Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 3. März 2005
Der Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierungen der Länder Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt haben beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts zuzuleiten.
Ich bitte, die Vorlage gemäß § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 18. März 2005 aufzunehmen und eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Böhmler
Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts
Der Bundesrat möge beschließen:
Der Bundesrat bekräftigt erneut seine ablehnende Haltung zum Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts (BR-Drs. 812/04(B) vom 05.11.2004). Er ist unverändert der Auffassung, dass das novellierte Gentechnikgesetz - vor allem aufgrund der Haftungsregelungen - im Ergebnis innovationsfeindlich und wachstumsschädlich ist und die von der EU geforderte Koexistenz nicht gewährleisten kann. Das Gesetz läuft zudem den Bestrebungen der Länder nach Aufgabenabbau und Entbürokratisierung zuwider.
Ungeachtet dessen erinnert der Bundesrat an die von der Bundesregierung im Rahmen des Vermittlungsverfahrens abgegebene Erklärung vom 27. Oktober 2004 (vgl. Anlage). Er bittet die Bundesregierung, dem Bundesrat über die hierauf ergriffenen Maßnahmen und die bislang erreichten Ergebnisse bis 1. Mai 2005 zu berichten.
Anlage
Erklärung der Bundesregierung vom 27.10.2004
(vgl. Protokoll zur 805. Sitzung des Bundesrates am 05.11.2004, Anlage 1, S. 567).
Erklärung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
- 1. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird sich an die Europäische Kommission mit der Bitte wenden, ihre Sicht zur Auslegung von Art. 2 Abs. 4 der Freisetzungsrichtlinie darzulegen. Zielsetzung ist, noch vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Gentechnikrechts eine europarechtlich einheitliche Vorgehensweise bei der Beurteilung der Frage zu erreichen, ob die Abgabe von Erzeugnissen an Dritte, deren zufälliger oder technisch nicht zu vermeidender Gehalt an gentechnisch veränderten Organismen auf eine genehmigte Freisetzung zurückzuführen ist, als Inverkehrbringen im Sinne der Freisetzungsrichtlinie zu qualifizieren ist.
- 2. Bis zum Vorliegen der Stellungnahme der Kommission erklären das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und das Bundesministerium für Bildung und Forschung, dass bei aus Bundesmitteln geförderten Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen angemessene Maßnahmen als zuwendungsfähig anerkannt werden sollen, mit denen Nutzungsbeeinträchtigungen im Sinne des § 36a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes verhindert oder ausgeglichen werden. Das Bundesministerium appelliert an die Länderregierungen und private Forschungsgeldgeber, bei den von ihnen geförderten Freisetzungen in vergleichbarer Weise zu verfahren.
- 3. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft stellt sicher, dass die im Rahmen genehmigter Freisetzungen von den Betreibern vorgelegten Monitoringberichte von der zuständigen Bundesoberbehörde ausgewertet werden. Über die Ergebnisse der Auswertung wird das Bundesministerium erstmals Mitte des Jahres 2005 berichten.
- 4. Zur Abdeckung von Ausgleichsansprüchen, die trotz Einhaltung der Vorsorgepflicht nach § 16b Gentechnikgesetz entstehen, stellen nach Ansicht des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowohl ein nichtsteuerfinanzierter Ausgleichsfonds als auch eine Versicherungslösung geeignete Maßnahmen sowohl für kommerziellen Anbau als auch für Freisetzungen dar. Das Bundesministerium ermuntert die Wirtschaftsbeteiligten dazu, auf freiwilliger Basis einen Ausgleichsfonds einzurichten. Die Finanzierung des Ausgleichsfonds sollte durch diejenigen Wirtschaftsbeteiligten erfolgen, die einen Nutzen aus dem Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen haben. Unabhängig von den Bemühungen zur Einrichtung eines Fonds wird das Bundesministerium erneut das Gespräch mit der Versicherungswirtschaft suchen, um zu einer adäquaten Versicherungslösung zu gelangen.
- 5. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Gentechnikrechts einen Bericht über die Wirkung des Gesetzes, insbesondere von § 36a GenTG, vorlegen, auf dessen Grundlage ggf. über die Novellierung des Gesetzes zu entscheiden ist. Das Bundesministerium wird Länder an der Erstellung des Berichts beteiligen.
- 6. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird dafür Sorge tragen, dass die Ergebnisse aus dem Erprobungsanbau, der in einigen Ländern bislang erfolgt ist, wie auch die Ergebnisse und Erfahrungen aus anderen Versuchen, bei der Ausgestaltung der Rechtsverordnungen berücksichtigt werden, die auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuordnung des Gentechnikrechts mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen werden. Geeigneter Erprobungsanbau mit zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen soll von Bundeseinrichtungen wissenschaftlich begleitet werden.