Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen
(ADN)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 30. März 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Dr. Angela Merkel

Entwurf Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Vom 2006

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3


*) Die Verordnung in der Anlage des Übereinkommens wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.

Begründung zum Vertragsgesetz

I. Allgemeines

Durch das Europäische Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) soll nunmehr unter Einbeziehung der ADN-Empfehlungen ein verbindlicher Rechtsrahmen für die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen eingeführt werden. Das ADN-Übereinkommen, das aus dem eigentlichen Übereinkommen und einer diesem Übereinkommen beigefügten Verordnung besteht, hat zum Ziel

Das ADN-Übereinkommen schafft damit für das gesamte europäische Binnenwasserstraßennetz einheitliche Beförderungsvorschriften, die dem für den Rhein geltenden hohen Sicherheitsstandard entsprechen. Darüber hinaus komplettiert es für den Binnenschifffahrtsbereich die bereits vorhandenen europäischen Regelwerke über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und der Schiene.

Das ADN-Übereinkommen legt einheitliche Regeln für die sichere internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen fest, die mit der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) in Einklang stehen. Daneben wird es notwendig, den Anwendungsbereich dieser Vorschriften auch auf den Inlandsverkehr auszudehnen. Für den Bereich der Europäischen Union ist eine entsprechende Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Vorbereitung. Die übrigen Vertragsstaaten werden bei ihren innerstaatlichen Regelungen die Bestimmungen des Übereinkommens gleichfalls zu berücksichtigen haben. Das ADN-Übereinkommen trägt damit zur Harmonisierung der Bedingungen für den Gefahrguttransport auf Binnenwasserstraßen bei und wird gleichzeitig die Verkehrssicherheit auf nationaler Ebene verbessern.

Bislang haben fünf Staaten das Übereinkommen ratifiziert, Bulgarien als sechster Staat tritt in Kürze hinzu. Mit der Ratifizierung durch die Bundesrepublik Deutschland kann die nötige Anzahl von Ratifizierungen zum Inkrafttreten des Übereinkommens erreicht werden.

Der Übernahme des Übereinkommens in deutsches Recht und seiner Ratifizierung durch die Bundesrepublik Deutschland dient dieses Gesetz.

Durch das Gesetz entstehen Bund, Ländern und Gemeinden keine neuen Kosten, da die nötigen Verwaltungsstrukturen, Aufgabenverteilungen und Zuweisungen von Verantwortlichkeiten bereits im Rahmen der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (GGVBinSch) in Verbindung mit der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) vorhanden sind. Für die betroffene Transportwirtschaft entstehen gleichfalls keine Kosten, im Gegenteil entstehen Kostenvorteile insbesondere dadurch, dass Beförderungen gefährlicher Güter nach Inkrafttreten des Übereinkommens im gesamten europäischen Raum nach gleichen Vorgaben und Sicherheitsanforderungen durchgeführt werden dürfen und bisher für die internationale Schifffahrt außerhalb des Rheinstromregimes erforderliche zusätzliche Genehmigungen und Zeugnisse entfallen können. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Auf das Übereinkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Das Gesetz bedarf nach Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates, weil der Vertrag, der innerstaatlich in Geltung gesetzt wird, Verfahrensregelungen enthält und insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt.

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Die Ermächtigung nach Absatz 1 bezieht sich auf Änderungen des Übereinkommens nach Artikel 19 des Übereinkommens und der Verordnung in der Anlage nach Artikel 20 des Übereinkommens. Dabei handelt es sich um die Umsetzung völkerrechtlich bindender internationaler Beschlüsse zur Umsetzung neuer Erkenntnisse hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt oder zur Änderung des anzuwendenden technischen Rechts oder verwaltungsmäßiger Verfahren. Eine rechtzeitige innerstaatliche Umsetzung der Änderungen ist völkerrechtlich erforderlich. In diesen Fällen besteht kein innerstaatlicher Entscheidungsspielraum. Daher soll die Umsetzung dieser Beschlüsse durch Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung übertragen werden.

Zu Absatz 2

Bei der Ermächtigung nach Absatz 2 wird davon ausgegangen, dass Sonderabkommen nach Artikel 7 Abs. 1 des Übereinkommens allgemeine Regelungen betreffen können, die der Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und der Erprobung neuer technischer Verfahren zwischen den üblichen Änderungen der Verordnung in der Anlage des Übereinkommens, die alle zwei Jahre erfolgen, dienen. Diese sind durch Rechtsverordnung innerstaatlich in Kraft zu setzen. Um diese Sonderabkommen zeitnah umzusetzen und den Anwendern in Deutschland nutzbar zu machen, ist ein einfaches Verfahren erforderlich. Daher soll die Inkraftsetzung solcher Sonderabkommen durch Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung übertragen werden.

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält eine Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften im Bereich der bundeseigenen Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schifffahrt gemäß Artikel 86 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 87 Abs. 1 und Artikel 89 des Grundgesetzes.

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält die Befugnis für das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, nach umfangreicheren Änderungen eine Neufassung der dem Übereinkommen beigefügten Verordnung bekannt zu machen. Dies dient der Übersichtlichkeit und Rechtsklarheit und erleichtert die Anwendung der detaillierten technischen Vorschriften.

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Das Gesetz soll am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten. Dies entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 11 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Zu Absatz 3

Im Übereinkommen ist vorgesehen, dass die Verordnung in der Anlage zum Übereinkommen erst ein Jahr nach dem Übereinkommen in Kraft tritt, damit der Verwaltungsausschuss zuvor die Anpassung der Vorschriften an die zwischenzeitlichen technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und an die Änderungen der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) vornehmen und in Kraft setzen kann.

Diese Anpassung der Vorschriften der Verordnung in der Anlage des Übereinkommens wird zwischenzeitlich kontinuierlich vom vorläufigen Sicherheitsausschuss im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) vorgenommen. Die provisorisch beschlossenen Anpassungen werden von der ECE in zweijährigem Abstand veröffentlicht. Die veröffentlichten Änderungen werden regelmäßig als Übergangslösung bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens in die Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Donau (ADN-D) übernommen und so bereits vorab im Bereich der Donau zur Anwendung gebracht.

Damit wird unterschiedliches Recht zwischen diesem Übereinkommen und dem ADNR dauerhaft vermieden. Daher soll die Verordnung in der Anlage dieses Übereinkommens gemäß Absatz 3 erst ein Jahr später als das Übereinkommen selbst in Kraft treten.

Schlussbemerkung

Die sicherheitstechnischen Anforderungen des Übereinkommens und seiner Anlage - unter Berücksichtigung der zuvor bereits beschriebenen kontinuierlichen Anpassung - entsprechen dem in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Regelwerk zur Beförderung gefährlicher Güter auf den Binnenwasserstraßen. Zusätzliche Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen werden daher nicht entstehen.

Für die Durchführung des Übereinkommens werden ein Verwaltungsausschuss sowie ein Sicherheitsausschuss eingesetzt. Hierbei werden bestehende Strukturen genutzt (ECE, Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Donaukommission), sodass kein zusätzlicher Vollzugsaufwand zu erwarten ist.

Im Hinblick darauf, dass die durch das Übereinkommen eingeführten Sicherheitsanforderungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen entsprechen, entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft. Die Ausdehnung der Sicherheitsanforderungen auf das gesamte europäische Binnenwasserstraßennetz kann vielmehr zu einer Erleichterung des internationalen Warenverkehrs und einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen führen.

Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Die Vertragsparteien, in dem Wunsche, gemeinsam einheitliche Prinzipien und Regeln aufzustellen mit dem Ziel:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Geltungsbereich

Artikel 2
Verordnung in der Anlage des Übereinkommens

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Bestimmungen technischer Art

Artikel 4
Beförderungsverbote, Beförderungsbedingungen, Kontrollen

Artikel 5
Befreiungen

Artikel 6
Rechte der Staaten

Artikel 7
Sonderregelungen, Ausnahmegenehmigungen

Artikel 8
Übergangsbestimmungen

Artikel 9
Anwendbarkeit anderer Verordnungen

Kapitel III
Schlussbestimmungen

Artikel 10
Vertragsparteien

Artikel 11
Inkrafttreten

Artikel 12
Kündigung

Artikel 13
Erlöschen

Artikel 14
Erklärungen

Artikel 15
Streitigkeiten

Artikel 16
Vorbehalte

Artikel 17
Verwaltungsausschuss

Artikel 18
Sicherheitsausschuss

Artikel 19
Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens ausschließlich seiner beigefügten Verordnung

Artikel 20
Verfahren zur Änderung der beigefügten Verordnung

Artikel 21
Anträge, Mitteilungen und Einsprüche

Artikel 22
Revisionskonferenz

Artikel 23
Verwahrer

Denkschrift zum Übereinkommen

I. Allgemeines

Für die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen gelten bisher von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) erarbeitete Vorschriften, die sog. ADN-

Das ADN-Übereinkommen schafft damit für das gesamte europäische Binnenwasserstraßennetz einheitliche Beförderungsvorschriften, die dem für den Rhein geltenden hohen Sicherheitsstandard entsprechen. Darüber hinaus komplettiert es für den Binnenschifffahrtsbereich die bereits vorhandenen europäischen Regelwerke über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und der Schiene.

Das ADN-Übereinkommen legt einheitliche Regeln für die sichere internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen fest, die mit der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) in Einklang stehen. Daneben wird es notwendig, den Anwendungsbereich dieser Vorschriften auch auf den Inlandsverkehr auszudehnen. Für den Bereich der Europäischen Union ist eine entsprechende Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Vorbereitung. Die übrigen Vertragsstaaten werden bei ihren innerstaatlichen Regelungen die Bestimmungen des Übereinkommens gleichfalls zu berücksichtigen haben. Das ADN-Übereinkommen trägt damit zur Harmonisierung der Bedingungen für den Gefahrguttransport auf Binnenwasserstraßen bei und wird gleichzeitig die Verkehrssicherheit auf nationaler Ebene verbessern.

Die diplomatische Konferenz zur Annahme des Übereinkommens hat es für erforderlich gehalten, eine Absprache über Verfahren bis zum Inkrafttreten und bei Inkrafttreten des Übereinkommens zu treffen.

In dem entsprechenden Beschluss ist einmal festgelegt, wie die Rechtsfortentwicklung bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens erfolgen soll. Diese Aufgabe soll von der gemeinsamen Expertengruppe der ECE, der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) und der Donaukommission wahrgenommen werden, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens als Sicherheitsausschuss fungiert. Die Expertengruppe soll die Verordnung in der Anlage des Übereinkommens laufend an die Rechtsfortentwicklung, insbesondere auf dem Rhein, anpassen. Des Weiteren soll die Expertengruppe Ausschüsse einsetzen, die Anträge von Klassifikationsgesellschaften, die zur Anerkennung empfohlen werden möchten, einer vorherigen Prüfung unterziehen.

Nach Inkrafttreten des Übereinkommens, d. h. einen Monat, nachdem sieben Staaten ratifiziert haben, soll so schnell wie möglich eine Sitzung des Verwaltungsausschusses einberufen werden. Dieser soll die von der Expertengruppe beschlossenen Änderungen zur Fortschreibung der Verordnung in der Anlage des Übereinkommens verabschieden, damit diese, wie im Übereinkommen vorgesehen, zwölf Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens zur Anwendung kommen kann.

Damit ist sichergestellt, dass die Anlage bei Inkrafttreten an den aktuellen Stand der Rechtsfortentwicklung, d. h. an den Stand des ADNR, angepasst ist.

II. Besonderes

Zu den Artikeln 1 bis 3

Artikel 1 legt den Geltungsbereich des Übereinkommens fest.

Artikel 2 verdeutlicht, dass die dem Übereinkommen beigefügte Verordnung fester Bestandteil des Übereinkommens ist.

Artikel 3 enthält Begriffsbestimmungen.

Zu den Artikeln 4 bis 9

Artikel 4 enthält Regelungen zu Beförderungsverboten, Beförderungsbedingungen und Kontrollen.

Artikel 5 stellt klar, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf die Beförderung von gefährlichen Gütern findet, soweit deren Freistellung in der beigefügten Verordnung vorgesehen ist.

Artikel 6 enthält die Regelung, dass es den Vertragsparteien unbenommen ist, den Eingang von gefährlichen Gütern in ihr Hoheitsgebiet aus Gründen, die nicht die Sicherheit während der Fahrt betreffen, zu regeln oder zu verbieten.

Artikel 7 enthält Sonderregelungen und Ausnahmegenehmigungen.

Artikel 9 weist auf die Anwendbarkeit anderer Verordnungen hin, die generell für Güterbeförderungen auf Binnenwasserstraßen gelten.

Artikel 8 enthält besondere Übergangsbestimmungen. Danach behalten Zulassungszeugnisse, die nach bisherigem Recht erteilt wurden, Gültigkeit bis zu ihrem Ablaufdatum. Zur Erlangung eines uneingeschränkten ADN-Zulassungszeugnisses gibt es für bei Inkrafttreten des ADN nach bisherigem Recht bereits zugelassene Schiffe Übergangsvorschriften, die dem ADNR entnommen worden sind. Das bedeutet, dass in Betrieb befindliche Schiffe zur Erlangung eines ADN-Zulassungszeugnisses sich entweder auf dem entsprechenden ADNR-Stand befinden oder auf einen solchen Stand gebracht werden müssen.

Zu den Artikeln 10 bis 23

Artikel 10 legt fest, dass die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, auf deren Gebiet sich Binnenwasserstraßen ohne Küstenstrecken befinden, die Bestandteil des Binnenschifffahrtsnetzes von internationaler Bedeutung sind, Vertragsparteien des Übereinkommens werden können.

Nach Artikel 11 tritt das Übereinkommen einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sieben Vertragsparteien dem Übereinkommen rechtsverbindlich zugestimmt haben. Die dem Übereinkommen beigefügte Verordnung soll allerdings mit Ausnahme der Bestimmungen über die Zulassung der Klassifikationsgesellschaften erst zwölf Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens zur Anwendung kommen.

Die Artikel 12 und 13 enthalten Regelungen über die Kündigung des Übereinkommens und sein Unwirksamwerden.

Artikel 14 ermöglicht den Vertragsparteien, Erklärungen zum Anwendungsbereich des Übereinkommens abzugeben. Absatz 3 Buchstabe b kommt besondere Bedeutung für Vertragsparteien zu, deren Binnenwasserstraßen bereits einem anderen völkerrechtlich verbindlichen Regime über die Beförderung von gefährlichen Gütern unterliegen, wie die Mitgliedstaaten der revidierten Rheinschifffahrtsakte. Diese Vertragsparteien können erklären, dass die Geltung des Übereinkommens davon abhängig ist, dass die nach dem Statut des bereits bestehenden völkerrechtlichen Vertrages vorgeschriebenen Verfahrensregeln eingehalten werden. Die Bundesrepublik Deutschland wird eine entsprechende Erklärung bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgeben. Damit können die Mitgliedstaaten der revidierten Rheinschifffahrtsakte dem Übereinkommen bereits jetzt zustimmen.

Die Artikel 15 und 16 enthalten Regelungen über die Beilegung von Streitigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens.

Artikel 17 enthält Bestimmungen über einen Verwaltungsausschuss, der die Umsetzung des Übereinkommens prüft, alle dazu vorgeschlagenen Änderungen untersucht und Maßnahmen für eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Übereinkommens erörtert. Zur Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsausschusses können neben den Vertragsparteien auch weitere Staaten und sonstige Organisationen als Beobachter zugelassen werden. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt leisten Sekretariatsdienste für den Verwaltungsausschuss.

Artikel 18 regelt die Einsetzung eines Sicherheitsausschusses, dessen Aufgabe in der Prüfung von Änderungsvorschlägen zu der dem Übereinkommen beigefügten Verordnung besteht. Es ist ausdrücklich festgelegt, dass der Ausschuss im Rahmen der Tätigkeit der Organe der ECE, der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt und der Donaukommission arbeitet. Damit ist sichergestellt, dass neben den organisatorischen Möglichkeiten der ECE auch die spezielle Fachkompetenz der ZKR und der Donaukommission zur Verfügung stehen. Zusammen mit der Tatsache, dass die deutsche Sprache Vertragssprache des Übereinkommens ist, ist damit gewährleistet, dass die Facharbeit wie gewohnt weitergeführt werden kann.

Artikel 19 enthält Verfahrensregelungen zur Änderung des eigentlichen Übereinkommens. Danach werden die vom Verwaltungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit angenommenen Vorschläge den Vertragsparteien zur Annahme vorgelegt. Wird von den Vertragsparteien gegen die Vorlage binnen 24 Monaten kein schriftlicher Einspruch eingelegt, tritt die vorgeschlagene Änderung sechs Monate danach in Kraft.

Artikel 20 regelt das Verfahren zur Änderung der dem Übereinkommen beigefügten Verordnung in Anlehnung an das ADR. Danach bedürfen Änderungen der Verordnung der Mehrheit der anwesenden abstimmenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses. Ein Änderungsentwurf gilt jedoch als nicht angenommen, wenn unmittelbar nach der Abstimmung oder schriftlich innerhalb von drei Monaten fünf Vertragsparteien Einspruch einlegen. Bei Einigkeit der ZKR-Staaten können damit z.B. sicherheitsmindernde Änderungen notfalls verhindert werden.

Artikel 21 enthält Unterrichtungspflichten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen.

Artikel 22 trifft Bestimmungen über die Durchführung von Konferenzen zum Zwecke der Revision des Übereinkommens.

Artikel 23 bestimmt den Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Verwahrer des Übereinkommens.

Zur Verordnung in der Anlage des Übereinkommens

Die dem Übereinkommen beigefügte Verordnung enthält Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände, Vorschriften über ihre Beförderung sowie Regelungen für den Bau und Betrieb von Schiffen. Zudem legt sie Vorschriften und Verfahren für Untersuchungen, Ausstellung der Zulassungszeugnisse, Abweichungen, Ausnahmegenehmigungen, Kontrollen, Ausbildung und Prüfungen von Sachkundigen sowie die Anerkennung der Klassifikationsgesellschaften fest.

Die Klassifikationsgesellschaften müssen bestimmte in der Verordnung aufgeführte Kriterien im Hinblick auf ihre Kenntnisse, Erfahrungen und Leistungsfähigkeit erfüllen.

Die Erfüllung der Kriterien wird von einem Sachverständigenausschuss geprüft. Aufgrund des Berichtes dieses Sachverständigenausschusses beschließt dann der Verwaltungsausschuss, ob er den Vertragsparteien die Anerkennung der Klassifikationsgesellschaft empfiehlt.

Nur solche empfohlene Klassifikationsgesellschaften dürfen dann seitens der Vertragsparteien für die Aufgaben nach dem Übereinkommen anerkannt werden. Durch dieses Verfahren wird sichergestellt, dass die Klassifikationsgesellschaften eine ausreichende Qualifikation für die Untersuchungen im Rahmen der Erteilung des Zulassungszeugnisses besitzen.