Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 445/88 = AE-Nr. 881678,
Drucksache 135/91 = AE-Nr. 910526,
Drucksache 772/04 (PDF) = AE-Nr. 043064,
Drucksache 113/10 (PDF) = AE-Nr. 100144,
Drucksache 436/11 (PDF) = AE-Nr. 110625 und AE-Nr. 100795
Brüssel, den 12.12.2011 KOM (2011) 874 endgültig 2011/0428 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Aufstellung des Programms für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) (Text von Bedeutung für den EWR)
{SEK(2011) 1541 endgültig}
{SEK(2011) 1542 endgültig}
{SEK(2011) 1543 endgültig}
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
Mit der Mitteilung der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für 2014- 2020 (MFR-Mitteilung)1 wurden der Haushaltsrahmen und die Hauptausrichtungen für die Umsetzung der Strategie Europa 20202 festgelegt. Die Kommission beschloss, in ihrem Vorschlag die Umwelt- und Klimapolitik als Bestandteil aller wichtigsten Instrumente und Maßnahmen zu behandeln. Dieses so genannte "Mainstreaming"-Konzept bedeutet, dass die Ziele von Klimaschutz- und Umweltmaßnahmen "sich in verschiedenen Instrumenten widerspiegeln müssen, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen zum Aufbau einer kohlenstoffarmen, ressourceneffizienten und klimaresistenten Wirtschaft beitragen, die Europas Wettbewerbsfähigkeit fördert, zur Schaffung neuer und "grünerer" Arbeitsplätze führt, die Energiesicherheit stärkt und gesundheitlichen Nutzen bringt".
Die wichtigsten Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union sind jedoch nicht auf alle umwelt- und klimaspezifischen Erfordernisse ausgerichtet. Umwelt- und klimapolitische Rechtsvorschriften werden in der Europäischen Union nach wie vor uneinheitlich und unzureichend umgesetzt, was dazu führt, dass Umwelt- und Klimaprobleme sich verfestigen. Die Situation erfordert neue und effizientere Wege der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie die Ausarbeitung und Verbreitung bewährter Verfahren in der gesamten Europäischen Union, damit sichergestellt ist, dass die Mitgliedstaaten und die Interessenträger voneinander lernen können.
Aus diesem Grund schlägt die Kommission zusätzlich zum Mainstreaming vor, das LIFE-Programm fortzusetzen, das derzeit durch die LIFE+-Verordnung3 geregelt wird. Die Kombination des Mainstreaming-Konzepts mit einem spezifischen Instrument wird die Kohärenz und den Mehrwert der EU-Maßnahme steigern. Mithilfe eines eigens geschaffenen Instruments kann die Kommission Prioritäten besser definieren, die Umsetzung direkt überwachen und sicherstellen, dass alle verfügbaren Ressourcen wirksam für den Umwelt-und Klimaschutz eingesetzt werden. Dieses Konzept gibt der Kommission die Möglichkeit, die EU-weit besten Projekte auszuwählen und so Koordinierungsfehler zu vermeiden.
Außerdem sind Umweltgüter öffentliche Güter und ungleichmäßig über die Europäische Union verteilt. Die Verpflichtung zur Erhaltung und Stärkung dieser Güter erfordert eine konsequente Anwendung der Grundsätze der Solidarität und der geteilten Verantwortung. In diesem Kontext knüpft Artikel8 der FFH-Richtlinie4 die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen ausdrücklich an die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union. LIFE spielt eine wichtige Rolle für eine bessere Verteilung der Solidarität und der Verantwortung bei der Erhaltung der öffentlichen Güter Umwelt und Klima in der Europäischen Union.
Ein spezifisches Finanzierungsprogramm für Umwelt- und Klimapolitik
- - gewährleistet dank der Bündelung von Ressourcen und Sachverstand und durch die Förderung von Partnerschaften, die ansonsten nur schwerlich zu Stande kämen, einen wirksameren Beitrag als Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten;
- - bietet die Plattform für die Ausarbeitung und den Austausch bewährter Verfahren und von Wissen, wodurch Veränderungen bei der Umsetzung des EU-Besitzstands in den Bereichen Umwelt- und Klimapolitik katalysiert und beschleunigt werden, so dass die Mitgliedstaaten und die Interessenträger voneinander lernen und diese Herausforderungen effizienter angehen können;
- - schafft Synergien zwischen EU-Mitteln und nationalen Mitteln, indem die Aktionen gemeinsam auf umwelt- und klimapolitische Ziele ausgerichtet und gleichzeitig zusätzliche öffentliche und privatwirtschaftliche Mittel mobilisiert werden. Dies verbessert die Kohärenz und Wirksamkeit der EU-Maßnahmen und fördert eine einheitlichere Umsetzung des EU-Besitzstands;
- - verbessert die Außenwirkung der Umwelt- und Klimapolitik, indem es die Europäische Union den Bürgerinnen und Bürgern näher bringt und das Engagement der Europäischen Union für umwelt- und klimapolitische Ziele zeigt, was diesen Zielen größere Bedeutung verleiht.
Mehrere Evaluierungen5 bestätigen, dass das LIFE-Programm ein erfolgreiches Instrument für die Durchführung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Europäischen Union ist und einen deutlichen Mehrwert erbringt. In den Evaluierungen wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass das LIFE-Programm wegen seiner fehlenden strategischen Ausrichtung nur begrenzte politische Auswirkungen hat. Dies war teilweise auf den reinen "Bottom-up"- Ansatz bei der Projektauswahl zurückzuführen, der es der Kommission nicht erlaubte, die Nachfrage an umwelt- und klimapolitischen Erfordernissen der Europäischen Union auszurichten. Daher ist eine gezieltere Ausrichtung auf Tätigkeiten und Bereiche erforderlich, bei denen LIFE etwas Konkretes bewirken könnte.
Die neuen Herausforderungen und die Erreichung der Ziele und Vorgaben im Rahmen von Europa 2020 erfordern Änderungen des Programms.
Zu den größten Herausforderungen, vor denen die Europäische Union steht, gehört es, den Klimawandel zu bekämpfen und die Union gegen die Risiken des Klimawandels zu wappnen; hier besteht dringender Handlungsbedarf, wie auch aus der Strategie Europa 2020 hervorgeht. Die Kommission erkennt diese Herausforderung und hat in ihrer MFR-Mitteilung erklärt, dass sie beabsichtigt, den Anteil klimabezogener Ausgaben am EU-Haushalt über die Politikbereiche hinweg auf mindestens 20 % anzuheben. Das Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) sollte daher zu diesem Ziel beitragen.
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Parteien der Folgenabschätzungen
Diese Verordnung stützt sich auf eine ausführliche Analyse der Optionen, die in der Folgenabschätzung6 behandelt werden, und eine breit angelegte Konsultation der Interessenträger. Es wurden insbesondere folgende Studien und Konsultationen durchgeführt:
- - die Expost-Evaluierung des LIFE-Programms (1996-2006)7 und die Halbzeitevaluierung des LIFE+-Programms (2007-2009)8;
- - bei externen Beratungsunternehmen in Auftrag gegebene Studien, und zwar: "Combined impact assessment and exante evaluation of the review of the LIFE+ Regulation"9 und "Climate Change in the future multiannual financial framework"10;
- - eine offene Online-Konsultation auf "Ihre Stimme in Europa"11;
- - eine vom Ausschuss der Regionen durchgeführte Konsultation12;
- - eine Konsultation der Mitglieder des LIFE+-Ausschusses und der Umweltattachés der Mitgliedstaaten sowie eine Adhoc-Sitzung der Interessenträger13.
Die Konsultationen haben ergeben, dass das LIFE-Programm sowohl unter Umwelt- als auch unter Mehrwertaspekten als generell gut funktionierendes Programm betrachtet wird. Die Interessenträger befürworten die Fortsetzung von LIFE sowie die verschiedenen Maßnahmen und Vorschläge der Kommission und sprechen sich auch für eine neue Art von Projekten aus, die integrierten Projekte.
Die Interessenträger unterstützen zwar das Bestreben, LIFE stärker auf die Umsetzung und Integration von umwelt- und klimapolitischen Zielen in andere Politikbereiche auszurichten, lehnen aber eine Begrenzung der Themengebiete ab. Während sie generell die Umstellung von einem reinen Bottom-up-Ansatz zu einem stärker "topdown" orientierten Ansatz befürworten, sind sie gegen die Festlegung jährlicher und erschöpfender Schwerpunkte. Hauptgrund hierfür ist, dass die Schwerpunktbereiche relativ stabil sein sollten, damit potenzielle Antragsteller ihre Vorschläge planen, ausarbeiten und einreichen können.
Die Folgenabschätzung konzentrierte sich daher auf die aus den Evaluierungen stammenden Empfehlungen und auf die des Rechnungshofs14; Ziel war die Erhöhung der Wirksamkeit und des Mehrwerts von LIFE unter Berücksichtigung der wichtigsten Anliegen und Vorschläge der Interessenträger.
Bei den in der Folgenabschätzung untersuchten Optionen zur Festlegung von Schwerpunkten wird ein Gleichgewicht angestrebt zwischen der Notwendigkeit der Stabilität für potenzielle
Bewerber und der Notwendigkeit einer stärkeren Fokussierung auf die politischen Erfordernisse der Europäischen Union. Drei Szenarios wurden analysiert. Beim ersten Szenario handelt es sich um den Status quo mit einem reinen Bottom-up-Ansatz, allerdings teilweise korrigiert durch die Konzentration gebundener Mittel auf die Klimapolitik. Das zweite ist ein flexibler Topdown-Ansatz für alle Arten von Projekten, wobei die Kommission mehrjährige Arbeitsprogramme mit thematischen Schwerpunkten aufstellt, die mit der Erreichung spezifischer Ziele verbunden sind, und die Nachfrage so steuert, dass die thematischen Schwerpunkte innerhalb der verschiedenen Komponenten behandelt werden. Integrierte Projekte würden sich entsprechend ihren Merkmalen nur auf bestimmte Bereiche konzentrieren, bis die Ziele erreicht sind. Das dritte Szenario kombiniert den Topdown-Ansatz für integrierte Projekte mit dem Bottom-up-Ansatz für alle anderen Projektarten. Bei dieser Option würde die Kommission den thematischen Schwerpunkt im Voraus auf integrierte Projekte in vier Bereichen im Teilprogramm Umwelt konzentrieren, bis die Ziele erreicht sind, während die Antragsteller Vorschläge für andere Arten von Projekten in allen Umweltbereichen vorlegen können. Die bevorzugte Option ist der flexible Topdown-Ansatz.
In der Folgenabschätzung wurde analysiert, auf welche Bereiche die integrierten Projekte konzentriert werden sollten. Dabei wurde festgestellt, dass Natura 2000, Wasser, Abfälle und Luft die Bereiche mit dem größten Erfolgspotenzial sind, in denen mehr Umweltvorteile erzielt werden könnten. Auch die Interessenträger, insbesondere regionale Behörden, haben auf diese Bereiche hingewiesen. Da das Teilprogramm Klimapolitik neu eingerichtet wird, können integrierte Projekte für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel schrittweise ab dem zweiten oder dritten Jahr des Programmplanungszeitraums eingeführt werden. In der Folgenabschätzung wurde auch - mit positivem Ergebnis - analysiert, ob die traditionell für Natur und Biodiversität vorgesehenen 50 % Projektressourcen noch angemessen sind. In der Tat bezeichneten alle Interessenträger die Biodiversität als den wichtigsten Schwerpunkt für LIFE. Untersucht wurden auch Optionen für die geografische Streuung von Projekten, einschließlich der Möglichkeit nationaler Zuteilungen (ähnlich der LIFE+-Verordnung). Drei Optionen wurden ins Auge gefasst:
ein leistungsbezogenes System ohne geografische Auswahlkriterien, ein System der geografischen Ausgewogenheit, die von der Kommission nach den Grundsätzen der Solidarität und der geteilten Verantwortung hergestellt wird, und ein System nationaler Zuteilungen für integrierte Projekte. Die bevorzugte Option ist die geografische Ausgewogenheit für integrierte Projekte.
Ein wichtiger Schwerpunkt war schließlich die Vereinfachung, wobei auf den durch LIFE+ erzielten Veränderungen, wie der Verwendung elektronischer Vorschläge, aufgebaut werden soll. In folgenden Bereichen ist eine zusätzliche Vereinfachung möglich: ein zweistufiger Ansatz zur Auswahl integrierter Projekte, eine häufigere Verwendung von Pauschalbeträgen und -sätzen sowie die Nichtzuschussfähigkeit bestimmter Kosten. Damit die Empfänger durch diese Vereinfachung nicht benachteiligt werden, wurde in der Folgenabschätzung die Option einer Anhebung der Kofinanzierungssätze geprüft. Im Rahmen der Vereinfachungsmaßnahmen wurden auch Optionen für eine vollständige oder teilweise Externalisierung der meisten Managementaufgaben an eine bestehende Exekutivagentur analysiert.
3. Rechtliche Aspekte
Die Umweltziele der Europäischen Union sind in Titel XX des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert. Die häufigste Rechtsgrundlage für Rechtsvorschriften im Bereich Umwelt- und Klimaschutz ist Artikel 192, der das Europäische
Parlament und den Rat ermächtigt, über das Tätigwerden der Europäischen Union zur Erreichung der in Artikel 191 genannten Ziele zu beschließen. Der Vertrag von Lissabon verstärkte den Schwerpunkt Klimapolitik, indem er die Bekämpfung des Klimawandels ausdrücklich zu einem Teil der Umweltziele erklärte.
Gemäß Artikel 11 AEUV müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der EU-Politiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.
Außerdem knüpft Artikel 8 der FFH-Richtlinie die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen ausdrücklich an die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union.
Dieser Vorschlag für eine neue LIFE-Verordnung ist als LIFE-Programm mit zwei Teilprogrammen ausgelegt: eines für Umwelt- und eines für Klimapolitik. Die Schaffung eines Teilprogramms Klimapolitik bedeutet eine Aufwertung des früheren thematischen Aspekts "Klimawandel" im Rahmen des Teilbereichs Umweltpolitik und Verwaltungspraxis von LIFE+.
Es gibt ein bedeutendes Potenzial für Synergien zwischen den umwelt- und den klimapolitischen Zielen, da Projekte mehreren Zwecken dienen können. So können beispielsweise Waldschutzprojekte auch der Biodiversität und dem Klimaschutz nutzen, indem die Wiederaufforstung gefördert und damit die CO₂-Aufnahmekapazität erhöht wird. Projekte zur Wiederherstellung von Überschwemmungsgebieten können die Anpassung an den Klimawandel und den Übergang zu einer klimaresistenteren Gesellschaft erleichtern.
Ziel des LIFE-Programms ist es, als Katalysator für die Förderung der Umsetzung und Integration von umwelt- und klimapolitischen Zielen in andere Politikbereiche und die Praktiken der Mitgliedstaaten zu fungieren. Besonderes Gewicht wird auf eine bessere Verwaltungspraxis gelegt, da sie untrennbar mit besserer Umsetzung verbunden ist.
Eine wichtige Änderung zur Verbesserung der Effizienz des LIFE-Programms und zur engeren Anbindung an die politischen Prioritäten der Europäischen Union ist die Umstellung von einem reinen Bottom-up-Ansatz auf einen flexiblen Topdown-Ansatz. Die Kommission stellt in Konsultation mit den Mitgliedstaaten Arbeitsprogramme mit mindestens zwei Jahren Laufzeit auf. In ihnen werden z.B. Schwerpunkte, die Zuteilung von Mitteln auf verschiedene Finanzierungsarten und Ziele für den betreffenden Zeitraum festgelegt. Die Schwerpunkte werden darin nicht erschöpfend aufgeführt, um Antragstellern die Möglichkeit zu geben, auch Vorschläge für andere Bereiche vorzulegen, neue Konzepte einzubringen und auf neue Herausforderungen zu reagieren. Die Kommission wird von einem Ausschuss für das LIFE-Programm für Umwelt- und Klimapolitik unterstützt, der je nach dem, ob die behandelten Themen mit dem Teilprogramm Umwelt oder dem Teilprogramm Klimapolitik zusammenhängen, unter unterschiedlichem Vorsitz und in unterschiedlicher Zusammensetzung arbeitet. Weitere besondere Aspekte des LIFE-Programms wie die genauere Definition der Förderkriterien für die Projektauswahl, der Kriterien für die Anwendung der geografischen Ausgewogenheit auf integrierte Projekte und der Leistungsindikatoren für spezifische thematische Prioritäten wird die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten festlegen.
Eine weitere wichtige Änderung ist die Schaffung eines neuen Projekttyps: die "integrierten Projekte". Ihr Ziel ist die bessere Umsetzung der Umwelt- und Klimapolitik und deren Integration in andere Politikbereiche insbesondere durch eine koordinierte Mobilisierung anderer EU-, nationaler und privater Mittel für umwelt- und klimapolitische Ziele.
Die integrierten Projekte werden in großräumigem Maßstab (regional, multiregional oder national sowie bereichsübergreifend) durchgeführt und sind auf die Umsetzung der durch andere EU-Rechtsakte vorgeschriebenen oder von den Behörden der Mitgliedstaaten ausgearbeiteten umwelt- und klimapolitischen Aktionspläne oder Strategien ausgerichtet. Im Mittelpunkt der integrierten Projekte für das Teilprogramm Umwelt wird vor allem die Umsetzung von Plänen und Programmen im Zusammenhang mit der Vogelschutzrichtlinie15 und der FFH-Richtlinie, der Wasserrahmenrichtlinie16 sowie den Rechtsvorschriften über Abfälle und Luftqualität stehen. Diese integrierten Projekte sollten es auch ermöglichen, Ergebnisse in anderen Politikbereichen, insbesondere bei der MeeresstrategieRahmenrichtlinie17 zu erzielen. Beim Teilprogramm Klimapolitik können die integrierten Projekte sich auf die Umsetzung von Strategien und Aktionsplänen für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel konzentrieren. Integrierte Projekte zielen, soweit möglich, auch darauf ab, andere EU-Finanzierungsquellen zu mobilisieren, indem sie Synergien nutzen und für Kohärenz zwischen den verschiedenen EU-Finanzierungsprogrammen sorgen. Sie dienen den zuständigen Behörden als Beispiele dafür, wie unterschiedliche Finanzierungsinstrumente so koordiniert werden können, dass das EU-Umwelt- und -Klimaschutzrecht besser umgesetzt wird. Auf EU-Ebene könnte diese Koordinierung des LIFE-Programms mit anderen EU-Finanzierungsprogrammen innerhalb des gemeinsamen strategischen Rahmens festgelegt werden.
Mit der vorliegenden Verordnung werden auch die für jeden Schwerpunktbereich finanzierten Aktivitäten genauer definiert. Das Teilprogramm Umwelt setzt sich aus drei Schwerpunktbereichen zusammen, deren Hauptgewicht auf die Umsetzung und Integration verlagert werden wird. Der Schwerpunktbereich Biodiversität wird seine Unterstützung auf die Ausarbeitung bewährter Praktiken für umfassendere Herausforderungen der Biodiversität ausweiten, während Natura 2000 weiterhin im Mittelpunkt bleibt. Beim Schwerpunktbereich Umwelt und Ressourceneffizienz wird der Fokus auf die Umsetzung der EU-Umweltpolitik und des EU-Umweltrechts verlagert, und auf Marktumsetzung ausgerichtete Innovationen werden ausgeschlossen, da dieser Aspekt durch Horizont 2018 besser abgedeckt werden kann. Da die Förderung einer besseren Verwaltungspraxis immer mehr an Bedeutung gewinnt, ersetzt der Schwerpunktbereich Verwaltungspraxis und Information die frühere LIFE+-Komponente Information und Kommunikation. Im Rahmen dieses Schwerpunkts wird zusätzlich zur Durchführung von Sensibilisierungskampagnen die Verbreitung von Wissen für die Entscheidungsfindung und die Entwicklung bewährter Verfahren für eine bessere und wirksamere Einhaltung von Vorschriften aktiver gefördert.
Im Fahrplan 5019 wurde anerkannt, dass die Erprobung neuer Konzepte für den Klimaschutz von wesentlicher Bedeutung für den Übergang zu einer CO₂-armen Wirtschaft ist. Die Anpassung an den Klimawandel als bereichsübergreifender Schwerpunkt der EU muss ebenfalls sichergestellt werden. Darüber hinaus sind die Förderung der Verwaltungspraxis und Sensibilisierungsmaßnahmen unverzichtbar für konstruktive Ergebnisse und die Einbeziehung der Interessenträger. Daher sollte das Teilprogramm Klimapolitik Maßnahmen unterstützen, die zu den drei Schwerpunktbereichen beitragen: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel sowie Verwaltungspraxis und Information.
Hauptziel des LIFE-Programms ist die Katalyse von Veränderungen bei der Ausarbeitung und Umsetzung politischer Strategien, indem Lösungen und bewährte Verfahren zur Erreichung von umwelt- und klimapolitischen Zielen angeboten und verbreitet werden. Es bietet daher Möglichkeiten zur Kofinanzierung von Projekten mit klarem Nutzen für die Umwelt oder das Klima und erweitert die bestehende Wissensbasis. Die Kommission wird für Synergien zwischen dem LIFE-Programm und anderen EU-Instrumenten sorgen und kann beispielsweise Forschungs- und Innovationsergebnisse von Horizont 2020 und den vorangegangenen Rahmenprogrammen auf dem Gebiet Forschung und Innovation nutzen.
Das LIFE-Programm sollte alle Finanzierungsarten abdecken, die für die Verfolgung der Ziele und Schwerpunkte erforderlich sind. Insbesondere maßnahmenbezogene Zuschüsse zur Finanzierung von Projekten stellen die wichtigste finanzielle Intervention dar. Betriebskostenzuschüsse für hauptsächlich auf dem Gebiet Umwelt- und Klimapolitik tätige NRO und andere Stellen, die für die Europäische Union von Interesse sind, sind ebenfalls möglich. Das LIFE-Programm erlaubt die Verwendung von Finanzierungsinstrumenten20. Außerdem sollte die Kommission bei der Durchführung von maßnahmenbezogenen Zuschüssen ein umweltgerechtes öffentliches Beschaffungswesen fördern.
Der räumliche Geltungsbereich des LIFE-Programms wird ausgeweitet, indem die Finanzierung von umwelt- und klimapolitischen Maßnahmen außerhalb der Europäischen Union flexibler gehandhabt wird: erstens sind Aktivitäten außerhalb der Europäischen Union in Ausnahmefällen und unter besonderen Bedingungen ausdrücklich erlaubt ebenso wie Aktivitäten in Ländern, die von außerhalb der Europäischen Union an dem Programm teilnehmen, und zweitens wird eine Rechtsgrundlage geschaffen für die Zusammenarbeit mit umwelt- und klimapolitisch relevanten internationalen Organisationen, die nicht unbedingt unter das auswärtige Handeln der Europäischen Union fallen (z.B. internationale Studien).
Im Zuge des Vereinfachungsprozesses arbeitet das LIFE-Programm mit weniger aufwändigen Verfahren. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Schwerpunkte für das LIFE-Programm mit einbezogen werden, damit diese die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten realistisch widerspiegeln und wirksam dazu beitragen, die Umsetzung der Umwelt- und Klimapolitik zu verbessern und zu beschleunigen.
Zur Beschleunigung und Erleichterung der elektronischen Einreichung von Anträgen werden darüber hinaus die IT-Systeme im Rahmen des LIFE-Programms weiter verbessert. Um kleinen Interessenträgern wie KMU oder NRO die Beteiligung weiter zu erleichtern, wird besonders auf klare, leicht lesbare und einheitliche Antragsformulare, ausreichend lange Fristen für die Einreichung von Anträgen, Unterstützung bei der Antragstellung und öffentlich bekanntgemachte Fristen für die Ablehnung oder Annahme des Projektvorschlags mit klarer Begründung im Fall der Ablehnung geachtet. Die sozioökonomischen Auswirkungen eines Projekts werden bei der Beurteilung des Antrags analysiert.
Um das Antrags- und Berichterstattungsverfahren zu erleichtern, werden außerdem häufiger Pauschalsätze und -beträge verwendet. Die Berichterstattungsvorschriften für integrierte Projekte werden gelockert. Für die Auswahl von integrierten Projekten könnte ein zweistufiger Ansatz eingeführt werden. Berichterstattung und Neuprogrammierung könnten in einem Zweijahreszyklus stattfinden, und der Zahlungsplan könnte so angepasst werden, dass ein stärker abgestufter Cashflow zum Projekt gewährleistet ist.
Bestimmte Kosten, bei denen sich Monitoring und Berichterstattung als aufwändig erwiesen haben, sind nicht mehr zuschussfähig (z.B. Mehrwertsteuer), und die Zuschussfähigkeit anderer Kosten, wie Personalkosten für Stammpersonal, das nicht speziell für das Projekt eingestellt wurde, könnten begrenzt oder ausgeschlossen werden, wobei geregelt wird, dass dieses Personal weiterhin zur Projektarbeit beitragen kann. Damit sichergestellt ist, dass die Empfänger nicht benachteiligt werden und für Projekte, die durch maßnahmenbezogene Zuschüsse finanziert werden, Stützung in vergleichbarer Höhe wie gemäß der LIFE+- Verordnung erhalten, sollten die Kofinanzierungssätze von derzeit 50 % auf 70 % und in Sonderfällen auf 80 % angehoben werden, wobei dieselbe Hebelwirkung wie zurzeit gewährleistet sein muss. Der höhere Satz von 80 % würde für integrierte Projekte gelten als Ausgleich dafür, dass sie einen besonders hohen Einsatz von Stammpersonal erfordern, dessen Kosten nicht als zuschussfähig gelten dürfen. Unter Berücksichtigung der strategischen Bedeutung der Projekte und um eine attraktive Kofinanzierungsrate zu bieten, würde er auch für spezifische Projekte gelten, mit denen besonderen Erfordernissen der Ausarbeitung und Umsetzung der Politik oder Rechtsvorschriften der Europäischen Union Rechnung getragen werden soll.
Schließlich sollte das LIFE-Programm auch in Zukunft zentral verwaltet werden, um Verknüpfungen mit den Politikbereichen, die Qualität der Maßnahmen, eine wirtschaftliche Haushaltsführung und stabile Ressourcen zu maximieren und sicherzustellen, dass die Erkenntnisse der LIFE-Projekte in die Politikgestaltung der Europäischen Union eingehen. Das Europäische Parlament, die Mitgliedstaaten und die Interessenträger halten dies für ein äußerst wichtiges Element. Die derzeitige Verwaltung könnte jedoch durch Übertragung zahlreicher Aufgaben an eine bestehende Exekutivagentur verbessert werden. Angesichts des Charakters des LIFE-Programms und zur Steigerung der Synergien mit anderen EU-Finanzierungsprogrammen wird die Kommission die Möglichkeit sondieren, einen Großteil der Auswahl- und Monitoringaufgaben an die Europäische Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu delegieren und die Verwaltungspraxis des LIFE-Programms bei der Kommission zu belassen.
Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen, die in Artikel 3 aufgeführt sind, naturgemäß auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, sondern wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf EU-Ebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Finanzrahmen für das LIFE-Programm in der MFR-Mitteilung für den Zeitraum 2014- 2020 beläuft sich, ausgedrückt in jeweiligen Preisen, auf insgesamt 3618 Mio. EUR21. Von diesem Betrag entfallen 2713,5 Mio. EUR auf das Teilprogramm Umwelt; dabei wird die Hälfte der Mittel für Projekte, die über maßnahmenbezogene Zuschüsse finanziert werden, zur Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung der Natur und der Biodiversität zugeteilt. Die restlichen 904,5 Mio. EUR entfallen auf das Teilprogramm Klimapolitik.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Aufstellung des Programms für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Übermittlung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses22, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen23, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Umwelt-/Klimapolitik und das Umwelt-/Klimarecht der Europäischen Union haben bereits zu erheblichen Verbesserungen des Umweltzustands geführt. Es bestehen jedoch noch große Herausforderungen auf den Gebieten Umwelt- und Klimaschutz, die einschneidende Folgen für Europa haben werden, wenn sie nicht in Angriff genommen werden.
- (2) Die Maßnahmen zur Bewältigung der Umwelt- und Klimaherausforderungen sollten wegen ihres Umfangs und ihrer Komplexität hauptsächlich durch die wichtigsten EU-Finanzierungsprogamme finanziert werden. In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Ein Haushalt für Europa 2020"24 ("die MFR-Mitteilung") erklärte die Kommission unter Verweis auf die Herausforderung des Klimawandels, dass sie beabsichtige, den Anteil klimabezogener Ausgaben am EU-Haushalt über die Politikbereiche hinweg auf mindestens 20 % anzuheben. Die vorliegende Verordnung sollte zu diesem Ziel beitragen.
- (3) Die EU-Finanzierungsprogramme können nicht auf alle besonderen Erfordernisse der Umwelt- und Klimapolitik eingehen. Die Umwelt- und Klimapolitik erfordert spezifische Konzepte, die der ungleichmäßigen Integration ihrer Ziele in die Praktiken der Mitgliedstaaten, der uneinheitlichen und unzureichenden Umsetzung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten und der mangelhaften Verbreitung und Förderung politischer Ziele Rechnung tragen. Es empfiehlt sich, das mit der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+)25 geregelte LIFE-Programm fortzusetzen und eine neue Verordnung zu erlassen. Daher sollte mit dieser Verordnung ein eigenes Finanzierungsprogramm für Umwelt- und Klimapolitik aufgestellt werden (das "LIFE-Programm").
- (4) Die Umweltgüter sind ungleichmäßig über die Europäische Union verteilt, doch ihr Nutzen kommt der EU insgesamt zugute. Die Verpflichtung der Europäischen Union zur Erhaltung dieser Umweltgüter erfordert eine konsequente Anwendung der Grundsätze der Solidarität und der geteilten Verantwortung, was bedeutet, dass bestimmte Umwelt- und Klimaprobleme besser auf regionaler oder lokaler Ebene gelöst werden können. Das LIFE-Programm spielt eine wichtige Rolle für eine bessere Verteilung der Solidarität und der Verantwortung bei der Erhaltung der öffentlichen Güter Umwelt und Klima in der Europäischen Union.
- (5) In Anbetracht seines Charakters und seines Umfangs kann das LIFE-Programm nicht alle Umwelt- und Klimaprobleme lösen. Sein Ziel ist vielmehr die Katalyse von Veränderungen bei der Ausarbeitung und Umsetzung politischer Strategien, indem Lösungen und bewährte Verfahren zur Erreichung von umwelt- und klimapolitischen Zielen angeboten und verbreitet werden.
- (6) Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des LIFE-Programms eine Finanzausstattung in Höhe von 3618 Mio. EUR26 festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde während des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 des Vorschlags der Kommission für eine Interinstitutionelle Vereinbarung vom 29. Juni 2011 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung27 bildet.
- (7) Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Luxemburg im Dezember 1997 und von Thessaloniki im Juni 2003 sollten sich die Kandidatenländer und die Länder des westlichen Balkans, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmen, sowie die Länder, für die die Europäische Nachbarschaftspolitik gilt, gemäß den Bedingungen, die in den einschlägigen bilateralen Abkommen mit diesen Ländern festgelegt wurden, an EU-Programmen beteiligen können.
- (8) Damit die umwelt- und klimapolitischen Maßnahmen innerhalb der Europäischen Union wirksam sein können, sind auch bestimmte Aktivitäten außerhalb der EU erforderlich. Diese Investitionen können nicht immer durch die Instrumente des auswärtigen Handelns der Europäischen Union finanziert werden. Maßnahmen in Ländern, die nicht direkt am LIFE-Programm teilnehmen, und die Teilnahme von in diesen Ländern ansässigen juristischen Personen an Aktivitäten, die vom LIFE-Programm finanziert werden, sollten ausnahmsweise möglich sein, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
- (9) Um umwelt- und klimapolitischen Erfordernissen Rechnung zu tragen, die nicht in den Geltungsbereich der Instrumente des auswärtigen Handelns fallen, wie bestimmte Studien, sollte diese Verordnung auch einen Rahmen für die Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen und für deren Unterstützung schaffen.
- (10) Umwelt- und klimapolitische Anforderungen sollten in die politischen Strategien und Aktivitäten der Europäischen Union integriert werden. Das LIFE-Programm sollte daher andere EU-Finanzierungsprogramme ergänzen, darunter den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung28, den Europäischen Sozialfonds29, den Kohäsionsfonds30, den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft31, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums 32, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds 33 und Horizont 2034. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten diese Komplementarität auf allen Ebenen gewährleisten. Auf EU-Ebene sollte die Komplementarität durch Einrichtung einer strukturierten Zusammenarbeit zwischen dem LIFE-Programm und den EU-Finanzierungsprogrammen mit geteilter Mittelverwaltung im gemeinsamen strategischen Rahmen 35 sichergestellt werden, insbesondere um die Finanzierung von Aktivitäten zu fördern, die integrierte Projekte ergänzen oder die Nutzung von im Rahmen des LIFE-Programms entwickelten Lösungen, Methoden und Konzepten unterstützen. Das LIFE-Programm sollte auch die Übernahme von Ergebnissen der Forschungs- und Innovationstätigkeiten in den Bereichen Umwelt und Klimaschutz im Rahmen von Horizont 2020 unterstützen. In diesem Zusammenhang sollte es, um Synergien sicherzustellen, Kofinanzierungsmöglichkeiten für Projekte mit klarem Nutzen für die Umwelt und das Klima anbieten. Dabei ist Koordinierung erforderlich, um Doppelfinanzierung zu vermeiden.
- (11) Unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten gehört es nach wie vor zu den großen Herausforderungen für die Europäische Union, den Rückgang der Biodiversität aufzuhalten und umzukehren und die Ressourceneffizienz zu steigern. Zur Bewältigung dieser Herausforderungen sind verstärkte Anstrengungen auf EU-Ebene notwendig, um Lösungen und bewährte Verfahren zu finden, die dazu beitragen, die Ziele der Mitteilung der Kommission "Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum"36 (nachstehend: "Strategie Europa 2020") zu ereichen. Darüber hinaus ist eine verbesserte Verwaltungspraxis, insbesondere durch Sensibilisierung und Einbeziehung der Interessenträger, Grundvoraussetzung für die Erreichung von Umweltzielen. Daher sollte das Teilprogramm Umwelt die folgenden drei Schwerpunktbereiche haben: Umwelt und Ressourceneffizienz, Biodiversität sowie Verwaltungspraxis und Information. Es sollte möglich sein, dass vom LIFE-Programm finanzierte Projekte zur Erreichung der spezifischen Ziele mehrerer dieser Schwerpunktbereiche beitragen und dass an ihnen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind.
- (12) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa"37 (nachstehend: "Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa") wurden die Etappenziele und Maßnahmen festgelegt, die erforderlich sind, um die Europäische Union auf den Weg zu einem ressourcenschonenden und nachhaltigen Wachstum zu bringen. Daher sollte im Rahmen des Schwerpunktbereichs Umwelt und Ressourceneffizienz die wirksame Durchführung der EU-Umweltpolitik im öffentlichen und privaten Sektor unterstützt werden, insbesondere in den unter den Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa fallenden Umweltbereichen, indem Entwicklung und Austausch neuer Lösungen und bewährter Verfahren vereinfacht werden. Maßnahmen im Zusammenhang mit Öko-Innovationen, die sich mit Horizont 2020 überschneiden, sollten hiervon jedoch ausgeschlossen sein.
- (13) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020"38 (nachstehend: "EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020") wurden Ziele zur Eindämmung und zur Umkehr des Verlusts an Biodiversität festgelegt. Zu diesen Zielen gehören unter anderem die vollständige Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen39 und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten40 sowie die Erhaltung und Wiederherstellung der Ökosysteme und ihrer Dienstleistungen. Das LIFE-Programm sollte zur Erreichung dieser Ziele beitragen. Daher sollte sich der Schwerpunktbereich Biodiversität auf die Durchführung und Verwaltung des mit der Richtlinie 92/43/EWG eingerichteten Natura-2000-Netzes, insbesondere in Bezug auf die prioritären Aktionsrahmen gemäß Artikel 8 der Richtlinie, auf die Entwicklung und Verbreitung bewährter Verfahren im Zusammenhang mit der Biodiversität, auf die Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG sowie auf die in der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020 aufgezeigten breiteren Biodiversitätsherausforderungen konzentrieren.
- (14) Die Wälder spielen im Hinblick auf Biodiversität, Wasser, Böden sowie den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel eine bedeutende Rolle für die Umwelt und das Klima. Zusammen mit den Böden tragen sie zur Klimaregulierung bei, indem sie Kohlendioxid (CO₂) aus der Atmosphäre aufnehmen und in großen Mengen speichern. Um diese Funktion zu optimieren, müssen relevante, kompatible Daten und Informationen bereitgestellt werden. Die vorliegende Verordnung sollte daher auch einen Rahmen für die Förderung von mit den Wäldern und Böden zusammenhängenden Umwelt- und Klimasynergien darstellen. Weitere Gebiete für verstärkte Synergien sind Wasserknappheit und Trockenheiten sowie das Management von Hochwasserrisiken.
- (15) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO₂-armen Wirtschaft bis 2050"41 (nachstehend: "Fahrplan 2050") wurde anerkannt, dass die Erprobung neuer Konzepte für den Klimaschutz unverzichtbar für den Übergang zu einer CO₂-armen Wirtschaft ist. Die Anpassung an den Klimawandel als bereichsübergreifender Schwerpunkt der EU muss ebenfalls sichergestellt werden. Darüber hinaus sind die Förderung der Verwaltungspraxis und Sensibilisierungsmaßnahmen unverzichtbar für konstruktive Ergebnisse und die Einbeziehung der Interessenträger. Daher sollte das Teilprogramm Klimapolitik Maßnahmen unterstützen, die zu den drei Schwerpunktbereichen beitragen: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel sowie Verwaltungspraxis und Information. Es sollte möglich sein, dass vom LIFE-Programm finanzierte Projekte zur Erreichung der spezifischen Ziele mehrerer dieser Schwerpunktbereiche beitragen und dass an ihnen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind.
- (16) Der Schwerpunktbereich Klimaschutz sollte zur Gestaltung und Umsetzung der Klimapolitik und des Klimarechts der EU beitragen, insbesondere im Hinblick auf Treibhausgasüberwachung und -berichterstattung, Landnutzungsstrategien, Veränderung der Landnutzung und Forstwirtschaft, Emissionshandelssystem, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen, CO₂- Abscheidung und -Speicherung, erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Verkehr und Kraftstoffe, Schutz der Ozonschicht und fluorierte Gase.
- (17) Die ersten Auswirkungen des Klimawandels, wie extreme Witterungsbedingungen, die zu Überschwemmungen und Trockenheiten führen, sowie steigende Temperaturen und Meeresspiegel, machen sich bereits in Europa und weltweit bemerkbar. Der Schwerpunktbereich Anpassung an den Klimawandel sollte daher dazu beitragen, dass die Bevölkerung, die Wirtschaft und die Regionen sich an solche Auswirkungen anpassen können, um durch spezifische Anpassungsmaßnahmen und -strategien die Widerstandsfähigkeit der Europäischen Union zu steigern. Maßnahmen auf diesem Gebiet sollten Maßnahmen ergänzen, die für eine Finanzierung im Rahmen des Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz in Betracht kommen.
- (18) Die vollständige Umsetzung der Umwelt-/Klimapolitik und des Umwelt-/Klimarechts ist untrennbar mit einer besseren Verwaltungspraxis, einer stärkeren Einbindung der Interessenträger und einer besseren Verbreitung von Informationen verbunden. Daher sollten die Schwerpunktbereiche Verwaltungspraxis und Information in beiden Teilprogrammen die Entwicklung von Plattformen und den Austausch bewährter Verfahren für eine bessere Einhaltung und Durchsetzung von Vorschriften fördern und Unterstützung für die umwelt- und klimapolitischen Maßnahmen der Europäischen Union seitens der Allgemeinheit und der Interessenträger mobilisieren. Insbesondere sollten Verbesserungen bei der Verbreitung von Wissen, der Sensibilisierung, der Beteiligung der Öffentlichkeit, dem Zugang zu Informationen und dem Zugang zur Justiz in Umweltfragen unterstützt werden.
- (19) Im Rahmen dieser Verordnung sollte Unterstützung nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften42 gewährt werden. Durch das LIFE-Programm finanzierte Projekte sollten bestimmte Förderkriterien erfüllen, damit die bestmögliche Verwendung der EU-Fonds sichergestellt wird und ein europäischer Mehrwert gewährleistet ist. Projekte mit bereichsübergreifenden Auswirkungen sollten gefördert werden. Außerdem sollte die Kommission bei der Durchführung von Projekten ein umweltgerechtes öffentliches Beschaffungswesen unterstützen und fördern.
- (20) Um gleiche Ausgangsbedingungen für alle im Binnenmarkt tätigen Unternehmen zu erhalten und unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden, sollte mit der im Rahmen des LIFE-Programms gewährten Finanzierung gegebenenfalls auf Fälle von Marktversagen eingegangen werden. Stellt sie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar, so sollte sie außerdem entsprechend den Regeln über staatliche Beihilfen konzipiert sein, damit Marktverzerrungen wie die Verdrängung privater Finanzierung, die Entstehung ineffektiver Marktstrukturen oder die Erhaltung ineffizienter Firmen vermieden werden, und darf erst dann wirksam werden, wenn die Kommission sie gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags genehmigt hat, es sei denn sie steht im Einklang mit einer Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen43 erlassen wurde.
- (21) Um die Umsetzung der Umwelt- und Klimapolitik zu verbessern und die Integration der Umwelt- und Klimaziele in andere Politikbereiche zu stärken, sollte das LIFE-Programm Projekte unterstützen, die integrierte Konzepte zur Umsetzung der Umwelt/Klimapolitik und des Umwelt-/Klimarechts fördern. Beim Teilprogramm Umwelt sollten sich diese Projekte hauptsächlich auf die Umsetzung der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020 - wobei besonderes Augenmerk auf die wirksame Verwaltung und Konsolidierung des mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates eingerichteten Natura-2000-Netzes durch Umsetzung der prioritären Aktionsrahmen gemäß Artikel8 der Richtlinie zu richten ist -, der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik44 sowie der Rechtsvorschriften über Abfall und Luft konzentrieren. Im Mittelpunkt dieser Projekte werden zwar die festgelegten Themen stehen, doch sie werden Mehrzweck-Durchführungsmechanismen sein (die z.B. auf Umweltvorteile und Kapazitätenaufbau ausgerichtet sind), mit denen Ergebnisse in anderen Politikbereichen insbesondere in Bezug auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)45 erzielt werden können. Diese Arten von Projekten könnten in anderen Umweltbereichen ins Auge gefasst werden. Beim Teilprogramm Klimapolitik sollten diese Projekte insbesondere Strategien und Aktionspläne für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel betreffen. Mit derartigen Projekten sollte nur eine Reihe spezifischer Aktivitäten und Maßnahmen unterstützt werden, während andere Aktivitäten, die die im Projekt enthaltenen ergänzen, aus anderen EU-Finanzierungsprogrammen sowie durch Mittel aus nationalen, regionalen und privatwirtschaftlichen Quellen finanziert werden sollten. Bei der Finanzierung durch das LIFE-Programm sollten Synergien genutzt und die Kohärenz mit anderen EU-Finanzierungsquellen durch eine strategische Ausrichtung auf Umwelt- und Klimapolitik sichergestellt werden.
- (22) Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (nachstehend: "Aarhus-Konvention") Daher sollte die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen (NRO) unterstützt werden, da diese sowohl die Ziele der Aarhus-Konvention wirksam fördern, indem sie sich im politischen Gestaltungsprozess für die Anliegen und Überzeugungen von Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union einsetzen, als auch ihre Umsetzung unterstützen und für Umwelt- und Klimaprobleme sowie die politischen Reaktionen sensibilisieren. Es ist angebracht, dass das LIFE-Programm ein breites Spektrum von NRO, die für die Europäische Union von Interesse und hauptsächlich auf den Gebieten Umwelt und/oder Klimapolitik tätig sind, durch die wettbewerbsorientierte und transparente Gewährung von Betriebskostenzuschüssen unterstützt, damit sie einen wirksamen Beitrag zur EU-Politik leisten können und um ihre Fähigkeit, effiziente Partner zu werden, aufzubauen und zu stärken.
- (23) Damit die Kommission ihre Rolle bei der Initiierung der Ausarbeitung und Umsetzung der Umwelt- und Klimapolitik wahrnehmen kann, sollte sie Mittel aus dem LIFE-Programm verwenden, um Initiierung, Umsetzung und Mainstreaming der Umwelt-/Klimapolitik und des Umwelt-/Klimarechts der Europäischen Union zu unterstützen; hierzu gehört auch die Beschaffung von Dienstleistungen und Gütern. Die Finanzmittel, die für Kommunikationstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung zugeteilt werden, sollten auch die Kommunikation durch die Organe über die politischen Prioritäten der Europäischen Union abdecken. 46
- (24) Die Lücke zwischen Angebot und Nachfrage bei Darlehen, Beteiligungs- und Risikokapital, die zurzeit auf dem Markt besteht, wird angesichts der Finanzkrise wahrscheinlich noch weiterbestehen, weshalb es angezeigt ist, die Anwendung von Finanzierungsinstrumenten zur Unterstützung von Projekten, die Einnahmen generieren können, auf dem Gebiet Umwelt oder Klima zu erlauben. Mit den aus dem LIFE-Programm unterstützten Finanzinstrumenten sollte auf wirtschaftliche Weise besonderen Markterfordernissen entsprochen werden, wobei die Ziele des Programms zu berücksichtigen sind; eine private Finanzierung sollte hierdurch nicht verdrängt werden. Finanzierungsinstrumente können mit Finanzhilfen aus dem EU-Haushalt, auch im Rahmen dieser Verordnung, kombiniert werden.
- (25) Die Erfahrungen mit den bisherigen Instrumenten haben gezeigt, dass das Programm über mehrere Jahre geplant werden muss und die Bemühungen auf konkrete umwelt- und klimapolitische Prioritäten und Tätigkeitsbereiche konzentriert werden müssen. Diese mehrjährigen Arbeitsprogramme sollten flexibel sein, damit die Ziele des LIFE-Programms erreicht werden können, und gleichzeitig die notwendige Stabilität der Schwerpunktbereiche aufweisen, so dass potenzielle Antragsteller planen sowie Vorschläge ausarbeiten und einreichen können. Deshalb sollten diese mehrjährigen Arbeitsprogramme eine Laufzeit von mindestens zwei Jahren haben mit der Möglichkeit, weitere Prioritäten hinzuzufügen.
- (26) Mit Blick auf eine Vereinfachung des LIFE-Programms und die Verringerung des Verwaltungsaufwands für Antragsteller und Empfänger sollten mehr Pauschalsätze und -beträge zur Anwendung kommen, und die Finanzierung sollte stärker auf bestimmte Kostenkategorien konzentriert werden. Als Ausgleich für nicht zuschussfähige Kosten und um die effektive Höhe der Unterstützung durch das LIFE-Programm aufrechtzuerhalten, sollten die Kofinanzierungssätze im Allgemeinen 70 % und in Sonderfällen 80 % betragen.
- (27) Das LIFE-Programm und die Teilprogramme sollten regelmäßig überwacht und anhand der entsprechenden Indikatoren bewertet werden, damit gegebenenfalls Anpassungen vorgenommen werden können. Um die positiven Nebeneffekte nachzuweisen, die beide Teilprogramme für die Klimapolitik und die Biodiversität mit sich bringen können, und um Informationen über die Höhe der Ausgaben zu liefern, sollten beim Monitoring des LIFE-Programms klimabezogene Ausgaben und biodiversitätsbezogene Ausgaben im Sinne der MFR-Mitteilung verfolgt werden. Diese Verfolgung sollte nach einer einfachen Methodik durchgeführt werden, bei der die Ausgaben in eine von drei Kategorien eingeteilt werden: ausschließlicher Bezug zu Klima/Biodiversität (zu 100 % anzurechnen), bedeutender Bezug zu Klima/Biodiversität (zu 40 % anzurechnen) und kein Bezug zu Klima/Biodiversität (zu 0 % anzurechnen). Diese Methodik sollte nicht ausschließen, dass gegebenenfalls präzisere Methoden angewandt werden.
- (28) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, fälschlicherweise gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen.
- (29) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Annahme der mehrjährigen Arbeitsprogramme sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren47, ausgeübt werden.
- (30) Um eine optimale Verwendung der EU-Mittel zu gewährleisten und den europäischen Mehrwert sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, die die Förderkriterien für die Projektauswahl, die Kriterien für die Anwendung der geografischen Ausgewogenheit auf integrierte Projekte sowie die Leistungsindikatoren für spezifische thematische Prioritäten betreffen. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch von Sachverständigen, durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, zügige und ordnungsgemäße Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.
- (31) Die Verordnung (EG) Nr. 614/2007 sollte daher aufgehoben werden.
- (32) Um einen reibungslosen Übergang zwischen dem LIFE-Programm und den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 angenommenen Maßnahmen sicherzustellen, müssen die gemäß der genannten Verordnung finanzierten Aktivitäten nach ihrem Auslaufen weiterhin überwacht, überprüft und qualitativ bewertet werden.
- (33) Der Mehrwert des LIFE-Programms erwächst aus der Besonderheit des Konzepts und der Ausrichtung, aufgrund deren seine Maßnahmen speziell an die umwelt- und klimapolitischen Erfordernisse angepasst sind. Das LIFE-Programm kann durch eine bessere Bündelung von Ressourcen und Sachverstand dazu beitragen, dass die Umweltpolitik wirksamer umgesetzt wird als durch Einzelmaßnahmen von Mitgliedstaaten. Es bietet auch die Plattform für die Ausarbeitung und den Austausch bewährter Praktiken und von Wissen, wodurch Veränderungen bei der Umsetzung des EU-Besitzstands katalysiert und beschleunigt sowie private Akteure, insbesondere KMU bei der Erprobung von Technologien und Lösungen in kleinem Maßstab unterstützt werden und den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern die Möglichkeit gegeben wird, voneinander zu lernen. Darüber hinaus schafft das LIFE-Programm Synergien zwischen EU-Mitteln und nationalen Mitteln, mobilisiert zusätzliche privatwirtschaftliche Mittel, wodurch die Kohärenz der EU-Maßnahme erhöht und eine homogenere Umsetzung des EU-Besitzstands gefördert werden.
- (34) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Förderung der Umsetzung und Ausarbeitung der Umwelt-/Klimapolitik und des Umwelt-/Klimarechts der Europäischen Union, einschließlich der Integration der umwelt- und klimapolitischen Ziele in andere Politikbereiche, und die Förderung einer besseren Verwaltungspraxis von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden können und sich daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf EU-Ebene erreichen lassen, kann die Europäische Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Titel I
Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE)
Artikel 1
Aufstellung des Programms
Es wird ein Programm für Umwelt- und Klimapolitik für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 (nachstehend "LIFE-Programm") aufgestellt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (a) "Pilotprojekte": Projekte, bei denen eine bislang nicht angewendete oder erprobte Technik oder Methode angewendet wird, oder Projekte, die gegenüber den derzeitigen bewährten Verfahren potenzielle Umwelt- oder Klimavorteile bieten;
- (b) "Demonstrationsprojekte": Projekte, mit denen Aktionen, Methodiken oder Konzepte (z.B. geografische, ökologische oder sozioökonomische), die im spezifischen Projektkontext neu oder unbekannt sind und die unter vergleichbaren Umständen auch andernorts angewendet werden könnten, in die Praxis umgesetzt, erprobt, bewertet und verbreitet werden;
- (c) "Best-Practice-Projekte": Projekte, bei denen unter Berücksichtigung des spezifischen Projektkontexts geeignete, kostenwirksame und dem neuesten Stand entsprechende Techniken, Methoden und Konzepte angewendet werden;
- (d) "integrierte Projekte": Projekte, mit denen Umwelt- oder Klimastrategien oder -aktionspläne, die in spezifischen umwelt- oder klimapolitischen Rechtsvorschriften der EU vorgeschrieben sind, sich aus anderen Rechtsakten der EU ergeben oder von den Mitgliedstaaten entwickelt werden, auf nachhaltige Weise in einem großen räumlichen Maßstab (insbesondere auf regionaler, multiregionaler oder nationaler Ebene) umgesetzt werden;
- (e) "Projekte der technischen Hilfe": Projekte, mit denen die Ausarbeitung integrierter Projekte gemäß Buchstabe d unterstützt wird;
- (f) "vorbereitende Projekte": Projekte, mit denen auf spezifische Bedürfnisse bei der Ausarbeitung und Durchführung der Umwelt-/Klimapolitik und des Umwelt-/Klimarechts der EU eingegangen wird.
Artikel 3
Ziele und Indikatoren
- 1. Das LIFE-Programm umfasst insbesondere die folgenden allgemeinen Ziele:
- (a) Beitrag zum Übergang zu einer ressourcenschonenden, CO₂-emissionsarmen und klimaresistenten Wirtschaft, zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an biologischer Vielfalt;
- (b) Verbesserung der Konzipierung, Durchführung und Durchsetzung der Umwelt-/Klimapolitik und des Umwelt-/Klimarechts der EU, Katalyse und Förderung der Integration und des Mainstreaming von Umwelt- und Klimazielen in andere EU-Politiken und Praktiken im öffentlichen und im privaten Sektor, auch durch Ausbau der entsprechenden Kapazitäten;
- (c) Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Umwelt- und Klimabereich auf allen Ebenen.
Über diese Ziele trägt das LIFE-Programm zu einer nachhaltigen Entwicklung und zur Erreichung der Zielsetzungen und Einzelziele der Strategie Europa 2020 bei.
- 2. Die Leistung des LIFE-Programms wird insbesondere anhand folgender Indikatoren bewertet:
- (a) Ziel gemäß Absatz 1 Buchstabe a: zurechenbare Umwelt- und Klimaverbesserungen. In Bezug auf das Ziel, einen Beitrag zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an biologischer Vielfalt zu leisten, werden die zurechenbaren Umweltverbesserungen gemessen anhand des prozentualen Anteils des Natura-2000-Netzes, der saniert oder einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zugeführt wurde, anhand der Fläche, auf der Ökosystemdienstleistungen saniert wurden, sowie anhand der Zahl und des Typs der betroffenen Lebensräume und Arten, die einen verbesserten Erhaltungszustand aufweisen;
- (b) Ziele im Zusammenhang mit der Konzipierung und Durchführung gemäß Absatz 1 Buchstabe b: Zahl von konzipierten oder durchgeführten Maßnahmen, mit denen Pläne, Programme oder Strategien im Einklang mit der Umwelt-/Klimapolitik und dem Umwelt-/Klimarecht der EU umgesetzt werden, sowie Zahl von Maßnahmen, die wiederholt oder übertragen werden können;
- (c) Ziele im Zusammenhang mit Integration und Mainstreaming gemäß Absatz 1 Buchstabe b: Zahl von Maßnahmen, mit denen Synergien mit anderen EU-Finanzierungsprogrammen geschaffen oder die in solche Programme einbezogen wurden oder die in Praktiken im öffentlichen und im privaten Sektor integriert wurden;
- (d) Ziel gemäß Absatz 1 Buchstabe c: Zahl von Maßnahmen für eine bessere Verwaltungspraxis, zur Verbreitung von Informationen und zur Sensibilisierung für Umwelt- und Klimaaspekte.
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel30 delegierte Rechtsakte über Leistungsindikatoren im Hinblick auf ihre Anwendung auf die in den mehrjährigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel24 definierten thematischen Prioritäten zu erlassen.
- 3. Die Ziele gemäß Absatz 1 werden im Rahmen der nachstehenden Teilprogramme (nachstehend: "Teilprogramme") verfolgt:
- (a) Teilprogramm "Umwelt";
- (b) Teilprogramm "Klimapolitik".
Artikel 4
Haushaltsmittel
- 1. Der Finanzrahmen für die Durchführung des LIFE-Programms beläuft sich auf 3 618 000 000 EUR48.
- 2. Die Haushaltsmittel werden wie folgt auf die Teilprogramme aufgeteilt:
- (a) Aus dem Finanzgesamtrahmen gemäß Absatz 1 werden 2 713 500 000 EUR für das Teilprogramm "Umwelt" bereitgestellt;
- (b) aus dem Finanzgesamtrahmen gemäß Absatz 1 werden 904 500 000 EUR für das Teilprogramm "Klimapolitik" bereitgestellt.
Artikel 5
Teilnahme von Drittländern am LIFE-Programm
Das LIFE-Programm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:
- (a) Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind;
- (b) Kandidatenländern, potenziellen Kandidatenländern und EU-Beitrittsländern;
- (c) Ländern, auf die die Europäische Nachbarschaftspolitik Anwendung findet;
- (d) Ländern, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes49 Mitglieder der Europäischen Umweltagentur geworden sind.
Eine solche Teilnahme erfolgt nach den Bedingungen, die in den jeweiligen bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme dieser Länder an EU-Programmen festgelegt wurden.
Artikel 6
Aktivitäten außerhalb der Europäischen Union
- 1. Unbeschadet des Artikels 5 können im Rahmen des LIFE-Programms Aktivitäten außerhalb der Europäischen Union finanziert werden, sofern diese Aktivitäten unerlässlich sind, um die Umwelt- und Klimaziele der Europäischen Union zu erreichen oder um die Wirksamkeit von in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten.
- 2. Eine außerhalb der Europäischen Union niedergelassene juristische Person kann an den Projekten gemäß Artikel 18 teilnehmen, sofern der das Projekt koordinierende Empfänger in der der Europäischen Union ansässig ist und die außerhalb der Europäischen Union durchzuführende Aktivität die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt.
Artikel 7
Internationale Zusammenarbeit
Das LIFE-Programm kann in Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen sowie deren Einrichtungen und Stellen durchgeführt werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3 erforderlich ist.
Artikel 8
Komplementarität
- 1. Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Unterstützung aus dem LIFE-Programm mit den Politikbereichen und Prioritäten der Europäischen Union im Einklang steht und andere EU-Instrumente ergänzt.
- 2. Die aus dem LIFE-Programm finanzierten Maßnahmen entsprechen dem EU- und dem nationalen Recht einschließlich der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen. Insbesondere wird eine Finanzierung im Rahmen des LIFE-Programms, bei der es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, von den Mitgliedstaaten bei der Kommission angemeldet und darf gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags erst nach der Genehmigung durch die Kommission durchgeführt werden, es sei denn, sie steht mit einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates erlassenen Verordnung im Einklang.
- 3. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten für die Koordinierung zwischen dem LIFE-Programm und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds, um - insbesondere im Kontext integrierter Projekte gemäß Artikel 18 Absatz d - Synergien zu schaffen und die Anwendung von im Rahmen des LIFE-Programms entwickelten Lösungen, Methoden und Konzepten zu fördern. Auf EU-Ebene erfolgt eine Koordinierung über den gemeinsamen strategischen Rahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. ... (Verordnung über den gemeinsamen strategischen Rahmen).
- 4. Darüber hinaus gewährleistet die Kommission Kohärenz und Synergien und vermeidet Überschneidungen des LIFE-Programms mit anderen EU-Strategien und -Instrumenten, insbesondere mit Horizont 2020 und den Strategien und Instrumenten im Rahmen des auswärtigen Handelns.
Titel II
Teilprogramme
Kapitel 1
Teilprogramm "Umwelt"
Artikel 9
Schwerpunktbereiche des Teilprogramms "Umwelt"
- 1. Das Teilprogramm "Umwelt" umfasst drei Schwerpunktbereiche:
- - Umwelt und Ressourceneffizienz; - Biodiversität;
- - Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich.
- 2. Mindestens 50 % der Haushaltsmittel für über maßnahmenbezogene Zuschüsse im Rahmen des Teilprogramms "Umwelt" unterstützte Projekte werden für Projekte zur Erhaltung der Natur und der Biodiversität eingesetzt.
Artikel 10
Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Umwelt und Ressourceneffizienz"
Im Schwerpunktbereich "Umwelt und Ressourceneffizienz" des Teilprogramms "Umwelt" werden insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:
- (a) Entwicklung, Erprobung und Demonstration von auf Umweltprobleme ausgerichteten Politik- oder Managementkonzepten, bewährten Verfahren und Lösungen, die sich für eine Wiederholung, Übertragung oder ein Mainstreaming - auch mit Blick auf die Verbindung zwischen Umwelt und Gesundheit - eignen und die einer ressourceneffizienzbezogenen Politik und Gesetzgebung, einschließlich des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa förderlich sind;
- (b) Förderung der Anwendung, Entwicklung, Erprobung und Demonstration von integrierten Konzepten für die Durchführung von Plänen und Programmen gemäß der Umweltpolitik und dem Umweltrecht der EU, in erster Linie in den Bereichen Wasser, Abfall und Luft;
- (c) Verbesserung der Wissensgrundlage für die Entwicklung, Bewertung, Überwachung und Evaluierung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der EU sowie der Wissensgrundlage für die Bewertung und Überwachung der Faktoren, Belastungen und Reaktionen, die sich auf die Umwelt innerhalb und außerhalb der Europäischen Union auswirken.
Artikel 11
Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Biodiversität"
Im Schwerpunktbereich "Biodiversität" des Teilprogramms "Umwelt" werden insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:
- (a) Beitrag zur Durchführung der EU-Politik und des EU-Rechts im Bereich der Biodiversität, einschließlich der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020, der Richtlinie 2009/147/EG und der Richtlinie 92/43/EWG, insbesondere durch Anwendung, Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Konzepten, bewährten Verfahren und Lösungen;
- (b) Förderung der Weiterentwicklung, Umsetzung und Verwaltung des mit Artikel3 der Richtlinie 92/43/EWG errichteten Natura-2000-Netzes, insbesondere der Anwendung, Entwicklung, Erprobung und Demonstration von integrierten Konzepten für die Durchführung der prioritären Aktionsrahmen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 092/43/EWG;
- (c) Verbesserung der Wissensgrundlage für die Entwicklung, Bewertung, Überwachung und Evaluierung der Biodiversitätspolitik und des Biodiversitätsrechts der EU sowie der Wissensgrundlage für die Bewertung und Überwachung der Faktoren, Belastungen und Reaktionen, die sich auf die Biodiversität innerhalb und außerhalb der Europäischen Union auswirken.
Artikel 12
Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich"
Im Schwerpunktbereich "Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich" des Teilprogramms "Umwelt" werden insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:
- (a) Förderung der Sensibilisierung für Umweltthemen, einschließlich Gewinnung der Unterstützung von Öffentlichkeit und Interessenträgern für die Politikgestaltung der EU im Umweltbereich, und Förderung von Bildungsmaßnahmen für eine nachhaltige Entwicklung;
- (b) Förderung der Kommunikation, des Managements und der Verbreitung von Informationen im Umweltbereich und Erleichterung der Weitergabe von Wissen über erfolgreiche Umweltlösungen und -praktiken, auch durch Schaffung von Kooperationsplattformen für Interessenträger, und Schulungen;
- (c) Förderung und Beitrag zu einer effektiveren Einhaltung und Durchsetzung des EU-Umweltrechts, insbesondere durch Förderung der Entwicklung und Verbreitung von bewährten Verfahren und Politikkonzepten;
- (d) Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Umweltbereich durch stärkere Einbeziehung der Interessenträger, darunter auch der NRO, in die Konsultationen zur Politik und in ihre Durchführung.
Kapitel 2
Teilprogramm "Klimapolitik"
Artikel 13
Schwerpunktbereiche des Teilprogramms "Klimapolitik"
Das Teilprogramm "Klimapolitik" umfasst drei Schwerpunktbereiche:
- - Klimaschutz; - Anpassung an den Klimawandel;
- - Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich.
Artikel 14
Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Klimaschutz"
Als Beitrag zur Minderung der Treibhausgasemissionen werden im Schwerpunktbereich "Klimaschutz" insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:
- (a) Beitrag zur Durchführung und Weiterentwicklung der EU-Politik und des EU-Rechts im Klimaschutzbereich - einschließlich eines Mainstreamings über alle Politikbereiche -, insbesondere durch Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Politik- oder Managementkonzepten, bewährten Verfahren und Lösungen für den Klimaschutz;
- (b) Verbesserung der Wissensgrundlage für die Entwicklung, Bewertung, Überwachung, Evaluierung und Durchführung wirksamer Aktionen und Maßnahmen zum Klimaschutz und Ausbau der Kapazitäten für die praktische Anwendung dieser Kenntnisse;
- (c) Erleichterung der Entwicklung und Durchführung integrierter Konzepte, beispielsweise für Strategien und Aktionspläne zum Klimaschutz, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene;
- (d) Beitrag zur Entwicklung und Demonstration innovativer Technologien, Systeme, Methoden und Instrumente zum Klimaschutz, die sich für eine Wiederholung, Übertragung oder ein Mainstreaming eignen.
Artikel 15
Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Anpassung an den Klimawandel"
Als Beitrag zu den Bemühungen um eine Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel werden im Schwerpunktbereich "Anpassung an den Klimawandel" insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:
- (a) Beitrag zur Durchführung und Weiterentwicklung der EU-Politik und des EU-Rechts in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel - einschließlich eines Mainstreamings über alle Politikbereiche -, insbesondere durch Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Politik- oder Managementkonzepten, bewährten Verfahren und Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel;
- (b) Verbesserung der Wissensgrundlage für die Entwicklung, Bewertung, Überwachung, Evaluierung und Durchführung effektiver Anpassungsaktionen und -maßnahmen und Ausbau der Kapazitäten für die praktische Anwendung dieser Kenntnisse;
- (c) Erleichterung der Entwicklung und Durchführung integrierter Konzepte, beispielsweise für Anpassungsstrategien und -aktionspläne, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene;
- (d) Beitrag zur Entwicklung und Demonstration innovativer Anpassungstechnologien, -systeme, -methoden und -instrumente, die sich für eine Wiederholung, Übertragung oder ein Mainstreaming eignen.
Artikel 16
Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich"
Die spezifischen Ziele des Schwerpunktbereichs "Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich" lauten insbesondere:
- (a) Förderung der Sensibilisierung für Klimathemen, einschließlich Gewinnung der Unterstützung von Öffentlichkeit und Interessenträgern für die Politikgestaltung der EU im Klimabereich, und Förderung von Bildungsmaßnahmen für eine nachhaltige Entwicklung;
- (b) Förderung der Kommunikation, des Managements und der Verbreitung von Informationen im Klimabereich und Erleichterung der Wissensweitergabe über erfolgreiche Klimalösungen und -praktiken, auch durch Schaffung von Kooperationsplattformen für Interessenträger, und Schulungen;
- (c) Förderung und Beitrag zu einer effektiveren Einhaltung und Durchsetzung des EU-Klimarechts, insbesondere durch Förderung der Entwicklung und Verbreitung von bewährten Verfahren und Politikkonzepten;
- (d) Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Klimabereich durch stärkere Einbeziehung der Interessenträger, darunter auch der NRO, in die Konsultationen zur Politik und in ihre Durchführung.
Titel III
Gemeinsame Durchführungsbestimmungen
Kapitel 1
Finanzierung
Artikel 17
Finanzierungsformen
- 1. Die EU-Finanzierung kann in folgenden rechtlichen Formen erfolgen:
- (a) Finanzhilfen;
- (b) Vergabe öffentlicher Aufträge;
- (c) Beiträge zu Finanzinstrumenten im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen für Finanzinstrumente in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und im Einklang mit stärker praxisbezogenen Anforderungen in spezifischen EU-Rechtsakten;
- (d) sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel3 erforderlich sind.
- 2. Die Kommission führt diese Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durch.
- 3. Finanzierungen im Rahmen dieser Verordnung, bei denen es sich um staatliche
Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, werden im Einklang mit den einschlägigen EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen durchgeführt.
Artikel 18
Projekte
Maßnahmenbezogene Zuschüsse können für folgende Projekte gewährt werden:
- (a) Pilotprojekte;
- (b) Demonstrationsprojekte;
- (c) Best-Practice-Projekte;
- (d) integrierte Projekte in erster Linie in den Bereichen Natur, Wasser, Abfall, Luft sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel;
- (e) Projekte der technischen Hilfe;
- (f) vorbereitende Projekte;
- (g) Informations-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsprojekte;
- (h) sonstige Projekte, die zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3 erforderlich sind.
Artikel 19
Förderkriterien für Projekte
- 1. Projekte gemäß Artikel 18 müssen die folgenden Förderkriterien erfüllen:
- (a) Sie müssen im Interesse der Europäischen Union sein, indem sie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung eines der Ziele des LIFE-Programms nach Artikel 3 leisten;
- (b) sie müssen einen kostenwirksamen Ansatz gewährleisten und technisch und finanziell kohärent sein;
- (c) sie müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten.
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte über die Bedingungen für die Anwendung des Kriteriums gemäß Buchstabe a zu erlassen, um dieses Kriterium an die in den Artikeln 9 und 13 definierten Schwerpunktbereiche anzupassen.
- 2. Die aus dem LIFE-Programm finanzierten Projekte fördern soweit möglich Synergien zwischen verschiedenen Zielen sowie ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen.
- 3. Integrierte Projekte gemäß Artikel 18 Buchstabe d beziehen gegebenenfalls Interessenträger ein und fördern soweit möglich die Mobilisierung anderer EU-Finanzierungsquellen und die Koordinierung mit diesen.
Die Kommission achtet bei dem Vergabeverfahren für integrierte Projekte auf geografische Ausgewogenheit gemäß den Grundsätzen der Solidarität und der Lastenteilung. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte über Kriterien für die Anwendung der geografischen Ausgewogenheit in jedem der thematischen Bereiche gemäß Artikel 18 Buchstabe d zu erlassen.
- 4. Die Kommission achtet besonders auf transnationale Projekte, bei denen eine transnationale Zusammenarbeit unerlässlich ist, um den Schutz der Umwelt und die Erreichung von Klimazielen zu gewährleisten, und bemüht sich sicherzustellen, dass mindestens 15 % der für Projekte bestimmten Haushaltsmittel transnationalen Projekten zugewiesen werden.
Artikel 20
Kofinanzierungssätze und Zuschussfähigkeit von Projektkosten
- 1. Der Kofinanzierungshöchstsatz für Projekte gemäß Artikel 18 beträgt 70 % der zuschussfähigen Kosten. Der Kofinanzierungshöchstsatz für Projekte gemäß Artikel 18 Buchstaben d und f beträgt ausnahmsweise 80 % der zuschussfähigen Kosten.
- 2. Die Mehrwertsteuer gilt bei Projekten gemäß Artikel 18 nicht als zuschussfähige Kosten.
Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Flächen kommen bei Projekten gemäß Artikel 18 für eine EU-Finanzierung in Betracht, sofern
- - der Erwerb dazu beiträgt, die Integrität des mit Artikel3 der Richtlinie 92/43/EWG errichteten Natura-2000-Netzes zu verbessern, zu erhalten bzw. wiederherzustellen; - der Erwerb der Flächen die einzige oder die effizienteste Möglichkeit ist, um die angestrebten Erhaltungsziele zu erreichen;
- - die erworbenen Flächen langfristig Nutzungen vorbehalten sind, die mit den Zielen gemäß den Artikeln 11, 14 oder 15 im Einklang stehen, und - die betreffenden Mitgliedstaaten durch Übertragung oder anderweitig sicherstellen, dass diese Flächen langfristig für Naturschutzzwecke bestimmt sind.
Artikel 21
Betriebskostenzuschüsse
- 1. Betriebskostenzuschüsse werden als Beitrag zu bestimmten operativen und administrativen Kosten von Organisationen ohne Erwerbscharakter gewährt, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, in erster Linie umwelt- und/oder klimapolitisch tätig sind und an der Ausarbeitung, Durchführung und Durchsetzung der EU-Politik und des EU-Rechts mitwirken.
- 2. Der Höchstsatz der EU-Kofinanzierung für Betriebskostenzuschüsse gemäß Absatz 1 beträgt 70 % der zuschussfähigen Kosten.
Artikel 22
Andere Arten von Tätigkeiten
Aus dem LIFE-Programm können Maßnahmen der Kommission finanziert werden, mit denen die Einleitung, Durchführung und das Mainstreaming von umwelt- und klimapolitischen Strategien und Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3 gefördert werden.
Zu solchen Maßnahmen zählen
- (a) Information und Kommunikation, einschließlich Sensibilisierungskampagnen. Die für Kommunikationsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Finanzmittel decken auch die institutionelle Kommunikation der politischen Prioritäten der Europäischen Union ab;
- (b) Studien, Erhebungen, Modellierungen und Entwicklung von Szenarien;
- (c) Vorbereitung, Durchführung, Überwachung, Prüfung und Evaluierung von Projekten, Politiken, Programmen und Rechtsvorschriften;
- (d) Workshops, Konferenzen und Sitzungen;
- (e) Vernetzung und Plattformen für bewährte Verfahren;
- (f) sonstige Tätigkeiten, die zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3 erforderlich sind.
Artikel 23
Mittelempfänger
Öffentliche und private Einrichtungen können Finanzmittel aus dem LIFE-Programm erhalten.
Kapitel 2
Durchführungsmaßnahmen
Artikel 24
Mehrjährige Arbeitsprogramme
- 1. Die Kommission verabschiedet mehrjährige Arbeitsprogramme für das LIFE-Programm. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.
- 2. Jedes mehrjährige Arbeitsprogramm hat eine Laufzeit von mindestens zwei Jahren und enthält im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 3 die folgenden Angaben und Elemente:
- (a) die Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms;
- (b) die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Schwerpunktbereiche und die einzelnen Finanzierungsformen innerhalb jedes Teilprogramms;
- (c) die thematischen Prioritäten für die während der Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms zu finanzierenden Projekte;
- (d) qualitative und quantitative Ergebnisse, Indikatoren und spezifische Ziele für jeden Schwerpunktbereich und jede Projektart während der Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms;
- (e) die Auswahl- und Zuschlagskriterien für Finanzhilfen;
- (f) vorläufige Zeitpläne für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen während der Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms.
- 3. Die Kommission überarbeitet gegebenenfalls die mehrjährigen Arbeitsprogramme. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.
Artikel 25
Arten des Haushaltsvollzugs
Die Kommission führt die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3 nach den in Artikel 53 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 genannten Verwaltungsmethoden durch; dazu gehören insbesondere die direkte oder indirekte Verwaltung durch die Kommission nach dem Prinzip der zentralen Verwaltung oder nach dem Prinzip der gemeinsamen Verwaltung mit internationalen Organisationen.
Artikel 26
Administrative und technische Unterstützung
Die für das LIFE-Programm bereitgestellten Finanzmittel können auch die notwendigen Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf-, Kommunikations- und Evaluierungstätigkeiten abdecken, die unmittelbar für die Verwaltung des LIFE-Programms und für die Erreichung seiner Ziele erforderlich sind.
Artikel 27
Überwachung und Evaluierung
- 1. Die Kommission überwacht regelmäßig die Durchführung des LIFE-Programms und seiner Teilprogramme einschließlich des Betrags der klima- und der biodiversitätsbezogenen Ausgaben und erstattet darüber Bericht. Sie prüft zudem Synergien zwischen dem LIFE-Programm und anderen komplementären EU-Programmen und insbesondere Synergien zwischen seinen Teilprogrammen.
- 2. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen
- (a) bis spätestens 30. September 2017 im Hinblick auf einen Beschluss über die Erneuerung, Änderung oder Aussetzung von Maßnahmen einen externen Halbzeit-Evaluierungsbericht über das LIFE-Programm und seine Teilprogramme, in dem auch auf qualitative und quantitative Aspekte seiner Durchführung, den Betrag der klima- und der biodiversitätsbezogenen Ausgaben, die Komplementarität mit anderen relevanten EU-Programmen, die Erreichung der Ziele aller Maßnahmen (soweit möglich auf Ebene der Ergebnisse und Auswirkungen), die Effizienz der Mittelverwendung und den europäischen Mehrwert des Programms eingegangen wird. Darüber hinaus werden bei der Evaluierung die Möglichkeiten für Vereinfachungen, die interne und externe Kohärenz des Programms, die fortbestehende Relevanz sämtlicher Ziele sowie der Beitrag der Maßnahmen zu den EU-Prioritäten eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums geprüft. Dabei werden auch die Ergebnisse der Evaluierung der langfristigen Auswirkungen des Vorgängerprogramms berücksichtigt. Der Bericht wird ergänzt durch Bemerkungen der Kommission unter anderem zur Art und Weise, in der die Ergebnisse des Halbzeit-Evaluierungsberichts bei der Durchführung des LIFE-Programms und insbesondere bei der Aufstellung der mehrjährigen Arbeitsprogramme Berücksichtigung werden finden;
- (b) bis spätestens 31. Dezember 2023 einen externen, unabhängigen Expost-Evaluierungsbericht über die Durchführung und die Ergebnisse des LIFE-Programms und seiner Teilprogramme, in dem auch auf den Betrag der klima- und der biodiversitätsbezogenen Ausgaben, die Erreichung der Ziele des LIFE-Programms insgesamt und seiner einzelnen Teilprogramme sowie auf den Beitrag des LIFE-Programms zur Erreichung der Gesamt- und der Einzelziele der Strategie Europa 2020 eingegangen wird.
- 3. Die Kommission macht die Ergebnisse der gemäß diesem Artikel durchgeführten Evaluierungen öffentlich zugänglich.
Artikel 28
Schutz der finanziellen Interessen der Union
- 1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Projekte den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen.
- 2. Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates bei allen direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.
- 3. Die Empfänger einer Finanzhilfe bewahren alle Belege über die mit dem betreffenden Projekt zusammenhängenden Ausgaben über einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung für die Kommission auf.
Titel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 29
Ausschussverfahren
- 1. Die Kommission wird vom Ausschuss für das LIFE-Programm für Umwelt- und Klimapolitik unterstützt.
Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 30
Ausübung der Befugnisübertragung
- 1. Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zu den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
- 2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 sowie Artikel 19 Absätze 1 und 3 wird der Kommission ab dem [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] für unbestimmte Zeit übertragen.
- 3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2 sowie Artikel 19 Absätze 1 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in ihm genannten Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.
- 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.
- 5. Ein gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 19 Absatz 1 oder 3 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Europäische Parlament und der Rat hiervon unterricht wurden, Einwände erheben oder wenn das Europäische Parlament und der Rat vor Ablauf dieser Frist beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.
Artikel 31
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 614/2007 wird aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 32
Übergangsmaßnahmen
- 1. Vor dem 31. Dezember 2013 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 eingeleitete Maßnahmen unterliegen bis zu ihrem Abschluss weiterhin jener Verordnung und stehen mit den darin festgelegten technischen Anforderungen in Einklang. Der in Artikel 29 Absatz 1 genannte Ausschuss ersetzt mit dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung den Ausschuss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 614/2007.
- 2. Die für das LIFE-Programm bereitgestellten Finanzmittel können auch Ausgaben für technische und administrative Unterstützung abdecken, einschließlich etwaiger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 obligatorischer Überwachungs-, Kommunikations- und Evaluierungstätigkeiten im Anschluss an das Auslaufen der Verordnung, um den Übergang von den im Rahmen der (EG) Nr. 614/2007 verabschiedeten Maßnahmen auf das LIFE-Programm zu gewährleisten.
- 3. Die Beträge, die im Rahmen der Mittelausstattung für Überwachungs-, Kommunikations- und Prüfmaßnahmen in der Zeit nach dem 31. Dezember 2020 erforderlich sind, gelten nur dann als bestätigt, wenn sie mit dem ab 1. Januar 2021 geltenden Finanzrahmen vereinbar sind.
- 4. Zweckgebundene Einnahmen aus der Rückerstattung von im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 rechtsgrundlos gezahlten Beträgen werden gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 zur Finanzierung des LIFE-Programms verwendet.
Artikel 33
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Ein Haushalt für "Europa 2020 ", KOM (2011) 500 endg. vom 29.6.2011.
- 2. Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum KOM (2010) 2020 endg., Brüssel, 3.3.2010, angenommen vom Europäischen Rat am 17. Juni 2010.
- 3. Verordnung (EG) Nr. 614/2007, ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1.
- 4. Richtlinie 92/43/EWG, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
- 5. Expost-Evaluierung von LIFE durch COWI im Jahr 2009; Halbzeitevaluierung von LIFE+ durch GHK im Jahr 2010; "Combined impact assessment and exante evaluation of the review of the LIFE+ Regulation" durch ein Konsortium unter der Leitung von GHK im Jahr 2011 und "Climate Change in the future multiannual financial framework" durch das Institut für europäische Umweltpolitik im Jahr 2011.
- 6. [Bei Veröffentlichung Verweis einfügen].
- 7. http://ec.europa.eu/environment/life/publications/lifepublications/evaluation/index.htm#expost
- 8. http://ec.europa.eu/environment/life/publications/lifepublications/evaluation/index.htm#mte2010
- 9. [Bei Veröffentlichung Verweis einfügen].
- 10. [Bei Veröffentlichung Verweis einfügen].
- 11. http://ec.europa.eu/environment/life/about/beyond2013.htm .
- 12. http://ec.europa.eu/environment/life/about/beyond2013.htm .
- 13. http://ec.europa.eu/environment/life/about/beyond2013.htm .
- 14. [Verweis einzufügen]
- 15. Richtlinie 2009/147/EG, ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.
- 16. Richtlinie 2000/60/EG, ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
- 17. Richtlinie 2008/56/EG, ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.
- 18. Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über Horizont 2020 - Das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation.
- 19. KOM (2011) 112 endg.
- 20. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Ein Rahmen für die nächste Generation innovativer Finanzinstrumente - die EU-Beteiligungs- und Kreditfinanzierungsplattformen, KOM (2011) 662 endg. vom 19.10.2011.
- 21. Dies entspricht 3,2 Mrd. EUR in konstanten Preisen.
- 22. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 23. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 24. KOM (2011) 500 endg. vom 29.6.2011.
- 25. ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1.
- 26. Alle Zahlen in jeweiligen Preisen.
- 27. KOM (2011) 403 endg. vom 29.6.2011.
- 28. ABl. L ... S. [Verweis auf EFRE]
- 29. ABl. L ... S. [Verweis auf ESF]
- 30. ABl. L ... S. [Verweis auf Kohäsionsfonds]
- 31. ABl. L ... S. [Verweis auf EGFL]
- 32. ABl. L ... S. [Verweis auf ELER
- 33. ABl. L ... S. [Verweis auf EMFF]
- 34. ABl. L ... S. [Verweis auf Horizont 2020]
- 35. [Verweis nach Annahme einfügen]
- 36. KOM (2010) 2020 endg. vom 3.3.2010.
- 37. KOM (2011) 571 endg. vom 20.9.2011.
- 38. KOM (2011) 244 endg. vom 3.5.2011.
- 39. ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
- 40. ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.
- 41. KOM (2011) 112 endg. vom 8.3.2011.
- 42. ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
- 43. ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.
- 44. ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
- 45. ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.
- 46. KOM (2011) 500 endg. vom 29.6.2011, Teil II (Politikbereiche im Überblick), S. 7.
- 47. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
- 48. Alle Zahlenangaben in jeweiligen Preisen.
- 49. ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 1.