980. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2019
A
1. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderung zu fassen:
Zu Nummer 2 Satz 2, Nummer 3 Satz 1, Nummer 5, Nummer 6, Nummer 7 Satz 2, Nummer 8 - neu -
- a) In Nummer 2 ist Satz 2 zu streichen.
- b) In Nummer 3 ist Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Der Bundesrat ist sich des Verbraucherwunsches nach einer verpflichtenden Vollkennzeichnung unter Einbeziehung von Haltungsform und Tierwohlkriterien sowie nach Kenntnis der Herkunft von Lebensmitteln tierischen Ursprungs bewusst."
Folgeänderung:
Der Titel ist wie folgt zu fassen:
"Entschließung des Bundesrates: Einführung eines verpflichtenden Labels mit der Angabe der Haltungsform sowie einer Herkunftskennzeichnung im Rahmen des Tierwohlkennzeichengesetzes"
- c) In Nummer 5 ist der letzte Halbsatz wie folgt zu fassen:
"um den größtmöglichen Effekt für die Tiere, die Tierhalter und die Verbraucherinnen und Verbraucher zu erzielen und die weiteren Tierwohlkennzeichnungssysteme einzubinden."
- d) In Nummer 6 ist das Wort "Zeichennehmer" durch das Wort "Zeichennutzer" zu ersetzen.
- e) In Nummer 7 ist Satz 2 wie folgt zu fassen:
"In diesem Zusammenhang bekräftigt der Bundesrat seinen Beschluss vom 10. Februar 2017 (BR-Drucksache 779/16(B) -), mit dem die Bundesregierung aufgefordert wurde, verschiedene Schritte zur Entwicklung einer ressortübergreifenden und mit den Ländern abgestimmten nationalen Nutztierstrategie einzuleiten."
- f) Folgende Nummer 8 ist anzufügen:
"8. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich parallel zur nationalen Umsetzung auf EU-Ebene für eine EU-weite Umsetzung der obigen Forderungen einzusetzen. Diese soll die nationale Umsetzung nicht verzögern. Allerdings sollte die nationale Kennzeichnung von Anfang an so konzipiert sein, dass sie später problemlos europäisch erweiterbar ist, z.B. in Anlehnung an die heutige Eierkennzeichnung. Dies umfasst auch die Kennzeichnung einer eigenen Bio-Stufe zur Verzahnung mit dem bereits etablierten europäischen Kennzeichnungssystem ökologischer Lebensmittel."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Zu Buchstabe a:
Der zweite Satz der Nummer 2 sollte gestrichen werden, weil nicht ersichtlich ist, weshalb die Kosten, die mit höheren Tierwohlanforderungen verbunden sind, durch ein verpflichtendes Label eher gedeckt werden können. Die Auswirkungen auf den logistischen Aufwand bei einem freiwilligen, im Gegensatz zu einem verpflichtenden Kennzeichnungssystem können nicht pauschal bewertet werden. Kennzeichnungssysteme sind immer mit Aufwand hinsichtlich der Trennung der Warenströme und der Dokumentation verbunden.
Zu Buchstabe b:
Verbraucherinnen und Verbraucher sind mit dem etablierten Haltungskennzeichnungssystem der Eier vertraut. Ein Kennzeichnungssystem für Fleisch sollte sich an dieser Systematik orientieren. Da eine reine Haltungskennzeichnung keinen weiteren Aufschluss über das Wohlergehen der Tiere gibt, könnte ein Kennzeichnungssystem auch Tierwohlkriterien beinhalten. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Tierschutzgesetz und die Regelungen der Tierschutznutztierhaltungsverordnung von allen Betrieben unabhängig von einer Labelstufe einzuhalten sind. Der Vollzug des Tierschutzrechts muss durch die Behörden sichergestellt werden. Ein Labelsystem sollte für Aufklärung hinsichtlich der Produktionsbedingungen sorgen.
Zu Buchstabe c:
Neben der Brancheninitiative Tierwohl gibt es noch weitere Initiativen am Markt wie z.B. das Label des Tierschutzbundes. Auch diese Systeme sollten bei der Erarbeitung eines verpflichtenden staatlichen Labels miteinbezogen werden.
Zu Buchstabe d:
Im Entwurf zum Tierwohlkennzeichnungsgesetz wird der Begriff "Zeichennutzer" genutzt und sollte auch genutzt werden.
Zu Buchstabe e:
Nicht alle Länder haben eigene Tierschutzstrategien erarbeitet. Die Nutztierstrategie des Bundes sollte zusammen mit den Ländern erarbeitet und abgestimmt werden.
Zu Buchstabe f:
Die Bundesregierung möge sich für eine parallele EU-weite Umsetzung einsetzen.
B
2. Der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.