Der Deutsche Bundestag hat in seiner 140. Sitzung am 25. Januar 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 016/7868 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes - Drucksachen 016/6814 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- I. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung*".
- II. Die Bezeichnung des Artikels 1 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 1
Änderung des Gentechnikgesetzes". - III. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe b1 eingefügt:
"b1) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. Inverkehrbringen
die Abgabe von Produkten an Dritte, einschließlich der Bereitstellung für Dritte, und das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes, soweit die Produkte nicht zu gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen oder für genehmigte Freisetzungen bestimmt sind; jedoch gelten
- a) unter zollamtlicher Überwachung durchgeführter Transitverkehr,
- b) die Bereitstellung für Dritte, die Abgabe sowie das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes zum Zwecke einer genehmigten klinischen Prüfung nicht als Inverkehrbringen," "
- b) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt:
"d) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:
"13a. Bewirtschafter
eine juristische oder natürliche Person oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, die die Verfügungsgewalt und tatsächliche Sachherrschaft über eine Fläche zum Anbau von gentechnisch veränderten Organismen besitzt." "
- a) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe b1 eingefügt:
- 2. In Nummer 14 wird dem Buchstaben a folgender Buchstabe 0a vorangestellt:
"0a) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Das Komma am Ende der Nummer 1 wird durch das Wort "und" ersetzt.
- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. in eine Anlage abgegeben werden, in der Einschließungsmaßnahmen nach Maßgabe des Satzes 2 angewandt werden.
- cc) Nummer 3 wird aufgehoben."
- 3. Nummer 17 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- "a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Er muss diese Pflicht hinsichtlich der in § 1 Nr. 2 genannten Belange gegenüber einem anderen insoweit nicht beachten, als dieser durch schriftliche Vereinbarung mit ihm auf seinen Schutz verzichtet oder ihm auf Anfrage die für seinen Schutz erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb eines Monats erteilt hat und die Pflicht im jeweiligen Einzelfall ausschließlich dem Schutz des anderen dient. In der schriftlichen Vereinbarung oder der Anfrage ist der andere über die Rechtsfolgen der Vereinbarung oder die Nichterteilung der Auskünfte aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass er zu schützende Rechte Dritter zu beachten hat. Die zulässige Abweichung von den Vorgaben der guten fachlichen Praxis sind der zuständigen Behörde rechtzeitig vor der Aussaat oder Pflanzung anzuzeigen." "
- "a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
- b) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- (1a) Der Bewirtschafter hat ergänzend zu den Angaben nach § 16a Abs. 3 Satz 2
- 1. die Tatsache des Abschlusses einer Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder
- 2. die Tatsache, vom Nachbarn keine Auskunft auf eine Anfrage im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erhalten zu haben, soweit er die Absicht hat, von den Vorgaben der guten fachlichen Praxis auf Grund einer fehlenden Erteilung von Auskünften abzuweichen, der zuständigen Bundesoberbehörde spätestens einen Monat vor dem Anbau unter Bezeichnung des betroffenen Grundstückes mitzuteilen. Der allgemein zugängliche Teil des Registers nach § 16a Abs. 1 Satz 1 umfasst zusätzlich zu der Angabe nach § 16a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die auf das betroffene Grundstück bezogene Angabe nach Satz 1. Im Übrigen gilt § 16a entsprechend." "
- (1a) Der Bewirtschafter hat ergänzend zu den Angaben nach § 16a Abs. 3 Satz 2
- c) Der bisherige Buchstabe b wird neuer Buchstabe c und folgender Buchstabe d wird angefügt:
d) In Absatz 6 werden vor den Wörtern "die Eignung" die Wörter "einschließlich des Informationsaustauschs mit Nachbarn und Behörden," eingefügt.
- a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- 4. Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
"19. Nach § 16d wird folgender § 16e eingefügt:
"§ 16e Ausnahmen für nicht kennzeichnungspflichtiges Saatgut
Die §§ 16a und 16b sind nicht auf Saatgut anzuwenden, sofern das Saatgut aufgrund eines in Rechtsakten der europäischen Union und deren Umsetzung durch § 17b Abs. 1 Satz 2 GenTG festgelegten Schwellenwertes nicht mit einem Hinweis auf die gentechnische Veränderung gekennzeichnet werden muss oder, soweit es in den Verkehr gebracht werden würde, gekennzeichnet werden müsste." "
- 5. Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
"21. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 werden die Wörter "sowie Vorschriften für die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des in Verkehr zu bringenden Produktes" gestrichen.
- b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen oder Auflagen ist unter den Voraussetzungen von Satz 1 zulässig." "
- 6. Nummer 26 wird wie folgt gefasst:
"26. § 27 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Die Genehmigung" ein Komma und die Angabe " ausgenommen in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2," eingefügt.
- b) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. innerhalb von drei Jahren nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der gentechnischen Anlage begonnen oder"."
- 7. In Nummer 27 werden in § 28 Abs. 1 der Nummer 1 die Wörter "sofern sie für die Bundesoberbehörde relevant sind, " angefügt.
- 1. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- IV. Nach Artikel 1 werden folgende Artikel 2 und 3 eingefügt:
"Artikel 2
Änderung des EG-Gentechnik-DurchführungsgesetzesDas EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), zuletzt geändert durch das Gesetz vom ... (BGBl. I S. ...)*, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel (EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz - EGGenTDurchfG )".
- 2. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:"
§ 3a Voraussetzungen für die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel
- (1) Ein Lebensmittel darf mit einer Angabe, die auf die Herstellung des Lebensmittels ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hindeutet, nur in den Verkehr gebracht oder beworben werden, soweit die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten worden sind. Es darf nur die Angabe "ohne Gentechnik" verwendet werden.
- (2) Es dürfen keine Lebensmittel und Lebensmittelzutaten verwendet werden, die nach
- 1. Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder
- 2. Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003
gekennzeichnet sind oder, soweit sie in den Verkehr gebracht würden, zu kennzeichnen wären.
- (3) Es dürfen keine Lebensmittel und Lebensmittelzutaten verwendet werden, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, aber nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder Artikel 4 Abs. 7 oder 8 oder Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 von den Kennzeichnungsvorschriften ausgenommen sind.
- (4) Im Falle eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat tierischer Herkunft darf dem Tier, von dem das Lebensmittel gewonnen worden ist, kein Futtermittel verabreicht worden sein, das nach
- 1. Artikel 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder
- 2. Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003
gekennzeichnet ist oder, soweit es in den Verkehr gebracht würde, zu kennzeichnen wäre. Für den Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine Verfütterung von genetisch veränderten Futtermitteln unzulässig ist, gelten für die in der Anlage genannten Tierarten die dort geregelten Anforderungen.
- (5) Zum Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten oder Mischen eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat dürfen keine durch einen genetisch veränderten Organismus hergestellten Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe sowie Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3011) geändert worden ist, verwendet worden sein. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe sowie Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, für die auf Grund einer Entscheidung der Kommission nach Artikel 22 Abs. 2 Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU (Nr. ) L 189 S. 1) eine Ausnahme zugelassen ist.
- (6) Für die Begriffe
§ 3b Nachweise für die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel
Derjenige, der Lebensmittel mit der Angabe nach § 3a Abs. 1 in den Verkehr bringt oder bewirbt, hat nach Maßgabe des Satzes 2 über das Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten oder Mischen der Lebensmittel oder das Füttern der Tiere Nachweise zu führen, dass die für das Verwenden der Angabe vorgeschriebenen Anforderungen eingehalten worden sind. Geeignete Nachweise sind insbesondere
- 1. verbindliche Erklärungen des Vorlieferanten, dass die Voraussetzungen für die Kennzeichnung erfüllt sind,
- 2. in den Fällen des § 3a Abs. 2 und 4 Etiketten oder Begleitdokumente der verwendeten Ausgangserzeugnisse oder
- 3. im Fall des § 3a Abs. 3 Analyseberichte oder eine Dokumentation, aus der mit hinreichender Sicherheit hervorgeht, dass die Voraussetzung für die Kennzeichnung erfüllt ist.
Die Kennzeichnung eines Lebensmittels mit einer Angabe im Sinne des § 3a Abs. 1 ist unzulässig, soweit die Nachweise nach Satz 1 nicht geführt werden können."
- 3. In § 4 Abs. 3 Nr. 1 werden
- a) in Buchstabe a das Wort "und" durch ein Komma ersetzt,
- b) dem Buchstaben b das Wort "und" angefügt und c) folgender Buchstabe c eingefügt:
"c) Lebensmitteln, die mit einer Angabe im Sinne des § 3a Abs. 1 in Verkehr gebracht oder beworben werden,".
- 4. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt."
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist der Versuch strafbar."
- a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
- 5. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Vor dem bisherigen Absatz 1 wird folgender Absatz 1 eingefügt:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 6 Abs. 3a bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht."
- b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3a werden die neuen Absätze 2 bis 5.
- c) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2 eine Angabe verwendet,
- 2. entgegen § 3b Satz 1 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
- 3. entgegen § 3b Satz 3 ein Lebensmittel kennzeichnet."
- d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 7 und wie folgt gefasst:
(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 6 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden."
- a) Vor dem bisherigen Absatz 1 wird folgender Absatz 1 eingefügt:
- 6. Folgende Anlage wird angefügt:
"Anlage (zu § 3a Abs. 4 Satz 2)
Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine Verfütterung von genetisch veränderten Futtermitteln unzulässig istlfd. Nr. Tierart Zeitraum 1 bei Equiden und Rindern (einschließlich Bubalus und Bison-Arten) für die Fleischerzeugung zwölf Monate und auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens 2 bei kleinen Wiederkäuern sechs Monate 3 bei Schweinen vier Monate 4 bei milchproduzierenden Tieren drei Monate 5 bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war zehn Wochen 6 bei Geflügel für die Eierzeugung sechs Wochen
"Artikel 3
Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-VerordnungDie Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
"Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten (Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung - NLV)".
- 2. Die Gliederungsbezeichnung "Abschnitt 1: Neuartige Lebensmittel" wird gestrichen.
- 3. Der Abschnitt 2 wird aufgehoben.
- 4. Die Gliederungsbezeichnung "Abschnitt 3: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten" wird gestrichen.
- 5. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 3 ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in den Verkehr bringt."
- 6. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung (1) gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben."
- 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
- V. Die bisherigen Artikel 2 und 3 werden die neuen Artikel 4 und 5 und wie folgt gefasst:
"Artikel 4
NeubekanntmachungenDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut des Gentechnikgesetzes, des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in der ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderung durch dieses Gesetz an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen."
Artikel 5
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Die Artikel 2 und 3 treten am ersten Tag des vierten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Bundesregierung der Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 19 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. EG (Nr. ) L 109 S. 29), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/68/EG vom 27. November 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 310 S. 11) geändert worden ist, die Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes mit einer Begründung mitgeteilt hat, soweit nicht die Kommission innerhalb der in Artikel 19 Unterabs. 3 der Richtlinie 2000/13/EG genannten Frist eine gegenteilige Stellungnahme abgegeben hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Tag der in Satz 1 genannten Mitteilung sowie den Tag des Inkrafttretens der Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt."
- * Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 363 S. 81), sind beachtet worden.
- ** Erstes Gesetz zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 16/6557).
- Fristablauf: 15.02.08
- Erster Durchgang: Drucksache. 535/07 (PDF)