Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 565/04 (PDF) = AE-Nr. 042514,
Drucksache 568/04 (PDF) = AE-Nr. 042547,
Drucksache 939/06 (PDF) = AE-Nr. 061840,
Drucksache 367/08 (PDF) = AE-Nr. 080383,
Drucksache 771/10 (PDF) = AE-Nr. 100957,
Drucksache 436/11 (PDF) = AE-Nr. 110625 und
Drucksache 629/11 (PDF) = AE-Nr. 110815
Europäische Kommission
Brüssel, den 12.10.2011
KOM (2011) 628 endgültig
2011/0288 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik
{SEK(2011) 1153}
{SEK(2011) 1154}
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Mit dem Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für 2014- 2020 (MFR-Vorschlag)1 sind der Haushaltsrahmen und die Hauptausrichtungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) festgelegt worden. Auf dieser Grundlage legt die Kommission nunmehr eine Reihe von Verordnungen, mit denen der Rechtsrahmen für die GAP im Zeitraum 2014-2020 vorgegeben wird, zusammen mit einer Folgenabschätzung alternativer Szenarios für die Fortentwicklung dieser Politik vor.
Die derzeitigen Reformvorschläge gründen sich auf die Mitteilung über die GAP bis 20202, in der breite Politikoptionen dargelegt werden, um den künftigen Herausforderungen für die Landwirtschaft und die ländlichen Gebiete zu begegnen und die für die GAP aufgestellten Ziele zu erreichen, nämlich 1) rentable Nahrungsmittelerzeugung; 2) nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimamaßnahmen sowie 3) ausgewogene räumliche Entwicklung. Die in der Mitteilung dargelegten Leitlinien der Reform haben seitdem sowohl in der interinstitutionellen Aussprache3 als auch bei der Anhörung der Interessengruppen im Rahmen der Folgenabschätzung breite Unterstützung gefunden.
Ein gemeinsamer thematischer Schwerpunkt, der sich bei diesem Vorgehen herauskristallisiert hat, ist die Notwendigkeit, die Ressourceneffizienz im Hinblick auf ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum der Landwirtschaft und ländlichen Gebiete in der EU im Einklang mit der Strategie "Europa 2020" zu steigern, wobei die GAP weiterhin in zwei Säulen gegliedert sein sollte, die einander ergänzende Instrumente nutzen, um dieselben Ziele zu verfolgen. Säule I umfasst Direktzahlungen und Marktmaßnahmen, die eine Grundsicherung für die Jahreseinkommen der EU-Landwirte und eine Unterstützung im Falle spezifischer Marktstörungen bieten, während Säule II sich auf die ländliche Entwicklung erstreckt, wobei die Mitgliedstaaten in einem gemeinsamen Rahmen mehrjährige Programme ausarbeiten und kofinanzieren4.
Im Zuge der aufeinander folgenden Reformen hat die GAP für mehr Marktorientierung der Landwirtschaft gesorgt und die Erzeugereinkommen gestützt, die Einbeziehung von Umweltauflagen verbessert und die Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums als integrierte Politik zur Entwicklung der ländlichen Gebiete in der gesamten EU verstärkt. Derselbe Reformvorgang hat jedoch auch dazu geführt, dass eine gerechtere Aufteilung der Unterstützung auf die und innerhalb der Mitgliedstaaten sowie eine stärkere Zielgerichtetheit der Maßnahmen verlangt wurden, mit denen den Herausforderungen im Umweltbereich begegnet sowie der verstärkten Marktvolatilität besser entgegengewirkt werden soll.
In der Vergangenheit wurde mit Reformen meist auf endogene Herausforderungen wie riesige Überschüsse oder Lebensmittelsicherheitskrisen reagiert; diese Reformen waren für die EU auf europäischer und auf internationaler Ebene von großem Nutzen. Die meisten der heutigen Herausforderungen werden jedoch von Faktoren außerhalb der Landwirtschaft bestimmt und erfordern daher eine umfassendere strategische Antwort.
Der Druck auf die landwirtschaftlichen Einkommen wird wahrscheinlich anhalten, wobei sich die Landwirte mehr Risiken, einer Verlangsamung der Produktivitätszuwächse und einer Preis-Kosten-Schere infolge steigender Inputpreise gegenübersehen; deshalb muss die Einkommensstützung beibehalten und müssen die Instrumente verstärkt werden, mit denen Risiken besser bewältigt und auf Krisensituationen reagiert werden kann. Eine starke Landwirtschaft ist unerlässlich für die EU-Lebensmittelindustrie und die weltweite Ernährungssicherheit.
Gleichzeitig müssen die Landwirtschaft und die ländlichen Gebiete ihre Bemühungen verstärken, um die ehrgeizigen klima- und energiepolitischen Ziele zu erreichen und die Biodiversitätsstrategie einzuhalten, die Teil der Agenda "Europa 2020" sind. Die Landwirte, die zusammen mit den Forstwirten die wichtigsten Landbewirtschafter sind, müssen, um landwirtschaftliche Systeme und Methoden zu übernehmen und beizubehalten, die für das Erreichen der klima- und energiepolitischen Ziele besonders geeignet sind, unterstützt werden, weil die Marktpreise die Bereitstellung solcher öffentlichen Güter nicht widerspiegeln. Außerdem ist es besonders wichtig, das unterschiedliche Potenzial der ländlichen Gebiete so gut wie möglich auszuschöpfen und somit zu integrativem Wachstum und Kohäsion beizutragen.
Bei der künftigen GAP wird es sich somit nicht um eine Politik handeln, die sich nur mit einem kleinen, wenn auch wesentlichen Teil der EU-Wirtschaft befasst, sondern um eine Politik, die auch für die Ernährungssicherheit, die Umwelt und das räumliche Gleichgewicht von strategischer Bedeutung ist. Hierin liegt der EU-Mehrwert einer wahrhaft gemeinsamen Politik, die den effizientesten Einsatz der begrenzten Haushaltsmittel ermöglicht, damit eine nachhaltige Landwirtschaft in der gesamten EU bewahrt, wichtige grenzüberschreitende Fragen wie der Klimawandel in Angriff genommen und die Solidarität zwischen Mitgliedstaaten verstärkt werden, während jedoch auch eine Flexibilität bei der Umsetzung ermöglicht wird, um örtlichen Bedürfnissen zu entsprechen.
Der im MFR-Vorschlag festgelegte Rahmen sieht vor, dass die GAP ihre Zwei-Säulen-Struktur behält, wobei die Finanzmittel für jede Säule nominal in der Höhe von 2013 beibehalten werden und das Hauptziel darin besteht, Ergebnisse bei den Schlüsselprioritäten der EU zu erzielen. Die Direktzahlungen dürften die nachhaltige Erzeugung fördern, indem 30 % der dafür bereitgestellten Finanzmittel für obligatorische Maßnahmen aufgewendet werden, die dem Klima und der Umwelt zugute kommen. Es sollte eine schrittweise Annäherung der bisher unterschiedlichen Höhe der Zahlungen erfolgen und die Zahlungen an große Begünstigte sollten stufenweise begrenzt werden. Die Entwicklung des ländlichen Raums sollte in einen gemeinsamen strategischen Rahmen mit anderen EU-Fonds mit geteilter Mittelverwaltung aufgenommen werden, der stärker auf die Ergebnisse ausgerichtet ist und für den klarere und verbesserte Exante-Konditionalitäten gelten. Schließlich noch sollte die Finanzierung der GAP hinsichtlich der Marktmaßnahmen durch zwei Instrumente außerhalb des MFR verstärkt werden: 1) eine Soforthilfereserve, um auf Krisensituationen zu reagieren, und 2) die Ausdehnung des Interventionsbereichs des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung.
Auf dieser Grundlage sind die Hauptelemente des GAP-Rechtsrahmens für den Zeitraum 2014-2020 in folgenden Verordnungen dargelegt:
- - Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Verordnung über die Direktzahlungen);
- - Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung "Einheitliche GMO");
- - Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums); - Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (horizontale Verordnung);
- - Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse;
- - Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für das Jahr 2013 und - Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern.
Die Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums baut auf einem von der Kommission am 6. Oktober 2011 vorgelegten Vorschlag auf, der gemeinsame Vorschriften für alle einem gemeinsamen strategischen Rahmen unterliegenden Fonds vorsieht5. Es folgt noch eine Verordnung über die Regelung für die Bedürftigen, für die die Finanzmittel nunmehr unter eine andere Rubrik des MFR fallen.
Des Weiteren werden neue Vorschriften über die Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten unter Berücksichtigung der Einwände des Gerichtshofs der Europäischen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, KOM (2011) 615 vom 6.10.2011. Union ausgearbeitet, um den besten Weg zu finden, das Recht der Begünstigten auf den Schutz ihrer persönlichen Daten mit dem Prinzip der Transparenz zu vereinbaren.
2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise und der Folgenabschätzung
Aufgrund der Bewertung des derzeitigen politischen Rahmens und einer Analyse der künftigen Herausforderungen und Bedürfnisse werden mit der Folgenabschätzung die Auswirkungen von drei alternativen Szenarios bewertet und verglichen. Dies ist das Ergebnis eines langen, im April 2010 begonnenen Prozesses, gelenkt von einer dienststellenübergreifenden Arbeitsgruppe, die eine ausführliche quantitative und qualitative Analyse durchgeführt hat, einschließlich der Festsetzung von Bezugsdaten in Form mittelfristiger Vorausschätzungen für die landwirtschaftlichen Märkte und Einkommen bis 2020 und der Erstellung eines Modells über die Auswirkungen der unterschiedlichen politischen Szenarios auf die Wirtschaft des Agrarsektors.
Bei den drei in der Folgenabschätzung dargelegten Szenarios handelt es sich um folgende:
- 1) ein Anpassungsszenario, bei dem am derzeitigen politischen Rahmen festgehalten, jedoch auf seine bedeutendsten Mängel, wie die Aufteilung der Direktzahlungen, eingegangen wird;
- 2) ein Integrationsszenario, das erhebliche Änderungen der Politik in Form einer größeren Zielgerichtetheit und Ökologisierung der Direktzahlungen und einer verstärkten strategischen Orientierung für die Förderpolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums unter besserer Koordinierung mit anderen EU-Politiken sowie eine Ausdehnung der Rechtsgrundlage für eine breitere Zusammenarbeit zwischen Erzeugern mit sich bringt; 3) ein Neuausrichtungsszenario, bei dem die Politik ausschließlich auf die Umwelt ausgerichtet wird, indem die Direktzahlungen schrittweise abgeschafft werden, wobei davon ausgegangen wird, dass die Produktionskapazität ohne Unterstützung erhalten bleiben kann und dass die sozioökonomischen Bedürfnisse der ländlichen Gebiete durch andere Politiken gedeckt werden können.
Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise und des Drucks auf die öffentlichen Finanzen, auf die die EU mit der Strategie "Europa 2020" und dem MFR-Vorschlag reagiert hat, gibt jedes der drei Szenarios einer jeden der drei politischen Zielsetzungen der künftigen GAP, mit denen eine wettbewerbsfähigere und nachhaltigere Landwirtschaft in dynamischen ländlichen Gebieten angestrebt wird, ein unterschiedliches Gewicht. Im Hinblick auf eine bessere Ausrichtung auf die Strategie "Europa 2020", insbesondere bei der Ressourceneffizienz, wird es immer wichtiger, die Agrarproduktivität durch Forschung, Wissenstransfer und die Förderung von Zusammenarbeit und Innovation (auch im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft für landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit) zu verbessern. Die EU-Agrarpolitik findet zwar nicht mehr in einem handelsverzerrenden politischen Umfeld statt, es ist jedoch ein zusätzlicher Druck auf den Sektor infolge einer fortschreitenden Liberalisierung zu erwarten, insbesondere im Rahmen der DohaEntwicklungsagenda oder des Freihandelsabkommens mit dem Mercosur.
Die drei politischen Szenarios wurden unter Berücksichtigung der Präferenzen ausgearbeitet, die bei der Anhörung im Rahmen der Folgenabschätzung geäußert wurden. Die interessierten Kreise wurden aufgefordert, sich zwischen dem 23.11.2010 und dem 25.1.2011 zu äußern, und am 12.1.2011 wurde ein beratender Ausschuss einberufen. Die wichtigsten angesprochenen Punkte sind nachstehend zusammengefasst6:
- - Zwischen den Beteiligten besteht ein breiter Konsens, dass eine starke GAP auf der Grundlage einer Zwei-Säulen-Struktur erforderlich ist, um den künftigen Herausforderungen von Ernährungssicherheit, nachhaltiger Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und räumlicher Entwicklung zu begegnen. - Die meisten Befragten glauben, dass die GAP eine Rolle bei der Stabilisierung der Märkte und Preise spielen sollte.
- - Die Beteiligten sind geteilter Meinung über eine gezieltere Vergabe der Unterstützung (insbesondere die Umverteilung der Direktbeihilfen und die Begrenzung der Zahlungen).
- - Es herrscht Übereinstimmung darüber, dass beide Säulen eine wichtige Rolle bei der Verstärkung des Klimaschutzes und der Verbesserung der Umweltleistung zum Nutzen der Gesellschaft in der EU spielen können. Obwohl zahlreiche Landwirte der Ansicht sind, dass dies bereits geschieht, vertritt die breitere Öffentlichkeit die Auffassung, dass die Säule-I-Zahlungen effizienter verwendet werden könnten. - Die Befragten wünschen, dass alle Teile der EU, einschließlich der benachteiligten Gebiete, in das künftige Wachstum und die Entwicklungschancen einbezogen werden.
- - Die notwendige Verzahnung der GAP mit Politiken für andere Bereiche wie Umwelt, Gesundheit, Handel und Entwicklung wurde von vielen Befragten betont.
- - Die Innovation, die Entwicklung wettbewerbsfähiger Unternehmen und die Bereitstellung öffentlicher Güter für die EU-Bürger werden als Wege gesehen, die GAP auf die Strategie "Europa 2020" auszurichten.
In der Folgenabschätzung wurden somit die drei alternativen politischen Szenarios miteinander verglichen:
Das Neuausrichtungsszenario würde eine strukturelle Anpassung des Agrarsektors beschleunigen, wobei sich die Erzeugung nach den kosteneffizientesten Gebieten und ertragreichsten Sektoren verlagern würde. Zwar würden erheblich mehr Finanzmittel für den Umweltbereich bereitgestellt, gleichzeitig würde der Sektor jedoch auch größeren Gefahren ausgesetzt, weil die Marktintervention nur noch in begrenzten Maße möglich wäre. Außerdem wären damit bedeutende Sozial- und Umweltkosten verbunden, da sich die weniger wettbewerbsfähigen Gebiete erheblichen Einkommenseinbußen und einer Verschlechterung der Umweltsituation gegenübersähen, weil bei dieser Politik die Hebelwirkung der Direktzahlungen gekoppelt an die Cross-Compliance-Anforderungen verlorenginge.
Am anderen Ende der Skala würde das Anpassungsszenario am besten eine Fortführung der bestehenden Politik erlauben, wobei sich begrenzte, aber spürbare Verbesserungen sowohl der Wettbewerbsfähigkeit in der Landwirtschaft als auch der Umweltleistung ergeben würden. Es gibt jedoch ernste Zweifel daran, ob dieses Szenario den bedeutenden künftigen Herausforderungen in den Bereichen Klima und Umwelt, die auch die langfristige Nachhaltigkeit der Landwirtschaft bestimmen, auf angemessene Weise begegnen könnte.
Das Integrationsszenario eröffnet neue Wege mit einer stärkeren Zielgerichtetheit und Ökologisierung der Direktzahlungen. Die Analyse zeigt, dass eine Ökologisierung mit vernünftigen Kosten für die Landwirte möglich ist, obwohl Verwaltungslasten nicht vermieden werden können. Außerdem ist ein neuer Impuls für die Entwicklung des ländlichen Raums möglich, sofern die neuen Möglichkeiten von den Mitgliedstaaten und Regionen wirksam genutzt werden und der gemeinsame strategische Rahmen mit den anderen EU-Fonds nicht die Synergien mit Säule I zunichte macht oder die besonderen Stärken der Entwicklungsförderung für den ländlichen Raum beeinträchtigt. Wenn das richtige Gleichgewicht erreicht wird, würde dieses Szenario der langfristigen Nachhaltigkeit der Landwirtschaft und ländlichen Gebiete am besten gerecht werden.
Auf dieser Grundlage kommt die Folgenabschätzung zu der Schlussfolgerung, dass das Integrationsszenario das ausgewogenste ist, um die GAP schrittweise auf die strategischen Ziele der EU auszurichten, und dieses Gleichgewicht findet sich auch in der Umsetzung durch die verschiedenen Elemente der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften. Es muss auch unbedingt ein Bewertungsrahmen ausgearbeitet werden, um die Leistung der GAP anhand einer gemeinsamen Reihe von Indikatoren zu messen, die mit politischen Zielen verknüpft sind.
Die Vereinfachung war eine wichtige Erwägung während des gesamten Vorgehens und sollte auf verschiedene Weise verfolgt werden, zum Beispiel durch die Straffung der Cross-Compliance- und Marktinstrumente oder die besondere Regelung für die Kleinlandwirte. Außerdem sollte die Ökologisierung der Direktzahlungen so vorgenommen werden, dass die Verwaltungslasten einschließlich der Kontrollkosten so gering wie möglich ausfallen.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Es wird vorgeschlagen, die derzeitige Zwei-Säulen-Struktur der GAP beizubehalten, wobei die jährlichen obligatorischen Maßnahmen mit allgemeiner Geltung der Säule I durch fakultative Maßnahmen ergänzt werden, die im Rahmen eines Mehrjahres-Programmplanungskonzepts der Säule II besser an die nationalen und regionalen Besonderheiten angepasst sind. Die neue Konzeption der Direktzahlungen bezweckt jedoch eine bessere Nutzung der Synergieeffekte mit Säule II, deren Maßnahmen ihrerseits in einen gemeinsamen strategischen Rahmen eingebunden wird, um eine bessere Koordinierung mit anderen EU-Fonds mit gemeinsamer Mittelverwaltung zu erzielen.
Auf dieser Grundlage wird auch an der derzeitigen Struktur von vier grundlegenden Rechtsinstrumenten festgehalten, wobei jedoch der Geltungsbereich der Finanzierungsverordnung so erweitert wird, dass in ihr die allgemeinen Bestimmungen zusammengeführt werden und sie nunmehr als die horizontale Verordnung bezeichnet wird.
Die Vorschläge entsprechen dem Grundsatz der Subsidiarität. Die GAP ist eine wirklich gemeinsame Politik: es handelt sich um einen Bereich geteilter Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten, der auf EU-Ebene im Hinblick auf die Erhaltung einer nachhaltigen und diversifizierten Landwirtschaft in der gesamten EU verwaltet wird, wobei wichtige grenzübergreifende Fragen wie der Klimawandel berücksichtigt und die Solidarität zwischen Mitgliedstaaten verstärkt werden. In Anbetracht der Bedeutung künftiger Herausforderungen betreffend die Ernährungssicherheit, die Umwelt und das räumliche Gleichgewicht ist die GAP weiterhin eine Politik von strategischer Bedeutung, um die wirksamste Antwort auf die politischen Herausforderungen und die effizienteste Verwendung der Haushaltsmittel zu gewährleisten. Des Weiteren wird vorgeschlagen, die derzeitige Zwei-Säulen-Struktur der Instrumente beizubehalten, wobei die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität haben, auf ihre örtlichen Besonderheiten zugeschnittene Lösungen umzusetzen und auch die Säule II zu kofinanzieren. Die neue europäische Innovationspartnerschaft und das Instrumentarium für das Risikomanagement gehören ebenfalls zu Säule II. Gleichzeitig wird die Politik besser auf die Strategie "Europa 2020" ausgerichtet (einschließlich eines gemeinsamen Rahmens mit anderen EU-Fonds) und werden eine Reihe von Verbesserungen und Vereinfachungen vorgenommen. Schließlich noch lässt die im Rahmen der Folgenabschätzung durchgeführte Analyse deutlich erkennen, wie kostspielig es aufgrund der negativen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Konsequenzen sein würde, nichts zu tun.
Neben den Finanzierungsbestimmungen werden in der horizontalen Verordnung einschlägige Bestimmungen aller Rechtsinstrumente wie die Bestimmungen über die Cross-Compliance, Kontrollen und Sanktionen zusammengefasst. Im Ergebnis enthält die Verordnung nun Vorschriften über die Finanzierung, das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung, die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Cross-Compliance und den Rechnungsabschluss.
Ziel ist es, die Finanzierungsbestimmungen auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen anzupassen, die Cross-Compliance-Regelung zu straffen und zu verbessern und das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung auszubauen.
Insbesondere in Bezug auf die Cross-Compliance wurden die geltenden Vorschriften überprüft, um sie zu vereinfachen, die Dimension des Klimawandels im Rahmen der GLÖZ stärker zu betonen und die Kohärenz mit den Bestimmungen über die Ökologisierung/das Greening und die einschlägigen Umweltmaßnahmen im Rahmen der ländlichen Entwicklung sicherzustellen.
Schließlich bietet die Verordnung die Grundlage für einen gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen, um die Leistung der GAP im kommenden Zeitraum zu messen.
Mit dieser Verordnung werden mehrere Vereinfachungen vorgenommen. Zunächst werden sämtliche Cross-Compliance-Vorschriften in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst, wodurch sie verständlicher werden.
Darüber hinaus wird die Zahl der Zahlstellen verringert und die Rolle der Koordinierungsstelle verstärkt. Die Regelung wird hierdurch transparenter und ist für die nationalen Behörden und die Kommissionsdienststellen mit weniger Aufwand verbunden. Auf Ebene der Mitgliedstaaten werden weniger Zulassungen und Zuverlässigkeitserklärungen erforderlich sein, und die Zahl der Kontrollen durch die Kommission kann verringert werden.
Die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften werden für die beiden Säulen der GAP soweit wie möglich angeglichen, um für Rechtssicherheit und einheitliche Verfahren zu sorgen. Außerdem soll die Kommission im Rahmen der Verordnung ermächtigt werden, die Zahl der Vor-Ort-Kontrollen für Mitgliedstaaten mit korrekt funktionierenden Kontrollsystemen und niedrigen Fehlerquoten zu reduzieren. Hierdurch ließe sich der Verwaltungsaufwand sowohl für die Landwirte als auch für die nationalen Behörden verringern.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der MFR-Vorschlag sieht vor, dass ein großer Teil des EU-Haushalts weiterhin der Landwirtschaft vorbehalten ist, bei der es sich um eine gemeinsame Politik von strategischer
Bedeutung handelt. Daher wird vorgeschlagen, dass sich die GAP auf ihre Haupttätigkeiten konzentriert, indem während des Zeitraums 2014-2020 (zu jeweiligen Preisen) 317,2 Mrd. EUR Säule I und 101,2 Mrd. EUR Säule II zugewiesen werden.
Die Mittelausstattung der Säulen I und II wird ergänzt durch zusätzliche Mittel in Höhe von 17,1 Mrd. EUR, aufgeteilt in 5,1 Mrd. EUR für Forschung und Innovation, 2,5 Mrd. EUR für die Lebensmittelsicherheit und 2,8 Mrd. EUR für die Nahrungsmittelhilfe für Bedürftige unter anderen Haushaltslinien des MFR sowie 3,9 Mrd. EUR für eine neue Reserve für Krisen im Agrarsektor und bis zu 2,8 Mrd. EUR für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung außerhalb des MFR, so dass sich die Gesamtmittel für den Zeitraum 2014- 2020 auf 435,6 Mrd. EUR belaufen.
Hinsichtlich der Verteilung der Unterstützung auf die Mitgliedstaaten wird vorgeschlagen, bei allen Mitgliedstaaten, deren Direktzahlungen unter 90 % des EU-Durchschnitts liegen, ein Drittel dieser Lücke zu schließen. Die nationalen Höchstbeträge in der Verordnung über Direktzahlungen werden auf dieser Grundlage berechnet.
Die Aufteilung der Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums gründet sich auf objektive Kriterien im Zusammenhang mit den politischen Zielen unter Berücksichtigung der derzeitigen Aufteilung. Wie bereits jetzt sollten die weniger entwickelten Regionen in den Genuss höherer Kofinanzierungssätze kommen, die auch für bestimmte Maßnahmen wie Wissenstransfer, Erzeugergruppierungen, Zusammenarbeit und Leader gelten werden.
Es wird eine gewisse Flexibilität für Mittelübertragungen zwischen den beiden GAP-Säulen eingeführt (bis zu 5 % der Direktzahlungsmittel): Eine solche Übertragung ist hierbei möglich von Säule I nach Säule II, damit die Mitgliedstaaten ihre Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum verstärken können, und von Säule II nach Säule I für diejenigen Mitgliedstaaten, bei denen die Höhe der Direktzahlungen unter 90 % des EU-Durchschnitts bleibt.
Nähere Angaben zu den finanziellen Auswirkungen der Vorschläge für die GAP-Reform sind in dem den Vorschlägen beigefügten Finanzbogen aufgeführt.
- 1. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Ein Haushalt für "Europa 2020", KOM (2011) 500 endgültig vom 29.6.2011.
- 2. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete - die künftigen Herausforderungen, KOM (2010) 672 endgültig vom 18.11.2010.
- 3. Vgl. insbesondere die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011, 2011/2015(INI), und die Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes vom 18.3.2011.
- 4. Der derzeitige Rechtsrahmen umfasst die Verordnungen (EG) Nr. 073/2009 des Rates (Direktzahlungen), (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (Marktinstrumente), (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (Entwicklung des ländlichen Raums) und (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (Finanzierung).
- 5. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen
- 6. Siehe Anhang 9 der Folgenabschätzung für einen Überblick über die 517 eingegangenen Äußerungen.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik
DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission7, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses8, nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten9, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete - die künftigen Herausforderungen"10 sind die potenziellen Herausforderungen, Ziele und Ausrichtungen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) nach 2013 aufgeführt. Angesichts der Debatte im Anschluss an diese Mitteilung sollte die GAP ab dem 1. Januar 2014 reformiert werden. Diese Reform sollte sich auf alle Hauptinstrumente der GAP erstrecken einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik11 in der durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates [KOM (2010)... (Anpassung an den Vertrag von Lissabon)] 12 geänderten Fassung. Die Erfahrung bei der Anwendung der genannten Verordnung hat gezeigt, dass bestimmte Elemente des Finanzierungs- und Überwachungsmechanismus angepasst werden müssen. Aufgrund des Umfangs einer solchen Reform ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 aufzuheben und durch einen neuen Text zu ersetzen. Mit der Reform sollten auch die Bestimmungen soweit wie möglich harmonisiert, rationalisiert und vereinfacht werden.
- (2) Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten angesichts der engen Verbindung zwischen dieser Verordnung und den übrigen Instrumenten der GAP sowie angesichts der begrenzten finanziellen Ressourcen der Mitgliedstaaten in einer erweiterten Europäischen Union nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher mit der mehrjährigen Garantie der EU-Finanzierung und der Konzentration auf ihre Prioritäten besser auf EU-Ebene zu verwirklichen sind, kann die Europäische Union im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (3) Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte die Kommission befugt sein, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, die die Zulassung der Zahlstellen und der Koordinierungsstellen, den Inhalt des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung, die aus dem EU-Haushalt im Rahmen der öffentlichen Intervention zu finanzierenden Maßnahmen und die Bewertung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention, die Kürzungen und Aussetzungen der Erstattungen an die Mitgliedstaaten, den Ausgleich zwischen Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der Fonds, die Einziehung von Forderungen, die gegen Begünstigte verhängten Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung der Beihilfevoraussetzungen, die Vorschriften über Sicherheiten, die Funktionsweise des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, die von der Prüfung ausgenommenen Maßnahmen, die Sanktionen im Rahmen der Cross-Compliance-Vorschriften, die Bestimmungen über die Erhaltung von Dauergrünland, die Bestimmungen über den maßgeblichen Tatbestand und den von den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, anzuwendenden Wechselkurs sowie den Inhalt des gemeinsamen Rahmens für die Bewertung der im Rahmen der GAP getroffenen Maßnahmen betreffen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.
- (4) Die GAP umfasst eine Vielzahl von Maßnahmen, darunter auch Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums. Für diese Maßnahmen sollten ausreichende Mittel bereitgestellt werden, damit sie zur Erreichung der Ziele der GAP beitragen können. Da sie viele Gemeinsamkeiten aufweisen, sich aber in einigen Aspekten unterscheiden, sollte ihre Finanzierung durch dieselben Bestimmungen geregelt werden, die erforderlichenfalls auch unterschiedliche Behandlungen zulassen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wurden zwei europäische Agrarfonds eingerichtet, der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Diese beiden Fonds sollten beibehalten werden.
- (5) Die Verordnung (EU) Nr. [HO]/xxx des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union 13 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen sollten für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten. Die Haushaltsordnung enthält insbesondere Vorschriften über die geteilte Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung sowie Vorschriften über die Arbeitsweise der zugelassenen Einrichtungen, die Haushaltsgrundsätze, Vorschriften, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung einzuhalten sind.
- (6) Die GAP-Ausgaben einschließlich der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums sollten über diese beiden Fonds aus dem EU-Haushalt entweder zentral oder im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanziert werden. Es sollte genau festgelegt werden, welche Arten von Maßnahmen aus diesen Fonds finanziert werden können.
- (7) Daher sollten Bestimmungen über die Zulassung der Zahlstellen durch die Mitgliedstaaten, über die Einrichtung von Verfahren zur Erteilung der erforderlichen Zuverlässigkeitserklärungen durch die Mitgliedstaaten und über die Bescheinigung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie der Jahresrechnungen durch die unabhängigen Stellen vorgesehen werden. Außerdem ist es im Sinne der Transparenz der einzelstaatlichen Prüfungen insbesondere in Bezug auf die Verfahren für die Bewilligung, Validierung und Auszahlung und zur Reduzierung des Verwaltungs- und Prüfaufwands für die Kommissionsdienststellen sowie für die Mitgliedstaaten, in denen für jede einzelne Zahlstelle eine Zulassung vorgeschrieben ist, erforderlich, die Anzahl der Dienststellen und Einrichtungen, denen diese Zuständigkeiten übertragen werden, unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten zu beschränken.
- (8) Lässt ein Mitgliedstaat mehrere Zahlstellen zu, so muss er eine Koordinierungsstelle benennen, die für ein einheitliches Vorgehen bei der Verwaltung der Mittel sorgt, die Verbindung zwischen der Kommission und den zugelassenen Zahlstellen hält und gewährleistet, dass die von der Kommission angeforderten Auskünfte über die Tätigkeiten der verschiedenen Zahlstellen dieser umgehend zugehen. Aufgabe der Koordinierungsstelle sollte es sein, dafür zu sorgen, dass Abhilfemaßnahmen getroffen werden, die Kommission über die Folgemaßnahmen informiert wird und eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Vorschriften und Standards gewährleistet ist.
- (9) Nur von den Mitgliedstaaten zugelassene Zahlstellen bieten ausreichende Gewähr, dass die notwendigen Kontrollen durchgeführt wurden, bevor die Begünstigten die Beihilfen der Europäischen Union erhalten. Daher ist ausdrücklich festzulegen, dass nur die Ausgaben, die von zugelassenen Zahlstellen vorgenommen wurden, für eine Erstattung aus dem EU-Haushalt in Betracht kommen.
- (10) Um den Begünstigten den Zusammenhang zwischen Landbewirtschaftungsmethoden und landwirtschaftlicher Betriebsführung einerseits und den Anforderungen in Bezug auf Umwelt, Klimawandel, guten landwirtschaftlichem Zustand der Flächen, Lebensmittelsicherheit, öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit sowie Tierschutz andererseits bewusster zu machen, ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten ein umfassendes System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung einführen, das den Begünstigten Beratung anbietet. Diese landwirtschaftliche Betriebsberatung sollte in keiner Weise die Verpflichtung und Verantwortung der Begünstigten, diese Anforderungen zu erfüllen, beeinflussen. Auch sollten die Mitgliedstaaten eine eindeutige Trennung zwischen Beratung und Kontrolle sicherstellen.
- (11) Die landwirtschaftliche Betriebsberatung sollte mindestens die Anforderungen und Standards im Rahmen der Cross-Compliance umfassen. Die Beratung sollte sich auch auf die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. DZ/xxx des Europäischen Parlaments und des Rates vom xxx mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik 14 für Direktzahlungen einzuhaltenden Anforderungen an Landbewirtschaftungsmethoden, die dem Klima- und Umweltschutz förderlich sind, sowie auf die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen erstrecken. Schließlich sollte das Beratungssystem bestimmte Aspekte der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an seine Auswirkungen, der Biodiversität, des Wasserschutzes, der Meldung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und der Innovation sowie der nachhaltigen Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Kleinbetriebe abdecken.
- (12) Die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Betriebsberatung durch die Begünstigten sollte auf freiwilliger Basis erfolgen. Alle Begünstigten, auch wenn sie keine Unterstützung im Rahmen der GAP erhalten, sollten Zugang zum Beratungssystem haben. Die Mitgliedstaaten können jedoch Prioritätskriterien festlegen. Aufgrund des Wesens der Beratungstätigkeit ist es angebracht, die dabei gewonnenen Informationen als vertraulich zu behandeln, außer in Fällen schwerer Verstöße gegen EU- oder einzelstaatliches Recht. Im Hinblick auf die Wirksamkeit des Systems sollten die Berater angemessen qualifiziert sein und regelmäßig Weiterbildungen besuchen.
- (13) Die Finanzmittel zur Deckung der von den zugelassenen Zahlstellen für den EGFL getätigten Ausgaben werden den Mitgliedstaaten von der Kommission in Form von Erstattungen auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung dieser Ausgaben zur Verfügung gestellt. Bis diese Erstattungen in Form von monatlichen Zahlungen überwiesen werden, stellen die Mitgliedstaaten den zugelassenen Zahlstellen die erforderlichen Mittel nach Maßgabe ihres Bedarfs bereit. Die Aufwendungen der Mitgliedstaaten und der an der Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik beteiligten Begünstigten für Personal- und Verwaltungskosten sind von diesen selbst zu tragen.
- (14) Der Einsatz des agrarmeteorologischen Systems sowie der Erwerb von Satellitenaufnahmen und deren Bearbeitung sollten der Kommission zur Verwaltung der Agrarmärkte dienen und ihr die Überwachung der Agrarausgaben erleichtern.
- (15) Im Rahmen der Haushaltsdisziplin muss für die vom EGFL finanzierten Ausgaben eine jährliche Obergrenze festgesetzt werden, wobei die im mehrjährigen Finanzrahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2015 [MFRJ für diesen Fonds eingesetzten Höchstbeträge zu berücksichtigen sind.
- (16) Die Haushaltsdisziplin erfordert auch, dass die jährliche Obergrenze für die aus dem EGFL finanzierten Ausgaben unter allen Umständen und in allen Phasen des Haushaltsverfahrens und des Haushaltsvollzugs eingehalten wird. Daher ist die nationale Obergrenze für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[DZ] als finanzielle Obergrenze des betreffenden Mitgliedstaats für diese Direktzahlungen anzusehen, und die Erstattungen dieser Zahlungen müssen innerhalb dieser finanziellen Obergrenze bleiben. Die Haushaltsdisziplin erfordert überdies, dass bei allen von der Kommission vorgeschlagenen und vom Gesetzgeber oder von der Kommission im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik beschlossenen und vom EGFL finanzierten Rechtsakten die jährliche Obergrenze für die von diesem Fonds finanzierten Ausgaben einzuhalten ist.
- (17) Um sicherzustellen, dass die Beträge zur Finanzierung der GAP die festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht überschreiten, sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/0316 festgelegte Finanzmechanismus, mit dem die Höhe der Direktzahlungen angepasst wird, beibehalten werden. Ferner sollte die Kommission ermächtigt werden, diese Anpassungen festzusetzen, wenn der Rat dies nicht bis zum 30. Juni des Kalenderjahres tut, für das sie gelten.
- (18) Die Berechnung der finanziellen Obergrenzen für die Beteiligung des EGFL bzw. des ELER berührt nicht die im Vertrag festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde. Sie sollte sich daher auf die Referenzbeträge stützen, die nach der [Interinstitutionellen Vereinbarung vom [...] zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung17 und der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [MFFJ festgesetzt wurden.
- (19) Die Haushaltsdisziplin erfordert ferner eine kontinuierliche Überprüfung der mittelfristigen Haushaltslage. Die Kommission sollte daher bei der Vorlage des Haushaltsvorentwurfs für ein bestimmtes Jahr dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Prognosen und Analysen übermitteln und dem Gesetzgeber erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen vorschlagen. Des Weiteren sollte die Kommission ihre Verwaltungsbefugnisse jederzeit voll ausschöpfen, um die Einhaltung der jährlichen Obergrenze zu gewährleisten, und dem Europäischen Parlament und dem Rat bzw. dem Rat erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen vorschlagen, um den Haushalt ins Gleichgewicht zu bringen. Falls am Ende eines Haushaltsjahres die jährliche Obergrenze angesichts der von den Mitgliedstaaten beantragten Erstattungen nicht eingehalten werden kann, sollte die Kommission Maßnahmen treffen können, um eine vorläufige Aufteilung der vorhandenen Mittel auf die Mitgliedstaaten anteilig entsprechend ihren noch nicht ausgezahlten Erstattungsanträgen vornehmen und die für das betreffende Jahr festgesetzte Obergrenze einhalten zu können. Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass Zahlungen für ein bestimmtes Jahr im nachfolgenden Haushaltsjahr geleistet werden können, wobei der Gesamtbetrag der EU-Finanzierung für die einzelnen Mitgliedstaaten endgültig festzusetzen und zur Einhaltung des festgesetzten Betrags ein Ausgleich zwischen den Mitgliedstaaten vorzunehmen ist.
- (20) Für den Haushaltsvollzug sollte die Kommission über ein monatliches Frühwarn- und Überwachungssystem für die Agrarausgaben verfügen, damit sie bei Gefahr einer Überschreitung der jährlichen Obergrenze im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnisse so früh wie möglich geeignete Maßnahmen treffen und, sollten sich diese als unzureichend erweisen, andere Maßnahmen vorschlagen kann. In einem regelmäßigen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat sollte die Kommission die Entwicklung der bisherigen Ausgaben mit den Profilen vergleichen und die voraussichtliche Ausführung in den noch verbleibenden Monaten des Haushaltsjahres beurteilen.
- (21) Der Wechselkurs, der von der Kommission für die Erstellung der Haushaltsdokumente verwendet wird, sollte auf möglichst aktuellen Angaben beruhen, wobei die zwischen Erstellung und Vorlage dieser Dokumente erforderliche Zeit zu berücksichtigen ist.
- (22) Die Verordnung (EU) Nr. CR/xxx des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/0618 enthält Bestimmungen über die finanzielle Unterstützung aus den unter die Verordnung fallenden Fonds, den ELER eingeschlossen. Diese Bestimmungen umfassen auch Vorschriften über die Erstattungsfähigkeit von Ausgaben, die Finanzverwaltung und die Verwaltungs- und Kontrollsysteme. Im Hinblick auf die Finanzverwaltung des ELER sollte im Interesse größerer Klarheit und Kohärenz zwischen den Agrarfonds auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx über Mittelbindungen, Zahlungsfristen und die Aufhebung von Mittelbindungen Bezug genommen werden.
- (23) Die Finanzierung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum erfolgt über eine finanzielle Beteiligung des EU-Haushalts, wobei die Mittel in Jahrestranchen gebunden werden. Damit die Mitgliedstaaten bereits bei Beginn der Durchführung dieser Programme über die vorgesehenen EU-Mittel verfügen können, müssen diese in den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Daher ist eine Vorschussregelung vorzusehen, die einen regelmäßigen Mittelfluss gewährleistet und es gestattet, die Zahlungen an die Begünstigten in geeigneter Weise vorzunehmen; gleichzeitig sind die Grenzen dieser Vorschussregelung festzulegen.
- (24) Abgesehen von der Vorschussregelung sind bei den Zahlungen der Kommission an die zugelassenen Zahlstellen die Zwischenzahlungen von der Restzahlung zu unterscheiden und die Modalitäten für die Überweisung dieser Beträge festzulegen. Die Regel der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen sollte zu einer Beschleunigung der Durchführung der Programme und zu einer wirtschaftlichen Haushaltsführung beitragen.
- (25) Damit die EU-Beihilfen effizient eingesetzt werden können, muss ihre Auszahlung an die Begünstigten rechtzeitig erfolgen. Die Nichteinhaltung der in den EU-Vorschriften festgesetzten Zahlungsfristen durch die Mitgliedstaaten kann die Begünstigten in große Schwierigkeiten bringen und die Jährlichkeit des EU-Haushalts in Frage stellen. Daher sollten nicht fristgerecht vorgenommene Ausgaben von der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden. Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte die Kommission Vorschriften über Ausnahmen von dieser allgemeinen Vorschrift vorsehen können. Dieser in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 festgelegte Grundsatz sollte beibehalten werden und für den EGFL und den ELER gelten. Bei verspäteter Zahlung sollten die Mitgliedstaaten den Begünstigten zum Ausgleich zusätzlich zum Hauptbetrag auf eigene Kosten Zinsen zahlen. Eine solche Bestimmung könnte für die Mitgliedstaaten ein Anreiz sein, die Zahlungsfristen besser einzuhalten, und den Begünstigten mehr Sicherheit geben, dass sie ihre Zahlungen fristgerecht erhalten oder zumindest bei verspäteter Zahlung einen Ausgleich erhalten.
- (26) In der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind für den EGFL und den ELER Kürzungen und Aussetzungen der monatlichen bzw. der Zwischenzahlungen vorgesehen. Obwohl diese Bestimmungen eher sehr weit gefasst sind, werden sie in der Praxis im Wesentlichen herangezogen, um Zahlungen bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen, Obergrenzen und ähnlichen "Rechnungslegungsproblemen", die sich bereits in den Ausgabenerklärungen feststellen lassen, zu kürzen. Diese Bestimmungen bieten auch die Möglichkeit, bei schwerwiegenden und anhaltenden Mängeln der nationalen Kontrollsysteme Kürzungen oder Aussetzungen vorzunehmen, wobei hierfür jedoch sehr restriktive inhaltliche Voraussetzungen gelten und ein besonderes zweistufiges Verfahren vorgesehen ist. Die Haushaltsbehörde hat die Kommission wiederholt aufgefordert, Zahlungen an die Mitgliedstaaten, die die Bestimmungen nicht einhalten, einzustellen. Es ist daher notwendig, das in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 vorgesehene System klarer zu gestalten und die für den EGFL und den ELER geltenden Vorschriften für Kürzungen und Aussetzungen in einem einzigen Artikel zusammenzufassen. Das System der Kürzungen bei "Rechnungslegungsproblemen" sollte beibehalten werden, wobei die Bestimmungen entsprechend der bestehenden Verwaltungspraxis klarer zu formulieren sind. Die Möglichkeit, Zahlungen bei schwerwiegenden und anhaltenden Mängeln der nationalen Kontrollsysteme zu kürzen oder auszusetzen, sollte auf Versäumnisse bei der Wiedereinziehung von unrechtmäßig gezahlten Beträgen ausgedehnt werden, wobei das zweistufige Verfahren für solche Kürzungen oder Aussetzungen beibehalten werden sollte.
- (27) Nach den sektorbezogenen Agrarvorschriften müssen die Mitgliedstaaten innerhalb bestimmter Fristen Angaben über die Zahl der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse an die Kommission übermitteln. Diese Kontrollstatistiken werden verwendet, um die Fehlerquote auf Ebene des Mitgliedstaats zu ermitteln und ganz allgemein die Verwaltung des EGFL und des ELER zu kontrollieren. Sie sind für die Kommission ein wichtige Informationsquelle, um sich zu vergewissern, dass die Mittel ordnungsgemäß verwaltet werden, und spielen für die jährliche Zuverlässigkeitserklärung eine wichtige Rolle. Angesichts der essenziellen Bedeutung dieser statistischen Informationen und um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung nachkommen, diese fristgerecht zu übermitteln, ist ein Mittel vorzusehen, das in einer dem Umfang der fehlenden Angaben angemessenen Art und Weise von einer verspäteten Übermittlung der vorgeschriebenen Angaben abhält. Es sind daher Bestimmungen festzulegen, wonach die Kommission den Teil der monatlichen oder Zwischenzahlungen aussetzen kann, für den die entsprechenden statistischen Informationen nicht rechtzeitig übermittelt wurden.
- (28) Damit die Mittel im EGFL bzw. im ELER wiederverwendet werden können, sollte festgelegt werden, wie bestimmte Beträge zugewiesen werden sollen. Was die Ausgaben aus dem EGFL betrifft, so sollte die in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 enthaltene Aufstellung durch die Beträge im Zusammenhang mit verspäteten Zahlungen und dem Rechnungsabschluss ergänzt werden. Ferner enthält die Verordnung (EWG) Nr. 352/78 des Rates vom 20. Februar 1978 über die Zuweisung der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gestellten verfallenen Kautionen, Sicherheiten oder Garantien19 Vorschriften über die Bestimmung von Beträgen aus verfallenen Sicherheiten. Diese Vorschriften sollten vereinheitlicht und mit den bestehenden Vorschriften über zweckgebundene Einnahmen zusammengefasst werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 352/78 sollte daher aufgehoben werden.
- (29) Die GAP-Informationsmaßnahmen, die gemäß Artikel 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 finanziert werden können, sind in der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates vom 17. April 2000 über Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik20 und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 814/2000 enthält ein Verzeichnis dieser Maßnahmen und deren Zielsetzungen sowie Vorschriften über deren Finanzierung und die Durchführung der entsprechenden Vorhaben. Seit dem Erlass der genannten Verordnung wurden mit der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[HO] Vorschriften über Finanzhilfen und die Auftragsvergabe erlassen. Diese Vorschriften sollten auch für Informationsmaßnahmen im Bereich der GAP gelten. Aus Gründen der Vereinfachung und der Kohärenz sollte die Verordnung (EG) Nr. 814/2000 aufgehoben werden, wobei die Bestimmungen über die Ziele und die Art der zu finanzierenden Maßnahmen beibehalten werden sollten. Bei diesen Maßnahmen ist auch zu berücksichtigen, dass für eine effizientere Kommunikation mit der breiten Öffentlichkeit und stärkere Synergien zwischen den auf Initiative der Kommission unternommenen Kommunikationstätigkeiten gesorgt werden muss, um eine wirksame Kommunikation über die politischen Prioritäten der EU zu gewährleisten. Sie sollten daher auch Informationsmaßnahmen zur GAP im Rahmen der Kommunikation durch die Organe umfassen, die in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Ein Haushalt für "Europa 2020"- Teil II: Politikbereiche im Überblick" 21 vorgesehen ist.
- (30) Die Finanzierung der im Zusammenhang mit der GAP erforderlichen Maßnahmen und Aktionen erfolgt teilweise in geteilter Mittelverwaltung. Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen, sollte die Kommission durch geeignete Maßnahmen kontrollieren, ob die Behörden der Mitgliedstaaten, die die Zahlungen leisten, die Mittel nach den entsprechenden Grundsätzen verwalten. Daher ist festzulegen, welcher Art die von der Kommission vorzunehmenden Kontrollen sind und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die Kommission ihre Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans wahrnehmen kann; desgleichen sind die Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit der Kommission klarzustellen.
- (31) Damit sich die Kommission, wie es ihre Pflicht ist, davon überzeugen kann, dass die Mitgliedstaaten über Systeme für die Verwaltung und Kontrolle der EU-Ausgaben verfügen und diese ordnungsgemäß funktionieren, ist unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen vorzusehen, dass von der Kommission beauftragte Personen Prüfungen vornehmen und hierbei die Hilfe der Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen können.
- (32) Bei der Erstellung der für die Kommission bestimmten Informationen ist so weit wie möglich auf die Informationstechnologie zurückzugreifen. Die Kommission muss bei ihren Prüfungen uneingeschränkten und unmittelbaren Zugang zu den ausgabenrelevanten Daten haben, und zwar sowohl zu den entsprechenden Unterlagen als auch zu den elektronisch gespeicherten Daten.
- (33) Um die finanziellen Beziehungen zwischen den zugelassenen Zahlstellen und dem EU-Haushalt zu etablieren, sollte die Kommission jährlich über den Rechnungsabschluss dieser Zahlstellen entscheiden. Der Rechnungsabschlussbeschluss sollte sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Rechnungen beziehen, nicht aber auf die Übereinstimmung der Ausgaben mit den EU-Vorschriften.
- (34) Die Kommission, die nach Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union für die Anwendung der EU-Vorschriften Sorge trägt, sollte darüber entscheiden, ob die Ausgaben der Mitgliedstaaten mit dem EU-Recht in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, ihre Zahlungsentscheidungen zu rechtfertigen und eine Schlichtung zu verlangen, wenn zwischen ihnen und der Kommission keine Einigkeit besteht. Um den Mitgliedstaaten für die in der Vergangenheit getätigten Ausgaben die erforderliche rechtliche und finanzielle Gewähr zu geben, sollte der Zeitraum, in dem die Kommission wegen Nichtbeachtung der Vorschriften finanzielle Konsequenzen ziehen kann, begrenzt werden. Für den ELER sollte das Verfahren für den Konformitätsabschluss im Einklang mit den Bestimmungen für Finanzkorrekturen der Kommission aufgestellt werden, wie sie in Teil2 der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx festgelegt sind.
- (35) Beim EGFL sollten wieder eingezogene Beträge an diesen Fonds zurückfließen, da es sich dabei um nicht in Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften getätigte Ausgaben handelt, auf die kein Anspruch bestand. Es sollte geregelt werden, wer die finanzielle Verantwortung trägt, wenn im Falle von Unregelmäßigkeiten die betreffenden Beträge nicht vollständig wieder eingezogen werden. In diesem Zusammenhang sollte ein Verfahren vorgesehen werden, nach dem die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union beschließen kann, aufgrund von Unregelmäßigkeiten abgeflossene Beträge, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder eingezogen werden, teilweise dem betreffenden Mitgliedstaat anzulasten. Die Regeln sollten auf alle Beträge Anwendung finden, die bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung noch nicht wieder eingezogen sind. Bei Versäumnissen des betreffenden Mitgliedstaats sollte diesem in bestimmten Fällen der gesamte Betrag angelastet werden können. Dieselben Vorschriften sollten für den ELER gelten, jedoch unter Beibehaltung der Besonderheit, dass die aufgrund von Unregelmäßigkeiten wieder eingezogenen oder annullierten Beträge weiterhin für die genehmigten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung stehen, da diese Beträge dem Mitgliedstaat zugewiesen wurden. Es sollten auch Bestimmungen über die Berichterstattungspflicht der Mitgliedstaaten festgelegt werden.
- (36) Die Verfahren zur Wiedereinziehung in den Mitgliedstaaten können zur Folge haben, dass sich diese um mehrere Jahre verzögert, ohne dass ihre Realisierung gesichert ist. Die Kosten dieser Verfahren können, gemessen an den letztlich getätigten oder realisierbaren Wiedereinziehungen, unverhältnismäßig hoch sein. Daher ist den Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen zu gestatten, die Wiedereinziehungsverfahren einzustellen.
- (37) Zum Schutz der finanziellen Interessen des EU-Haushalts sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um sich davon zu überzeugen, dass die aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Maßnahmen tatsächlich und korrekt durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem Unregelmäßigkeiten oder die Nichterfüllung von Verpflichtungen seitens der Begünstigten verhindern, aufdecken bzw. wirksam bekämpfen. Zu diesem Zweck sollte die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften 22 Anwendung finden.
- (38) Diverse sektorbezogene Agrarvorschriften enthalten Vorschriften über allgemeine Kontrollgrundsätze, die Wiedereinziehung, die Kürzung oder den Ausschluss von Zahlungen sowie über die Anwendung von Sanktionen. Diese Vorschriften sollten in einem horizontalen Rechtsrahmen zusammengefasst werden. Sie sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sowie die Vorschriften für die Wiedereinziehung, die Kürzung oder den Ausschluss von Beihilfen umfassen. Außerdem sind Vorschriften für die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen festzulegen, die nicht unbedingt mit der Zahlung von Beihilfen zusammenhängen.
- (39) Verschiedene Bestimmungen der sektorbezogenen Agrarvorschriften verlangen die Leistung einer Sicherheit, um bei Nichterfüllung einer Verpflichtung die Zahlung eines bestimmten Betrages zu gewährleisten. Für all diese Bestimmungen sollte eine einzige horizontale Regel gelten, um so den Regelungsrahmen für Sicherheiten zu stärken.
- (40) Die Mitgliedstaaten sollten über ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Zahlungen verfügen, die in der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] und der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx des Europäischen Parlaments und des Rates vom Xxx über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)23 vorgesehen sind. Um die Wirksamkeit und Kontrolle der EU-Stützung zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, das integrierte System auch für andere Stützungsregelungen der Europäischen Union anzuwenden.
- (41) Die Hauptbestandteile des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, insbesondere die Bestimmungen über die elektronische Datenbank, das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, die Beihilfe- oder Zahlungsanträge und das System zur Bestimmung und Erfassung der Zahlungsansprüche sollten beibehalten werden.
- (42) Die im Rahmen der Stützungsregelungen der Europäischen Union vorgesehenen Zahlungen sollten von den zuständigen nationalen Behörden in voller Höhe innerhalb verbindlicher Fristen an die Endempfänger ausgezahlt werden, vorbehaltlich etwaiger Kürzungen, die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen sind. Um die Verwaltung der Direktzahlungen flexibler zu gestalten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die unter das integrierte System fallenden Zahlungen in bis zu zwei Tranchen pro Jahr zu tätigen.
- (43) Die Prüfung der Geschäftsunterlagen der begünstigten oder zahlungspflichtigen Unternehmen kann ein sehr wirksames Mittel zur Kontrolle der Maßnahmen darstellen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des EGFL sind. Die Bestimmungen über die Prüfung der Geschäftsunterlagen sind in der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates vom 26. Mai 2008 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind24, festgelegt. Durch diese Prüfung werden die von den Mitgliedstaaten bereits durchgeführten sonstigen Kontrollen ergänzt. Überdies werden die einzelstaatlichen Vorschriften über die Kontrolle, die umfassender sind als die in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen, von dieser nicht berührt.
- (44) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten und insbesondere sicherzustellen, dass die durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit sollten die einschlägigen Bestimmungen in einem Rechtsakt zusammengefasst werden. Die Verordnung (EG) Nr. 485/2008 ist daher aufzuheben.
- (45) Die Unterlagen, anhand deren diese Prüfung durchgeführt wird, sollten derart bestimmt werden, dass sie eine vollständige Kontrolle gestatten. Bei der Auswahl der zu kontrollierenden Unternehmen sollten insbesondere die Art der unter ihrer Verantwortung durchgeführten Maßnahmen und die Sektorverteilung der begünstigten oder zahlungspflichtigen Unternehmen nach ihrer finanziellen Bedeutung im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL berücksichtigt werden.
- (46) Es sollten die Befugnisse der mit diesen Prüfungen beauftragten Bediensteten sowie die Verpflichtung der Unternehmen, die Geschäftsunterlagen während eines bestimmten Zeitraums zu ihrer Verfügung zu halten und die von ihnen erbetenen Auskünfte zu erteilen, festgelegt werden. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass die Geschäftsunterlagen in bestimmten Fällen beschlagnahmt werden können.
- (47) Angesichts der internationalen Struktur des Agrarhandels und im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarktes sollte eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Ferner ist es notwendig, auf EU-Ebene eine zentralisierte Dokumentation über begünstigte oder zahlungspflichtige Unternehmen zu schaffen, die in Drittländern ansässig sind.
- (48) Auch wenn die Festlegung der Kontrollprogramme den Mitgliedstaaten obliegt, ist es doch erforderlich, dass die Programme der Kommission mitgeteilt werden, damit diese ihre Überwachungs- und Koordinierungsrolle wahrnehmen kann und so gewährleistet ist, dass die Programme nach geeigneten Kriterien festgelegt und die Kontrollen auf Sektoren oder Unternehmen mit hohem Betrugsrisiko konzentriert werden.
- (49) Es ist notwendig, dass jeder Mitgliedstaat über einen Sonderdienst verfügt, der für die Überwachung der Prüfung der Geschäftsunterlagen gemäß dieser Verordnung oder für die Koordinierung dieser Prüfung zuständig ist. Diese Sonderdienste sollten von den Dienststellen, die die Kontrollen vor der Zahlung vornehmen, organisatorisch unabhängig sein. Die Kenntnisse, die im Rahmen der Prüfung erlangt werden, sollten dem Berufsgeheimnis unterliegen.
- (50) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/0125, die durch die Verordnung (EG) Nr. 073/2009 ersetzt wurde, wurde der Grundsatz festgelegt, dass die volle Zahlung einiger GAP-Beihilfen an die Begünstigten an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften in Bezug auf Landnutzung, landwirtschaftliche Erzeugung und landwirtschaftliche Tätigkeit gebunden sein sollte. Dieser Grundsatz spiegelte sich anschließend in den Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)26 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)27 wider. Im Rahmen dieser sogenannten "Cross-Compliance"-Regelung müssen die Mitgliedstaaten Sanktionen verhängen, indem sie die im Rahmen der GAP gewährten Beihilfen ganz oder teilweise kürzen oder ausschließen.
- (51) Durch die "Cross-Compliance"-Regelung werden grundlegende Anforderungen in Bezug auf Umweltschutz, Klimawandel, Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands der Flächen, öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit und Tierschutz in die GAP einbezogen. Durch diese Verknüpfung soll zur Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft beigetragen werden, indem die Begünstigten für die notwendige Einhaltung dieser grundlegenden Anforderungen sensibilisiert werden. Ziel ist es auch, die GAP mit den von der Gesellschaft gestellten Erwartungen besser in Einklang zu bringen, indem ihre Kohärenz mit der Politik in den Bereichen Umwelt, Gesundheit von Mensch und Tier, Pflanzengesundheit und Tierschutz verstärkt wird.
- (52) Die Cross-Compliance-Regelung ist ein wesentlicher Bestandteil der GAP und sollte daher beibehalten werden. Der Geltungsbereich der Regelung, der bisher aus zwei getrennten Listen von Grundanforderungen an die Betriebsführung und Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand besteht, sollte gestrafft werden, um seine Kohärenz zu gewährleisten und sichtbarer zu machen. Zu diesem Zweck sollten die Anforderungen und Standards in einer Liste zusammengefasst und nach Bereichen und Gegenständen aufgeschlüsselt werden. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass sich eine Reihe von Anforderungen im Rahmen der Cross-Compliance nicht ausreichend auf die landwirtschaftliche Tätigkeit bzw. Betriebsfläche bezieht oder eher die einzelstaatlichen Behörden als die Begünstigten betrifft. Daher empfiehlt es sich, den Geltungsbereich der Cross-Compliance entsprechend anzupassen. Außerdem sollte die Erhaltung von Dauergrünland in den Jahren 2014 und 2015 geregelt werden.
- (53) Die Mitgliedstaaten müssen die Regelung über die Grundanforderungen an die Betriebsführung vollständig umsetzen, so dass sie auf Ebene der Betriebe konkret angewendet wird, und die notwendige Gleichbehandlung der Landwirte gewährleisten.
- (54) Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik 28 funktionieren im Rahmen der Cross-Compliance nur dann, wenn alle Mitgliedstaaten sie voll umgesetzt und insbesondere eindeutige Verpflichtungen der Landwirte festgelegt haben. Gemäß der Richtlinie werden die Anforderungen auf Betriebsebene spätestens ab dem 1. Januar 2013 angewendet.
- (55) Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden29 funktionieren im Rahmen der Cross-Compliance nur dann, wenn alle Mitgliedstaaten sie voll umgesetzt und insbesondere eindeutige Verpflichtungen der Landwirte festgelegt haben. Gemäß der Richtlinie werden die Anforderungen auf Betriebsebene nach einem vorgegebenen Zeitrahmen umgesetzt und insbesondere die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes spätestens ab dem 1. Januar 2014 angewendet.
- (56) Gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2000/60/EG wird die Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe30 am 23. Dezember 2013 aufgehoben. Um die Vorschriften über den Schutz des Grundwassers im Rahmen der Cross-Compliance beizubehalten, empfiehlt es sich, bis zur Einbeziehung der Richtlinie 2000/60/EG in die Cross-Compliance-Regelung den Geltungsbereich der Cross-Compliance anzupassen und einen Standard für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand festzulegen, der die Anforderungen der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 80/68/EWG einschließt.
- (57) Die Cross-Compliance-Regelung ist sowohl für die Begünstigten als auch für die nationalen Verwaltungen mit einem gewissen Verwaltungsaufwand verbunden, da Aufzeichnungen und Kontrollen vorgenommen und gegebenenfalls Sanktionen verhängt werden müssen. Diese Sanktionen sollten angemessen, wirksam und abschreckend sein. Sie sollten sonstige Sanktionen unberührt lassen, die im Rahmen sonstiger EU- oder nationaler Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Aus Gründen der Kohärenz ist es angebracht, die einschlägigen EU-Vorschriften in einem einzigen Rechtsinstrument zusammenzufassen. Was die Kleinlandwirte betrifft, die an der Kleinlandwirteregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[DZ] teilnehmen, so kann davon ausgegangen werden, dass die Anstrengungen, die im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung erforderlich sind, wenn diese Landwirte in diese Regelung einbezogen bleiben, die Vorteile ihrer Einbeziehung nicht aufwiegen. Aus Gründen der Vereinfachung sollten diese Landwirte daher von der Anwendung der Cross-Compliance-Regelung und insbesondere der Kontrollregelung und den möglichen Sanktionen im Rahmen dieser Regelung freigestellt werden. Diese Freistellung sollte jedoch unbeschadet der Verpflichtung, die geltenden Bestimmungen der sektorbezogenen Agrarvorschriften einzuhalten, und möglicher Kontrollen und Sanktionen im Rahmen der betreffenden Rechtsvorschriften gelten.
- (58) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde eine Rahmenregelung mit Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand geschaffen, wonach die Mitgliedstaaten aufgefordert sind, nationale Standards festzulegen, die den besonderen Merkmalen der betreffenden Flächen Rechnung tragen, einschließlich der Boden- und Witterungsbedingungen, der bestehenden Bewirtschaftungssysteme (Bodennutzung, Fruchtfolge, landwirtschaftliche Praktiken) und der Betriebsstrukturen. Diese Standards für die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand sollen dazu beitragen, die Bodenerosion zu verhindern, die organische Substanz im Boden und die Bodenstruktur zu erhalten, ein Mindestmaß an landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen zu gewährleisten, die Zerstörung von Lebensräumen zu vermeiden und die Wasserressourcen zu schützen und zu bewirtschaften. Der in der vorliegenden Verordnung vorgesehene erweiterte Geltungsbereich der Cross-Compliance-Regelung sollte daher einen Rahmen vorgeben, in dem die Mitgliedstaaten nationale Standards für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand festlegen sollten. Die EU-Rahmenregelung sollte auch Vorschriften umfassen, um die Problematik in den Bereichen Gewässer, Boden, Kohlenstoffbestand, Biodiversität und Landschaft besser anzugehen, und ein Mindestmaß an landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen vorsehen.
- (59) Die Begünstigten müssen genau wissen, welche Vorschriften sie im Rahmen der Cross-Compliance zu erfüllen haben. Daher müssen alle unter diese Vorschriften fallenden Anforderungen und Standards von den Mitgliedstaaten auf umfassende und verständliche Weise mit erläuternden Angaben, soweit möglich auch auf elektronischem Wege, mitgeteilt werden.
- (60) Ein wirksame Durchführung der Cross-Compliance erfordert die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen auf Ebene der Begünstigten. Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, keine Kürzung bzw. keinen Ausschluss vorzunehmen, wenn es sich um einen Betrag von weniger als 100 EUR handelt, so sollte die zuständige Kontrollbehörde im darauffolgenden Jahr für eine Stichprobe von Begünstigten überprüfen, ob den der Feststellung des betreffenden Verstoßes zugrundeliegenden Tatsachen abgeholfen wurde.
- (61) Damit die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Finanzierung der Ausgaben der Gemeinsamen Agrarpolitik harmonisch verläuft und die Kommission insbesondere die Haushaltsführung seitens der Mitgliedstaaten überwachen und die Rechnungen der zugelassenen Zahlstellen abschließen kann, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte Informationen übermitteln oder zu ihrer Verfügung halten.
- (62) Für die Erstellung der für die Kommission bestimmten Informationen sollten, um zu gewährleisten, dass die Kommission uneingeschränkten und unmittelbaren Zugang zu den ausgabenrelevanten Angaben hat, und zwar sowohl zu den entsprechenden Unterlagen auf Papier als auch zu den elektronisch gespeicherten Daten, die Bedingungen für die Meldung der Angaben, ihre Übermittlung und die Art der Übermittlung sowie die entsprechenden Fristen festgelegt werden.
- (63) Da bei der Anwendung der einzelstaatlichen Kontrollsysteme und beim Konformitätsabschluss gegebenenfalls auch personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse mitgeteilt werden, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission die Vertraulichkeit der in diesem Zusammenhang erhaltenen Informationen gewährleisten.
- (64) Im Interesse der wirtschaftlichen Haushaltsführung sind unter Wahrung des Billigkeitsgrundsatzes sowohl in Bezug auf die Mitgliedstaaten als auch in Bezug auf die Begünstigten die Vorschriften über die Verwendung des Euro zu präzisieren.
- (65) Der Euro-Wechselkurs für die Umrechnung in Landeswährung kann sich im Verlauf des Zeitraums ändern, in dem ein Geschäft ausgeführt wird. Daher ist festzulegen, welcher Kurs auf die betreffenden Beträge anzuwenden ist, wobei hierfür der Tatbestand maßgeblich ist, durch den das wirtschaftliche Ziel des betreffenden Geschäfts erreicht wird. Daher ist der Wechselkurs des Tages zu verwenden, an dem dieser maßgebliche Tatbestand eintritt. Dieser Tatbestand ist anzugeben, oder es ist unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien, insbesondere der Schnelligkeit, mit der die Kursänderungen weitergegeben werden, davon abzuweichen. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro31 festgelegt; sie ergänzen ähnliche Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit sollten die einschlägigen Bestimmungen in einem Rechtsakt zusammengefasst werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 ist daher aufzuheben.
- (66) Es sind besondere Regeln vorzusehen, mit denen außergewöhnlichen Währungssituationen begegnet werden kann, die sich sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch auf dem Weltmarkt ergeben können und unverzügliches Handeln erfordern, um das reibungslose Funktionieren der GAP-Regelungen zu gewährleisten.
- (67) Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, sollten die Möglichkeit haben, die Ausgaben, die sich aus den GAP-Rechtsvorschriften ergeben, in Euro anstatt in Landeswährung zu tätigen. Es sind daher besondere Vorschriften notwendig, um sicherzustellen, dass diese Möglichkeit den Empfängern bzw. Schuldnern keinen ungerechtfertigten Vorteil verschafft.
- (68) Jedes GAP-Maßnahme sollte überwacht und bewertet werden, um ihre Qualität zu verbessern und ihre Verwirklichungen aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang ist eine Liste von Indikatoren festzulegen und die Wirkung der GAP anhand spezifischer Zielvorgaben zu bewerten. Die Kommission sollte einen gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen aufstellen, der unter anderem gewährleistet, dass die einschlägigen Daten, einschließlich Informationen von den Mitgliedstaaten, fristgerecht zur Verfügung stehen. Dabei sollte sie dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung tragen. Außerdem heißt es in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Ein Haushalt für "Europa 2020"- Teil II", dass die Ausgaben mit klimapolitischer Komponente auf mindestens 20 % angehoben werden sollen, auch durch Beiträge aus anderen Politikbereichen. Die Kommission sollte daher in der Lage sein einzuschätzen, ob und wie sich die EU-Unterstützung im Rahmen der GAP auf die klimapolitischen Ziele auswirkt.
- (69) Es gelten die EU-Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 32 und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr33.
- (70) In seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-92/09 und 093/0934 erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 hinsichtlich der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Veröffentlichung von Informationen über natürliche Personen, die Empfänger von Mitteln aus den europäischen Agrarfonds sind, für ungültig. Da die natürlichen Personen Interesse daran haben, dass ihre personenbezogenen Daten geschützt werden, und um die unterschiedlichen Ziele miteinander in Einklang zu bringen, die mit der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)35 angestrebt werden, wurde die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 geändert, um ausdrücklich festzulegen, dass diese Verpflichtung nicht für natürliche Personen gilt. Bevor das Europäische Parlament und der Rat eine neue Regelung beschließen, die den vom Gerichtshof erhobenen Einwänden Rechnung trägt, ist zunächst eine eingehende Analyse und Bewertung vorzunehmen, um den besten Weg zu finden, das Recht der Begünstigten auf den Schutz ihrer persönlichen Daten mit dem Prinzip der Transparenz zu vereinbaren. In Erwartung der Ergebnisse dieser Analyse und Bewertung sind die geltenden Bestimmungen über die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus den Europäischen Agrarfonds beizubehalten.
- (71) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren36, ausgeübt werden.
- (72) Für den Erlass bestimmter Durchführungsrechtsakte sollte das Beratungsverfahren angewandt werden. Bei Durchführungsrechtsakten im Zusammenhang mit den von der Kommission zu berechnenden Beträgen ermöglicht das Beratungsverfahren es der Kommission, ihrer Verantwortung für die Verwaltung der Haushaltsmittel voll und ganz gerecht werden, da es darauf ausgelegt ist, unter Berücksichtigung der Fristen und Haushaltsverfahren die Effizienz, Vorhersehbarkeit und Schnelligkeit zu steigern. Bei Durchführungsrechtsakten im Zusammenhang mit den an die Mitgliedstaaten zu leistenden Zahlungen und der Abwicklung des Rechnungsabschlussverfahrens ermöglicht das Beratungsverfahren es der Kommission, der Verantwortung voll und ganz gerecht zu werden, die sie für die Verwaltung der Haushaltsmittel und die Überprüfung der Jahresrechnungen der nationalen Zahlstellen im Hinblick auf die Genehmigung dieser Rechnungen oder bei entgegen den EU-Vorschriften getätigten Ausgaben dem Ausschluss dieser Ausgaben von der EU-Finanzierung trägt. In anderen Fällen sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten das Prüfverfahren angewandt werden.
- (73) Die Kommission sollte ferner ermächtigt werden, bestimmte Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen, insbesondere was die Festsetzung der für EGFL-Ausgaben verfügbaren Nettobeträge anbelangt. Auf diese Befugnisse sollte die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 keine Anwendung finden.
- (74) Der Übergang von den Regelungen in den aufgehobenen Verordnungen zu den Regelungen dieser Verordnung könnte praktische und spezielle Probleme aufwerfen. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die zur Lösung derartiger Probleme erforderlichen, entsprechend begründeten Maßnahmen zu treffen.
- (75) Da der Programmplanungszeitraum der auf der Grundlage dieser Verordnung finanzierten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum am 1. Januar 2014 beginnt, sollte diese Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Bestimmte Vorschriften, die insbesondere die finanzielle Verwaltung der Fonds betreffen, sollten jedoch ab einem früheren Zeitpunkt gelten, der dem Beginn des Haushaltsjahres entspricht -
- 7. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 8. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 9. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 10. KOM (2010) 672 endg. vom 18.11.2010.
- 11. ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
- 12. ABl. L [ ... ] vom [ ... ], S. [ ... ].
- 13. ABl. L [ ... ] vom [...], S. [ ... ].
- 14. ABl. L [ ... ] vom [ ... ], S. [ ... ].
- 15. ABl. L [ ... ] vom [ ... ], S. [ ... ].
- 16. ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.
- 17. ABl. L [ ... ] vom [ ... ], S. [ ... ].
- 18. ABl. L [ ... ] vom [ ... ], S. [ ... ].
- 19. ABl. L 50 vom 22.2.1978, S. 1.
- 20. ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 7.
- 21. KOM (2011) 500 endg., S. 7.
- 22. ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
- 23. ABl. L [ ... ] vom [ ... ], S. [ ... ].
- 24. ABl. L 143 vom 3.6.2008, S. 1.
- 25. ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.
- 26. ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
- 27. ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
- 28. ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
- 29. ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71.
- 30. ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43.
- 31. ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.
- 32. ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
- 33. ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
- 34. Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-92/09 und C-93/09, Volker und Markus Schecke GbR und Hartmut Eifert/Land Hessen, Slg. 2010, I-0000.
- 35. ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 28.
- 36. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Titel I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung enthält die Vorschriften über
- a) die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, einschließlich der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums;
- b) das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung;
- c) die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme;
- d) die Cross-Compliance-Regelung;
- e) den Rechnungsabschluss.
Artikel 2
In dieser Verordnung verwendete Begriffe
- (1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Zwecke dieser Verordnung die Definitionen der Begriffe "Betriebsinhaber", "landwirtschaftliche Tätigkeit", "landwirtschaftliche Fläche" und "Betrieb" gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ].
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt der Begriff "Direktzahlungen" gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[DZ].
- (2) Als Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände werden in der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit den Verordnungen (EU) Nr. xxx/xxx [DZ], (EU) Nr. xxx/xxx[einheitliche GMO] und (EU) Nr. xxx/xxx[LE] insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
- a) Tod des Begünstigten;
- b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;
- c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
- d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
- e) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers;
- f) Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.
Titel II
Allgemeine Bestimmungen über die Agrarfonds
Kapitel I
Agrarfonds
Artikel 3
Fonds für die Finanzierung der Agrarausgaben
- (1) Um die im Vertrag niedergelegten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen, werden die verschiedenen agrarpolitischen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums durch folgende Fonds finanziert:
- a) den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, nachstehend "EGFL" genannt, und
- b) den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, nachstehend "ELER" genannt.
- (2) EGFL und ELER sind Teil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.
Artikel 4
Ausgaben des EGFL
- (1) Der EGFL wird in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union umgesetzt und finanziert folgende gemäß den Rechtsvorschriften der EU getätigte Ausgaben:
- a) Maßnahmen zur Regulierung oder Stützung der Agrarmärkte,
- b) die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Direktzahlungen an die Landwirte,
- c) die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt der Europäischen Union und in Drittländern, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage anderer als der in Artikel 5 genannten, von der Kommission ausgewählten Programme durchgeführt werden,
- d) der finanzielle Beitrag der Europäischen Union zum EU-Schulobstprogramm und zu Maßnahmen betreffend Tierseuchen und den Vertrauensverlust der Verbraucher gemäß Artikel 21 bzw. 155 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [einheitliche GMO].
- (2) Aus dem EGFL werden gemäß den EU-Rechtsvorschriften getätigte Ausgaben in folgenden Bereichen direkt getätigt:
- a) Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die entweder direkt von der Kommission oder von internationalen Organisationen durchgeführt werden,
- b) nach dem EU-Recht angenommene Maßnahmen zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft,
- c) Aufbau und Pflege von Informationsnetzen landwirtschaftlicher Buchführungen,
- d) Systeme für landwirtschaftliche Erhebungen, einschließlich Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe.
Artikel 5
Ausgaben des ELER
Der ELER wird in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union umgesetzt und finanziert die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den nach den EU-Vorschriften über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sowie die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Preis für innovative lokale Zusammenarbeit gemäß Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx.
Artikel 6
Sonstige Finanzierungen, einschließlich der technischen Hilfe
Der EGFL und der ELER können in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission die für die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung und verwaltungstechnischen Unterstützung sowie zur Bewertung, Kontrolle und Prüfung direkt finanzieren. Dazu gehören insbesondere
- a) die für die Analyse, die Verwaltung, die Begleitung, den Informationsaustausch und die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen zum Aufbau der Kontrollsysteme und zur technischen und administrativen Hilfe;
- b) der Erwerb der für die Kontrollen erforderlichen Satellitenaufnahmen durch die Kommission gemäß Artikel 21;
- c) die Maßnahmen der Kommission zum Einsatz der Fernerkundung für Zwecke der Überwachung landwirtschaftlicher Ressourcen gemäß Artikel 22;
- d) die Maßnahmen, die für die Pflege und Weiterentwicklung der Verfahren und technischen Mittel für die Information, die Zusammenschaltung, die Begleitung und die Kontrolle der Finanzverwaltung der für die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik eingesetzten Fonds erforderlich sind;
- e) die Information über die Gemeinsame Agrarpolitik gemäß Artikel 47;
- f) Untersuchungen über die Gemeinsame Agrarpolitik und die Bewertung der aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Maßnahmen, einschließlich der Verbesserung der Bewertungsmethoden und des Austauschs von Informationen über die Praxis in diesem Bereich;
- g) gegebenenfalls die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 058/2003 des Rates 37 eingerichteten Exekutivagenturen, die mit Aufgaben im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik beauftragt werden;
- h) Informationsverbreitungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches auf EU-Ebene, die im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführt werden, einschließlich der Vernetzung der betreffenden Akteure;
- i) die Maßnahmen, die für die Entwicklung, die Registrierung und den Schutz von Logos im Rahmen der Qualitätspolitik der Europäischen Union und für den damit zusammenhängenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum erforderlich sind, sowie die notwendigen IT-Entwicklungen.
Kapitel II
Zahlstellen und sonstige Einrichtungen
Artikel 7
Zulassung und Entzug der Zulassung der Zahlstellen und der Koordinierungsstellen
- (1) Zahlstellen sind Fachabteilungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 zuständig sind.
Außer für Zahlungen kann die Durchführung dieser Aufgaben delegiert werden.
- (2) Die Mitgliedstaaten lassen als Zahlstellen die Dienststellen oder Einrichtungen zu, die die von der Kommission festzulegenden Zulassungskriterien gemäß Artikel 8 Buchstabe a erfüllen. Entsprechend ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen beschränken die Mitgliedstaaten die Zahl ihrer zugelassenen Zahlstellen auf eine je Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine je Region. Werden Zahlstellen auf regionaler Ebene eingerichtet, lässt der betreffende Mitgliedstaat jedoch zusätzlich eine Zahlstelle auf nationaler Ebene für die Beihilferegelungen zu, die naturgemäß auf nationaler Ebene verwaltet werden müssen.
- (3) Die für die zugelassene Zahlstelle zuständige Person legt bis zum [1. Februar] des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, Folgendes vor:
- a) die Jahresrechnungen für die Ausgaben ihrer zugelassenen Zahlstellen, die diese im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben getätigt haben, zusammen mit den notwendigen Informationen für den Abschluss der Rechnungen gemäß Artikel 53;
- b) eine Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene hinsichtlich der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung und der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Systeme der internen Kontrolle sowie hinsichtlich der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge und der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;
- c) eine Übersicht über die Ergebnisse sämtlicher durchgeführten Prüfungen und Kontrollen, einschließlich einer Analyse der systematischen oder wiederholt auftretenden Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen.
- (4) Werden mehrere Zahlstellen zugelassen, so bezeichnet der Mitgliedstaat eine Einrichtung, nachstehend "Koordinierungsstelle" genannt, die er mit folgenden Aufgaben beauftragt:
- a) Sammlung der für die Kommission bestimmten Informationen und ihre Weiterleitung an die Kommission,
- b) Ausarbeitung eines Syntheseberichts, der eine Übersicht über alle in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Zuverlässigkeitserklärungen der jeweiligen Fachebene gemäß Absatz 3 Buchstabe b sowie die zugehörigen Bestätigungsvermerke der Prüfstellen gemäß Artikel 9 enthält;
- c) Sicherstellung, dass bei Mängeln allgemeiner Art Abhilfemaßnahmen getroffen werden und die Kommission über die Folgemaßnahmen informiert wird;
- d) Förderung und Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung der EU-Vorschriften.
Die Koordinierungsstelle wird für die Bearbeitung der Finanzinformationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a von den Mitgliedstaaten gesondert zugelassen.
- (5) Erfüllt eine zugelassene Zahlstelle ein oder mehrere der Zulassungskriterien gemäß Absatz 2 nicht oder nicht mehr, so entzieht der Mitgliedstaat ihr die Zulassung, sofern sie nicht innerhalb einer entsprechend der Schwere des Problems festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen vornimmt.
- (6) Die Zahlstellen nehmen die Verwaltung und Kontrolle der in ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen der öffentlichen Intervention vor und tragen die Gesamtverantwortung in diesem Bereich.
Artikel 8
Befugnisse der Kommission
- (1) Um das reibungslose Funktionieren des Systems gemäß Artikel 7 zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu Folgendem zu erlassen:
- a) Mindestanforderungen für die Zulassung der Zahlstellen in Bezug auf deren internes Umfeld, Kontrolltätigkeiten, Information, Kommunikation und Überwachung sowie Vorschriften für das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der Zulassung;
- b) Vorschriften betreffend die Überwachung der Zulassung der Zahlstellen und das Verfahren zu deren Überprüfung;
- c) Mindestanforderungen für die Zulassung der Koordinierungsstellen und Vorschriften für das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der Zulassung.
- (2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Regelungen fest
- a) für die Pflichten der Zahlstellen im Rahmen der öffentlichen Intervention sowie zum Inhalt ihrer Verwaltungs- und Kontrollaufgaben;
- b) für die Arbeitsweise der Koordinierungsstelle und für die Übermittlung von Informationen an die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4.
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.
Artikel 9
Bescheinigende Stellen
- (1) Die bescheinigende Stelle ist eine von dem Mitgliedstaat bezeichnete öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Prüfeinrichtung, die eine Stellungnahme abgibt über die Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene zur Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung der Zahlstelle und zur ordnungsgemäßen Funktionsweise ihrer Systeme der internen Kontrolle sowie zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge und zur Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Sie ist in ihrer Funktion sowohl von der betreffenden Zahlstelle als auch von der Behörde, die die Zahlstelle zugelassen hat, unabhängig.
- (2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über den Status der bescheinigenden Stellen, ihre spezifischen Aufgaben, einschließlich der von ihnen durchzuführenden Kontrollen, sowie über die von diesen zu erstellenden Bescheinigungen und Berichte, zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.
Artikel 10
Zulässigkeit der von den Zahlstellen getätigten Zahlungen
Die Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 können von der Europäischen Union nur finanziert werden, wenn sie von zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden.
Artikel 11
Vollständige Auszahlung an die Begünstigten
Sofern in den EU-Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, erfolgen die Zahlungen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierungen in voller Höhe an die Begünstigten.
Titel III
landwirtschaftliche Betriebsberatung
Artikel 12
Grundsatz und Geltungsbereich
- (1) Die Mitgliedstaaten richten ein System zur Beratung der Begünstigten in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (nachstehend "landwirtschaftliche Betriebsberatung" genannt) ein, die von einer oder mehreren dazu benannten Einrichtungen durchgeführt wird. Dabei kann es sich um öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Einrichtungen handeln.
- (2) Die landwirtschaftliche Betriebsberatung umfasst mindestens
- a) die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I;
- b) die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] und die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ];
- c) die Anforderungen oder Aktionen im Zusammenhang mit der Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen, der Biodiversität, des Gewässerschutzes, der Meldung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und der Innovation zumindest gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung;
- d) die nachhaltige Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Kleinbetriebe gemäß der Definition der Mitgliedstaaten und zumindest der Betriebe, die an der Kleinlandwirteregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] teilnehmen.
- (3) Die landwirtschaftliche Betriebsberatung umfasst insbesondere auch
- a) die nachhaltige Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit von anderen als den in Absatz 2 Buchstabe d genannten Betrieben;
- b) die Mindestanforderungen im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [LE].
Artikel 13
Besondere Anforderungen im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsberatung
- (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berater im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsberatung angemessen qualifiziert sind und regelmäßig Weiterbildungen besuchen.
- (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine eindeutige Unterscheidung zwischen Beratung und Kontrolle gegeben ist. In diesem Zusammenhang sorgen die Mitgliedstaaten unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten dafür, dass die benannten Einrichtungen gemäß Artikel 12 keine persönlichen oder betrieblichen Informationen und Daten, die sie bei der Beratungstätigkeit erhalten, an andere Personen als den begünstigten Leiter des betreffenden Betriebs weitergeben, ausgenommen im Fall von bei der Beratungstätigkeit festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Verstößen, die einer behördlichen Meldepflicht nach EU- oder nationalem Recht unterliegen, insbesondere bei strafrechtlichen Vergehen.
- (3) Die zuständige Behörde teilt dem Begünstigten - gegebenenfalls unter Verwendung elektronischer Mittel - die entsprechende Liste der benannten Einrichtungen mit.
Artikel 14
Zugang zur landwirtschaftlichen Betriebsberatung
Die Begünstigten können unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, einschließlich der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, eine Unterstützung erhalten, die landwirtschaftliche Betriebsberatung auf freiwilliger Basis nutzen.
Die Mitgliedstaaten können jedoch nach objektiven Kriterien die Kategorien von Begünstigten festlegen, die vorrangig Zugang zur landwirtschaftlichen Betriebsberatung haben. Die Mitgliedstaaten sorgen dabei jedoch dafür, dass Landwirte, die am wenigsten Zugang zu anderen Beratungsdiensten als denen im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsberatung haben, Vorrang erhalten.
Die landwirtschaftliche Betriebsberatung gewährleistet, dass die Beratung der Begünstigten auf die besondere Situation ihres Betriebs abgestimmt ist.
Artikel 15
Befugnisse der Kommission
- (1) Um das ordnungsgemäße Funktionieren der landwirtschaftlichen Betriebsberatung zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, im Wege von delegierten Rechtsakten nach Artikel 111 Bestimmungen erlassen, um die Regelung voll funktionsfähig zu machen. Diese Bestimmungen können sich u.a. auf die Zugangskriterien für die Betriebsinhaber beziehen.
- (2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die einheitliche Durchführung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung erlassen. Diese Durchführungsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.
Titel IV
Finanzielle Verwaltung der Fonds
Kapitel I
EGFL
Abschnitt 1
Ausgabenfinanzierung
Artikel 16
Finanzielle Obergrenze
- (1) Die jährliche Obergrenze für die Ausgaben des EGFL entspricht den Höchstbeträgen, die für diesen Fonds in der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [MFRI festgesetzt sind.
- (2) Sind gemäß den EU-Vorschriften Kürzungen des Betrags gemäß Absatz 1 vorzunehmen, so setzt die Kommission anhand der in den genannten Rechtsvorschriften vorgesehenen Vorgaben im Wege von Durchführungsrechtsakten den Nettobetrag fest, der für die Ausgaben des EGFL zur Verfügung steht.
Artikel 17
Monatliche Zahlungen
- (1) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die zur Bestreitung der Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 erforderlichen Finanzmittel in Form von monatlichen Zahlungen auf der Grundlage der von den zugelassenen Zahlstellen in einem Referenzzeitraum getätigten Ausgaben zur Verfügung.
- (2) Bis zur Überweisung der monatlichen Zahlungen durch die Kommission werden den zugelassenen Zahlstellen die zur Vornahme der Ausgaben erforderlichen Mittel nach ihrem Bedarf von den Mitgliedstaaten bereitgestellt.
Artikel 18
Überweisung der monatlichen Zahlungen
- (1) Die Kommission leistet die monatlichen Zahlungen unbeschadet der Durchführungsrechtsakte gemäß den Artikeln 53 und 54 für die Ausgaben, die die zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten im Laufe des Referenzmonats getätigt haben.
- (2) Die monatlichen Zahlungen werden dem Mitgliedstaat spätestens am dritten Arbeitstag des zweiten Monats überwiesen, der auf den Monat folgt, in dem die Ausgaben getätigt wurden. Die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 1. und dem 15. Oktober getätigten Ausgaben werden dem Monat Oktober zugerechnet. Die zwischen dem 16. und dem 31. Oktober getätigten Ausgaben werden dem Monat November zugerechnet.
- (3) Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten die monatlichen Zahlungen auf der Grundlage einer Ausgabenerklärung der Mitgliedstaaten und der nach Artikel 102 Absatz 1 übermittelten Auskünfte, unter Berücksichtigung der nach Artikel 43 vorgenommenen Kürzungen oder Aussetzungen oder sonstiger Berichtigungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 2 erlassen.
- (4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten zusätzliche Zahlungen oder Abzüge beschließen. Der Ausschuss gemäß Artikel 112 Absatz 1 wird davon in seiner nächsten Sitzung unterrichtet.
Artikel 19
Verwaltungs- und Personalkosten
Die Verwaltungs- und Personalausgaben der Mitgliedstaaten und der Begünstigten der Unterstützung aus dem EGFL werden vom EGFL nicht getragen.
Artikel 20
Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention
- (1) Ist im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für eine Maßnahme der öffentlichen Intervention kein Betrag je Einheit festgelegt, so finanziert der EGFL die betreffende Maßnahme mit Hilfe von EU-weit einheitlichen Pauschbeträgen; dies gilt insbesondere für Mittel der Mitgliedstaaten, die für den Ankauf der Erzeugnisse sowie für Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lagerung und gegebenenfalls der Verarbeitung von Interventionserzeugnissen verwendet werden.
- (2) Um die Finanzierung der Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention durch den EGFL sicherzustellen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen betreffend
- a) die Art der Maßnahmen, die für eine Finanzierung durch die Europäische Union in Betracht kommen, und die Rückzahlungsmodalitäten;
- b) die Bedingungen für die Zuschussfähigkeit sowie die Berechnungsmodalitäten auf der Grundlage der von den Zahlstellen tatsächlich festgestellten Elemente oder auf der Grundlage der von der Kommission festgesetzten Pauschalbeträge oder auf der Grundlage von pauschalen oder nicht pauschalen Beträgen, die in den sektorbezogenen Agrarvorschriften vorgesehen sind.
- (3) Die Beträge gemäß Absatz 1 werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgesetzt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 2 erlassen.
Artikel 21
Erwerb von Satellitenaufnahmen
Das Verzeichnis der für die Kontrollen erforderlichen Satellitenaufnahmen wird zwischen der Kommission und jedem Mitgliedstaat gemäß einem von diesem erstellten Lastenheft vereinbart.
Die Kommission stellt diese Satellitenaufnahmen den Kontrollstellen oder den von diesen beauftragten Dienstleistern unentgeltlich zur Verfügung.
Die Kommission bleibt Eigentümer der Aufnahmen, die nach Abschluss der Arbeiten an sie zurückgehen. Sie kann auch Arbeiten zur Verbesserung der Technik und der Arbeitsmethoden auf dem Gebiet der Kontrolle landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Fernerkundung vorsehen.
Artikel 22
Beobachtung der Agrarressourcen
Die gemäß Artikel 6 Buchstabe c finanzierten Maßnahmen dienen der Kommission zur Verwaltung der EU-Agrarmärkte in einem globalen Kontext, zur agroökonomischen Beobachtung der landwirtschaftlichen Flächen und des Zustands der Kulturen sowie zur Erstellung von Prognosen insbesondere über die Ernteerträge und die Agrarerzeugung, zur Öffnung des Zugangs zu diesen Prognosen in einem internationalen Rahmen wie den von UN-Organisationen oder sonstigen internationalen Gremien koordinierten Initiativen, als Beitrag zur Transparenz der Weltmärkte sowie zur technischen Begleitung des agrarmeteorologischen Systems.
Die gemäß Artikel 6 Buchstabe c finanzierten Maßnahmen betreffen die Erfassung oder den Erwerb der für die Durchführung und Begleitung der Gemeinsamen Agrarpolitik erforderlichen Informationen, einschließlich satellitengestützter und meteorologischer Daten, der Einrichtung einer Raumdateninfrastruktur und einer Website, der Durchführung besonderer Studien in Bezug auf die Klimaverhältnisse und der Aktualisierung der agrarmeteorologischen und ökonometrischen Modelle. Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Laboratorien und Einrichtungen durchgeführt.
Artikel 23
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorschriften für die Finanzierungen gemäß Artikel 6 Buchstaben b und c, das Verfahren für die Durchführung der in den Artikeln 21 und 22 genannten Maßnahmen im Hinblick auf das Erreichen der vorgegebenen Ziele, die Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Bearbeitung und die Verwendung der Satellitenaufnahmen und der meteorologischen Daten sowie die anzuwendenden Fristen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.
Abschnitt 2
Haushaltsdisziplin
Artikel 24
Einhaltung der Obergrenze
- (1) Die Mittel für die Ausgaben des EGFL dürfen zu keinem Zeitpunkt des Haushaltsverfahrens und des Haushaltsvollzugs den Betrag nach Artikel 16 überschreiten.
Bei allen von der Kommission vorgeschlagenen und vom Europäischen Parlament und dem Rat, vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Rechtsakten, die den Haushalt des EGFL berühren, ist der Betrag gemäß Artikel 16 einzuhalten.
- (2) Wurde für einen Mitgliedstaat in den EU-Vorschriften für die Agrarausgaben eine Obergrenze in Euro festgesetzt, so werden die betreffenden Ausgaben bis zu dieser in Euro festgesetzten Obergrenze erstattet, die gegebenenfalls angepasst wurde, wenn Artikel 43 Anwendung findet.
- (3) Die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[DZ] genannten nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen, berichtigt um die in Artikel 25 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anpassungen, gelten als finanzielle Obergrenzen in Euro.
Artikel 25
Haushaltsdisziplin
- (1) Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen die in der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [MFRJ festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen, wird ein Anpassungssatz für die Direktzahlungen festgesetzt, wenn die Prognosen für die Finanzierung der Maßnahmen im Rahmen der genannten Teilrubrik für ein bestimmtes Haushaltsjahr erkennen lassen, dass die anwendbare jährliche Obergrenze überschritten wird.
- (2) Der Rat setzt diese Anpassungen auf der Grundlage eines Vorschlags, den die Kommission spätestens am 31. März des Kalenderjahres vorlegt, für das die Anpassung nach Absatz 1 gilt, spätestens bis zum 30. Juni desselben Kalenderjahres fest.
- (3) Wurde der Anpassungssatz bis zum 30. Juni eines Jahres nicht festgesetzt, so legt die Kommission diesen Anpassungssatz in einem Durchführungsrechtsakt fest und unterrichtet unverzüglich den Rat. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 2 erlassen.
- (4) Spätestens am 1. Dezember kann der Rat auf Vorschlag der Kommission, wenn ihm neue Erkenntnisse vorliegen, den gemäß den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Anpassungssatz für die Direktzahlungen anpassen.
- (5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Bedingungen und Modalitäten erlassen, die für gemäß Artikel [149 Absatz 3] der Verordnung (EU) Nr. HO/xxx übertragene Mittel zur Finanzierung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Ausgaben gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 2 erlassen.
- (6) Vor Anwendung dieses Artikels wird zunächst dem von der Haushaltsbehörde bewilligten Reservebetrag für Krisen im Agrarsektor gemäß Nummer 14 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung Rechnung getragen.
Artikel 26
Verfahren der Haushaltsdisziplin
- (1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr n ihre Mittelansätze für die Haushaltsjahre n -1, n und n + 1.
- (2) Wird bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr n erkennbar, dass der Betrag gemäß Artikel 16 für das Haushaltsjahr n möglicherweise überschritten wird, so schlägt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat oder dem Rat die zur Einhaltung des genannten Betrags erforderlichen Maßnahmen vor.
- (3) Ist die Kommission zu irgendeinem Zeitpunkt der Auffassung, dass der Betrag nach Artikel 16 möglicherweise überschritten wird und sie im Rahmen ihrer Befugnisse keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen treffen kann, so schlägt sie andere Maßnahmen vor, um die Einhaltung dieses Betrags sicherzustellen. Diese Maßnahmen werden vom Rat auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags oder vom Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags beschlossen.
- (4) Überschreiten am Ende des Haushaltsjahres n die Anträge der Mitgliedstaaten auf Erstattungen den Betrag nach Artikel 16 oder droht dieser Fall einzutreten, so gilt Folgendes:
- a) Die Kommission berücksichtigt die Anträge anteilig entsprechend den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Anträgen und im Rahmen der verfügbaren Mittel und setzt im Wege von Durchführungsrechtsakten den vorläufigen Betrag der Zahlungen für den betreffenden Monat fest;
- b) sie stellt spätestens am 28. Februar des folgenden Jahres die Situation aller Mitgliedstaaten in Bezug auf die EU-Finanzierung für das vorangegangene Haushaltsjahr fest;
- c) sie setzt in einem Durchführungsrechtsakt auf der Grundlage eines einheitlichen EU-Finanzierungssatzes und bis zur Höhe des Betrags, der für die monatlichen Zahlungen zur Verfügung stand, den Gesamtbetrag der EU-Finanzierung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, fest;
- d) sie nimmt gegebenenfalls spätestens bei den monatlichen Zahlungen für den Monat März des Jahres n + 1 die erforderlichen Verrechnungen für die Mitgliedstaaten vor.
Diese Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und c werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 2 erlassen.
Artikel 27
Frühwarnsystem
Um sicherzustellen, dass die finanzielle Obergrenze gemäß Artikel 16 nicht überschritten wird, wendet die Kommission zur monatlichen Überwachung der Ausgaben des EGFL ein Frühwarnsystem an.
Vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres legt die Kommission zu diesem Zweck monatliche Ausgabenprofile fest, die nach Möglichkeit auf den durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der drei vorausgegangenen Jahre beruhen.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht, in dem sie die Entwicklung der tatsächlichen Ausgaben bezogen auf die Profile prüft und eine Bewertung der voraussichtlichen Ausführung im laufenden Haushaltsjahr vornimmt.
Artikel 28
Referenzwechselkurs
- (1) Bei der Annahme des Entwurfs des Haushaltsplans oder eines die Agrarausgaben betreffenden Berichtigungsschreibens zum Entwurf des Haushaltsplans legt die Kommission für die Veranschlagung des Haushalts des EGFL den Euro/US-Dollar-Kurs zugrunde, der der durchschnittlichen Marktparität des letzten Quartals entspricht, das mindestens 20 Tage vor der Annahme des Haushaltsdokuments durch die Kommission endet.
- (2) Bei der Annahme eines Entwurfs eines Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans oder eines diesbezüglichen Berichtigungsschreibens legt die Kommission, soweit diese Dokumente die Mittel für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a genannten Maßnahmen betreffen, Folgendes zugrunde:
- a) zum einen den effektiven durchschnittlichen Euro/US-Dollar-Kurs, der auf dem Markt ab 1. August des vorangegangenen Haushaltsjahres bis Ende des letzten Quartals festgestellt wurde, das mindestens 20 Tage vor der Annahme des betreffenden Haushaltsdokuments durch die Kommission, spätestens aber am 31. Juli des laufenden Haushaltsjahres endet;
- b) zum anderen als Prognose für das restliche Haushaltsjahr den effektiven durchschnittlichen Euro/US-Dollar-Kurs des letzten Quartals, das mindestens 20 Tage vor der Annahme des betreffenden Haushaltsdokuments durch die Kommission endet.
Kapitel II
ELER
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen für den ELER
Artikel 29
Keine Doppelförderung
Unbeschadet der Förderfähigkeit gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx dürfen die aus dem ELER finanzierten Ausgaben nicht Gegenstand einer anderen Finanzierung aus dem EU-Haushalt sein.
Artikel 30
Gemeinsame Bestimmungen für die Zahlungen
- (1) Gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx dürfen die Zahlungen der Beteiligung des ELER durch die Kommission gemäß Artikel5 die Mittelbindungen nicht überschreiten. Die Zahlungen werden der ältesten offenen Mittelbindung zugeordnet.
- (2) Artikel [81] der Verordnung (EU) Nr. HO/xxx findet Anwendung.
Abschnitt 2
Finanzierung von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum
Artikel 31
Finanzielle Beteiligung des ELER
Die finanzielle Beteiligung des ELER an den Ausgaben der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum wird für jedes Programm im Rahmen der Höchstbeträge nach den EU-Vorschriften über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER bestimmt.
Artikel 32
Mittelbindungen
Für die Bindung der EU-Haushaltsmittel für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum findet Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx Anwendung.
Abschnitt 3
finanzielle Beteiligung an Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum
Artikel 33
Zahlungen für Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum
- (1) Die zur Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel5 erforderlichen Finanzmittel werden den Mitgliedstaaten gemäß diesem Abschnitt in Form von Vorschüssen, Zwischenzahlungen und Restzahlungen zur Verfügung gestellt.
- (2) Der kumulierte Betrag des Vorschusses und der Zwischenzahlungen darf 95 % der Beteiligung des ELER an jedem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum nicht überschreiten.
Gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx übermitteln die Mitgliedstaaten, wenn die Obergrenze von 95 % erreicht wird, der Kommission auch weiterhin Zahlungsanträge.
Artikel 34
Zahlung des Vorschusses
- (1) Nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms zahlt die Kommission einen Vorschuss für den gesamten Programmplanungszeitraum. Dieser Vorschuss entspricht 4 % der Beteiligung des ELER am betreffenden Programm. Er kann nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel in höchstens drei Raten ausgezahlt werden. Die erste Rate macht 2 % der Beteiligung des ELER am betreffenden Programm aus.
- (2) Der Vorschuss wird der Kommission vollständig zurückgezahlt, wenn binnen 24 Monaten ab Zahlung des ersten Teils des Vorschusses keine Ausgaben getätigt worden sind und keine Ausgabenerklärung für das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum bei der Kommission eingereicht worden ist.
- (3) Die Zinserträge des Vorschusses werden dem betreffenden Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum gutgeschrieben und vom Betrag der öffentlichen Ausgaben in der abschließenden Ausgabenerklärung abgezogen.
- (4) Der als Vorschuss insgesamt gezahlte Betrag wird vor Abschluss des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum nach dem Verfahren des Artikels 53 bereinigt.
Artikel 35
Zwischenzahlungen
- (1) Die Zwischenzahlungen erfolgen auf Ebene der einzelnen Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum. Sie werden durch Anwendung des Kofinanzierungssatzes der betreffenden Maßnahme auf die getätigten öffentlichen Ausgaben für diese Maßnahme berechnet.
- (2) Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel, um die von den zugelassenen Zahlstellen für die Durchführung der Maßnahmen getätigten Ausgaben zu erstatten.
- (3) Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- a) Übermittlung einer von der zugelassenen Zahlstelle nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c unterzeichneten Ausgabenerklärung an die Kommission;
- b) Einhaltung des Gesamtbetrags der Beteiligung des ELER, die für die einzelnen Maßnahmen für die gesamte Laufzeit des betreffenden Programms gewährt wurde;
- c) Übermittlung des neuesten fälligen jährlichen Zwischenberichts über die Umsetzung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum an die Kommission.
- (4) Die zugelassene Zahlstelle und die Koordinierungsstelle, sofern eine solche benannt wurde, werden unverzüglich von der Kommission in Kenntnis gesetzt, wenn eine der Anforderungen gemäß Absatz 3 nicht erfüllt ist. Ist eine Anforderung gemäß Absatz 3 Buchstabe a oder c nicht erfüllt, so ist die Ausgabenerklärung nicht zulässig.
- (5) Die Kommission leistet die Zwischenzahlung unbeschadet des Artikels 39 und der Durchführungsrechtsakte gemäß den Artikeln 53 und 54 innerhalb einer Frist von höchstens 45 Tagen ab Registrierung einer Ausgabenerklärung, die die Bedingungen von Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt.
- (6) Die zugelassenen Zahlstellen erstellen die Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen für Entwicklungsprogramme des ländlichen Raums und übermitteln sie der Kommission direkt oder über die Koordinierungsstelle, sofern eine benannt wurde, in Zeitabständen, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfungsverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 festgelegt wurden.
Die Ausgabenerklärungen beziehen sich auf die von der zugelassenen Zahlstelle im Laufe des betreffenden Zeitraums getätigten Ausgaben. Können die Erklärungen für Ausgaben gemäß Artikel 55 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx der Kommission jedoch nicht in dem betreffenden Zeitraum übermittelt werden, weil die Genehmigung der Programmänderung durch die Kommission noch aussteht, so kann die Ausgabenerklärung in einem nachfolgenden Zeitraum erfolgen.
Die Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen, die sich auf ab dem 16. Oktober geleistete Zahlungen beziehen, gehen zu Lasten des Haushalts des folgenden Jahres.
- (7) Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx findet Anwendung.
Artikel 36
Zahlung des Restbetrags und Abschluss des Programms
- (1) Der Restbetrag wird von der Kommission vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel nach Eingang des letzten jährlichen Durchführungsberichts über die Umsetzung eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum auf der Grundlage des geltenden Finanzierungsplans, der Jahresrechnungen des letzten Durchführungsjahres des betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum und des entsprechenden Rechnungsabschlussbeschlusses gezahlt. Diese Rechnungen werden der Kommission spätestens sechs Monate nach dem Endtermin für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[CR] vorgelegt und beziehen sich auf die von der Zahlstelle bis zum Endtermin für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben getätigten Ausgaben.
- (2) Die Zahlung des Restbetrags erfolgt spätestens sechs Monate, nachdem die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen und Unterlagen von der Kommission als zulässig eingestuft wurden und die letzte Jahresrechnung abgeschlossen wurde. Die nach Zahlung des Restbetrags noch bestehenden Mittelbindungen werden von der Kommission unbeschadet des Artikels 37 Absatz 5 spätestens nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten aufgehoben.
- (3) Sind der letzte jährliche Durchführungsbericht und die für den Rechnungsabschluss des letzten Jahres der Durchführung des Programms erforderlichen Unterlagen nicht spätestens bis zu dem Zeitpunkt gemäß Absatz 1 bei der Kommission eingegangen, so führt dies zur automatischen Aufhebung der Mittelbindung für den Restbetrag nach Artikel 37.
Artikel 37
Automatische Aufhebung von Mittelbindungen für Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum
- (1) Der Teil einer Mittelbindung für ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum, der nicht zur Zahlung des Vorschusses oder für Zwischenzahlungen verwendet worden ist oder für den der Kommission bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine Ausgabenerklärung vorgelegt worden ist, die die Bedingungen von Artikel 35 Absatz 3 erfüllt, wird von der Kommission automatisch aufgehoben.
- (2) Der Teil der am Endtermin für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[CR] . noch offenen Mittelbindungen, für den nicht spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, wird automatisch aufgehoben.
- (3) Im Falle eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung wird die Frist nach Absatz 1 oder 2, nach deren Ablauf die automatische Aufhebung der Mittelbindungen von Amts wegen erfolgt, für den den jeweiligen Transaktionen entsprechenden Betrag während der Dauer des entsprechenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens unterbrochen, sofern die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens am 31. Dezember des Jahres n + 2 eine mit Gründen versehene Stellungnahme erhält.
- (4) Bei der Berechnung der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen werden nicht berücksichtigt:
- a) der Teil der Mittelbindungen, für den eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, dessen Erstattung aber am 31. Dezember des Jahres n + 2 durch die Kommission gekürzt oder ausgesetzt wurde;
- b) der Teil der Mittelbindungen, für den aus Gründen höherer Gewalt keine Zahlung einer Zahlstelle erfolgen konnte und der erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum hat. Die nationalen Behörden, die sich auf höhere Gewalt berufen, müssen deren direkte Auswirkungen auf die Durchführung der Gesamtheit oder eines Teils des operationellen Programms nachweisen.
Für Beträge, die bis zum Ende des Vorjahres hätten geltend gemacht werden müssen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen zu den Ausnahmen gemäß Unterabsatz 1 bis zum 31. Januar.
- (5) Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat rechtzeitig, wenn die Gefahr besteht, dass die automatische Aufhebung von Mittelbindungen vorgenommen wird. Sie unterrichtet den Mitgliedstaat über den Betrag der automatisch aufgehobenen Mittelbindungen, der sich aus den ihr vorliegenden Angaben ergibt. Der Mitgliedstaat verfügt über eine Frist von zwei Monaten ab Eingang dieser Information, um sich mit dem betreffenden Betrag einverstanden zu erklären oder seine Bemerkungen vorzubringen. Die Kommission nimmt die automatische Aufhebung spätestens neun Monate nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Terminen vor.
- (6) Im Falle einer automatischen Aufhebung von Mittelbindungen wird die Beteiligung des ELER an dem betreffenden Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum für das betreffende Jahr um den Betrag der automatisch aufgehobenen Mittelbindungen gekürzt. Der Mitgliedstaat legt der Kommission einen revidierten Finanzierungsplan, mit dem die Mittelkürzung auf die Programmmaßnahmen aufgeteilt wird, zur Genehmigung vor. Andernfalls kürzt die Kommission die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Beträge anteilig.
Abschnitt 4
Finanzierung des Preises für Innovative Lokale Zusammenarbeit
Artikel 38
Mittelbindungen
Der in Artikel 58 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx genannte Beschluss der Kommission über das Verzeichnis der Projekte, denen der Preis für innovative lokale Zusammenarbeit verliehen wird, gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel [75 Absatz 2] der Verordnung (EU) Nr. HO/xxx.
Nach Erlass des Beschlusses gemäß Absatz 1 nimmt die Kommission für jeden einzelnen Mitgliedstaat die Mittelbindungen für den Gesamtbetrag der an Projekte in dem betreffenden Mitgliedstaat verliehenen Preise im Rahmen der in Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx genannten Höchstbeträge vor.
Artikel 39
Zahlungen an die Mitgliedstaaten
- (1) Im Rahmen der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 35 leistet die Kommission nach Maßgabe der für den betreffenden Mitgliedstaat verfügbaren Haushaltsmittel Zahlungen, um die von den zugelassenen Zahlstellen getätigten Ausgaben für die Verleihung des in diesem Abschnitt genannten Preises zu erstatten.
- (2) Für jede Zahlung wird der Kommission eine von der zugelassenen Zahlstelle unterzeichnete Ausgabenerklärung gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c übermittelt.
- (3) Die zugelassenen Zahlstellen erstellen die Ausgabenerklärungen für die im Zusammenhang mit dem Preis für innovative lokale Zusammenarbeit getätigten Zahlungen und übermitteln sie der Kommission direkt oder über die Koordinierungsstelle, sofern eine solche benannt wurde, in Zeitabständen, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 102 Absatz 3 festgelegt wurden.
Diese Ausgabenerklärungen beziehen sich auf die von der zugelassenen Zahlstelle im Laufe des betreffenden Zeitraums getätigten Ausgaben.
Artikel 40
Automatische Aufhebung von Mittelbindungen für den Preis für innovative lokale Zusammenarbeit
Die Beträge gemäß Artikel 38 Absatz 2, die nicht für Erstattungen an die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 verwendet worden sind oder für die der Kommission bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine Ausgabenerklärung vorgelegt worden ist, die die Bedingungen des genannten Artikels erfüllt, werden von der Kommission automatisch aufgehoben. Artikel 37 Absätze 3, 4 und 5 findet entsprechend Anwendung.
Kapitel III
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 41
Agrar-Haushaltsjahr
Unbeschadet der von der Kommission gemäß Artikel 48 Absatz 7 Buchstabe a festgelegten besonderen Bestimmungen über die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerhaltung deckt das Agrar-Haushaltsjahr die getätigten Ausgaben und eingegangenen Einnahmen der Zahlstellen ab, die diese für den EGFL- bzw. den ELER-Haushalt für ein Haushaltsjahr "n" verbuchen, das am 16. Oktober des Jahres "n-1" beginnt und am 15. Oktober des Jahres "n" endet.
Artikel 42
Einhaltung der Zahlungsfristen
- (1) Sind in den EU-Vorschriften Zahlungsfristen vorgesehen, so können Zahlungen, die die Zahlstellen an die Begünstigten vor dem frühestmöglichen bzw. nach dem letztmöglichen Zahlungszeitpunkt geleistet haben, nicht mehr von der Europäischen Union übernommen werden, außer in den Fällen, unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzulegen sind. Um die finanziellen Auswirkungen entsprechend dem festgestellten Zahlungsverzug anzupassen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 111 mit Vorschriften für die Kürzung der Zahlungen nach Maßgabe der Länge der Fristüberschreitung zu erlassen.
- (2) Haben die Mitgliedstaaten den letztmöglichen Zahlungszeitpunkt überschritten, so zahlen sie den Begünstigten Verzugszinsen, die zulasten des nationalen Haushalts gehen.
Artikel 43
Kürzung und Aussetzung der monatlichen und Zwischenzahlungen
- (1) Kann die Kommission anhand der Ausgabenerklärungen oder der Auskünfte nach Artikel 102 feststellen, dass die Ausgaben von anderen Einrichtungen als zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden, dass die in den EU-Vorschriften festgelegten Zahlungsfristen oder finanziellen Obergrenzen nicht eingehalten oder dass bei den Ausgaben sonstige EU-Vorschriften missachtet wurden, so kann sie die monatlichen oder Zwischenzahlungen an den betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen des Beschlusses über die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 bzw. im Rahmen der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 35 kürzen oder aussetzen, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
Kann die Kommission anhand der Ausgabenerklärungen oder der Auskünfte nach Artikel 102 nicht feststellen, ob die Ausgaben den EU-Vorschriften entsprechen, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, zusätzliche Auskünfte zu übermitteln und seinen Standpunkt darzulegen. Kommt der Mitgliedstaat der Aufforderung der Kommission nicht innerhalb der festgelegten Frist nach oder wird seine Antwort als unzureichend angesehen oder lässt sie erkennen, dass die Ausgaben nicht gemäß den EU-Vorschriften getätigt wurden, so kann die Kommission die monatlichen oder Zwischenzahlungen an den betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen des Beschlusses über die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 bzw. im Rahmen der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 35 kürzen oder aussetzen.
- (2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die monatlichen Zahlungen oder Zwischenzahlungen an einen Mitgliedstaat kürzen oder aussetzen, wenn sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) Ein oder mehrere Schlüsselelemente des betreffenden einzelstaatlichen Kontrollsystems sind nicht vorhanden oder aufgrund der Schwere oder Dauer der festgestellten Mängel nicht wirksam, oder bei der Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen wird nicht mit der notwendigen Sorgfalt vorgegangen;
- b) die Mängel gemäß Buchstabe a liegen dauerhaft vor und waren der Grund für mindestens zwei Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 54, wonach die entsprechenden Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats von der EU-Finanzierung auszuschließen sind, und
- c) die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der betreffende Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen in nächster Zukunft durchzuführen.
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 2 erlassen.
Die entsprechenden Ausgaben der Zahlstelle, die von den Mängeln betroffen ist, werden für einen in den Durchführungsrechtsakten gemäß Unterabsatz 1 festzulegenden Zeitraum gekürzt oder ausgesetzt; dieser Zeitraum darf höchstens 12 Monate betragen, kann jedoch mehrmals um jeweils höchstens 12 Monate verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für die Kürzung oder Aussetzung noch erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird der Zeitraum nicht weiter verlängert.
Vor Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Absicht und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, seinen Standpunkt darzulegen.
In den Beschlüssen über die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 bzw. über die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 35 wird den gemäß dem vorliegenden Absatz erlassenen Durchführungsrechtsakten Rechnung getragen.
- (3) Die Kürzungen und Aussetzungen gemäß diesem Artikel werden unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unbeschadet der Durchführungsrechtsakte gemäß den Artikeln 53 und 54 vorgenommen.
- (4) Die Kürzungen und Aussetzungen gemäß diesem Artikel werden unbeschadet der Artikel 17, 18, 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx vorgenommen. Die Aussetzungen gemäß Artikel 17 und Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx werden nach dem Verfahren in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgenommen.
Artikel 44
Aussetzung der Zahlungen bei verspäteter Übermittlung von Informationen
Sind die Mitgliedstaaten aufgrund von sektorbezogenen Agrarvorschriften verpflichtet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Informationen über die Zahl der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse zu übermitteln, und haben sie diesen Zeitraum überschritten, so kann die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 bzw. die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 35, für die die entsprechenden statistischen Angaben nicht rechtzeitig übermittel wurden, aussetzen.
Artikel 45
Zweckbindung der Einnahmen
- (1) Als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels [ 18] der Verordnung (EU) Nr. HO/xxx gelten
- a) die Beträge, die nach Artikel 42, in Bezug auf die Ausgaben des EGFL nach Artikel 53, sowie nach den Artikeln 54 und 56 dem EU-Haushalt zuzuführen sind, einschließlich Zinsen;
- b) die nach Teil II Titel I Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[einheitliche GMO] des Europäischen Parlaments und des Rates 38 erhobenen oder wieder eingezogenen Beträge;
- c) die aufgrund von Sanktionen gemäß den spezifischen Vorschriften in den sektorbezogenen Agrarvorschriften erhoben Beträge, sofern in den genannten Vorschriften nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dass diese Beträge von den Mitgliedstaaten einbehalten werden können;
- d) in Bezug auf die Ausgaben des EGFL die Beträge, die den gemäß den Cross-Compliance-Vorschriften in Titel VI Kapitel II vorgenommenen Sanktionen entsprechen;
- e) Kautionen, Sicherheiten oder Garantien, die aufgrund von im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ausgenommen der ländlichen Entwicklung, erlassenen EU-Rechtsvorschriften geleistet werden. Verfallene Sicherheiten, die bei der Ausstellung von Ausfuhr- oder Einfuhrlizenzen oder im Rahmen von Ausschreibungen geleistet wurden, um zu gewährleisten, dass nur ernstgemeinte Angebote von Bietern unterbreitet werden, werden jedoch von den Mitgliedstaaten einbehalten.
- (2) Die in Absatz 1 genannten Beträge werden dem EU-Haushalt zugeführt und im Falle der Wiederverwendung ausschließlich zur Finanzierung der Ausgaben des EGFL bzw. des ELER verwendet.
- (3) Diese Verordnung gilt sinngemäß für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Absatz 1.
- (4) Für den EGFL gelten für die Verbuchung der zweckgebundenen Einnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung die Artikel [ 150 und 151 ] der Verordnung (EU) Nr. HO/xxx entsprechend.
Artikel 46
Getrennte Buchführung
Jede Zahlstelle unterhält für die dem EGFL und dem ELER im EU-Haushalt ausgewiesenen Mittel eine getrennte Buchführung.
Artikel 47
Finanzierung von Informationsmaßnahmen
- (1) Die gemäß Artikel 6 Buchstabe e finanzierten Informationsmaßnahmen haben insbesondere folgende Ziele: Beitrag zur Erläuterung, Durchführung und Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik, Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Inhalt und die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik, Wiederherstellung des durch Krisen beeinträchtigten Vertrauens der Verbraucher durch Informationskampagnen, Information der Landwirte und der anderen Akteure des ländlichen Raums und Förderung des europäischen Landwirtschaftsmodells und des Verständnisses seiner Funktionsweise.
Sie dienen der Vermittlung - innerhalb wie auch außerhalb der Europäischen Union - von kohärenten, objektiven und umfassenden Informationen mit dem Ziel, einen Überblick über diese Politik zu bieten.
- (2) Als Maßnahmen gemäß Absatz 1 kommen in Betracht:
- a) jährliche Aktionsprogramme oder sonstige spezifische Maßnahmen, die von Dritten vorgelegt werden;
- b) Tätigkeiten, die auf Initiative der Kommission durchgeführt werden.
Maßnahmen, die auf eine rechtliche Verpflichtung zurückgehen, oder Maßnahmen, die im Rahmen einer anderen EU-Maßnahme finanziert werden, sind ausgeschlossen.
Für die Durchführung der Tätigkeiten gemäß Buchstabe b kann die Kommission externe Sachverständige hinzuziehen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen tragen auch zur Information über die politischen Prioritäten der EU bei, soweit diese mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung im Zusammenhang stehen.
- (3) Die Kommission veröffentlicht unter Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. HO/xxx spätestens am 31. Oktober jeden Jahres einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen.
- (4) Der Ausschuss gemäß Artikel 112 Absatz 1 wird über die aufgrund des vorliegenden Artikels beabsichtigten und getroffenen Maßnahmen unterrichtet.
- (5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels vor.
Artikel 48
Befugnisse der Kommission
- (1) Zur Berücksichtigung der von den Zahlstellen auf der Grundlage der Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten für Rechnung des EU-Haushalts eingenommenen Beträge wird die Kommission ermächtigt, in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 111 festzulegen, wie im Rahmen des EGFL und des ELER bestimmte Ausgaben und Einnahmen miteinander zu verrechnen sind.
- (2) Um die ordnungsgemäße Verwaltung der für den EGFL und den ELER im EU-Haushalt bewilligten Mittel sicherzustellen, wird die Kommission ermächtigt, im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 111 Vorschriften über die Bewertung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung, die im Falle von Verlust oder Qualitätsminderung der Interventionserzeugnisse in öffentlicher Lagerhaltung zu treffenden Maßnahmen und die Festsetzung de zu finanzierenden Beträge zu erlassen.
- (3) Ist der EU-Haushalt zu Beginn eines Haushaltsjahrs noch nicht endgültig festgestellt oder übersteigt der Gesamtbetrag der im Vorgriff bewilligten Mittel den in Artikel [150 Absatz 3] der Verordnung (EU) Nr. HO/xxx festgesetzten Betrag, so wird die Kommission ermächtigt, zur gerechten Aufteilung der verfügbaren Mittel zwischen den Mitgliedstaaten in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 111 der vorliegenden Verordnung die Modalitäten für die Mittelbindungen und die Zahlung der Beträge festzulegen.
- (4) Um die Kohärenz der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Daten mit den Ausgaben und anderen in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Informationen zu überprüfen und die Einhaltung der Mitteilungspflicht nach Artikel 102 zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 111 die Modalitäten für die Kürzung und Aussetzung von Zahlungen an die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ausgaben des EGFL bzw. des ELER festzulegen.
- (5) Um zu gewährleisten, dass bei Anwendung von Artikel 44 das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, wird die Kommission ermächtigt, Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
- a) das Verzeichnis der Maßnahmen gemäß Artikel 44;
- b) den Prozentsatz und die Dauer der Zahlungsaussetzung gemäß dem genannten Artikel;
- c) die Bedingungen für die Aufhebung der Aussetzung.
- (6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere Einzelheiten zu der Verpflichtung gemäß Artikel 46 sowie zu den besonderen Bedingungen festlegen, die für die Informationen gelten, die in den Büchern der Zahlstellen zu verbuchen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.
- (7) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:
- a) Vorschriften über die Finanzierung und buchmäßige Erfassung der Interventionen in Form der öffentlichen Lagerhaltung sowie anderer aus dem EGFL und dem ELER finanzierter Ausgaben;
- b) die Modalitäten der Verfahren zur automatischen Aufhebung;
- c) Vorschriften für die Zahlung von Verzugszinsen durch die Mitgliedstaaten an die Begünstigten gemäß Artikel 42 Absatz 2.
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.
Kapitel IV
Rechnungsabschluss
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 49
Vor-Ort-Kontrollen der Kommission
- (1) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der nach Artikel 287 des Vertrags durchgeführten Kontrollen und unbeschadet aller aufgrund von Artikel 322 des Vertrags oder der Verordnung (EG) Nr. 2185/96 des Rates 39 durchgeführten Kontrollen kann die Kommission in den Mitgliedstaaten Kontrollen vor Ort durchführen, um insbesondere zu prüfen,
- a) ob die Verwaltungspraxis mit den EU-Vorschriften im Einklang steht,
- b) ob die erforderlichen Belege vorhanden sind und mit den vom EGFL oder vom ELER finanzierten Maßnahmen übereinstimmen,
- c) unter welchen Bedingungen die vom EGFL oder vom ELER finanzierten Maßnahmen durchgeführt und geprüft werden.
Die von der Kommission mit Kontrollen vor Ort beauftragten Personen oder die Bediensteten der Kommission, die im Rahmen der ihnen übertragenen Durchführungsbefugnisse handeln, können die Bücher und alle sonstigen Unterlagen, einschließlich der auf elektronischen Datenträgern erstellten oder empfangenen und gespeicherten Dokumente, die sich auf die vom EGFL oder vom ELER finanzierten Ausgaben beziehen, einschließlich der entsprechenden Metadaten einsehen.
Die Befugnisse zur Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen berühren nicht die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften, die bestimmte Handlungen Bediensteten vorbehalten, die nach nationalem Recht hierzu eigens benannt sind. Unbeschadet der Sonderbestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1073/9940 und (EG) Nr. 2185/96 nehmen die von der Kommission beauftragten Personen insbesondere nicht an Hausdurchsuchungen oder förmlichen Verhören von Personen im Rahmen des nationalen Rechts des Mitgliedstaats teil. Sie haben jedoch Zugang zu den auf diese Weise erhaltenen Informationen.
- (2) Die Kommission benachrichtigt den betreffenden Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Vor-Ort-Kontrolle vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Kontrolle. Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an der Kontrolle beteiligen.
Auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat führen die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats ergänzende Kontrollen oder Nachforschungen in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen durch. Bedienstete der Kommission oder die von ihr beauftragten Personen können sich an diesen Kontrollen oder Nachforschungen beteiligen.
Zur Verbesserung der Prüfungsmöglichkeiten kann die Kommission im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten Verwaltungsbehörden dieser Mitgliedstaaten an bestimmten Kontrollen oder Nachforschungen beteiligen.
Artikel 50
Zugang zu den Informationen
- (1) Die Mitgliedstaaten halten alle für das ordnungsgemäße Funktionieren des EGFL und des ELER erforderlichen Informationen zur Verfügung der Kommission und treffen alle Maßnahmen, die geeignet sind, etwaige Kontrollen einschließlich Prüfungen vor Ort zu erleichtern, deren Durchführung die Kommission im Rahmen der Abwicklung der EU-Finanzierung für zweckmäßig erachtet.
- (2) Die Mitgliedstaaten teilen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung der mit der Gemeinsamen Agrarpolitik zusammenhängenden Rechtsakte der Europäischen Union erlassen haben, der Kommission auf Verlangen mit, sofern diese Rechtsakte finanzielle Auswirkungen für den EGFL oder den ELER haben.
- (3) Die Mitgliedstaaten halten alle Informationen über die festgestellten Unregelmäßigkeiten und mutmaßlichen Betrugsfälle sowie über Maßnahmen zur Wiedereinziehung der aufgrund der Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle rechtsgrundlos gezahlten Beträge gemäß Abschnitt III dieses Kapitels zur Verfügung der Kommission.
Artikel 51
Zugang zu Dokumenten
Die zugelassenen Zahlstellen bewahren die nach den EU-Vorschriften erforderlichen Belege über die geleisteten Zahlungen und die Unterlagen über die Durchführung der nach den EU-Vorschriften erforderlichen Verwaltungs- und körperlichen Kontrollen auf und halten diese Belege und Informationen zur Verfügung der Kommission.
Werden diese Unterlagen bei einer Behörde aufbewahrt, die im Auftrag einer Zahlstelle handelt und Ausgaben bewilligt, so muss diese der Zahlstelle Berichte über die Zahl der durchgeführten Prüfungen, deren Inhalt und die angesichts der Ergebnisse getroffenen Maßnahmen übermitteln.
Artikel 52
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften festlegen über
- a) die besonderen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen;
- b) die Kooperationspflichten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Durchführung der Artikel 49 und 50;
- c) die Modalitäten der Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 50 Absatz 3.
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.
Abschnitt II
Rechnungsabschluss
Artikel 53
Rechnungsabschluss
- (1) Vor dem 30. April des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, beschließt die Kommission auf der Grundlage der nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c mitgeteilten Angaben im Wege von Durchführungsrechtsakten über den Rechnungsabschluss der zugelassenen Zahlstellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 2 erlassen.
- (2) Der Rechnungsabschlussbeschluss gemäß Absatz 1 bezieht sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der vorgelegten Jahresrechnungen. Der Beschluss erfolgt unbeschadet der später nach Artikel 54 getroffenen Beschlüsse.
Artikel 54
Konformitätsabschluss
- (1) Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten, welche Beträge von der EU-Finanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 nicht in Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften oder, für den ELER, nicht in Übereinstimmung mit dem anwendbaren EU- und nationalen Recht gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx getätigt worden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 2 erlassen.
- (2) Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der festgestellten Nichtübereinstimmung. Sie trägt dabei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der Europäischen Union entstandenen finanziellen Schaden Rechnung.
- (3) Vor jedem Beschluss über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien um eine Einigung über das weitere Vorgehen. Gelingt dies nicht, so kann der Mitgliedstaat die Einleitung eines Verfahrens beantragen, in dem versucht wird, innerhalb von vier Monaten eine Einigung herbeizuführen; die Ergebnisse dieses Verfahrens werden in einem Bericht erfasst, der an die Kommission übermittelt und von dieser geprüft wird, bevor sie beschließt, ob sie die Finanzierung ablehnt.
- (4) Die Finanzierung kann für folgende Ausgaben nicht abgelehnt werden:
- a) Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1, die über 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat;
- b) Ausgaben, die mehrjährige Maßnahmen betreffen und Teil der Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 oder der Ausgaben im Rahmen der Programme nach Artikel5 sind, für die die letzte Verpflichtung des Begünstigten über 24 Monate vor dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat;
- c) nicht unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes fallende Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen der Programme nach Artikel 5, für die die Zahlung oder gegebenenfalls die Abschlusszahlung von der Zahlstelle über 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurde, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat.
- (5) Absatz 4 gilt jedoch nicht für
- a) die in Abschnitt III dieses Kapitels genannten Unregelmäßigkeiten;
- b) einzelstaatliche Beihilfen oder Verstöße, für die das Verfahren nach Artikel 108 des Vertrags oder das Verfahren nach Artikel 258 des Vertrags eingeleitet wurde;
- c) Verstöße der Mitgliedstaaten gegen ihre Pflichten gemäß Titel V Kapitel III der vorliegenden Verordnung, unter der Voraussetzung, dass die Kommission den Mitgliedstaat innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Berichts des Mitgliedstaats über die Ergebnisse seiner Kontrollen der betreffenden Ausgaben schriftlich über ihre Prüfungsfeststellungen unterrichtet.
Artikel 55
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsvorschriften für
- a) den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 53 betreffend die im Hinblick auf die Annahme und Durchführung des Rechnungsabschlussbeschlusses zu treffenden Maßnahmen, einschließlich des Informationsaustausches zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und der einzuhaltenden Fristen;
- b) den Konformitätsabschluss gemäß Artikel 54 betreffend die im Hinblick auf die Annahme und Durchführung des Konformitätsabschlussbeschlusses zu treffenden Maßnahmen, einschließlich des Informationsaustausches zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und der einzuhaltenden Fristen sowie des in dem genannten Artikel vorgesehenen Schlichtungsverfahrens mit Bestimmungen über Einsetzung, Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsmodalitäten der Schlichtungsstelle.
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.
Abschnitt III
Unregelmäßigkeiten
Artikel 56
Gemeinsame Bestimmungen
- (1) Die Mitgliedstaaten fordern Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, innerhalb eines Jahres ab der ersten Feststellung der Unregelmäßigkeit von dem Begünstigten zurück und verzeichnen die betreffenden Beträge im Debitorenbuch der Zahlstelle.
- (2) Ist die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der Wiedereinziehungsaufforderung bzw., wenn sie Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, innerhalb einer Frist von acht Jahren erfolgt, so werden die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen, unbeschadet der Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, die Wiedereinziehungsverfahren nach Artikel 60 fortzusetzen. Wird im Rahmen des Wiedereinziehungsverfahrens amtlich oder gerichtlich endgültig festgestellt, dass keine Unregelmäßigkeit vorliegt, meldet der betreffende Mitgliedstaat die nach Unterabsatz 1 von ihm zu tragende finanzielle Belastung dem EGFL bzw. dem ELER als Ausgabe.
- (3) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen. Dieser Beschluss kann nur in folgenden Fällen getroffen werden:
- a) wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wieder einzuziehenden Betrag überschreiten;
- b) wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist.
Wird der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 getroffen, bevor Absatz 2 auf die ausstehenden Beträge angewendet wurde, so werden die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung vom EU-Haushalt getragen.
- (4) Die finanziellen Folgen zu Lasten des Mitgliedstaats, die sich aus der Anwendung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels ergeben, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat in den Jahresrechnungen vermerkt, die der Kommission nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv zu übermitteln sind. Die Kommission überprüft die ordnungsgemäße Anwendung und nimmt beim Erlass des Beschlusses nach Artikel 53 Absatz 1 gegebenenfalls die erforderlichen Anpassungen vor.
- (5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, die zu Lasten des EU-Haushalts verbuchten Beträge in folgenden Fällen von der Finanzierung durch die Europäische Union auszuschließen:
- a) wenn der Mitgliedstaat die Fristen gemäß Absatz 1 nicht eingehalten hat;
- b) wenn sie der Auffassung ist, dass der gemäß Absatz 3 getroffene Beschluss des Mitgliedstaats, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen, nicht gerechtfertigt ist;
- c) wenn sie der Auffassung ist, dass die Unregelmäßigkeit oder die Nichtwiedereinziehung auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse zurückzuführen ist, die den Verwaltungen oder anderen Dienststellen des betreffenden Mitgliedstaats anzulasten sind.
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 2 erlassen. Vor Erlass dieser Durchführungsrechtsakte ist das Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 3 anzuwenden.
Artikel 57
Besondere Bestimmungen für den EGFL
Die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wieder eingezogenen Beträge einschließlich der Zinsen darauf werden den Zahlstellen gutgeschrieben und von diesen als Einnahme verbucht, die dem EGFL im Monat ihrer tatsächlichen Einziehung zugewiesen wird.
Bei der Überweisung an den EU-Haushalt kann der Mitgliedstaat 10 % der entsprechenden Beträge als Pauschalerstattung der Wiedereinziehungskosten einbehalten, außer bei Beträgen, die sich auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse beziehen, die den Verwaltungen oder anderen Dienststellen des betreffenden Mitgliedstaats anzulasten sind.
Artikel 58
Besondere Bestimmungen für den ELER
Die Mitgliedstaaten nehmen die finanziellen Berichtigungen vor, die sich aus den Unregelmäßigkeiten und Versäumnissen ergeben, die bei den Maßnahmen oder den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum aufgedeckt wurden, indem sie die betreffende finanzielle Beteiligung der Europäischen Union ganz oder teilweise streichen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Art und Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie die Höhe des finanziellen Verlustes für den ELER.
Die gestrichenen Beträge der EU-Finanzierung und die wieder eingezogenen Beträge einschließlich Zinsen werden wieder dem betreffenden Programm zugewiesen. Die gestrichenen oder wieder eingezogenen EU-Mittel können jedoch von dem Mitgliedstaat nur für eine Maßnahme im Rahmen desselben Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum und unter der Bedingung wieder verwendet werden, dass diese Mittel nicht zu Maßnahmen zurückgeleitet werden, bei denen eine finanzielle Berichtigung vorgenommen wurde. Der Mitgliedstaat führt die wieder eingezogenen Beträge nach Abschluss des betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum wieder dem EU-Haushalt zu.
Artikel 59
Delegierte Befugnisse
Um eine ordnungsgemäße und wirksame Anwendung der Bestimmungen über die Einziehung nach diesem Abschnitt zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen betreffend die spezifischen Pflichten, die von den Mitgliedstaaten zu erfüllen sind.
Titel V
Kontrollsysteme und Sanktionen
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 60
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union
- (1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechtsund Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union zu gewährleisten, insbesondere um
- a) sich zu vergewissern, dass die durch den EGFL und ELER finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
- b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko zu bieten, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
- c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
- d) gemäß den EU-Vorschriften oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
- e) rechtsgrundlos gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.
- (2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der EU-Stützungsregelungen sicherzustellen.
- (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassenen Vorschriften und getroffenen Maßnahmen mit.
Bei etwaigen Bedingungen, die die Mitgliedstaaten in Ergänzung zu den in EU-Vorschriften festgelegten Bedingungen für die Gewährung der Unterstützung aus dem EGFL oder dem ELER festlegen, muss überprüfbar sein, dass diese eingehalten werden.
- (4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften erlassen, die auf eine einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels abzielen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.
Artikel 61
Allgemeine Kontrollgrundsätze
- (1) Das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 60 Absatz 2 umfasst, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen, systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfeanträge und wird durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt.
- (2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe, die gegebenenfalls teils nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichproben und teils risikobasierte Stichproben umfasst, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten und gleichzeitig die höchsten Fehler zu ermitteln.
- (3) Die zuständige Behörde erstellt über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Bericht.
- (4) Alle in den EU-Vorschriften über Agrarbeihilfen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen werden, soweit angemessen, gleichzeitig durchgeführt.
Artikel 62
Anti-Umgehungsklausel
Unbeschadet besonderer Bestimmungen wird natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften kein Vorteil gewährt, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Vorteile den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufend künstlich geschaffen haben.
Artikel 63
Kompatibilität von Stützungsregelungen mit den Kontrollen
Bei der Anwendung der Stützungsregelungen im Weinsektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[einheitliche GMO] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verwaltungs- und Kontrollverfahren, die sich auf diese Regelungen beziehen, mit dem integrierten System gemäß Kapitel II dieses Titels kompatibel sind im Hinblick auf
- a) die elektronische Datenbank,
- b) das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen,
- c) die Verwaltungskontrollen.
Die Verfahren müssen eine gemeinsame Anwendung oder den Austausch von Daten mit dem integrierten System ermöglichen.
Artikel 64
Kontrollbefugnisse der Kommission
- (1) Um zu gewährleisten, dass die Kontrollen ordnungsgemäß und wirksam angewendet werden und die Überprüfung der Beihilfevoraussetzungen auf wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise durchgeführt wird, mit der die finanziellen Interessen der Europäischen Union geschützt werden, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, die die Fälle betreffen, in denen der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung der Kontrollen verhindert.
- (2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Bestimmungen, um eine einheitliche Anwendung dieses Kapitels in der Europäischen Union zu erzielen. Diese Vorschriften können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:
- a) Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs- und Warenkontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, Auflagen und Förderkriterien, die sich aus der Anwendung der EU-Vorschriften ergeben;
- b) Vorschriften über den Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen, die für ein wirksames Risikomanagement erforderlich sind, sowie über die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Zahl der Kontrollen erhöhen müssen bzw. reduzieren können, wenn die Verwaltungs- und Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und die Fehlerquoten akzeptabel sind;
- c) Vorschriften und Verfahren für die Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen und deren Ergebnisse;
- d) Vorschriften über die zuständigen Behörden für die Durchführung der Konformitätskontrollen, über deren Inhalt und Häufigkeit sowie die kontrollierte Vermarktungsstufe;
- e) wenn die besonderen Bedürfnisse im Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Regelung dies erfordern, Vorschriften zur Einführung ergänzender Anforderungen für die Zollverfahren, insbesondere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates41;
- f) für Hanf gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] Vorschriften zu den besonderen Kontrollmaßnahmen und die Verfahren zur Bestimmung des Tetrahydrocannabinolgehalts;
- g) für Baumwolle gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] eine Regelung zur Kontrolle der anerkannten Branchenverbände;
- h) für Wein gemäß der Verordnung (EU) Nr. GMO/xxx Vorschriften für die Messung der Flächen sowie Kontrollen und Vorschriften über die spezifischen finanziellen Verfahren zur Verbesserung der Kontrollen;
- i) Untersuchungen und Methoden, die zur Feststellung der Beihilfefähigkeit der Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung anzuwenden sind, sowie Rückgriff auf Ausschreibungsverfahren sowohl für die öffentliche Intervention und als auch für die private Lagerhaltung.
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 oder gemäß dem entsprechenden Artikel der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[DZ], der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[LE] bzw. der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[einheitliche GMO] erlassen.
Artikel 65
Einstellung, Kürzung und Ausschluss der Beihilfe
- (1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien oder die mit der Gewährung der Beihilfe verbundenen Auflagen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe ganz oder teilweise eingestellt.
- (2) Soweit das EU-Recht dies vorsieht, verhängen die Mitgliedstaaten auch Sanktionen, indem sie die gewährte oder zu gewährende Zahlung oder Teilzahlung, bei der die Förderkriterien oder die Verpflichtungen erfüllt sind, kürzen oder aussetzen.
Die Kürzung wird je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen für ein oder mehrere Kalenderjahre gehen.
- (3) Die von der Einstellung gemäß Absatz 1 und den Sanktionen gemäß Absatz 2 betroffenen Beträge werden in voller Höhe zurückgefordert.
Artikel 66
Befugnisse der Kommission in Bezug auf Sanktionen
- (1) Um ein Gleichgewicht zwischen der abschreckenden Wirkung der Gebühren, Sanktionen und Geldbußen im Falle der Nichteinhaltung einer sich aus den sektorbezogenen Agrarvorschriften ergebenden Verpflichtung zum Einen und einer gemeinsamen flexiblen Anwendung der Regelung zum Anderen zu erzielen, wird die Kommission ermächtigt, im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 111 die Vorschriften und Bedingungen für Folgendes festzulegen:
- a) die Aussetzung des Rechts auf Teilnahme an einer Beihilferegelung, den Ausschluss von und die Aussetzung der Zahlung oder die Kürzung der Beihilfen, Zahlungen oder Erstattungen oder sonstige Sanktionen, insbesondere, wenn Fristen nicht eingehalten wurden, die Erzeugnisgröße oder Erzeugnismenge der Anwendung nicht entspricht oder die Bewertung einer Regelung oder die obligatorische Mitteilung von Informationen nicht ordnungsgemäß oder fristgerecht stattgefunden hat oder falsch war;
- b) die Kürzung der Zahlung betreffend die Agrarausgaben an den Mitgliedstaat, wenn die für die Wiedereinziehung des Beitrags zur Zahlung der Überschussabgabe festgesetzten Fristen nicht eingehalten wurden, oder die Aussetzung der monatlichen Zahlungen, wenn die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen gar nicht oder nicht fristgerecht oder falsche Informationen übermitteln;
- c) die zusätzlichen Beträge, zusätzlichen Gebühren oder die Zinsen, die im Falle von Betrug, Unregelmäßigkeiten, Fehlen von Nachweisen für das Erfüllen einer Verpflichtung oder verspäteten Mitteilungen zu erheben sind;
- d) die Bedingungen für die Leistung, Freigabe und den Verfall von Sicherheiten sowie den anzuwendenden Kürzungssatz bei der Freigabe von Sicherheiten für Erstattungen, Lizenzen, Angebote oder besondere Anwendungen, wenn einer Verpflichtung, für die die Sicherheit geleistet wurde, ganz oder teilweise nicht nachgekommen wurde;
- e) die Einbehaltung der als Sanktionen wiedereingezogenen Beträge durch die Mitgliedstaaten;
- f) den Ausschluss eines Marktteilnehmers oder Antragsteller von der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung, der Lizenzantragsregelung oder der Zollkontingentregelungen im Falle von Betrug oder der Vorlage falscher Informationen;
- g) die Entziehung oder Aussetzung einer Zulassung oder Anerkennung, insbesondere, wenn ein Marktteilnehmer, eine Erzeugerorganisation, ein Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen, eine Erzeugergruppierung oder ein Branchenverband gegen die vorgeschriebenen Bedingungen verstößt oder sie nicht länger erfüllt, einschließlich des Versäumnisses, Mitteilungen vorzunehmen;
- h) die Anwendung angebrachter einzelstaatlicher Sanktionen für Marktteilnehmer, die über die Quoten hinausgehende Mengen erzeugt haben;
- i) offensichtliche Irrtümer, Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände.
- (2) Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes:
- a) die Verfahren und technischen Kriterien im Zusammenhang mit den Maßnahmen und Sanktionen gemäß Absatz 1 im Falle der Nichteinhaltung der sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen;
- b) die Vorschriften und Verfahren für die Wiedereinziehung zu Unrecht geleisteter Zahlungen infolge der Anwendung der einschlägigen Vorschriften.
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 oder gemäß dem entsprechenden Artikel der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[DZ], der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[LE] bzw. der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[einheitliche GMO] erlassen.
Artikel 67
Sicherheiten
- (1) Soweit dies in den sektorbezogenen Agrarvorschriften vorgesehen ist, verlangen die Mitgliedstaaten, dass eine Sicherheit geleistet wird, um zu gewährleisten, dass eine im Rahmen dieser Vorschriften vorgesehene Verpflichtung erfüllt wird.
- (2) Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn einer besonderen Verpflichtung nicht oder nur teilweise nachgekommen wird.
- (3) Um bei der Leistung von Sicherheiten jegliche Diskriminierung auszuschließen und die Gleichbehandlung und Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 111 Vorschriften zu erlassen über
- a) Begriffsbestimmungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2;
- b) die Zuständigkeiten im Falle der Nichteinhaltung einer Verpflichtung;
- c) die besonderen Situationen, in denen die zuständige Behörde von der Leistung einer Sicherheit absehen kann;
- d) die Bedingungen, die für die zu leistende Sicherheit und den Bürgen gelten;
- e) die besonderen Bedingungen, die für die im Rahmen von Vorschusszahlungen geleisteten Sicherheiten gelten;
- f) die Hauptpflichten, Nebenpflichten oder untergeordneten Pflichten im Zusammenhang mit Sicherheiten und die Folgen der Nichterfüllung dieser Pflichten;
- (4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften erlassen über
- a) die Form der zu leistenden Sicherheit und das Verfahren für die Leistung der Sicherheit, ihre Annahme und für die Ersetzung der ursprünglichen Sicherheit;
- b) die Verfahren für die Freigabe einer Sicherheit;
- c) die von den Mitgliedstaaten und der Kommission vorzunehmenden Mitteilungen.
Die Durchführungsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 oder gemäß dem entsprechenden Artikel der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[DZ], der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[LE] bzw. der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[einheitliche GMO] erlassen.
Kapitel II
Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem
Artikel 68
Geltungsbereich
- (1) Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (nachstehend "integriertes System" genannt) ein.
- (2) Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] und die gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b, den Artikeln 29 bis 32 sowie den Artikeln 34 und 35 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [LE] und gegebenenfalls nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx gewährte Unterstützung.
Dieses Kapitel gilt jedoch nicht für die in Artikel 29 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[LE] festgelegten Maßnahmen und hinsichtlich der Anlegungskosten nicht für Maßnahmen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b derselben Verordnung.
- (3) Das integrierte System gilt, soweit notwendig, auch für die Kontrolle der Einhaltung der Cross-Compliance gemäß Titel VI.
Artikel 69
Bestandteile des integrierten Systems
- (1) Das integrierte System umfasst
- a) eine elektronische Datenbank;
- b) ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;
- c) ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen;
- d) Beihilfeanträge;
- e) ein integriertes Kontrollsystem;
- f) ein einheitliches System zur Erfassung jedes Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 68 Absatz 2, der einen Beihilfe- oder Zahlungsantrag stellt.
- (2) Gegebenenfalls umfasst das integrierte System ein gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates42 und (EG) Nr. 21/2004 des Rates43 eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.
- (3) Unbeschadet der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung und Anwendung des integrierten Systems kann die Kommission spezialisierte Stellen oder Fachleute heranziehen, um die Einführung, Überwachung und Nutzung des integrierten Systems zu erleichtern und insbesondere den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Wunsch fachlichen Rat zu erteilen.
Artikel 70
Elektronische Datenbank
- (1) In die elektronische Datenbank werden für jeden Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 68 Absatz 2 die Daten aus den Beihilfe- und Zahlungsanträgen eingespeichert. Diese Datenbank ermöglicht über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats insbesondere den Abruf der Daten der Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre ab dem Jahr 2000. Sie ermöglicht auch den direkten und sofortigen Abruf der Daten der letzten fünf aufeinander folgenden Kalenderjahre.
- (2) Die Mitgliedstaaten können dezentrale Datenbanken einrichten, sofern diese sowie die Verwaltungsverfahren für die Datenerfassung und -speicherung im ganzen Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einheitlich und im Hinblick auf einen Kontrollabgleich untereinander kompatibel sind.
Artikel 71
System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf Katasterpläne und -unterlagen oder anderes Kartenmaterial. Dazu werden computergestützte geografische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:5000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet.
Artikel 72
System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen
- (1) Das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen ermöglicht die Überprüfung der Ansprüche und einen Kontrollabgleich mit den Beihilfeanträgen und dem Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen.
- (2) Das System nach Absatz 1 ermöglicht über die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der letzten vier aufeinander folgenden Kalenderjahre.
Artikel 73
Beihilfe- und Zahlungsanträge
- (1) Jeder Begünstigte der Unterstützung gemäß Artikel 68 Absatz 2 muss jedes Jahr einen Antrag auf Direktzahlung bzw. einen Zahlungsantrag für die betreffenden flächen- und tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs sowie die nichtlandwirtschaftliche Flächen, für die die Unterstützung gemäß Artikel 68 Absatz 2 beantragt wird;
- b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche;
- c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung vorgesehen oder zur Umsetzung der einschlägigen sektorbezogenen Agrarvorschriften oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
Für die Flächenzahlungen setzen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Die Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten beschließen, dass ein Betriebsinhaber, der keine flächenbezogene Direktzahlung beantragt, nicht alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs angeben muss, wenn die Gesamtfläche dieser Parzellen einen Hektar nicht überschreitet. Der Betriebsinhaber muss in seinem Antrag jedoch angeben, dass er über landwirtschaftliche Parzellen verfügt, und gibt auf Aufforderung der zuständigen Behörden den Standort der betreffenden Parzellen an.
- (2) Die Mitgliedstaaten stellen unter anderem unter Verwendung elektronischer Mittel vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen zur Verfügung. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind. Für die Kleinlandwirteregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. Dz/xxx gilt diese Möglichkeit jedoch für alle betroffenen Landwirte.
- (3) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass ein einziger Beihilfeantrag mehrere oder alle in Artikel 68 aufgeführten oder sonstigen Stützungsregelungen und Maßnahmen umfasst.
Artikel 74
System zur Identifizierung der Begünstigten
Das einheitliche System zur Erfassung jedes Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 68 Absatz 2 gewährleistet, dass sämtliche Beihilfe- und Zahlungsanträge ein und desselben Begünstigten als solche erkennbar sind.
Artikel 75
Prüfung der Beihilfevoraussetzungen und Beihilfekürzungen
- (1) Gemäß Artikel 61 prüfen die Mitgliedstaaten über die Zahlstellen oder andere von ihnen ermächtigte Einrichtungen im Wege von Verwaltungskontrollen, ob die Beihilfeanträge die Beihilfevoraussetzungen erfüllen. Diese Kontrollen werden durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt.
- (2) Für die Zwecke der Vor-Ort-Kontrollen stellen die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan für die landwirtschaftlichen Betriebe und/oder Begünstigten auf.
- (3) Die Mitgliedstaaten können die Vor-Ort-Kontrollen der landwirtschaftlichen Parzellen mittels Fernerkundung und globalem Satellitennavigationssystem (GNSS) durchführen.
- (4) Sind die Beihilfevoraussetzungen nicht erfüllt, so findet Artikel 65 Anwendung.
Artikel 76
Zahlungen an die Begünstigten
- (1) Die Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen und Maßnahmen gemäß Artikel 68 Absatz 2 werden zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres getätigt.
Die Zahlungen erfolgen in bis zu zwei Tranchen innerhalb dieses Zeitraums.
Die Mitgliedstaaten können jedoch vor dem 1. Dezember und frühestens ab dem 16. Oktober Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % für Direktzahlungen und bis zu 75 % bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Unterstützung gemäß Artikel 68 Absatz 2 zahlen.
- (2) Zahlungen gemäß Absatz 1 erfolgen erst, nachdem die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 75 abgeschlossen worden ist.
Artikel 77
Delegierte Befugnisse
- (1) Um dafür zu sorgen, dass das in diesem Kapitel vorgesehene integrierte System auf wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise angewendet wird, mit der die finanziellen Interessen der Europäischen Union geschützt werden, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu Folgendem zu erlassen:
- a) spezifische Definitionen, die erforderlich sind, um eine harmonisierte Durchführung des integrierten Systems zu gewährleisten;
- b) Vorschriften über sonstige Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Kapitels zu treffen sind, sowie Vorkehrungen für eine gegebenenfalls erforderliche gegenseitige Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten.
- (2) Um eine ordnungsgemäße Aufteilung der Mittel auf die beihilfefähigen Begünstigten hinsichtlich der Beihilfeanträge gemäß Artikel 73 zu gewährleisten und die Überprüfung der Einhaltung der diesbezüglichen Verpflichtungen durch die Begünstigten zu ermöglichen, legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 111 Folgendes fest:
- a) Vorschriften über die Mindestgröße der zu meldenden landwirtschaftlichen Parzellen, um den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten und die Behörden zu verringern;
- b) Bestimmungen, die für eine harmonisierte Definition der Grundlage für die Berechnung der Beihilfe erforderlich sind, einschließlich der Vorschriften darüber, wie in bestimmten Fällen zu verfahren ist, in denen beihilfefähige Gebiete Landschaftselemente oder Bäume umfassen;
- c) eine Abweichung von der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates [vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine]44, um die Ansprüche der Begünstigten auf Zahlung zu schützen, wenn der Termin für die Einreichung von Anträgen oder Änderungen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag fällt;
- d) im Fall der verspäteten Antragstellung auf Zahlung oder Zuteilung von Ansprüchen die höchstmögliche Verspätung und die Kürzungen im Verspätungsfalle.
- (3) Um zu gewährleisten, dass die Berechnung und Anwendung der Ablehnungen, Kürzungen, Ausschlüsse und Wiedereinziehungen nach dem in Artikel 65 festgelegten Grundsatz und auf wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise erfolgen, mit der die finanziellen Interessen der Europäischen Union geschützt werden, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu Folgendem zu erlassen:
- a) Bestimmungen über Ablehnungen, Kürzungen und Ausschlüsse im Zusammenhang mit der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den Anträgen wie Übererklärungen von Flächen oder Tieren oder fehlenden Flächenerklärungen sowie im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Beihilfekriterien oder der Verpflichtungen betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe;
- b) Bestimmungen zur Gewährleistung einer harmonisierten und verhältnismäßigen Behandlung von absichtlichen Unregelmäßigkeiten, geringfügigen Fehlern, Kumulierung mehrerer Kürzungen und gleichzeitiger Anwendung verschiedener Kürzungen;
- c) Vorschriften über die Nichtanwendung von Ablehnungen, Kürzungen und Ausschlüssen in bestimmten Fällen, wodurch eine Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung der Kürzungen gewährleistet wird;
- d) Vorschriften über die Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beihilfebeträge und der zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche.
Artikel 78
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:
- a) die grundlegenden Merkmale, die Begriffsbestimmungen und die Qualitätsanforderungen für die elektronische Datenbank gemäß Artikel 70;
- b) die grundlegenden Merkmale, die Begriffsbestimmungen und Qualitätsanforderungen für das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 71 und zur Identifizierung der Begünstigten gemäß Artikel 74;
- c) die grundlegenden Merkmale, die Begriffsbestimmungen und Qualitätsanforderungen für das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 72;
- d) Vorschriften für den Beihilfeantrag und den Zahlungsantrag gemäß Artikel 73 und den Antrag auf Zahlungsansprüche einschließlich des Termins für die Einreichung der Anträge, Anforderungen hinsichtlich der Mindestangaben in den Beihilfeanträgen, Bestimmungen über Änderungen oder die Rücknahme von Beihilfeanträgen, Ausnahmen von der Antragspflicht und Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, vereinfachte Verfahren anzuwenden oder offensichtliche Irrtümer zu berichtigen;
- e) Vorschriften für die Durchführung von Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Beihilfeantrag oder Zahlungsantrag gemachten Angaben;
- f) technische Begriffsbestimmungen, die für die einheitliche Durchführung dieses Kapitels erforderlich sind;
- g) Bestimmungen über Situationen bei der Übertragung eines Betriebs, wenn auch eine noch zu erfüllende Verpflichtung im Zusammenhang mit der betreffenden Beihilfefähigkeit übertragen wird.
- h) Vorschriften für die Zahlung der Vorschüsse gemäß Artikel 76.
Die Durchführungsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 oder gemäß dem entsprechenden Artikel der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[DZ] bzw. der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[LE] erlassen.
Kapitel III
Prüfung von Maßnahmen
Artikel 79
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
- (1) Dieses Kapitel enthält besondere Vorschriften für die Prüfung der tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen, die direkt oder indirekt Bestandteil des Finanzierungssystems des EGFL sind, anhand der Geschäftsunterlagen der Begünstigten oder Zahlungspflichtigen oder ihrer Vertreter, nachstehend "Unternehmen" genannt.
- (2) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf die Maßnahmen, die in das integrierte System gemäß Kapitel II dieses Titels einbezogen wurden.
- (3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) "Geschäftsunterlagen": sämtliche Bücher, Register, Aufzeichnungen und Belege, die Buchhaltung, die Fertigungs- und Qualitätsunterlagen, die die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens betreffende Korrespondenz sowie Geschäftsdaten jedweder Form, einschließlich elektronisch gespeicherter Daten, soweit diese Unterlagen bzw. Daten in direkter oder indirekter Beziehung zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen stehen;
- b) "Dritter": jede natürliche oder juristische Person, die zu den vom EGFL im Rahmen des Finanzierungssystems durchgeführten Maßnahmen in direkter oder indirekter Beziehung steht.
Artikel 80
Prüfung durch die Mitgliedstaaten
- (1) Die Mitgliedstaaten nehmen regelmäßig Prüfungen der Geschäftsunterlagen der Unternehmen nach Maßgabe der Art der zu prüfenden Maßnahmen vor. Sie achten dabei darauf, dass die Auswahl der zu kontrollierenden Unternehmen eine größtmögliche Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten gewährleistet. Bei dieser Auswahl werden unter anderem die finanzielle Bedeutung der Unternehmen in diesem Bereich und andere Risikofaktoren berücksichtigt.
- (2) Die in Absatz 1 genannten Prüfungen werden gegebenenfalls auf natürliche und juristische Personen, die an den Unternehmen eine finanzielle Beteiligung besitzen, sowie auf diejenigen sonstigen natürlichen oder juristischen Personen ausgedehnt, die für die Verwirklichung der Ziele im Sinne von Artikel 81 relevant sein könnten.
- (3) Die gemäß diesem Kapitel durchgeführten Prüfungen lassen die nach den Artikeln 49 und 50 durchgeführten Prüfungen unberührt.
Artikel 81
Ziele der Prüfung
- (1) Die Genauigkeit der geprüften Primärdaten wird durch eine dem Ausmaß des Risikos entsprechende Anzahl von Gegenkontrollen bei Bedarf auch unter Hinzuziehung von Geschäftsunterlagen Dritter überprüft, einschließlich durch:
- a) Vergleiche mit den Geschäftsunterlagen von Lieferanten, Kunden, Spediteuren oder anderen Dritten,
- b) gegebenenfalls Warenkontrollen der Menge und Art der Lagerbestände,
- c) Vergleiche mit der Buchführung über Kapitalströme, die Maßnahmen im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL zur Folge haben oder daraus resultieren, und
- d) Kontrollen der Buchhaltung oder der Buchführung über Finanzbewegungen, die zum Zeitpunkt der Prüfung zeigen, dass die Unterlagen, die die zahlende Stelle als Beleg für die Auszahlung von Beihilfen an Berechtigte vorhält, korrekt sind.
- (2) Insbesondere in den Fällen, in denen die Unternehmen gemäß den EU-Bestimmungen oder einzelstaatlichen Bestimmungen verpflichtet sind, eine besondere Bestandsbuchführung zu halten, umfasst deren Prüfung in geeigneten Fällen einen Vergleich dieser Buchführung mit den Geschäftsunterlagen und gegebenenfalls den Lagerbeständen des Unternehmens.
- (3) Bei der Auswahl der zu prüfenden Maßnahmen wird in vollem Umfang das jeweilige Risikopotenzial berücksichtigt.
Artikel 82
Zugang zu Geschäftsunterlagen
- (1) Die Verantwortlichen für die Unternehmen bzw. Dritte haben zu gewährleisten, dass den mit der Prüfung beauftragten Bediensteten oder den hierzu befugten Personen sämtliche Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt und alle ergänzenden Auskünfte erteilt werden. Elektronisch gespeicherte Daten sind auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu halten.
- (2) Die mit der Prüfung beauftragten Bediensteten oder die hierzu befugten Personen können sich Auszüge oder Kopien von den in Absatz 1 genannten Unterlagen anfertigen lassen.
- (3) Werden bei der gemäß diesem Kapitel durchgeführten Prüfung die von den Unternehmen aufbewahrten Geschäftsunterlagen als für Prüfungszwecke nicht ausreichend erachtet, so wird das Unternehmen unbeschadet der durch andere sektorbezogene Verordnungen begründeten Verpflichtungen angewiesen, künftig die Unterlagen zu erstellen, die der mit der Prüfung beauftragte Mitgliedstaat für erforderlich hält.
Die Mitgliedstaaten legen den Zeitpunkt fest, ab dem diese Unterlagen erstellt werden müssen.
Befinden sich die für die Prüfung gemäß diesem Kapitel erforderlichen Geschäftsunterlagen ganz oder teilweise bei einem Unternehmen derselben Unternehmensgruppe, Gesellschaft oder Unternehmensvereinigung unter einheitlicher Leitung, der auch das geprüfte Unternehmen angehört, unabhängig davon, ob es seinen Sitz innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Europäischen Union hat, so muss das geprüfte Unternehmen diese Geschäftsunterlagen den mit der Prüfung beauftragten Bediensteten an einem Ort und zu einem Zeitpunkt zugänglich machen, die von dem für die Durchführung der Prüfung verantwortlichen Mitgliedstaat bezeichnet werden.
- (4) Die Mitgliedstaaten haben zu gewährleisten, dass die mit den Prüfungen beauftragten Bediensteten das Recht haben, die Geschäftsunterlagen zu beschlagnahmen oder beschlagnahmen zu lassen. Hierfür gelten die einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen; die Strafprozessvorschriften über die Beschlagnahme von Unterlagen bleiben unberührt.
Artikel 83
Gegenseitige Amtshilfe
- (1) Die Mitgliedstaaten leisten einander die erforderliche Amtshilfe, um die in diesem Kapitel vorgesehenen Prüfungen in Fällen durchzuführen,
- a) in denen Unternehmen oder Dritte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind als dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlung und/oder die Erhebung des betreffenden Betrags erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen;
- b) in denen Unternehmen oder Dritte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind als dem, in dem sich die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und Daten befinden.
Die Kommission kann gemeinsame Maßnahmen, die gegenseitige Amtshilfe zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten erfordern, koordinieren.
- (2) Während der ersten drei Monate, die auf das EGFL-Haushaltsjahr der Zahlung folgen, übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission eine Liste der in einem Drittland ansässigen Unternehmen, bei denen die Zahlung und/oder die Erhebung des betreffenden Betrags in dem Mitgliedstaat erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen.
- (3) Werden für die Prüfung eines Unternehmens nach Artikel 80 in einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere für die Gegenkontrollen nach Artikel 81, zusätzliche Informationen benötigt, so können unter Angabe von Gründen spezifische Prüfungsaufforderungen erstellt werden. Eine Übersicht über diese spezifischen Prüfungsaufforderungen wird der Kommission vierteljährlich innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Vierteljahres übersandt. Die Kommission kann Kopien der einzelnen Prüfungsaufforderungen verlangen.
Der Prüfungsaufforderung ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang derselben nachzukommen; die Ergebnisse der Prüfung werden unverzüglich dem auffordernden Mitgliedstaat und der Kommission mitgeteilt. Die Mitteilung an die Kommission erfolgt vierteljährlich innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Vierteljahres.
Artikel 84
Programmplanung
- (1) Die Mitgliedstaaten erstellen Prüfungsprogramme für die Kontrollen, die gemäß Artikel 80 im folgenden Prüfungszeitraum durchzuführen sind.
- (2) Jedes Jahr vor dem 15. April übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihr Prüfungsprogramm nach Absatz 1 und machen dabei folgende Angaben:
- a) die Zahl der zu kontrollierenden Unternehmen und ihre sektorale Verteilung auf der Grundlage der in Frage stehenden Beträge;
- b) die bei der Erstellung des Prüfungsprogramms zugrunde gelegten Kriterien.
- (3) Die Mitgliedstaaten führen die von ihnen erstellten und der Kommission übermittelten Prüfungsprogramme durch, wenn die Kommission nicht binnen acht Wochen Änderungswünsche mitteilt.
- (4) Absatz 3 findet entsprechend Anwendung auf Änderungen der Programme durch die Mitgliedstaaten.
- (5) Die Kommission kann in jeder Phase darum ersuchen, eine bestimmte Art von Unternehmen in das Programm eines Mitgliedstaats einzubeziehen.
- (6) Unternehmen, bei denen die Summe der Einnahmen oder Zahlungen unter 40 000 EUR gelegen hat, werden aufgrund dieses Kapitels nur kontrolliert, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen, die von den Mitgliedstaaten in ihrem jährlichen Prüfungsprogramm gemäß Absatz 1 oder von der Kommission in etwaigen Änderungsanträgen zu diesem Programm aufzuführen sind.
Artikel 85
Sonderdienste
- (1) In jedem Mitgliedstaat wird ein Sonderdienst benannt, der zuständig ist für die Überwachung der Anwendung dieses Kapitels. Diese Dienste sind insbesondere zuständig für
- a) die Durchführung der in diesem Kapitel vorgesehenen Prüfungen durch Bedienstete, die unmittelbar zu dem Sonderdienst gehören, oder
- b) die Koordinierung und allgemeine Überwachung der Prüfungen, die durch Bedienstete anderer Dienststellen durchgeführt werden.
Die Mitgliedstaaten können gleichfalls eine Aufteilung der aufgrund dieses Kapitels durchzuführenden Prüfung zwischen dem Sonderdienst und anderen einzelstaatlichen Dienststellen vorsehen, sofern dem Sonderdienst die Koordinierung übertragen ist.
- (2) Die in Anwendung dieser Verordnung tätige(n) Dienststelle(n) muss (müssen) organisatorisch unabhängig sein von den Dienststellen oder Dienststellenteilen, die mit den Zahlungen und den ihnen vorausgehenden Kontrollen beauftragt sind.
- (3) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels zu gewährleisten, ergreift der in Absatz 1 genannte Sonderdienst alle erforderlichen Maßnahmen, wobei er von dem betreffenden Mitgliedstaat mit allen erforderlichen Befugnissen ausgestattet wird, um den in diesem Kapitel genannten Aufgaben gerecht zu werden.
- (4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Ahndungsmaßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, die ihre Verpflichtungen aus diesem Kapitel nicht einhalten.
Artikel 86
Berichte
- (1) Vor dem 1. Januar, der dem Prüfungszeitraum folgt, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen detaillierten Bericht über die Anwendung dieses Kapitels.
- (2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission nehmen regelmäßig einen Gedankenaustausch über die Anwendung dieses Kapitels vor.
Artikel 87
Zugang zu Informationen und Vor-Ort-Kontrollen durch die Kommission
- (1) Die Bediensteten der Kommission haben nach Maßgabe der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Zugang zu sämtlichen Unterlagen, die im Hinblick auf oder im Anschluss an die aufgrund dieses Kapitels durchgeführten Prüfungen erstellt werden, sowie zu den erlangten Daten, auch soweit sie in den informatisierten Systemen enthalten sind. Diese werden auf Verlangen auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung gestellt.
- (2) Die in Artikel 80 genannten Prüfungen werden von den Bediensteten des Mitgliedstaats durchgeführt. Bedienstete der Kommission können an diesen Prüfungen teilnehmen. Sie können nicht selbst die den nationalen Bediensteten zugestandenen Kontrollbefugnisse ausüben. Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und denselben Unterlagen wie die Bediensteten des Mitgliedstaats.
- (3) Werden die Prüfungen gemäß Artikel 83 durchgeführt, so können Bedienstete des auffordernden Mitgliedstaats mit Zustimmung des aufgeforderten Mitgliedstaats bei der Prüfung in dem aufgeforderten Mitgliedstaat anwesend sein und Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Bediensteten dieses Mitgliedstaats erhalten. Bedienstete des auffordernden Mitgliedstaats, die bei den Prüfungen in dem aufgeforderten Mitgliedstaat anwesend sind, müssen jederzeit nachweisen können, dass sie in amtlichem Auftrag handeln. Die Prüfungen werden jedoch in allen Fällen von Bediensteten des aufgeforderten Mitgliedstaats durchgeführt.
- (4) Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1073/99 und (EG) Nr. 2185/96 nehmen, soweit die innerstaatlichen Bestimmungen des Strafprozessrechts bestimmte Rechtshandlungen den nach innerstaatlichem Recht dazu besonders befugten Bediensteten vorbehalten, weder die Bediensteten der Kommission noch die in Absatz 3 genannten Bediensteten des Mitgliedstaats an diesen Rechtshandlungen teil. Auf jeden Fall nehmen sie insbesondere nicht an Hausdurchsuchungen oder an der im Rahmen des Strafrechts des Mitgliedstaats erfolgenden förmlichen Vernehmung von Personen teil. Sie haben jedoch zu den dadurch erlangten Informationen Zugang.
Artikel 88
Befugnisse der Kommission
- (1) Um Maßnahmen, die sich naturgemäß nicht für Expost-Kontrollen durch Prüfung der Geschäftsunterlagen eignen, vom Geltungsbereich dieses Kapitels auszunehmen, wird die Kommission ermächtigt, im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 111 eine Liste der anderen Maßnahmen zu erstellen, auf die das vorliegende Kapitel keine Anwendung findet, und die Obergrenze von 40 000 EUR gemäß Artikel 84 Absatz 6 zu ändern.
- (2) Die Kommission erlässt erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten die nötigen Vorschriften für eine EU-weit einheitliche Anwendung der vorliegenden Verordnung, insbesondere in folgenden Punkten:
- a) Durchführung der Prüfung gemäß Artikel 80 in Bezug auf die Auswahl der Unternehmen, Häufigkeit und Zeitplan der Prüfungen;
- b) Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen und Art der aufzubewahrenden Dokumente und zu registrierenden Daten;
- c) Durchführung und Koordinierung gemeinsamer Maßnahmen gemäß Artikel 83 Absatz 1;
- d) Einzelheiten und Spezifikationen zu Inhalt, Form und Einreichungsweise der Aufforderungen, Inhalt, Form und Art der Unterrichtung sowie Bereitstellung und Austausch von Informationen im Rahmen des vorliegenden Kapitels;
- e) Bedingungen und Modalitäten für die Veröffentlichung der im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Informationen oder Sondervorschriften und Sonderbedingungen, nach denen diese von der Kommission verbreitet oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden;
- f) Zuständigkeiten des Sonderdienstes gemäß Artikel 85;
- g) Inhalt der Berichte gemäß Artikel 86.
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.
Kapitel IV
Sonstige Kontrollbestimmungen
Artikel 89
Sonstige Kontrollen bei Marktmaßnahmen
- (1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[einheitliche GMO] aufgeführte Erzeugnisse, die nicht gemäß der genannten Verordnung gekennzeichnet sind, nicht auf den Markt gelangen bzw. aus dem Markt genommen werden.
- (2) Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission erlassen kann, wird jegliche Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[einheitliche GMO] in die Union daraufhin überprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 des genannten Artikels erfüllt sind.
- (3) Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [einheitliche GMO] aufgeführten Erzeugnisse den Vorschriften von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [einheitliche GMO] entsprechen, und verhängen gegebenenfalls Verwaltungssanktionen.
- (4) Um die EU-Mittel sowie die Identität, Herkunft und Qualität des Unionsweins zu schützen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu Folgendem zu erlassen:
- a) die Schaffung einer Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten, die zur Aufdeckung von Betrugsfällen beitragen wird und sich auf Analyseproben der Mitgliedstaaten gründet; außerdem werden Vorschriften für die eigenen Datenbanken der Mitgliedstaaten vorgesehen;
- b) Vorschriften über Kontrollstellen und deren gegenseitige Amtshilfe;
- c) Vorschriften über die gemeinsame Nutzung der Ergebnisse der Mitgliedstaaten;
- d) Vorschriften über die Verhängung von Sanktionen im Falle außergewöhnlicher Umstände.
Artikel 90
Kontrollen zu Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
- (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[einheitliche GMO] zu unterbinden.
- (2) Die Mitgliedstaaten benennen die jeweils zuständige Behörde, die für die Kontrollen in Bezug auf die in Teil 2 Titel II Kapitel I Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[einheitliche GMO] festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß Artikel4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates45 zuständig ist, und stellen sicher, dass jeder Marktteilnehmer, der diese Vorschriften erfüllt, einen Anspruch darauf hat, in ein Kontrollsystem aufgenommen zu werden.
- (3) In der Europäischen Union wird die jährliche Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des Weins durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 2 oder eine oder mehrere Kontrollstellen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß Artikel5 jener Verordnung als Produktzertifizierungsstelle tätig werden, gewährleistet.
- (4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:
- a) Vorschriften über Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission;
- b) Vorschriften über die Behörde, die für die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation zuständig ist, einschließlich wenn das geografische Gebiet in einem Drittland liegt;
- c) die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben zu unterbinden;
- d) die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen einschließlich Überprüfung.
Die Durchführungsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 oder gemäß dem entsprechenden Artikel der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[einheitliche GMO] erlassen.
Titel VI
Cross-Compliance
Kapitel I
Geltungsbereich
Artikel 91
Allgemeiner Grundsatz
- (1) Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter in seinem Betrieb die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Sanktion verhängt.
- (2) Die Sanktion gemäß Absatz 1 findet nur Anwendung, sofern
- a) der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist;
- b) die Nichteinhaltung die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten betrifft; und
- c) die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs des Begünstigten betroffen ist.
Für Waldflächen findet diese Sanktion jedoch keine Anwendung, sofern für diese Fläche keine Unterstützung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 31 und 35 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[LE] beantragt wird.
- (3) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet "Betrieb" die Gesamtheit der von dem Begünstigten gemäß Artikel 92 verwalteten Produktionseinheiten und Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden.
Artikel 92
Betroffene Begünstigte
Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[DZ], Zahlungen gemäß den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[einheitliche GMO] und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 29 bis 32, 34 und 35 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[LE] erhalten.
Artikel 91 gilt jedoch nicht für Begünstigte, die an der Kleinlandwirteregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[DZ] teilnehmen, und Begünstigte, die Beihilfen gemäß Artikel 29 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx erhalten.
Artikel 93
Cross-Compliance-Vorschriften
Die Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß den EU-Vorschriften und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand gemäß Anhang II, die folgende Bereiche betreffen:
- a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,
- b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
- c) Tierschutz.
Die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
Die Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik wird als Teil von Anhang II angesehen, sobald diese Richtlinie von allen Mitgliedstaaten umgesetzt wurde und die unmittelbar für die Landwirte geltenden Verpflichtungen feststehen. Die Kommission wird daher ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, um Anhang II innerhalb von zwölf Monaten, nachdem der letzte Mitgliedstaat der Kommission die Umsetzung der Richtlinie notifiziert hat, zu ändern.
Die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden wird als Teil von Anhang II angesehen, sobald diese Richtlinie von allen Mitgliedstaaten umgesetzt wurde und die unmittelbar für die Landwirte geltenden Verpflichtungen feststehen. Die Kommission wird daher ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, um Anhang II innerhalb von zwölf Monaten, nachdem der letzte Mitgliedstaat der Kommission die Umsetzung der Richtlinie einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf den integrierten Pflanzenschutz notifiziert hat, zu ändern.
Außerdem schließen die Cross-Compliance-Vorschriften für die Jahre 2014 und 2015 die Erhaltung von Dauergrünlandflächen ein. Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2004 Mitglied der Europäischen Union waren, stellen sicher, dass Flächen, die zum Zeitpunkt der Flächenbeihilfeanträge für 2003 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünlandflächen bleiben. Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union 2004 beigetreten sind, stellen sicher, dass Flächen, die am 1. Mai 2004 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünlandflächen bleiben. Bulgarien und Rumänien stellen sicher, dass Flächen, die am 1. Januar 2007 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünlandflächen bleiben.
Der vorausgehende Unterabsatz gilt nicht für aufzuforstende Dauergrünlandflächen, wenn eine solche Aufforstung umweltgerecht ist und es sich nicht um Anpflanzungen von Weihnachtsbäumen oder kurzlebigen schnellwachsenden Bäumen handelt.
Die Kommission sollte im Hinblick auf die beiden vorstehenden Absätze ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 mit Vorschriften über die Erhaltung von Dauergrünlandflächen zu erlassen, um insbesondere sicherzustellen, dass auf Ebene des einzelnen Landwirts Maßnahmen zur Erhaltung von Dauergrünlandflächen ergriffen werden, einschließlich individueller Auflagen wie der Auflage, Flächen in Dauergrünland umzuwandeln, wenn der Dauergrünlandanteil nachgewiesenermaßen zurückgeht.
Darüber hinaus sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Methoden festlegen, nach denen der zu erhaltende Anteil von Dauergrünland an der landwirtschaftlich genutzten Fläche festgestellt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.
Artikel 94
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage von Anhang II für die Begünstigten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, vorhandene Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen. Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in Anhang II vorgesehen sind.
Artikel 95
Informationen für die Begünstigten
Die Mitgliedstaaten teilen den betreffenden Begünstigten - gegebenenfalls unter Verwendung elektronischer Mittel - die Liste der Cross-Compliance-Vorschriften mit den dazugehörigen Informationen mit.
Kapitel II
Kontrollsystem und Sanktionen im Rahmen der Cross-Compliance
Artikel 96
Kontrolle der Cross-Compliance
- (1) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls das integrierte System gemäß Titel V Kapitel II und insbesondere die Bestandteile des Systems gemäß Artikel 69 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f anwenden.
Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Einhaltung der Regeln der Cross-Compliance sicherzustellen.
Diese Systeme, insbesondere das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach der Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen 46 und den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 müssen mit dem integrierten System im Sinne von Titel V Kapitel II der vorliegenden Verordnung kompatibel sein.
- (2) Je nach den betreffenden Anforderungen, Normen, Rechtsakten oder Bereichen der Cross-Compliance können die Mitgliedstaaten die Durchführung von Verwaltungskontrollen beschließen, insbesondere solche, die in den auf die jeweiligen Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der Cross-Compliance anwendbaren Kontrollsystemen bereits vorgesehen sind.
- (3) Die Mitgliedstaaten prüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Begünstigten ihren Verpflichtungen nach diesem Titel nachkommen.
- (4) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Durchführung von Kontrollen, um die Erfüllung der in diesem Titel genannten Verpflichtungen zu überprüfen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.
Artikel 97
Anwendung der Sanktion
- (1) Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (nachstehend "betreffendes Kalenderjahr" genannt) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten anzulasten, der den Beihilfeantrag oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird die Sanktion gemäß Artikel 91 angewendet.
Unterabsatz 1 findet entsprechend Anwendung auf Begünstigte, bei denen festgestellt wurde, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb von drei Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die erste Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung gewährt wurde, oder zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb eines Jahres ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die grüne Weinlese gemäß der Verordnung (EU) Nr. [einheitliche GMO] (nachstehend "betreffende Kalenderjahre" genannt) gewährt wurde, gegen die Cross-Compliance-Vorschriften verstoßen haben.
- (2) Für den Fall, dass die landwirtschaftliche Fläche im Laufe des betreffenden Kalenderjahres bzw. der betreffenden Kalenderjahre übertragen wurde, findet Absatz 1 auch dann Anwendung, wenn der betreffende Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person anzulasten ist, an die oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden. Hat die Person, der die Handlung oder Unterlassung unmittelbar anzulasten ist, für das betreffende Kalenderjahr bzw. die betreffenden Kalenderjahre einen Antrag auf Beihilfe gestellt, so wird die Sanktion in Abweichung hiervon auf der Grundlage des Gesamtbetrags der dieser Person gewährten oder zu gewährenden Zahlungen gemäß Artikel 92 angewendet.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet "Übertragung" jeden Vorgang, bei dem die landwirtschaftlichen Flächen aufhören, dem Übertragenden zur Verfügung zu stehen.
- (3) Unbeschadet des Absatzes 1 und vorbehaltlich der gemäß Artikel 101 zu erlassenden Vorschriften können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Sanktion, die sich auf bis zu 100 EUR je Begünstigtem und Kalenderjahr beläuft, nicht anzuwenden.
Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr für eine Stichprobe von Begünstigten die erforderlichen Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass der Begünstigte Abhilfemaßnahmen für die festgestellten Verstöße getroffen hat. Der festgestellte Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Begünstigten mitgeteilt.
- (4) Die Sanktion berührt nicht die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, die von der Kürzung oder dem Ausschluss betroffen sind.
Artikel 98
Anwendung der Sanktion in Bulgarien und Rumänien
Für Bulgarien und Rumänien sind die Sanktionen gemäß Artikel 91 spätestens ab dem 1. Januar 216 anzuwenden, soweit sich diese auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung im Bereich Tierschutz gemäß Anhang II beziehen.
Artikel 99
Berechnung der Sanktion
- (1) Zur Anwendung der Sanktion gemäß Artikel 91 wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 aufgeführten Zahlungen, der dem Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für das betreffende Kalenderjahr bzw. die betreffenden Kalenderjahre gekürzt oder gestrichen.
Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.
- (2) Bei Nichteinhaltung aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %.
In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig. Der festgestellte Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Begünstigten mitgeteilt.
- (3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.
- (4) In keinem Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr den Gesamtbetrag im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1.
Artikel 100
Beträge aus der Nichteinhaltung der Cross-Compliance
Die Mitgliedstaaten können 10 % der Beträge einbehalten, die sich aus der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 99 ergeben.
Artikel 101
Delegierte Befugnisse
- (1) Damit eine ordnungsgemäße Aufteilung der Mittel auf die beihilfefähigen Begünstigten gewährleistet ist, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, um eine harmonisierte Grundlage für die Berechnung der Sanktionen infolge der Cross-Compliance unter Berücksichtigung von Kürzungen infolge der Haushaltsdisziplin zu schaffen.
- (2) Um zu gewährleisten, dass die Cross-Compliance auf wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise durchgeführt wird, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 betreffend die Berechnung und Anwendung von Sanktionen zu erlassen.
Titel VII
Gemeinsame Bestimmungen
Kapitel I
Informationsaustausch
Artikel 102
Übermittlung von Informationen
- (1) Über die Bestimmungen der Sektorverordnungen hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen, Erklärungen und Unterlagen:
- a) für die zugelassenen Zahlstellen und die zugelassenen Koordinierungsstellen:
- i) die Zulassungsurkunde;
- ii) die Funktion (zugelassene Zahlstelle oder zugelassene Koordinierungsstelle);
- iii) gegebenenfalls den Entzug der Zulassung;
- b) für die bescheinigenden Stellen:
- i) die Bezeichnung dieser Stellen;
- ii) deren Namen und Anschrift;
- c) für die Maßnahmen im Zusammenhang mit den aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Vorhaben:
- i) die von der zugelassenen Zahlstelle oder der zugelassenen Koordinierungsstelle unterzeichneten Ausgabenerklärungen, die auch als Zahlungsanträge gelten, zusammen mit den erforderlichen Auskünften;
- ii) für den EGFL die Voranschläge für den Finanzbedarf und für den ELER die Aktualisierung der Vorausschätzungen der Ausgabenerklärungen für das laufende Jahr sowie die Vorausschätzungen der Ausgabenerklärungen für das folgende Haushaltsjahr;
- iii) falls ein Mitgliedstaat mehr als eine Zahlstelle zugelassen hat, legt er der Kommission spätestens am 15. Februar des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres einen Synthesebericht vor, der eine Übersicht über alle auf seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Zuverlässigkeitserklärungen sowie die zugehörigen Bestätigungsvermerke der bescheinigenden Stellen enthält;
- iv) die Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene und die Jahresrechnungen der zugelassenen Zahlstellen;
- v) eine Übersicht über die verfügbaren Ergebnisse sämtlicher Prüfungen und Kontrollen, die nach dem Zeitplan und den Durchführungsmodalitäten gemäß den sektorspezifischen Vorschriften durchgeführt worden sind.
Die Jahresrechnungen der zugelassenen Zahlstellen für die Ausgaben des ELER werden für die einzelnen Programme getrennt übermittelt.
- a) für die zugelassenen Zahlstellen und die zugelassenen Koordinierungsstellen:
- (2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Einzelnen über die getroffenen Maßnahmen zur Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 94 und über das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Titel III.
- (3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig über die Anwendung des integrierten Systems gemäß Titel V Kapitel II. Die Kommission sorgt für den diesbezüglichen Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten.
Artikel 103
Vertraulichkeit
- (1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der im Rahmen der Kontroll- und Rechnungsabschlussmaßnahmen nach dieser Verordnung übermittelten oder eingeholten Informationen zu gewährleisten.
Es gelten die Vorschriften des Artikels 8 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates47.
- (2) Unbeschadet einzelstaatlicher Vorschriften über Gerichtsverfahren unterliegen die Kenntnisse, die im Rahmen der in Titel V Kapitel II vorgesehenen Prüfungen erlangt werden, dem Berufsgeheimnis. Sie dürfen nicht an andere als diejenigen Personen weitergegeben werden, die aufgrund ihrer Tätigkeit in den Mitgliedstaaten oder bei den Organen der Europäischen Union davon im Hinblick auf die Durchführung dieser Tätigkeit Kenntnis erhalten müssen.
Artikel 104
Befugnisse der Kommission
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:
- a) Form, Inhalt, zeitliche Abstände und Fristen folgender Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind:
- i) die Ausgabenerklärungen und Ausgabenvorausschätzungen sowie deren Aktualisierung, auch in Bezug auf die zweckgebundenen Einnahmen;
- ii) eine Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene und die Jahresrechnungen der Zahlstellen sowie die Ergebnisse sämtlicher durchgeführten Prüfungen und Kontrollen;
- iii) die Berichte über die Bescheinigung der Jahresrechnungen;
- iv) die Daten zur Identifizierung der zugelassenen Zahlstellen, der zugelassenen Koordinierungsstellen und der bescheinigenden Stellen;
- v) die Einzelheiten der Berücksichtigung und Zahlung der aus dem EGFL und dem ELER zu finanzierenden Ausgaben;
- vi) die Mitteilungen über die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Vorhaben oder Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgenommenen finanziellen Berichtigungen und die zusammenfassende Übersicht über die von den Mitgliedstaaten infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren;
- vii) die Informationen über die in Anwendung von Artikel 60 getroffenen Maßnahmen;
- b) die Modalitäten des Austauschs von Informationen und Unterlagen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie der Einrichtung von Informationssystemen in Bezug auf Art, Form und Inhalt der von diesen Systemen zu verarbeitenden Daten sowie die Vorschriften für ihre Aufbewahrung;
- c) die Übermittlung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission von Angaben, Unterlagen, Statistiken und Berichten sowie die Fristen und Verfahren für ihre Übermittlung.
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.
Kapitel II
Verwendung des Euro
Artikel 105
Allgemeine Grundsätze
- (1) Die Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum, die Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission sowie die ausgewiesenen oder bescheinigten Ausgaben und die Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten sind in Euro ausgedrückt und werden in Euro ausgeführt.
- (2) Die Preise und Beträge in den sektorbezogenen Agrarvorschriften lauten auf Euro.
Sie sind in den Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, in Euro und in den übrigen Mitgliedstaaten in Landeswährung zu gewähren bzw. zu erheben.
Artikel 106
Wechselkurs und maßgeblicher Tatbestand
- (1) Die Preise und Beträge gemäß Artikel 105 Absatz 2 werden in den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, zum Wechselkurs in deren Landeswährung umgerechnet.
- (2) Als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs gilt
- a) für die im Handelsverkehr mit Drittländern erhobenen oder gewährten Beträge: die Erfüllung der Einfuhr- bzw. der Ausfuhrzollförmlichkeiten;
- b) in allen anderen Fällen: der Tatbestand, durch den das wirtschaftliche Ziel des betreffenden Geschäfts erreicht wird.
- (3) Wird eine Direktzahlung nach der Verordnung (EU) Nr. DZ/xxx an einen Begünstigten in einer anderen Währung als in Euro vorgenommen, so rechnen die Mitgliedstaaten den in Euro ausgedrückten Betrag des Zuschusses zu dem letzten Umrechnungskurs, den die Europäische Zentralbank vor dem 1. Oktober des Jahres festgelegt hat, für das der Zuschuss gewährt wird, in nationale Währung um.
- (4) Für den EGFL wenden die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, für die Erstellung ihrer Ausgabenerklärungen denselben Wechselkurs an wie für die Zahlungen an die Begünstigten bzw. wie für die Erhebung der Einnahmen gemäß dem vorliegenden Kapitel.
- (5) Um den maßgeblichen Tatbestand gemäß Absatz 2 zu präzisieren oder aus besonderen, mit der Marktorganisation oder dem betreffenden Betrag zusammenhängenden Gründen einen spezifischen maßgeblichen Tatbestand zu bestimmen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 mit Vorschriften über diese maßgeblichen Tatbestände und den anzuwendenden Wechselkurs zu erlassen. Der spezifische maßgebliche Tatbestand wird unter Beachtung folgender Kriterien bestimmt:
- a) tatsächliche und möglichst baldige Anwendbarkeit der Wechselkursänderungen;
- b) ähnliche maßgebliche Tatbestände für ähnliche Geschäfte im Rahmen anderer Marktorganisationen;
- c) Kohärenz der maßgeblichen Tatbestände für die verschiedenen Preise und Beträge innerhalb einer Marktorganisation;
- d) praktische und effiziente Überprüfbarkeit der Anwendung der korrekten Wechselkurse.
- (6) Damit die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, bei der Verbuchung der in einer anderen Währung als dem Euro von den Empfängern erhaltenen Einnahmen oder den an die Empfänger ausgezahlten Beihilfen einerseits und in den Ausgabenerklärungen der Zahlstellen andererseits keine unterschiedlichen Wechselkurse zugrunde legen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 mit Vorschriften betreffend den Wechselkurs zu erlassen, der bei der Erstellung der Ausgabenerklärungen und der Erfassung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung in der Buchführung der Zahlstelle anzuwenden ist.
Artikel 107
Schutzmaßnahmen und Abweichungen
- (1) Ist die Anwendung der EU-Vorschriften durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung gefährdet, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Schutzmaßnahmen treffen. Diese Maßnahmen können gegebenenfalls von den bestehenden Vorschriften abweichen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.
Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 werden unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie den Mitgliedstaaten mitgeteilt.
- (2) Ist die Anwendung der EU-Vorschriften durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung gefährdet, so wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, die von diesem Abschnitt abweichen; dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:
- a) wenn ein Land ungewöhnliche Kurspraktiken wie multiple Wechselkurse oder Tauschhandelsabkommen anwendet;
- b) wenn die Währung eines Landes nicht auf den amtlichen Devisenmärkten gehandelt wird oder ihre Entwicklung zu Handelsverzerrungen führen könnte.
Artikel 108
Verwendung des Euro durch nicht an der Euro-Zone teilnehmende Mitgliedstaaten
- (1) Beschließt ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, die Ausgaben, die sich aus den sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, in Euro und nicht in seiner Landeswährung zu tätigen, so trifft der Mitgliedstaat Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Rückgriff auf den Euro im Vergleich zu einem Rückgriff auf die Landeswährung nicht zu einem systematischen Vorteil führt.
- (2) Der Mitgliedstaat teilt die geplanten Maßnahmen der Kommission vor ihrem Inkrafttreten mit. Er kann diese Maßnahmen erst einführen, wenn die Kommission ihre Zustimmung gegeben hat.
Kapitel III
Berichterstattung und Bewertung
Artikel 109
Jährlicher Finanzbericht
Die Kommission erstellt jährlich vor Ende September einen Finanzbericht über die Verwaltung des EGFL und des ELER im vorangegangenen Haushaltsjahr und übermittelt ihn an das Europäische Parlament und den Rat.
Artikel 110
Monitoring und Evaluierung der Gemeinsamen Agrarpolitik
- (1) Es wir ein gemeinsamer Monitoring- und Evaluierungsrahmen erstellt, um die Leistung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu messen. Er umfasst sämtliche Instrumente im Zusammenhang mit dem Monitoring und der Evaluierung der GAP-Maßnahmen und insbesondere der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. DZ/xxx, der Marktstützungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. GMO/xxx, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx und der Anwendung der Cross-Compliance-Vorschriften gemäß der vorliegenden Verordnung.
Um eine wirksame Leistungsmessung zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 betreffend den Inhalt und die Struktur dieses Rahmens zu erlassen.
- (2) Die Wirkung der GAP-Maßnahmen gemäß Absatz 1 wird für folgende Ziele gemessen:
- a) rentable Nahrungsmittelerzeugung, mit Schwerpunkt auf den landwirtschaftlichen Einkommen, der Produktivität der Landwirtschaft und der Preisstabilität;
- b) nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimamaßnahmen, mit Schwerpunkt auf Treibhausgasemissionen, Biodiversität, Boden und Wasser;
- c) ausgewogene räumliche Entwicklung, mit Schwerpunkt auf der Beschäftigung im ländlichen Raum, Wachstum und Armut in ländlichen Gebieten.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten für die in Unterabsatz 1 genannten Ziele eine Reihe von Indikatoren fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.
- (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle für das Monitoring und die Evaluierung der betreffenden Maßnahmen erforderlichen Angaben.
Die Kommission trägt dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung und insbesondere, soweit angezeigt, deren Nutzung für statistische Zwecke.
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie zu dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.
- (4) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre Bericht über die Anwendung dieses Artikels. Der erste Bericht ist spätestens am 31. Dezember 2017 vorzulegen.
Titel VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 111
Ausübung der Befugnisübertragung
- (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.
- (2) Die in dieser Verordnung genannten Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen.
- (3) Die Befugnisübertragung gemäß dieser Verordnung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.
- (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.
- (5) Ein gemäß dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 112
Ausschussverfahren
- (1) Die Kommission wird durch einen Ausschuss mit der Bezeichnung "Ausschuss für die Agrarfonds" unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 113
Aufhebung
- (1) Die Verordnungen (EWG) Nr. 352/78 , (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 werden aufgehoben. Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gilt jedoch weiterhin.
- (2) Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang III.
Artikel 114
Übergangsbestimmungen
Für einen reibungslosen Übergang von den Vorschriften der in Artikel 113 genannten aufgehobenen Verordnungen auf die Vorschriften der vorliegenden Verordnung wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 111 delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Artikel 115
Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.
Folgende Bestimmungen gelten jedoch ab dem 16. Oktober 2013:
- a) Artikel 7, 8 und 9;
- b) Artikel 18, 42, 43 und 45 hinsichtlich der ab dem 16. Oktober 2013 getätigten Ausgaben.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 37. ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
- 38. ABl. L [...] vom [ ... ], S. [ ... ].
- 39. ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
- 40. ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
- 41. ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.
- 42. ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.
- 43. ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.
- 44. ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.
- 45. ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
- 46. ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31.
- 47. ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
AnhangI
Mindestumfang der landwirtschaftlichen Betriebsberatung in den Bereichen Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen, Biodiversität, Gewässerschutz, Meldung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten sowie Innovation gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c
Anforderungen oder Aktionen und Beratung auf Ebene der Begünstigten, die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls in folgenden Bereichen definiert werden:
Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen:
- - Informationen über die voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels in den betreffenden Regionen und über die Treibhausgasemissionen infolge der betreffenden Landbewirtschaftungsmethoden sowie über den Beitrag des Agrarsektors zur Eindämmung des Klimawandels durch verbesserte Bewirtschaftungsmethoden in der Landwirtschaft und der Agroforstwirtschaft sowie durch die Entwicklung von hofeigenen Projekten für erneuerbare Energie und zur Verbesserung der Energieeffizienz, - Investitionen in materielle Vermögenswerte gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [LE],
- - Wiederaufbau von landwirtschaftlichem Produktionspotenzial und Einführung geeigneter vorbeugender Aktionen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [LE],
- - Aufforstung und Anlage von Wäldern gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [LE], - Einrichtung von Agrarforstsystemen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [LE],
- - Vorbeugung von Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in Wäldern nach Waldbränden und Naturkatastrophen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [LE],
- - Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [LE], - Investitionen in neue Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [LE],
- - Agrarumweltmaßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Folgen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [LE],
- - Ökologischer/biologischer Landbau zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Folgen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [LE],
- - Waldumweltdienstleistungen und Erhaltung der Wälder zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Folgen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [LE];
Biodiversität:
- - Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, - Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen,
- - Investitionen in materielle Vermögenswerte gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [LE],
- - Einrichtung von Agrarforstsystemen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [LE], - Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [LE],
- - Agrarumweltmaßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [LE],
- - ökologischer/biologischer Landbau zur Erhaltung der biologischen Vielfalt gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [LE],
- - Waldumweltdienstleistungen und Erhaltung der Wälder zur Erhaltung der biologischen Vielfalt gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [LE]; Gewässerschutz:
- - Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik,
- - sachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, insbesondere die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, - Investitionen in materielle Vermögenswerte im Bereich der Wasserwirtschaft gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [LE],
- - Agrarumweltmaßnahmen im Bereich der Wasserwirtschaft gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [LE];
- - ökologischer/biologischer Landbau im Bereich der Wasserwirtschaft gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [LE];
Meldung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten:
- - Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche,
- - Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit,
- - Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit,
- - Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse. Innovation:
- - Informationen über Innovationsmaßnahmen,
- - Verbreitung der Tätigkeiten im Rahmen des [EIP-]Netzwerks gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [LE],
- - Zusammenarbeit gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [LE].
Anhang II
Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 SMR: Grundanforderungen an die Betriebsführung
GLÖZ: Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand
Bereich | Hauptgegen stand | Anforderungen und Standards | ||
Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirt schaftlicher Zustand der Flächen | Wasser | SMR 1 | Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1) | Artikel 4 und 5 |
GLÖZ 1 | Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen48 | |||
GLÖZ 2 | Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung, falls entsprechende Verfahren vorgesehen sind | |||
GLÖZ 3 | Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung: Verbot der direkten Ableitung von Schadstoffen des Anhangs der Richtlinie 80/68/EWG in das Grundwasser und Maßnahmen zur Verhinderung der indirekten Verschmutzung des Grundwassers durch die Ableitung und das Durchsickern dieser Schadstoffe in bzw. durch den Boden | |||
Boden und Kohlenstoffbestand | GLÖZ 4 | Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung | ||
GLÖZ 5 | Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen zur Begrenzung der Bodenerosion | |||
GLÖZ 6 | Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden einschließlich des Verbots für das Abbrennen von Stoppelfeldern | |||
GLÖZ 7 | Schutz von Feuchtgebieten und kohlenstoffreichen Böden einschließlich eines Erstumbruchverbots49 | |||
Biodiversität | SMR 2 | Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) | Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4 | |
SMR 3 | Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) | Artikel 6 Absätze 1 und 2 | ||
Landschaft, Mindestmaß an landschafts pflegerischen Instand haltungsmaß nahmen | GLÖZ 8 | Erhaltung von Landschaftselementen einschließlich gegebenenfalls von Hecken, Teichen, Gräben, Bäumen (in Reihen, Gruppen oder einzelstehend), Feldrändern und Terrassen, einschließlich eines Schnittverbots für Hecken und Bäume während der Brut- und Nistzeit, sowie etwaige Maßnahmen zur Bekämpfung von invasiven Arten und Schädlingen | ||
Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze | Lebensmittel sicherheit | SMR 4 | Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) | Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absatz 150 und Artikel 18, 19 und 20 |
SMR 5 | Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3) | Artikel 3 Buchstaben a, b, d und e sowie Artikel 4, 5 und 7 | ||
Kennzeichnung und Registrierung von Tieren | SMR 6 | Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31) | Artikel 3, 4 und 5 | |
SMR 7 | Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) | Artikel 4 und 7 | ||
SMR 8 | Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) | Artikel 3, 4 und 5 | ||
Tierseuchen | SMR 9 | Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) | Artikel 7, 11, 12, 13 und 15 | |
Pflanzenschutz mittel | SMR 10 | Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S.1) | Artikel 55 Sätze 1 und 2 | |
Tierschutz | Tierschutz | SMR 11 | Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7) | Artikel 3 und 4 |
SMR 12 | Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5) | Artikel 3 und Artikel 4 | ||
SMR 13 | Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23) | Artikel 4 |
Anhang III
Entsprechungstabelle
Verordnung (EWG) Nr. 352/78 | |
Verordnung (EWG) Nr. 352/78 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 2 | Artikel 45 Absatz 2 |
Artikel 3 | Artikel 48 Absatz 1 |
Artikel 4 | - |
Artikel 5 | - |
Artikel 6 | - |
Verordnung (EG) Nr. 2799/98 | |
Verordnung (EG) Nr. 2799/98 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | - |
Artikel 2 | Artikel 105 Absatz 2 und Artikel 106 |
Artikel 3 | Artikel 106 |
Artikel 4 | - |
Artikel 5 | - |
Artikel 6 | - |
Artikel 7 | Artikel 107 |
Artikel 8 | Artikel 108 |
Artikel 9 | - |
Artikel 10 | - |
Artikel 11 | - |
Verordnung (EG) Nr. 814/2000 | |
Verordnung (EG) Nr. 814/2000 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 47 Absatz 1 |
Artikel 2 | Artikel 47 Absatz 2 |
Artikel 3 | - |
Artikel 4 | - |
Artikel 5 | - |
Artikel 6 | - |
Artikel 7 | - |
Artikel 8 | Artikel 47 Absatz 5 |
Artikel 9 | - |
Artikel 10 | Artikel 47 Absatz 4 und Artikel 112 |
Artikel 11 | - |
4. Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 | |
Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 | Artikel 3 |
Artikel 3 | Artikel 4 |
Artikel 4 | Artikel 5 |
Artikel 5 | Artikel 6 |
Artikel 6 | Artikel 7 |
Artikel 7 | Artikel 9 |
Artikel 8 | Artikel 102 |
Artikel 9 | Artikel 60 |
Artikel 10 | Artikel 10 |
Artikel 11 | Artikel 11 |
Artikel 12 | Artikel 16 |
Artikel 13 | Artikel 19 |
Artikel 14 | Artikel 17 |
Artikel 15 | Artikel 18 |
Artikel 16 | Artikel 42 |
Artikel 17 | Artikel 43 Absatz 1 |
Artikel 17a | Artikel 43 Absatz 2 |
Artikel 18 | Artikel 24 |
Artikel 19 | Artikel 26 |
Artikel 20 | Artikel 27 |
Artikel 21 | Artikel 28 |
Artikel 22 | Artikel 31 |
Artikel 23 | Artikel 32 |
Artikel 24 | Artikel 33 |
Artikel 25 | Artikel 34 |
Artikel 26 | Artikel 35 |
Artikel 27 | Artikel 43 Absatz 1 |
Artikel 27a | Artikel 43 Absatz 2 |
Artikel 28 | Artikel 36 |
Artikel 29 | Artikel 37 |
Artikel 30 | Artikel 53 |
Artikel 31 | Artikel 55 |
Artikel 32 | Artikel 56 und 57 |
Artikel 33 | Artikel 56 und 58 |
Artikel 34 | Artikel 45 |
Artikel 35 | - |
Artikel 36 | Artikel 50 |
Artikel 37 | Artikel 49 |
Artikel 38 | - |
Artikel 39 | - |
Artikel 40 | - |
Artikel 41 | Artikel 112 |
Artikel 42 | - |
Artikel 43 | Artikel 109 |
Artikel 44 | Artikel 103 |
Artikel 44a | Artikel 113 Absatz 1 |
Artikel 45 | Artikel 105 Absatz 1 und Artikel 106 Absätze 3 und 4 |
Artikel 46 | - |
Artikel 47 | Artikel 113 |
Artikel 48 | Artikel 114 |
Artikel 49 | Artikel 115 |
5. Verordnung (EG) Nr. 485/2008 | |
Verordnung (EG) Nr. 485/2008 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 79 |
Artikel 2 | Artikel 80 |
Artikel 3 | Artikel 81 |
Artikel 4 | - |
Artikel 5 | Artikel 82 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 6 | Artikel 82 Absatz 4 |
Artikel 7 | Artikel 83 |
Artikel 8 | Artikel 103 Absatz 2 |
Artikel 9 | Artikel 86 |
Artikel 10 | Artikel 84 |
Artikel 11 | Artikel 85 |
Artikel 12 | Artikel 106 Absatz 3 |
Artikel 13 | - |
Artikel 14 | - |
Artikel 15 | Artikel 87 |
Artikel 16 | - |
Artikel 17 | - |
Finanzbogen zu vorgeschlagenen Rechtsakten
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 48. Die GLÖZ-Pufferzonen müssen sowohl innerhalb als auch außerhalb der gefährdeten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/676/EWG mindestens die Anforderungen an das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen erfüllen, die gemäß Anhang II Buchstabe A Nummer 4 der Richtlinie 91/676/EWG in den Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 91/676/EWG anzuwenden sind.
- 49. Der Umbruch von Feuchtgebieten und kohlenstoffreichen Böden, die spätestens 2011 als Ackerland im Sinne von Artikel2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 eingestuft wurden und der Definition von Ackerland gemäß Artikel 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. DP/xxx entsprechen, gilt nicht als Erstumbruch.
- 50. insbesondere umgesetzt durch:
- - Verordnung (EWG) Nr. 2377/90: Artikel 2, 4 und 5; - Verordnung (EG) Nr. 852/2004: Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt II Nummer 4 (Buchstaben g, h, j), Nummer 5 (Buchstaben f, h), Nummer 6; Abschnitt III Nummer 8 (Buchstaben a, b, d, e), Nummer 9 (Buchstaben a, c));
- - Verordnung (EG) Nr. 853/2004: Artikel 3 Absatz 1 und Anhang III Abschnitt IX Kapitel 1 (Abschnitt I Nummer 1 Buchstaben b, c, d, e; Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe a (Ziffern i, ii, iii), Buchstabe b (Ziffern i, ii), Buchstabe c; Abschnitt I Nummer 3; Abschnitt I Nummer 4; Abschnitt I Nummer 5; Abschnitt II Teil A Nummern 1, 2, 3, 4; Abschnitt II Teil B Nummern 1 (Buchstaben a, d), 2, 4 (Buchstaben a, b)), Anhang III Abschnitt X Kapitel 1 Nummer 1;
- - Verordnung (EG) Nr. 183/2005: Artikel 5 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt I Nummer 4 Buchstaben e, g; Abschnitt II Nummer 2 Buchstaben a, b, e), Artikel 5 Absatz 5 und Anhang III (Nummern 1, 2), Artikel 5 Absatz 6;
- - Verordnung (EG) Nr. 396/2005: Artikel 18.