Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
(VwV-StVO)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 11. Februar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

Vom ...

Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1419, 5206), zuletzt geändert durch ...., wird wie folgt geändert:

1. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge" wird wie folgt geändert:

2. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 8 Vorfahrt" wird wie folgt geändert:

3. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren" wird wie folgt geändert:

4. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 9a Kreisverkehr" wird gestrichen.

6. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit" wird wie folgt gefasst:

"VwV zu § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

Zu Absatz 1

7. In der Verwaltungsvorschrift "Zu § 17 Beleuchtung" wird in der Verwaltungsvorschrift

8. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen" wird wie folgt gefasst:

9. Zu § 19 wird folgende Verwaltungsvorschrift eingeführt:

"VwV zu § 19 Bahnübergänge

Zu Absatz 1

Sofern auf Straßen mit nur einem Fahrstreifen je Richtung das Überholverbot häufig missachtet werden sollte, ist seine Unterstützung durch die Anordnung einer einseitigen Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296) in Betracht zu ziehen."

10. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 24 Besondere Fortbewegungsmittel" wird wie folgt geändert:

11. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 25 Fußgänger" wird wie folgt geändert:

12. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 26 Fußgängerüberwege" wird wie folgt geändert:

13. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 31 Sport und Spiel" wird wie folgt geändert:

14. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 33 Verkehrsbeeinträchtigungen" wird wie folgt geändert:

15. In der Verwaltungsvorschrift "Zu § 35 Sonderrechte" wird in der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 6" die Randnummer 18 wie folgt gefasst:

16. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil" wird wie folgt geändert:

17. Die Verwaltungsvorschrift "Zu §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" wird wie folgt geändert:

18. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 39 Verkehrszeichen" wird wie folgt geändert:

19. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 40 Gefahrzeichen" wird wie folgt gefasst:

20. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 101 Gefahrstelle" wird wie folgt gefasst:

21. In der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 102 Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts" wird in Satz 1 das Wort "aufgestellt" durch das Wort "angeordnet" ersetzt.

23. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 108 Gefälle und 110 Steigung" wird wie folgt gefasst:

24. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 112 Unebene Fahrbahn" wird wie folgt gefasst:

25. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 113 Schnee- oder Eisglätte" wird gestrichen.

27. Die Verwaltungsvorschriften "Zu den Zeichen 115, 117, 133 bis 144", "zu Zeichen 115 Steinschlag" und "Zu Zeichen 117 Seitenwind" werden gestrichen.

29. Zu Zeichen 123 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 123 Arbeitsstelle" wie folgt eingeführt:

"VwV zu Zeichen 123 Arbeitsstelle

30. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 125 Gegenverkehr" wird wie folgt gefasst:

31. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 128 Bewegliche Brücke" wird gestrichen.

33. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 131 Lichtzeichenanlage" wird wie folgt gefasst:

34. Zu Zeichen 133 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 133 Fußgänger" wie folgt eingeführt:

"VwV zu Zeichen 133 Fußgänger

35. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 133 bis 144" wird gestrichen.

37. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 136 Kinder" wird wie folgt gefasst:

38. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 138 Radfahrer kreuzen" wird das Wort "kreuzen" gestrichen und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:

39. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 140 Viehtrieb, Tiere" wird gestrichen.

41. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 144 Flugbetrieb" wird gestrichen.

43. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 41 Vorschriftzeichen" wird wie folgt gefasst:

44. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 201 Andreaskreuz" wird wie folgt gefasst:

45. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 205 Vorfahrt gewähren." wird wie folgt gefasst:

46. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 206 Halt. Vorfahrt gewähren." wird wie folgt gefasst:

I. Das Zeichen 206 ist nur dann anzuordnen, wenn

47. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 205 und 206" werden die Wörter "Vorfahrt gewähren. und Halt. Vorfahrt gewähren." angefügt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:

48. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 208 Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren." wird wie folgt gefasst:

"I. Das Zeichen ist nur dann anzuordnen, wenn

49. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 209 bis 214 Vorgeschriebene Fahrtrichtung" wird wie folgt gefasst:

50. In der Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 215 Kreisverkehr" wird wie folgt gefasst:

"Zu Zeichen 215 Kreisverkehr

51. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 220 Einbahnstraße" wird wie folgt gefasst:

52. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 222 Rechts vorbei" wird wie folgt gefasst:

53. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 223.1 bis 223.3 Befahren eines Seitenstreifens als Fahrstreifen" wird wie folgt geändert:

54. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 224 Haltestellen" wird das Wort "Haltestellen" durch das Wort "Haltestelle" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:

55. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 229 Taxenstand" wird wie folgt gefasst:

56. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 237, 240, 241" wird durch die Wörter "Zu den Zeichen 237, 240 und 241 Radweg, gemeinsamer und getrennter Geh- und Radweg" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:

57. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 237 Radfahrer" wird das Wort "Radfahrer" durch das Wort "Radweg" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:

58. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 238 Reiter" wird das Wort "Reiter" durch das Wort "Reitweg" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:

59. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 239 Fußgänger" wird das Wort "Fußgänger" durch das Wort "Gehweg" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt geändert:

60. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 240 gemeinsamer Fuß- und Radweg" wird durch die Wörter "Zu Zeichen 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:

61. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 241 getrennter Fuß- und Radweg" wird durch die Wörter "Zu Zeichen 241 Getrennter Rad- und Gehweg" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt geändert:

62. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 242 Beginn eines Fußgängerbereichs und 243 Ende eines Fußgängerbereichs" wird durch die Wörter und Zeichen "zu den Zeichen 242.1 und 242.2 Beginn und Ende eines Fußgängerbereichs" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:

63. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 244 (Beginn einer Fahrradstraße) und 244a (Ende einer Fahrradstraße)" wird durch die Wörter "Zu Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende einer Fahrradstraße" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:

64. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 245 Linienomnibusse" wird durch die Wörter "Zu Zeichen 245 Bussonderfahrstreifen" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:

65. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art" wird gestrichen.

67. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern" wird wie folgt geändert:

68. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 264 und 265" wird wie folgt geändert:

69. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 267 Verbot der Einfahrt" wird wie folgt gefasst:

70. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 268 Schneeketten sind vorgeschrieben" wird wie folgt gefasst:

71. Die Nummer I der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" wird wie folgt gefasst:

72. Zu Zeichen 272 Wendeverbot wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 272 Wendeverbot " wie folgt eingeführt:

"VwV zu Zeichen 272 Wendeverbot

73. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 273 Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand" wird wie folgt gefasst:

74. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit" wird wie folgt gefasst:

75. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 274.1 und 274.2 Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit " werden die Wörter "Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit" durch die Wörter "Tempo 30-Zone" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:

76. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 275 Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit" wird wie folgt gefasst:

77. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 276 Überholverbot" wird wie folgt gefasst:

78. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse " wird durch die Überschrift "Zu Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:

79. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 274, 276 und 277" wird wie folgt gefasst:

80. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 274 bis 282" wird gestrichen.

82. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 283 Haltverbot" wird durch die Überschrift "Zu Zeichen 283 Absolutes Haltverbot" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:

"VwV zu Zeichen 283 Absolutes Haltverbot

83. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot" wird wie folgt gefasst:

84. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 283 und 286" wird wie folgt gefasst:

85. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 290 eingeschränktes Haltverbot für eine Zone und 292 Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone" wird durch die Überschrift "Zu den Zeichen 290.1 und 290.2 Beginn und Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone " ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:

86. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Bild 291" wird gestrichen.

88. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung" wird wie folgt gefasst:

"Zu Nummer 1 Fahrstreifenbegrenzung

89. Zu Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil" wie folgt eingeführt:

"VwV zu Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil

90. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Nummer 7 Parkflächenmarkierungen vor Zeichen 299" wird durch die Überschrift "Zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 Parkflächenmarkierungen" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift folgt gefasst:

91. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote" wird wie folgt gefasst:

92. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Nummer 9" wird gestrichen.

94. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 301 bis 308" wird gestrichen.

96. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 306 und 307" werden die Wörter "Vorfahrtstraße und Ende der Vorfahrtstraße" angefügt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:

97. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 308 Vorrang vor dem Gegenverkehr" wird wie folgt gefasst:

98. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 310 und 311 Ortstafel" wird wie folgt gefasst:

99. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 314 Parkplatz" wird das Wort "Parkplatz" durch das Wort "Parken" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:

100. Zu den Zeichen 314.1 und 314.2 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 314.1 und 314.2 Parkraumbewirtschaftungszone" wie folgt eingeführt:

"VwV zu Zeichen 314.1 und 314.2 Parkraumbewirtschaftungszone

101. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen" wird wie folgt gefasst:

102. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 317 Wandererparkplatz" wird gestrichen.

103. Zu dem Bild 318 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Bild 318 Parkscheibe" wie folgt eingeführt:

"VwV zu Bild 318 Parkscheibe

104. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 325 und 326 Verkehrsberuhigte Bereiche" wird durch die Überschrift "Zu den Zeichen 325.1 und 325.2 Verkehrsberuhigter Bereich" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:

105. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 330 Autobahn" wird die Angabe "Zeichen 330" durch die Angabe "Zeichen 330.1" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt geändert:

106. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 330, 331, 334 und 336 " wird gestrichen.

108. Zu den Zeichen 330.1, 331.1, 330.2 und 331.2 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 330.1, 331.1, 330.2 und 331.2" wie folgt eingeführt: "VwV zu Zeichen 330.1, 331.1, 330.2 und 331.2

109. Zu den Zeichen 330.2 und 331.2 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 330.2 und 331.2 Ende der Autobahn und Kraftfahrstraße" wie folgt eingeführt:

"VwV zu Zeichen 330.2 und 331.2 Ende der Autobahn und Kraftfahrstraße

110. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 331 Kraftfahrstraße" wird die Angabe "Zeichen 331" durch die Angabe "Zeichen 331.1" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:

111. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 332 Ausfahrt von der Autobahn" wird gestrichen.

112. Zu Zeichen 332.1 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 332.1 Ausfahrt von der Kraftfahrstraße" wie folgt eingeführt:

113. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 332 und 333" wird gestrichen.

114. Zu den Zeichen 333 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 333 Ausfahrt von der Autobahn " wie folgt eingeführt:

"VwV zu Zeichen 333 Ausfahrt von der Autobahn

115. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 334 Ende der Autobahn" wird gestrichen.

117. Zu § 42 Absatz 2 Anlage 3 Abschnitt 8 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Anlage 3 Abschnitt 8 Markierungen" wie folgt eingeführt:

118. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 340 Leitlinie" wird wie folgt gefasst:

119. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 341 Wartelinie" wird wie folgt gefasst: "Die Wartelinie darf nur dort angeordnet werden,

120. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 42 Abs. 6 Nr. 3 Schriftzeichen und Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn " wird gestrichen.

122. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 353 Einbahnstraße" wird gestrichen.

124. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 355 Fußgängerunter- oder überführungen" wird gestrichen.

126. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 357 Sackgasse" wird wie folgt gefasst:

"VwV zu Zeichen 357 Sackgasse

127. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 358 Erste Hilfe" wird wie folgt geändert:

128. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 359 Pannenhilfe" wird gestrichen.

130. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 375 bis 377 Autobahnhotel usw." wird gestrichen.

132. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 385 Ortshinweistafel" wird wie folgt gefasst:

133. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 386 Touristischer Hinweis" wird durch die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 Touristischer Hinweis, touristische Route und touristische Unterrichtungstafel" ersetzt und wie folgt gefasst:

134. Die Verwaltungsvorschrift "u Zeichen 388 Seitenstreifen nicht befahrbar" wird gestrichen.

135. Zu Zeichen 390 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 390 Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz" wie folgt eingeführt:

"VwV zu Zeichen 390 Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz

Die Anordnung des Verkehrszeichens ist an den Straßenabschnitten erforderlich, wo nicht schon durch Zeichen 330.1 die Widmung zur Bundesautobahn für den Verkehrsteilnehmer erkennbar ist und nach dem Autobahnmautgesetz eine Mautpflicht besteht.

136. Zu Zeichen 391 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 391 Mautpflichtige Strecke" wie folgt eingeführt:

"VwV zu Zeichen 391 Mautpflichtige Strecke

137. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 392 Zoll" werden das Wort "Zoll" durch das Wort "Zollstelle" und in der Verwaltungsvorschrift das Wort "Zollabfertigungsstelle" durch das Wort "Zollstelle" ersetzt.

139. Zu § 42 Absatz 2 Anlage 3 Abschnitt 10 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Anlage 3 Abschnitt 10 Wegweisung" wie folgt eingeführt:

140. Die Verwaltungsvorschriften "Zu den Zeichen 401 und 410", "zu Zeichen 405 Nummernschild für Autobahnen" und "Zu Zeichen 406 Nummernschild für Knotenpunkte der Autobahnen" werden gestrichen.

142. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 421 und 442" wird gestrichen.

"VwV zu den Zeichen 421, 422, 442 und 454 bis 466 Umleitungsbeschilderung

144. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 432 Wegweiser zu innerörtlichen Zielen" werden das Wort "innerörtlichen" gestrichen, die Wörter "mit erheblicher Verkehrsbedeutung" angefügt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:

145. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 434 Wegweisertafel" wird das Wort "Wegweisertafel" gestrichen und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:

146. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 437 Straßennamensschilder" wird wie folgt gefasst:

147. Die Verwaltungsvorschriften "Zu Zeichen 438 Vorwegweiser" und "Zu Zeichen 440 Vorwegweiser zur Autobahn" werden gestrichen.

148. Zu den Zeichen 438 bis 441 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 438 bis 441" wie folgt eingeführt:

"VwV zu den Zeichen 438 bis 441

149. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 442 Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten" wird wie folgt gefasst:

"1 Das Zeichen 442 kann mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen auch den Beginn einer Umleitung kennzeichnen." 150. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 448, 448.1; 449 und 453" wird durch die Überschrift "Zu den Zeichen 332, 448, 449 und 453 Wegweiser auf Autobahnen" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:

151. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 448.1 Autohof" wird wie folgt geändert:

152. Die Verwaltungsvorschriften "Zu Zeichen 449 Vorwegweiser auf Autobahnen", "zu Zeichen 450 Ankündigungsbake" und "Zu Zeichen 453 Entfernungstafel" werden gestrichen.

154. Zu den Zeichen 454 und 455.1 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 454 und 455.1" wie folgt eingeführt:

"VwV zu Zeichen 454 und 455.1

155. Zu den Zeichen 455.2 und 457.2 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 455.2 und 457.2 Ende der Umleitung" wie folgt eingeführt:

156. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 457 bis 469" wird gestrichen.

157. Zu den Zeichen 457.1 und 458 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen

457.1 und 458" wie folgt eingeführt:

"VwV zu den Zeichen 457.1 und 458

158. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 460 Bedarfsumleitung" wird gestrichen.

160. Zu den Zeichen 501 bis 546 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 501 bis 546 Verkehrslenkungstafeln" wie folgt eingeführt:

"VwV zu den Zeichen 501 bis 546 Verkehrslenkungstafeln

161. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu § 43 Verkehrseinrichtungen" wird die Angabe "(Anlage 4)" angefügt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt geändert:

162. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 44 Sachliche Zuständigkeit" wird wie folgt gefasst:

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2 Aufgaben der Polizei

163. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" wird wie folgt geändert:

164. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis" wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung

Die Verwaltungsvorschrift zeichnet sich durch folgende Themenschwerpunkte aus:

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit der Verwaltungsvorschrift werden keine Informationspflichten geändert, eingeführt oder abgeschafft. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter