Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse und zur Aufhebung von Vorschriften im Bereich Obst und Gemüse

858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009

A.

Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 2 Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse)

In Artikel 1 ist § 2 wie folgt zu fassen:"

§ 2 Befreiungen

Begründung

Laut amtlicher Begründung zu Artikel 1 § 2 ist Zweck der Regelung, die Vermarktung von Obst zu verbessern. Eine deutliche Verbesserung der Vermarktung von Erzeugnissen aus dem Streuobstanbau ist erreichbar, wenn die Ausnahme von der Verpflichtung zur Einhaltung der speziellen Vermarktungsnormen auf die Produkte Äpfel und Birnen beschränkt wird und statt den speziellen Vermarktungsnormen die allgemeine Vermarktungsnorm Anwendung findet.

In diesem Fall würden einerseits die Klassenkriterien wie Größensortierung und Schalenfehler der speziellen Vermarktungsnorm keine Anwendung finden, andererseits wird ein gewisser Mindestqualitätsstandard gewahrt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass gerade die Erzeugnisse, für die der EG-Verordnungsgeber wegen der großen Handelsbedeutung spezielle Vermarktungsnormen mit höheren Qualitätsanforderungen geschaffen hat, durch einen kleinen Kennzeichnungszusatz von jeglichen Qualitätsanforderungen befreit werden können. Für Erzeugnisse, die lediglich der allgemeinen Vermarktungsnorm unterliegen, ist ein weiteres Absenken des Qualitätsstandards nicht möglich.

Mit dem Zusatz im letzten Satz wird sichergestellt, dass der GMO Obst und Gemüse unterliegende Erzeugnisse sich zumindest in einwandfreiem Zustand von vermarktbarer Qualität befinden.

2. Zu Artikel 4 Absatz 2 (Inkrafttreten)

In Artikel 4 Absatz 2 ist die Angabe "1. Juli 2010" durch die Angabe "1. Juli 2011" zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Außerkrafttreten der derzeitigen Handelsklassenverordnung entsteht erhebliche Rechtsunsicherheit für Erzeuger, Handel und Verbraucher im Bereich des Handelsrechts und geht eine wesentliche Hilfe beim Ausgleich zwischen den divergierenden Interessen auf den verschiedenen Stufen verloren.

Zur Stützung der bäuerlich geprägten Kartoffelerzeugung ist eine Nachfolgeregelung für Speise- und Speisefrühkartoffeln notwendig, für deren Abstimmung ausreichend Zeit vorgesehen werden soll. Daher sollen die bestehenden Regelungen erst ein Jahr später außer Kraft gesetzt werden, um eine Regelungslücke zu vermeiden.

Zudem liegen den Ländern noch keine Ergebnisse des vom BMELV vergebenen Forschungsauftrages "Überprüfung der Überwachung von Vermarktungsnormen" vor, die eine wichtige Grundlage für die Gestaltung einer Nachfolgeregelung bilden.

B.

Zu Artikel 3 (Aufhebung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, rechtzeitig vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln eine Nachfolgeregelung über die allgemeinen Bedingungen für den Handel mit Speise- und Speisefrühkartoffeln unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Erzeugungs- und Handelskette sowie der Verbraucherinteressen ggf. auf der Grundlage internationaler Vereinbarungen mit den Ländern abzustimmen und dem Bundesrat zuzuleiten.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Mit dem Außerkrafttreten der derzeitigen Handelsklassenverordnung würde erhebliche Rechtsunsicherheit für Erzeuger, Handel und Verbraucher entstehen und der bisherige angemessene Ausgleich zwischen divergierenden Interessen verloren gehen. So entsteht mit dem Wegfall der Kennzeichnungspflichten über Sortenreinheit, Kochtyp und Herkunft eine gravierende Informationslücke für Verbraucher. Ein etwaiger Qualitätsabfall durch inhomogene Partien führt zur Kaufzurückhaltung und hat damit auch negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft. Insbesondere für die kleinstrukturierte Kartoffelerzeugerbetriebe ist der Wegfall der einheitlichen handelsrechtlichen Regelung nachteilig.

Daher soll unter Nutzung der im Handelsklassengesetz bestehenden Ermächtigungen eine Nachfolgeregelung nahtlos in Kraft treten, damit sowohl eine Grundlage für eine freiwillige Qualitätsprüfung bei der erstaufnehmenden Hand geschaffen wird als auch ein Beitrag zum fairen Handel und zur Vermeidung von Verbrauchertäuschungen durch marketingorientierte, nicht vergleichbare Bezeichnungen im LEH geleistet wird. Preisnotierungen und -feststellungen können nur auf Basis vergleichbarer Qualitäten objektiv erfolgen. Für diese Markttransparenz über alle Stufen ist eine einheitliche Qualitätsregelung unerlässlich. Auf der Handelsebene stehen dafür die (nationalen) Berliner Vereinbarungen zur Verfügung.

Die Nachfolgeregelung soll eine Klassifizierung handelsfähiger Speise- und Speisefrühkartoffeln ermöglichen, die sich z.B. auf die bestehenden international anerkannten und mit allen EU-Mitgliedern abgestimmten UN/ECE-Normen stützt, da zunehmend Kartoffelhandel auch mit außereuropäischen Ländern erfolgt.