A
- 1.
Der federführende Agrarausschuss,
der Gesundheitsausschuss,
der Ausschuss für Kulturfragen,
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat,
dem Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Der federführende Agrarausschuss (A),
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat ferner,
die nachstehende Entschließung zu fassen:
- 2. Bei seinem Beschluss, auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses zu verzichten, ist der Bundesrat von Folgendem ausgegangen:*
- 3. Der Bundesrat sieht angesichts der Einleitung eines Zwangsgeldverfahrens durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der nicht vollständigen Umsetzung der Freisetzungsrichtlinie und im Interesse der deshalb notwendigen Beschleunigung des jetzigen Gesetzgebungsverfahrens davon ab, seine im Zusammenhang mit dem Zweiten Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts erhobenen Forderungen nach durchgreifenden Änderungen einzubringen.
- 4. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, das Gentechnikgesetz so zu novellieren, dass Forschung und Anwendung der Gentechnik gefördert werden und unter Beachtung des Vorsorgegrundsatzes eine Wahlfreiheit in der Anwendung der Gentechnik gewährleistet ist.
* setzt Annahme mindestens einer der Ziffern 3, 4 oder 5 voraus und wird deshalb nach diesen Ziffern aufgerufen - 5. Der Bundesrat hält es für zwingend erforderlich, in einem dem Dritten Gesetz zeitlich unmittelbar folgenden Änderungsgesetz
bei Ablehnung entfällt Ziffer 6 - 6. auf der Basis des Bundesratsbeschlusses vom 29. April 2005 (BR-Drucksache 189/05 (PDF) - Beschluss) das Gentechnikgesetz grundlegend zu überarbeiten(noch Ziffer 5).
"Der Bundesrat weist darauf hin, dass insbesondere folgende Punkte einer grundsätzlichen Novellierung bedürfen:*
- 7. a) Die Regelungen zum Standortregister sind so zu fassen, dass die allgemein zugänglichen Daten im Standortregister so weit reduziert werden, dass nicht für jedermann ohne berechtigtes Interesse erkennbar ist, auf welchem Grundstück Anbau mit gentechnisch veränderten Pflanzen erfolgt.
- 8. b) Die Regelungen zur guten fachlichen Praxis beim Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten sind so zu fassen, dass eine Koexistenz gemäß § 1 Nr. 2 GenTG möglich ist.
* gilt bei Annahme einer der Ziffern 7, 8, 9 oder 10 als mitbeschlossen - 9. c) In der Definition des Inverkehrbringens soll klargestellt werden, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist, wenn Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, welche auf Flächen in der Nähe einer genehmigten Freisetzung gewonnen wurden und diese technisch unvermeidbare oder zufällig geringe Gehalte an gentechnisch veränderten Organismen aufweisen.
- 10. d) Die Regelungen zur Nutzungsbeeinträchtigung nach § 36a GenTG sind insgesamt so zu gestalten, dass die Inanspruchnahme für den Ausgleichsanspruch bei Einhaltung der guten fachlichen Praxis durch den Verwender gentechnisch veränderter Produkte in jedem Fall schon dem Grunde nach ausgeschlossen wird und auf Grund des Gesetzes eine Versicherungslösung oder ein zu bildender Ausgleichsfonds eingerichtet wird, der solche Ansprüche befriedigt.