A. Problem und Ziel
Die neue Versicherungsberichterstattungsverordnung (BerVersV) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sieht u. a. als erleichternde Maßnahme zugunsten der Versicherungsunternehmen vor, dass für zehn Versicherungszweige künftig keine gesonderten obligatorischen Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt mehr bei der BaFin einzureichen sind. Dies macht Anpassungen der Anlage zu § 29 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV), für die das Bundesministerium der Justiz Verordnungsgeber ist, erforderlich, um die bisherigen rechtlichen Voraussetzungen zur Bildung von Schwankungsrückstellungen in der Handelsbilanz beizubehalten.
B. Lösung
Die vorgeschlagenen Änderungen insbesondere der Anlage zu § 29 der RechVersV sehen redaktionelle und klarstellende Folgeänderungen zu den Änderungen der neuen BerVersV vor. Freiwillige gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen können künftig nicht nur für Versicherungsarten- und -unterarten, sondern auch für Versicherungszweige aufgestellt werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
E. Sonstige Kosten
Die Änderungen verursachen insbesondere für die betroffenen Versicherungsunternehmen keine Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Zweite Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 27. März 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz zu erlassende
Zweite Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere
Zweite Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
Auf Grund des § 330 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 69 Nr. 2 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. 1 S. 2304) sowie Absatz 3 angefügt durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. 1 S. 1377), verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. 1 S. 3378), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. 1 S. 3166), wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 64 wird folgender Absatz angefügt:
(9) Abschnitt II Nr. 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d sowie Abschnitt III Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 und Abschnitt IV der Anlage zu § 29 sind erstmals auf den Jahresabschluss und den Konzernabschluss sowie den Lagebericht und Konzernlagebericht für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen."
- 2. Die Anlage zu § 29 wird wie folgt geändert:
- a) Abschnitt 11 Nr. 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ein Versicherungszweig nach den Bestimmungen dieser Anlage liegt vor, wenn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Satz 1 Nr. 3 der Versicherungsberichterstattungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zwingend eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einzureichen ist."
- b) In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c sowie in Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Abkürzung "BerVersV" jeweils durch das Wort "Versicherungsberichterstattungsverordnung" ersetzt.
- c) In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Versicherungsarten und -unterarten im Sinne der BerVersV" durch die Wörter "Versicherungszweige, -arten und -unterarten im Sinne der Versicherungsberichterstattungsverordnung" ersetzt.
- d) In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe d eingefügt: "d) Sonstige Sachversicherung."
- e) In Abschnitt III Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "eine Versicherungsart und -unterart" durch die Wörter "Versicherungszweige, -arten und -unterarten" ersetzt.
- f) Es wird folgender neuer Abschnitt IV angefügt: "Abschnitt IV Übergangsregelungen Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 und 2 gilt abweichend von Nummer 2 Abs. 1 auch für einen Versicherungszweig im Sinn der Versicherungsberichterstattungsverordnung vom ... 2006 (BGBl. 1 S ), für den freiwillig gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen für Zwecke der Schwankungsrückstellung nach Abschnitt II Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 aufgestellt werden."
- a) Abschnitt 11 Nr. 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundesministerin der Justiz
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 64 Abs. 9 RechVersV)
Die Übergangsregelung stellt klar, dass die wesentlichen Änderungen der Anlage zu § 29 wie die entsprechenden Vorschriften der neuen BerVersV bereits auf Geschäftsjahre 2005 Anwendung finden.
Zu Nummer 2 (Änderungen der Anlage zu § 29)
Zu Buchstaben a und b
Bei den Änderungen in der Anlage zu § 29 handelt es sich in den Buchstaben a und b um redaktionelle Folgeänderungen, die durch die neue Versicherungsberichterstattungsverordnung (BerVersV) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erforderlich geworden sind. Die neue BerVersV soll alsbald im Jahr 2006 verkündet werden. Im Übrigen tragen die Änderungen dem Umstand Rechnung, dass die BaFin mittlerweile an die Stelle des früheren Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen getreten ist.
Zu Buchstaben c und e
Die Änderungen in Buchstabe c und in deren Folge auch in Buchstabe e sind Folgeänderungen zu der erwähnten Novellierung der BerVersV. Die neue BerVersV sieht in § 4 vor, dass künftig für zehn Versicherungszweige (Einbruchdiebstahl und Raub (ED)-Versicherung, Leitungswasser (Lw)-Versicherung, Glasversicherung, Sturmversicherung, Hagelversicherung, Tierversicherung, Technische Versicherungen, Einheitsversicherung, Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuer- bzw. Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (Extended Coverage (EC)-Versicherung), Betriebsunterbrechungs-Versicherung) das Aufstellen einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung zur internen Berichterstattung gegenüber der BaFin nicht mehr obligatorisch ist. Ziel der neuen BerVersV ist aber ausschließlich die mit dem Wegfall dieser Verpflichtung verbundene Deregulierung. Hingegen soll es den Versicherungsunternehmen nach wie vor möglich sein, Schwankungsrückstellungen für diese Versicherungszweige zu bilden. Die vorliegende Änderungsverordnung zur RechVersV ermöglicht es in ihrer Nummer 2 Buchstabe c und e demgemäß auch handelsbilanzrechtlich, dass für diese Zweige gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen aufgestellt werden können. Die materielle Grundlage für die Bildung von Schwankungsrückstellungen bilden weiterhin und unverändert die §§ 34l e und 341h HGB.
Zu Buchstabe d
Buchstabe d stellt klar, das der neue Versicherungszweig "Sonstige Sachversicherung" nicht als Versicherungszweig im Sinne dieser Anlage gilt.
Zu Buchstabe f
Die Übergangsregelung im neuen Abschnitt IV ermöglicht eine Anwendung des Abschnitts III Nr. 1 Abs. 1 auch in den Fällen, in denen vom Geschäftsjahr 2005 an aufgrund des neuen § 4 BerVersV für bestimmte Versicherungszweige keine obligatorischen versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen (GuV) mehr einzureichen sind, bei denen aber gleichwohl weiterhin für Zwecke der Schwankungsrückstellung "freiwillig" aufgrund der RechVersV solche GuV erstellt werden. In diesen Fällen kann somit auch dann, wenn zur Bildung von Schwankungsrückstellungen die erforderlichen Berechnungen für einen mindestens zehnjährigen Beobachtungszeitraum nicht aus den vorhandenen Geschäftsunterlagen vorgenommen werden können, für die fehlenden Geschäftsjahre auf die Schadensquoten aus den in den Geschäftsberichten der BaFin bzw. des früheren Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen veröffentlichten Tabellen zurückgegriffen werden.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung enthält die übliche Inkrafttretensregelung.