A. Problem und Ziel
Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf soll das internationale Übereinkommen zur Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) in Deutschland an die seit dem Abschluss des Übereinkommens eingetretenen technologischen Entwicklungen angepasst werden. Das Übereinkommen wurde am 9. September 1996 durch die Rheinuferstaaten, Belgien und Luxemburg unterzeichnet, ist aber erst am 1. November 2009 in Kraft getreten. Im Hinblick auf den mittlerweile veränderten Stand der Technik sowie die im Umgang mit den Bestimmungen des Übereinkommens gemachten Erfahrungen hat sich die Notwendigkeit von Änderungen der Anwendungsbestimmungen ergeben. Diese betreffen insbesondere technische und gewässerschutzspezifische Einzelheiten sowie den räumlichen Anwendungsbereich, im Einzelnen Anforderungen an das Nachlenzsystem, die Entladungsstandards für die Zulässigkeit der Einleitung von Wasch-, Niederschlags- und Ballastwasser mit Ladungsrückständen nach Anhang III, Ausnahmen in Bezug auf die Entladebescheinigung, den räumlichen Anwendungsbereich in Deutschland sowie Korrekturen der französischen Sprachfassung. Die Konferenz der Vertragsparteien (KVP) des Übereinkommens hat während ihrer Sitzungen am 7. Juni 2011 und am 28. Juni 2012 entsprechende Beschlüsse gefasst, die nun in nationales Recht umgesetzt werden müssen
B. Lösung
Erlass der Dritten Verordnung zu dem Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Schiffsabfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (3. CDNI-VO), mit der die Beschlüsse der KVP innerstaatlich umgesetzt werden.
C. Alternativen
Keine. Da es sich bei den in Kraft zu setzenden Beschlüssen der KVP um Beschlüsse im Rahmen eines internationalen Übereinkommens handelt, besteht diesbezüglich kein Ermessensspielraum.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Umsetzung der Beschlüsse wird keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte haben.
E. Erfüllungsaufwand
Eine Abschätzung des Erfüllungsaufwandes im Rahmen dieser Verordnung ist nicht erforderlich, da es sich um eine 1:1-Umsetzung eines internationalen Abkommens handelt und mit der Verordnung ausschließlich bekannt gemacht wird, dass die genannten CDNI-Beschlüsse auf den deutschen Wasserstraßen gelten.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Dritte Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (3. CDNI-Verordnung - 3. CDNI-V)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 24. Juli 2014
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erlassende Dritte Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (3. CDNI-Verordnung - 3. CDNI-V) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Dritte Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (3. CDNI-Verordnung, 3. CDNI-V)
Vom 2014
Auf Grund des § 2 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), der durch Artikel 73 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 43 10) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
- (1) Die mit den Beschlüssen
- 1. CDNI 2011-I-4, CDNI 2011-I-5 und CDNI 2011-I-6 der Konferenz der Vertragsparteien vom 7. Juni 2011 und
- 2. CDNI 2012-I-2 der Konferenz der Vertragsparteien vom 28. Juni 2012
angenommenen Änderungen der Anlage 2 des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (CDNI, BGBl. 2003 II S. 1799), die bereits durch die Beschlüsse vom 1./2. Dezember 2009 und vom 18. März 2010 (BGBl. 2010 II S. 1438) und vom 13. Oktober 2009 (BGBl. 2010 II S. 1516) geändert wurde, werden hiermit auf den in der Anlage 1 des Übereinkommens genannten deutschen Wasserstraßen in Kraft gesetzt.
- (2) Die mit dem Beschluss CDNI 2012-I-1 der Konferenz der Vertragsparteien vom 28. Juni 2012 angenommene Änderung der Anlage 1 des Übereinkommens wird hiermit auf den dort genannten deutschen Wasserstraßen in Kraft gesetzt.
- (3) Die Beschlüsse werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
- (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Beschluss CDNI 2011-I-4
Änderung der Anwendungsbestimmung
Anlage 2
Anhang II Anforderungen an das Nachlenzsystem
Muster 1 Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen
Die Konferenz der Vertragsparteien, aufgrund der Artikel 14 und 19 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, nimmt die neue Fassung der Anlage 2, Anhang II - Muster 1 "Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen" des Übereinkommens an (Anlage).
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Anlage
Anlage Beschluss CDNI 2011-I-4
Anlage 2 Anhang II
Muster 1 Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen
Anschluss für die Abgabe von Restmengen.
Anschluss gemäß den Normen
- - EN 14 420-6 DN 50 (männliche Verbindung) oder
- - EN 14 420-7 DN 50 (männliche Verbindung).
Anschlüsse/Kupplungen, die höheren oder gleichwertigen Sicherheitsanforderungen genügen, dürfen alternativ verwendet werden.
Beschluss CDNI 2011-I-5
Änderung der Anwendungsbestimmung
Anlage 2
Anhang III Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften für die Zulässigkeit der Einleitung von Wasch-, Niederschlags- und Ballastwasser mit Ladungsrückständen
Die Konferenz der Vertragsparteien, in dem Bestreben, dafür zu sorgen, dass die Stoffliste von Anhang III der Anlage 2 des Übereinkommens die regelmäßig auf Wasserstraßen beförderten Güter berücksichtigt, in Anbetracht der Notwendigkeit, einige redaktionelle Korrekturen in den per Beschluss (CDNI 2009-II-2) verabschiedeten Fassungen des betroffenen Anhangs vorzunehmen, gestützt auf Artikel 14 und 19 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, beschließt die in der Anlage vermerkten Korrekturen und Änderungen in Bezug auf die Stoffliste von Anhang III der Anlage 2 des Übereinkommens, beauftragt das Sekretariat, diese Korrekturen und Änderungen bei den Veröffentlichungen des Anhangs III der Anlage 2 zu berücksichtigen.
Dieser Beschluss tritt am 1. September 2011 in Kraft.
Anlage ANLAGE 2
Anwendungsbestimmung
Anhang III
Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften für die Zulässigkeit der Einleitung von Wasch-, Niederschlags- und Ballastwasser mit Ladungsrückständen
I. REDAKTIONELLE KORREKTUREN der ENTLADUNGSSTANDARDS
In der Tabelle der Entladungsstandards sind nachstehende Korrekturen durchzuführen:
Korrektur | Durchzuführende Korrekturen |
1 (betrifft nur NL Version | Zeile 1449 (Milcherzeugnisse, nicht spezifiziert): in Spalte 4 ist der Buchstabe "A" hinzuzufügen |
2 | Zeile 6341 (Kreide, roh): in Spalte 3 ist der Buchstabe "B" zu entfernen. |
3 | Zeile 6342 (Kreide, zum Düngen): in Spalte 3 ist der Buchstabe "B" zu entfernen. |
4 | Zeile 6412 (Zementklinker): in Spalte 3 ist der Buchstabe "B" zu entfernen. |
5 | Zeile 6420 (Kalk, in Brocken, auch gebrannt, Kalkhydrat, Löschkalk): in Spalte 3 ist der Buchstabe "B" zu entfernen. |
6 | Zeile 6502 (Gips, roh, zum Düngen): in Spalte 3 ist der Buchstabe "B" zu entfernen. |
7 | Zeile 6503 (Gips aus Rauchgasentschwefelungsanlagen, sonstiger Industriegips): in Spalte 3 ist der Buchstabe "B" zu entfernen. |
8 | Zeile 7121 (Aluminium-Calciumphosphat, Calciumphospat, - superphosphat): in Spalte 3 ist der Buchstabe "B" zu entfernen. |
9 | Zeile 7122 (Apatit, Koprolith, Phosphorit, Rohphosphate, nicht spezifiziert): in Spalte 3 ist der Buchstabe "B" zu entfernen. |
II. Änderungen der ENTLADUNGSSTANDARDS
In der Tabelle der Entladungsstandards sind nachstehende Änderungen durchzuführen:
Änderung | Durchzuführende Änderungen |
1 | Nach Zeile 0150 (Mais): die Zeilen 016 "Reis" und 0160 "Reis" einfügen, und in letzterer Zeile in den Spalten 3 und 4 jeweils den Buchstaben "A" hinzufügen. |
2 | Zeile 6342 (Kreide, zum Düngen): in Spalte 4 den Buchstaben "A" durch"-" ersetzen. |
Zeile 7222 (Dicalciumphosphat) : | |
in Spalte 3 "-" ersetzen durch den Buchstaben "A" | |
3 | in Spalte 4 den Buchstaben "B" durch "-" ersetzen |
in Spalte 5 den Buchstaben "S" entfernen | |
in Spalte 6 die Zahl / Fußnote "11)" entfernen |
Anlage Beschluss CDNI 2011-I-6
REDAKTIONELLE Änderungen AM WORTLAUT des CDNI und seiner Anlage 2
Hauptteil des Übereinkommens | |||
Korr. | ARTI- | Abs. | Redaktionelle Änderung |
KEL | |||
1 | 1 | q. | der Ausdruck "l"exploitant du bätiment" wird ersetzt durch "le transporteur" |
2 | 8 | 2 | der Ausdruck "l"exploitant du bätiment" wird ersetzt durch "le transporteur" |
3 | 11 | der Ausdruck "l"exploitant du bätiment" wird ersetzt durch "le transporteur" | |
4 | 12 | 3 | der Ausdruck "l"exploitant du bätiment" wird ersetzt durch "le transporteur" |
die Worte "son armateur ou son propriétaire" werden ersetzt durch"l"armateur ou le propriétaire du bätiment" | |||
5 | 13 | titre | der Ausdruck "de l"exploitant du bätiment" wird ersetzt durch "du transporteur" |
6 | 13 | 1 | der Ausdruck "l"exploitant du bätiment" wird ersetzt durch "le transporteur" |
ANLAGE 2 - Anwendungsbestimmung | ||||
Korr. | Textab- | Abs. | Satz | Redaktionelle Änderung |
schnitt | ||||
1 | 6.02 | 2 | 1 | es wird ein Komma gesetzt zwischen "état aspiré" und"pour" |
2 | 6.03 | 1 | 3 | der Ausdruck "exploitant du bätiment" wird ersetzt durch "transporteur" |
3 | Kapitel VII | - | - | der Ausdruck "exploitant du bätiment" im Titel wird ersetzt durch "transporteur" |
4 | 7.02 | 1 | 1 | der Ausdruck "l"exploitant du bätiment" wird ersetzt durch "le transporteur" |
5 | 7.02 | 3 | - | die Worte "son exploitant" werden ersetzt durch "le transporteur" |
6 | 7.04 | 4 | 1 | das Wort "exploitant" wird ersetzt durch "transporteur" |
7 | 7.04 | 4 | 2 | der Ausdruck "à l"exploitant du bätiment" wird ersetzt durch "au transporteur" |
8 | 7.05 | 1 | - | der Ausdruck "l"exploitant du bätiment" wird ersetzt durch "le transporteur" |
9 | 7.05 | 2 | - | der Ausdruck "à l"exploitant du bâtiment" wird ersetzt durch "au transporteur" |
10 | 7.06 | 3 | - | der Ausdruck "de l"exploitant du bâtiment" wird ersetzt durch "du transporteur" |
11 | 7.07 | - | - | der Ausdruck "l"exploitant du bâtiment" wird ersetzt durch "le transporteur" |
Beschluss CDNI 2012-I-2
Anwendungsbestimmung - Teil B Ausnahmen in Bezug auf die Entladebescheinigung gemäß Artikel 6.03 für bestimmte Schiffs- und Beförderungsarten
Die Konferenz der Vertragsparteien, in der Erwägung
- - dass eine Vereinfachung der Anwendungsbestimmung Teil B für bestimmte Transportarten im Hinblick auf die administrativen Lasten für Betroffene wünschenswert ist,
- - dass die Vereinfachung die Zielsetzungen des Übereinkommens nicht nachteilig beeinflusst,
hierbei handelnd kraft Artikel 14 und 19 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt,
beschließt die in der Anlage beigefügten Änderungen des Artikels 6.03 der Anwendungsbestimmung Teil B.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Anlage
Anlage Beschluss CDNI 2012-I-2
Die Anlage 2 Anwendungsbestimmung Teil B wird wie folgt geändert:
- 1. In Artikel 6.03 werden nach Absatz 6 folgende neue Absätze 7 und 8 angefügt:
- "7. Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung für Schiffe, die nach ihrer Art und Bauweise geeignet sind und eingesetzt werden für:
- a) den Transport von Containern,
- b) den Transport von beweglicher Ladung (roro), von Stück- und Schwergut bzw. Großgeräten,
- c) die Lieferung von Treibstoffen, Trinkwasser und Bordvorräten an See- und an Binnenschiffe (Bevorratungsschiffe),
- d) die Sammlung öl- und fetthaltiger Abfälle der See- und Binnenschiffe,
- e) den Transport von verflüssigten Gasen (ADN Typ G),
- f) den Transport von flüssigem Schwefel (bei 180 *C), Zementpulver, Flugasche und vergleichbaren Gütern, die als Schüttgut oder pumpbare Ladung befördert werden, wobei von einem ausschließlich für die betroffene Güterkategorie geeigneten System für Beladung, Entladung und Lagerung an Bord Gebrauch gemacht wird,
- g) den Transport von Sand, Kies oder Baggergut von der Baggerstelle zur Entladestelle, wenn das betroffene Schiff ausschließlich für einen solchen Transport gebaut und eingerichtet ist,
sofern das betreffende Schiff die genannten Güter oder Lasten auch tatsächlich ausschließlich transportiert und als letzte Ladung transportiert hat.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf den Transport gemischter Ladungen mit solchen Schiffen.
Im Einzelfall kann die zuständige Behörde bei Vorlage vergleichbarerer Voraussetzungen ein Fahrzeug im Rahmen der Durchführung von Sondertransporten von der Anwendung der Absätze 1 und 4 befreien. Der Nachweis dieser Befreiung ist an Bord des Fahrzeuges mitzuführen.
- 8. Die Absätze 1 und 4 finden auch keine Anwendung auf Transporte, bei denen die Entladung in ein Seeschiff erfolgt. Der Schiffsführer hat diese Entladung anhand der entsprechenden Beförderungspapiere nachzuweisen und die Papiere auf Verlangen den Aufsichtsbehörden vorzuzeigen."
- "7. Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung für Schiffe, die nach ihrer Art und Bauweise geeignet sind und eingesetzt werden für:
Beschluss CDNI 2012-I-1
CDNI - Änderung der Anlage 1 für Deutschland
Die Konferenz der Vertragsparteien, unter Hinweis auf den Vorschlag Deutschlands zur Änderung der Anlage 1 des Übereinkommens; in Anbetracht dessen, dass es den Vertragsstaaten obliegt, die Wasserstraßen, auf denen das Übereinkommen anzuwenden ist, einvernehmlich festzulegen; in der Erwägung, dass das Ziel des Übereinkommens durch diese Änderung des geographischen Anwendungsbereichs des Übereinkommens in Deutschland nicht in Frage gestellt wird; unter Hinweis auf Artikel 14 und 19 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, beschließt, die in Artikel 2 genannten und in Anlage 1 näher bezeichneten Wasserstraßen für Deutschland wie folgt zu präzisieren: "Deutschland: Alle dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen, mit Ausnahme des deutschen Teils des Bodensees und der Rheinstrecke oberhalb Rheinfelden."
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
I. Ziel und Inhalt des Entwurfs
Die Verordnung dient der Inkraftsetzung von Beschlüssen, die die Konferenz der Vertragsparteien (KVP) des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) während ihrer Sitzungen am 7. Juni 2011 sowie am 28. Juni 2012 verabschiedet hat.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (ehemals Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) wird durch § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Ausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642) zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Änderungen der Anlagen nach Artikel 19 Absatz 5 des Übereinkommens in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten.
Die Änderungen der Anlage 1 des CDNI (Beschluss CDNI 2012-I-1) betreffen den deutschen Teil des Bodensees, der in Analogie zum Schweizer und österreichischem Teil nun nicht mehr zum Anwendungsbereich gehört, um Überschneidungen in der Rechtsetzung mit den internationalen Vereinbarungen zum Bodensee zu vermeiden. Mit den Änderungen der Anlage 2 beabsichtigt die KVP eine Anpassung an den Stand der Technik bzgl. der Bestimmungen zum Nachlenzsystem (Beschluss CDNI 2011-I-4), eine Präzisierung des Textes bei den Entladestandards (CDNI Anlage 2 Anhang III) durch Streichung von Doppelregelungen (Beschluss CDNI 2011-15), eine Verbesserung der französischen Sprachfassung durch redaktionelle Korrekturen (Beschluss CDNI 2011-I-6) und eine Entlastung des Binnenschiffsgewerbes und der Betreiber von Umschlaganlagen durch Entlastungen hinsichtlich der Bestimmungen zum Vorhalten einer Entladebescheinigung (Beschluss CDNI 2012-I-2).
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte ohne Erfüllungsaufwand
Die Umsetzung der Beschlüsse hat keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
III. Erfüllungsaufwand
Eine Abschätzung des Erfüllungsaufwandes im Rahmen dieser Verordnung ist nicht erforderlich, da es sich um eine 1:1-Umsetzung eines internationalen Abkommens handelt und mit der Verordnung ausschließlich bekannt gemacht wird, dass die genannten CDNI-Beschlüsse auf den deutschen Wasserstraßen gelten.
IV. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
V. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
Der Entwurf der Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er enthält Regelungen, die darauf gerichtet sind, auf nationaler Ebene eine konsequente Umsetzung des internationalen Abfallübereinkommens zu ermöglichen. Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Betroffen sind die Managementregeln
- (1) "Grundregel",
- (3) "Anpassungsfähigkeit" und
- (5) "Strukturwandel".
Der Verordnungsentwurf präzisiert die Anforderungen an die Entladestandards, d.h. welche Stoffe dürfen unter welchen Umständen in das Gewässer eingeleitet werden oder nicht (Managementregeln 1, 3 und 5).
VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Artikel 1
Mit der Umsetzung des Beschlusses CDNI 2012-I-1 wird der deutsche Teil des Bodensees vom Anwendungsbereich des CDNI ausgenommen. Der Bodensee ist ein internationales Gewässer mit den Anrainerstaaten Deutschland, Österreich und Schweizer Eidgenossenschaft. Für die Schifffahrt auf dem Bodensee gibt es entsprechend dreiseitige Abkommen, die auch den Gewässerschutz betreffen. Die Schweizer Eidgenossenschaft hat den Bodensee von Anwendungsbereich des CDNI ausgeschlossen. Österreich ist nicht Mitglied des CDNI. Um Überscheidungen der dreiseitigen internationalen Vereinbarungen zum Bodensee mit den Bestimmungen des CDNI zu vermeiden, ist es daher folgerichtig, wenn auch Deutschland den deutschen Teil des Bodensees aus dem Anwendungsbereich des CDNI ausnimmt.
Die Änderungen der Bestimmungen zum Nachlenzsystem durch den Beschluss CDNI 2011-I-4 passen die Bestimmungen dahingehend an den technischen Fortschritt an, dass zukünftig auf internationale Normen bei den Anschlüssen der Nachlenzsysteme verweisen wird.
Bei vorangegangenen Änderungen der Entladestandards (CDNI Anlage 2 Anhang III) kam es versehentlich zu unnötigen Doppelregelungen bzw. in einigen ganz wenigen Fällen zu fehlerhaften Anforderungen. Mit Beschluss CDNI 2011-I-5 werden diese Mängel beseitigt und damit klarere und für die Beteiligten eindeutig handhabbare Bestimmungen geschaffen.
Bei der Anwendung der Bestimmungen des CDNI in Frankreich zeigte es sich, dass einige Begriffe oder Texte des CDNI nicht sprachlich präzise genug waren. Daher war es notwendig, die französische Sprachfassung durch den Beschluss CDNI 2011-I-6 redaktionell anzupassen.
Die Änderung bzgl. der Entladebescheinigung durch Beschluss CDNI 2012-I-2 beruht auf praktischen Erfahrungen im Umgang mit dem CDNI. Die Praxis des CDNI zeigte, dass es bei einer Reihe von Schiffen, die nach ihrer Art und Bauweise geeignet sind und eingesetzt werden, um nur ein Ladungsgut zu transportieren (z.B. Container), nicht notwendig ist, eine Entladebescheinigung vorzuhalten und auszufüllen, sondern dass dies zu unnötigem Verwaltungsaufwand führt. Zum einen findet bei diesen Schiffen die Verpflichtung gemäß der Entladungsstandards zu entleeren keine Anwendung. Zum zweiten erfüllt die Entladebescheinigung in diesen Fällen nicht ihre Rolle für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Handelns des Schiffes. Daher ist eine generelle Ausnahmeregelung für die diesbezüglichen Schiffe sinnvoll.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Da die Daten des Inkrafttretens der Beschlüsse, die von der KVP festgesetzt wurden, bereits überschritten sind, erfolgt die nationale Umsetzung mit dem Inkrafttreten der Verordnung. Ein rückwirkendes Inkraftsetzen für Deutschland kommt nicht in Betracht.