerklärung vorgelegt worden ist, die die Bedingungen des genannten Artikels erfüllt, werden von der Kommission automatisch aufgehoben. Artikel 37 Absätze 3, 4 und 5 findet entsprechend Anwendung.

Kapitel III
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 41
Agrar-Haushaltsjahr

Unbeschadet der von der Kommission gemäß Artikel 48 Absatz 7 Buchstabe a festgelegten besonderen Bestimmungen über die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerhaltung deckt das Agrar-Haushaltsjahr die getätigten Ausgaben und eingegangenen Einnahmen der Zahlstellen ab, die diese für den EGFL- bzw. den ELER-Haushalt für ein Haushaltsjahr "n" verbuchen, das am 16. Oktober des Jahres "n-1" beginnt und am 15. Oktober des Jahres "n" endet.

Artikel 42
Einhaltung der Zahlungsfristen

Artikel 43
Kürzung und Aussetzung der monatlichen und Zwischenzahlungen

Artikel 44
Aussetzung der Zahlungen bei verspäteter Übermittlung von Informationen

Sind die Mitgliedstaaten aufgrund von sektorbezogenen Agrarvorschriften verpflichtet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Informationen über die Zahl der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse zu übermitteln, und haben sie diesen Zeitraum überschritten, so kann die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 bzw. die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 35, für die die entsprechenden statistischen Angaben nicht rechtzeitig übermittel wurden, aussetzen.

Artikel 45
Zweckbindung der Einnahmen

Artikel 46
Getrennte Buchführung

Jede Zahlstelle unterhält für die dem EGFL und dem ELER im EU-Haushalt ausgewiesenen Mittel eine getrennte Buchführung.

Artikel 47
Finanzierung von Informationsmaßnahmen

Artikel 48
Befugnisse der Kommission

Kapitel IV
Rechnungsabschluss

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 49
Vor-Ort-Kontrollen der Kommission

Artikel 50
Zugang zu den Informationen

Artikel 51
Zugang zu Dokumenten

Die zugelassenen Zahlstellen bewahren die nach den EU-Vorschriften erforderlichen Belege über die geleisteten Zahlungen und die Unterlagen über die Durchführung der nach den EU-Vorschriften erforderlichen Verwaltungs- und körperlichen Kontrollen auf und halten diese Belege und Informationen zur Verfügung der Kommission.

Werden diese Unterlagen bei einer Behörde aufbewahrt, die im Auftrag einer Zahlstelle handelt und Ausgaben bewilligt, so muss diese der Zahlstelle Berichte über die Zahl der durchgeführten Prüfungen, deren Inhalt und die angesichts der Ergebnisse getroffenen Maßnahmen übermitteln.

Artikel 52
Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften festlegen über

Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

Abschnitt II
Rechnungsabschluss

Artikel 53
Rechnungsabschluss

Artikel 54
Konformitätsabschluss

Artikel 55
Durchführungsbefugnisse

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsvorschriften für

Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

Abschnitt III
Unregelmäßigkeiten

Artikel 56
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 57
Besondere Bestimmungen für den EGFL

Die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wieder eingezogenen Beträge einschließlich der Zinsen darauf werden den Zahlstellen gutgeschrieben und von diesen als Einnahme verbucht, die dem EGFL im Monat ihrer tatsächlichen Einziehung zugewiesen wird.

Bei der Überweisung an den EU-Haushalt kann der Mitgliedstaat 10 % der entsprechenden Beträge als Pauschalerstattung der Wiedereinziehungskosten einbehalten, außer bei Beträgen, die sich auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse beziehen, die den Verwaltungen oder anderen Dienststellen des betreffenden Mitgliedstaats anzulasten sind.

Artikel 58
Besondere Bestimmungen für den ELER

Die Mitgliedstaaten nehmen die finanziellen Berichtigungen vor, die sich aus den Unregelmäßigkeiten und Versäumnissen ergeben, die bei den Maßnahmen oder den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum aufgedeckt wurden, indem sie die betreffende finanzielle Beteiligung der Europäischen Union ganz oder teilweise streichen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Art und Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie die Höhe des finanziellen Verlustes für den ELER.

Die gestrichenen Beträge der EU-Finanzierung und die wieder eingezogenen Beträge einschließlich Zinsen werden wieder dem betreffenden Programm zugewiesen. Die gestrichenen oder wieder eingezogenen EU-Mittel können jedoch von dem Mitgliedstaat nur für eine Maßnahme im Rahmen desselben Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum und unter der Bedingung wieder verwendet werden, dass diese Mittel nicht zu Maßnahmen zurückgeleitet werden, bei denen eine finanzielle Berichtigung vorgenommen wurde. Der Mitgliedstaat führt die wieder eingezogenen Beträge nach Abschluss des betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum wieder dem EU-Haushalt zu.

Artikel 59
Delegierte Befugnisse

Um eine ordnungsgemäße und wirksame Anwendung der Bestimmungen über die Einziehung nach diesem Abschnitt zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen betreffend die spezifischen Pflichten, die von den Mitgliedstaaten zu erfüllen sind.

Titel V
Kontrollsysteme und Sanktionen

Kapitel I
Allgemeine Vorschriften

Artikel 60
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union

Artikel 61
Allgemeine Kontrollgrundsätze

Artikel 62
Anti-Umgehungsklausel

Unbeschadet besonderer Bestimmungen wird natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften kein Vorteil gewährt, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Vorteile den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufend künstlich geschaffen haben.

Artikel 63
Kompatibilität von Stützungsregelungen mit den Kontrollen

Bei der Anwendung der Stützungsregelungen im Weinsektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[einheitliche GMO] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verwaltungs- und Kontrollverfahren, die sich auf diese Regelungen beziehen, mit dem integrierten System gemäß Kapitel II dieses Titels kompatibel sind im Hinblick auf

Die Verfahren müssen eine gemeinsame Anwendung oder den Austausch von Daten mit dem integrierten System ermöglichen.

Artikel 64
Kontrollbefugnisse der Kommission

Artikel 65
Einstellung, Kürzung und Ausschluss der Beihilfe

Artikel 66
Befugnisse der Kommission in Bezug auf Sanktionen

Artikel 67
Sicherheiten

Kapitel II
Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem

Artikel 68
Geltungsbereich

Artikel 69
Bestandteile des integrierten Systems

Artikel 70
Elektronische Datenbank

Artikel 71
System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf Katasterpläne und -unterlagen oder anderes Kartenmaterial. Dazu werden computergestützte geografische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:5000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet.

Artikel 72
System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen

Artikel 73
Beihilfe- und Zahlungsanträge

Artikel 74
System zur Identifizierung der Begünstigten

Das einheitliche System zur Erfassung jedes Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 68 Absatz 2 gewährleistet, dass sämtliche Beihilfe- und Zahlungsanträge ein und desselben Begünstigten als solche erkennbar sind.

Artikel 75
Prüfung der Beihilfevoraussetzungen und Beihilfekürzungen

Artikel 76
Zahlungen an die Begünstigten

Artikel 77
Delegierte Befugnisse

Artikel 78
Durchführungsbefugnisse

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

Die Durchführungsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 oder gemäß dem entsprechenden Artikel der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[DZ] bzw. der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[LE] erlassen.

Kapitel III
Prüfung von Maßnahmen

Artikel 79
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 80
Prüfung durch die Mitgliedstaaten

Artikel 81
Ziele der Prüfung

Artikel 82
Zugang zu Geschäftsunterlagen

Artikel 83
Gegenseitige Amtshilfe

Artikel 84
Programmplanung

Artikel 85
Sonderdienste

Artikel 86
Berichte

Artikel 87
Zugang zu Informationen und Vor-Ort-Kontrollen durch die Kommission

Artikel 88
Befugnisse der Kommission

Kapitel IV
Sonstige Kontrollbestimmungen

Artikel 89
Sonstige Kontrollen bei Marktmaßnahmen

Artikel 90
Kontrollen zu Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben

Titel VI
Cross-Compliance

Kapitel I
Geltungsbereich

Artikel 91
Allgemeiner Grundsatz

Artikel 92
Betroffene Begünstigte

Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[DZ], Zahlungen gemäß den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[einheitliche GMO] und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 29 bis 32, 34 und 35 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[LE] erhalten.

Artikel 91 gilt jedoch nicht für Begünstigte, die an der Kleinlandwirteregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[DZ] teilnehmen, und Begünstigte, die Beihilfen gemäß Artikel 29 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx erhalten.

Artikel 93
Cross-Compliance-Vorschriften

Die Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß den EU-Vorschriften und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand gemäß Anhang II, die folgende Bereiche betreffen:

Die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

Die Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik wird als Teil von Anhang II angesehen, sobald diese Richtlinie von allen Mitgliedstaaten umgesetzt wurde und die unmittelbar für die Landwirte geltenden Verpflichtungen feststehen. Die Kommission wird daher ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, um Anhang II innerhalb von zwölf Monaten, nachdem der letzte Mitgliedstaat der Kommission die Umsetzung der Richtlinie notifiziert hat, zu ändern.

Die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden wird als Teil von Anhang II angesehen, sobald diese Richtlinie von allen Mitgliedstaaten umgesetzt wurde und die unmittelbar für die Landwirte geltenden Verpflichtungen feststehen. Die Kommission wird daher ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, um Anhang II innerhalb von zwölf Monaten, nachdem der letzte Mitgliedstaat der Kommission die Umsetzung der Richtlinie einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf den integrierten Pflanzenschutz notifiziert hat, zu ändern.

Außerdem schließen die Cross-Compliance-Vorschriften für die Jahre 2014 und 2015 die Erhaltung von Dauergrünlandflächen ein. Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2004 Mitglied der Europäischen Union waren, stellen sicher, dass Flächen, die zum Zeitpunkt der Flächenbeihilfeanträge für 2003 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünlandflächen bleiben. Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union 2004 beigetreten sind, stellen sicher, dass Flächen, die am 1. Mai 2004 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünlandflächen bleiben. Bulgarien und Rumänien stellen sicher, dass Flächen, die am 1. Januar 2007 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünlandflächen bleiben.

Der vorausgehende Unterabsatz gilt nicht für aufzuforstende Dauergrünlandflächen, wenn eine solche Aufforstung umweltgerecht ist und es sich nicht um Anpflanzungen von Weihnachtsbäumen oder kurzlebigen schnellwachsenden Bäumen handelt.

Die Kommission sollte im Hinblick auf die beiden vorstehenden Absätze ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 mit Vorschriften über die Erhaltung von Dauergrünlandflächen zu erlassen, um insbesondere sicherzustellen, dass auf Ebene des einzelnen Landwirts Maßnahmen zur Erhaltung von Dauergrünlandflächen ergriffen werden, einschließlich individueller Auflagen wie der Auflage, Flächen in Dauergrünland umzuwandeln, wenn der Dauergrünlandanteil nachgewiesenermaßen zurückgeht.

Darüber hinaus sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Methoden festlegen, nach denen der zu erhaltende Anteil von Dauergrünland an der landwirtschaftlich genutzten Fläche festgestellt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

Artikel 94
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage von Anhang II für die Begünstigten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, vorhandene Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen. Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in Anhang II vorgesehen sind.

Artikel 95
Informationen für die Begünstigten

Die Mitgliedstaaten teilen den betreffenden Begünstigten - gegebenenfalls unter Verwendung elektronischer Mittel - die Liste der Cross-Compliance-Vorschriften mit den dazugehörigen Informationen mit.

Kapitel II
Kontrollsystem und Sanktionen im Rahmen der Cross-Compliance

Artikel 96
Kontrolle der Cross-Compliance

Artikel 97
Anwendung der Sanktion

Artikel 98
Anwendung der Sanktion in Bulgarien und Rumänien

Für Bulgarien und Rumänien sind die Sanktionen gemäß Artikel 91 spätestens ab dem 1. Januar 216 anzuwenden, soweit sich diese auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung im Bereich Tierschutz gemäß Anhang II beziehen.

Artikel 99
Berechnung der Sanktion

Artikel 100
Beträge aus der Nichteinhaltung der Cross-Compliance

Die Mitgliedstaaten können 10 % der Beträge einbehalten, die sich aus der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 99 ergeben.

Artikel 101
Delegierte Befugnisse

Titel VII
Gemeinsame Bestimmungen

Kapitel I
Informationsaustausch

Artikel 102
Übermittlung von Informationen

Artikel 103
Vertraulichkeit

Artikel 104
Befugnisse der Kommission

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:

Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

Kapitel II
Verwendung des Euro

Artikel 105
Allgemeine Grundsätze

Artikel 106
Wechselkurs und maßgeblicher Tatbestand

Artikel 107
Schutzmaßnahmen und Abweichungen

Artikel 108
Verwendung des Euro durch nicht an der Euro-Zone teilnehmende Mitgliedstaaten

Kapitel III
Berichterstattung und Bewertung

Artikel 109
Jährlicher Finanzbericht

Die Kommission erstellt jährlich vor Ende September einen Finanzbericht über die Verwaltung des EGFL und des ELER im vorangegangenen Haushaltsjahr und übermittelt ihn an das Europäische Parlament und den Rat.

Artikel 110
Monitoring und Evaluierung der Gemeinsamen Agrarpolitik

Titel VIII
Schlussbestimmungen

Artikel 111
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 112
Ausschussverfahren

Artikel 113
Aufhebung

Artikel 114
Übergangsbestimmungen

Für einen reibungslosen Übergang von den Vorschriften der in Artikel 113 genannten aufgehobenen Verordnungen auf die Vorschriften der vorliegenden Verordnung wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 111 delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 115
Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Folgende Bestimmungen gelten jedoch ab dem 16. Oktober 2013:

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

AnhangI
Mindestumfang der landwirtschaftlichen Betriebsberatung in den Bereichen Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen, Biodiversität, Gewässerschutz, Meldung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten sowie Innovation gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c

Anforderungen oder Aktionen und Beratung auf Ebene der Begünstigten, die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls in folgenden Bereichen definiert werden:

Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen:

Biodiversität:

Meldung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten:

Anhang II
Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 SMR: Grundanforderungen an die Betriebsführung

GLÖZ: Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand

BereichHauptgegen
stand

Anforderungen und Standards
Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirt schaftlicher Zustand der FlächenWasserSMR 1Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember
1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung
durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl.
L 375 vom 31.12.1991, S. 1)
Artikel 4 und 5
GLÖZ 1Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen48
GLÖZ 2Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die
Verwendung von Wasser zur Bewässerung, falls entsprechende Verfahren vorgesehen sind
GLÖZ 3Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung: Verbot der direkten Ableitung von Schadstoffen des Anhangs der Richtlinie 80/68/EWG in das Grundwasser und Maßnahmen zur Verhinderung der indirekten Verschmutzung des Grundwassers durch die Ableitung und das Durchsickern dieser Schadstoffe in bzw. durch den Boden
Boden und
Kohlenstoffbestand
GLÖZ 4Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung
GLÖZ 5Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen zur Begrenzung der Bodenerosion
GLÖZ 6Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden einschließlich des Verbots für das Abbrennen von Stoppelfeldern
GLÖZ 7Schutz von Feuchtgebieten und kohlenstoffreichen Böden einschließlich eines Erstumbruchverbots49
BiodiversitätSMR 2Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4
SMR 3Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)Artikel 6 Absätze 1 und 2
Landschaft, Mindestmaß an landschafts pflegerischen Instand haltungsmaß nahmenGLÖZ 8Erhaltung von Landschaftselementen einschließlich gegebenenfalls von Hecken, Teichen, Gräben, Bäumen (in Reihen, Gruppen oder einzelstehend), Feldrändern und Terrassen, einschließlich eines Schnittverbots für Hecken und Bäume während der Brut- und Nistzeit, sowie etwaige Maßnahmen zur Bekämpfung von invasiven Arten und Schädlingen
Gesundheit von Mensch, Tier und PflanzeLebensmittel sicherheitSMR 4Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze und
Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur
Errichtung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1)
Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absatz 150 und
Artikel 18, 19 und 20
SMR 5Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)Artikel 3 Buchstaben a, b, d und e sowie Artikel 4, 5 und 7
Kennzeichnung und
Registrierung von Tieren
SMR 6Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31)Artikel 3, 4 und 5
SMR 7Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1)Artikel 4 und 7
SMR 8Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom
17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8)
Artikel 3, 4 und 5
TierseuchenSMR 9Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)Artikel 7, 11, 12, 13 und 15
Pflanzenschutz mittelSMR 10Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S.1)Artikel 55 Sätze 1 und 2
TierschutzTierschutzSMR 11Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7)Artikel 3 und 4
SMR 12Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5)Artikel 3 und
Artikel 4
SMR 13Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23)Artikel 4

Anhang III
Entsprechungstabelle


Verordnung (EWG) Nr. 352/78
Verordnung (EWG) Nr. 352/78 Vorliegende Verordnung
Artikel 1Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e
Artikel 2Artikel 45 Absatz 2
Artikel 3Artikel 48 Absatz 1
Artikel 4-
Artikel 5-
Artikel 6-
Verordnung (EG) Nr. 2799/98
Verordnung (EG) Nr. 2799/98Vorliegende Verordnung
Artikel 1-
Artikel 2Artikel 105 Absatz 2 und Artikel 106
Artikel 3Artikel 106
Artikel 4-
Artikel 5-
Artikel 6-
Artikel 7Artikel 107
Artikel 8Artikel 108
Artikel 9-
Artikel 10-
Artikel 11-
Verordnung (EG) Nr. 814/2000
Verordnung (EG) Nr. 814/2000Vorliegende Verordnung
Artikel 1Artikel 47 Absatz 1
Artikel 2Artikel 47 Absatz 2
Artikel 3-
Artikel 4-
Artikel 5-
Artikel 6-
Artikel 7-
Artikel 8Artikel 47 Absatz 5
Artikel 9-
Artikel 10Artikel 47 Absatz 4 und Artikel 112
Artikel 11-

4. Verordnung (EG) Nr. 1290/2005
Verordnung (EG) Nr. 1290/2005Vorliegende Verordnung
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2Artikel 3
Artikel 3Artikel 4
Artikel 4Artikel 5
Artikel 5Artikel 6
Artikel 6Artikel 7
Artikel 7Artikel 9
Artikel 8Artikel 102
Artikel 9Artikel 60
Artikel 10Artikel 10
Artikel 11Artikel 11
Artikel 12Artikel 16
Artikel 13Artikel 19
Artikel 14Artikel 17
Artikel 15Artikel 18
Artikel 16Artikel 42
Artikel 17Artikel 43 Absatz 1
Artikel 17aArtikel 43 Absatz 2
Artikel 18Artikel 24
Artikel 19Artikel 26
Artikel 20Artikel 27
Artikel 21Artikel 28
Artikel 22Artikel 31
Artikel 23Artikel 32
Artikel 24Artikel 33
Artikel 25Artikel 34
Artikel 26Artikel 35
Artikel 27Artikel 43 Absatz 1
Artikel 27aArtikel 43 Absatz 2
Artikel 28Artikel 36
Artikel 29Artikel 37
Artikel 30Artikel 53
Artikel 31Artikel 55
Artikel 32Artikel 56 und 57
Artikel 33Artikel 56 und 58
Artikel 34Artikel 45
Artikel 35-
Artikel 36Artikel 50
Artikel 37Artikel 49
Artikel 38-
Artikel 39-
Artikel 40-
Artikel 41Artikel 112
Artikel 42-
Artikel 43Artikel 109
Artikel 44Artikel 103
Artikel 44aArtikel 113 Absatz 1
Artikel 45Artikel 105 Absatz 1 und Artikel 106
Absätze 3 und 4
Artikel 46-
Artikel 47Artikel 113
Artikel 48Artikel 114
Artikel 49Artikel 115

5. Verordnung (EG) Nr. 485/2008
Verordnung (EG) Nr. 485/2008Vorliegende Verordnung
Artikel 1Artikel 79
Artikel 2Artikel 80
Artikel 3Artikel 81
Artikel 4-
Artikel 5Artikel 82 Absätze 1, 2 und 3
Artikel 6Artikel 82 Absatz 4
Artikel 7Artikel 83
Artikel 8Artikel 103 Absatz 2
Artikel 9Artikel 86
Artikel 10Artikel 84
Artikel 11Artikel 85
Artikel 12Artikel 106 Absatz 3
Artikel 13-
Artikel 14-
Artikel 15Artikel 87
Artikel 16-
Artikel 17-

Finanzbogen zu vorgeschlagenen Rechtsakten

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.