Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) KOM (2011) 874 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 445/88 = AE-Nr. 881678,
Drucksache 135/91 = AE-Nr. 910526,
Drucksache 772/04 (PDF) = AE-Nr. 043064,
Drucksache 113/10 (PDF) = AE-Nr. 100144,
Drucksache 436/11 (PDF) = AE-Nr. 110625 und AE-Nr. 100795

Brüssel, den 12.12.2011 KOM (2011) 874 endgültig 2011/0428 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Aufstellung des Programms für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) (Text von Bedeutung für den EWR)

{SEK(2011) 1541 endgültig}
{SEK(2011) 1542 endgültig}
{SEK(2011) 1543 endgültig}

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

Mit der Mitteilung der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für 2014- 2020 (MFR-Mitteilung)1 wurden der Haushaltsrahmen und die Hauptausrichtungen für die Umsetzung der Strategie Europa 20202 festgelegt. Die Kommission beschloss, in ihrem Vorschlag die Umwelt- und Klimapolitik als Bestandteil aller wichtigsten Instrumente und Maßnahmen zu behandeln. Dieses so genannte "Mainstreaming"-Konzept bedeutet, dass die Ziele von Klimaschutz- und Umweltmaßnahmen "sich in verschiedenen Instrumenten widerspiegeln müssen, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen zum Aufbau einer kohlenstoffarmen, ressourceneffizienten und klimaresistenten Wirtschaft beitragen, die Europas Wettbewerbsfähigkeit fördert, zur Schaffung neuer und "grünerer" Arbeitsplätze führt, die Energiesicherheit stärkt und gesundheitlichen Nutzen bringt".

Die wichtigsten Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union sind jedoch nicht auf alle umwelt- und klimaspezifischen Erfordernisse ausgerichtet. Umwelt- und klimapolitische Rechtsvorschriften werden in der Europäischen Union nach wie vor uneinheitlich und unzureichend umgesetzt, was dazu führt, dass Umwelt- und Klimaprobleme sich verfestigen. Die Situation erfordert neue und effizientere Wege der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie die Ausarbeitung und Verbreitung bewährter Verfahren in der gesamten Europäischen Union, damit sichergestellt ist, dass die Mitgliedstaaten und die Interessenträger voneinander lernen können.

Aus diesem Grund schlägt die Kommission zusätzlich zum Mainstreaming vor, das LIFE-Programm fortzusetzen, das derzeit durch die LIFE+-Verordnung3 geregelt wird. Die Kombination des Mainstreaming-Konzepts mit einem spezifischen Instrument wird die Kohärenz und den Mehrwert der EU-Maßnahme steigern. Mithilfe eines eigens geschaffenen Instruments kann die Kommission Prioritäten besser definieren, die Umsetzung direkt überwachen und sicherstellen, dass alle verfügbaren Ressourcen wirksam für den Umwelt-und Klimaschutz eingesetzt werden. Dieses Konzept gibt der Kommission die Möglichkeit, die EU-weit besten Projekte auszuwählen und so Koordinierungsfehler zu vermeiden.

Außerdem sind Umweltgüter öffentliche Güter und ungleichmäßig über die Europäische Union verteilt. Die Verpflichtung zur Erhaltung und Stärkung dieser Güter erfordert eine konsequente Anwendung der Grundsätze der Solidarität und der geteilten Verantwortung. In diesem Kontext knüpft Artikel8 der FFH-Richtlinie4 die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen ausdrücklich an die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union. LIFE spielt eine wichtige Rolle für eine bessere Verteilung der Solidarität und der Verantwortung bei der Erhaltung der öffentlichen Güter Umwelt und Klima in der Europäischen Union.

Ein spezifisches Finanzierungsprogramm für Umwelt- und Klimapolitik

Mehrere Evaluierungen5 bestätigen, dass das LIFE-Programm ein erfolgreiches Instrument für die Durchführung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Europäischen Union ist und einen deutlichen Mehrwert erbringt. In den Evaluierungen wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass das LIFE-Programm wegen seiner fehlenden strategischen Ausrichtung nur begrenzte politische Auswirkungen hat. Dies war teilweise auf den reinen "Bottom-up"- Ansatz bei der Projektauswahl zurückzuführen, der es der Kommission nicht erlaubte, die Nachfrage an umwelt- und klimapolitischen Erfordernissen der Europäischen Union auszurichten. Daher ist eine gezieltere Ausrichtung auf Tätigkeiten und Bereiche erforderlich, bei denen LIFE etwas Konkretes bewirken könnte.

Die neuen Herausforderungen und die Erreichung der Ziele und Vorgaben im Rahmen von Europa 2020 erfordern Änderungen des Programms.

Zu den größten Herausforderungen, vor denen die Europäische Union steht, gehört es, den Klimawandel zu bekämpfen und die Union gegen die Risiken des Klimawandels zu wappnen; hier besteht dringender Handlungsbedarf, wie auch aus der Strategie Europa 2020 hervorgeht. Die Kommission erkennt diese Herausforderung und hat in ihrer MFR-Mitteilung erklärt, dass sie beabsichtigt, den Anteil klimabezogener Ausgaben am EU-Haushalt über die Politikbereiche hinweg auf mindestens 20 % anzuheben. Das Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) sollte daher zu diesem Ziel beitragen.

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Parteien der Folgenabschätzungen

Diese Verordnung stützt sich auf eine ausführliche Analyse der Optionen, die in der Folgenabschätzung6 behandelt werden, und eine breit angelegte Konsultation der Interessenträger. Es wurden insbesondere folgende Studien und Konsultationen durchgeführt:

Die Konsultationen haben ergeben, dass das LIFE-Programm sowohl unter Umwelt- als auch unter Mehrwertaspekten als generell gut funktionierendes Programm betrachtet wird. Die Interessenträger befürworten die Fortsetzung von LIFE sowie die verschiedenen Maßnahmen und Vorschläge der Kommission und sprechen sich auch für eine neue Art von Projekten aus, die integrierten Projekte.

Die Interessenträger unterstützen zwar das Bestreben, LIFE stärker auf die Umsetzung und Integration von umwelt- und klimapolitischen Zielen in andere Politikbereiche auszurichten, lehnen aber eine Begrenzung der Themengebiete ab. Während sie generell die Umstellung von einem reinen Bottom-up-Ansatz zu einem stärker "topdown" orientierten Ansatz befürworten, sind sie gegen die Festlegung jährlicher und erschöpfender Schwerpunkte. Hauptgrund hierfür ist, dass die Schwerpunktbereiche relativ stabil sein sollten, damit potenzielle Antragsteller ihre Vorschläge planen, ausarbeiten und einreichen können.

Die Folgenabschätzung konzentrierte sich daher auf die aus den Evaluierungen stammenden Empfehlungen und auf die des Rechnungshofs14; Ziel war die Erhöhung der Wirksamkeit und des Mehrwerts von LIFE unter Berücksichtigung der wichtigsten Anliegen und Vorschläge der Interessenträger.

Bei den in der Folgenabschätzung untersuchten Optionen zur Festlegung von Schwerpunkten wird ein Gleichgewicht angestrebt zwischen der Notwendigkeit der Stabilität für potenzielle

Bewerber und der Notwendigkeit einer stärkeren Fokussierung auf die politischen Erfordernisse der Europäischen Union. Drei Szenarios wurden analysiert. Beim ersten Szenario handelt es sich um den Status quo mit einem reinen Bottom-up-Ansatz, allerdings teilweise korrigiert durch die Konzentration gebundener Mittel auf die Klimapolitik. Das zweite ist ein flexibler Topdown-Ansatz für alle Arten von Projekten, wobei die Kommission mehrjährige Arbeitsprogramme mit thematischen Schwerpunkten aufstellt, die mit der Erreichung spezifischer Ziele verbunden sind, und die Nachfrage so steuert, dass die thematischen Schwerpunkte innerhalb der verschiedenen Komponenten behandelt werden. Integrierte Projekte würden sich entsprechend ihren Merkmalen nur auf bestimmte Bereiche konzentrieren, bis die Ziele erreicht sind. Das dritte Szenario kombiniert den Topdown-Ansatz für integrierte Projekte mit dem Bottom-up-Ansatz für alle anderen Projektarten. Bei dieser Option würde die Kommission den thematischen Schwerpunkt im Voraus auf integrierte Projekte in vier Bereichen im Teilprogramm Umwelt konzentrieren, bis die Ziele erreicht sind, während die Antragsteller Vorschläge für andere Arten von Projekten in allen Umweltbereichen vorlegen können. Die bevorzugte Option ist der flexible Topdown-Ansatz.

In der Folgenabschätzung wurde analysiert, auf welche Bereiche die integrierten Projekte konzentriert werden sollten. Dabei wurde festgestellt, dass Natura 2000, Wasser, Abfälle und Luft die Bereiche mit dem größten Erfolgspotenzial sind, in denen mehr Umweltvorteile erzielt werden könnten. Auch die Interessenträger, insbesondere regionale Behörden, haben auf diese Bereiche hingewiesen. Da das Teilprogramm Klimapolitik neu eingerichtet wird, können integrierte Projekte für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel schrittweise ab dem zweiten oder dritten Jahr des Programmplanungszeitraums eingeführt werden. In der Folgenabschätzung wurde auch - mit positivem Ergebnis - analysiert, ob die traditionell für Natur und Biodiversität vorgesehenen 50 % Projektressourcen noch angemessen sind. In der Tat bezeichneten alle Interessenträger die Biodiversität als den wichtigsten Schwerpunkt für LIFE. Untersucht wurden auch Optionen für die geografische Streuung von Projekten, einschließlich der Möglichkeit nationaler Zuteilungen (ähnlich der LIFE+-Verordnung). Drei Optionen wurden ins Auge gefasst:

ein leistungsbezogenes System ohne geografische Auswahlkriterien, ein System der geografischen Ausgewogenheit, die von der Kommission nach den Grundsätzen der Solidarität und der geteilten Verantwortung hergestellt wird, und ein System nationaler Zuteilungen für integrierte Projekte. Die bevorzugte Option ist die geografische Ausgewogenheit für integrierte Projekte.

Ein wichtiger Schwerpunkt war schließlich die Vereinfachung, wobei auf den durch LIFE+ erzielten Veränderungen, wie der Verwendung elektronischer Vorschläge, aufgebaut werden soll. In folgenden Bereichen ist eine zusätzliche Vereinfachung möglich: ein zweistufiger Ansatz zur Auswahl integrierter Projekte, eine häufigere Verwendung von Pauschalbeträgen und -sätzen sowie die Nichtzuschussfähigkeit bestimmter Kosten. Damit die Empfänger durch diese Vereinfachung nicht benachteiligt werden, wurde in der Folgenabschätzung die Option einer Anhebung der Kofinanzierungssätze geprüft. Im Rahmen der Vereinfachungsmaßnahmen wurden auch Optionen für eine vollständige oder teilweise Externalisierung der meisten Managementaufgaben an eine bestehende Exekutivagentur analysiert.

3. Rechtliche Aspekte

Die Umweltziele der Europäischen Union sind in Titel XX des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert. Die häufigste Rechtsgrundlage für Rechtsvorschriften im Bereich Umwelt- und Klimaschutz ist Artikel 192, der das Europäische

Parlament und den Rat ermächtigt, über das Tätigwerden der Europäischen Union zur Erreichung der in Artikel 191 genannten Ziele zu beschließen. Der Vertrag von Lissabon verstärkte den Schwerpunkt Klimapolitik, indem er die Bekämpfung des Klimawandels ausdrücklich zu einem Teil der Umweltziele erklärte.

Gemäß Artikel 11 AEUV müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der EU-Politiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.

Außerdem knüpft Artikel 8 der FFH-Richtlinie die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen ausdrücklich an die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union.

Dieser Vorschlag für eine neue LIFE-Verordnung ist als LIFE-Programm mit zwei Teilprogrammen ausgelegt: eines für Umwelt- und eines für Klimapolitik. Die Schaffung eines Teilprogramms Klimapolitik bedeutet eine Aufwertung des früheren thematischen Aspekts "Klimawandel" im Rahmen des Teilbereichs Umweltpolitik und Verwaltungspraxis von LIFE+.

Es gibt ein bedeutendes Potenzial für Synergien zwischen den umwelt- und den klimapolitischen Zielen, da Projekte mehreren Zwecken dienen können. So können beispielsweise Waldschutzprojekte auch der Biodiversität und dem Klimaschutz nutzen, indem die Wiederaufforstung gefördert und damit die CO₂-Aufnahmekapazität erhöht wird. Projekte zur Wiederherstellung von Überschwemmungsgebieten können die Anpassung an den Klimawandel und den Übergang zu einer klimaresistenteren Gesellschaft erleichtern.

Ziel des LIFE-Programms ist es, als Katalysator für die Förderung der Umsetzung und Integration von umwelt- und klimapolitischen Zielen in andere Politikbereiche und die Praktiken der Mitgliedstaaten zu fungieren. Besonderes Gewicht wird auf eine bessere Verwaltungspraxis gelegt, da sie untrennbar mit besserer Umsetzung verbunden ist.

Eine wichtige Änderung zur Verbesserung der Effizienz des LIFE-Programms und zur engeren Anbindung an die politischen Prioritäten der Europäischen Union ist die Umstellung von einem reinen Bottom-up-Ansatz auf einen flexiblen Topdown-Ansatz. Die Kommission stellt in Konsultation mit den Mitgliedstaaten Arbeitsprogramme mit mindestens zwei Jahren Laufzeit auf. In ihnen werden z.B. Schwerpunkte, die Zuteilung von Mitteln auf verschiedene Finanzierungsarten und Ziele für den betreffenden Zeitraum festgelegt. Die Schwerpunkte werden darin nicht erschöpfend aufgeführt, um Antragstellern die Möglichkeit zu geben, auch Vorschläge für andere Bereiche vorzulegen, neue Konzepte einzubringen und auf neue Herausforderungen zu reagieren. Die Kommission wird von einem Ausschuss für das LIFE-Programm für Umwelt- und Klimapolitik unterstützt, der je nach dem, ob die behandelten Themen mit dem Teilprogramm Umwelt oder dem Teilprogramm Klimapolitik zusammenhängen, unter unterschiedlichem Vorsitz und in unterschiedlicher Zusammensetzung arbeitet. Weitere besondere Aspekte des LIFE-Programms wie die genauere Definition der Förderkriterien für die Projektauswahl, der Kriterien für die Anwendung der geografischen Ausgewogenheit auf integrierte Projekte und der Leistungsindikatoren für spezifische thematische Prioritäten wird die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten festlegen.

Eine weitere wichtige Änderung ist die Schaffung eines neuen Projekttyps: die "integrierten Projekte". Ihr Ziel ist die bessere Umsetzung der Umwelt- und Klimapolitik und deren Integration in andere Politikbereiche insbesondere durch eine koordinierte Mobilisierung anderer EU-, nationaler und privater Mittel für umwelt- und klimapolitische Ziele.

Die integrierten Projekte werden in großräumigem Maßstab (regional, multiregional oder national sowie bereichsübergreifend) durchgeführt und sind auf die Umsetzung der durch andere EU-Rechtsakte vorgeschriebenen oder von den Behörden der Mitgliedstaaten ausgearbeiteten umwelt- und klimapolitischen Aktionspläne oder Strategien ausgerichtet. Im Mittelpunkt der integrierten Projekte für das Teilprogramm Umwelt wird vor allem die Umsetzung von Plänen und Programmen im Zusammenhang mit der Vogelschutzrichtlinie15 und der FFH-Richtlinie, der Wasserrahmenrichtlinie16 sowie den Rechtsvorschriften über Abfälle und Luftqualität stehen. Diese integrierten Projekte sollten es auch ermöglichen, Ergebnisse in anderen Politikbereichen, insbesondere bei der MeeresstrategieRahmenrichtlinie17 zu erzielen. Beim Teilprogramm Klimapolitik können die integrierten Projekte sich auf die Umsetzung von Strategien und Aktionsplänen für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel konzentrieren. Integrierte Projekte zielen, soweit möglich, auch darauf ab, andere EU-Finanzierungsquellen zu mobilisieren, indem sie Synergien nutzen und für Kohärenz zwischen den verschiedenen EU-Finanzierungsprogrammen sorgen. Sie dienen den zuständigen Behörden als Beispiele dafür, wie unterschiedliche Finanzierungsinstrumente so koordiniert werden können, dass das EU-Umwelt- und -Klimaschutzrecht besser umgesetzt wird. Auf EU-Ebene könnte diese Koordinierung des LIFE-Programms mit anderen EU-Finanzierungsprogrammen innerhalb des gemeinsamen strategischen Rahmens festgelegt werden.

Mit der vorliegenden Verordnung werden auch die für jeden Schwerpunktbereich finanzierten Aktivitäten genauer definiert. Das Teilprogramm Umwelt setzt sich aus drei Schwerpunktbereichen zusammen, deren Hauptgewicht auf die Umsetzung und Integration verlagert werden wird. Der Schwerpunktbereich Biodiversität wird seine Unterstützung auf die Ausarbeitung bewährter Praktiken für umfassendere Herausforderungen der Biodiversität ausweiten, während Natura 2000 weiterhin im Mittelpunkt bleibt. Beim Schwerpunktbereich Umwelt und Ressourceneffizienz wird der Fokus auf die Umsetzung der EU-Umweltpolitik und des EU-Umweltrechts verlagert, und auf Marktumsetzung ausgerichtete Innovationen werden ausgeschlossen, da dieser Aspekt durch Horizont 2018 besser abgedeckt werden kann. Da die Förderung einer besseren Verwaltungspraxis immer mehr an Bedeutung gewinnt, ersetzt der Schwerpunktbereich Verwaltungspraxis und Information die frühere LIFE+-Komponente Information und Kommunikation. Im Rahmen dieses Schwerpunkts wird zusätzlich zur Durchführung von Sensibilisierungskampagnen die Verbreitung von Wissen für die Entscheidungsfindung und die Entwicklung bewährter Verfahren für eine bessere und wirksamere Einhaltung von Vorschriften aktiver gefördert.

Im Fahrplan 5019 wurde anerkannt, dass die Erprobung neuer Konzepte für den Klimaschutz von wesentlicher Bedeutung für den Übergang zu einer CO₂-armen Wirtschaft ist. Die Anpassung an den Klimawandel als bereichsübergreifender Schwerpunkt der EU muss ebenfalls sichergestellt werden. Darüber hinaus sind die Förderung der Verwaltungspraxis und Sensibilisierungsmaßnahmen unverzichtbar für konstruktive Ergebnisse und die Einbeziehung der Interessenträger. Daher sollte das Teilprogramm Klimapolitik Maßnahmen unterstützen, die zu den drei Schwerpunktbereichen beitragen: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel sowie Verwaltungspraxis und Information.

Hauptziel des LIFE-Programms ist die Katalyse von Veränderungen bei der Ausarbeitung und Umsetzung politischer Strategien, indem Lösungen und bewährte Verfahren zur Erreichung von umwelt- und klimapolitischen Zielen angeboten und verbreitet werden. Es bietet daher Möglichkeiten zur Kofinanzierung von Projekten mit klarem Nutzen für die Umwelt oder das Klima und erweitert die bestehende Wissensbasis. Die Kommission wird für Synergien zwischen dem LIFE-Programm und anderen EU-Instrumenten sorgen und kann beispielsweise Forschungs- und Innovationsergebnisse von Horizont 2020 und den vorangegangenen Rahmenprogrammen auf dem Gebiet Forschung und Innovation nutzen.

Das LIFE-Programm sollte alle Finanzierungsarten abdecken, die für die Verfolgung der Ziele und Schwerpunkte erforderlich sind. Insbesondere maßnahmenbezogene Zuschüsse zur Finanzierung von Projekten stellen die wichtigste finanzielle Intervention dar. Betriebskostenzuschüsse für hauptsächlich auf dem Gebiet Umwelt- und Klimapolitik tätige NRO und andere Stellen, die für die Europäische Union von Interesse sind, sind ebenfalls möglich. Das LIFE-Programm erlaubt die Verwendung von Finanzierungsinstrumenten20. Außerdem sollte die Kommission bei der Durchführung von maßnahmenbezogenen Zuschüssen ein umweltgerechtes öffentliches Beschaffungswesen fördern.

Der räumliche Geltungsbereich des LIFE-Programms wird ausgeweitet, indem die Finanzierung von umwelt- und klimapolitischen Maßnahmen außerhalb der Europäischen Union flexibler gehandhabt wird: erstens sind Aktivitäten außerhalb der Europäischen Union in Ausnahmefällen und unter besonderen Bedingungen ausdrücklich erlaubt ebenso wie Aktivitäten in Ländern, die von außerhalb der Europäischen Union an dem Programm teilnehmen, und zweitens wird eine Rechtsgrundlage geschaffen für die Zusammenarbeit mit umwelt- und klimapolitisch relevanten internationalen Organisationen, die nicht unbedingt unter das auswärtige Handeln der Europäischen Union fallen (z.B. internationale Studien).

Im Zuge des Vereinfachungsprozesses arbeitet das LIFE-Programm mit weniger aufwändigen Verfahren. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Schwerpunkte für das LIFE-Programm mit einbezogen werden, damit diese die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten realistisch widerspiegeln und wirksam dazu beitragen, die Umsetzung der Umwelt- und Klimapolitik zu verbessern und zu beschleunigen.

Zur Beschleunigung und Erleichterung der elektronischen Einreichung von Anträgen werden darüber hinaus die IT-Systeme im Rahmen des LIFE-Programms weiter verbessert. Um kleinen Interessenträgern wie KMU oder NRO die Beteiligung weiter zu erleichtern, wird besonders auf klare, leicht lesbare und einheitliche Antragsformulare, ausreichend lange Fristen für die Einreichung von Anträgen, Unterstützung bei der Antragstellung und öffentlich bekanntgemachte Fristen für die Ablehnung oder Annahme des Projektvorschlags mit klarer Begründung im Fall der Ablehnung geachtet. Die sozioökonomischen Auswirkungen eines Projekts werden bei der Beurteilung des Antrags analysiert.

Um das Antrags- und Berichterstattungsverfahren zu erleichtern, werden außerdem häufiger Pauschalsätze und -beträge verwendet. Die Berichterstattungsvorschriften für integrierte Projekte werden gelockert. Für die Auswahl von integrierten Projekten könnte ein zweistufiger Ansatz eingeführt werden. Berichterstattung und Neuprogrammierung könnten in einem Zweijahreszyklus stattfinden, und der Zahlungsplan könnte so angepasst werden, dass ein stärker abgestufter Cashflow zum Projekt gewährleistet ist.

Bestimmte Kosten, bei denen sich Monitoring und Berichterstattung als aufwändig erwiesen haben, sind nicht mehr zuschussfähig (z.B. Mehrwertsteuer), und die Zuschussfähigkeit anderer Kosten, wie Personalkosten für Stammpersonal, das nicht speziell für das Projekt eingestellt wurde, könnten begrenzt oder ausgeschlossen werden, wobei geregelt wird, dass dieses Personal weiterhin zur Projektarbeit beitragen kann. Damit sichergestellt ist, dass die Empfänger nicht benachteiligt werden und für Projekte, die durch maßnahmenbezogene Zuschüsse finanziert werden, Stützung in vergleichbarer Höhe wie gemäß der LIFE+- Verordnung erhalten, sollten die Kofinanzierungssätze von derzeit 50 % auf 70 % und in Sonderfällen auf 80 % angehoben werden, wobei dieselbe Hebelwirkung wie zurzeit gewährleistet sein muss. Der höhere Satz von 80 % würde für integrierte Projekte gelten als Ausgleich dafür, dass sie einen besonders hohen Einsatz von Stammpersonal erfordern, dessen Kosten nicht als zuschussfähig gelten dürfen. Unter Berücksichtigung der strategischen Bedeutung der Projekte und um eine attraktive Kofinanzierungsrate zu bieten, würde er auch für spezifische Projekte gelten, mit denen besonderen Erfordernissen der Ausarbeitung und Umsetzung der Politik oder Rechtsvorschriften der Europäischen Union Rechnung getragen werden soll.

Schließlich sollte das LIFE-Programm auch in Zukunft zentral verwaltet werden, um Verknüpfungen mit den Politikbereichen, die Qualität der Maßnahmen, eine wirtschaftliche Haushaltsführung und stabile Ressourcen zu maximieren und sicherzustellen, dass die Erkenntnisse der LIFE-Projekte in die Politikgestaltung der Europäischen Union eingehen. Das Europäische Parlament, die Mitgliedstaaten und die Interessenträger halten dies für ein äußerst wichtiges Element. Die derzeitige Verwaltung könnte jedoch durch Übertragung zahlreicher Aufgaben an eine bestehende Exekutivagentur verbessert werden. Angesichts des Charakters des LIFE-Programms und zur Steigerung der Synergien mit anderen EU-Finanzierungsprogrammen wird die Kommission die Möglichkeit sondieren, einen Großteil der Auswahl- und Monitoringaufgaben an die Europäische Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu delegieren und die Verwaltungspraxis des LIFE-Programms bei der Kommission zu belassen.

Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen, die in Artikel 3 aufgeführt sind, naturgemäß auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, sondern wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf EU-Ebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Finanzrahmen für das LIFE-Programm in der MFR-Mitteilung für den Zeitraum 2014- 2020 beläuft sich, ausgedrückt in jeweiligen Preisen, auf insgesamt 3618 Mio. EUR21. Von diesem Betrag entfallen 2713,5 Mio. EUR auf das Teilprogramm Umwelt; dabei wird die Hälfte der Mittel für Projekte, die über maßnahmenbezogene Zuschüsse finanziert werden, zur Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung der Natur und der Biodiversität zugeteilt. Die restlichen 904,5 Mio. EUR entfallen auf das Teilprogramm Klimapolitik.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Aufstellung des Programms für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Übermittlung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses22, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen23, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Titel I
Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE)

Artikel 1
Aufstellung des Programms

Es wird ein Programm für Umwelt- und Klimapolitik für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 (nachstehend "LIFE-Programm") aufgestellt.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 3
Ziele und Indikatoren

Artikel 4
Haushaltsmittel

Artikel 5
Teilnahme von Drittländern am LIFE-Programm

Das LIFE-Programm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:

Eine solche Teilnahme erfolgt nach den Bedingungen, die in den jeweiligen bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme dieser Länder an EU-Programmen festgelegt wurden.

Artikel 6
Aktivitäten außerhalb der Europäischen Union

Artikel 7
Internationale Zusammenarbeit

Das LIFE-Programm kann in Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen sowie deren Einrichtungen und Stellen durchgeführt werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3 erforderlich ist.

Artikel 8
Komplementarität

Titel II
Teilprogramme

Kapitel 1
Teilprogramm "Umwelt"

Artikel 9
Schwerpunktbereiche des Teilprogramms "Umwelt"

Artikel 10
Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Umwelt und Ressourceneffizienz"

Im Schwerpunktbereich "Umwelt und Ressourceneffizienz" des Teilprogramms "Umwelt" werden insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:

Artikel 11
Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Biodiversität"

Im Schwerpunktbereich "Biodiversität" des Teilprogramms "Umwelt" werden insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:

Artikel 12
Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich"

Im Schwerpunktbereich "Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich" des Teilprogramms "Umwelt" werden insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:

Kapitel 2
Teilprogramm "Klimapolitik"

Artikel 13
Schwerpunktbereiche des Teilprogramms "Klimapolitik"

Das Teilprogramm "Klimapolitik" umfasst drei Schwerpunktbereiche:

Artikel 14
Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Klimaschutz"

Als Beitrag zur Minderung der Treibhausgasemissionen werden im Schwerpunktbereich "Klimaschutz" insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:

Artikel 15
Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Anpassung an den Klimawandel"

Als Beitrag zu den Bemühungen um eine Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel werden im Schwerpunktbereich "Anpassung an den Klimawandel" insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:

Artikel 16
Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich"

Die spezifischen Ziele des Schwerpunktbereichs "Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich" lauten insbesondere:

Titel III
Gemeinsame Durchführungsbestimmungen

Kapitel 1
Finanzierung

Artikel 17
Finanzierungsformen

Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, werden im Einklang mit den einschlägigen EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen durchgeführt.

Artikel 18
Projekte

Maßnahmenbezogene Zuschüsse können für folgende Projekte gewährt werden:

Artikel 19
Förderkriterien für Projekte

Artikel 20
Kofinanzierungssätze und Zuschussfähigkeit von Projektkosten

Artikel 21
Betriebskostenzuschüsse

Artikel 22
Andere Arten von Tätigkeiten

Aus dem LIFE-Programm können Maßnahmen der Kommission finanziert werden, mit denen die Einleitung, Durchführung und das Mainstreaming von umwelt- und klimapolitischen Strategien und Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3 gefördert werden.

Zu solchen Maßnahmen zählen

Artikel 23
Mittelempfänger

Öffentliche und private Einrichtungen können Finanzmittel aus dem LIFE-Programm erhalten.

Kapitel 2
Durchführungsmaßnahmen

Artikel 24
Mehrjährige Arbeitsprogramme

Artikel 25
Arten des Haushaltsvollzugs

Die Kommission führt die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3 nach den in Artikel 53 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 genannten Verwaltungsmethoden durch; dazu gehören insbesondere die direkte oder indirekte Verwaltung durch die Kommission nach dem Prinzip der zentralen Verwaltung oder nach dem Prinzip der gemeinsamen Verwaltung mit internationalen Organisationen.

Artikel 26
Administrative und technische Unterstützung

Die für das LIFE-Programm bereitgestellten Finanzmittel können auch die notwendigen Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf-, Kommunikations- und Evaluierungstätigkeiten abdecken, die unmittelbar für die Verwaltung des LIFE-Programms und für die Erreichung seiner Ziele erforderlich sind.

Artikel 27
Überwachung und Evaluierung

Artikel 28
Schutz der finanziellen Interessen der Union

Titel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 29
Ausschussverfahren

Artikel 30
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 31
Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 614/2007 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 32
Übergangsmaßnahmen

Artikel 33
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident