A. Zielsetzung
- Die Verordnung dient der Umsetzung der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Jahr 2009 erlassenen Richtlinie 2009/121/EG vom 14. September 2009 zur Änderung der Anhänge I und V der Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt. Die Änderungsrichtlinie ergänzt das Verzeichnis der Fasern in den Anhängen I und V um die Faser "Melamin" und berücksichtigt damit die jüngsten technischen Erkenntnisse.
B. Lösung
- Anpassung des Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 1285) an die Richtlinie 2009/121/EG.
C. Alternativen
- Keine
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- Zusätzliche Kosten bei Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen Einrichtungen der öffentlichen Hand entstehen durch die Ausführung der Anpassungsverordnung nicht.
E. Sonstige Kosten
- Für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständische Wirtschaft, entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise sowie auf die Einzelpreise, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Mit dieser Verordnung werden keine Informationspflichten geändert, aufgehoben oder neu eingeführt.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 25. Mai 2010
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende
Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes *)
Vom ...
Auf Grund des § 3 Absatz 2 und des § 6 Absatz 3 Satz 3 des Textilkennzeichnungsgesetzes, die, zuletzt durch Artikel 179 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Das Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 1285), das zuletzt durch die Verordnung vom 27. November 2007 (BGBl. I S. 2766) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Der Anlage 1 wird folgende Nummer 47 angefügt:
"47. "Melamin"
für Fasern, die zu mindestens 85 Massenprozent aus vernetzten Makromolekülen aus Melaminderivaten bestehen." - 2. Der Anlage 2 wird folgende Nummer 47 angefügt:
"47 Melamin 7,00"
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, ...
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
- Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/121/EG der Kommission vom 14. September 2009 zur Änderung der Anhänge I und V der Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 242 vom 15. 9. 2009, S. 13).
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung
Die Richtlinie 2009/121/EG vom 14. September 2009 ist durch die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Mitgliedstaaten bis spätestens zum 15. September 2010 in nationales Recht umzusetzen.
Das Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 ermächtigt den Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bezeichnungen für Fasern in Anlage 1 neu aufzunehmen oder zu streichen wenn dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und der Anpassung an die technische Entwicklung oder dem Schutz des Verbrauchers dient. Das Gleiche gilt für die Anpassungen der Zuschläge zur Berechnung des Nettotextilgewichts in Anlage 2, wenn dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und der Anpassung an die technische Entwicklung oder der Vereinheitlichung und Verbesserung der Messung dient.
Mit der Umsetzung der Richtlinie 2009/121/EG wird zugleich der Erwartung der beteiligten Kreise auf der aktuellen Darstellung des Entwicklungsstands auf dem Fasermarkt im Textilkennzeichnungsgesetz entsprochen.
Für die voranschreitende Entwicklung neuartiger Fasern gibt es vielfältige Gründe. Einerseits sollen positive kleidungsphysiologische Eigenschaften und gute allgemeine Gebrauchseigenschaften verstärkt und negative abgeschwächt bzw. beseitigt werden.
Andererseits werden zunehmend umweltfreundlichere und damit zeitgemäßere Herstellungsverfahren entwickelt, die zudem dem Schutz der Verbraucher dienlich sind. Weitere nicht zu unterschätzende Faktoren sind notwendige Innovationen, um der modischen Vielfalt zu entsprechen sowie Wettbewerbsvorteile auf nationalen und internationalen Märkten zu erlangen.
Der Einsatz neuartiger Textilfasern trägt dem wachsenden Umweltbewusstsein der Verbraucher Rechnung.
II. Kosten
Durch die Änderungsverordnung entstehen Bund, Ländern und Gemeinden keine zusätzlichen Kosten. Auch bringen die vorgesehenen Änderungen keine zusätzlichen Belastungen für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständische Wirtschaft. Daher sind Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Verbraucherpreisniveau nicht zu erwarten.
Es entstehen keine Bürokratiekosten, weil mit dieser Verordnung keine Informationspflichten geändert aufgehoben oder neu eingeführt werden.
B. Die einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Änderung der Anlage 1 des Textilkennzeichnungsgesetzes
Zur Hinzufügung der Nummer 47 "Melamin" ist eine Faser, die zu mindestens 85 Massenprozent aus vernetzten Makromolekülen aus Melaminderivaten besteht.
Änderung der Anlage 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes Zur Hinzufügung der Nummer 47
Der für die Faser "Melamin" vereinbarte Zuschlag zur Berechnung des Gewichts der in einem Textilerzeugnis enthaltenen Fasern beträgt "7,00" von hundert.
Zu Artikel 2
Inkrafttreten der Verordnung
Die Änderungsverordnung soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten. Hinausgeschobene Inkraftsetzungszeitpunkte erscheinen nicht erforderlich.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1237:
Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |