Der Deutsche Bundestag hat in seiner 167. Sitzung am 18. März 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für, Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft - Drucksache 015/5133 - den von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/die GRÜNEN eingebrachten
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Gentechnikrechts - Drucksache 015/4834 -
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe " § 28 Unterrichtungspflicht" durch die Angabe " § 28 Informationsweitergabe" ersetzt.
- b) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind anzuwenden, soweit das Inverkehrbringen nicht durch sonstige Rechtsvorschriften geregelt ist, die den Regelungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Kennzeichnung, Überwachung und Unterrichtung der Öffentlichkeit mindestens gleichwertig sind."
- c) In Nummer 6 Buchstabe d werden dem Absatz 5 folgende Sätze angefügt:
"Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 ist vor der Zuleitung an den Bundesrat dem Bundestag zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es einer erneuten Zuleitung an den Bundestag nicht."
- d) Nummer 7 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
,c) In Absatz 4a wird das Wort "angemeldete" durch die Wörter "angezeigte, angemeldete" ersetzt.'
- e) Die Nummer 9 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- ,a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Einer Genehmigung für das Inverkehrbringen bedarf nicht, wer Produkte, die mit Verfahren im Sinne des § 3 Nr. 3c hergestellt worden sind, für Arbeiten in Anlagen, bei denen vergleichbare Sicherheitsmaßnahmen angewendet werden wie in gentechnischen Anlagen, in Verkehr bringt. Vergleichbare Sicherheitsmaßnahmen liegen vor, soweit zur Verwirklichung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Zwecke durch geeignete strenge Einschließungsmaßnahmen ein Zusammentreffen der Organismen mit der Bevölkerung und der Umwelt vermieden wird."'
bb) Nach dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
- ,b) Absatz 2 wird aufgehoben.'
cc) Die bisherigen Buchstaben b bis e werden die neuen Buchstaben c bis f.
- ,a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Einer Genehmigung für das Inverkehrbringen bedarf nicht, wer Produkte, die mit Verfahren im Sinne des § 3 Nr. 3c hergestellt worden sind, für Arbeiten in Anlagen, bei denen vergleichbare Sicherheitsmaßnahmen angewendet werden wie in gentechnischen Anlagen, in Verkehr bringt. Vergleichbare Sicherheitsmaßnahmen liegen vor, soweit zur Verwirklichung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Zwecke durch geeignete strenge Einschließungsmaßnahmen ein Zusammentreffen der Organismen mit der Bevölkerung und der Umwelt vermieden wird."'
- f) Nach Nummer 11 werden folgende Nummern 1la bis 11 c eingefügt: ,11 a. § 16a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
"Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Behörde eines Landes darf zum Zweck des Erteilens einer Auskunft nach Absatz 5 die im nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen, soweit ein Grundstück betroffen ist, das in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich belegen ist; § 10 Abs. 2, 4 und 5 des Bundesdatenschutzgesetzes ist anzuwenden."
- b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
"3. die Gemeinde (Name und Postleitzahl) und die Gemarkung der Freisetzung oder des Anbaus sowie die Flächengröße."
- c) Absatz 5 wie folgt gefasst:
(5) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Behörde eines Landes erteilt unverzüglich zur Feststellung etwaiger Auswirkungen freigesetzter Organismen auf bestimmte Rechtsgüter und Belange im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 Auskünfte aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil des bei der zuständigen Bundesoberbehörde geführten Registers über das Grundstück der Freisetzung oder des Anbaus sowie über die personenbezogenen Daten, soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Auskunft hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn durch die Eigenschaften des Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, die Nutzung einer Sache, insbesondere eines Grundstücks oder die Ausübung der Imkerei, durch den Antragsteller beeinträchtigt werden könnte. Die mögliche Beeinträchtigung der Nutzung einer Sache wird bei einem in unmittelbarer Nähe zur Freisetzlings- oder Anbaufläche liegenden Grundstück vermutet, es sei denn, dass eine Auskreuzungsmöglichkeit des gentechnisch veränderten Organismus auszuschließen ist. Die Länder bestimmen die für die Auskunftserteilung zuständige Behörde. Auskunftsansprüche auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt."
11b. In § 16c Abs. 3 werden nach dem Wort "Dritter" die Wörter ", des Informationsaustauschs mit den für die Überwachung der Durchführung der Beobachtung zuständigen Behörden" eingefügt.
11c. In § 16d Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ", soweit dies zur Abwehr nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck des Inverkehrbringens unvertretbarer schädlicher Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter erforderlich ist," gestrichen.'
- a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
- g) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:
,13a. In § 17b Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Anlagen bestimmt sind," die Wörter "oder Produkte im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 6" eingefügt.'
- h) Die Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
,20.§ 26 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Rechtsverordnungen" die Wörter "oder gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" eingefügt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Wörter ", gentechnische Arbeiten oder eine Freisetzung" werden durch die Wörter " oder gentechnische Arbeiten" ersetzt.
- bbb) In Nummer 1 wird das Wort "Anmeldung durch die Wörter "Anzeige oder Anmeldung" ersetzt.
- cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
(la) Die zuständige Landesbehörde hat eine Freisetzung zu untersagen, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 gegeben sind. Die zuständige Behörde hat ein Inverkehrbringen zu untersagen, wenn die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt. Sie hat ein Inverkehrbringen bis zur Entscheidung des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG vorläufig zu untersagen, wenn das Ruhen der Genehmigung angeordnet worden ist, oder sie kann das Inverkehrbringen bis zu dieser Entscheidung ganz oder teilweise untersagen, wenn das Ruhen der Genehmigung angeordnet werden kann."`
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- i) Der Nummer 21 wird folgender Buchstabe d angefügt: "d) Absatz 5 wird aufgehoben."
- j) Die Nummer 24 wird wie folgt gefasst:
,24.Der bisherige § 28a wird neuer § 28b; in ihm wird Absatz 1 wie folgt gefasst:
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde veröffentlicht nach Stellungnahme der Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a und im Benehmen mit den nach lebens- und futtermittelrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Proben, die im Rahmen der Überwachung von gentechnischen Arbeiten, gentechnischen Anlagen, Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen, dem Inverkehrbringen und der Beobachtung von in den Verkehr gebrachten gentechnisch veränderten Organismen durchgeführt oder angewendet werden sowie eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Beobachtung von in den Verkehr gebrachten gentechnisch veränderten Organismen.
- k) Die Nummer 25 wird wie folgt gefasst: ,25.§ 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
"15 welchen Inhalt und welche Form die Anzeige-, Anmelde- und Antragsunterlagen nach § 10 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 2 und 2a und § 15 haben müssen, insbesondere an welchen Kriterien die Bewertung, einschließlich der Risikobewertung hinsichtlich der direkten oder indirekten, sofortigen oder späteren Risiken der Freisetzung und des Inverkehrbringens, auszurichten ist, welche Kriterien bei der Erstellung des Beobachtungsplans zu beachten sind und die Einzelheiten des Anmelde- und Genehmigungsverfahrens, sowie an welchen Kriterien die Risikobewertung nach Erteilung der Genehmigung oder Anmeldung auszurichten ist,"
- b) In Nummer 16 Buchstabe c werden die Wörter "Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a" durch das Wort "Kommission" ersetzt.`
- l) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a eingefügt:
,26a. In § 37 Abs. 2 werden die Wörter "nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz" durch die Wörter "nach sonstigen Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 2" ersetzt.`
- m) Nummer 27 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe b werden die folgenden Buchstaben c bis e eingefügt: ,c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
- "7a. wer entgegen § 16c Abs. 1 ein Produkt nicht oder nicht richtig beobachtet,"
- d) In Nummer 8 wird die Angabe " § 19 Satz 2" durch die Angabe " § 16d Abs. 3 Satz 1 oder § 19 Satz 2" ersetzt.
- e) In Nummer 11 wird die Angabe " § 25 Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe " § 16 Abs. 5a oder § 25 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.'
bb) Der bisherige Buchstabe c wird neuer Buchstabe f.
- n) In Nummer 28 wird in Buchstabe b § 41 Abs. 7 Satz 2 wie folgt gefasst:
"Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung des Ausschusses nach § 5a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die in dem Verfahren nach Satz 1 vorzulegenden Antragsunterlagen zu stellen, sowie Regelungen über ein die Bestimmungen der Entscheidung 94/730/EG ergänzendes, von den Verfahrensregeln des Dritten und Vierten Teils dieses Gesetzes abweichendes vereinfachtes Verfahren vorzusehen."
2. In Artikel 2 wird § 4 Abs. 4 wie folgt gefasst:
- (4) Im Übrigen ist § 25 des Gentechnikgesetzes anzuwenden."