982. Sitzung des Bundesrates am 8. November 2019
A
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgenden Maßgaben zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (Nummer G.3.1.1 PAuswVwV)
In Artikel 1 ist Nummer G.3.1.1 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Wörter "in mehrfacher Folge" sind zu streichen.
- bb) Folgender Satz ist anzufügen:
"Die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises setzt einen Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises voraus."
- b) Absatz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Nummer G.3.1.1 Absatz 1 PAuswVwV sieht vor, dass vorläufige Personalausweise in mehrfacher Folge ausgestellt werden können. Daran anknüpfend sieht Absatz 2 vor, dass eine Beschränkung der Anzahl von aufeinanderfolgend ausgestellten vorläufigen Personalausweisen oder eine verpflichtende Koppelung mit der Ausstellung eines regulären Personalausweises nicht zulässig sind.
Im Hinblick auf die hohen Sicherheitsanforderungen, die für die Ausstellung eines Personalausweises festgelegt wurden, ist zu berücksichtigen, dass ein vorläufiger Personalausweis nicht mit dem hohen technischen Standard der Bundesdruckerei erstellt wird. Der Zeitraum, während dessen Personen mit einem vorläufigen Personalausweis ihre Identität nachweisen können, sollte auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Zudem ergibt sich bereits aus dem Begriff der "Vorläufigkeit" die Notwendigkeit des Vorliegens eines Antrags auf Ausstellung eines regulären Personalausweises. Daher ist eine klarstellende Regelung der Kopplung der Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises mit der Beantragung eines regulären Personalausweises im Rahmen der PAuswVwV ausreichend, aber auch geboten.
2. Zu Artikel 1 (Nummer G.5.2.1 Absatz 3 PAuswVwV)
In Artikel 1 Nummer G.5.2.1 Absatz 3 sind die Wörter "der Wohnanschrift mehr als 50 Zeichen" durch die Wörter "von Wohnort, Straße und Hausnummer mehr als jeweils 50 Zeichen" zu ersetzen.
Begründung:
Der Begriff "Wohnanschrift" ist zu ungenau und findet sich nicht in Anhang 3 Abschnitt 1 PAuswV. Insbesondere sind nach diesen formalen Anforderungen an Einträge in Ausweisen sowohl 50 Zeichen für den Wohnort als auch 50 Zeichen für Straße und Hausnummer vorgegeben.
3. Zu Artikel 1 (Nummer G.10.5.1 Absatz 1 Satz 2, 3, Absatz 2 Satz 1 PAuswVwV)
In Artikel 1 ist Nummer G.10.5.1 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 sind Satz 2 und 3 wie folgt zu fassen:
"Die zuständige Personalausweisbehörde hat unverzüglich die Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber zu übermitteln. Dies kann im Einzelfall auch durch die ausstellende Personalausweisbehörde erfolgen, wenn diese zuerst Kenntnis erhält."
- b) In Absatz 2 ist Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Die Seriennummern sämtlicher gültiger Personalausweise sowie der Dokumente, die in den vergangenen zwölf Monaten ungültig geworden sind (vergleiche Nummer 2.1.4.4 PassVwV), sind - sofern diese Dokumente der Personalausweisbehörde nicht vorliegen und somit nicht entwertet und eingezogen werden können (Nummer 6.3.3 PassVwV) - an die Polizei zwecks Einstellung in die Sachfahndung zu übermitteln."
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Aufgrund der Änderung in Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21. Juni 2019, der bereits seit dem 5. August 2019 in Kraft ist, hat gemäß § 10 Absatz 5 Nummer 2 PAuswG die zuständige Personalausweisbehörde die Sperrsummenübermittlung vorzunehmen. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut ausnahmslos beim Versterben eines Ausweisinhabers. Somit ist es gleichgültig, ob die Dokumente der Personalausweisbehörde vorliegen bzw. von dieser entwertet und eingezogen wurden.
Die PAuswVwV ist deshalb hinsichtlich der zuständigen Personalausweisbehörde und der eingeschränkten Sperrsummenübermittlung anzupassen.
Zu Buchstabe b:
Es sollte ein Gleichklang mit der Formulierung in Nummer 11.0.1 Buchstabe e PassVwV hergestellt werden. Denn nach Nummer 11.0.1 Buchstabe e Pass-VwV ist ein Passersatz, also auch ein Personalausweis ungültig, wenn der Dokumenteninhaber verstorben ist. Somit ist es nicht notwendig, die Personalausweise von Verstorbenen "darüber hinaus für ungültig zu erklären", weshalb dieser Passus zu streichen ist.
4. Zu Artikel 1 (Nummer G.10.5.2 Absatz 4 bis 6 PAuswVwV)
In Artikel 1 ist Nummer G.10.5.2 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 4 ist wie folgt zu fassen:
"Die zuständige Personalausweisbehörde hat gemäß § 10 Absatz 5 PAuswG die Sperrung unverzüglich zu veranlassen. Dies kann im Einzelfall auch durch die ausstellende Personalausweisbehörde erfolgen, wenn diese zuerst Kenntnis erhält. Die Pflicht der zuständigen Personalausweisbehörde zur Information der ausstellenden Behörde bleibt unberührt. Im Übrigen ist der Ausweisinhaber auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass eine Sperrung jederzeit auch über die Sperrhotline möglich ist."
- b) Absatz 5 und 6 sind zu streichen.
Begründung:
Aufgrund der Änderung in Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21. Juni 2019, der bereits seit dem 5. August 2019 in Kraft ist, hat gemäß § 10 Absatz 5 PAuswG die zuständige Personalausweisbehörde die Sperrsummenübermittlung vorzunehmen. Dadurch dass nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 BMG Sperrkennwort und Sperrsumme im Melderegister gespeichert sind und mit diesem umziehen, sind der zuständigen Personalausweisbehörde diese Daten grundsätzlich bekannt (vergleiche § 24 Absatz 4 PAuswG). Die PAuswVwV ist somit anzupassen. Insbesondere bedarf es zur unverzüglichen Sperrsummenübermittlung keiner weiteren Konkretisierung mehr in Bezug auf zuständige und ausstellende Behörde.
5. Zu Artikel 1 Nummer G.11.3.1 Absatz 1 Satz 1 PAuswVwV)
In Artikel 1 Nummer G.11.3.1 Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter "und die Annahme" zu streichen.
Begründung:
§ 11 Absatz 3 Satz 1 PAuswG stellt nur auf das Angebot von Informationsmaterial ab. Von einer Annahme durch den Antragsteller ist hier nicht die Rede. Somit ist zur Annahme - wie bisher - auch kein eigener Vermerk im Register notwendig.
B
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgenden Entschließungen zu fassen:
6. Zur zeitnahen Überarbeitung
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Personalausweisverwaltungsvorschrift erneut zeitnah zu überarbeiten und dem aktuellen Rechtsstand anzupassen.
Begründung:
Die Maßgaben sollen die Konformität der neuen PAuswVwV mit den derzeit geltenden Rechtsvorschriften gewährleisten. Gleichwohl lässt die jetzige Fassung gebotene Überarbeitungen und Klarstellungen (zum Beispiel aus Sicht der Praxis) sowie weiteren redaktionellen Änderungsbedarf vermissen. Aber auch zum 1. November 2019 anstehende Rechtsänderungen zur Aufnahme der Auslandsadresse (siehe Prüfbitte) sowie weitere unerlässliche Planungen, insbesondere in Bezug auf die Digitalisierung im Bereich des Personalausweiswesens, erfordern zeitnah eine erneute Änderung der PAuswVwV.
7. Zu § 5 PAuswG
Der Bundesrat bittet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, spätestens bei der neuen Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift, die Aufnahme von Ausführungen zur Eintragung einer Auslandsadresse in die PAuswVwV zu prüfen.
Begründung:
Aufgrund der Änderung in Artikel 3 des Gesetzes zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21. Juni 2019, der zum 1. November 2019 in Kraft treten wird, ist ab 1. November 2019 nach § 5 Absatz 2 Nummer 9 PAuswG die Aufnahme der Auslandsadresse möglich.
Für die Praxis sind dazu entsprechende Erläuterungen erforderlich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die bisherigen Ausführungen zur Abmeldung ins Ausland in den Vorläufigen Hinweisen zur Durchführung des Personalausweis- und Passgesetzes (Stand: 23. Mai 2016) nicht übernommen wurden. Wie bereits vom BMI auf Anfrage mitgeteilt wurde, ist es wichtig, dass gerade auch die inländischen Personalausweisbehörden vor dem Umzug ins Ausland im Regelfall die neue (Auslands-)Adresse im Personalausweis (Kartenkörper und Chip) speichern.
8. Zu § 10 Absatz 5 Nummer 3 PAuswG
Der Bundesrat bittet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, spätestens bei der neuen Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu prüfen, Verfahrenshinweise zum seit 5. August 2019 geltenden § 10 Absatz 5 Nummer 3 PAuswG aufzunehmen.
Begründung:
Nach § 10 Absatz 5 Nummer 3 PAuswG erfolgt die Sperrsummenübermittlung durch die zuständige Personalausweisbehörde bei Ungültigkeit eines nicht im Besitz der Behörde befindlichen Ausweises nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 PAuswG. Zum Zeitpunkt bzw. zur Häufigkeit der Sperrsummenübermittlung stellt sich die Frage, wie bzw. wie oft seitens der Personalausweisbehörde festgestellt werden soll, dass die Gültigkeitsdauer (die im Personalausweisregister enthalten ist, vergleiche § 23 Absatz 3 Nummer 13 PAuswG) von Personalausweisen, die sich nicht im Besitz der Personalausweisbehörde befinden, abgelaufen ist und diese damit ungültig sind.
9. Zu Nummer V.19.1.2 PAuswVwV
Der Bundesrat bittet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, spätestens bei der neuen Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift die Nummer V.19.1.2 PAuswVwV dahingehend zu überprüfen, in welchen Fällen eine Information der ausstellenden durch die zuständige Personalausweisbehörde zu erfolgen hat.
Begründung:
Nachdem eine Datenübermittlung zwischen zuständiger und ausstellender Personalausweisbehörde bei einer Anschriftenänderung weder durch PAuswG noch PAuswV vorgegeben ist und somit nicht erfolgt, ist zumindest die Nummer V.19.1.2 PAuswVwV in Bezug auf § 19 PAuswV falsch verortet und es bedarf insbesondere einer Klarstellung, in welchen Fällen eine Information der ausstellenden durch die zuständige Personalausweisbehörde zu erfolgen hat, um den Dokumentationspflichten (vergleiche § 4 PAuswV, Einschaltung der Online-Ausweisfunktion, Sperrung, Entsperrung) nachzukommen. Der "Änderungsdienst" umfasst zwar auch eine Anschriftenänderung; diese erfordert aber keinen Austausch zwischen zuständiger und ausstellender Personalausweisbehörde.