Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Dritte Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
(3. CDNI-Verordnung - 3. CDNI-V)

A. Problem und Ziel

Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf soll das internationale Übereinkommen zur Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) in Deutschland an die seit dem Abschluss des Übereinkommens eingetretenen technologischen Entwicklungen angepasst werden. Das Übereinkommen wurde am 9. September 1996 durch die Rheinuferstaaten, Belgien und Luxemburg unterzeichnet, ist aber erst am 1. November 2009 in Kraft getreten. Im Hinblick auf den mittlerweile veränderten Stand der Technik sowie die im Umgang mit den Bestimmungen des Übereinkommens gemachten Erfahrungen hat sich die Notwendigkeit von Änderungen der Anwendungsbestimmungen ergeben. Diese betreffen insbesondere technische und gewässerschutzspezifische Einzelheiten sowie den räumlichen Anwendungsbereich, im Einzelnen Anforderungen an das Nachlenzsystem, die Entladungsstandards für die Zulässigkeit der Einleitung von Wasch-, Niederschlags- und Ballastwasser mit Ladungsrückständen nach Anhang III, Ausnahmen in Bezug auf die Entladebescheinigung, den räumlichen Anwendungsbereich in Deutschland sowie Korrekturen der französischen Sprachfassung. Die Konferenz der Vertragsparteien (KVP) des Übereinkommens hat während ihrer Sitzungen am 7. Juni 2011 und am 28. Juni 2012 entsprechende Beschlüsse gefasst, die nun in nationales Recht umgesetzt werden müssen

B. Lösung

Erlass der Dritten Verordnung zu dem Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Schiffsabfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (3. CDNI-VO), mit der die Beschlüsse der KVP innerstaatlich umgesetzt werden.

C. Alternativen

Keine. Da es sich bei den in Kraft zu setzenden Beschlüssen der KVP um Beschlüsse im Rahmen eines internationalen Übereinkommens handelt, besteht diesbezüglich kein Ermessensspielraum.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Umsetzung der Beschlüsse wird keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte haben.

E. Erfüllungsaufwand

Eine Abschätzung des Erfüllungsaufwandes im Rahmen dieser Verordnung ist nicht erforderlich, da es sich um eine 1:1-Umsetzung eines internationalen Abkommens handelt und mit der Verordnung ausschließlich bekannt gemacht wird, dass die genannten CDNI-Beschlüsse auf den deutschen Wasserstraßen gelten.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

Dritte Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (3. CDNI-Verordnung - 3. CDNI-V)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 24. Juli 2014

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erlassende Dritte Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (3. CDNI-Verordnung - 3. CDNI-V) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Dritte Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (3. CDNI-Verordnung, 3. CDNI-V)

Vom 2014

Auf Grund des § 2 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), der durch Artikel 73 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 43 10) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Artikel 2

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Beschluss CDNI 2011-I-4
Änderung der Anwendungsbestimmung

Anlage 2
Anhang II Anforderungen an das Nachlenzsystem

Muster 1 Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen

Die Konferenz der Vertragsparteien, aufgrund der Artikel 14 und 19 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, nimmt die neue Fassung der Anlage 2, Anhang II - Muster 1 "Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen" des Übereinkommens an (Anlage).

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Anlage
Anlage Beschluss CDNI 2011-I-4

Anlage 2 Anhang II
Muster 1 Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen

Anschluss für die Abgabe von Restmengen.

Anschluss gemäß den Normen

Anschlüsse/Kupplungen, die höheren oder gleichwertigen Sicherheitsanforderungen genügen, dürfen alternativ verwendet werden.

Beschluss CDNI 2011-I-5
Änderung der Anwendungsbestimmung

Anlage 2
Anhang III Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften für die Zulässigkeit der Einleitung von Wasch-, Niederschlags- und Ballastwasser mit Ladungsrückständen

Die Konferenz der Vertragsparteien, in dem Bestreben, dafür zu sorgen, dass die Stoffliste von Anhang III der Anlage 2 des Übereinkommens die regelmäßig auf Wasserstraßen beförderten Güter berücksichtigt, in Anbetracht der Notwendigkeit, einige redaktionelle Korrekturen in den per Beschluss (CDNI 2009-II-2) verabschiedeten Fassungen des betroffenen Anhangs vorzunehmen, gestützt auf Artikel 14 und 19 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, beschließt die in der Anlage vermerkten Korrekturen und Änderungen in Bezug auf die Stoffliste von Anhang III der Anlage 2 des Übereinkommens, beauftragt das Sekretariat, diese Korrekturen und Änderungen bei den Veröffentlichungen des Anhangs III der Anlage 2 zu berücksichtigen.

Dieser Beschluss tritt am 1. September 2011 in Kraft.

Anlage ANLAGE 2
Anwendungsbestimmung

Anhang III
Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften für die Zulässigkeit der Einleitung von Wasch-, Niederschlags- und Ballastwasser mit Ladungsrückständen

I. REDAKTIONELLE KORREKTUREN der ENTLADUNGSSTANDARDS

In der Tabelle der Entladungsstandards sind nachstehende Korrekturen durchzuführen:


Korrektur

Durchzuführende Korrekturen
1
(betrifft nur NL Version
Zeile 1449 (Milcherzeugnisse, nicht spezifiziert): in Spalte 4 ist der Buchstabe "A" hinzuzufügen
2Zeile 6341 (Kreide, roh): in Spalte 3 ist der Buchstabe "B" zu entfernen.
3Zeile 6342 (Kreide, zum Düngen): in Spalte 3 ist der Buchstabe "B" zu entfernen.
4Zeile 6412 (Zementklinker): in Spalte 3 ist der Buchstabe "B" zu entfernen.
5Zeile 6420 (Kalk, in Brocken, auch gebrannt, Kalkhydrat, Löschkalk): in Spalte 3 ist der Buchstabe "B" zu entfernen.
6Zeile 6502 (Gips, roh, zum Düngen): in Spalte 3 ist der Buchstabe "B" zu entfernen.
7Zeile 6503 (Gips aus Rauchgasentschwefelungsanlagen, sonstiger Industriegips): in Spalte 3 ist der Buchstabe "B" zu entfernen.
8Zeile 7121 (Aluminium-Calciumphosphat, Calciumphospat, - superphosphat): in Spalte 3 ist der Buchstabe "B" zu entfernen.
9Zeile 7122 (Apatit, Koprolith, Phosphorit, Rohphosphate, nicht spezifiziert): in Spalte 3 ist der Buchstabe "B" zu entfernen.

II. Änderungen der ENTLADUNGSSTANDARDS

In der Tabelle der Entladungsstandards sind nachstehende Änderungen durchzuführen:


Änderung

Durchzuführende Änderungen
1Nach Zeile 0150 (Mais): die Zeilen 016 "Reis" und 0160 "Reis" einfügen, und in letzterer Zeile in den Spalten 3 und 4 jeweils den Buchstaben "A" hinzufügen.
2Zeile 6342 (Kreide, zum Düngen): in Spalte 4 den Buchstaben "A" durch"-" ersetzen.
Zeile 7222 (Dicalciumphosphat) :

in Spalte 3 "-" ersetzen durch den Buchstaben "A"

3 in Spalte 4 den Buchstaben "B" durch "-" ersetzen
in Spalte 5 den Buchstaben "S" entfernen
in Spalte 6 die Zahl / Fußnote "11)" entfernen

Anlage Beschluss CDNI 2011-I-6
REDAKTIONELLE Änderungen AM WORTLAUT des CDNI und seiner Anlage 2


Hauptteil des Übereinkommens
Korr.ARTI-Abs.Redaktionelle Änderung
KEL

1

1

q.

der Ausdruck "l"exploitant du bätiment" wird ersetzt durch "le transporteur"

2

8

2

der Ausdruck "l"exploitant du bätiment" wird ersetzt durch "le transporteur"

3

11

der Ausdruck "l"exploitant du bätiment" wird ersetzt durch "le transporteur"

4

12

3

der Ausdruck "l"exploitant du bätiment" wird ersetzt durch "le transporteur"

die Worte "son armateur ou son propriétaire" werden ersetzt durch"l"armateur ou le propriétaire du bätiment"
513titreder Ausdruck "de l"exploitant du bätiment" wird ersetzt durch "du transporteur"

6

13

1

der Ausdruck "l"exploitant du bätiment" wird ersetzt durch "le transporteur"



ANLAGE 2 - Anwendungsbestimmung
Korr.Textab-Abs.SatzRedaktionelle Änderung
schnitt
16.0221es wird ein Komma gesetzt zwischen "état aspiré" und"pour"
26.0313der Ausdruck "exploitant du bätiment" wird ersetzt durch "transporteur"
3Kapitel VII--der Ausdruck "exploitant du bätiment" im Titel wird ersetzt durch "transporteur"
47.0211der Ausdruck "l"exploitant du bätiment" wird ersetzt durch "le transporteur"
57.023-die Worte "son exploitant" werden ersetzt durch "le transporteur"

6

7.04

4

1

das Wort "exploitant" wird ersetzt durch "transporteur"

77.0442der Ausdruck "à l"exploitant du bätiment" wird ersetzt durch "au transporteur"
87.051-der Ausdruck "l"exploitant du bätiment" wird ersetzt durch "le transporteur"
97.052-der Ausdruck "à l"exploitant du bâtiment" wird ersetzt durch "au transporteur"
107.063-der Ausdruck "de l"exploitant du bâtiment" wird ersetzt durch "du transporteur"
117.07--der Ausdruck "l"exploitant du bâtiment" wird ersetzt durch "le transporteur"

Beschluss CDNI 2012-I-2
Anwendungsbestimmung - Teil B Ausnahmen in Bezug auf die Entladebescheinigung gemäß Artikel 6.03 für bestimmte Schiffs- und Beförderungsarten

Die Konferenz der Vertragsparteien, in der Erwägung

hierbei handelnd kraft Artikel 14 und 19 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt,

beschließt die in der Anlage beigefügten Änderungen des Artikels 6.03 der Anwendungsbestimmung Teil B.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Anlage
Anlage Beschluss CDNI 2012-I-2

Die Anlage 2 Anwendungsbestimmung Teil B wird wie folgt geändert:

Beschluss CDNI 2012-I-1
CDNI - Änderung der Anlage 1 für Deutschland

Die Konferenz der Vertragsparteien, unter Hinweis auf den Vorschlag Deutschlands zur Änderung der Anlage 1 des Übereinkommens; in Anbetracht dessen, dass es den Vertragsstaaten obliegt, die Wasserstraßen, auf denen das Übereinkommen anzuwenden ist, einvernehmlich festzulegen; in der Erwägung, dass das Ziel des Übereinkommens durch diese Änderung des geographischen Anwendungsbereichs des Übereinkommens in Deutschland nicht in Frage gestellt wird; unter Hinweis auf Artikel 14 und 19 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, beschließt, die in Artikel 2 genannten und in Anlage 1 näher bezeichneten Wasserstraßen für Deutschland wie folgt zu präzisieren: "Deutschland: Alle dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen, mit Ausnahme des deutschen Teils des Bodensees und der Rheinstrecke oberhalb Rheinfelden."

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziel und Inhalt des Entwurfs

Die Verordnung dient der Inkraftsetzung von Beschlüssen, die die Konferenz der Vertragsparteien (KVP) des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) während ihrer Sitzungen am 7. Juni 2011 sowie am 28. Juni 2012 verabschiedet hat.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (ehemals Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) wird durch § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Ausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642) zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Änderungen der Anlagen nach Artikel 19 Absatz 5 des Übereinkommens in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten.

Die Änderungen der Anlage 1 des CDNI (Beschluss CDNI 2012-I-1) betreffen den deutschen Teil des Bodensees, der in Analogie zum Schweizer und österreichischem Teil nun nicht mehr zum Anwendungsbereich gehört, um Überschneidungen in der Rechtsetzung mit den internationalen Vereinbarungen zum Bodensee zu vermeiden. Mit den Änderungen der Anlage 2 beabsichtigt die KVP eine Anpassung an den Stand der Technik bzgl. der Bestimmungen zum Nachlenzsystem (Beschluss CDNI 2011-I-4), eine Präzisierung des Textes bei den Entladestandards (CDNI Anlage 2 Anhang III) durch Streichung von Doppelregelungen (Beschluss CDNI 2011-15), eine Verbesserung der französischen Sprachfassung durch redaktionelle Korrekturen (Beschluss CDNI 2011-I-6) und eine Entlastung des Binnenschiffsgewerbes und der Betreiber von Umschlaganlagen durch Entlastungen hinsichtlich der Bestimmungen zum Vorhalten einer Entladebescheinigung (Beschluss CDNI 2012-I-2).

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte ohne Erfüllungsaufwand

Die Umsetzung der Beschlüsse hat keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

III. Erfüllungsaufwand

Eine Abschätzung des Erfüllungsaufwandes im Rahmen dieser Verordnung ist nicht erforderlich, da es sich um eine 1:1-Umsetzung eines internationalen Abkommens handelt und mit der Verordnung ausschließlich bekannt gemacht wird, dass die genannten CDNI-Beschlüsse auf den deutschen Wasserstraßen gelten.

IV. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

V. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Der Entwurf der Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er enthält Regelungen, die darauf gerichtet sind, auf nationaler Ebene eine konsequente Umsetzung des internationalen Abfallübereinkommens zu ermöglichen. Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Betroffen sind die Managementregeln

Der Verordnungsentwurf präzisiert die Anforderungen an die Entladestandards, d.h. welche Stoffe dürfen unter welchen Umständen in das Gewässer eingeleitet werden oder nicht (Managementregeln 1, 3 und 5).

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Mit der Umsetzung des Beschlusses CDNI 2012-I-1 wird der deutsche Teil des Bodensees vom Anwendungsbereich des CDNI ausgenommen. Der Bodensee ist ein internationales Gewässer mit den Anrainerstaaten Deutschland, Österreich und Schweizer Eidgenossenschaft. Für die Schifffahrt auf dem Bodensee gibt es entsprechend dreiseitige Abkommen, die auch den Gewässerschutz betreffen. Die Schweizer Eidgenossenschaft hat den Bodensee von Anwendungsbereich des CDNI ausgeschlossen. Österreich ist nicht Mitglied des CDNI. Um Überscheidungen der dreiseitigen internationalen Vereinbarungen zum Bodensee mit den Bestimmungen des CDNI zu vermeiden, ist es daher folgerichtig, wenn auch Deutschland den deutschen Teil des Bodensees aus dem Anwendungsbereich des CDNI ausnimmt.

Die Änderungen der Bestimmungen zum Nachlenzsystem durch den Beschluss CDNI 2011-I-4 passen die Bestimmungen dahingehend an den technischen Fortschritt an, dass zukünftig auf internationale Normen bei den Anschlüssen der Nachlenzsysteme verweisen wird.

Bei vorangegangenen Änderungen der Entladestandards (CDNI Anlage 2 Anhang III) kam es versehentlich zu unnötigen Doppelregelungen bzw. in einigen ganz wenigen Fällen zu fehlerhaften Anforderungen. Mit Beschluss CDNI 2011-I-5 werden diese Mängel beseitigt und damit klarere und für die Beteiligten eindeutig handhabbare Bestimmungen geschaffen.

Bei der Anwendung der Bestimmungen des CDNI in Frankreich zeigte es sich, dass einige Begriffe oder Texte des CDNI nicht sprachlich präzise genug waren. Daher war es notwendig, die französische Sprachfassung durch den Beschluss CDNI 2011-I-6 redaktionell anzupassen.

Die Änderung bzgl. der Entladebescheinigung durch Beschluss CDNI 2012-I-2 beruht auf praktischen Erfahrungen im Umgang mit dem CDNI. Die Praxis des CDNI zeigte, dass es bei einer Reihe von Schiffen, die nach ihrer Art und Bauweise geeignet sind und eingesetzt werden, um nur ein Ladungsgut zu transportieren (z.B. Container), nicht notwendig ist, eine Entladebescheinigung vorzuhalten und auszufüllen, sondern dass dies zu unnötigem Verwaltungsaufwand führt. Zum einen findet bei diesen Schiffen die Verpflichtung gemäß der Entladungsstandards zu entleeren keine Anwendung. Zum zweiten erfüllt die Entladebescheinigung in diesen Fällen nicht ihre Rolle für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Handelns des Schiffes. Daher ist eine generelle Ausnahmeregelung für die diesbezüglichen Schiffe sinnvoll.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Da die Daten des Inkrafttretens der Beschlüsse, die von der KVP festgesetzt wurden, bereits überschritten sind, erfolgt die nationale Umsetzung mit dem Inkrafttreten der Verordnung. Ein rückwirkendes Inkraftsetzen für Deutschland kommt nicht in Betracht.