COM (2018) 385 final; Ratsdok. 9651/18
971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLwie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Fortführung von LIFE in der Förderperiode 2021 bis 2027 als einziges europäisches Finanzierungsinstrument, das ausschließlich auf die Realisierung von Umwelt- und Klimazielen ausgerichtet ist.
- 2. Der Bundesrat begrüßt auch die Einrichtung eines speziellen Teilprogramms "Naturschutz und Biodiversität" innerhalb des Programmbereichs "Umwelt". Er ist aber der Auffassung, dass die Mittelausstattung von LIFE und seines Teilprogramms "Naturschutz und Biodiversität" nicht ausreichen wird, um die notwendigen Effekte von LIFE auf die europäischen Ziele zum Erhalt der biologischen Vielfalt wesentlich zu verbessern.
- 3. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass eine weitere Verwaltungsvereinfachung bei der Durchführung des Programms notwendig ist.
- 4. Der Bundesrat lehnt jedoch den Vorschlag der Kommission für eine Verwaltungsvereinfachung in der vorgeschlagenen Form ab, das LIFE-Programm in wesentlichen Punkten durch noch zu erlassende Durchführungsmaßnahmen und delegierte Rechtsakte im Rahmen der Aufstellung von mehrjährigen Arbeitsprogrammen umzusetzen. Im Sinne der gebotenen Klarheit muss es Ziel sein, die wesentlichen Punkte bereits in die LIFE-Verordnung aufzunehmen und nicht über nachfolgende Verfahren zu erlassen.
- 5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass insbesondere die Kofinanzierungssätze in der Verordnung abschließend festgelegt werden müssen.
- 6. Der Bundesrat lehnt ferner die Einrichtung einer Expertenkommission zur Beratung der Kommission bei der Durchführung des Programms ab. Er erachtet es als notwendig, dass wie bisher die Mitgliedstaaten an der Durchführung des Programms im Rahmen eines LIFE-Ausschusses mitwirken können.
- 7. Der Bundesrat regt ferner an, den Verordnungsentwurf bezüglich der thematischen Zielsetzung des Programms noch weiter auszuarbeiten und entsprechend dem Beispiel der aktuellen LIFE-Verordnung zu konkretisieren.
- 8. Der Bundesrat stellt fest, dass keine Mechanismen ersichtlich sind, wie bei der Programmdurchführung eine Balance der Mittelverteilung auf die Mitgliedstaaten erreicht werden soll. Er regt daher eine diesbezügliche Nachbesserung an.
- 9. Der Bundesrat betrachtet den Vorschlag für die LIFE-Verordnung als Diskussionsgrundlage der Kommission mit den Mitgliedstaaten, der in den anstehenden Verhandlungen noch wesentlich nachgebessert werden muss. Dies betrifft insbesondere eine Reduktion der Delegation durch Rechtsakte auf ein Minimum.
- 10. Der Bundesrat unterstützt den Aufbau eines strategisch geplanten Netzwerks natürlicher und naturnaher Flächen zur Sicherung wichtiger Ökosystemdienstleistungen im Sinne der EU-Strategie "Grüne Infrastruktur (GI) - Aufwertung des europäischen Naturkapitals" (COM (2013) 249 final). Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im Rahmen der Verhandlungen auf EU-Ebene für eine Klarstellung einzusetzen, dass auch in Zukunft grenzüberschreitend angelegte Maßnahmen im Rahmen von LIFE unterstützt werden können.
Begründung zu Ziffer 10 (nur gegenüber dem Plenum):
Zur Umsetzung des EU-Konzepts "Grüne Infrastruktur (GI) - Aufwertung des europäischen Naturkapitals" (COM (2013) 249 final) und der deutschen Biodiversitätsstrategie aus dem Jahr 2007, die um die Naturschutz-Offensive 2020 ergänzt wurde, hat die Bundesregierung das "Bundeskonzept Grüne Infrastrukturen" beschlossen. Schutzgebiete sowie Flächen des Nationalen Naturerbes stellen hierbei das Rückgrat der grünen Infrastruktur dar, werden jedoch ergänzt durch weitere hochwertige Räume und Funktionen unter Einschluss von Stadtnatur-Räumen. Auch spielen grenzüberschreitend angelegte grüne Infrastrukturen eine große Rolle. In Anerkennung, dass der Schwerpunkt der von LIFE zu fördernden Maßnahmen in der Umsetzung nationaler Verpflichtungen zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) und 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) liegen soll, soll sichergestellt werden, dass auch ergänzende, insbesondere grenzüberschreitende Maßnahmen im oben genannten Sinne über LIFE gefördert werden können.
- 11. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
B
- 12. Der Ausschuss für Kulturfragen und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLKenntnis zu nehmen.