Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. Februar 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 30.03.07

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

Vom...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 468 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten


Berlin, den
Der Bundespräsident
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung

A. Allgemeines

Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 (Strafrecht) GG sowie aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 22 (Straßenverkehr, Kraftfahrwesen) GG. Artikel 1 und 3 sind dem Kompetenztitel "Strafrecht", Artikel 2 und 4 sind dem Kompetenztitel "Straßenverkehr, Kraftfahrwesen" zuzuordnen.

Hinsichtlich der auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 22 GG gestützten Regelungen sind die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 GG erfüllt. Die bundesgesetzliche Regelung der verwaltungsrechtlichen Folgen im Bereich des Fahrerlaubnisrechts bei einem Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen ist zur Wahrung der Rechtseinheit und - im Hinblick auf den gewerblichen Kraftfahrzeugverkehr - auch aus Gründen der Wirtschaftseinheit i. S. d. Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich. Bliebe es den Ländern überlassen, die verwaltungsrechtlichen Folgen im Bereich des Fahrerlaubnisrechts bei einem Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen zu regeln, wäre (insbesondere im Rahmen des Punktesystems und der Fahrerlaubnis auf Probe) eine Festlegung unterschiedlicher Maßnahmen und Rechtsfolgen sowie eine Uneinheitlichkeit des Verkehrszentralregisters zu besorgen. Angesichts der Ländergrenzen überschreitenden Mobilität der heutigen Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen bestünde die Gefahr, dass die Verkehrssicherheit nicht in allen Ländern ausreichend und einheitlich gewährleistet und (bei Uneinheitlichkeit des Verkehrszentralregisters) auch der Verwaltungsvollzug erheblich erschwert wäre.

Zudem wäre eine Schlechterstellung der noch in der Probezeit befindlichen gewerblichen Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen einiger Länder gegenüber denen anderer Bundesländer zu befürchten was Wettbewerbsverzerrungen zur Folge haben könnte. Dies kann weder vom Bund noch von den Ländern hingenommen werden. Die bundeseinheitliche Regelung der verwaltungsrechtlichen Folgen im Bereich des Fahrerlaubnisrechts bei einem Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen liegt daher im gesamtstaatlichen Interesse.

Das Gesetz enthält ausschließlich Änderungen bzw. Ergänzungen von Regelungen, die bereits durch Bundesgesetz getroffen wurden.

Kosten allgemein

Für den Bundeshaushalt entstehen keine Mehrkosten. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Gemeinden sind nicht ersichtlich.

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Durch die Einführung einer Geldbuße bei Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen sind geringfügig Einzelpreisanpassungen möglich. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

I. Zu Artikel 1

Zu Nr. 1 ( Einfügung von § 24c StVG)

Durch die Einfügung des § 24c Abs. 1 StVG wird ein besonderes Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen, die sich noch in der Probezeit nach § 2a StVG befinden, eingeführt.

Ziel ist es, dass sie ein Kraftfahrzeug nur in nicht alkoholisiertem Zustand führen. § 24c StVG untersagt den Alkoholgenuss während des Führens eines Kraftfahrzeugs absolut.

Auch wer vor der Fahrt Alkohol getrunken hat, darf die Fahrt nicht antreten, wenn er noch unter der Wirkung von alkoholischen Getränken steht. Auf die Frage, ob im Einzelfall die Fahrsicherheit des Betroffenen beeinträchtigt war, kommt es dabei nicht an.

Die Regelung umfasst zwei Handlungsalternativen:

Unter Nummer 2 ist auch der Fall erfasst, dass eine Person vor oder während der Fahrt als Begleiter alkoholische Getränke zu sich nimmt und das Fahrzeug anschließend selbst führt, mithin die Fahrt antritt, obwohl sie noch unter der Wirkung dieser Getränke steht.

Durch die Neuregelung wird bei Fahranfängern bewusst von der Konzeption abgerückt, das bußgeldbewehrte Verbot auf einen bestimmten Gefahrengrenzwert abzustellen (wie bei der 0,5 Promille-Grenze gem. § 24a Abs. 1 StVG). Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Die Normierung eines wie auch immer bestimmten Gefahrengrenzwerts ist mit der Gefahr verbunden dass sich Normadressaten an diese Promillegrenze "heran trinken" und sie möglicherweise auch überschreiten. Dies gilt insbesondere, weil die Einführung einer absoluten "Null-Promille-Grenze" vor allem aus messtechnischen und medizinischen Gründen problematisch ist und eine Grenzwertbestimmung einschließlich des erforderlichen Sicherheitszuschlages für die Alkoholmessung im Bereich von 0,1 bis 0,3 Promille liegen müsste. Soll daher ein möglichst umfassendes Verbot normiert werden, unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug zu führen, muss die Regelung auf den Konsum von Alkohol unmittelbar vor und während der Fahrt abstellen. Dies hat zugleich zur Folge, dass Zuwiderhandlungen regelmäßig nicht nur durch Blutprobe oder Atemalkoholanalyse sondern auch durch andere Beweismittel, wie z.B. Aussagen von Polizeibeamten oder sonstigen Zeugen nachgewiesen werden können, die den Betroffenen vor Fahrtantritt oder während der Fahrt beim Konsum von Alkohol beobachtet haben.

Die Vorschrift stellt auf den Konsum "alkoholischer Getränke" ab und nimmt die Einnahme alkoholhaltiger Medikamente oder Lebensmittel von dem Verbot aus. Die Einnahme von Arzneimitteln (Hustensäften, Tinkturen und ähnlichen Mitteln) und der Genuss alkoholhaltiger

Süßwaren (z.B. Weinbrandbohnen) erfüllen daher den Tatbestand nicht.

"Unter der Wirkung" solcher Getränke steht ein Betroffener, wenn der aufgenommene Alkohol zu einer Veränderung physischer oder psychischer Funktionen führen kann und in einer nicht nur völlig unerheblichen Konzentration (im Spurenbereich) im Körper vorhanden ist.

Auf die Feststellung einer konkreten alkoholbedingten Beeinträchtigung der für das Führen von Kraftfahrzeugen relevanten Leistungsfähigkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an.

Der Führer eines Kraftfahrzeuges trägt die Verantwortung, ob bei Antritt der Fahrt dieser Wirkzustand (noch) gegeben ist.

Wird eine Atem- oder Blutprobe vom Betroffenen genommen, ist von einer "Wirkung" im Sinne dieser Vorschrift nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand erst ab einem Wert von 0,2 Promille Alkohol im Blut oder 0,1 mg/l Alkohol in der Atemluft auszugehen, um Messwertunsicherheiten und endogenen Alkohol auszuschließen. In den genannten Werten sind die erforderlichen Sicherheitszuschläge enthalten. Diese Werte entsprechen einer Empfehlung der "Alkohol-Kommission" der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin sowie einer Empfehlung der Grenzwertkommission, die sich im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Nachweisfragen im Bereich "Drogen im Straßenverkehr" beschäftigt.

Die Regelung ist verhältnismäßig. Mildere Mittel zur Bewältigung dieses Verkehrsicherheitsproblems stehen nicht zur Verfügung. Normadressaten sind nur Fahranfänger und Fahranfängerinnen während der in der Regel zweijährigen Probezeit. Diesem Personenkreis wird für einen begrenzten Zeitraum - vor Fahrtantritt und während der Fahrt - der Konsum von Alkohol untersagt. Dies ist angesichts der geschützten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen, insbesondere deren Gesundheit und Leben, angemessen. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße bis zu 1000 Euro sanktioniert, wobei im Regelfall eine Geldbuße in Höhe von 125 Euro verhängt werden soll (Artikel 3). Ein Fahrverbot ist danach nicht vorgesehen. Damit bleibt die Sanktion im untersten sanktionsrechtlichen Bereich.

Nach Absatz 2 handelt auch ordnungswidrig, wer die Tat fahrlässig begeht.

Der Bußgeldrahmen (Absatz 3) bestimmt sich nach § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und trägt der Bedeutung des Verstoßes und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Personengruppe junger Fahrer und Fahrerinnen Rechnung. Mit dieser Rechtsfolge ist ein Verstoß lediglich mit einer Geldbuße verbunden, während ein Fahrverbot weiterhin erst bei Eingreifen der 0,5 Promille-Regelung vorgesehen ist ( § 19 Abs. 2 OWiG).

Zu Nr. 2 (Änderung des § 26 StVG)

Mit der Ergänzung von § 26 StVG wird die zuständige Verwaltungsbehörde zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24c StVG bestimmt. Zuständig ist danach diejenige Behörde, die auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wegen Verstoßes gegen die Promille-Regelung des § 24a Abs. 1 StVG zuständig ist.

Zu Nr. 3 (Änderung von §§ 26a StVG und 28a StVG)

Durch die Änderung von § 26a StVG wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates in der Bußgeldkatalog-Verordnung Regelsätze für die Geldbußen bei einem Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in der Probezeit festzulegen.

Die Ergänzung von § 28a StVG stellt sicher, dass die Eintragung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24c StVG (Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in der Probezeit) in das Verkehrszentralregister unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters oder der Täterin erfolgt. Dies entspricht der Regelung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs. 1 StVG (Verstoß gegen die 0, 5 Promille-Regelung).

Zu Nr. 4 (Änderung von §§ 28, 36 und 40 StVG)

Die Änderung von § 28 StVG ermöglicht es, rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß dem neu eingefügten § 24c StVG (Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in der Probezeit) im Verkehrszentralregister einzutragen.

Durch die Änderung von § 36 StVG können Fahrzeug- und Halterdaten zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24c StVG (Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in der Probezeit) durch Abruf im automatisierten Verfahren an die für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden übermittelt werden wie dies schon jetzt zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs. 1 StVG (Verstoß gegen die Promille-Regelung) möglich ist.

Durch Ergänzung des § 40 Abs. 2 StVG dürfen die nach § 33 Abs. 3 StVG gespeicherten Daten über Fahrtenbuchauflagen auch zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24c StVG (Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in der Probezeit) an die hierfür zuständigen Behörden oder Gerichte übermittelt werden. Dies erleichtert die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten und entspricht im übrigen der Regelung bezüglich Ordnungswidrigkeiten wegen Verstoßes gegen die 0,5 Promille-Regelung nach § 24a Abs. 1 StVG.

Zu Artikel 2

Zu Nr. 1 (Änderung des § 13 FeV)

Durch die Änderung des § 13 FeV wird ausgeschlossen, dass ein Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in der Probezeit mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 0,5-Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von weniger als 0,25 mg/l die Anordnung einer medizinischpsychologischen Untersuchung zur Überprüfung der Fahreignung rechtfertigt.

Zu Nr. 2 (Änderung des § 36 und des § 43 FeV)

Für Inhaber einer Fahrerlaubnis, die unter dem Einfluss von Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen haben gibt es besondere Aufbauseminare. Durch die Änderung der §§ 36 und 43

FeV wird klargestellt, dass diese besonderen Aufbauseminare auch bei einem Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in der Probezeit einem allgemeinen Aufbauseminar vorgehen. Dafür spricht schon der thematische Zusammenhang.

Zu Nr. 3 (Änderung des § 59 FeV)

Die Änderung von § 59 FeV bewirkt, dass Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24c StVG, die sowohl registerpflichtige als auch nicht registerpflichtige Teile enthalten, registermäßig genauso behandelt werden wie entsprechende Ordnungswidrigkeiten nach § 24 oder § 24a StVG.

Zu Nr. 4 (Änderung der Anlage 12 FeV)

Durch die Änderung der Anlage 12 FeV werden Verstöße gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in der Probezeit als schwerwiegende Zuwiderhandlungen eingestuft. Sie führen damit zur Anordnung eines Aufbauseminars nach § 2a Abs. 2 StVG.

Dies ist gerechtfertigt, da der Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in der Probezeit auf besondere Defizite in der Einstellung und im Verkehrsverhalten des Fahranfängers beziehungsweise der Fahranfängerin schließen lässt. Das Aufbauseminar soll eine frühzeitige und nachhaltige Verhaltensänderung bewirken.

Zu Nr. 5 (Änderung der Anlage 13 FeV)

Mit der Änderung der Anlage 13 FeV wird klargestellt, dass Verstöße gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in der Probezeit mit 2 Punkten und erst bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, mit 4 Punkten bewertet werden. Hierdurch wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen.

Zu Artikel 3

Zu Nr. 1 (Änderung des § 1 BKatV)

Mit der Änderung des § 1 BKatV wird festgelegt, dass bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24c StVG (Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in der Probezeit) eine Geldbuße nach den in der Anlage zur BKatV bestimmten Beträgen festzusetzen ist. Dabei wird von der neu eingefügten Ermächtigung in § 26a StVG Gebrauch gemacht. Die Regelung erleichtert die Vollstreckung und stellt zudem eine einheitliche Ahndung von Verstößen gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in der Probezeit sicher.

Zu Nr. 2 (Änderung der Anlage zu § 1 Abs. 1 der BKatV)

Durch die Änderung der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung wird festgelegt, dass bei einem Verstoß gegen das absolute Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in der Probezeit im Regelfall eine Geldbuße in Höhe von 125 Euro verhängt wird. Hiermit wird dem im Vergleich zu § 24a Abs. 4 StVG geringeren Bußgeldrahmen und dem Umstand Rechnung getragen, dass die weit überwiegende Zahl der Fahranfänger und Fahranfängerinnen der Gruppe der 18- bis 25-Jährigen angehört, für die eine Geldbuße in Höhe von 125 Euro in der Regel bereits eine empfindliche Sanktion darstellt. Nur 11, 7 % der Fahranfänger und Fahranfängerinnen sind älter als 24 Jahre.

Sofern eine Alkoholisierung vorliegt, bei der die Blutalkoholkonzentration 0,5 Promille oder mehr oder die Atemalkoholkonzentration 0,25 mg/l oder mehr beträgt, gelten auch bei Fahrern und Fahrerinnen, die sich noch in der Probezeit befinden, weiterhin die allgemeinen Regelsätze für Verstöße gegen die 0,5-Promille-Grenze ( § 19 Abs. 2 OWiG).

Zu Artikel 4 (Änderung des § 12 GüKG)

Auf Grund der Änderung von § 12 GüKG hat das Bundesamt für Güterverkehr bei Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in der Probezeit diese Anhaltspunkte den zuständigen Behörden mitzuteilen. Eine entsprechende Pflicht des Bundesamts für Güterverkehr besteht bereits heute bei Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die Promille-Regelung des § 24a Abs. 1 StVG. Die Regelung erleichtert die Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 24c StVG.

Zu Artikel 5

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.