Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse und zur Aufhebung von Vorschriften im Bereich Obst und Gemüse

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse und zur Aufhebung von Vorschriften im Bereich Obst und Gemüse

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 1. April 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse und zur Aufhebung von Vorschriften im Bereich Obst und Gemüse

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Befreiungen

§ 3 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

§ 5 Verwaltungsbehörde

Artikel 2
Aufhebung der Qualitätsnormenverordnung Blumen

Artikel 3
Aufhebung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln

Artikel 4
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zielsetzung

Die vorgelegte Verordnung dient der Anpassung des nationalen Rechts an geändertes EG-Recht.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates vom 14.04.2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse wurde die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26.09.2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor (GMO Obst und Gemüse; ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1) aufgehoben und die Inhalte in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übernommen. Die Durchführungsvorschriften der Kommission über EG-Normen für Obst und Gemüse der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 wurden durch Verordnung (EG) Nr. 1221/2008 vom 05.12.2008 geändert.

Diese Änderungen betreffen vor allem die Aufhebung einer Reihe von spezifischen Vermarktungsnormen und die Zusammenführung aller Bestimmungen zu EG-Normen für frisches Obst und Gemüse in einer Verordnung. Außerdem wurden durch die Änderung der Verordnungen die Fundstellen für den Bereich der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse im europäischen Recht verändert, so dass im nationalen Recht Anpassungsbedarf besteht.

Gleichzeitig dient die Verordnung der Aufhebung von überholten Vorschriften bezüglich von Marktnotierungen und Werbung.

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand entstehen nicht. Gegenüber der bisherigen Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse ergibt sich insgesamt kein Mehraufwand.

Der Wirtschaft entstehen durch die vorliegende Verordnung keine zusätzlichen Kosten.

Die Verordnung wird keine messbaren Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, haben, da es sich um Regelungen handelt, die sich nicht auf die Herstellungskosten auswirken.

Zusätzliche Bürokratiekosten entstehen nicht. Eine Informationspflicht, die auch schon in der Vorgängerverordnung enthalten war, wird beibehalten.

Die Vereinbarkeit der Änderungen mit dem Gemeinschaftsrecht ist gegeben. Da die Durchführung der deutschen Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse von der Gültigkeit der EG-Verordnungen abhängt, ist eine Befristung der Regelung nicht möglich. Die Grundsätze der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wurden berücksichtigt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

§ 1 regelt den Anwendungsbereich der Verordnung.

Zu § 2

Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ermächtigt die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einhaltung der speziellen Vermarktungsnormen zuzulassen. Eine solche Befreiung ist möglich für Erzeugnissen, die im Einzelhandel an den Verbraucher abgegeben werden. Erforderlich ist eine besondere Kennzeichnung.

Von dieser Ermächtigung soll Gebrauch gemacht werden, um insbesondere die Vermarktung von Obst von Streuobstwiesen zu erleichtern.

Zu § 3

Diese Vorschrift regelt die Zuständigkeiten für die Kontrolle der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse bei der Einfuhr aus Drittstaaten und bei der Ausfuhr in Drittstaaten.

Zu Absatz 1

Die Zuständigkeit für die Überwachung und Einhaltung der Vorschriften bei der Ausfuhr in Drittstaaten und bei der Einfuhr aus Drittstaaten wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung der Zuständigkeiten.

Zu Absatz 2

Regelt die Zuständigkeit für die Überwachung und Einhaltung der Vorschriften für den speziellen Fall der Vermarktungsnorm für getrocknete Weintrauben. Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung der Zuständigkeiten.

Zu Absatz 3

Zur praktischen Durchführung der Kontrollen nach Absatz 2 durch die BLE wird eine bereits in der abzulösenden Verordnung vorgesehene Meldepflicht für die Unternehmen fortgeführt, die diese zur rechtzeitigen Anmeldung von Ein- und Ausfuhren verpflichtet. Auch bestimmte Angaben zu Art und Menge der Erzeugnisse werden abgefragt.

Zu Absatz 4

Es wird klargestellt, dass ohne eine rechtzeitige Anmeldung nach Absatz 3 keine Verpflichtung der Bundesanstalt zur Durchführung der Kontrolle besteht.

Zu § 4

Zur Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Durchsetzung des EG-Rechts enthält diese Vorschrift Tatbestände, die mittels Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

Zu Absatz 1

Das EG-Recht verlangt, dass nur Erzeugnisse vermarktet werden, die den Vermarktungsnorm entsprechen. Verstöße sollen mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Zu Absatz 2

Das EG-Recht sieht bei Nichteinhaltung der Vermarktungsnormen als Rechtsfolge das so genannte Vermarktungsverbot nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 vor. Damit ist sichergestellt, dass nur Erzeugnisse vermarktet werden dürfen, die die Vermarktungsnormen einschließlich der Kennzeichnungsvorschriften (Kennzeichnung am Erzeugnis und in den Begleitpapieren) einhalten. Um das Vermarktungsverbot effektiv durchzusetzen, ist eine Bußgeldbewehrung für Verstöße gegen das Vermarktungsverbot vorgesehen.

Zu Absatz 3

Es wird ein Höchstbetrag für die vorgesehenen Geldbußen vorgesehen.

Zu § 5

Verwaltungsbehörde nach § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten soll vorliegend im Rahmen der ihr übertragenen Zuständigkeit die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft sein.

Zu Artikel 2

Die durch Aufhebung der entsprechenden EG-Verordnung überholte Qualitätsnormenverordnung Blumen wird aufgehoben.

Zu Artikel 3

Die Handelsklassenverordnung für Speisekartoffeln (HKV), die in einigen Bereichen nicht mehr den aktuellen Anforderungen des Marktes entspricht, wird aufgehoben. Die rein nationale Festlegung von Handelsklassen für Speisekartoffeln ist nicht mehr erforderlich. Die Aufhebung ist ein Beitrag zum Abbau von Verwaltungsaufwand.

Zu Artikel 4

Zu Absatz 1

Die Verordnung über die Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse muss gleichzeitig mit der Neuregelung des EG-Durchführungsrechts in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt kann auch die Verordnung über Qualitätsnormenverordnung für Blumen aufgehoben werden.

Die bisher geltende Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse enthält bereits mehrere Leerstellen durch aufgehobene Vorschriften. Nunmehr werden weitere Vorschriften (u. a. §§ 1 und 2) aufgehoben und andere Änderungen vorgenommen, so dass im Interesse der Lesbarkeit und Rechtsklarheit die bisher geltende Verordnung aufgehoben und durch diese Verordnung abgelöst werden soll.

Zu Absatz 2

Die Aufhebung der Verordnung über Handelsklassen für Speisekartoffeln soll bereits in dieser Verordnung enthalten sein, damit für die Wirtschaft Klarheit über die Absicht des Verordnungsgebers geschaffen wird. Andererseits soll dem Handel ausreichend Zeit gegeben werden, bereits hergestellte Verpackungen aufzubrauchen und ggf. privatrechtliche Vereinbarungen über Handels- und Güteklassen zu treffen.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 887:
Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse und zur Aufhebung von Vorschriften im Bereich Obst und Gemüse

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter