Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 18. Mai 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 16. Mai 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 16. Mai 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 273/05 (PDF) = AE-Nr. 050990,
Drucksache 288/05 (PDF) = AE-Nr. 041041,
Drucksache 607/05 (PDF) = AE-Nr. 052166 und
Drucksache 726/05 (PDF) = AE-Nr. 052524
Begründung
1) Kontext des Vorschlages
- Gründe für den Vorschlag und Ziele
Aufbauend auf Europas ingenieurwissenschaftlicher Stärke in der Umsetzung sektorspezifischer Lösungen für eingebettete elektronische Systeme hat dies zu einem großen Marktanteil der EU in Schlüsselbereichen wie Fahrzeug- und Machinenbau, Industrie und Energie, Telekommunikation sowie Luft- und Raumfahrttechnik gesorgt. Diese Führungsposition muss ausgebaut werden durch die Nutzung der nächsten Generation von Informationstechnologie-Systemen, die bereits heute unsere Wirtschaft und Gesellschaft verändern: die "Einbettung von Intelligenz" ermöglicht neue Funktionalitäten sowie einen beträchtlichen Mehrwert für Produkte des alltäglichen Lebens wie Autos, Flugzeuge, Mobiltelefone oder Herzschrittmacher; es steigert die Produktivität bei der Fertigung und beim Vertrieb von Waren und Dienstleistungen. Eingebettete Systeme sind nicht nur entscheidend für das Innovationspotenzial und die Wettbewerbsfähigkeit der bereits vorhandenen europäischen Industriezweige, sondern ebnen auch den Weg für die Schaffung völlig neuer Märkte und gesellschaftliche Anwendungen - von individuellen Gesundheitssystemen bis hin zur Umweltüberwachung.
Das spezifische Programm "Zusammenarbeit"1 zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) führt Gemeinsame Technologieinitiativen (JTI) als neue Möglichkeit zur Verwirklichung öffentlichprivater Partnerschaften im Bereich Forschung auf europäischer Ebene ein. JTIs sind der Ausdruck der starken Entschlossenheit der EU zur Koordinierung der Europäischen Forschung. Angestrebt werden eine größere strategische Fokusierung durch die Förderung gemeinsamer ehrgeiziger Forschungsrichtlinien in Bereichen, die entscheidend sind für Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum ; eine Bündelung von Forschungsaktivitäten über eine kritische Schwelle hinaus sowie eine EU-weite Koordination von Forschung, die alle Quellen von FuE-Investitionen , ob öffentliche oder private, einbezieht; sowie eine engere Verknüpfung von Forschung und Innovation. Dadurch soll ein Beitrag geleistet werden zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und den Wettbewerbsfähigkeitszielen Europas. Das spezifische Programm "Zusammenarbeit" nennt eingebettete IKT-Systeme als einen der Bereiche, in denen eine JTI von besonderer Bedeutung sein könnte.
JTIs gründen sich in erster Linie auf die Arbeit von Europäischen Technologieplattformen (ETPs). Eine begrenzte Anzahl von ETPs haben sich solch ambitionierte Ziele gesetzt und eine solche Dimension erreicht" dass sie eine beträchtliche Mobilisierung öffentlicher und privater Mittel notwendig machen, um wichtige Elemente ihrer Strategischen Forschungsagenda umzusetzen. JTIs werden als effizientes Mittel vorgeschlagen, um dem Bedarf dieser ETPs zu entsprechen. Ziel des vorliegenden Vorschlags ist die Einrichtung eines Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung einer JTI für eingebettete IKT-Systeme (ARTEMIS JTI). Durch ARTEMIS JTI soll ein einheitliches europaweites FuE-Programm eingerichtet werden, das der Europäischen Industrie dazu verhelfen soll, eine globale Marktführerschaft bei eingebetteten IKT-Technologien zu erlangen. Die JTI vereint zum ersten Mal eine kritische Masse nationaler, EU-weiter und privater Mittel und schafft kohärente, flexible und effiziente rechtlichen Rahmenbedingungen. Hierdurch werden die Grundlagen geschaffen, die FuE-Investitionen in Europa zu erhöhen, indem der Industrie und den Mitgliedstaaten Anreize geboten werden, ihre FuE-Aufwendungen anzuheben.
- Allgemeiner Kontext
Eingebettete Systeme sind die in größeren Systemen zur Kontrolle von Fahrzeugen, Haushalts- und Kommunikationsgeräten, Regelungssystemen und Büromaschinen verwendeten Kleinst-Rechnersysteme. Sie sind integraler und häufig unsichtbarer Bestandteil unserer Welt und finden sich nahezu überall wieder. Über 90 % der heutigen Rechnersysteme sind eingebettet, und man geht von 16 Milliarden eingebetteten Systemen bis 2010 und von über 40 Milliarden bis 2020 aus. In den nächsten fünf Jahren dürfte der Anteil der eingebetteten Systeme am Wert des Endproduktes in wichtigen Industriezweigen ein bisher nicht dagewesenes Niveau erreichen (beispielsweise 36 % bei Fahrzeugen, 37 % im Bereich Telekommunikation und 41 % in der Unterhaltungselektronik).
Allerdings bietet die gegenwärtige Struktur der EU-Industrie nicht den notwendigen Rahmen, in dem die zur Bewältigung der enormen Herausforderungen aufgrund der zunehmenden Zahl und Komplexität eingebetteter Systeme und ihrer Anwendungen erforderlichen grundlegenden Technologien und Standards entwickelt werden können. Für die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der EU besteht ein Risiko: die europäische Wirtschaft muss in der Lage versetzt werden, von den neuen Märkten, die durch die "Einbettung von Intelligenz" entstehen, zu profitieren und das zu verhindern, was bei Desktop-Computern und beim Internet der Fall passiert ist, wo sich alle wesentlichen wirtschaftlichen Hauptnutznießer außerhalb der EU befinden. Sofern Europa nicht in der Lage ist, Talente zu fördern und diese langfristig an sich zu binden, werden die besten Forscher nicht in Europa bleiben. Schließlich besteht eine "kulturelle" Gefahr: die neuen Systeme berühren unmittelbar das Leben der EU-Bürger. Die europäische Industrie muss in der Lage sein, auf den hauseigenen Bedarf entsprechend unser individuellen Bedürfnisse und unser spezifischen europäischen Werte zu reagieren. In Anbetracht dieser großen Herausforderung und trotz ihrer wirtschaftlichen Bedeutung bleiben die EU-weiten Forschungsinvestitionen im Bereich "Eingebettete Systeme" deutlich hinter den USA und Japan zurück. Darüber hinaus ist die Finanzierungslandschaft der EU zersplittert und nicht in der Lage, überzeugende Antworten auf zukünftige Herausforderungen zu geben. Die bestehenden Rahmenprogramme der Gemeinschaft haben in der Vergangenheit umfangreiche Investitionen getätigt, allerdings sind ihre Mittel im Vergleich zu den gesamten öffentlichen FuE-Mitteln in Europa insgesamt äußerst beschränkt; ebenso ist das regierungsübergreifende Eureka-Programm ein bedeutungsvoller Fördermechanismus, und einige nationale Programme sind in diesem Bereich tätig. Auch hierbei handelt es sich jedoch um Einzelbemühungen, die nicht auf gemeinsame Ziele ausgerichtet sind.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts gibt es keine Rechtsvorschriften.
- Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Das Siebte Rahmenprogramm (7. RP) ist ein wichtiger Eckpfeiler für Europa, was den Konsens widerspiegelt, dass Europa seine Anstrengungen verdoppeln muss, um die FuE-Investitionen insgesamt zu erhöhen sowie deren Verwertung und direkten Nutzen (Return of Investment) zu steigern und sich so als wettbewerbsfähige und dynamische, wissensbasierte Wirtschaft zu positionieren. JTIs sind eine wichtige Innovation im Rahmen des 7. RP, um eine größere strategische Ausrichtung und Koordinierung zu erzielen, zu einer kritischen Masse der Forschungsaktivitäten in Kernbereichen zu gelangen und eine engere Verbindung zwischen Forschung und Innovation zu schaffen.
Die Umsetzung dieser JTI trägt unmittelbar zu den wettbewerblichen, politischen Zielen von Lissabon und den gesteckten Zielen von Barcelona hinsichtlich der Forschungsausgaben bei. Die Ergebnisse der ARTEMIS JTI in wichtigen Anwendungsbereichen tragen ebenfalls indirekt zu anderen EU-Politikbereichen wie Umweltschutz (Überwachung und Management), Verkehr (Sicherheit), Energie (Management und Kontrolle) sowie Binnenmarkt (Normen für eingebettete Produkte und Dienstleistungen) bei.
Die vorgeschlagene Initiative ist Teil einer umfassenden ehrgeizigen Strategie, um Investitionslücken zu schließen, und zu der unter anderem der Vorschlag zur Schaffung eines Europäischen Technologie-Instituts (ETI) zählt.
2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
- Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Im Anschluss an die Einrichtung der Technologieplattform ARTEMIS im Januar 2004 fanden umfangreiche Anhörungen der Kommission mit FuE-Beteiligten bei eingebetteten Systemen statt. Die Anhörungen mit den nationalen öffentlichen Forschungsvertretern erfolgten in einem Förderausschuss, der sog. "Mirror Group" der Technologieplattform, in der Vertreter aus 24 Mitgliedstaaten und dem Rahmenprogramm assoziierten Ländern zusammenkamen. Die Strategische Forschungsagenda sowie operationale Aspekte der Unternehmensführung und Organisation des Gemeinsamen Unternehmens wurden bei wichtigen öffentlichen Ereignissen wie den jährlichen ARTEMIS-Konferenzen (Rom 2004, Paris 2005, Graz 2006), der IST-(Information Society Technologies)-Konferenz 2006 (Helsinki) und der öffentlichen Vorstellung der ARTEMIS SRA im März 2006 (Brüssel) präsentiert und erörtert.
Zum Abschluss dieses Prozesses wurden bei mehreren Treffen (unterstützt durch unabhängige gutachterliche Sachkenntnis) weiterführende Diskussionen geführt, mit der Zielsetzung, bisheriger Ergebnisse zu überprüfen und zusätzliche Kriterien zur Bewertung der Führungs- und Organisationsstruktur sowie zur Analyse der Auswirkungen dieser Initiative zusammenzustellen.
Aus wirtschaftlichen Gründen stützte sich die Anhörung im wesentlichen auf Marktdaten aus dem öffentlichen Bereich, insbesondere auf zwei 2005 veröffentlichte Studien (eine von ihnen das Ergebnis einer offenen Ausschreibung der Kommission), die ein genaues Bild des Bereichs "Eingebettete Systeme" insgesamt bot - unter Berücksichtigung technischer, sektoraler, Markt- und Finanzierungsaspekte - sowie auf eine quantitative Evaluierung der Folgen von Software-Aktivitäten auf die Weltwirtschaft unter besonderer Konzentration auf die interne Entwicklung eingebetteter und softwareintensiver Systeme im IKT- und im Nicht-IKT-Sektor.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die breite und anhaltende Einbeziehung öffentlicher und privater Beteiligter in den Konsultationsprozess sorgte für fristgerechte und sachdienliche Informationen, die bei der Erarbeitung des Vorschlags berücksichtigt wurden.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
Zur Entwicklung der Strategischen Forschungsagenda (SRA), die durch die vorgeschlagene JTI umgesetzt wird, wurde FuE-Fachwissen im Bereich "Eingebettete Systeme" aus Industrie und Hochschulkreisen sowie der Sachverstand der nationalen Vertreter der "Mirror Group" im Hinblick auf die Aspekte der Umsetzung öffentlicher Förderrichtlinien und öffentlicher Verwaltung herangezogen.
Methodik
Sachverständige trafen sich in mehreren Fachgruppen und debattierten Ziele und Prioritäten unter Berücksichtigung der wichtigsten EU-Zeitpläne, Grundsatzberichte und Studien sowie Informationen von Eureka (ITEA und Medea+ Cluster). Die SRA wurde dann von kleineren Sachverständigengruppen erarbeitet und im größeren Kreis abgesprochen.
Konsultierte Organisationen/Sachverständige
Die wichtigsten europäischen Unternehmen im Bereich "Eingebettete Systeme" sowie ihre Lieferanten und Nutzer wurden ebenso angehört wie die führenden Forschungsorganisationen in Europa2.
Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gutachten
Es gab keinen Hinweis auf mögliche gravierende Risiken mit irreversiblen Folgen.
Die ARTEMIS JTI mobilisiert die notwendige kritische Masse von FuE-Mitteln zur Umsetzung der SRA und bietet eine flexible Basis für gemeinsame öffentlichprivate Maßnahmen zur Schaffung eines fruchtbaren Ökosystems in Europa für offene Innovationen in eingebettete Systeme.
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
Informationen über die SRA und die Entwicklung einer JTI wurden durch die vorgenannten öffentlichen Veranstaltungen, durch die Veröffentlichung des Berichts "Building ARTEMIS" und die "ARTEMIS Strategic Research Agenda" durch die ARTEMIS-Technologieplattform sowie durch die Webseiten der Kommission und von ARTEMIS verbreitet.
- Folgenabschätzung
Die vorgeschlagene Verordnung war Gegenstand einer Folgenabschätzung der Kommission (dem Vorschlag beigefügt).
Die wichtigsten Ergebnisse waren, dass die ARTEMIS JTI gegenüber der Grundoption ("Weiter wie bisher") zu wesentlichen Vorteilen beim Systementwurf von eingebetteten Systemen sowie den Entwicklungskosten je Produktlebenszyklus führen wird. Sie führt gegenüber der Grundoption auch zu einer größeren Hebelwirkung für die (nationalen und privaten) FuE-Bemühungen des Gemeinschaftsbeitrags und liefert einen effizienteren und zuverlässigeren FuE- und Innovationsrahmen, der Haushaltsunsicherheiten beseitigt, Verfahren vereinfacht und die Zeit bis zum Vertragsabschluss verkürzt. Dies würde zu einer weitreichenderen Beteiligung und einer Erhöhung der Zahl neuer Partner für FuE-Aktivitäten .
Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die im Rahmen der ARTEMIS JTI verwendeten Gelder der Mitgliedstaaten durch einheitliche, gemeinsame europäische Prozeduren und Arbeitspläne zugeteilt werden, wodurch ähnliche Wirkungen erzielt werden wie bei Förderung auf EU-Ebene, doch wesentlich weitreichendere Auswirkungen und positiven Effekte als bei der bisherigen Grundoption.
3) Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
Der Vorschlag besteht in einer Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS mit der entsprechenden Satzung.
- Rechtsgrundlage
Artikel 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Das Gemeinsame Unternehmen ist eine Körperschaft der Gemeinschaft. Die Ausführung seines Haushalts unterliegt daher der Entlastung durch das Europäische Parlament3, wobei jedoch die Besonderheiten aufgrund des Charakters von JTIs als öffentlichprivate Partnerschaften, insbesondere aufgrund des Beitrags des Privatsektors, berücksichtigt werden.
- Subsidiaritätsprinzip
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:
Die Mitgliedstaaten für sich alleine können diese Herausforderungen nicht bewältigen, weil auf EU-Ebene der angemessene rechtliche und organisatorische Rahmen fehlt. Die gegenwärtigen FuE-Aufwendungen in der EU sind zersplittert: auf nationaler Ebene erstrecken sich die einschlägigen FuE-Aktivitäten über mehrere, zum Teil nicht zusammenhängende Programme. Mehrere Mitgliedstaaten beteiligen sich an Eureka, aber dieses Bottom-up-Konzept hat bekannte Mängel im Hinblick auf lange Verzögerungen bis zum Vertragsabschluss, Mehraufwand für doppelte Antragsverfahren und die Unsicherheit der zur Verfügung stehenden öffentlichen Fördermittel .
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:
Nur Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene können einen Rechtsrahmen schaffen, der die effiziente Bündelung der Ressourcen von FuE-Unternehmern, der Kommission und der Regierungen der Mitgliedstaaten ermöglicht. Die Anpassung der Finanzierung auf Gemeinschafts- und einzelstaatlicher Ebene trägt erheblich zur Entwicklung des Europäischen Forschungsraums bei.
Von der Initiative verspricht man sich folgende Vorteile: o Integration der nationalen Anstrengungen durch die Verfolgung der auf europäischer Ebene im Rahmen der Strategischen Forschungsagenda festgelegten gemeinsamen Ziele und durch Auswahl von FuE-Projekten nach einem einheitlichen, europäischen Verfahren. Eine solche Integration wird dazu beitragen, einen europäischen Forschungsraum bei eingebetteten IKT-Systemen zu schaffen. o Größere Flexibilität bei der Mobilisierung von Ressourcen der Mitgliedstaaten, die bereit sind, für gemeinsame Ziele einzutreten. o Hebelwirkung durch den Finanzbeitrag der Gemeinschaft, wodurch Anreize für die Industrie und die Mitgliedstaaten geboten werden, ihre Mittel zu erhöhen und somit unmittelbar einen Beitrag zu den Barcelona-Zielen zu leisten. o Programmeffizienz durch Bündelung der Stärken von Eureka- und europäischen Programmen bei gleichzeitiger Überwindung ihrer Schwachpunkte; im Vergleich zu Eureka werden hierdurch Ungewissheiten in den Haushalten der Mitgliedstaaten und Doppelaufwand bei den Evaluierungs- und Kontrollverfahren vermieden. o Wirtschaftliche Effizienz durch Verringerung der Bearbeitungszeit, wodurch die Industrie Vorhaben rascher durchführen und somit die Markteinführung der Forschungsergebnisse beschleunigen kann. o Wirtschaftliche Auswirkungen durch Verwirklichung der technischen Ziele im Hinblick auf eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie.
Die ARTEMIS JTI ist ein Konzept mit Pioniercharakter, das die Vorteile der Europäischen Integration mit einer raschen Anpassung an die Ziele und Maßnahmen der Industrie vereint und eine Flexibilität bei der Beteiligung und den nationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ermöglicht, was mit den jetzigen Förderinstrumenten nicht möglich ist.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Das vorgeschlagene Gemeinsame Unternehmen ist die einzige einfache Möglichkeit, die den Zwängen und Anforderungen zur Verwirklichung der Ziele der Maßnahme entspricht. Es handelt sich hierbei um eine langfristig angelegte Struktur mit Rechtscharakter, die einen klaren Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit und Beteiligung der FuE-Akteure, der nationalen Behörden und der Gemeinschaft in einer öffentlichprivaten Partnerschaft bietet.
Die Einbeziehung aller Beteiligter ist von höchster Bedeutung. Da sich die Initiative auf Industrieziele von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit konzentriert, ist die Beteiligung der Industrie notwendig, um die Erarbeitung der Forschungsprioritäten und Innovationsmaßnahmen zu lenken. Die Einbeziehung der Mitgliedstaaten ist notwendig, um die nationalen Mittel zu mobilisieren, die den Großteil der öffentlichen FuE-Aufwendungen in dem Bereich ausmachen. Schließlich spielt die Gemeinschaft eine entscheidende Rolle, um den Integrationsprozess voranzutreiben, die verschiedenen Interessen der Partner auszugleichen und die Verwendung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft angemessen zu kontrollieren.
Mit der vorgeschlagenen Maßnahme soll die erforderliche Integration auf EU-Ebene erreicht und gleichzeitig für eine flexible Beteiligung der Mitgliedstaaten gesorgt werden. Hierdurch verbleibt ein maximaler Entscheidungsbereich auf nationaler Ebene wie die finanzielle Bereitstellung von Fördermittel einer jeweiligen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und, soweit möglich, die Anwendung nationaler Prozeduren zur Förderungvereinbarung, die Bearbeitung von Kostenanträgen, Zahlungen und Audits .
Das Gemeinsame Unternehmen führt dank der Nutzung vorhandener Verfahren und Dienste auf nationaler Ebene zu einer schlanken Struktur in der Beschlussfassung sowie bei Finanz- und Verwaltungsmaßnahmen. Eine solche Umsetzung beeinträchtigt die nationalen Verwaltungen nicht, nutzt Vertragsmodelle, die den FuE-Akteuren bekannt sind, und ist äußerst kosteneffizient: die laufenden Kosten dürften unter 1,5 % der Gesamtkosten der von dem Gemeinsamen Unternehmen aufgelegten FuE-Tätigkeiten liegen.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.
Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen.
Für die Schaffung eines Rechtsrahmens, der eine effiziente Kombination privater, nationaler und Gemeinschaftsmittel sowie die Beteiligung der Gemeinschaft an dem Unternehmen ermöglicht, ist eine Verordnung des Rates erforderlich.
4) Auswirkungen auf den Haushalt
Die budgetäre Bewertung deutet auf Gemeinschaftsausgaben von höchstens 420 Mio. € in der Anlaufphase des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS (bis 2017) hin, die bis zum 31. Dezember 2013 bewilligt werden müssen, wenn der 7. RP-Haushalt ausläuft. Die ersten 42,5 Mio. € müssen 2008 bewilligt werden.
5) Weitere Angaben
- Vereinfachung
Der vorgeschlagene Rechtsakt vereinfacht die Verwaltungsverfahren für die Behörden (der EU und der Mitgliedstaaten) und für die Wirtschaft.
Im Vergleich zu den laufenden Eureka-Finanzierungsmodalitäten führt das Gemeinsame Unternehmen zu einer wesentlichen Vereinfachung: o Beseitigung der Ungewissheit hinsichtlich des Fördervolumens durch förmliche finanzielle Verpflichtungen der nationalen Behörden für die jeweiligen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die das Gemeinsame Unternehmen veröffentlicht. o Vermeidung von Mehraufwand bei doppelten Evaluierungsverfahren, die gegenwärtig sowohl auf nationaler als auch auf regierungsübergreifender Ebene angewendet werden. o Verringerung des Zeit- und Kostenaufwands bei der Erstellung von FuE-Vorschlägen. o Verschlankung und Vereinheitlichung der Berichtsverfahren bei der Projektdurchführung. Über die Projekte wird nur einmal an das Gemeinsame Unternehmen berichtet anstatt wie bisher an Eureka und alle Staaten, die Mittel bereitstellen.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme
Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 171 und 172, auf Vorschlag der Kommission4, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments5, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses6, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)7, nachstehend "Siebtes Rahmenprogramm" genannt, sieht einen Gemeinschaftsbeitrag für die Einrichtung einer langfristigen öffentlichprivaten Partnerschaft in Form von gemeinsamen Technologieinitiativen vor, die über gemeinsame Unternehmen im Sinne von Artikel 171 EG-Vertrag umgesetzt werden. Diese gemeinsamen Technologieinitiativen sind das Ergebnis der europäischen Technologieplattformen, die bereits mit dem Sechsten Rahmenprogramm geschaffen wurden und sich mit ausgewählten Forschungsfragen auf ihrem jeweiligen Gebiet befassen. Sie werden durch Investitionen des Privatsektors und öffentliche europäische Mittel, auch mit Mitteln des Siebten Rahmenprogramms, finanziert.
- (2) In der Entscheidung Nr. 971/2006/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013)8, nachstehend "Spezifisches Programm Zusammenarbeit" genannt, wird unterstrichen, wie wichtig anspruchsvolle europaweite öffentlichprivate Partnerschaften sind, um die Entwicklung von wichtigen Technologien durch groß angelegte Forschungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene, insbesondere auch mit Hilfe gemeinsamer Technologieinitiativen, voranzubringen.
- (3) Die Lissabon-Agenda für Wachstum und Beschäftigung unterstreicht die Notwendigkeit, in der Gemeinschaft günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovationen zu schaffen, um Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung zu fördern.
- (4) In den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom 25./26. November 2004 ermutigte der Rat die Kommission, die Ausarbeitung der Konzepte für Technologieplattformen und gemeinsame Technologieinitiativen fortzuführen. Er unterstrich, dass derartige Initiativen dazu beitragen könnten, umfassende Forschungsanstrengungen in der Gemeinschaft zu koordinieren, um Synergien mit Tätigkeiten im Rahmen bestehender Initiativen wie Eureka und Cost zu erzielen, die einen wertvollen Beitrag zur Forschung und Entwicklung (FuE) leisten.
- (5) Auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme tätige europäische Unternehmen und andere Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen haben auf der Grundlage des Sechsten Rahmenprogramms die europäische Technologieplattform für eingebettete IKT-Systeme (nachstehend "Technologieplattform ARTEMIS" genannt) gegründet und damit eine Vorreiterrolle übernommen. Die Technologieplattform ARTEMIS hat auf der Grundlage einer breit angelegten Konsultation öffentlicher und privater Beteiligter eine strategische Forschungsagenda entwickelt. Die strategische Forschungsagenda enthält die Prioritäten auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme und Empfehlungen für die Ausrichtung einer einschlägigen gemeinsamen Technologieinitiative.
- (6) Die gemeinsame Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme ist eine Antwort auf die Mitteilungen der Kommission vom 6. April 2005 "Wachstum durch einen EFR des Wissens"9 und vom 20. Juli 2005 "Gemeinsame Maßnahmen für Wachstum und Beschäftigung - Das Lissabon-Programm der Gemeinschaft"10, die einen neuen, ehrgeizigen Ansatz für groß angelegte öffentlichprivate Partnerschaften auf Gebieten fordern, die im Dialog mit der Wirtschaft ermittelt wurden und für die Wettbewerbsfähigkeit Europas von großer Bedeutung sind.
- (7) Mit der gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme wird auch dem Erfordernis nach Unterstützung grundlegender Informations- und Kommunikationstechnologien entsprochen, das in dem Bericht "Ein innovatives Europa schaffen" vom Januar 2006 festgestellt wurde. Dieser Bericht stellt die gemeinsame Technologieinitiative ARTEMIS auch als Muster für eine harmonisch und synchron angelegte Finanzierung durch die Kombination von nationalen und Gemeinschaftsmitteln im Rahmen einer klaren Rechtsstruktur dar.
- (8) Die gemeinsame Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme soll eine nachhaltige öffentlichprivate Partnerschaft bewirken und für höhere, gezielt eingesetzte private und öffentliche Investitionen im Bereich der eingebetteten IKT-Systeme in Europa sorgen, wobei für die Zwecke dieser Verordnung mit "Europa" die Mitgliedstaaten und die mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Länder gemeint sind. Die Initiative soll auch den Einsatz von Ressourcen und Finanzmitteln aus dem Rahmenprogramm, der Industrie, nationalen FuE-Programmen sowie zwischenstaatlichen FuE-Initiativen (Eureka) wirksam koordinieren und Synergien bewirken und auf diese Weise künftig zur Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltiger Entwicklung in Europa beitragen. Sie zielt außerdem darauf ab, die Förderung der Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten, etwa Unternehmen, nationalen Behörden, Hochschulen und Forschungszentren, um die Forschungsanstrengungen zu bündeln und zu konzentrieren.
- (9) Die gemeinsame Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme sollte eine gemeinsam vereinbarte Forschungsagenda (nachstehend "die Forschungsagenda" genannt) festlegen, die sich eng an die Empfehlungen der strategischen Forschungsagenda anlehnt, die von der Technologieplattform ARTEMIS ausgearbeitet wurde. Diese Forschungsagenda sollte Forschungsprioritäten für die Entwicklung und Übernahme von Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme in unterschiedlichen Anwendungsbereichen ermitteln und regelmäßig überprüfen, um die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken und neue Märkte und gesellschaftlich relevante Anwendungen zu ermöglichen.
- (10) Gegenstand der gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme sollten Design, Entwicklung und Anwendung von ubiquitären, interoperablen, kostengünstigen, leistungsfähigen, sicheren und gesicherten elektronischen und Software-Systemen sein. Im Ergebnis sollte diese Initiative Folgendes erbringen : Musterdesigns und -architekturen für gemeinsame Architekturen in bestimmten Anwendungsbereichen, Middleware, die eine nahtlose Konnektivität und Interoperabilität ermöglicht, und Verfahren für das integrierte Systemdesign und Tools für rasches Entwickeln und Prototyping.
- (11) Angesichts des Anspruchs und der Tragweite der genannten Ziele der gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme, des Umfangs der erforderlichen finanziellen und technischen Ressourcen und der Notwendigkeit, Ressourcen und Finanzierung wirksam zu koordinieren und Synergien zu erzielen, muss die Gemeinschaft tätig werden. Es ist daher notwendig, ein gemeinsames Unternehmen gemäß Artikel 171 EG-Vertrag als juristische Person zu gründen, dem die Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme übertragen wird; Um zu gewährleisten, das die während des Siebten Rahmenprogramms angelaufenen FuE-Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden können, sollte das gemeinsame Unternehmen zunächst für einen am 31. Dezember 2017 endenden Zeitraum gegründet werden, der aber verlängerbar sein sollte.
- (12) Das gemeinsame Unternehmen sollte eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung sein, die für die Ausführung ihres Haushaltsplans auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament entlastet wird11, wobei jedoch den aus der Natur der gemeinsamen Technologieinitiativen als öffentlichprivate Partnerschaften und insbesondere dem Beitrag des Privatsektors zu ihrem Haushalt erwachsenden Besonderheiten Rechnung getragen werden sollte.
- (13) Dem gemeinsamen Unternehmen sollte die Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen übertragen werden. Dazu sollte es als internationale Organisation im Sinne von Artikel 22 der Richtline 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste12 und im Sinne von Artikel 15 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge13 gelten.
- (14) Damit das gemeinsame Unternehmen die gesteckten Ziele erreicht, sollten die FuE-Tätigkeiten im Wege von Projekten14 gefördert und hierzu Ressourcen aus dem öffentlichen und privaten Sektor gebündelt werden. Zu diesem Zweck sollte das gemeinsame Unternehmen wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte zur Umsetzung einzelner Teile der Forschungsagenda organisieren können. Diese FuE-Tätigkeiten müssen die für das Siebte Rahmenprogramm geltenden ethischen Grundsätze berücksichtigen.
- (15) Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens sollten die Europäische Gemeinschaft, [...] und ARTEMISIA, eine Vereinigung von auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme tätigen europäischen Unternehmen und anderen FuE-Einrichtungen, sein. Dem gemeinsamen Unternehmen sollten auch neue Mitglieder beitreten können.
- (16) Modalitäten der Organisation und Funktionsweise des gemeinsamen Unternehmens sollten in einer Satzung festgelegt werden.
- (17) ARTEMISIA hat als Beitrag zur satzungsgemäßen Gründung und Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet.
- (18) Die FuE-Tätigkeiten sollten zum Teil aus dem Beitrag der Europäischen Gemeinschaft an das gemeinsame Unternehmen finanziert werden.
- (19) Öffentliche Mittel für die FuE-Tätigkeiten im Anschluss an wettbewerbsorientierte Aufforderungen des gemeinsamen Unternehmens zur Einreichung von Vorschlägen sollten in Form nationaler Finanzbeiträge der ARTEMIS-Mitgliedstaaten und eines Finanzbeitrags des gemeinsamen Unternehmens gewährt werden. Der Finanzbeitrag des gemeinsamen Unternehmens sollte in Höhe eines prozentualen Anteils an den FuE-Kosten, die den Projektteilnehmern entstehen, gewährt werden. Dieser prozentuale Anteil sollte bei jedem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für alle Projektteilnehmer gleich sein.
- (20) Während des Bestehens des gemeinsamen Unternehmens sollten die an Projekten beteiligten FuE-Einrichtungen Mittel mindestens in Höhe der öffentlichen Mittel zur Verfügung stellen, die insgesamt für die FuE-Tätigkeiten gewährt werden.
- (21) Aufgrund der Notwendigkeit, stabile Beschäftigungsbedingungen zu schaffen und die Gleichbehandlung der Bediensteten sicherzustellen, und um höchstqualifiziertes und -spezialisiertes wissenschaftliches und technisches Personal zu gewinnen, müssen für alle von dem gemeinsamen Unternehmen eingestellten Bediensteten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (das "Statut") gelten.
- (22) Da das gemeinsame Unternehmen keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, kann es seine Aufgaben nur erfüllen, wenn das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften auch für das gemeinsame Unternehmen und seine Bediensteten gilt.
- (23) Als Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit sollte das gemeinsame Unternehmen für seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig sein. Für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten aufgrund der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens sollte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig sein.
- (24) Die Kommission und das gemeinsame Unternehmen sollten dem Rat und dem Europäischen Parlament regelmäßig über die Fortschritte des Unternehmens berichten.
- (25) Das gemeinsame Unternehmen sollte vorbehaltlich vorheriger Konsultation der Kommission über eine gesonderte Finanzordnung verfügen, die auf den Grundsätzen der Rahmenfinanzregelung15 beruht und seinen spezifischen betrieblichen Erfordernissen Rechnung trägt, die insbesondere daraus erwachsen, das Gemeinschafts- und nationale Mittel zur Finanzierung von FuE-Tätigkeiten wirksam und fristgerecht kombiniert werden müssen.
- (26) Gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft16, (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten17 und (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)18 sind zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug geeignete Maßnahmen zu treffen und die notwendigen Schritte einzuleiten, um entgangene sowie rechtsgrundlos gezahlte oder schlecht verwaltete Mittel wieder einzuziehen.
- (27) Die Strategie in Bezug auf Rechte an geistigem Eigentum sollte der Bildung und Nutzung von Wissen förderlich sein.
- (28) Die Kommission und ARTEMISIA sollten alle notwendigen Vorbereitungen für die Gründung des gemeinsamen Unternehmens treffen.
- (29) Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Gründung des gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, weil es an einem angemessenen rechtlichen und organisatorischen Rahmen mangelt und das Ziel daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, weil nur durch eine Gemeinschaftsmaßnahme ein rechtlicher und organisatorischer Rahmen für FuE geschaffen werden kann, der eine wirksame Bündelung der Mittel von FuE-Einrichtungen, Kommission und nationalen Stellen ermöglicht, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Gründung eines gemeinsamen Unternehmens
- 1. Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme wird hiermit für einen am 31. Dezember 2017 ablaufenden Zeitraum ein gemeinsames Unternehmen gemäß Artikel 171 EG-Vertrag unter der Bezeichnung gemeinsames Unternehmen ARTEMIS" genannt gegründet. Dieser Zeitraum kann durch Änderung dieser Verordnung verlängert werden.
- 2. Das gemeinsame Unternehmen besitzt Rechtspersönlichkeit. Es besitzt in den Mitgliedstaaten die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten zuerkannt ist. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig. Es gilt als internationale Organisation im Sinne von Artikel 22 Buchstabe c der Richtlinie 2004/17/EG19 und Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie 2004/18/EG20.
- 3. Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Brüssel, Belgien.
- 4. Die Satzung des gemeinsamen Unternehmens ist im Anhang niedergelegt.
Artikel 2
Ziele
- Das gemeinsame Unternehmen leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Thema "Informations- und Kommunikationstechnologien" des Spezifischen Programms "Zusammenarbeit", mit dem das Siebte Rahmenprogramm umgesetzt wird. Es erreicht dies insbesondere
- (a) durch Definition und Umsetzung einer Forschungsagenda für die Entwicklung der Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen; Tätigkeiten, die der Umsetzung der Forschungsagenda dienen, werden nachstehend "FuE-Tätigkeiten" genannt;
- (b) durch Unterstützung bei der Durchführung der FuE-Tätigkeiten, vor allem durch Vergabe von Mitteln an die Teilnehmer an ausgewählten Projekten21 nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
- (c) durch Förderung einer öffentlichprivaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Gemeinschaftsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll;
- (d) durch Gewährleistung der Effizienz und Nachhaltigkeit der gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme;
- (e) durch Koordinierung und Erzielen von Synergieeffekten in der europäischen FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme; dazu gehört auch die schrittweise Einbindung verbundener Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden.
Artikel 3
Mitglieder
- 1. Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS ( nachstehend "Gründungsmitglieder" genannt) sind:
- (a) die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission;
- (b) [......]
- (c) die Vereinigung ARTEMISIA (nachstehend "ARTEMISIA" genannt).
- 2. Folgende Organisationen können Mitglied des gemeinsamen Unternehmens werden, sofern sie die in Artikel 2 genannten Ziele verfolgen:
- (a) andere Mitgliedstaaten und mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierte Länder;
- (b) alle Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU, Beitrittsländer oder assoziierte Länder sind (nachstehend "Drittländer" genannt) und die FuE-Politiken oder -Programme auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme durchführen;
- (c) alle Rechtspersonen, die in der Lage sind, einen nennenswerten finanziellen Beitrag zum Erreichen der Ziele des gemeinsamen Unternehmens zu leisten.
- 3. Die in Absatz 2 genannten Gründungsmitglieder und neuen Mitglieder werden nachstehend "Mitglieder" genannt.
- 4. Die am gemeinsamen Unternehmen beteiligten Mitgliedstaaten und assoziierten Länder werden nachstehend "ARTEMIS-Mitgliedstaaten" genannt.
Artikel 4
Finanzierungsquellen
- 1. Die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens werden gemeinsam durch Finanzbeiträge, die in Tranchen entrichtet werden, und Sachleistungen der Mitglieder zur Deckung der laufenden Kosten22 und des Aufwandes für FuE-Tätigkeiten finanziert.
- 2. Die im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 anfallenden laufenden Kosten des gemeinsamen Unternehmens werden aus folgenden Beiträgen finanziert:
- (a) Beitrag der ARTEMISIA von höchstens 20 Mio. EUR oder höchstens 1 % der Gesamtkosten der Projekte23 - je nachdem, welcher Betrag höher ist - bis zu einem Höchstbetrag von [30] Mio. EUR;
- (b) Finanzbeitrag der Gemeinschaft von höchstens 10 Mio. EUR;
- (c) Sachleistungen der ARTEMIS-Mitgliedstaaten;
- 3. Die FuE-Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 werden aus folgenden Beiträgen finanziert:
- (a) Finanzbeitrag der Gemeinschaft von höchstens 410 Mio. EUR zur Finanzierung von Projekten;
- (b) Finanzbeiträge, die die ARTEMIS-Mitgliedstaaten in jährlichen Tranchen leisten und die unmittelbar an FuE-Einrichtungen ausgezahlt werden, die an den FuE-Projekten beteiligt sind;
- (c) Sachleistungen der FuE-Einrichtungen entsprechend ihrem Anteil an den für die Durchführung der Projekte erforderlichen Aufwendungen.
- 4. Der Beitrag der Gemeinschaft zu dem gemeinsamen Unternehmen, der gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften gezahlt wird, beläuft sich auf höchstens 420 Mio. EUR aus den Haushaltsmitteln, die für das Thema "Informations- und Kommunikationstechnologien" des Spezifischen Programms "Zusammenarbeit" zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) ausgewiesen sind.
- 5. Die Regelungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft werden in einer allgemeinen Vereinbarung und in jährlichen Finanzvereinbarungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem gemeinsamen Unternehmen abschließt.
- 6. Die Finanzbeiträge der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens werden in Tranchen geleistet.
- 7. Jedes neue Mitglied des gemeinsamen Unternehmens, das kein Mitgliedstaat oder assoziiertes Land ist, hat einen Finanzbeitrag an das gemeinsame Unternehmen zu leisten.
Artikel 5
Gremien
- Die Gremien des gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS sind:
- - der Verwaltungsrat;
- - der Rat der öffentlichen Körperschaften;
- - der Wirtschafts- und Forschungsausschuss;
- - der Exekutivdirektor.
Artikel 6
Finanzordnung
- 1. Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens beruht auf den Grundsätzen der Rahmenfinanzregelung24. Sie kann vorbehaltlich vorheriger Konsultation der Kommission von der Rahmenfinanzregelung abweichen, wenn dies aufgrund der spezifischen betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens erforderlich ist.
- 2. Das gemeinsame Unternehmen verfügt über eine eigene interne Auditstelle.
Artikel 7
Finanzierung von FuE-Tätigkeiten
- 1. Öffentliche Mittel für die im Anschluss an wettbewerbsorientierte Aufforderungen des gemeinsamen Unternehmens zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Projekte werden in Form nationaler Finanzbeiträge der ARTEMIS-Mitgliedstaaten und/oder eines Finanzbeitrags des gemeinsamen Unternehmens gewährt.
- 2. Der Gemeinschaftsbeitrag für das gemeinsame Unternehmen wird zur Finanzierung der Projekte im Anschluss an wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verwendet. Diese Mittel können an folgende Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit gezahlt werden:
- (a) Rechtspersonen mit Sitz in den ARTEMIS-Mitgliedstaaten, die im Anschluss an die Gewährungsverfahren des gemeinsamen Unternehmens mit der entsprechenden nationalen Behörde eine Finanzhilfevereinbarung für ein derartiges Projekt abgeschlossen haben;
- (b) Rechtspersonen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern, die keine Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind; in diesem Falle können die betreffenden Staaten mit dem gemeinsamen Unternehmen Verwaltungsvereinbarungen abschließen, um die Beteiligung von Unternehmen und FuE-Einrichtungen mit Sitz in ihrem Land zu ermöglichen.
- 3. Das gemeinsame Unternehmen gibt in den von ihm erstellten und veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen die jeweils verfügbaren Gesamtmittel an. Dabei führt es die von den einzelnen ARTEMIS-Mitgliedstaaten bereitgestellten Beträge sowie den veranschlagten Finanzbeitrag des gemeinsamen Unternehmens auf. In jeder Aufforderung sind die auf ihre Ziele bezogenen Bewertungskriterien angegeben.
- 4. Sofern der Rat der öffentlichen Körperschaften auf Vorschlag des Vertreters der Gemeinschaft nicht anders entscheidet, beläuft sich der Finanzbeitrag des gemeinsamen Unternehmens zu den Gesamtmitteln einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf 55 % des von den ARTEMIS-Mitgliedstaaten insgesamt bereitgestellten Betrags.
- 5. Für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Bewertung und Auswahl der Vorschläge gelten die folgenden Vorschriften:
- (a) Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des gemeinsamen Unternehmens richten sich an Teilnehmer mit Sitz in den ARTEMIS-Mitgliedstaaten, anderen EU-Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern.
- (b) Bietergemeinschaften, die auf diese Aufforderungen hin Projektvorschläge einreichen, müssen mindestens drei nicht miteinander verbundene Rechtspersonen25 mit Sitz in mindestens drei ARTEMIS-Mitgliedstaaten umfassen.
- (c) Das Bewertungs- und Auswahlverfahren muss gewährleisten, dass die Zuweisung der öffentlichen Mittel durch das gemeinsame Unternehmen nach den Grundsätzen der Exzellenz und des Wettbewerbs erfolgt.
- (d) Im Anschluss an die Bewertung der Vorschläge erstellt der Rat der öffentlichen Körperschaften anhand eindeutiger Bewertungskriterien unter Berücksichtigung ihres gemeinsamen Beitrags zum Erreichen der Ziele der Aufforderung eine Rangliste der Vorschläge.
- (e) Der Rat der öffentlichen Körperschaften entscheidet unter Berücksichtigung etwaiger nationaler Förderkriterien über die Auswahl der Vorschläge und die Zuweisung der verfügbaren öffentlichen Mittel für die ausgewählten Vorschläge. Diese Entscheidung ist ohne weitere Bewertung oder Auswahl für die ARTEMIS-Mitgliedstaaten bindend.
- 6. Für die Finanzierung von Projekten gelten die folgenden Vorschriften:
- (a) Für die Finanzierung von Projekten leistet das gemeinsame Unternehmen einen Beitrag in Form eines prozentualen Anteils an den für die Durchführung des Projekts entstehenden Gesamtkosten, die gegebenenfalls durch die Stellen festgelegt werden, die das Projekt finanzieren und die Finanzhilfevereinbarungen schließen. Dieser Anteil von bis zu 16,7 % wird jährlich von dem gemeinsamen Unternehmen festgelegt. Dieser prozentuale Anteil ist für alle Projektteilnehmer unabhängig von der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gleich.
- (b) Die ARTEMIS-Mitgliedstaaten schließen mit den Projektteilnehmern Finanzhilfevereinbarungen gemäß ihren nationalen Vorschriften insbesondere hinsichtlich der Förderkriterien und anderer finanzieller und rechtlicher Erfordernisse. Die Finanzbeiträge der ARTEMIS-Mitgliedstaaten werden den Projektteilnehmern gegebenenfalls gemäß den nationalen Finanzhilfevereinbarungen unmittelbar ausgezahlt. Die ARTEMIS-Mitgliedstaaten sorgen für eine abgestimmte Ausarbeitung der Finanzhilfevereinbarungen und fristgerechte Zahlung ihrer Finanzbeiträge.
Artikel 8
Statut
- 1. Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften samt den von den Organen der Europäischen Gemeinschaft gemeinsam angenommenen Durchführungsbestimmungen finden auf die Bediensteten des gemeinsamen Unternehmens und seinen Exekutivdirektor Anwendung.
- 2. Das gemeinsame Unternehmen übt gegenüber seinem Personal die Befugnisse aus, die durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde übertragen wurden.
- 3. Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Regelungen des Artikels 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
- 4. Der Verwaltungsrat kann Bestimmungen beschließen, die es ermöglichen, Sachverständige der Mitglieder an das gemeinsame Unternehmen abzuordnen.
Artikel 9
Vorrechte und Befreiungen
- Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das gemeinsame Unternehmen und seine Bediensteten Anwendung.
Artikel 10
Haftung
- 1. Für die vertragliche Haftung des gemeinsamen Unternehmens ist das für die einschlägigen Vertragsbestimmungen geltende Recht maßgebend.
- 2. Bei außervertraglicher Haftung leistet das gemeinsame Unternehmen für alle Schäden, die seine Bediensteten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursachen, Schadenersatz gemäß den den Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
- 3. Sämtliche Zahlungen des gemeinsamen Unternehmens im Rahmen der Haftung im Sinne der Absätze 1 und 2 sowie die im Zusammenhang damit entstandenen Kosten und Ausgaben gelten als Aufwendungen des gemeinsamen Unternehmens und sind durch die Mittel dieses Unternehmens gedeckt.
Artikel 11
Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht
- 1. Der Gerichtshof ist zuständig
- (a) für Streitfälle zwischen den Mitgliedern, die sich auf den Gegenstand dieser Verordnung und/oder die in Artikel 1 genannte Satzung beziehen;
- (b) für Schiedsklauseln in Vereinbarungen und Verträgen, die das gemeinsame Unternehmen geschlossen hat;
- (c) für Entscheidungen über Klagen gegen das gemeinsame Unternehmen, auch gegen Entscheidungen seiner Gremien, nach Maßgabe der Artikel 230 und 232 EG-Vertrag;
- (d) für Streitfälle im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen aufgrund eines durch das Personal des gemeinsamen Unternehmens in Wahrnehmung seiner Aufgaben verursachten Schadens.
- 2. Für jede Angelegenheit, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts geregelt ist, gilt das Recht des Staates, in dem das gemeinsame Unternehmen seinen Sitz hat.
Artikel 12
Berichterstattung, Bewertung und Entlastung
- 1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die von dem gemeinsamen Unternehmen erzielten Fortschritte vor.
- 2. Spätestens am 31. Dezember 2010 und am 31. Dezember 2015 nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten eine Zwischenbewertung des gemeinsamen Unternehmens vor. Gegenstand dieser Bewertung sind Qualität und Effizienz des gemeinsamen Unternehmens und die Fortschritte im Hinblick auf die gesteckten Ziele. Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen dieser Bewertung sowie ihre Anmerkungen dazu dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- 3. Zum 31. März 2018 nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten eine Abschlussbewertung des gemeinsamen Unternehmens vor. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
- 4. Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens geregelten Verfahren erteilt.
Artikel 13
Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
- 1. Das gemeinsame Unternehmen stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.
- 2. Bei Unregelmäßigkeiten haben die Mitglieder das Recht, rechtsgrundlos gezahlte Beträge zurückzufordern und dazu auch weitere Beiträge an das gemeinsame Unternehmen zu reduzieren oder auszusetzen.
- 3. Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen unrechtmäßigen Handlungen findet die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 Anwendung.
- 4. Die Kommission oder der Rechnungshof können erforderlichenfalls bei den Empfängern der Mittel des gemeinsamen Unternehmens sowie bei den Stellen, die diese Mittel verteilen, Kontrollen vor Ort durchführen. Hierzu muss das gemeinsame Unternehmen dafür sorgen, dass in den Finanzhilfevereinbarungen und Verträgen der Kommission und dem Rechnungshof das Recht eingeräumt wird, entsprechende Kontrollen durchzuführen und bei der Feststellung von Unregelmäßigkeiten verhältnismäßige abschreckende Sanktionen zu verhängen.
- 5. Das mit Beschluss der Kommission 1999/352/EG, EGKS, Euratom errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) verfügt gegenüber dem gemeinsamen Unternehmen und seinen Bediensteten über dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen. Das gemeinsame Unternehmen tritt unmittelbar nach seiner Gründung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen durch OLAF bei. Der Verwaltungsrat genehmigt dem Beitritt zu dieser Vereinbarung und beschließt die zur Erleichterung der internen Untersuchungen durch OLAF erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 14
Vertraulichkeit
- Das gemeinsame Unternehmen gewährleistet den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen könnte.
Artikel 15
Geistiges Eigentum
- Das gemeinsame Unternehmen beschließt Regeln für die Weitergabe von Forschungsergebnissen, die gewährleisten, dass Rechte an geistigem Eigentum, die im Zuge der unter diese Verordnung fallenden FuE-Tätigkeiten gegebenenfalls entstanden sind, geschützt sind und dass Forschungsergebnisse genutzt und weitergegeben werden können.
Artikel 16
Vorbereitende Maßnahmen
Die Kommission und ARTEMISIA treffen alle notwendigen Vorbereitungen für die Gründung des gemeinsamen Unternehmens, bis dessen Gremien funktionsfähig sind.
Artikel 17
Unterstützung durch das Sitzland
- Das gemeinsame Unternehmen und der Sitzland schließen ein Sitzabkommen, in dem sie die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien regeln.
Artikel 18
- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Satzung des gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS
Artikel 1
Name, Sitz, Dauer, Rechtspersönlichkeit
- 1. Das gemeinsame Unternehmen trägt die Bezeichnung "Gemeinsames Unternehmen ARTEMIS" (im Folgenden: "gemeinsames Unternehmen").
- 2. Sitz des Unternehmens ist Brüssel, Belgien.
- 3. Das gemeinsame Unternehmen wird mit Veröffentlichung dieser Satzung im Amtsblatt der Europäischen Union für einen Zeitraum gegründet, der am 31. Dezember 2017 endet.
- 4. Dieser Zeitraum kann durch Änderung dieser Satzung und in Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 23 verlängert werden, sofern hinsichtlich der Ziele des gemeinsamen Unternehmens Fortschritte gemacht wurden und die finanzielle Tragfähigkeit des Unternehmens sichergestellt ist.
- 5. Das gemeinsame Unternehmen besitzt Rechtspersönlichkeit. Es besitzt in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
Artikel 2
Ziele und Aufgaben
- 1. Das gemeinsame Unternehmen soll einen Beitrag leisten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Thema "Informations- und Kommunikationstechnologien" des Spezifischen Programms "Zusammenarbeit", mit dem das Siebte Rahmenprogramm umgesetzt wird. Es erreicht dies insbesondere
- (a) durch Definition und Umsetzung einer "Forschungsagenda" für die Entwicklung der Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen. Tätigkeiten, die der Umsetzung der Forschungsagenda dienen, werden nachstehend "FuE-Tätigkeiten" genannt;
- (b) durch Unterstützung bei der Durchführung der FuE-Tätigkeiten, vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer an ausgewählten Projekten26 im nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
- (c) durch Förderung einer öffentlichprivaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Gemeinschaftsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll;
- (d) durch Gewährleistung der Effizienz und Nachhaltigkeit der gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme;
- (e) durch Koordinierung und Erzielen von Synergieeffekten in der europäischen FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme; dazu gehört auch die schrittweise Einbindung verbundener Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden.
- 2. Die wichtigsten Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens sind:
- (a) Gewährleistung der Gründung und nachhaltigen Verwaltung der gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme;
- (b) Festlegung und gegebenenfalls Anpassung der mehrjährigen Strategieplanung sowie der Forschungsagenda gemäß Artikel 14;
- (c) Festlegung und Realisierung der jährlichen Durchführungspläne zur Umsetzung der mehrjährigen Strategieplanung gemäß Artikel 14;
- (d) Organisation von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Bewertung der Vorschläge und Zuweisung der zur Verfügung stehenden Mittel für die im Wege offener, transparenter und effizienter Verfahren ausgewählten Projekte;
- (e) Entwicklung enger Zusammenarbeit und Koordinierung mit europäischen, nationalen und transnationalen Aktivitäten, Organisationen und betroffenen Kreisen mit dem Ziel, in Europa ein fruchtbares Innovationsumfeld zu fördern sowie Synergien und die Nutzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen im Bereich der eingebetteten IKT-Systeme zu unterstützen;
- (f) Überwachung der in Bezug auf die Ziele des gemeinsamen Unternehmens erzielten Fortschritte und Vornahme der notwendigen Anpassungen entsprechend den während der Durchführung stattfindenden Entwicklungen;
- (g) Leitung der Öffentlichkeitsarbeit und Verbreitung von Informationen über die Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens unter Einhaltung der Vertraulichkeitsvorschriften;
- (h) Veröffentlichung von Angaben zu den Projekten, einschließlich der Namen der Teilnehmer und der Höhe des Finanzbeitrags des gemeinsamen Unternehmens;
- (i) Ausführung sonstiger Tätigkeiten, die den Zielen nach Absatz 1 dienen.
Artikel 3
Mitglieder
- 1. Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens (im Folgenden "Gründungsmitglieder") sind:
- (a) die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission,
- (b) [......];
- (c) die Vereinigung ARTEMISIA (im Folgenden "ARTEMISIA"), eine nach niederländischem Recht gegründete Vereinigung (Handelsregisternummer 171341) mit Sitz in Eindhoven, Niederlande, die Unternehmen und sonstige FuE-Einrichtungen vertritt, die in Europa auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme tätig sind.
- 2. Folgende Organisationen können Mitglied des gemeinsamen Unternehmens werden, sofern sie die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Ziele verfolgen:
- (a) andere Mitgliedstaaten und mit dem siebten Rahmenprogramm assoziierte Länder,
- (b) alle Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU, Beitrittsländer oder assoziierte Länder sind (im Folgenden "Drittländer"), die FuE-politiken oder -programme auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme durchführen.
- (c) alle sonstigen Rechtspersonen, die in der Lage sind, einen nennenswerten finanziellen Beitrag zum Erreichen der Ziele des gemeinsamen Unternehmens zu leisten.
- 3. Die in Absatz 2 genannten Gründungsmitglieder und neuen Mitglieder werden nachstehend "ARTEMIS-Mitglieder" genannt.
- 4. Die am gemeinsamen Unternehmen beteiligten Mitgliedstaaten und assoziierten Länder werden nachstehend "ARTEMIS-Mitgliedstaaten" genannt. Jeder ARTEMIS-Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter in die Gremien des gemeinsamen Unternehmens und bezeichnet die nationale(n) Einrichtung(en), die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen in Bezug auf die Durchführung der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens verantwortlich ist/sind.
- 5. Die ARTEMIS-Mitgliedstaaten und die Kommission werden nachstehend als die "öffentlichen Beteiligten" des gemeinsamen Unternehmens bezeichnet.
Artikel 4
Beitritt und Änderung der Mitgliederzahl
- 1. Anträge auf Mitgliedschaft im gemeinsamen Unternehmen sind gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a an den Verwaltungsrat zu richten.
- 2. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die assoziierten Länder, die keine Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind, werden unter der Bedingung Mitglied, dass sie dem Verwaltungsrat schriftlich erklären, dass sie diese Satzung und alle sonstigen Bestimmungen, in denen die Arbeitsweise des gemeinsamen Unternehmens festgelegt ist, annehmen.
- 3. Beitrittsanträge von Drittländern werden vom Verwaltungsrat geprüft; dieser unterbreitet der Kommission diesbezüglich eine Empfehlung. Werden die Verhandlungen mit dem gemeinsamen Unternehmen erfolgreich abgeschlossen, so kann die Kommission beim Beitritt des Drittlandes einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen.
- 4. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats über die Beitrittsanträge anderer Rechtspersonen und seine Empfehlungen zu den Beitrittsanträgen von Drittländern tragen der Sachdienlichkeit und dem potenziellen Mehrwert des Antragstellers für das Erreichen der Ziele des gemeinsamen Unternehmens Rechnung.
- 5. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im gemeinsamen Unternehmen kündigen. Die Kündigung wird 6 Monate nach ihrer Übermittlung an die anderen Mitglieder wirksam und unwiderruflich; ab diesem Zeitpunkt ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, die es nicht bereits vor seiner Kündigung zu erfüllen hatte.
Artikel 5
Gremien des gemeinsamen Unternehmens
- Die Gremien des gemeinsamen Unternehmens sind:
- - der Verwaltungsrat,
- - der Rat der öffentlichen Körperschaften,
- - der Wirtschafts- und Forschungsausschuss,
- - der Exekutivdirektor.
Artikel 6
Verwaltungsrat
- 1. Zusammensetzung und Beschlussfassung
- (a) Der Verwaltungsrat wird aus den Vertretern der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens und dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Forschungsausschusses gebildet.
- (b) Jedes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens ernennt seine Vertreter und einen Hauptvertreter, der über die Stimmrechte des Mitglieds im Verwaltungsrat verfügt. Der Vorsitzende des Wirtschafts- und Forschungsausschusses besitzt kein Stimmrecht.
- (c) Die öffentlichen Beteiligten und ARTEMISIA verfügen über die gleiche Anzahl an Stimmrechten; zusammen genommen machen diese mindestens 90 % der gesamten Stimmrechte aus. ARTEMISIA und die öffentlichen Beteiligten erhalten zu Beginn jeweils 50 % der Stimmrechte.
- (d) Den öffentlichen Beteiligten werden die Stimmrechte jährlich im Verhältnis zu den Finanzmitteln zugeteilt, die sie in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren für die Projekte zur Verfügung gestellt haben27. Die Kommission hält mindestens 10 % der Stimmrechte.
- (e) Im ersten Geschäftsjahr und in jedem weiteren Geschäftsjahr, in dem zwei oder weniger ARTEMIS-Mitgliedstaaten in den vorangegangenen Geschäftsjahren öffentliche Finanzmittel für Projekte zur Verfügung gestellt haben, hält die Kommission ein Drittel der Stimmrechte der öffentlichen Beteiligten. Die restlichen zwei Drittel der Stimmrechte werden den ARTEMIS-Mitgliedstaaten zu gleichen Teilen zugeteilt.
- (f) Die Anzahl der Stimmrechte jedes neuen Mitglieds, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und kein assoziiertes Land ist, wird vom Verwaltungsrat vor dem Beitritt dieses Mitglieds zum gemeinsamen ARTEMIS Unternehmen festgelegt.
- (g) Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, werden Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der Stimmrechte gefasst. Die Gemeinschaft hat gegen alle Beschlüsse des Verwaltungsrats, die sich auf die Verwendung ihres Finanzbeitrags, auf Änderungen dieser Satzung oder auf Änderungen der Finanzordnung des gemeinsamen ARTEMIS Unternehmens beziehen, ein Vetorecht.
- (h) Die Vertreter haften nicht persönlich für Maßnahmen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter im Verwaltungsrat ergreifen.
- 2. Rolle und Aufgaben Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeiten des gemeinsamen ARTEMIS Unternehmens und überwacht die Durchführung seiner Tätigkeiten.
Zu den Aufgaben des Verwaltungsrats zählen insbesondere:
- (a) Bewertung von Beitrittsanträgen, Beschluss über oder Empfehlung von Änderungen der Mitgliederzusammensetzung gemäß Artikel 4;
- (b) Beschlüsse über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds, das seinen Verpflichtungen auch nach Ablauf der vom Exekutivdirektor gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt, ungeachtet der sich auf die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts beziehenden Bestimmungen des Vertrags;
- (c) Annahme der Finanzordnung des gemeinsamen ARTEMIS Unternehmens gemäß Artikel 13 dieser Satzung;
- (d) Annahme von vorgeschlagenen Änderungen der Satzung gemäß Artikel 23;
- (e) Genehmigung der mehrjährigen Strategieplanung einschließlich der Forschungsagenda;
- (f) Beaufsichtigung der Gesamttätigkeit des gemeinsamen ARTEMIS Unternehmens;
- (g) Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der mehrjährigen Strategieplanung;
- (h) Genehmigung des jährlichen Durchführungsplans und des jährlichen Finanzplans einschließlich der Personalplanung;
- (i) Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichts, des Jahresabschlusses und der Bilanz;
- (j) Ernennung, Kündigung oder Ersetzung des Exekutivdirektors, Anleitung des Exekutivdirektors und Überwachung der Tätigkeit des Exekutivdirektors;
- (k) Beaufsichtigung der Stelle für interne Prüfer des gemeinsamen ARTEMIS Unternehmens;
- (1) Annahme der Beschäftigungsbedingungen des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 18;
- (m) Einrichtung von Ausschüssen oder Arbeitsgruppen, die gegebenenfalls anfallende besondere Aufgaben übernehmen;
- (n) Annahme seiner Geschäftsordnung gemäß Absatz 3 dieses Artikels;
- (o) Übertragung von Aufgaben, für die keine spezifische Zuständigkeit besteht, auf eines der übrigen Gremien des gemeinsamen Unternehmens.
- 3. Geschäftsordnung
- (a) Der Verwaltungsrat tritt, gewöhnlich am Sitz des gemeinsamen Unternehmens, mindestens zweimal jährlich zusammen.
- (b) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Wirtschafts- und Forschungsausschusses geleitet.
- (c) Sofern der Verwaltungsrat nicht anders beschließt, nimmt der Exekutivdirektor an den Sitzungen teil.
- (d) Solange der Verwaltungsrat noch keine Geschäftsordnung angenommen hat, beruft die Kommission die Verwaltungsratssitzungen ein.
- (e) Das Quorum des Verwaltungsrats wird gebildet durch die Kommission, ARTEMISIA und mindestens drei ARTEMIS-Mitgliedstaaten.
Artikel 7
Rat der öffentlichen Körperschaften
- 1. Zusammensetzung und Beschlussfassung
- (a) Den Rat der öffentlichen Körperschaften bilden die öffentlichen Beteiligten des gemeinsamen Unternehmens.
- (b) Jeder öffentliche Beteiligte ernennt seine Vertreter und einen Hauptvertreter, der über das Stimmrecht im Rat der öffentlichen Körperschaften verfügt.
- (c) Die Gemeinschaft verfügt über ein Drittel der Stimmrechte im Rat der öffentlichen Körperschaften; die restlichen zwei Drittel der Stimmrechte werden gemäß Artikel 10 Absatz 5 den anderen Mitgliedern des Rates der öffentlichen Körperschaften jährlich entsprechend der Höhe ihres Finanzbeitrags des betreffenden Jahres zu den Tätigkeiten des gemeinsamen ARTEMIS Unternehmens zugeteilt, wobei kein Mitglied über mehr als 50 % der Stimmrechte im Rat der öffentlichen Körperschaften verfügen darf.
- (d) Wenn weniger als drei ARTEMIS-Mitgliedstaaten dem Exekutivdirektor ihren finanziellen Beitrag gemäß Artikel 10 Absatz 5 mitgeteilt haben, verfügt die Gemeinschaft über ein Drittel der Stimmrechte; die übrigen zwei Drittel der Stimmrechte werden zu gleichen Teilen auf die ARTEMIS-Mitgliedstaaten aufgeteilt.
- (e) Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von mindestens 60 % aller Stimmrechte gefasst.
- (f) Der Vertreter der Gemeinschaft besitzt ein Vetorecht bei allen Fragen, die die Verwendung des Gemeinschaftsbeitrags zum gemeinsamen ARTEMIS Unternehmen betreffen.
- 2. Rolle und Aufgaben Der Rat der öffentlichen Körperschaften
- (a) stellt sicher, dass bei der Zuteilung öffentlicher Finanzmittel an die Projektteilnehmer die Grundsätze der Ausgewogenheit und Transparenz gewahrt werden;
- (b) genehmigt auf der Grundlage von Vorschlägen des Wirtschafts- und Forschungsausschusses das Jahresarbeitsprogramm, in dem die für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehenen Mittel festgelegt sind;
- (c) genehmigt die Verfahrensregeln für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, für die Bewertung und Auswahl der Vorschläge und für die Überwachung der Projekte;
- (d) beschließt auf Vorschlag des Vertreters der Gemeinschaft den Finanzbeitrag des gemeinsamen ARTEMIS Unternehmens zu den Mitteln für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
- (e) genehmigt die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
- (f) genehmigt die Auswahl der durch öffentliche Mittel zu finanzierenden Projektvorschläge im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
- (g) beschließt auf Vorschlag des Vertreters der Gemeinschaft, welchen Finanzbeitrag in Prozent der Gesamtprojektkosten das gemeinsame Unternehmen nach Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a den Teilnehmern der im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Projekten im jeweiligen Jahr zur Verfügung stellt;
- (h) gibt sich eine Geschäftsordnung nach Absatz 3 dieses Artikels.
- 3. Geschäftsordnung
- (a) Der Rat der öffentlichen Körperschaften tritt, gewöhnlich am Sitz des gemeinsamen Unternehmens, mindestens zweimal jährlich zusammen.
- (b) Er wählt seinen Vorsitzenden.
- (c) Solange der Rat der öffentlichen Körperschaften noch keine Geschäftsordnung angenommen hat, beruft die Kommission dessen Sitzungen ein.
- (d) Das Quorum des Rates der öffentlichen Körperschaften es wird gebildet durch die Kommission und mindestens drei ARTEMIS-Mitgliedstaaten.
Artikel 8
Wirtschafts- und Forschungsausschuss
- 1. Zusammensetzung
- (a) ARTEMISIA benennt die Mitglieder des Wirtschafts- und Forschungsausschusses.
- (b) Der Wirtschafts- und Forschungsausschuss hat höchstens 25 Mitglieder.
- 2. Rolle und Aufgaben Der Wirtschafts- und Forschungsausschuss
- (a) erstellt den Entwurf der mehrjährigen Strategieplanung, einschließlich des Inhalts und der Aktualisierung der Forschungsagenda, und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;
- (b) arbeitet den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms aus und unterbreitet Vorschläge für die Themen der vom gemeinsamen ARTEMIS Unternehmen zu veröffentlichenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
- (c) erarbeitet Vorschläge für die technologische, Forschungs- und Innovationsstrategie des gemeinsamen Unternehmens;
- (d) erarbeitet Vorschläge für Maßnahmen zur Einführung eines offenen Innovationsumfeldes, zur Förderung der Beteiligung von KMU, zur partizipativen und transparenten Entwicklung von Normen, der internationalen Zusammenarbeit, zu Verbreitung und Öffentlichkeitsarbeit;
- (e) berät die anderen Gremien bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen sowie der Förderung von Partnerschaften und der Erschließung von Ressourcen in Europa, um die Ziele des gemeinsamen Unternehmens zu erreichen;
- (f) setzt, um die oben genannten Aufgaben zu erfüllen, gegebenenfalls Arbeitsgruppen unter der Gesamtkoordinierung eines oder mehrerer seiner Mitglieder ein;
- (g) gibt sich eine Geschäftsordnung nach Absatz 3 dieses Artikels.
- 3. Geschäftsordnung
- (a) Der Wirtschafts- und Forschungsausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
- (b) Er wählt einen Vorsitzenden.
- (c) Solange der Wirtschafts- und Forschungsausschuss noch keine Geschäftsordnung angenommen hat, beruft ARTEMISIA dessen Sitzungen ein.
Artikel 9
Exekutivdirektor
- 1. Der Exekutivdirektor ist der Hauptverantwortliche für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens und sein rechtlicher Vertreter. Er/sie erfüllt seine/ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit und ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.
- 2. Der Verwaltungsrat wählt den Exekutivdirektor aus einer von der Kommission vorgeschlagenen Kandidatenliste aus und ernennt ihn für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren. Nach Bewertung der Leistungen des Exekutivdirektors kann der Verwaltungsrat dessen Amtszeit einmal um höchstens 4 Jahre verlängern.
- 3. Rolle und Aufgaben des Exekutivdirektors
- (a) Erarbeitung des jährlichen Durchführungsplans und des jährlichen Finanzplans in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Forschungsausschuss; beide Pläne werden dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt.
- (b) Gesamtorganisation und -durchführung aller Tätigkeiten, die zur Umsetzung des jährlichen Durchführungsplans im Rahmen und entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung sowie späterer Beschlüsse des Verwaltungsrats und des Rates der öffentlichen Körperschaften notwendig sind.
- (c) Ausarbeitung des jährlichen Tätigkeitsberichts, des Jahresabschlusses und der Bilanz, die er dem Verwaltungsrat zur Genehmigung unterbreitet.
- (d) Erstellung von Vorschlägen zur Arbeitsweise des gemeinsamen Unternehmens, die er dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorlegt.
- (e) Ausarbeitung von Vorschlägen zu den Verfahrensregeln, die das gemeinsame ARTEMIS Unternehmen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und für die Bewertung und Auswahl der entsprechenden Projektvorschläge anwendet; diese legt er dem Rat der öffentlichen Körperschaften zur Genehmigung vor.
- (f) Einleitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie Leitung der Bewertung und Auswahl der Projektvorschläge, der Verhandlungen bezüglich der Finanzhilfevereinbarungen für die ausgewählten Projektvorschläge und der nachfolgenden regelmäßigen Überwachung und Begleitung der Projekte nach Maßgabe des ihm vom Rat der öffentlichen Körperschaften erteilten Mandats.
- (g) Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen zur Durchführung der FuE-Tätigkeiten gemäß den Artikeln 15 und 16 sowie von Dienstleistungs- und Lieferverträgen, die gemäß Artikel 17 für die Arbeiten des gemeinsamen ARTEMIS Unternehmens notwendig sind.
- (h) Anordnung der vom gemeinsamen Unternehmen vorzunehmenden Auszahlungen.
- (i) Festlegung und Umsetzung der zur Bewertung der Fortschritte, die das gemeinsame Unternehmen erzielt, erforderlichen Maßnahmen, einschließlich einer unabhängigen Überwachung und Rechnungsprüfung, mit dem Ziel, die Effizienz und Leistungsfähigkeit des gemeinsamen Unternehmens zu erfassen.
- (j) Organisation von Projektprüfungen und technischen Kontrollen zur Erfassung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse und Übermittlung der Gesamtergebnisse an den Verwaltungsrat.
- (k) Gegebenenfalls Durchführung von Rechnungsprüfungen bei den Projektteilnehmern, entweder direkt oder über die nationalen Behörden, nach Maßgabe der Bestimmungen der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens.
- (1) Verhandlung über die Beitrittsbedingungen neuer Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens im Rahmen des ihm vom Verwaltungsrat erteilten Mandats und in dessen Namen.
- (m) Durchführung sonstiger Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ziele des gemeinsamen Unternehmens zu erreichen, und die nicht im jährlichen Durchführungsplan vorgesehen sind; dies geschieht in den Grenzen und unter den Bedingungen, die vom Verwaltungsrat festgelegt werden.
- (n) Einberufung von Sitzungen des Verwaltungsrats und des Rat der öffentlichen Körperschaften und, soweit angebracht, Teilnahme an diesen Sitzungen als Beobachter.
- (o) Bereitstellung aller vom Verwaltungsrat angeforderten Informationen.
- (p) Unterbreitung eines Vorschlags/von Vorschlägen bezüglich der Organisationsstruktur des Sekretariats im Verwaltungsrat.
- (q) Vollverantwortliche Entscheidung in allen Personalangelegenheiten des gemeinsamen Unternehmens.
- (r) Vornahme einer Risikobewertung und einer Risikomanagementanalyse und Übermittlung von Vorschlägen an den Verwaltungsrat betreffend alle Versicherungsverträge, die notwendig sind, damit das gemeinsame Unternehmen seinen Verpflichtungen nachkommen kann.
- 4. Unter der Verantwortung des Exekutivdirektors wird ein Sekretariat eingerichtet, das ihn/sie bei allen seinen/ihren Aufgaben unterstützt. Zu diesen Aufgaben gehören
- (a) Sekretariatsgeschäfte für die Gremien des gemeinsamen Unternehmens;
- (b) operative Unterstützung bei der Bewertung der Vorschläge und Überwachung der Projekte sowie Unterstützung bei der Organisation von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und von Projektprüfungen und technischen Kontrollen;
- (c) Einführung und Verwaltung eines geeigneten Rechnungsführungssystems;
- (d) Erfüllung finanzieller Aufgaben einschließlich der Auszahlung der Finanzbeiträge des gemeinsamen Unternehmens an die Projektteilnehmer;
- (e) Unterstützung von Kommunikationstätigkeiten wie Öffentlichkeitsarbeit, Veröffentlichungen und Verbreitungsmaßnahmen sowie Organisation von Veranstaltungen;
- (f) Verwaltung von öffentlichen Ausschreibungen für die vom gemeinsamen Unternehmen benötigten Waren und Dienstleistungen entsprechend der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens.
- 5. Über Aufgaben des Sekretariats, die nicht finanzieller Natur sind, kann das gemeinsame Unternehmen Verträge mit externen Dienstleistungserbringern abschließen. Diese Verträge werden nach Maßgabe der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens erstellt.
Artikel 10
Finanzierungsquellen
- 1. Sämtliche Mittel des gemeinsamen Unternehmens werden zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Satzung festgelegten Ziele eingesetzt.
- 2. Die folgenden Mittel werden in den Haushaltsplan des gemeinsamen Unternehmens eingesetzt:
- (a) Finanzbeiträge seiner Mitglieder zur Deckung der Betriebskosten, mit Ausnahme der Kosten nach Absatz 4 Buchstabe c;
- (b) Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung von FuE-Tätigkeiten;
- (c) jegliche Einnahmen, die das gemeinsame Unternehmen selbst erwirtschaftet;
- (d) sämtliche sonstigen Beiträge und Einnahmen.
Etwaige Zinserträge aus den Finanzbeiträgen der Mitglieder gelten als Einnahmen des gemeinsamen Unternehmens.
- 3. Die Einbringung finanzieller oder Sachleistungen durch Rechtspersonen, die nicht Mitglied des gemeinsamen Unternehmens sind, ist unter den Bedingungen möglich, die der Exekutivdirektor im Rahmen des ihm vom Verwaltungsrat erteilten Mandats und in dessen Namen aushandelt.
- 4. Für die im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 anfallenden Betriebskosten28 des gemeinsamen Unternehmens kommen seine Mitglieder auf:
- (a) ARTEMISIA leistet einen Beitrag von höchstens 20 Mio. EUR oder höchstens 1 % der Gesamtkosten der Projekte - je nachdem, welcher Betrag höher ist - mit einem Höchstbetrag von [30] Mio. EUR.
- (b) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag von höchstens 10 Mio. EUR.
- (c) Die ARTEMIS-Mitgliedstaaten tragen mit Sachleistungen zur Deckung der Betriebskosten bei, indem sie gemäß den Artikeln 15 und 16 die Durchführung der Projekte unterstützen und die Bereitstellung öffentlicher Mittel erleichtern.
- (d) Die Beiträge der Gemeinschaft einerseits und von ARTEMISIA andererseits werden gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Finanzplans bereitgestellt. Entsprechend dem Mittelbedarf des gemeinsamen Unternehmens werden die Beiträge in Tranchen ausgezahlt.
- 5. Die im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 anfallenden FuE-Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens werden aus folgenden Beiträgen finanziert:
- (a) Finanzbeitrag der Gemeinschaft von höchstens 410 Mio. EUR zur Finanzierung von Projekten;
- (b) Finanzbeiträge der ARTEMIS-Mitgliedstaaten, die sich insgesamt mindestens auf das 1,8-fache des Gemeinschaftsbeitrags belaufen. Diese Finanzbeiträge werden den Projektteilnehmern gemäß den Artikeln 15 und 16 ausbezahlt. Die ARTEMIS-Mitgliedstaaten teilen dem Exekutivdirektor jedes Jahr zu dem vom Verwaltungsrat festgelegten Datum mit, welche Beträge sie für die vom gemeinsamen Unternehmen im Laufe des Jahres zu veröffentlichenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bereitstellen; sie berücksichtigen dabei den Umfang der FuE-Tätigkeiten, auf die sich die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beziehen;
- (c) Sachleistungen der an den Projekten beteiligten Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen entsprechend ihrem Anteil an den für die Durchführung der Projekte erforderlichen Aufwendungen. Während des Bestehens des gemeinsamen Unternehmens stellen diese Einrichtungen Mittel mindestens in Höhe der öffentlichen Mittel zur Verfügung.
- 6. In welchen Tranchen die Finanzbeiträge der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens zu leisten sind, ist in den Bestimmungen des jeweiligen Finanzplans festgelegt.
- 7. Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens, die ihren Verpflichtungen hinsichtlich der vereinbarten Beiträge zum gemeinsamen Unternehmen nicht nachkommen, werden vom Exekutivdirektor zu einer Verwaltungsratssitzung geladen, in der darüber entschieden wird, ob die übrigen Mitglieder das betreffende Mitglied aus dem gemeinsamen Unternehmen ausschließen bzw. welche Maßnahmen sie treffen wollen, bis das Mitglied seine Verpflichtungen wieder erfüllt.
- 8. Das gemeinsame Unternehmen ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, Eigentümer sämtlicher Vermögenswerte, die es selbst erwirtschaftet hat oder die ihm zum Zweck der Verfolgung der in Artikel 2 genannten Ziele übertragen wurden.
Artikel 11
Einnahmen
- Sofern sich das gemeinsame Unternehmen nicht gemäß Artikel 22 in Abwicklung befindet, werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht an die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens ausgezahlt.
Artikel 12
Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 13
Finanzordnung
- 1. Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens wird vom Verwaltungsrat angenommen.
- 2. Die Finanzordnung soll die Wirtschaftlichkeit der Finanzverwaltung des gemeinsamen Unternehmens gewährleisten.
- 3. Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens beruht auf den Grundsätzen der Rahmenfinanzregelung29 und enthält Bestimmungen zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens. Sie kann vorbehaltlich vorheriger Konsultation der Kommission von der Rahmenfinanzregelung abweichen, wenn dies aufgrund der spezifischen betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens erforderlich ist.
- 4. Die Entlastung für die Ausführung der Haushaltsmittel des gemeinsamen Unternehmens wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens geregelten Verfahren erteilt.
Artikel 14
Planung und Berichterstattung
- 1. In der mehrjährigen Strategieplanung sind die Strategie und die Vorhaben festgelegt, die das gemeinsame Unternehmen zur Erreichung seiner Ziele einzusetzen gedenkt, einschließlich der Forschungsagenda.
- 2. Im Jahresarbeitsprogramm sind der Anwendungsbereich und die Mittel für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, die zur Umsetzung der Forschungsagenda des jeweiligen Jahres erforderlich sind.
- 3. Im jährlichen Durchführungsplan ist die Planung für sämtliche Tätigkeiten festgelegt, die das gemeinsame Unternehmen in dem jeweiligen Jahr durchzuführen gedenkt, einschließlich der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und der Maßnahmen, die im Wege von Ausschreibungen umgesetzt werden. Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat den jährlichen Durchführungsplan zusammen mit dem jährlichen Finanzplan vor.
- 4. Jährlicher Finanzplan: Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr den Vorentwurf des Jahresfinanzplans vor, der den Voranschlag der jährlichen Ausgaben für die folgenden zwei Jahre und einen Stellenplan umfasst. Der Voranschlag enthält für das erste der beiden Jahre ausreichend detaillierte Einnahmen- und Ausgabenschätzungen, damit die einzelnen Mitglieder ihren finanziellen Beitrag zum gemeinsamen Unternehmen im Rahmen ihres internen Haushaltsverfahrens planen können. Der Exekutivdirektor stellt dem Verwaltungsrat hierfür sämtliche zusätzlichen erforderlichen Angaben zur Verfügung. Die Mitglieder des Verwaltungsrats übermitteln dem Exekutivdirektor ihre Stellungnahme zum Vorentwurf des jährlichen Finanzplans und insbesondere zu den Einnahmen- und Ausgabenschätzungen des Folgejahres. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Mitglieder des Verwaltungsrats erstellt der Exekutivdirektor den Entwurf des Finanzplans für das Folgejahr in Abstimmung mit dem Wirtschafts- und Forschungsausschuss. Diesen legt er dem Verwaltungsrat vor dem 1. September zur Annahme vor. Der Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens nimmt den Finanzplan und den Durchführungsplan eines Jahres spätestens am 31. Oktober des Vorjahres an.
- 5. Im jährlichen Tätigkeitsbericht wird dokumentiert, welche Fortschritte das gemeinsame Unternehmen, insbesondere in Bezug auf die mehrjährige Strategieplanung und den jeweiligen Durchführungsplan, in dem jeweiligen Jahr erzielt hat. Der Exekutivdirektor legt den jährlichen Tätigkeitsbericht zusammen mit dem Jahresabschluss und der Bilanz vor.
- 6. Jahresabschluss und Bilanz: Binnen zwei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss und die Bilanz des Vorjahres zur Genehmigung vor. Der Jahresabschluss und die Bilanz des Vorjahres werden dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften übermittelt.
Artikel 15
Durchführung von FuE-Tätigkeiten
- 1. Das gemeinsame Unternehmen unterstützt FuE-Tätigkeiten, indem es wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht, die eingegangenen Vorschläge unabhängig bewertet und auswählt, den ausgewählten Vorschlägen öffentliche Mittel zuweist und Projekte finanziert.
- 2. Für die Durchführung der Projekte schließt es Finanzhilfevereinbarungen mit den Projektteilnehmern. In diesen Finanzhilfevereinbarungen nimmt es Bezug auf die Finanzhilfevereinbarungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b oder greift es gegebenenfalls auf diese zurück.
- 3. Zur Erleichterung der Durchführung von Projekten und der Bereitstellung öffentlicher Mittel trifft das gemeinsame Unternehmen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen seiner Finanzordnung Verwaltungsvereinbarungen mit den nationalen Einrichtungen, die die Artemis-Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannt haben.
- 4. Mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union und assoziierten Ländern, die nicht Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind, können vergleichbare Vereinbarungen geschlossen werden.
- 5. Das gemeinsame Unternehmen legt Verfahren für die Beaufsichtigung und Kontrolle der FuE-Tätigkeiten, einschließlich der Überwachung und technischen Kontrolle der Projekte, fest. Die Artemis-Mitgliedstaaten verlangen neben den vom gemeinsamen Unternehmen geforderten Berichten über die Überwachung und technische Kontrolle der Projekte keine weiteren Unterlagen.
Artikel 16
Finanzierung von Projekten
- 1. Die öffentlichen Mittel, die das gemeinsame Unternehmen den Projektteilnehmern zuweist, setzen sich aus den Finanzbeiträgen der Artemis-Mitgliedstaaten und/oder dem Finanzbeitrag des gemeinsamen Unternehmens zusammen. Die öffentliche Unterstützung im Rahmen dieser Initiative erfolgt unbeschadet etwaiger Verfahrensvorschriften und materieller Regeln für staatliche Beihilfen.
- 2. Das gemeinsame Unternehmen gibt in den von ihm erstellten und veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen die jeweils verfügbaren Gesamtmittel an. Dabei führt es die von den einzelnen ARTEMIS-Mitgliedstaaten bereitgestellten Beträge sowie den Finanzbeitrag des gemeinsamen Unternehmens auf. In jeder Aufforderung sind die auf ihre Ziele bezogenen Bewertungskriterien angegeben.
- 3. Sofern der Rat der öffentlichen Körperschaften auf Vorschlag des Vertreters der Gemeinschaft nicht anders entscheidet, beläuft sich der Finanzbeitrag des gemeinsamen Unternehmens zu den Gesamtmitteln einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf 55 % des von den ARTEMIS-Mitgliedstaaten insgesamt bereitgestellten Betrags.
- 4. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Bewertung und Auswahl der Vorschläge
- (a) Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des gemeinsamen Unternehmens richten sich an Teilnehmer mit Sitz in den ARTEMIS-Mitgliedstaaten, anderen EU-Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern.
- (b) Bietergemeinschaften, die auf diese Aufforderungen hin Projektvorschläge einreichen, müssen mindestens drei nicht miteinander verbundene Rechtspersonen30 mit Sitz in mindestens drei ARTEMIS-Mitgliedstaaten umfassen.
- (c) Das Bewertungs- und Auswahlverfahren muss gewährleisten, dass die Zuweisung der öffentlichen Mittel durch das gemeinsame Unternehmen nach den Grundsätzen der Exzellenz und des Wettbewerbs erfolgt31.
- (d) Im Anschluss an die Bewertung der Vorschläge erstellt der Rat der öffentlichen Körperschaften anhand eindeutiger Bewertungskriterien unter Berücksichtigung ihres gemeinsamen Beitrags zum Erreichen der Ziele der Aufforderung eine Rangliste der Vorschläge.
- (e) Der Rat der öffentlichen Körperschaften entscheidet unter Berücksichtigung etwaiger nationaler Förderkriterien über die Auswahl der Vorschläge und die Zuweisung der verfügbaren öffentlichen Mittel für die ausgewählten Vorschläge. Diese Entscheidung ist ohne weitere Bewertung oder Auswahl für die ARTEMIS-Mitgliedstaaten bindend.
- 5. Finanzierung von Projekten
- (a) Im Rahmen der Finanzierung von Projekten trägt das gemeinsame Unternehmen einen bestimmten Prozentsatz der für die Durchführung jedes Projekts entstehenden Gesamtkosten32. Dieser Prozentsatz wird jährlich vom Rat der öffentlichen Körperschaften festgelegt und darf nicht mehr als 16,7 % betragen. Dieser Prozentsatz gilt für alle Projektteilnehmer unabhängig von der jeweiligen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.
- (b) Die ARTEMIS-Mitgliedstaaten schließen mit den Projektteilnehmern Finanzhilfevereinbarungen gemäß ihren nationalen Vorschriften insbesondere hinsichtlich der Förderkriterien und anderer finanzieller und rechtlicher Erfordernisse. Die Finanzbeiträge der ARTEMIS-Mitgliedstaaten werden den Projektteilnehmern gemäß den nationalen Finanzhilfevereinbarungen gegebenenfalls unmittelbar ausgezahlt. Die ARTEMIS-Mitgliedstaaten sorgen für eine abgestimmte Ausarbeitung der Finanzhilfevereinbarungen und fristgerechte Zahlung ihrer Finanzbeiträge.
Artikel 17
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
- Für die Durchführung, Überwachung und Kontrolle der Dienstleistungs- und Lieferverträge, die das gemeinsame Unternehmen zur Durchführung seiner Arbeiten gegebenenfalls schließt, legt es die erforderlichen Regelungen und Verfahren fest.
Artikel 18
Personelle Mittel
- 1. Die personellen Mittel werden in einem Stellenplan festgelegt, der im jährlichen Finanzplan ausgewiesen wird.
- 2. Das gemeinsame Unternehmen stellt Zeitbedienstete und Vertragsbedienstete mit befristeten Arbeitsverträgen ein, die einmal verlängert werden können und eine Gesamtdauer von 7 Jahren nicht überschreiten dürfen.
- 3. Sämtliche Personalausgaben trägt das gemeinsame Unternehmen.
- 4. Jedes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens sowie der Staat, in dem es seinen Sitz hat, kann dem Exekutivdirektor vorschlagen, Angehörige seines Personals an das Sekretariat des gemeinsamen Unternehmens abzuordnen.
Artikel 19
Haftung, Versicherung
- 1. Für die vertragliche Haftung des gemeinsamen Unternehmens sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die Vereinbarung oder den Vertrag geltende Recht maßgebend.
- 2. Bei außervertraglicher Haftung leistet das gemeinsame Unternehmen für alle Schäden, die seine Bediensteten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursachen, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
- 3. Sämtliche Zahlungen des gemeinsamen Unternehmens im Rahmen der Haftung im Sinne der Absätze 1 und 2 sowie die im Zusammenhang damit entstandenen Kosten und Ausgaben gelten als Aufwendungen des gemeinsamen Unternehmens und werden durch die Mittel des Unternehmens gedeckt.
- 4. Das gemeinsame Unternehmen allein haftet für die Erfüllung seiner Verpflichtungen.
- 5. Das gemeinsame Unternehmen haftet nicht für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen seiner Mitglieder. Das gemeinsame Unternehmen haftet nicht für ARTEMIS-Mitgliedstaaten, die ihren Verpflichtungen aus von ihm organisierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nicht nachkommen.
- 6. Die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens haften nicht für die finanziellen Verpflichtungen des gemeinsamen Unternehmens. Die Haftung der Mitglieder ist interner Art und beschränkt sich auf die Finanzbeiträge, die sie nach Artikel 10 Absatz 2 zu den Haushaltsmitteln des gemeinsamen Unternehmens leisten.
- 7. Für seine finanziellen Verbindlichkeiten haftet das gemeinsame Unternehmen lediglich in Höhe der Finanzbeiträge, die seine Mitglieder zur Deckung der Betriebskosten nach Artikel 10 Absatz 2 leisten.
- 8. Das gemeinsame Unternehmen schließt angemessene Versicherungsverträge.
Artikel 20
Interessenkonflikte
- Das gemeinsame Unternehmen vermeidet bei der Durchführung seiner Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten.
Artikel 21
Schutz der finanziellen Interessen
- 1. Das gemeinsame Unternehmen führt bei den Empfängern der von ihm zugewiesenen öffentlichen Mittel Vor-Ort-Kontrollen und Rechnungsprüfungen durch. Diese Kontrollen und Prüfungen nimmt es entweder selbst vor oder es lässt sie von einem ARTEMIS-Mitgliedstaat vornehmen.
- 2. Die Kommission oder der Rechnungshof können erforderlichenfalls bei den Empfängern der Mittel des gemeinsamen Unternehmens sowie bei den verteilenden Stellen Kontrollen vor Ort durchführen. Hierzu muss das gemeinsame Unternehmen dafür sorgen, dass in seinen Finanzhilfevereinbarungen und Verträgen der Kommission und dem Rechnungshof das Recht eingeräumt wird, entsprechende Kontrollen durchzuführen und bei der Feststellung von Unregelmäßigkeiten verhältnismäßige abschreckende Sanktionen zu verhängen.
- 3. Das mit Beschluss der Kommission 1999/352/EG, EGKS, Euratom errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) verfügt gegenüber dem gemeinsamen Unternehmen und seinen Bediensteten über dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen. Das gemeinsame Unternehmen tritt unmittelbar nach seiner Gründung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen durch OLAF bei. Der Verwaltungsrat genehmigt den Beitritt zu dieser Vereinbarung und beschließt die zur Erleichterung der internen Untersuchungen durch das OLAF erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 22
Abwicklung
- 1. Zum Ende des in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehenen Zeitraums wird das gemeinsame Unternehmen abgewickelt.
- 2. Das Abwicklungsverfahren wird automatisch eingeleitet, wenn die Kommission ihre Mitgliedschaft im gemeinsamen Unternehmen kündigt.
- 3. Zur Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Entscheidungen nachkommen.
- 4. Wird das gemeinsame Unternehmen abgewickelt, fallen sämtliche vom Sitzstaat im Rahmen der Sitzvereinbarung nach Artikel 25 zur Verfügung gestellten materiellen Güter an diesen Staat zurück.
- 5. Alle nach der Rückgabe der materiellen Güter gemäß Absatz 4 verbleibenden Vermögenswerte werden zur Deckung etwaiger Verbindlichkeiten des gemeinsamen Unternehmens und der Kosten für seine Abwicklung verwendet. Etwaige Überschuss- oder Fehlbeträge werden proportional zu den tatsächlichen Beiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am gemeinsamen Unternehmen beteiligt sind.
- 6. Verbleibende Vermögenswerte werden proportional zu den tatsächlichen Beiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am gemeinsamen Unternehmen beteiligt sind.
- 7. Bei Finanzhilfevereinbarungen, Liefer- oder Dienstleistungsverträgen, deren Laufzeit erst nach der Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens endet, wird ad hoc über die geeigneten Verfahren entschieden.
Artikel 23
Änderungen der Satzung
- 1. Die vorliegende Satzung des gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS tritt in Kraft, nachdem sie auf der ersten Sitzung des Verwaltungsrats durch seine Gründungsmitglieder angenommen wurde.
- 2. Jedes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens kann dem Verwaltungsrat einen Entwurf eines Vorschlags zur Änderung der Satzung unterbreiten.
- 3. Vorschläge zur Änderung der Satzung werden vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 6 angenommen und der Kommission zur Entscheidung übermittelt.
- 4. Unbeschadet des Absatzes 3 gelten Änderungsvorschläge, die Artikel 1 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b oder Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a betreffen, als wesentlich und bedingen somit eine Änderung dieser Verordnung.
- 5. Vorschläge zur Änderung der Satzung von ARTEMISIA werden dem Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens mindestens 45 Tage vor ihrer Annahme zur Kenntnis gebracht.
Artikel 24
Schutz des geistigen Eigentums
- 1. Die Regelungen dieses Artikels zum Schutz des geistigen Eigentums sollen neue Erkenntnisse und deren Bekanntmachung und Nutzung fördern, eine gerechte Zuteilung der einschlägigen Eigentumsrechte ermöglichen, Innovationen honorieren und eine breite Beteiligung von privaten und öffentlichen Einrichtungen an den Projekten gewährleisten.
- 2. Im Sinne dieses Artikels bedeuten
- (a) Kenntnisse: Zeichnungen, Spezifikationen, Fotografien, Muster, Modelle, Prozesse, Verfahren, Anweisungen, Software, Berichte, Unterlagen, sonstige technische und/oder gewerbliche Informationen, Knowhow, Daten oder Dokumente jeglicher Art, einschließlich mündlich weitergegebener Informationen, die keine Rechte an geistigem Eigentum begründen (Schutzrechte).
- (b) Rechte an geistigem Eigentum (Schutzrechte): Rechte an geistigem Eigentum, einschließlich Patente, Gebrauchsmuster and Gebrauchszertifikate, Geschmacksmuster, Urheberrechte, Betriebsgeheimnisse, Datenbankrechte, Halbleiter-Topografierechte sowie die Eintragung, Anmeldung, Aufteilung, Überprüfung oder Aufrechterhaltung der vorstehenden Rechte mit Ausnahme von Marken und Handelsnamen.
- (c) Bestehende Kenntnisse: jegliche Kenntnisse, die am Tag des Inkrafttretens der jeweiligen Projektvereinbarung Eigentum eines am Projektteilnehmers sind, oder über die er zu diesem Zeitpunkt verfügt, bzw. jegliche Kenntnisse, die ein Projektteilnehmer im Rahmen von Tätigkeiten außerhalb des Projekts erwirbt.
- (d) Bestehendes Schutzrecht: jegliches Schutzrecht, das am Tag des Inkrafttretens der Projektvereinbarung Eigentum eines Projektteilnehmers ist, oder über das er zu diesem Zeitpunkt verfügt, bzw. jegliches Schutzrecht, das ein Projektteilnehmer während der Laufzeit der Projektvereinbarung im Rahmen von Tätigkeiten außerhalb des Projekts erwirbt.
- (e) Bestehende Elemente: bestehende Kenntnisse und bestehende Schutzrechte.
- (f) Neue Kenntnisse: jegliche Kenntnisse, die im Zuge der gemäß der entsprechenden Projektvereinbarung durchgeführten Projekttätigkeiten erlangt werden.
- (g) Neue Schutzrechte: jegliches Schutzrecht, das im Zuge der gemäß der entsprechenden Projektvereinbarung durchgeführten Projekttätigkeiten erworben wird.
- (h) Neue Elemente: neue Kenntnisse und neue Schutzrechte.
- (i) Zugangsrecht: nicht ausschließliche Lizenzen und Nutzungsrechte für neue oder bestehende Kenntnisse und Schutzrechte, ausschließlich des Rechts zur Vergabe von Unterlizenzen, es sei denn, in der Projektvereinbarung wurde etwas anderes vereinbart.
- (j) Erforderlich: für die Durchführung des Projekts und/oder zur Nutzung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte "technisch unbedingt erforderlich". Im Zusammenhang mit Rechten an geistigem Eigentum ist die Gewährung entsprechender Zugangsrechte dann erforderlich, wenn durch eine Verweigerung des Zugangs diese Rechte verletzt würden.
- (k) Nutzung: Entwicklung, Schaffung und Vermarktung eines Produkts oder Prozesses oder Schaffung und Bereitstellung einer Dienstleistung gemäß den genauen Festlegungen in der jeweiligen Projektvereinbarung.
- (1) Verbreitung: Offenlegung von neuen Kenntnissen und Schutzrechten in geeigneter Art und Weise (mit Ausnahme der für ihren Schutz notwendigen Formalitäten), einschließlich ihrer Veröffentlichung in einem beliebigem Medium.
- (m) Projektvereinbarung: Vereinbarung zwischen Projektteilnehmern, in der sämtliche oder ein Teil der Bedingungen festgelegt sind, die im Rahmen eines bestimmten Projekts gelten - etwa eine Konsortialvereinbarung -, in der uneingeschränkte Zugangsrechte im Sinne dieses Artikels festgelegt sind.
- (n) Transferbedingungen: finanzielle Bedingungen, die günstiger sind als faire und angemessene Bedingungen; sie beschränken sich normalerweise auf die mit der Gewährung der Zugangsrechte verbundenen Kosten.
- 3. Unbeschadet der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln gelten im Rahmen der Projekte bezüglich der Rechte an geistigem Eigentum folgende Grundsätze:
3.1. Eigentum
- 3.1.1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist das gemeinsame Unternehmen Eigentümer aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die es unter Verwendung seiner Ressourcen im Rahmen der Durchführung seiner Tätigkeiten hervorbringt oder die ihm zu diesem Zweck übertragen werden.
- 3.1.2. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen werden im Rahmen der Projekte erworbene Kenntnisse bzw. Schutzrechte nicht von dem gemeinsamen Unternehmen gehalten.
- 3.1.3. Jeder Projektteilnehmer bleibt Eigentümer seiner bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte. Die Teilnehmer können die für ein Projekt des gemeinsamen Unternehmens erforderlichen bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte in einer Projektvereinbarung schriftlich festlegen und dabei gegebenenfalls bestimmte bestehende Kenntnisse und Schutzrechte ausschließen.
- 3.1.4. Neue Kenntnisse und Schutzrechte, die im Zuge einer Projektarbeit entstehen, sind gemäß den Bedingungen der Finanzhilfe- und der Projektvereinbarung und den Grundsätzen dieses Artikels Eigentum der/des Projektteilnehmer(s), die/der diese Projektarbeit geleistet haben/hat.
3.2. Zugangsrechte
- 3.2.1. Die Teilnehmer an einem Projekt schließen eine Projektvereinbarung, die unter anderem Bestimmungen zu den Zugangsrechten enthält, die im Einklang mit diesem Artikel gewährt werden. Die Projektteilnehmer können die für das Projekt erforderlichen bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte festlegen und dabei gegebenenfalls bestimmte bestehende Kenntnisse und Schutzrechte ausschließen.
- 3.2.2. Zugangsrechte zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten werden anderen Teilnehmern an einem Projekt eingeräumt, wenn diese bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte für diese Teilnehmer erforderlich sind, damit diese ihren Teil der Projektarbeit leisten können, vorausgesetzt, der Eigentümer ist berechtigt, diese Zugangsrechte einzuräumen.
- 3.2.3. Solche Zugangsrechte sind zu Transferbedingungen einzuräumen, die die betreffenden Projektteilnehmer untereinander vereinbaren, es sei denn, in der Projektvereinbarung wurden für alle Projektteilnehmer geltende Transferbedingungen vereinbart.
- 3.2.4. Zugangsrechte zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten werden anderen Teilnehmern an einem Projekt eingeräumt, wenn diese neuen Kenntnisse und Schutzrechte für diese Teilnehmer erforderlich sind, damit diese ihren Teil der Projektarbeit leisten können. Solche Zugangsrechte sind unentgeltlich einzuräumen; sie sind nicht ausschließlich und nicht übertragbar.
- 3.2.5. Den Teilnehmern an einem Projekt werden Zugangsrechte zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten eingeräumt, wenn diese für die Nutzung ihrer eigenen neuen Kenntnisse und Schutzrechte in diesem Projekt erforderlich sind, vorausgesetzt, der Eigentümer ist berechtigt, diese Zugangsrechte einzuräumen. Solche Zugangsrechte sind zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen einzuräumen; sie sind nicht ausschließlich.
- 3.2.6. Den Teilnehmern an einem Projekt werden Zugangsrechte zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten eingeräumt, wenn dies für ihre eigene Nutzung erforderlich ist. Solche Zugangsrechte sind entweder unentgeltlich oder zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen einzuräumen; sie sind nicht übertragbar und nicht ausschließlich.
- 3.2.7. Vorbehaltlich der Zustimmung sämtlicher betroffener Eigentümer werden Dritten, die weiter gehende Forschungsarbeiten durchführen wollen, Zugangsrechte zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten zu vereinbarten, fairen und angemessenen Bedingungen eingeräumt.
3.3. Schutz, Nutzung und Verbreitung
- 3.3.1. Der Eigentümer neuer Kenntnisse und Schutzrechte, die gewinnbringend verwendet werden können, i) sorgt dafür, dass diese unter Beachtung seiner eigenen legitimen Interessen, insbesondere der wirtschaftlichen Interessen, und derer der übrigen Projektteilnehmer angemessen und wirksam geschützt werden und ii) nutzt diese oder sorgt dafür, dass sie genutzt werden.
- 3.3.2. Jeder Teilnehmer sorgt dafür, dass die neuen Kenntnisse und Schutzrechte, deren Eigentümer er ist, möglichst rasch verbreitet werden.
- 3.3.3. Die Verbreitung muss dem Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, den Vertraulichkeitsvorschriften und den legitimen Interessen der Eigentümer der neuen Kenntnisse und Schutzrechte Rechnung tragen.
- 3.3.4. Über jegliche Verbreitung von neuen oder bestehenden Kenntnissen oder Schutzrechten oder vertraulichen Informationen anderer Teilnehmer am Projekt oder von Angaben oder Informationen in Verbindung mit neuen oder bestehenden Kenntnissen oder Schutzrechten oder vertraulichen Informationen anderer Teilnehmer werden diese anderen Teilnehmer vorab informiert. Innerhalb von 45 Tagen nach dieser Mitteilung kann jeder dieser Teilnehmer sich schriftlich gegen eine solche Verbreitung aussprechen, falls diese seine legitimen Interessen im Zusammenhang mit seinen neuen oder bestehenden Kenntnissen oder Schutzrechten verletzen könnte. In solchen Fällen ist die Verbreitung zu unterlassen, es sei denn, dass angemessene Maßnahmen ergriffen wurden, um diese legitimen Interessen zu schützen.
- 3.3.5. Bei Veröffentlichungen, von einem Teilnehmer selbst oder auf dessen Veranlassung eingereichten Patentanmeldungen oder sonstigen Verbreitungsmaßnahmen von neuen Kenntnissen und Schutzrechten muss jeweils angegeben werden, dass die betreffenden neuen Kenntnisse und Schutzrechte mit der finanziellen Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens erworben wurden. Die Verbreitung muss dem Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, den Vertraulichkeitsvorschriften und den legitimen Interessen der Eigentümer der neuen Kenntnisse und Schutzrechte Rechnung tragen.
3.4. Rechtsübergang
- 3.4.1. Überträgt ein Teilnehmer seine Eigentumsrechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten, so gehen damit auch die mit diesen Kenntnissen und Schutzrechten verbundenen Pflichten auf den Empfänger über, einschließlich der Verpflichtung, diese Pflichten an weitere Empfänger weiterzuübertragen. Das gilt auch für die Pflichten bezüglich der Einräumung von Zugangsrechten, der Verbreitung und der Nutzung.
- 3.4.2. Vorbehaltlich etwaiger Vertraulichkeitsvorschriften informiert ein Projektteilnehmer, der seine Pflicht zur Einräumung von Zugangsrechten weiterübertragen muss, die übrigen Teilnehmer mindestens 45 Tage vorher über die geplante Übertragung33 sowie eingehend über den Empfänger der neuen Kenntnisse und Schutzrechte, um den Teilnehmern die Wahrnehmung ihrer Zugangsrechte zu ermöglichen. Innerhalb von 30 Tagen nach dieser Mitteilung bzw. innerhalb einer anderen schriftlich vereinbarten Frist können die Teilnehmer die Übertragung der Eigentumsrechte anfechten, wenn sie der Meinung sind, diese Übertragung beeinträchtige ihre Zugangsrechte. Zeigt ein Teilnehmer auf, dass die geplante Übertragung seine Zugangsrechte beeinträchtigen würde, so können die Rechte erst übertragen werden, wenn eine Einigung zwischen den betreffenden Teilnehmern erzielt wird.
Artikel 25
Vereinbarung mit dem Sitzstaat
Zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und dem Sitzstaat wird eine Sitzvereinbarung geschlossen.
Artikel 26
Anwendbares Recht
- Für jede Angelegenheit, die nicht durch diese Satzung oder sonstige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts geregelt ist, gilt das Recht des Staates, in dem das gemeinsame Unternehmen seinen Sitz hat.
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument
- 1 ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
- 2 ARTEMIS-Webseite http://www.artemis-office.org/
- 3 Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72 und Berichtigung in ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 39.
- 4 ABl. [...] vom [...], S. [...]
- 5 ABl. [...] vom [...], S.[...]
- 6 ABl. [...] vom [...], S.[...]
- 7 ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
- 8 ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 86.
- 9 KOM (2005) 118 endg.
- 10 KOM (2005) 330 endg.
- 11 Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72 und Berichtigung in ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 39).
- 12 ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG (ABL. L 363 vom 20.12.2006, S. 107).
- 13 ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG (ABL. L 363 vom 20.12.2006, S. 107).
- 14 Ein "Projekt" ist ein Forschungs- und/oder Entwicklungsprojekt, das nach einer wettbewerbsorientierten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen von dem gemeinsamen Unternehmen ausgewählt wurde und anschließend teilweise von ihm finanziert wird.
- 15 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72 und Berichtigung in ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 39).
- 16 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
- 17 ABl. L 295 vom 15.11.1996, S. 2.
- 18 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
- 19 ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG (ABL. L 363 vom 20.12.2006, S. 107).
- 20 ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG (ABL. L 363 vom 20.12.2006, S. 107).
- 21 Ein "Projekt" ist ein Forschungs- und/oder Entwicklungsprojekt, das nach einer wettbewerbsorientierten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen von dem gemeinsamen Unternehmen ausgewählt wurde und anschließend teilweise von ihm finanziert wird.
- 22 Als laufende Kosten gelten sämtliche für das Funktionieren des gemeinsamen Unternehmens anfallenden Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben für FuE-Tätigkeiten.
- 23 Ein "Projekt" ist ein Forschungs- und/oder Entwicklungsprojekt, das nach einer wettbewerbsorientierten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen von dem gemeinsamen Unternehmen ausgewählt wurde und anschließend teilweise von ihm finanziert wird.
- 24 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72 mit Berichtigung in ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 39).
- 25 "verbundene Rechtsperson" gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms.
- 26 Ein "Projekt" ist ein Forschungs- und/oder Entwicklungsprojekt, das nach einer wettbewerbsorientierten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen von dem gemeinsamen Unternehmen ausgewählt wurde und anschließend teilweise von ihm finanziert wird.
- 27 Ein "Projekt" ist ein Forschungs- und/oder Entwicklungsprojekt, das nach einer wettbewerbsorientierten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen von dem gemeinsamen Unternehmen ausgewählt wurde und anschließend teilweise von ihm finanziert wird.
- 28 Als Betriebskosten gelten sämtliche für das Funktionieren des gemeinsamen Unternehmens anfallenden Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben für FuE-Tätigkeiten.
- 29 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72 und Berichtigung in ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 39).
- 30 "verbundene Rechtsperson" gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms.
- 31 Die Verfahren für die Bewertung und Auswahl der Projekte sollten insbesondere den im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1) und in den Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (ABl. C 3 vom 6.1.2001, S. 2) festgelegten Kriterien genügen.
- 32 Die "Gesamtkosten" werden gegebenenfalls durch die Stellen festgelegt, die das Projekt finanzieren und die Finanzhilfevereinbarungen schließen.
- 33 Werden die Eigentumsrechte einem genau bestimmten Dritten übertragen, so können die Teilnehmer schriftlich eine andere Frist vereinbaren oder auf ihr Recht auf Vorabinformation verzichten.