Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. März 2005

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck


Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vorn Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu erlassende

Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle

mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Frank-Walter Steinmeier

Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle

Auf Grund des § 7 Abs. 2 Satz 6 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c) des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Gegenstand

Die Verordnung regelt die Eintragung in die Handwerksrolle für den nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung erfassten Personenkreis, der Prüfungen in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegt hat, deren Inhalte Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A zur Handwerksordnung entsprechen und die vor einem staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsausschuss mit Erfolg abgelegt worden sind.

§ 2 Abschlussprüfungen an Hochschulen

(1) Abschlussprüfungen in Studiengängen mit technischer Ausrichtung, die an Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes, insbesondere an Universitäten und Fachhochschulen sowie an nicht- deutschen Hochschulen erfolgreich abgelegt worden sind, werden für die Eintragung in die Handwerksrolle in zulassungspflichtigen Handwerken nach Maßgabe der Voraussetzungen des Absatzes 2 anerkannt. § 7 Abs. 2 Satz 4 der Handwerksordnung bleibt unberührt.

(2) Der Abschluss ist anzuerkennen, wenn der Studienschwerpunkt in seinen wesentlichen Inhalten der Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das die Eintragung beantragt wird, entspricht. Für die Beurteilung der wesentlichen Inhalte sind insbesondere

maßgeblich.

(3) Als Nachweis über erfolgreich abgelegte Prüfungen gelten insbesondere von Hochschulen ausgestellte Diplome und Zeugnisse.

§ 3 Abschlussprüfungen an staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen

(1) Abschlussprüfungen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen sowie nichtdeutschen Fachschulen in den Fachbereichen Technik oder Gestaltung erfolgreich abgelegt worden sind, werden für die Eintragung in die Handwerksrolle in zulassungspflichtigen Handwerken nach Maßgabe der Voraussetzungen des Absatzes 2 anerkannt.

(2) Der Abschluss ist anzuerkennen, wenn der Schulschwerpunkt in seinen wesentlichen Inhalten der Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das die Eintragung beantragt wird, entspricht. Für die Beurteilung der wesentlichen Inhalte sind insbesondere

maßgeblich.

(3) Als Nachweis über erfolgreich abgelegte Prüfungen gelten insbesondere von Fachschulen ausgestellte Zeugnisse.

§ 4 Antrag

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist bei der Handwerkskammer zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen.

§ 5 Übergangsregelung

Prüfungen, die aufgrund der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475) anerkannt sind, gelten weiterhin als anerkannt.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475) außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den ...

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

In Vertretung

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Bisherige Rechtslage

Die Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475) ist auf die Ermächtigungsgrundlagen des § 7 Abs. 2 Handwerksordnung (HwO) - alt - (Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle) und auf § 46 Abs. 3 Satz 3 HwO - alt - (Befreiung von Prüfungsteilen der Meisterprüfung) gestützt. Zur Anwendung der Regelungen enthält die Rechtsverordnung Anlagen, in denen die Abschlussbezeichnungen ausgewiesen sind, die dem jeweiligen Handwerk entsprechen (Entsprechungslisten). Die Entsprechungslisten dienen bisher als Prüf- und Entscheidungskriterium der Handwerkskammern.

Für Hochschulabsolventen ist für die Eintragung in die Handwerksrolle neben dem Prüfungszeugnis auch

Für Fachschulabsolventen kommt bisher nur die Befreiung vom Teil 11 (fachtheoretische Kenntnisse), für Absolventen von anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtungen die Befreiung von Teil II und Teil III (betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse) der Meisterprüfung in Betracht.

2. Rechtslage nach der Handwerksrechtsnovelle vom 24. Dezember 2003

Mit der Handwerksrechtsnovelle wurde § 7 Abs. 2 HwO neu gefasst. Neu ist, dass die jetzt vorgesehene Verordnungsermächtigung in § 7 Abs. 2 Satz 6 HwO nicht mehr auf Listen von Entsprechungen, in denen eine Vielzahl von Prüfungsabschlüssen einzelnen Handwerken gegenübergestellt werden, sondern auf Studien- oder Schulschwerpunkte abstellt. Dadurch, dass nicht mehr wie bisher eine listenmäßige Gegenüberstellung von Hoch- sowie Fachschulabschlüssen und Handwerksmeisterprüfungsabschlüssen erfolgen wird, deren laufende Aktualisierung bundesratspflichtige Änderungsverordnungen zur Folge hätte, wird die Rechtsverordnung über einen längeren Zeitraum anwendbar. Dies dient der Rechtssicherheit, da bei der Entscheidung über die Eintragung nicht mehr eine Vielzahl von teils einander ähnlichen, teils sich häufig verändernden Prüfungsabschlussbezeichnungen geprüft werden muss.

Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt durch die Handwerkskammern in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das die Eintragung beantragt wird. Diese entscheiden künftig anhand der in der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen, ob die in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HwO Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen. Da die Voraussetzungen nicht abschließend geregelt sind, bleibt den Handwerkskammern ein Interpretationsspielraum für die nach § 7 Abs. 2 Satz 5 HwO zu treffende Entscheidung.

Klargestellt wird zugleich, dass die Qualifikation von Ingenieuren, von Absolventen technischer Hochschulen sowie von Fachschulen für Technik oder für Gestaltung in jedem Fall der Meisterprüfung für entsprechende Gewerbe der Anlage A zur HwO gleichwertig sind. Dieser Personenkreis erhält deshalb ein unmittelbares Recht auf Eintragung in die Handwerksrolle und auf die selbständige Ausübung des betreffenden Gewerbes der Anlage A. Mit der Neufassung des § 7 Abs: 2 Satz 1 HwO ist gleichzeitig das Erfordernis der Gesellenprüfung oder einer mindestens dreijährigen praktischen Tätigkeit als Voraussetzung für die selbständige Ausübung eines Gewerbes der Anlage A für Hochschulabsolventen entfallen. Mit diesen Erleichterungen für den Zugang zum Handwerk wird ein erhebliches Potential für Unternehmensgründungen erschlossen, das bisher durch nicht notwendige Anforderungen und durch Ausnahmebewilligungsverfahren mit ungewissem Ausgang behindert wurde.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen, unter denen Befreiungstatbestände von Teilen der Meisterprüfung oder der Meisterprüfung insgesamt in Betracht kommen, wurden mit der Handwerksrechtsnovelle abschließend in der Neufassung des § 46 HwO geregelt.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Gegenstand)

Die Vorschrift konkretisiert das unmittelbare Recht auf Eintragung in die Handwerksrolle und die damit einhergehende selbständige Ausübung eines Gewerbes der Anlage A zur Handwerksordnung für den Personenkreis des § 7 Abs. 2 Satz 1 Handwerksordnung, der sich einer handwerklichen Meisterprüfung nicht unterzogen hat, dafür aber eine andere, mindestens gleichwertige Qualifikation nachweisen kann.

Zu § 2 (Abschlussprüfungen an Hochschulen)

Absatz 1 bestimmt, dass für die Eintragung in die Handwerksrolle nur Abschlussprüfungen in Studiengängen mit technischer Ausrichtung berücksichtigt werden. Weiterhin ist es zwingend, dass nur die Abschlussprüfungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes in Betracht kommen. Dies gilt auch für Abschlussprüfungen von nichtdeutschen Hochschulen, soweit diese einem deutschen Hochschulabschluss entsprechen und vor einem staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsausschuss des jeweiligen Landes erfolgreich abgelegt wurden. Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt die Richtlinie 089/48 EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung.

Absatz 2 regelt, dass die Prüfung des Studienschwerpunktes der Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk entsprechen muss, für das die Eintragung beantragt wird. Die Voraussetzungen, unter denen die Beurteilung der Entsprechung erfolgt, sind in den Ziffern 1 bis 4 aufgeführt. Hierbei können die Bezeichnungen in der Ziffer 3 länderspezifischen Abweichungen unterliegen. Auf eine abschließende Aufzählung von Voraussetzungstatbeständen wurde bewusst verzichtet, da die Entscheidung für die Eintragung letztendlich bei den Handwerkskammern liegt und, soweit erforderlich, weitere Prüfkriterien für eine Einzelfallentscheidung herangezogen werden können. Dabei ist das Kriterium der "Gefahrgeneigtheit" des zulassungspflichtigen Handwerks, für das die Eintragung in die Handwerksrolle beantragt wird, besonders zu berücksichtigen.

Absatz 3 regelt die Art von Dokumenten, die als Nachweis über erfolgreich abgelegte Prüfungen anerkannt werden können.

Zu § 3 (Abschlussprüfungen an staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen)

Unter dem Begriff "Fachschulen" sind Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung zu verstehen. Die Bildungsgänge in den Fachbereichen schließen an eine berufliche Erstausbildung und Berufserfahrungen an. Sie führen in unterschiedlichen Organisationsformen des Unterrichts (Vollzeit- oder Teilzeitform) zu einem staatlichen postsekundaren Berufsabschluss nach Landesrecht.

Absatz 1 bestimmt, dass Abschlussprüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle berücksichtigt werden, die an Fachschulen in den Fachbereichen Technik oder Gestaltung erfolgreich abgelegt wurden. Der Begriff "Fachbereich" wurde auf Grund der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.11.2002) in die Verordnung aufgenommen. Dem jeweiligen Fachbereich sind spezifische Fachrichtungen zugeordnet. Weiterhin wird geregelt, dass nur die Abschlussprüfungen von staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen, aber auch von nichtdeutschen Fachschulen in Betracht kommen, soweit diese einem deutschen Fachschulabschluss entsprechen. Nichtdeutsche Fachschulabschlüsse müssen vor einem staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsausschuss des jeweiligen Landes erfolgreich abgelegt worden sein.

Absatz 2 trifft die Regelung, dass die Prüfung des Schulschwerpunktes der Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk entsprechen muss, für das die Eintragung beantragt wird. Die Voraussetzungen, unter denen die Beurteilung der Entsprechung erfolgt, sind in den Ziffern 1 bis 4 aufgeführt. Hierbei kann die Bezeichnung in der Ziffer 3 länderspezifischen Abweichungen unterliegen. Auch hier wird auf eine abschließende Aufzählung von Voraussetzungstatbeständen bewusst verzichtet, da die Entscheidung über die Eintragung bei den Handwerkskammern liegt und, soweit erforderlich, weitere Prüfkriterien für eine Einzelfallentscheidung herangezogen werden können. Das Kriterium der "Gefahrgeneigtheit" ist, wie bereits zuvor bei § 2 Abs. 2 ausgeführt, besonders zu berücksichtigen.

Absatz 3 legt fest, wodurch der Nachweis über erfolgreich abgelegte Prüfungen zu erbringen ist.

Zu § 4 (Antrag)

Der Rechtsanspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle ist durch Antrag bei der Handwerkskammer geltend zu machen. Weiterhin bestimmt die Vorschrift die Schriftform.

Zu § 5 (Übergangsregelung)

Mit der Übergangsregelung wird sichergestellt, dass bisher anerkannte Prüfungen unberührt bleiben.