Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen KOM (2008) 19 endg.; Ratsdok. 5421/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 05. Februar 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 28. Januar 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 30. Januar 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 383/00 = AE-Nr. 001778,
Drucksache 045/02 = AE-Nr. 020222 und AE-Nr. 070088

Begründung

1. Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Gemeinschaft hat schon seit langem erkannt, wie wichtig es ist, erneuerbare Energie stärker zu fördern. Sie trägt durch geringere Treibhausgas-Emissionen nicht nur zum Klimaschutz bei, sondern auch zu nachhaltiger Entwicklung, Versorgungssicherheit und zum Aufbau einer wissensgestützten Wirtschaft, was sich auf Arbeitsplätze, Wirtschaftswachstum, Wettbewerb sowie die regionale und ländliche Entwicklung auswirkt.

Mit diesem Richtlinienvorschlag soll für den Anteil erneuerbarer Energiequellen am Energieverbrauch ein verbindliches Ziel von insgesamt 20% und ein für jeden Mitgliedstaat verbindlicher Biokraftstoff-Mindestanteil im Verkehrssektor von 10% festgelegt werden, sowie verbindliche nationale Ziele, die entsprechend dem EU-Gesamtziel von 20% bis 2020 umgesetzt sein müssen.

Als Antwort auf die Aufforderung des Europäischen Rates vom März 2006 (Ratsdokument 7775/1/06 REV10) legte die Kommission am 10. Januar 2007 ihre Überprüfung der EU-Energiestrategie vor. Zu dieser Überprüfung gehörte der Fahrplan für erneuerbare Energien [KOM (2006) 848], der eine langfristige Vision für den Einsatz erneuerbarer Energiequellen in der EU enthält. Darin wird vorgeschlagen, für die EU ein verbindliches Ziel von 20% für den Anteil erneuerbarer Energie am Energieverbrauch in der EU bis 2020 sowie einen verbindlichen Anteil von 10% für erneuerbare Energie im Verkehrssektor als Ersatz für Otto- und Dieselkraftstoffe festzulegen.

Das Europäische Parlament stellte in seiner Entschließung zum Klimawandel vom 14. Februar 2007 fest, dass die Energiepolitik ein wesentlicher Faktor der globalen Strategie der EU für den Klimawandel ist, für die erneuerbare Energieressourcen und energieeffiziente Technologien eine wichtige Rolle spielen. Das Parlament hielt den Vorschlag, die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energie am Energiemix der EU auf 20% bis zum Jahr 2020 als verbindliche Zielvorgabe festzulegen, für einen guten Ausgangspunkt, vertrat jedoch die Ansicht, dass dieser Zielsatz auf 25% des Energiemix der EU angehoben werden sollte.

Ferner forderte das Europäische Parlament die Kommission in seiner Entschließung vom 25. September 2007 zum Fahrplan für erneuerbare Energien auf, bis Ende 2007 einen Vorschlag für einen Rechtsrahmen für erneuerbare Energiequellen vorzulegen, und betonte dabei wie wichtig die Festlegung von Zielen für die Erreichung der Anteile erneuerbarer Energiequellen in der EU insgesamt und in den einzelnen Mitgliedstaaten ist.

Der Europäische Rat von Brüssel bekräftigte im März 2007 (Ratsdokument 7224/07) das langfristige Engagement der Gemeinschaft für den EU-weiten Ausbau erneuerbarer Energien über 2010 hinaus und forderte die Kommission auf, einen Vorschlag für eine neue umfassende Richtlinie über die Verwendung erneuerbarer Energieressourcen vorzulegen.

Dieser Vorschlag sollte rechtlich verbindliche Ziele für den Gesamtanteil erneuerbarer Energiequellen und den Anteil von Biokraftstoffen im Verkehrssektor jedes Mitgliedstaats enthalten.

- Allgemeiner Kontext

Was die Energieversorgung der Zukunft anbelangt, stehen die EU und die Welt an einem Scheideweg. Dem durch anthropogene Treibhausgas-Emissionen, vor allem durch den Einsatz fossiler Energiequellen, verursachten Klimawandel muss effizient und rasch entgegengewirkt werden. Neueste Studien haben dazu beigetragen, das Problembewusstsein zu schärfen, die Ursachen und langfristigen Folgen aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass dringender Handlungsbedarf besteht. Da Erzeugung und Einsatz von Energie die Hauptverursacher für die Treibhausgas-Emissionen sind, bedarf es eines integrierten Ansatzes in der Klima- und Energiepolitik. Die wachsende Abhängigkeit der Europäischen Union von den Energieeinfuhren gefährdet ihre Versorgungssicherheit und führt zu steigenden Preisen. Ein Investitionsschub in Energieeffizienz, erneuerbare Energie und neue Technologien wirkt sich in vielfältiger Hinsicht positiv aus und unterstützt die Strategie der EU für Wachstum und Beschäftigung.

Die Folgen des Klimawandels, die wachsende Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und die steigenden Energiepreise erhöhen den Druck auf die EU, eine umfassende und ehrgeizige Energiepolitik zu verfolgen, bei der europäische und einzelstaatliche Maßnahmen ineinander greifen. Im Rahmen einer solchen Energiepolitik bietet gerade der Sektor der erneuerbaren Energie die Möglichkeit, Treibhausgas-Emission und Umweltverschmutzung zu verringern, lokale und dezentrale Energiequellen zu nutzen und technologische Entwicklungen zu fördern mit denen Unternehmen weltweite Spitzenpositionen erlangen.

Bei den erneuerbaren Energiequellen handelt es sich größtenteils um heimische Ressourcen, für die die künftige Verfügbarkeit herkömmlicher Energiequellen unerheblich ist, zumal ihre überwiegend dezentrale Verfügbarkeit dazu beiträgt, dass unsere Volkswirtschaften weniger anfällig für Versorgungskrisen sind. Dies macht sie zu einem entscheidenden Faktor für eine nachhaltige Energieversorgung in der Zukunft.

Damit mit Hilfe der erneuerbaren Energiequellen auch der Einstieg in eine höhere Versorgungssicherheit und geringere Treibhausgas-Emissionen gelingen kann, gilt es, die Art und Weise der Förderung erneuerbarer Energie in der EU zu ändern. So muss der geltende EU-Rechtsrahmen gestärkt und ausgebaut werden. Dabei kommt es darauf an, dass alle Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den Anteil der erneuerbaren Energiequellen an ihrem Energiemix zu erhöhen.

Ein neuer Rechtsrahmen für die Förderung und den Einsatz erneuerbarer Energie in der Europäischen Union wird den Unternehmen die langfristige Sicherheit geben, die sie benötigen um rationale Entscheidungen über Investitionen in den Sektor der erneuerbaren Energie treffen zu können, und so der Europäischen Union dazu verhelfen, die Energieversorgung in der Zukunft umweltfreundlicher, sicherer und wettbewerbsfähiger zu gestalten.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

- Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht mit den EU-Strategien zum Klimaschutz, zur Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen, zur nachhaltigen Entwicklung, zur Sicherung der Energieversorgung und zur Umsetzung der Lissabonner Strategie im Einklang.

Der Vorschlag ist vor allem Teil des Pakets von Rechtsakten, die für alle Mitgliedstaaten Vorgaben bezüglich der Treibhausgase und erneuerbaren Energie enthalten. Neben dieser Richtlinie, mit der die Ziele für die Nutzung erneuerbarer Energie für 2020 festgelegt werden, enthält das von der Kommission vorgeschlagene Paket eine Verordnung zur Aktualisierung der nationalen Ziele für die Treibhausgas-Emissionen und eine Richtlinie zur Verbesserung und Ausweitung des EU-Emissionshandelssystems. Der Zusammenhang zwischen den Zielen für die Reduzierung der Treibhausgase, dem Emissionshandelssystem und den Zielen für erneuerbare Energie liegen auf der Hand. Nach Ansicht der Kommission ergänzen sich die verschiedenen Komponenten. So erleichtert das Emissionshandelssystem der EU den verstärkten Einsatz von erneuerbarer Energie, und die Richtlinie über erneuerbare Energie schafft die Voraussetzungen dafür, dass erneuerbare Energiequellen eine entscheidende Rolle bei der Verringerung der Treibhausgase und damit zur Erreichung der Zielvorgaben spielen können.

Die Gemeinschaft sollte mit ihrer Energieaußenpolitik sicherstellen, dass sie mit einer Stimme spricht die Beziehungen zu ihren Energiepartnern weiter intensiviert, Bezugsquellen und Lieferwege noch stärker diversifiziert, Partnerschaften und Zusammenarbeit festigt und sich auf die Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen, erneuerbare Energie und die Steigerung der Energieeffizienz konzentriert. Drittländer sollten aus der Lieferung von Biokraftstoffen und anderen flüssigen Biobrennstoffen, die dem Kriterium der Nachhaltigkeit genügen, oder aus der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen aus Nachbarländern von der Förderung erneuerbarer Energiequellen in der EU profitieren können. Wenngleich die Ein- und Ausfuhr von erneuerbarer Energie im Prinzip keinen Handelsbeschränkungen unterliegen sollten muss die Gemeinschaft doch sicherstellen, dass alle in der oder außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Erzeuger erneuerbarer Energie die gleichen Ausgangsbedingungen haben. Da der Vorschlag die Festlegung ehrgeiziger Ziele für die Mitgliedstaaten und deren Unternehmen beinhaltet, stellt sich die Frage nach dem Rechtsrahmen für Drittstaaten.

Die Entwicklung des Marktes für erneuerbare Energiequellen und entsprechender Technologien hat auch ganz klare Vorteile für die Energieversorgungssicherheit, die regionale und lokale Entwicklung, die ländliche Entwicklung, die Exportchancen, den sozialen Zusammenhalt und die Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen und unabhängige Energieerzeuger.

Der Vorschlag steht zudem im Einklang mit dem Europäischen Strategieplan für Energietechnologie [KOM (2007) 723], in dem die Notwendigkeit unterstrichen wird, die nächste Generation von Technologien, die erneuerbare Energie nutzen, zur Marktreife zu bringen. Darüber hinaus werden die Informations- und Kommunikationstechnologien die Einbindung erneuerbarer Energiequellen in das europäische Elektrizitätsübertragungs- und -verteilungsnetz weiter erleichtern.

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die wichtigsten Fragen des Fahrplans für erneuerbare Energien wurden im Zuge der öffentlichen Anhörung zum Energie-Grünbuch und der Überprüfung der EU-Energiestrategie zwischen März und September 2006 behandelt. Ferner fanden im Laufe des Jahres 2007 Anhörungen statt, an denen sich die Mitgliedstaaten, Bürger, Interessengruppen, Organisationen der Zivilgesellschaft, NRO und Verbraucherorganisationen beteiligten.

Der Vorschlag stützt sich auf eine gründliche Folgenabschätzung, für die ein breites Spektrum interessierter Kreise angehört wurde. So fanden zahlreiche Sitzungen mit interessierten Kreisen zu zentralen Fragen des Vorschlags statt, etwa zu den Hindernissen für den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energiequellen, zur Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und zur Flexibilität der Maßnahmen, mit denen die Ziele für erneuerbare Energie erreicht werden sollen. Neben der Anhörung zum Energie-Grünbuch (März bis September 2006) fanden vier weitere öffentliche Anhörungen über das Internet statt, die sich mit der Überarbeitung der Biokraftstoffpolitik, mit dem Einsatz von erneuerbarer Energie im Wärme- und Kältesektor, mit verwaltungstechnischen Hindernissen und der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen befassten.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Strengere Vorgaben für erneuerbare Energiequellen stießen auf breite Zustimmung, wobei für den Anteil erneuerbarer Energie sogar längerfristige Ziele vorgeschlagen wurden, die von 20% 2020 bis zu 50% und mehr bis 2040/2050 reichten. Der Rückgriff auf verbindliche Ziele wurde von vielen ebenso befürwortet wie die Internalisierung der externen Kosten.

Viele Teilnehmer an der Anhörung erhofften sich von einer EU-Initiative für den verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien in der Wärme- und Kälteerzeugung vor allem mehr Arbeitsplätze vor Ort und größere Geschäftsmöglichkeiten für kleine und mittlere Unternehmen, einen Aufschwung für die regionale und ländliche Entwicklung, Anreize für das Wirtschaftswachstum und eine größere globale Führungsrolle der europäischen Unternehmen. Als positiv wurden auch die Auswirkungen auf den Klimawandel und die Energieversorgungssicherheit der EU gesehen. Als negativ bewerteten die Teilnehmer überwiegend den Druck auf die Biomasseressourcen, die auch für andere Zwecke als zur Energieerzeugung industriell verwendet werden und deren verstärkte Nutzung zu Engpässen oder unerwünschten Umweltfolgen führen könnte.

In der letzten öffentlichen Anhörung ging es um die Frage, wie die Biokraftstoffe in der Richtlinie behandelt werden sollten. Für die Anhörung wurden drei Nachhaltigkeitskriterien vorgeschlagen:

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche Um die Frage beantworten zu können, ob die EU für den Anteil erneuerbarer Energie im Jahr 2020 quantitative Ziele festlegen sollte und wenn ja, in welcher Höhe und Form, wurden mehrere Untersuchungen und Studien, auch unter Mitwirkung von externen Experten, durchgeführt.

Methodik

Für die Modellierung wurden für die EU-27 verschiedene Szenarien mit Hilfe der Modelle PRIMES- und Green-X durchgeführt.

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Um die verschiedenen Elemente des Vorschlags festlegen zu können, wurden mehrere Studien durchgeführt, wie u. a. Folgende:

Das Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) befasste sich in seiner Studie mit den Auswirkungen der Festlegung von Zielen für Biokraftstoffe auf die Lebensmittelpreise: "Competitiveness effects of trading emissions and fostering technologies to meet the EU Kyoto targets", 2007.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Die meisten Studien wurden veröffentlicht oder sind über die Europa-Website abrufbar, wie das OPTRES-Projekt mit der Vertragsnr.: EIE/04/073/S07.38567 (www.optres.fhg.de) Fortschrittsbericht, 2007 "Identification of administrative and grid barriers to the promotion of electricity from Renewable Energy Sources": http://ec.europa.eu/energy/res/consultation/admin_barriers_en.htm .

Der Bericht der MVV-Consulting über "Heating and cooling from renewable energies: cost of national policies and administrative barriers" ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/energy/res/sectors/heat_from_res_en.htm .

- Folgenabschätzung

Bei der Folgenabschätzung wurden die nachstehend erläuterten Optionen untersucht:

3. Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung des Vorschlags

In der vorgeschlagenen Richtlinie werden die Grundsätze erläutert, anhand derer die Mitgliedstaten sicherstellen müssen, dass der Anteil erneuerbarer Energie am Endenergieverbrauch der EU bis 2020 mindestens 20% erreicht, und die Gesamtziele für jeden Mitgliedstaat festgelegt.

Die Thematik der erneuerbaren Energie betrifft drei Sektoren: die Stromerzeugung, die Wärme- und Kälteerzeugung sowie den Verkehr. Für die Mitgliedstaaten gilt, dass es ihnen freisteht wie sie diese Sektoren kombinieren, um ihr nationales Gesamtziel zu erfüllen. Es wird jedoch jedem Mitgliedstaat nahegelegt, bis 2020 einen Anteil von mindestens 10% Energie aus erneuerbaren Energiequellen (vor allem Biokraftstoffe) im Verkehrssektor zu erreichen und das aus folgenden Gründen:

Speziell in Bezug auf Biokraftstoffe und andere flüssige Biobrennstoffe wird mit der Richtlinie ein System geschaffen, mit dem die ökologische Nachhaltigkeit dieses Ansatzes gewährleistet werden soll, etwa indem sichergestellt wird, dass die Biokraftstoffe, die bei der Berechnung der Zielerfüllung berücksichtigt werden, ein Mindestmaß an Treibhausgaseinsparungen bewirken.

- Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 95.

Zwar sollte sich der Vorschlag nur auf eine Rechtsgrundlage stützen, doch ist der Rückgriff auf zwei Rechtsgrundlagen dann angebracht, wenn eine Maßnahme Bestimmungen enthält, die sich auf unterschiedliche Teile des EG-Vertrags beziehen. Beide Rechtsgrundlagen sehen das Mitentscheidungsverfahren vor.

Der Vorschlag fällt überwiegend unter Artikel 175 Absatz 1 (Umwelt). Auf der Grundlage dieses Artikels ist die Kommission befugt, zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt sowie zur Verbesserung ihrer Qualität, zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zur umsichtigen und rationellen Verwendung natürlicher Ressourcen tätig zu werden. Diese Ziele werden mit der Richtlinie verfolgt.

Die Artikel 15, 16 und 17 des Vorschlags enthalten allerdings verbindliche Vorgaben für die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und anderen flüssigen Biobrennstoffen. Wenngleich die Kriterien der Nachhaltigkeit an sich ganz klar dem Umweltschutz dienen, so bewirkt die Richtlinie eben auch, dass die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen ergreifen, die den Handel mit Biokraftstoffen oder Rohstoffen behindern. So wird mit der Richtlinie eine vollständige Harmonisierung der Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe angestrebt, um sicherzustellen, dass kein von einem Mitgliedstaat allein beschlossenes Kriterium den Handel zwischen den Mitgliedstaaten erschwert. Damit gilt unter diesem Aspekt der Richtlinie der Binnenmarkt als das vorrangige Ziel. Diese Einschätzung ändert sich auch nicht durch die Tatsache, dass der Umweltschutz ebenfalls ein wichtiges Ziel ist da in Artikel 95 Absatz 3 EG-Vertrag ausdrücklich festgestellt wird, dass ein hohes Maß an Umweltschutz mit Maßnahmen erreicht werden soll, die der Vollendung des Binnenmarkts dienen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Bestimmungen über harmonisierte Normen für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen unter Artikel 95 (Binnenmarkt) fallen.

Energie aus erneuerbaren Quellen ist ein nah verwandter Ersatz für herkömmliche Energie und wird über dieselbe Infrastruktur und Logistik bereitgestellt. Alle Mitgliedstaaten nutzen bereits erneuerbare Energiequellen und haben bereits beschlossen, deren Anteil zu erhöhen.

Daher greift der Vorschlag nicht wesentlich in die Entscheidungsfreiheit der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und der allgemeinen Struktur ihrer Energieversorgung ein und fällt daher nicht unter Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag.

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:

Die Erfahrungen mit der Förderung erneuerbarer Energiequellen in der Europäischen Union zeigen dass echte Fortschritte nur dann erzielt wurden, wenn die Europäische Union entsprechende Rechtsvorschriften erlassen hat, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erreichende Ziele enthielten. Dies gilt für die Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt und die Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen. Das Vordringen erneuerbarer Energiequellen im Wärme- und Kältesektor wird durch keine entsprechenden Rechtsvorschriften gefördert. So stagniert der Ausbau der erneuerbaren Energie in diesem Sektor nahezu.

Der Europäische Rat stellte fest, dass die Europäische Union aus Gründen der Versorgungssicherheit, des Umweltschutzes und der Wettbewerbsfähigkeit auf dem Gebiet der erneuerbaren Energie, ein Bereich, auf dem die Gemeinschaft in vielen Sektoren weltweit führend ist, gemeinsam einen Anteil von 20% erneuerbarer Energiequellen am Endenergieverbrauch 2020 erreichen muss.

Die Erreichung dieses Ziels den Mitgliedstaaten zu überlassen wäre riskant und würde dazu führen dass die notwendigen Anstrengungen zur Umsetzung des Gesamtziels von 20% ungleich verteilt wären. Auch würden Investoren hinsichtlich der Ziele und der zielführenden Wege verunsichert, wenn jegliche Maßnahmen allein den Mitgliedstaaten überlassen wären.

Die Richtlinie befasst sich nicht nur mit den Zielen, sondern auch mit den Maßnahmen, mit denen die Entwicklung erneuerbarer Energie gefördert werden kann, wie etwa Verwaltungsverfahren, Planungs- und Bauvorschriften, Informationen und Ausbildung. Was den Strom aus erneuerbaren Energiequellen anbelangt, behandelt die Richtlinie Fragen im Zusammenhang mit den Netzen, wie etwa den Netzzugang, und stärkt die Rolle der Herkunftsnachweise. Diese Maßnahmen stützen sich auf bereits vorhandene Bestimmungen in der Richtlinie 2001/77/EG und der Richtlinie 2002/91/EG über die Energieeffizienz von Gebäuden und beinhalten ein gemeinsames Vorgehen zum Nutzen der Erzeuger erneuerbarer Energie und der Verbraucher in der Gemeinschaft. Ein gemeinschaftsweiter Ansatz, erneuerbare Energie auf diesem Wege zu fördern, steht im Verhältnis zu der ehrgeizigen Zielsetzung, die ein koordiniertes Vorgehen mit Blick auf die Sektoren erfordert, in denen die größten Fortschritte erzielt werden können.

Eine gemeinschaftsweite Maßnahme auf dem Gebiet der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen ist gerechtfertigt, da dies die Entwicklung mehrerer einzelstaatlicher Programme verhindert, die möglicherweise den Handel mit und innerhalb der Gemeinschaft behindern.

Der Vorschlag überlässt es weitestgehend den Mitgliedstaaten, den Sektor der erneuerbaren Energiequellen so zu fördern, wie es ihrem Potenzial und den nationalen Gegebenheiten am besten entspricht, und bietet ihnen auch die Möglichkeit, ihre Ziele zu erreichen, indem sie die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen in anderen Mitgliedstaaten unterstützen.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Wahl des Instruments

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Das Gesamtziel, festgelegt in rechtlich verbindlichen Zielen, lässt sich nicht erreichen, ohne dass sich alle dazu verpflichten. Da die Gemeinschaft als Ganzes mit energiepolitischen Problemen konfrontiert ist, sollte sie auch eine gemeinsame Antwort darauf finden.

Das Instrument der Wahl ist eine Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss. Eine Richtlinie ist das geeignete Instrument zur Förderung der erneuerbaren Energiequellen, da sie klare Vorgaben enthält und die Mitgliedstaaten noch genügend Spielraum haben, die Richtlinie so umzusetzen, wie dies angesichts ihrer nationalen Gegebenheiten am besten möglich ist. Sie ist mehr als eine Rahmenrichtlinie, da sie sehr viel genauer auf die Ziele und die zu ergreifenden Maßnahmen eingeht.

Mit der Richtlinie wird als verbindliches Gesamtziel für die Europäische Union ein Anteil von 20% erneuerbarer Energiequellen bis 2020 festgelegt. Daneben wird für den Marktanteil von Biokraftstoffen ein Mindestziel von 10% bis 2020 vorgegeben, das für alle Mitgliedstaaten bindend ist.

Ansonsten steht es den Mitgliedstaaten frei, den Sektor der erneuerbaren Energiequellen so auszubauen wie es ihnen angesichts ihrer nationalen Gegebenheiten und ihres Potenzials am besten geeignet erscheint, vorausgesetzt, sie erreichen gemeinsam das Ziel von 20%.

Der Umfang der Auflagen steht somit im Verhältnis zum angestrebten Ziel.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5. Weitere Angaben

- Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht.

Derzeit gibt es zwei Richtlinien auf dem Gebiet der erneuerbaren Energie: für Strom und Biokraftstoffe. Für den dritten Sektor, die Wärme- und Kälteerzeugung, gab es bislang keine europaweite Regelung. Die Festlegung von Zielen für 2020 und die Überarbeitung des Bereichs der erneuerbaren Energie bietet die Möglichkeit, eine Richtlinie vorzulegen, die alle drei Sektoren umspannt, in denen die erneuerbaren Energien gefördert werden sollen. Dies eröffnet die Möglichkeit, für die verschiedenen Sektoren einheitliche Maßnahmen vorzusehen um Querschnittsfragen (wie verwaltungstechnische Hemmnisse) anzugehen.

Die Bündelung in einer einzigen Richtlinie und in einem einzigen nationalen Aktionsplan wird die Mitgliedstaaten darin bestärken, Energiepolitik integrierter zu denken und sich auf eine bestmögliche Verteilung der Anstrengungen zu konzentrieren.

Die derzeit gemäß den beiden Richtlinien geforderte Berichterstattung wird durch einen einzigen Bericht auf der Grundlage der vorgeschlagenen neuen Richtlinie ersetzt.

- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält mehrere Überprüfungsklauseln.

- Neufassung

Der Vorschlag beinhaltet keine Neufassung von Rechtsvorschriften.

- Entsprechungstabelle

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.

- Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag4, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1
Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Ziele für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Artikel 4
Nationale Aktionspläne

Artikel 5
Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen

Artikel 6
Herkunftsnachweise für Strom, Wärme und Kälte, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt werden

Artikel 7
Zuständige Stellen und Herkunftsnachweisregister

Artikel 8
Vorlage von Herkunftsnachweisen zur Entwertung

Artikel 9
Übertragung von Herkunftsnachweisen

Artikel 10
Auswirkungen der Entwertung von Herkunftsnachweisen

Artikel 11
Kapazitätserhöhungen

Artikel 12
Verwaltungsverfahren und Vorschriften

Artikel 13
Information und Ausbildung

Artikel 14
Zugang zum Elektrizitätsnetz

Artikel 15
Kriterien für die ökologische Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und anderen flüssigen Brennstoffen

Artikel 16
Überprüfung der Übereinstimmung von Biokraftstoffen und anderen flüssigen Biobrennstoffen mit den Kriterien für die ökologische Nachhaltigkeit

Artikel 17
Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen und anderen flüssigen Biokraftstoffen zum Treibhauseffekt

Artikel 18
Besondere Bestimmungen für Biokraftstoffe

Artikel 19
Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

Artikel 20
Überwachung und Berichterstattung durch die Kommission

Artikel 21
Ausschuss

Artikel 22
Änderungen und Aufhebung

Artikel 23
Umsetzung

Artikel 24
Inkrafttreten

Artikel 25
Adressaten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident

Anhang I
Nationale Gesamtziele für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch im Jahr 2020

A. Nationale Gesamtziele

Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch 2005 (S2005) Zielwert für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch im Jahr 2020 (S2020)
Belgien2,2%13%
Bulgarien9,4%16%
Tschechische Republik6,1%13%
Dänemark17,0%30%
Deutschland5,8%18%
Estland18,0%25%
Irland3,1%16%
Griechenland6,9%18%
Spanien8,7%20%
Frankreich10,3%23%
Italien5,2%17%
Zypern2,9%13%
Lettland34,9%42%
Litauen15,0%23%
Luxemburg0,9%11%
Ungarn4,3%13%
Malta0,0%10%
Niederlande2,4%14%
Österreich23,3%34%
Polen7,2%15%
Portugal20,5%31%
Rumänien17,8%24%
Slowenien16,0%25%
Slowakische Republik6,7%14%
Finnland28,5%38%
Schweden39,8%49%
Vereinigtes Königreich1,3%15%

B. Richtkurs

Bei dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Richtkurs sind für Energie aus erneuerbaren Quellen die folgenden Anteile einzuhalten:

Dabei sind:

Anhang II
Normalisierungsregel für die Berücksichtigung von Strom aus Wasserkraft

Für die Berücksichtigung des in einem bestimmten Mitgliedstaat aus Wasserkraft erzeugten Stroms gilt folgende Normalisierungsregel:


Dabei sind:

Anhang III
Energiegehalt von Kraftstoffen

Kraftstoff Gewichtsspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/kg) Volumenspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/l)
Bioethanol (aus Biomasse hergestelltes Ethanol) 27 21
Bio-ETBE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Ethyl-Tertiär-Butylether) 36 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen) 27 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen)
Biomethanol (aus Biomasse hergestelltes Methanol zur Verwendung als Biokraftstoff) 20 16
Bio-MTBE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Methyl-Tertiär-Butylether) 35 (davon 22% aus erneuerbaren Quellen) 26 (davon 22% aus erneuerbaren Quellen)
Bio-DME (aus Biomasse hergestellter Dimethylether zur Verwendung als Biokraftstoff) 28 19
Bio-TAEE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether) 38 (davon 29% aus erneuerbaren Quellen) 29 (davon 29% aus erneuerbaren Quellen)
Biobutanol (aus Biomasse hergestelltes Butanol zur Verwendung als Biokraftstoff) 33 27
Biodiesel (Methylester eines pflanzlichen oder tierischen Öls mit Dieselkraftstoffqualität zur Verwendung als Biokraftstoff) 37 33
Fischer-Tropsch-Diesel (aus Biomasse hergestellter/s synthetischer/s Kohlenwasserstoff(-gemisch)) 44 34
hydrobehandeltes Pflanzenöl (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes Pflanzenöl) 44 34
Reines Pflanzenöl (durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes Öl, roh oder raffiniert, jedoch chemisch unverändert, sofern es für den betreffenden Motorentyp geeignet ist und die entsprechenden Emissionsanforderungen erfüllt) 37 34
Biogas (aus Biomasse und/oder aus dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestelltes Brenngas, das durch Reinigung Erdgasqualität erreichen kann und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist, oder Holzgas) 50 -
Ottokraftstoff 43 32
Dieselkraftstoff 43 36

Anhang IV
Zertifizierung von Installateuren

Die in Artikel 13 Absatz 3 genannten Kriterien sind folgende:

Anhang V
Spezifikationen für eine Biodiesel-Beimischung von 7% in Dieselkraftstoff

Parameter Maßeinheit Grenzwerte
unterer oberer
Cetanzahl, gemessen 51 -
Cetanzahl, berechnet 46 -
Dichte bei 15°C kg/m3 820 845
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe %wt - 8
Schwefelgehalt mg/kg - 10
Flammpunkt °C >55 -
Conradsonzahl bei 10% Destillationsrückstand % - 0,3
Aschegehalt mg/kg - 0,01
Wassergehalt mg/kg - 200
Gesamtverunreinigung mg/kg - 24
Kupferstreifenkorrosion (3h-50°C) Einstufung Klasse 1
Schmierfähigkeit nach EN ISO 12156-1 µm - 460
Kinematische Viskosität bei 40°C mm2/s 2 4,5
Destillation
prozentuale Rückgewinnung bei 250°C % - <65
prozentuale Rückgewinnung bei 350°C % 85 -
Temperatur für 95-prozentige Rückgewinnung °C - 360
Fettsäuremethylestergehalt nach EN14078 % 0 7
Trübungspunkt °C nationale Norm
CFPP-Punkt °C nationale Norm
Oxidationsbeständigkeit nach EN14112 h 20 -
Oxidationsbeständigkeit nach ASTM D2274 bei 115°C g/m3 25
Stabilisierungsadditiv Antioxidationsmittel, bei 1000 ppm BHT gleichwertig

Anhang VI
Spezifikationen für eine Biodiesel-Beimischung von 10% in Dieselkraftstoff

Parameter Maßeinheit Grenzwerte
unterer oberer
Cetanzahl, gemessen 51 -
Cetanzahl, berechnet 46 -
Dichte bei 15°C kg/m3 820 845
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe %wt - 8
Schwefelgehalt mg/kg - 10
Flammpunkt °C >55 -
Conradsonzahl bei 10% Destillationsrückstand % - 0,3
Aschegehalt mg/kg - 0,01
Wassergehalt mg/kg - 200
Gesamtverunreinigung mg/kg - 24
Kupferstreifenkorrosion (3h-50°C) EinstufungKlasse 1a
Schmierfähigkeit nach EN ISO 12156-1 µm - 460
Kinematische Viskosität bei 40°C mm2/s 2 4,5
Destillation
prozentuale Rückgewinnung bei 250°C % - <65
prozentuale Rückgewinnung bei 350°C % 85 -
Temperatur für 95-prozentige Rückgewinnung °C - 360
Fettsäuremethylestergehalt nach EN14078 % 5 10
Trübungspunkt °C nationale Norm
CFPP-Punkt °C nationale Norm
Phosphorgehalt mg/kg - 0,2
Säureindex mgKOH/g - 0,05
Peroxide nach EN ISO 3960 - 20
Oxidationsbeständigkeit nach EN14112 h 20 -
Oxidationsbeständigkeit nach ASTM D2274 bei 115°C g/m3 25
Säureindexvariation mgKOH/g 0,12
Einspritzdüsenverschmutzung Reinigungsadditive
StabilisierungsadditivAntioxidationsmittel, bei 1000 ppm BHT gleichwertig

Anhang VII
Regeln für die Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen, anderen flüssigen Biobrennstoffen und des entsprechenden Komparators für Fossilbrennstoffe zum Treibhauseffekt

A. Typische Werte und Standardwerte für Biokraftstoffe bei Herstellung ohne Nettokohlenstoffemission infolge geänderter Flächennutzung

Herstellungsweg des Biokraftstoffs Typische Einsparung bei den Treibhausgas-Emissionen Standardeinsparung bei den Treibhausgas-Emissionen
Ethanol aus Zuckerrüben 48% 35%
Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) 21% 0%
Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 21% 0%
Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) 45% 33%
Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 54% 45%
Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 69% 67%
Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 56% 49%
Ethanol aus Zuckerrohr 74% 74%
ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether), Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
TAEE (Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether), Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
Biodiesel aus Raps 44% 36%
Biodiesel aus Sonnenblumen 58% 51%
Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) 32% 16%
Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung ohne Methanemissionen an der Ölmühle) 57% 51%
Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl 83% 77%
hydrobehandeltes Rapsöl 49% 45%
hydrobehandeltes Sonnenblumenöl 65% 60%
hydrobehandeltes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert) 38% 24%
hydrobehandeltes Palmöl (Verarbeitung ohne Methanemissionen an der Ölmühle) 63% 60%
reines Rapsöl 57% 55%
Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Naturgas 81% 75%
Biogas aus Gülle als komprimiertes Naturgas 86% 83%
Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Naturgas 88% 85%

B. Geschätzte typische Werte und Standardwerte für künftige Biokraftstoffe, die 2008 nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt sind, bei Herstellung ohne Nettokohlenstoffemission infolge geänderter Flächennutzung

Herstellungsweg des Biokraftstoffs Typische Einsparung bei den Treibhausgas-Emissionen Standardeinsparung bei den Treibhausgas-Emissionen
Ethanol aus Weizenstroh 87% 85%
Ethanol aus Abfallholz 80% 74%
Ethanol aus Kulturholz 76% 70%
Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz 95% 95%
Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz 93% 93%
DME (Dimethylether) aus Abfallholz 95% 95%
DME (Dimethylether) aus Kulturholz 92% 92%
Methanol aus Abfallholz 94% 94%
Methanol aus Kulturholz 91% 91%
MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether), Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Methanol

C. Methodik

D. Disaggregierte Werte für Biokraftstoffe und andere flüssige Biobrennstoffe

Anbau: "eec" gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und anderen flüssigen Biobrennstoffe Typische Treibhausgas-Emissionen (gCO₂eq/MJ) Standardtreibhausgasemissionen (gCO₂eq/MJ)
Ethanol aus Zuckerrüben 13 13
Ethanol aus Weizen 19 19
Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt 20 20
Ethanol aus Zuckerrohr 13 13
ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether), Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
TAEE (Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether), Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
Biodiesel aus Raps 30 30
Biodiesel aus Sonnenblumen 18 18
Biodiesel aus Palmöl 18 18
Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl 0 0
hydrobehandeltes Rapsöl 31 31
hydrobehandeltes Sonnenblumenöl 19 19
hydrobehandeltes Palmöl 19 19
reines Rapsöl 32 32
Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Naturgas 0 0
Biogas aus Gülle als komprimiertes Naturgas 0 0
Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Naturgas 0 0

Verarbeitung (einschl. Stromüberschuss): "ep - eee" gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und anderen flüssigen Biobrennstoffe Typische Treibhausgas-Emissionen (gCO₂eq/MJ) Standardtreibhausgasemissionen (gCO₂eq/MJ)
Ethanol aus Zuckerrüben 27 38
Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) 45 63
Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 45 63
Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) 25 35
Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 18 25
Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 5 7
Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 15 21
Ethanol aus Zuckerrohr 1 1
ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether), Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
TAEE (Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether), Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
Biodiesel aus Raps 15 22
Biodiesel aus Sonnenblumen 15 22
Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) 33 47
Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung ohne Methanemissionen an der Ölmühle) 13 18
Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl 13 18
hydrobehandeltes Rapsöl 10 14
hydrobehandeltes Sonnenblumenöl 10 14
hydrobehandeltes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert) 28 40
hydrobehandeltes Palmöl (Verarbeitung ohne Methanemissionen an der Ölmühle) 7 10
reines Rapsöl 4 5
Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Naturgas 13 18
Biogas aus Gülle als komprimiertes Naturgas 7 9
Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Naturgas 7 9

Transport und Vertrieb: "etd" gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und anderen flüssigen Biobrennstoffe Typische Treibhausgas-Emissionen (gCO₂eq/MJ) Standardtreibhausgasemissionen (gCO₂eq/MJ)
Ethanol aus Zuckerrüben 3 3
Ethanol aus Weizen 2 2
Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt 2 2
Ethanol aus Zuckerrohr 8 8
ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether), Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
TAEE (Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether), Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
Biodiesel aus Raps 1 1
Biodiesel aus Sonnenblumen 1 1
Biodiesel aus Palmöl 5 5
Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl 1 1
hydrobehandeltes Rapsöl 1 1
hydrobehandeltes Sonnenblumenöl 1 1
hydrobehandeltes Palmöl 5 5
reines Rapsöl 1 1
Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Naturgas 3 3
Biogas aus Gülle als komprimiertes Naturgas 5 5
Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Naturgas 4 4

Insgesamt

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und anderen flüssigen Biobrennstoffe Typische Treibhausgas-Emissionen (gCO₂eq/MJ) Standardtreibhausgasemissionen (gCO₂eq/MJ)
Ethanol aus Zuckerrüben 43 54
Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) 66 84
Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 66 84
Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) 46 56
Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 39 46
Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 26 28
Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 37 43
Ethanol aus Zuckerrohr 21 22
ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether), Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
TAEE (Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether), Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Ethanol
Biodiesel aus Raps 47 53
Biodiesel aus Sonnenblumen 35 41
Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) 57 70
Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung ohne Methanemissionen an der Ölmühle) 36 41
Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl 14 19
hydrobehandeltes Rapsöl 42 46
hydrobehandeltes Sonnenblumenöl 30 34
hydrobehandeltes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert) 52 63
hydrobehandeltes Palmöl (Verarbeitung ohne Methanemissionen an der Ölmühle) 31 34
reines Rapsöl 36 38
Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Naturgas 16 21
Biogas aus Gülle als komprimiertes Naturgas 12 14
Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Naturgas 10 13

E. Geschätzte disaggregierte Werte für künftige Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die im Januar 2008 nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt sind

Anbau: "eec" gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und anderen flüssigen Biobrennstoffe Typische Treibhausgas-Emissionen (gCO₂eq/MJ) Standardtreibhausgasemissionen (gCO₂eq/MJ)
Ethanol aus Weizenstroh 3 3
Ethanol aus Abfallholz 1 1
Ethanol aus Kulturholz 6 6
Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz 1 1
Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz 4 4
DME (Dimethylether) aus Abfallholz 1 1
DME (Dimethylether) aus Kulturholz 5 5
Methanol aus Abfallholz 1 1
Methanol aus Kulturholz 5 5
MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether), Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Methanol

Verarbeitung (einschl. Stromüberschuss): "ep - eee" gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und anderen flüssigen Biobrennstoffe Typische Treibhausgas-Emissionen (gCO₂eq/MJ) Standardtreibhausgasemissionen (gCO₂eq/MJ)
Ethanol aus Weizenstroh 5 7
Ethanol aus Holz 12 17
Fischer-Tropsch-Diesel aus Holz 0 0
DME (Dimethylether) aus Holz 0 0
Methanol aus Holz 0 0
MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether), Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Methanol

Transport und Vertrieb: "etd" gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und anderen flüssigen Biobrennstoffe Typische Treibhausgas-Emissionen (gCO₂eq/MJ) Standardtreibhausgasemissionen (gCO₂eq/MJ)
Ethanol aus Weizenstroh 2 2
Ethanol aus Abfallholz 4 4
Ethanol aus Kulturholz 2 2
Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz 3 3
Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz 2 2
DME (Dimethylether) aus Abfallholz 4 4
DME (Dimethylether) aus Kulturholz 2 2
Methanol aus Abfallholz 4 4
Methanol aus Kulturholz 2 2
MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether), Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Methanol

Insgesamt

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und anderen flüssigen Biobrennstoffe Typische Treibhausgas-Emissionen (gCO₂eq/MJ) Standardtreibhausgasemissionen (gCO₂eq/MJ)
Ethanol aus Weizenstroh 11 13
Ethanol aus Abfallholz 17 22
Ethanol aus Kulturholz 20 25
Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz 4 4
Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz 6 6
DME (Dimethylether) aus Abfallholz 5 5
DME (Dimethylether) aus Kulturholz 7 7
Methanol aus Abfallholz 5 5
Methanol aus Kulturholz 7 7
MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether), Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Methanol