Der Deutsche Bundestag hat in seiner 222. Sitzung am 14. Mai 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksachen 016/13024, 016/13038 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze - Drucksachen 016/12255, 016/12599 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 (Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe "§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4" die Angabe "oder Satz 3" eingefügt.
- bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe "§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4" die Angabe "oder Satz 3" eingefügt.
- cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 des Investmentgesetzes erteilt worden ist und die zur Erbringung der in § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes genannten Dienst- oder Nebendienstleistungen befugt sind.""
- b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird jeweils das Wort "Tagen" durch das Wort "Arbeitstagen" ersetzt.
- bb) In Buchstabe c wird in Absatz 4 Satz 2 das Wort "Werktage" durch das Wort "Arbeitstage" ersetzt.
- c) Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort "hiernach" die Wörter "vorbehaltlich Absatz 4" eingefügt.
- bbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Im Fall der Erhebung von Teilbeträgen hat die Entschädigungseinrichtung die betroffenen Institute über die von ihr beabsichtigte weitere Vorgehensweise zu informieren."
- ccc) Die bisherigen Sätze 3 bis 7 werden neuer Absatz 3a und wie folgt geändert: aaaa) In Satz 4 wird das Wort "voraussichtliche" gestrichen und nach dem Wort "Entschädigungsleistung" werden die Wörter "und den Kosten" eingefügt. bbbb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Stellt die Entschädigungseinrichtung fest, dass der tatsächliche Mittelbedarf für die Gesamtentschädigung den nach den Sätzen 3 oder 4 ermittelten Betrag übersteigt, ist die Entschädigungseinrichtung verpflichtet, unverzüglich nach dieser Feststellung weitere Sonderbeiträge zur Deckung des Mittelbedarfs zu erheben."
- bb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Anstelle der Beitragserhebung nach Absatz 3 Satz 1 kann die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufnehmen, wenn zu erwarten ist, dass dieser Kredit einschließlich der Zinsen und Kosten innerhalb des laufenden und des darauf folgenden Abrechnungsjahres aus dem verfügbaren Vermögen vollständig zurückgeführt werden kann, ohne dass eine Erhebung von Sonderzahlungen erforderlich wird."
- cc) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 4 Satz 1 und 2" ersetzt.
- aa) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- d) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe b wird in Absatz 1 Satz 1 das Wort "hat" durch das Wort "soll" und das Wort "vorzunehmen" durch das Wort "vornehmen" ersetzt.
- bb) In Buchstabe c wird Absatz 4 wie folgt geändert:
- aaa) Satz 7 wird gestrichen.
- bbb) Im bisherigen Satz 8 werden die Wörter "nach Satz 3" gestrichen.
- ccc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Entschädigungseinrichtungen haben der Deutschen Bundesbank oder, in den Fällen des Satzes 3, den geeigneten Dritten den Personal- und Sachaufwand zu ersetzen."
- e) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 2 werden die Wörter ", die nach Ausscheiden des Instituts festgestellt werden," gestrichen.
- bb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Für Entschädigungsfälle, die vor dem ... [einsetzen: Datum des auf die Verkündung folgenden Kalendertages] festgestellt worden sind und bei denen das Entschädigungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist § 8 Absatz 3 bis 10 in der ab dem ... [einsetzen: Datum des auf die Verkündung folgenden Kalendertages] geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. An die Stelle der Unterrichtung durch die Bundesanstalt nach § 8 Abs. 3 Satz 1 tritt der ... [einsetzen: Datum des auf die Verkündung folgenden Kalendertages].
- 2. Hat die Entschädigungseinrichtung zur Deckung des Mittelbedarfs bereits vor dem ... [einsetzen: Datum des auf die Verkündung folgenden Kalendertages] einen Kredit aufgenommen, entfällt die Verpflichtung zur Erhebung von Sonderbeiträgen nach § 8 Abs. 3 Satz 1, soweit der Mittelbedarf durch den Kredit gedeckt wird."
- cc) In Absatz 4 wird das Wort "einen" durch das Wort "ein" ersetzt.
- a) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- 2. Artikel 5 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes) wird wie folgt gefasst:
"Artikel 5
Änderung des WertpapierhandelsgesetzesDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 6 Absatz 2 werden nach den Wörtern "die Handelsüberwachungsstellen" ein Komma und die Wörter "die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Energiewirtschaftsgesetzes" eingefügt.
- 2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "an denen Finanzinstrumente" die Wörter "oder Waren" eingefügt.
- 3. § 20a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
- 1. Waren im Sinne des § 2 Abs. 2c,
- 2. Emissionsberechtigungen im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und
- 3. ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 51 des Börsengesetzes, die an einer inländischen Börse oder einem vergleichbaren Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden."
- 4. § 38 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 11 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch
- 1. auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments, einer Ware im Sinne des § 2 Abs. 2c, einer Emissionsberechtigung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes oder eines ausländischen Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des Börsengesetzes,
- 2. auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- 3. auf den Preis einer Ware im Sinne des § 2 Abs. 2c, einer Emissionsberechtigung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes oder eines ausländischen Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des Börsengesetzes an einem mit einer inländischen Börse vergleichbaren Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einwirkt.""
- 3. Artikel 6 (Änderung des Investmentgesetzes) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "mit Entscheidungsspielraum" die Wörter "einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen" eingefügt.
- b) In Nummer 4 werden den Wörtern "die Verwahrung" die Wörter "soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1 umfasst," vorangestellt."
- 4. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 6a eingefügt:
"Artikel 6a
Änderung des ZahlungsdiensteumsetzungsgesetzesArtikel 3 Nummer 1 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle des Gesetzes] wird wie folgt geändert:
- 1. In Buchstabe a wird die Angabe "Nummer 6" durch die Angabe "Nummer 8" ersetzt.
- 2. In Buchstabe b wird die Angabe "Nummer 7 Buchstabe c" durch die Angabe "Nummer 9" ersetzt.
- 3. In Buchstabe c werden die Wörter "Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. durch" durch die Wörter "Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt: "10. durch" ersetzt.
- 4. Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
"d) In dem Satzteil nach der neuen Nummer 10 wird die Angabe "Nr. 1, 2, 4, 7 und 9" durch die Angabe "Nr. 1, 2, 4, 7, 9 und 10" ersetzt.""
Fristablauf: 12.06.09
Erster Durchgang: Drucksache. 170/09 (PDF)