A. Problem und Ziel
Die geltende Außenwirtschaftsverordnung (AWV) gibt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Instrumente an die Hand, um den Erwerb von inländischen Unternehmen durch Unionsfremde bzw. Ausländer zu prüfen und erforderlichenfalls zu untersagen oder mit Auflagen zu versehen, soweit solche Erwerbe geeignet sind, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland konkret zu gefährden.
Mit Blick auf die Entwicklung ausländischer Direktinvestitionen in deutsche Unternehmen, die stetig wachsende Bedeutung versorgungsrelevanter Schlüsselinfrastrukturen und die rüstungstechnologische Entwicklung der vergangenen Jahre soll das nationale Investitionsprüfungsrecht vor dem Hintergrund deutscher Sicherheitsinteressen konkretisiert werden.
Aufgrund der veränderten Sicherheitslage soll im Bereich ziviler sicherheitsrelevanter Technologien ein Fokus auf Unternehmen gelegt werden, die Kritische Infrastrukturen betreiben, die branchenspezifische Software zum Betrieb von Kritischen Infrastrukturen entwickeln, die mit Überwachungsmaßnahmen nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) betraut sind, die Cloud-Computing-Dienste erbringen oder die Schlüsselunternehmen für Produkte der Telematikinfrastruktur sind.
Im Bereich der Rüstungstechnologie sollen in Zukunft auch weitere wehrtechnische Schlüsseltechnologien im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland geprüft werden können. Insbesondere Güter aus den Bereichen Sensorik und Elektronische Kriegsführung sowie die zu deren Herstellung notwendige Ausrüstung haben eine zunehmend herausragende Bedeutung. Der bisherige Verweis auf die Kriegswaffenliste im sektorspezifischen Verfahren greift inzwischen zu kurz und muss ergänzt werden.
Angesichts der steigenden Anzahl und Komplexität von Erwerbsvorgängen sollen außerdem die Verfahrensvorschriften für die Prüfung eines Erwerbs an die geänderten Herausforderungen angepasst werden.
B. Lösung
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind von der Verordnung nicht betroffen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit der Verordnung wird eine Meldepflicht für von Unionsfremden geplante Erwerbe von inländischen Unternehmen aus besonders sicherheitsrelevanten zivilen Wirtschaftsbereichen eingeführt. Zudem wird der Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung erweitert.
Im Lichte der Erfahrungen der vergangenen Jahre ist mit einer geringen Anzahl an meldepflichtigen Fällen zu rechnen. Meldepflichtiger bzw. Antragsteller ist jeweils der ausländische Erwerber. Insofern entsteht für die deutsche Wirtschaft kein neuer Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit der Verordnung wird eine Meldepflicht für von Unionsfremden geplante Erwerbe von inländischen Unternehmen aus besonders sicherheitsrelevanten zivilen Wirtschaftsbereichen eingeführt. Dies könnte zu einer Erhöhung der Anzahl der jährlich zu prüfenden Vorgänge führen.
Es ist schätzungsweise davon auszugehen, dass durch die mit dieser Verordnung verankerte Meldepflicht im Anwendungsbereich der sektorübergreifenden Prüfung etwa zehn zusätzliche Meldungen pro Jahr eingehen werden. Bei fünf dieser Fälle ist von der Durchführung eines umfassenden Prüfverfahrens auszugehen. Drei weitere Fälle dürften im Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung hinzukommen.
Hieraus resultieren folgende Einzelaufwände: Im Bereich der sektorübergreifenden Prüfung ohne umfassendes Prüfverfahren rd. 125 € pro Fall, im Bereich der sektorübergreifenden Prüfung mit umfassendem Prüfverfahren rd. 195 € pro Fall und im Bereich der sektorspezifischen Prüfung rd. 260 € pro Fall.
Insgesamt dürfte es zu zusätzlichen Personalaufwendungen in Höhe von etwa 2 380 € pro Jahr kommen.
Der mit den Prüfungen verbundene Erfüllungsaufwand für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie für die im Einzelfall mitprüfenden Bundesministerien soll finanziell und stellenmäßig bei den Einzelplänen der jeweiligen Ressorts ausgeglichen werden.
Zudem wird davon ausgegangen, dass im Rahmen der Prüfungen zwei zusätzliche Vertragsverhandlungen pro Jahr mit den am Erwerb Beteiligten geführt werden. Bei rd. 1 000 € pro Fall ist mit zusätzlichen Personalkosten in Höhe von etwa 2 000 € jährlich zu rechnen. Dieser zusätzliche Erfüllungsaufwand soll beim Einzelplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden.
Ländern und Kommunen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf sonstige Kosten der Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Neunte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 25. August 2017
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß § 12 Absatz 4 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene
Neunte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 17. Juli 2017 im Bundesanzeiger verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 22.09.17
Neunte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und 3 und mit § 12 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2017 (BAnz AT 03.05.2017 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 55 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kann insbesondere vorliegen, wenn das inländische Unternehmen
- 1. Betreiber einer Kritischen Infrastruktur im Sinne des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist,
- 2. Software besonders entwickelt oder ändert, die branchenspezifisch zum Betrieb von Kritischen Infrastrukturen im Sinne des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dient,
- 3. mit organisatorischen Maßnahmen nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes betraut ist oder technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation herstellt oder hergestellt hat und über Kenntnisse der Technologie verfügt,
- 4. Cloud-Computing-Dienste erbringt und die hierfür genutzten Infrastrukturen die Schwellenwerte nach Anhang 4 Teil 3 Nummer 2 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erreichen oder überschreiten oder
- 5. eine Zulassung für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291b Absatz 1a oder 1e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besitzt.
Branchenspezifische Software im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 ist
- aa) im Sektor Energie Software für die Kraftwerksleittechnik, für die Netzleittechnik oder für die Steuerungstechnik zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Stromversorgung, Gasversorgung, Kraftstoff- oder Heizölversorgung oder Fernwärmeversorgung,
- bb) im Sektor Wasser Software für die Leit-, Steuerungs- oder Automatisierungstechnik von Anlagen zur Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung,
- cc) im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Sprach- und Datenübertragung oder zur Datenspeicherung und -verarbeitung,
- dd) im Sektor Finanz- und Versicherungswesen Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen der Bargeldversorgung, des kartengestützten Zahlungsverkehrs, des konventionellen Zahlungsverkehrs, zur Verrechnung und der Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften oder zur Erbringung von Versicherungsdienstleistungen,
- ee) im Sektor Gesundheit Software zum Betrieb eines Krankenhausinformationssystems, zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sowie zum Betrieb eines Laborinformationssystems,
- ff) im Sektor Transport und Verkehr Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Beförderung von Personen und Gütern im Luftverkehr, im Schienenverkehr, in der See- und Binnenschifffahrt, im Straßenverkehr, im öffentlichen Personennahverkehr oder in der Logistik und gg) im Sektor Ernährung Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Lebensmittelversorgung."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Umgehungsgeschäft" die Wörter "zumindest auch" eingefügt.
- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Anzeichen für eine Gestaltung im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere, wenn der unmittelbare Erwerber mit Ausnahme des Erwerbs nach Absatz 1 keiner nennenswerten eigenständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht oder innerhalb der Europäischen Union keine auf Dauer angelegte eigene Präsenz in Gestalt von Geschäftsräumen, Personal oder Ausrüstungsgegenständen unterhält."
- cc) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Präsenz des unmittelbaren Erwerbers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation steht einer Präsenz innerhalb der Europäischen Union gleich."
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Prüfrecht nach Absatz 1 nur ausüben, wenn es dem unmittelbaren Erwerber und dem von einem Erwerb nach Absatz 1 betroffenen inländischen Unternehmen die Eröffnung des Prüfverfahrens innerhalb von drei Monaten nach dem Erlangen der Kenntnis vom Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb mitteilt. Die Mitteilung nach Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist dem unmittelbaren Erwerber und dem vom Erwerb nach Absatz 1 betroffenen inländischen Unternehmen zuzustellen. Für die Wahrung der Frist nach Satz 1 ist allein die rechtzeitige Zustellung der Mitteilung an das vom Erwerb nach Absatz 1 betroffene inländische Unternehmen maßgeblich. Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Erlangen der Kenntnis von der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots oder mit dem Erlangen der Kenntnis von der Veröffentlichung der Kontrollerlangung. Eine Eröffnung des Prüfverfahrens ist ausgeschlossen, wenn seit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags mehr als fünf Jahre vergangen sind."
- d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb eines inländischen Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 durch einen Unionsfremden sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie schriftlich zu melden."
2. In § 57 Satz 3 werden nach dem Wort "Einzelfall" die Wörter "von allen an einem Erwerb nach § 55 Absatz 1 unmittelbar oder mittelbar Beteiligten" eingefügt.
3. In § 58 Absatz 2 werden die Wörter "eines Monats" durch die Wörter "von zwei Monaten" ersetzt.
4. § 59 wird wie folgt gefasst:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen des Prüfverfahrens mit den am Erwerb Beteiligten Verhandlungen über vertragliche Regelungen zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 für die Dauer der Verhandlungen gehemmt."
- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in ihm werden in Nummer 2 vor den Wörtern "einen Treuhänder" die Wörter "auf Kosten des Erwerbers" eingefügt.
5. § 60 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:
- "4. Güter herstellt oder entwickelt, die der Listenposition 0005, 0011, 0014, 0015 oder 0017 aus Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste unterfallen oder
- 5. Güter herstellt oder entwickelt, die der Listenposition 0018 aus Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste unterfallen, sofern diese zur Herstellung von Gütern im Sinne von Nummer 4 bestimmt sind."
- dd) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Der Prüfung unterliegen auch Erwerbe durch Inländer, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft zumindest auch vorgenommen wurde, um eine Prüfung nach Satz 1 zu unterlaufen. Anzeichen für eine Gestaltung im Sinne des Satzes 2 sind insbesondere, wenn der unmittelbare Erwerber mit Ausnahme des Erwerbs nach Satz 1 keiner nennenswerten eigenständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht oder im Inland keine auf Dauer angelegte eigene Präsenz in Gestalt von Geschäftsräumen, Personal oder Ausrüstungsgegenständen unterhält."
- b) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
"In der Meldung sind der Erwerb, der Erwerber und das zu erwerbende inländische Unternehmen anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen."
6. § 61 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 werden die Wörter "eines Monats" durch die Wörter "von drei Monaten" ersetzt.
- b) In Satz 3 werden die Wörter "für den Meldepflichtigen" gestrichen.
7. § 62 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und die Wörter "einem Monat" werden durch die Wörter "drei Monaten" ersetzt.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen des Prüfverfahrens mit den am Erwerb Beteiligten Verhandlungen über vertragliche Regelungen zur Gewährleistung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 für die Dauer der Verhandlungen gehemmt."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Nach den geltenden Regelungen in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Erwerb von inländischen Unternehmen durch Unionsfremde bzw. Ausländer prüfen und erforderlichenfalls untersagen oder mit Auflagen versehen, soweit solche Erwerbe geeignet sind, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland konkret zu gefährden.
Mit Blick auf die Entwicklung ausländischer Direktinvestitionen in deutsche Unternehmen, die stetig wachsende Bedeutung versorgungsrelevanter Schlüsselinfrastrukturen und die rüstungstechnologische Entwicklung der vergangenen Jahre soll das nationale Investitionsprüfungsrecht vor dem Hintergrund deutscher Sicherheitsinteressen konkretisiert werden.
Aufgrund der veränderten Sicherheitslage soll im Bereich ziviler sicherheitsrelevanter Technologien ein Fokus auf Unternehmen gelegt werden, die Kritische Infrastrukturen betreiben, die branchenspezifische Software zum Betrieb von Kritischen Infrastrukturen entwickeln, die mit Überwachungsmaßnahmen nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) betraut sind, die Cloud-Computing-Dienste erbringen oder als Schlüsselunternehmen der Telematikinfrastruktur Zulassungen für Komponenten oder Dienste (Produkte) der Telematikinfrastruktur besitzen.
Im Bereich der Rüstungstechnologie sollen in Zukunft zusätzliche wehrtechnische Schlüsseltechnologien im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland geprüft werden können. In einer Zeit grundlegender sicherheitspolitischer Veränderungen sieht sich Deutschland hohen Erwartungen ausgesetzt. Deutschlands sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit hängt dabei von der Einbettung in europäische und transatlantische Strukturen ab. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung verteidigungspolitische Schlüsseltechnologien identifiziert und im Strategiepapier zur Stärkung der deutschen Verteidigungsindustrie vom 8. Juli 2015 festgehalten. Darin sind nationale verteidigungspolitische Schlüsseltechnologiefelder entlang der Bereiche (Fähigkeitsdomänen) Führung (insbesondere Kryptotechnologie), Aufklärung (insbesondere Sensorik), Wirkung (insbesondere gepanzerte Plattformen und Unterwassereinheiten) und Unterstützung (insbesondere Schutztechnologien) erfasst. Die Schlüsseltechnologien leiten sich aus dem militärischen Bedarf der Bundeswehr, den außen-, sicherheits- und europapolitischen Interessen, den Bündnisverpflichtungen und der Verantwortung Deutschlands ab.
Wehrtechnische Unternehmen in Deutschland mit inländischer Mehrheitsbeteiligung sind für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Ausrüstung der Bundeswehr einschließlich der Versorgungssicherheit im Einsatz sowie zur Wahrung der sicherheitspolitischen Interessen (einschließlich der militärischen Sicherheitsvorsorge) der Bundesrepublik Deutschland von herausragender Bedeutung. Bei ausländischen Beteiligungen mit Einfluss auf die Geschäftspolitik besteht ein erhebliches Risiko, mittel- bis langfristig technisches Knowhow, die Entwicklungs- wie auch die Produktionskapazitäten und damit eine zuverlässige Wehrindustrie, die im Krisenfall unerlässlich ist, zu verlieren. Bereits im Juli 2004 wurde mit dem damaligen § 7 Absatz 2 Nummer 5 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) (neu § 5 Absatz 3 Nummer 1 AWG) eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, die es der Bundesregierung ermöglicht, im Rahmen eines sektorspezifischen Verfahrens zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen den ausländischen Erwerb gebietsansässiger Unternehmen, die Kriegswaffen oder andere Rüstungsgüter herstellen oder entwikkeln oder Kryptosysteme zur Übertragung staatlicher Verschlusssachen herstellen, zu beschränken. Der bisherige Verweis auf die Kriegswaffenliste im sektorspezifischen Verfahren greift inzwischen zu kurz und muss ergänzt werden.
Angesichts der steigenden Anzahl und Komplexität von Erwerbsvorgängen sollen die Verfahrensvorschriften für die Prüfung eines Erwerbs an die geänderten Herausforderungen angepasst werden. Insbesondere sollen die vorgesehenen Prüffristen verlängert werden, um eine angemessene Einbindung aller inhaltlich betroffenen Stellen zu gewährleisten. Das Verfahren der Zustellung von Bescheiden soll effizienter gestaltet werden. Zudem sollen auch mittelbare Erwerber und das inländische Zielunternehmen in das Prüfverfahren einbezogen werden, um alle entscheidungsrelevanten Informationen zu erhalten.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Änderung der in den §§ 55 bis 62 AWV enthaltenen Regelungen zur Prüfung von Unternehmenserwerben.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Belange der Länder sind nicht betroffen. Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung bewirkt keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung entspricht der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2016 der Bundesregierung von Januar 2017 und betrifft insbesondere die Managementregel 12, da die Regelungen im Sinne von verantwortungsvollem Regierungshandeln getroffen werden.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind von der Verordnung nicht betroffen.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit der Verordnung wird eine Meldepflicht für von Unionsfremden geplante Erwerbe von inländischen Unternehmen aus besonders sicherheitsrelevanten zivilen Wirtschaftsbereichen eingeführt. Zudem wird der Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung erweitert.
Im Lichte der Erfahrungen der vergangenen Jahre ist mit einer geringen Anzahl an meldepflichtigen Fällen zu rechnen. Meldepflichtiger bzw. Antragssteller ist jeweils der ausländische Erwerber. Insofern entsteht für die deutsche Wirtschaft kein neuer Erfüllungsaufwand.
c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Mit der Verordnung wird eine Meldepflicht für von Unionsfremden geplante Erwerbe von inländischen Unternehmen aus besonders sicherheitsrelevanten zivilen Wirtschaftsbereichen eingeführt. Dies könnte zu einer Erhöhung der Anzahl der jährlich zu prüfenden Vorgänge führen.
Es ist schätzungsweise davon auszugehen, dass durch die mit dieser Verordnung verankerte Meldepflicht im Anwendungsbereich der sektorübergreifenden Prüfung etwa zehn zusätzliche Meldungen pro Jahr eingehen werden. Bei fünf dieser Fälle ist von der Durchführung eines umfassenden Prüfverfahrens auszugehen. Drei weitere Fälle dürften im Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung hinzukommen.
Hieraus resultieren folgende Einzelaufwände: Im Bereich der sektorübergreifenden Prüfung ohne umfassendes Prüfverfahren rd. 125 € pro Fall, im Bereich der sektorübergreifenden Prüfung mit umfassendem Prüfverfahren rd. 195 € pro Fall und im Bereich der sektorspezifischen Prüfung rd. 260 € pro Fall.
Insgesamt dürfte es zu zusätzlichen Personalaufwendungen in Höhe von etwa 2 380 € pro Jahr kommen.
Der mit den Prüfungen verbundene Erfüllungsaufwand für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie für die im Einzelfall mitprüfenden Bundesministerien soll finanziell und stellenmäßig bei den Einzelplänen der jeweiligen Ressorts ausgeglichen werden.
Zudem wird davon ausgegangen, dass im Rahmen der Prüfungen zwei zusätzliche Vertragsverhandlungen pro Jahr mit den am Erwerb Beteiligten geführt werden. Bei rd. 1 000 € pro Fall ist mit zusätzlichen Personalkosten in Höhe von etwa 2 000 € jährlich zu rechnen. Dieser zusätzliche Erfüllungsaufwand soll beim Einzelplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden.
Ländern und Kommunen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Verordnung keine sonstigen direkten Kostenbelastungen oder -entlastungen.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Verordnung enthält keine gleichstellungsrelevanten Aspekte. Spezielle Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Verordnung ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Eine gesonderte Evaluierung der vorgesehenen Verfahrensänderungen ist nicht erforderlich, da sich deren Effektivität und Wirkungen unmittelbar in den konkreten Verwaltungsverfahren des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie abzeichnen werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 Buchstabe a:
Ziffer 1:
Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union steht bei der Ausfüllung der Begriffe öffentliche Ordnung oder Sicherheit ein Beurteilungsspielraum zu. Diesen kann die Bundesregierung als Verordnungsgeber durch die Normierung von Fallgruppen ausfüllen. Die genannten Fallgruppen sind nicht abschließend, sondern benennen beispielhaft Fälle mit besonderer Sicherheitsrelevanz. Darüber hinaus sind weitere Fälle denkbar, die im Einzelfall zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen können.
Die stetig zunehmenden Sicherheitsrisiken rechtfertigen, einen besonderen Fokus auf die Betreiber Kritischer Infrastrukturen zu legen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist anerkannt, dass zur öffentlichen Sicherheit der Schutz von Schlüsselinfrastrukturen gehört. Ausdrücklich hat der EuGH in der Vergangenheit eine Berufung auf die öffentliche Sicherheit bei Fragen der Sicherstellung der Versorgung im Krisenfall in den Bereichen Telekommunikation und Elektrizität oder bei der Gewährleistung von Dienstleistungen von strategischer Bedeutung zugelassen. Die Bestimmung von Anlagen als Kritische Infrastrukturen hat gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz) in den von § 2 Absatz 10 Nummer 1 BSI-Gesetz genannten Sektoren anhand qualitativer und quantitativer Kriterien im Verordnungswege zu erfolgen. Mögliche Investoren können so auf Grundlage der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-KritisV) feststellen, ob das Zielunternehmen eine kritische, also eine der aus Bundessicht versorgungsrelevantesten Infrastrukturen betreibt. Der Schutz Kritischer Infrastrukturen ist von strategischer Bedeutung. Beeinträchtigungen kritischer Prozesse oder gar ihr Ausfall können weitreichende soziale und ökonomische Folgen haben. Der Erwerb inländischer Betreiber der versorgungsrelevantesten, also Kritischen Infrastrukturen durch unionsfremde Investoren betrifft regelmäßig die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Dies wird durch die ausdrückliche Nennung von Kritischen Infrastrukturen in § 55 Absatz 1 AWV nachvollzogen.
Ziffer 2:
Der Bereich Kritischer Infrastrukturen gehört zu den Schlüsselbranchen mit vitaler Bedeutung für weitere Industrien und die Gesellschaft. Cyberangriffe auf Kritische Infrastrukturen können extrem schädigende Auswirkungen auf die Gesellschaft, die Regierungsarbeit und die Wirtschaft haben, so dass die Handlungsfähigkeit des Staates insgesamt, die Versorgungssicherheit und die Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft massiv gefährdet wären.
Eine besondere Sicherheitsrelevanz kommt hier Schlüssel-Informationstechnologie (IT) Anwendungsherstellern zu, deren Produkte typischerweise branchenspezifisch auf die Spezifika der jeweiligen Kritischen Infrastrukturen zugeschnitten werden. Entweder werden diese Produkte auf Basis von Standardanwendungen branchenspezifisch geändert oder eigens für die jeweilige Branche entwickelt. In den genannten Sektoren konzentriert sich der Markt derzeit auf die Angebote weniger Anbieter.
Über alle Sektoren Kritischer Infrastrukturen hinweg ist zu beobachten, dass branchenspezifische IT-Anwendungen wie zum Beispiel Krankenhausinformationssysteme entweder in speziellen Unternehmenssparten großer Konzerne oder in kleineren, spezialisierten Unternehmen hergestellt werden. Sowohl die spezifischen IT-Anwendungen als auch deren Hersteller sind daher klar und eindeutig von anderen Softwareunternehmen und deren Produkten (z.B. im Bereich allgemeiner Prozesssteuerung durch Standardanwendungen) abgrenzbar.
Aus der Abhängigkeit der Betreiber Kritischer Infrastrukturen von wenigen IT-Anwendungsherstellern ergibt sich eine besonders hohe abstrakte Gefährdung für die Funktionsfähigkeit und die Versorgungssicherheit in Deutschland. Durch den Erwerb solcher hoch bedeutsamer IT-Anwendungshersteller durch Unionsfremde droht zum einen der Abfluss von sicherheitsrelevanten Informationen über den Betrieb der Kritischen Infrastrukturen. Zum anderen steht zu befürchten, dass den Betreibern Kritischer Infrastrukturen am Markt keine oder lediglich weniger vertrauenswürdige Alternativen zur Verfügung stehen. Dies würde im Kern auch den Regelungszweck des IT-Sicherheitsgesetzes konterkarieren, welches auf eine Absicherung der IT von Kritischen Infrastrukturen abzielt. Die Betreiber können Ihrer Pflicht zur Absicherung der IT nur dann effektiv nachkommen, wenn sie am Markt hinreichend sichere, überprüfbare und daher vertrauenswürdige IT-Anwendungen vorfinden.
Ziffer 3:
Die besondere Sicherheitsrelevanz von gebietsansässigen Unternehmen, die zur Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation im Sinne von § 110 TKG verpflichtet sind oder die entsprechende technische Einrichtungen herstellen, ergibt sich aus dem Beitrag dieser Unternehmen in einem Bereich, der einerseits grundrechtssensibel und andererseits von besonderer Bedeutung bei der Verhinderung schwerer Straftaten und bei der Strafverfolgung ist. Sie sind demnach als Schlüsselunternehmen mit besonderer Sicherheitsrelevanz zu klassifizieren.
Die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen gewonnen Daten können systemrelevante Bedeutung haben, insbesondere wenn schwere staatsgefährdende Straftaten bevorstehen. Daher ist die Gewährleistung von Telekommunikationsüberwachungs (TKÜ) Maßnahmen für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland unverzichtbar. Die materiellrechtlichen Ermächtigungen für die Anordnung von TKÜ-Maßnahmen sowie für die Erteilung von Auskünften ergeben sich aus bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. Entsprechende Maßnahmen können von staatlichen Stellen insbesondere zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags, anderer Staaten oder internationaler Organisationen sowie zur Verfolgung schwerer Straftaten mit Bezug zur inneren und äußeren Sicherheit durchgeführt werden.
Die Telekommunikationsüberwachung erfordert vor dem Hintergrund der potentiell für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland bedeutsamen und zugleich grundrechtsrelevanten Daten besonders zuverlässige, vertrauenswürdige und langfristig verfügbare technische Einrichtungen. Die Sicherheit der Daten ist in hohem Maße von der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der eingesetzten technischen Einrichtungen abhängig. Mit dem Erwerb von Unternehmen, die solche technischen Einrichtungen herstellen, durch Unionsfremde, kann die Vertrauenswürdigkeit des Fertigungsprozesses im Allgemeinen gefährdet werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Unternehmen über die unionsfremde Kapitalbeteiligung in den Fokus ausländischer nachrichtendienstlicher Interessen gelangen. Überdies muss auch in Zukunft sichergestellt werden, dass es in Deutschland langfristig Firmen gibt, die gemäß § 110 TKG verpflichtete Unternehmen mit vertrauenswürdigen technischen Einrichtungen beliefern können.
Ziffer 4:
Im Bereich Cloud-Computing-Dienste kann die besondere Sicherheitsrelevanz insbesondere bei einem Erwerb eines gebietsansässigen Dienstleisters gegeben sein, sofern diese auf Infrastrukturen, wie zum Beispiel Serverfarmen, von solchen Betreibern zurückgreifen, die von der BSI-KritisV erfasst werden. Diese Infrastrukturen haben erkennbare Rückwirkungen auf die Funktions- und Verteidigungsfähigkeit Deutschlands und weisen einen engen Bezug zur inneren und äußeren Sicherheit auf. Die genannten Unternehmen haben als Cloud-Computing-Dienstleister potentiell unbegrenzt Zugriff auf eine enorme Fülle von Sach- und Personendaten.
Zu den systemrelevanten personenbezogenen Daten können insbesondere Sicherheitsfragen zur Feststellung der Identität, Bewegungsprofile, medizinische Daten, Kontodaten oder Passwörter gehören. Systemrelevanz kommt zudem den Sachdaten, wie z.B. verteidigungs- und sicherheitskritischen Geodaten oder von Unternehmen gehaltenen Patenten und Informationen über Produkte zur Anwendung bei staatlichen Stellen im Sicherheitsbereich, zu. Ausländische Regierungen oder Nachrichtendienste könnten sich unter Einschaltung eines privaten Investors Zugang zu diesen Informationen verschaffen, diese auswerten, verknüpfen und für zielgerichtete Angriffe gegen Deutschland, einzelne Personen oder bestimmte Bevölkerungsgruppen missbrauchen. Auch der Europäische Gesetzgeber hat die besondere Sicherheitskritikalität von Cloud-Computing Diensten unterstrichen, indem er diesen Diensten im Rahmen der Richtlinie (EU) Nr. 2016/1148 vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union spezifische Sicherheitsanforderungen auferlegt hat.
Ziffer 5:
Gebietsansässige Unternehmen, die eine Zulassung für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291b Absatz 1a oder 1e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besitzen, sind Schlüsselunternehmen der Telematikinfrastruktur. Sie haben für die Sicherheit des Gesundheitswesens sowie den Schutz der sicheren Kommunikation im Gesundheitswesen und die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland insgesamt eine herausgehobene Bedeutung.
Die Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen mit ihren Komponenten und Diensten (Produkten) ist eine kritische Infrastruktur, die auf Grund von Rechtsvorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Anforderungen erfüllen muss, die mit den Anforderungen an Betreiber Kritischer Infrastrukturen nach §§ 8a und 8b BSI-Gesetz gleichwertig sind. Die zugelassenen Dienste und Komponenten stellen dabei den Sicherheitsanker für die sichere Kommunikation im Gesundheitswesen dar. Darüber hinaus tragen sie zum Schutz der IT-Systeme der Leistungserbringer bei. Die Systemrelevanz der zugelassenen Dienste und Komponenten für die Versorgung mit Gesundheitsdienstleistungen zeigt sich auch darin, dass der Nachweis der Sicherheit gemäß § 291b Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Sicherheitszertifizierung nach den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik erfolgen muss. Die Telematikinfrastruktur ist eine kritische Infrastruktur mit strategischer Bedeutung für das Funktionieren der Gesundheitsversorgung.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass Unternehmen, die eine Zulassung für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur besitzen, in den Fokus unionsfremder Investoren geraten. Der Erwerb eines gebietsansässigen Unternehmens, das eine Zulassung für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur besitzt, durch Unionsfremde könnte die Vertrauenswürdigkeit der Telematikinfrastruktur und die Funktionsfähigkeit der systemrelevanten IT-Systeme im Gesundheitswesen gefährden. Ein unsachgemäßer Gebrauch der Infrastruktur könnte zu einer Störung bei den vernetzten Leistungserbringern führen und einen großflächigen Ausfall der Gesundheitsversorgung in Deutschland verursachen.
Zu Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:
Mit der Einfügung in § 55 Absatz 2 Satz 1 AWV wird klargestellt, dass allein das Vorliegen anderer objektiver Gründe (z.B. steuerliche Gründe) für eine bestimmte gesellschaftsrechtliche Gestaltung nicht ausreicht, um die Annahme einer Gestaltung zum Zwecke des Unterlaufens der Investitionsprüfung zu widerlegen.
Zu Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb:
Mit der Ergänzung von § 55 Absatz 2 AWV erfolgt in Anlehnung an das Urteil des EuGH vom 12.09.2006 (EuGH, C 196/04) eine klarstellende, nicht abschließende Aufzählung von nicht widerlegbaren Anzeichen für eine Gestaltung zum Zwecke des Unterlaufens der Investitionsprüfung.
Zu Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc:
Die Ergänzung stellt klar, dass Erwerbe durch Erwerber aus einem Staat der Europäischen Freihandelsassoziation nicht allein deshalb als missbräuchliche Gestaltung oder Umgehungsgeschäft im Sinne von § 55 Absatz 2 Satz 1 anzusehen sind, weil sich ihre Präsenz in Gestalt von Geschäftsräumen, Personal und Ausrüstungsgegenständen nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, sondern in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation befindet.
Zu diesem Zweck wird die Präsenz des Erwerbers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation einer Präsenz innerhalb der Europäischen Union gleichgestellt.
Zu Nummer 1 Buchstabe c:
Mit der Neufassung von § 55 Absatz 3 AWV wird klargestellt, dass bei der Prüfung von Unternehmenserwerben hinsichtlich des Fristbeginns künftig auf den Zeitpunkt der positiven Kenntnis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom Vertragsschluss abgestellt wird. Mit der vorgesehenen Zustellung der Mitteilung auch an das vom Erwerb betroffenen Unternehmen wird die fristgerechte und rechtswirksame Mitteilung unabhängig vom Sitz des Erwerbers gewährleistet. Zudem wird zusätzliche Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen dadurch geschaffen, dass die Befugnis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Eröffnung eines Prüfverfahrens auf die ersten fünf Jahre nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb beschränkt wird.
Zu Nummer 1 Buchstabe d:
Für besonders sicherheitsrelevante zivile Wirtschaftsbereiche wird - entsprechend der Regelung des § 60 Absatz 3 Satz 1 AWV für Rüstungsunternehmen - eine Meldepflicht eingeführt. Damit wird sichergestellt, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie rechtzeitig von besonders sicherheitskritischen Übernahmen Kenntnis erlangt, bevor sich die vom Beteiligungserwerb möglicherweise ausgehenden Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit bereits verwirklicht haben oder ihre Verwirklichung nicht mehr verhindert werden kann.
Zu Nummer 2:
Mit der Einfügung in § 57 Absatz 3 AWV wird der Kreis der Informationspflichtigen auf mittelbar beteiligte Erwerber und das inländische Zielunternehmen ausgedehnt. Damit wird sichergestellt, dass im Prüfverfahren alle entscheidungsrelevanten Informationen, insbesondere zu Technologien und Geschäftsbeziehungen, von allen am Erwerbsvorgang Beteiligten eingefordert werden können. Dies ist sachgerecht und zur Einschätzung der vom Erwerbsvorgang insgesamt möglicherweise ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Zu Nummer 3:
Mit der Änderung von § 58 Absatz 2 AWV wird die Frist für den Eintritt der Genehmigungsfiktion bei einem Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung verlängert. Damit wird einerseits der gestiegenen Komplexität der Erwerbsvorgänge Rechnung getragen und andererseits vermieden, dass wegen einer kurz bemessenen Frist allein zum Zweck der Fristwahrung Prüfverfahren eröffnet werden.
Zu Nummer 4 Buchstabe a:
Mit der Änderung von § 59 Absatz 1 AWV wird die vorgesehene Frist zur Prüfung von Erwerben verlängert, um insbesondere der gestiegenen Komplexität von Erwerbsvorgängen Rechnung zu tragen. Außerdem wird sichergestellt, dass eine sorgfältige Prüfung erfolgen und im Falle von Untersagungen oder Anordnungen die Entscheidung der Bundesregierung eingeholt werden kann.
Zu Nummer 4 Buchstabe b:
Zur Vermeidung von Anordnungen oder Untersagungen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit den am Erwerb beteiligten Unternehmen Verhandlungen führen, die auf eine Gewährleistung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch vertragliche Vereinbarungen abzielen. Der neu eingefügte Absatz 2 in § 59 AWV hemmt den Ablauf der Prüffrist für die Dauer der Verhandlungen und stellt damit sicher, dass diese unternehmensfreundliche Praxis nicht durch den drohenden Fristablauf behindert wird.
Zu Nummer 4 Buchstabe c:
Die Ergänzung von § 59 Absatz 3 Nummer 2 AWV(neu) stellt klar, dass die zur Rückabwicklung eines untersagten Erwerbs gegebenenfalls erforderliche Bestellung eines Treuhänders durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Kosten des Erwerbers erfolgt.
Zu Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und cc:
Mit der Ergänzung von § 60 Absatz 1 AWV werden weitere Anwendungsbereiche der sektorspezifischen Prüfung von Unternehmenserwerben identifiziert. Der bisherige Verweis auf die Kriegswaffenliste deckt bestimmte verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologiefelder, die das Strategiepapier der Bundesregierung zur Stärkung der Verteidigungsindustrie in Deutschland vom 8. Juli 2015 benennt, nicht vollständig ab. Um eine mögliche Gefährdung wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Gefährdung sicherheitspolitischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland, wie auch eine unzureichende militärische Sicherheitsvorsorge durch unkontrollierte Veräußerungen zu vermeiden, werden die Listenpositionen 0005, 0011, 0014, 0015, 0017 und 0018 der Ausfuhrliste Teil I A ergänzt.
Dabei betreffen Güter der Listenpositionen 0005, 0011, 0014 und 0015 die Fähigkeitsdomäne Aufklärung, insbesondere den Technologiebereich der Sensorik. Weiterhin umfassen Güter der Listenpositionen 0011, 0014, 0015 und 0017 die Fähigkeitsdomäne Unterstützung, dabei vor allem die Schutztechnologien. Die Listenposition 0018 selbst umfasst die Ausrüstung für die Herstellung der in den Listenpositionen 0005, 0011, 0014, 0015 und 0017 genannten Güter. Diese Listenpositionen decken einen wesentlichen Bereich der verteidigungsindustriellen Schlüsseltechnologiefelder Aufklärung und Unterstützung ab. Ohne die Einbindung dieser Listenpositionen in den § 60 AWV würden unkontrollierte Unternehmensverkäufe ins Ausland ernsthafte Versorgungslücken auf diesen Technologiegebieten hervorrufen und Deutschland verteidigungspolitisch schwächen. Dies hätte unmittelbare Auswirkungen auf die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland.
Zu Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd:
Mit der Ergänzung von § 60 Absatz 1 AWV wird klargestellt, dass auch im Bereich der sektorspezifischen Prüfung von Unternehmenserwerben allein das Vorliegen anderer objektiver Gründe für eine bestimmte gesellschaftsrechtliche Gestaltung nicht ausreicht, um die Annahme einer Gestaltung zum Zwecke des Unterlaufens der Investitionsprüfung zu widerlegen. Ebenso in Bezug genommen wird die Aufzählung von Anzeichen für eine Gestaltung zum Zwecke des Unterlaufens der Investitionsprüfung.
Zu Nummer 5 Buchstabe b:
Die Änderung von § 60 Absatz 3 AWV erfolgt zur Klarstellung, dass für die Meldung eines sektorspezifischen Erwerbs die gleichen Angaben erforderlich sind wie bei einem Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung bei einem sektorübergreifenden Erwerb.
Zu Nummer 6 Buchstabe a:
Mit der Änderung von § 61 Satz 2 AWV wird die Frist für den Eintritt der Genehmigungsfiktion im Zusammenhang mit der Freigabe von Erwerben verlängert. Damit wird einerseits der gestiegenen Komplexität der Erwerbsvorgänge Rechnung getragen und andererseits vermieden, dass wegen einer kurz bemessenen Frist allein zum Zweck der Fristwahrung Prüfverfahren eröffnet werden müssen.
Zu Nummer 6 Buchstabe b: Folgeänderung zu Nummer 2.
Zu Nummer 7 Buchstabe a:
Mit der Änderung von § 62 Absatz 1 Satz 1 AWV(neu) wird die vorgesehene Frist zur Prüfung von Erwerben verlängert, um insbesondere der gestiegenen Komplexität von Erwerbsvorgängen Rechnung zu tragen.
Zu Nummer 7, Buchstabe b:
Siehe Begründung zu Nummer 4 Buchstabe b.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.