A. Problem und Ziel
- Die vorgelegte Verordnung dient der Anpassung des nationalen Rechts an geändertes EG-Recht.
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates vom 14.04.2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (einheitliche GMO) wurde die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26.09.2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor (GMO Obst und Gemüse; ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1) aufgehoben und die Inhalte in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übernommen. Die Durchführungsvorschriften der Kommission über EG-Normen für Obst und Gemüse der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 wurden durch Verordnung (EG) Nr. 1221/2008 vom 05.12.2008 geändert.
- Diese Änderungen betreffen vor allem die Aufhebung einer Reihe von spezifischen Vermarktungsnormen und die Zusammenführung aller Bestimmungen zu EG-Normen für frisches Obst und Gemüse in einer Verordnung.
- Außerdem wurden durch die Änderung der Verordnungen die Fundstellen für den Bereich der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse im europäischen Recht verändert, so dass im nationalen Recht Anpassungsbedarf besteht.
- Gleichzeitig dient die Verordnung der Aufhebung von überholten Vorschriften bezüglich von Marktnotierungen und Werbung.
- Des Weiteren wird mit der Verordnung die durch Aufhebung der entsprechenden EG-Verordnung überholte Qualitätsnormenverordnung Blumen aufgehoben.
- Außerdem wird mit der Verordnung die Handelsklassenverordnung für Speisekartoffeln (HKV) aufgehoben, die in einigen Bereichen nicht mehr den aktuellen Anforderungen des Marktes entspricht.
B. Lösung
- Erlass der Verordnung.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Keine.
2. Vollzugsaufwand
- Durch die vorliegende Verordnung entstehen dem Bund keine zusätzlichen Verwaltungskosten. Auch für die Länder und Gemeinden entstehen keine zusätzlichen Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Der betroffenen Wirtschaft entstehen durch die vorliegende Verordnung keine Kosten. Die Verordnung wird keine messbaren Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, haben, da es sich um Regelungen handelt, die sich nicht auf die Herstellungskosten auswirken.
F. Bürokratiekosten
- Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse und zur Aufhebung von Vorschriften im Bereich Obst und Gemüse
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 1. April 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse und zur Aufhebung von Vorschriften im Bereich Obst und Gemüse
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse und zur Aufhebung von Vorschriften im Bereich Obst und Gemüse
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- - des § 1, § 2 Absatz 2 und § 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 zuletzt durch Artikel 209 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
- - des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes, der zuletzt durch Artikel 209 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie
- - des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl I S.602), der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 340) geändert worden ist:
Artikel 1
Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse
§ 1 Anwendungsbereich
- Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse.
§ 2 Befreiungen
- Die in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2008 (ABl. L 336 vom 13.12.2008, S. 1) geändert worden ist, genannten Erzeugnisse sind unter den dort genannten Bedingungen von der Verpflichtung zur Einhaltung der speziellen Vermarktungsnormen befreit.
§ 3 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
- (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft beim Verbringen von Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse
- 1. aus dritten Ländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange für die Erzeugnisse die außenwirtschaftsrechtliche Einfuhrabfertigung noch nicht stattgefunden hat,
- 2. aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in dritte Länder, sofern die Erzeugnisse zuvor in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind, wird der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) übertragen.
- (2) Die Bundesanstalt kontrolliert vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr stichprobenweise gemäß Artikel 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der bei der Vermarktung von getrockneten Weintrauben bestimmter Sorten zu stellenden Mindestanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 197 vom 29.07.1999, S. 32) in der jeweils geltenden Fassung die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse. Die Bundesanstalt erstellt bei Nichtkonformität einen Feststellungsbericht.
- (3) Vor dem Antrag auf Überführung der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist der Bundesanstalt eine Meldung abzugeben. Die Meldung muss werktäglich spätestens 24 Stunden vor der Abfertigung eingegangen sein und folgende Angaben umfassen:
- 1. Art der Erzeugnisse entsprechend der Bezeichnung nach der Kombinierten Nomenklatur,
- 2. Menge der zur Abfertigung angemeldeten Erzeugnisse,
- 3. Termin und Ort der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr,
- 4. Transportmittel und Identifizierungsnummer,
- 5. Absender und
- 6. Ursprungsland.
- (4) Ohne eine Meldung nach Absatz 3 ist die Bundesanstalt nicht verpflichtet, die Erzeugnisse für eine Stichprobenkontrolle zu bestimmen und zu kontrollieren.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 113a Absatz 3 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 229 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 072/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (ABl. L 30 vom 31. 1.2009, S. 1) geändert worden ist, ein Erzeugnis feilhält, anbietet, verkauft, liefert oder anderweitig in den Verkehr bringt.
- (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 verstößt, indem er
- 1. ohne Erlaubnis nach Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Ware bewegt oder
- 2. einer mit einer Erlaubnis nach Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 5 Verwaltungsbehörde
- Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird in den Fällen
- 1. des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Handelsklassengesetzes und
- 2. des § 4 Absatz 1 und 2 auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist.
Artikel 2
Aufhebung der Qualitätsnormenverordnung Blumen
- Die Verordnung über Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen sowie frische Schnittblumen und frisches Blattwerk vom 12. November 1971 (BGBl. I S. 1815), die zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Aufhebung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln
- Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln vom 6. März 1985 (BGBl. I S. 542), die zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse vom 9. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1637), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 908) geändert worden ist, außer Kraft.
- (2) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zielsetzung
Die vorgelegte Verordnung dient der Anpassung des nationalen Rechts an geändertes EG-Recht.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates vom 14.04.2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse wurde die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26.09.2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor (GMO Obst und Gemüse; ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1) aufgehoben und die Inhalte in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übernommen. Die Durchführungsvorschriften der Kommission über EG-Normen für Obst und Gemüse der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 wurden durch Verordnung (EG) Nr. 1221/2008 vom 05.12.2008 geändert.
Diese Änderungen betreffen vor allem die Aufhebung einer Reihe von spezifischen Vermarktungsnormen und die Zusammenführung aller Bestimmungen zu EG-Normen für frisches Obst und Gemüse in einer Verordnung. Außerdem wurden durch die Änderung der Verordnungen die Fundstellen für den Bereich der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse im europäischen Recht verändert, so dass im nationalen Recht Anpassungsbedarf besteht.
Gleichzeitig dient die Verordnung der Aufhebung von überholten Vorschriften bezüglich von Marktnotierungen und Werbung.
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand entstehen nicht. Gegenüber der bisherigen Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse ergibt sich insgesamt kein Mehraufwand.
Der Wirtschaft entstehen durch die vorliegende Verordnung keine zusätzlichen Kosten.
Die Verordnung wird keine messbaren Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, haben, da es sich um Regelungen handelt, die sich nicht auf die Herstellungskosten auswirken.
Zusätzliche Bürokratiekosten entstehen nicht. Eine Informationspflicht, die auch schon in der Vorgängerverordnung enthalten war, wird beibehalten.
Die Vereinbarkeit der Änderungen mit dem Gemeinschaftsrecht ist gegeben. Da die Durchführung der deutschen Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse von der Gültigkeit der EG-Verordnungen abhängt, ist eine Befristung der Regelung nicht möglich. Die Grundsätze der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wurden berücksichtigt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
§ 1 regelt den Anwendungsbereich der Verordnung.
Zu § 2
Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ermächtigt die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einhaltung der speziellen Vermarktungsnormen zuzulassen. Eine solche Befreiung ist möglich für Erzeugnissen, die im Einzelhandel an den Verbraucher abgegeben werden. Erforderlich ist eine besondere Kennzeichnung.
Von dieser Ermächtigung soll Gebrauch gemacht werden, um insbesondere die Vermarktung von Obst von Streuobstwiesen zu erleichtern.
Zu § 3
Diese Vorschrift regelt die Zuständigkeiten für die Kontrolle der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse bei der Einfuhr aus Drittstaaten und bei der Ausfuhr in Drittstaaten.
Zu Absatz 1
Die Zuständigkeit für die Überwachung und Einhaltung der Vorschriften bei der Ausfuhr in Drittstaaten und bei der Einfuhr aus Drittstaaten wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung der Zuständigkeiten.
Zu Absatz 2
Regelt die Zuständigkeit für die Überwachung und Einhaltung der Vorschriften für den speziellen Fall der Vermarktungsnorm für getrocknete Weintrauben. Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung der Zuständigkeiten.
Zu Absatz 3
Zur praktischen Durchführung der Kontrollen nach Absatz 2 durch die BLE wird eine bereits in der abzulösenden Verordnung vorgesehene Meldepflicht für die Unternehmen fortgeführt, die diese zur rechtzeitigen Anmeldung von Ein- und Ausfuhren verpflichtet. Auch bestimmte Angaben zu Art und Menge der Erzeugnisse werden abgefragt.
Zu Absatz 4
Es wird klargestellt, dass ohne eine rechtzeitige Anmeldung nach Absatz 3 keine Verpflichtung der Bundesanstalt zur Durchführung der Kontrolle besteht.
Zu § 4
Zur Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Durchsetzung des EG-Rechts enthält diese Vorschrift Tatbestände, die mittels Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Zu Absatz 1
Das EG-Recht verlangt, dass nur Erzeugnisse vermarktet werden, die den Vermarktungsnorm entsprechen. Verstöße sollen mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Zu Absatz 2
Das EG-Recht sieht bei Nichteinhaltung der Vermarktungsnormen als Rechtsfolge das so genannte Vermarktungsverbot nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 vor. Damit ist sichergestellt, dass nur Erzeugnisse vermarktet werden dürfen, die die Vermarktungsnormen einschließlich der Kennzeichnungsvorschriften (Kennzeichnung am Erzeugnis und in den Begleitpapieren) einhalten. Um das Vermarktungsverbot effektiv durchzusetzen, ist eine Bußgeldbewehrung für Verstöße gegen das Vermarktungsverbot vorgesehen.
Zu Absatz 3
Es wird ein Höchstbetrag für die vorgesehenen Geldbußen vorgesehen.
Zu § 5
Verwaltungsbehörde nach § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten soll vorliegend im Rahmen der ihr übertragenen Zuständigkeit die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft sein.
Zu Artikel 2
Die durch Aufhebung der entsprechenden EG-Verordnung überholte Qualitätsnormenverordnung Blumen wird aufgehoben.
Zu Artikel 3
Die Handelsklassenverordnung für Speisekartoffeln (HKV), die in einigen Bereichen nicht mehr den aktuellen Anforderungen des Marktes entspricht, wird aufgehoben. Die rein nationale Festlegung von Handelsklassen für Speisekartoffeln ist nicht mehr erforderlich. Die Aufhebung ist ein Beitrag zum Abbau von Verwaltungsaufwand.
Zu Artikel 4
Zu Absatz 1
Die Verordnung über die Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse muss gleichzeitig mit der Neuregelung des EG-Durchführungsrechts in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt kann auch die Verordnung über Qualitätsnormenverordnung für Blumen aufgehoben werden.
Die bisher geltende Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse enthält bereits mehrere Leerstellen durch aufgehobene Vorschriften. Nunmehr werden weitere Vorschriften (u. a. §§ 1 und 2) aufgehoben und andere Änderungen vorgenommen, so dass im Interesse der Lesbarkeit und Rechtsklarheit die bisher geltende Verordnung aufgehoben und durch diese Verordnung abgelöst werden soll.
Zu Absatz 2
Die Aufhebung der Verordnung über Handelsklassen für Speisekartoffeln soll bereits in dieser Verordnung enthalten sein, damit für die Wirtschaft Klarheit über die Absicht des Verordnungsgebers geschaffen wird. Andererseits soll dem Handel ausreichend Zeit gegeben werden, bereits hergestellte Verpackungen aufzubrauchen und ggf. privatrechtliche Vereinbarungen über Handels- und Güteklassen zu treffen.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 887:
Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse und zur Aufhebung von Vorschriften im Bereich Obst und Gemüse
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |