Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS zur Durchführung einer gemeinsamen "Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme" KOM (2007) 243 endg.; Ratsdok. 9685/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 18. Mai 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 16. Mai 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 16. Mai 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 273/05 (PDF) = AE-Nr. 050990,
Drucksache 288/05 (PDF) = AE-Nr. 041041,
Drucksache 607/05 (PDF) = AE-Nr. 052166 und
Drucksache 726/05 (PDF) = AE-Nr. 052524

Begründung

1) Kontext des Vorschlages

- Gründe für den Vorschlag und Ziele

Aufbauend auf Europas ingenieurwissenschaftlicher Stärke in der Umsetzung sektorspezifischer Lösungen für eingebettete elektronische Systeme hat dies zu einem großen Marktanteil der EU in Schlüsselbereichen wie Fahrzeug- und Machinenbau, Industrie und Energie, Telekommunikation sowie Luft- und Raumfahrttechnik gesorgt. Diese Führungsposition muss ausgebaut werden durch die Nutzung der nächsten Generation von Informationstechnologie-Systemen, die bereits heute unsere Wirtschaft und Gesellschaft verändern: die "Einbettung von Intelligenz" ermöglicht neue Funktionalitäten sowie einen beträchtlichen Mehrwert für Produkte des alltäglichen Lebens wie Autos, Flugzeuge, Mobiltelefone oder Herzschrittmacher; es steigert die Produktivität bei der Fertigung und beim Vertrieb von Waren und Dienstleistungen. Eingebettete Systeme sind nicht nur entscheidend für das Innovationspotenzial und die Wettbewerbsfähigkeit der bereits vorhandenen europäischen Industriezweige, sondern ebnen auch den Weg für die Schaffung völlig neuer Märkte und gesellschaftliche Anwendungen - von individuellen Gesundheitssystemen bis hin zur Umweltüberwachung.

Das spezifische Programm "Zusammenarbeit"1 zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) führt Gemeinsame Technologieinitiativen (JTI) als neue Möglichkeit zur Verwirklichung öffentlichprivater Partnerschaften im Bereich Forschung auf europäischer Ebene ein. JTIs sind der Ausdruck der starken Entschlossenheit der EU zur Koordinierung der Europäischen Forschung. Angestrebt werden eine größere strategische Fokusierung durch die Förderung gemeinsamer ehrgeiziger Forschungsrichtlinien in Bereichen, die entscheidend sind für Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum ; eine Bündelung von Forschungsaktivitäten über eine kritische Schwelle hinaus sowie eine EU-weite Koordination von Forschung, die alle Quellen von FuE-Investitionen , ob öffentliche oder private, einbezieht; sowie eine engere Verknüpfung von Forschung und Innovation. Dadurch soll ein Beitrag geleistet werden zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und den Wettbewerbsfähigkeitszielen Europas. Das spezifische Programm "Zusammenarbeit" nennt eingebettete IKT-Systeme als einen der Bereiche, in denen eine JTI von besonderer Bedeutung sein könnte.

JTIs gründen sich in erster Linie auf die Arbeit von Europäischen Technologieplattformen (ETPs). Eine begrenzte Anzahl von ETPs haben sich solch ambitionierte Ziele gesetzt und eine solche Dimension erreicht" dass sie eine beträchtliche Mobilisierung öffentlicher und privater Mittel notwendig machen, um wichtige Elemente ihrer Strategischen Forschungsagenda umzusetzen. JTIs werden als effizientes Mittel vorgeschlagen, um dem Bedarf dieser ETPs zu entsprechen. Ziel des vorliegenden Vorschlags ist die Einrichtung eines Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung einer JTI für eingebettete IKT-Systeme (ARTEMIS JTI). Durch ARTEMIS JTI soll ein einheitliches europaweites FuE-Programm eingerichtet werden, das der Europäischen Industrie dazu verhelfen soll, eine globale Marktführerschaft bei eingebetteten IKT-Technologien zu erlangen. Die JTI vereint zum ersten Mal eine kritische Masse nationaler, EU-weiter und privater Mittel und schafft kohärente, flexible und effiziente rechtlichen Rahmenbedingungen. Hierdurch werden die Grundlagen geschaffen, die FuE-Investitionen in Europa zu erhöhen, indem der Industrie und den Mitgliedstaaten Anreize geboten werden, ihre FuE-Aufwendungen anzuheben.

- Allgemeiner Kontext

Eingebettete Systeme sind die in größeren Systemen zur Kontrolle von Fahrzeugen, Haushalts- und Kommunikationsgeräten, Regelungssystemen und Büromaschinen verwendeten Kleinst-Rechnersysteme. Sie sind integraler und häufig unsichtbarer Bestandteil unserer Welt und finden sich nahezu überall wieder. Über 90 % der heutigen Rechnersysteme sind eingebettet, und man geht von 16 Milliarden eingebetteten Systemen bis 2010 und von über 40 Milliarden bis 2020 aus. In den nächsten fünf Jahren dürfte der Anteil der eingebetteten Systeme am Wert des Endproduktes in wichtigen Industriezweigen ein bisher nicht dagewesenes Niveau erreichen (beispielsweise 36 % bei Fahrzeugen, 37 % im Bereich Telekommunikation und 41 % in der Unterhaltungselektronik).

Allerdings bietet die gegenwärtige Struktur der EU-Industrie nicht den notwendigen Rahmen, in dem die zur Bewältigung der enormen Herausforderungen aufgrund der zunehmenden Zahl und Komplexität eingebetteter Systeme und ihrer Anwendungen erforderlichen grundlegenden Technologien und Standards entwickelt werden können. Für die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der EU besteht ein Risiko: die europäische Wirtschaft muss in der Lage versetzt werden, von den neuen Märkten, die durch die "Einbettung von Intelligenz" entstehen, zu profitieren und das zu verhindern, was bei Desktop-Computern und beim Internet der Fall passiert ist, wo sich alle wesentlichen wirtschaftlichen Hauptnutznießer außerhalb der EU befinden. Sofern Europa nicht in der Lage ist, Talente zu fördern und diese langfristig an sich zu binden, werden die besten Forscher nicht in Europa bleiben. Schließlich besteht eine "kulturelle" Gefahr: die neuen Systeme berühren unmittelbar das Leben der EU-Bürger. Die europäische Industrie muss in der Lage sein, auf den hauseigenen Bedarf entsprechend unser individuellen Bedürfnisse und unser spezifischen europäischen Werte zu reagieren. In Anbetracht dieser großen Herausforderung und trotz ihrer wirtschaftlichen Bedeutung bleiben die EU-weiten Forschungsinvestitionen im Bereich "Eingebettete Systeme" deutlich hinter den USA und Japan zurück. Darüber hinaus ist die Finanzierungslandschaft der EU zersplittert und nicht in der Lage, überzeugende Antworten auf zukünftige Herausforderungen zu geben. Die bestehenden Rahmenprogramme der Gemeinschaft haben in der Vergangenheit umfangreiche Investitionen getätigt, allerdings sind ihre Mittel im Vergleich zu den gesamten öffentlichen FuE-Mitteln in Europa insgesamt äußerst beschränkt; ebenso ist das regierungsübergreifende Eureka-Programm ein bedeutungsvoller Fördermechanismus, und einige nationale Programme sind in diesem Bereich tätig. Auch hierbei handelt es sich jedoch um Einzelbemühungen, die nicht auf gemeinsame Ziele ausgerichtet sind.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts gibt es keine Rechtsvorschriften.

- Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Das Siebte Rahmenprogramm (7. RP) ist ein wichtiger Eckpfeiler für Europa, was den Konsens widerspiegelt, dass Europa seine Anstrengungen verdoppeln muss, um die FuE-Investitionen insgesamt zu erhöhen sowie deren Verwertung und direkten Nutzen (Return of Investment) zu steigern und sich so als wettbewerbsfähige und dynamische, wissensbasierte Wirtschaft zu positionieren. JTIs sind eine wichtige Innovation im Rahmen des 7. RP, um eine größere strategische Ausrichtung und Koordinierung zu erzielen, zu einer kritischen Masse der Forschungsaktivitäten in Kernbereichen zu gelangen und eine engere Verbindung zwischen Forschung und Innovation zu schaffen.

Die Umsetzung dieser JTI trägt unmittelbar zu den wettbewerblichen, politischen Zielen von Lissabon und den gesteckten Zielen von Barcelona hinsichtlich der Forschungsausgaben bei. Die Ergebnisse der ARTEMIS JTI in wichtigen Anwendungsbereichen tragen ebenfalls indirekt zu anderen EU-Politikbereichen wie Umweltschutz (Überwachung und Management), Verkehr (Sicherheit), Energie (Management und Kontrolle) sowie Binnenmarkt (Normen für eingebettete Produkte und Dienstleistungen) bei.

Die vorgeschlagene Initiative ist Teil einer umfassenden ehrgeizigen Strategie, um Investitionslücken zu schließen, und zu der unter anderem der Vorschlag zur Schaffung eines Europäischen Technologie-Instituts (ETI) zählt.

2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Im Anschluss an die Einrichtung der Technologieplattform ARTEMIS im Januar 2004 fanden umfangreiche Anhörungen der Kommission mit FuE-Beteiligten bei eingebetteten Systemen statt. Die Anhörungen mit den nationalen öffentlichen Forschungsvertretern erfolgten in einem Förderausschuss, der sog. "Mirror Group" der Technologieplattform, in der Vertreter aus 24 Mitgliedstaaten und dem Rahmenprogramm assoziierten Ländern zusammenkamen. Die Strategische Forschungsagenda sowie operationale Aspekte der Unternehmensführung und Organisation des Gemeinsamen Unternehmens wurden bei wichtigen öffentlichen Ereignissen wie den jährlichen ARTEMIS-Konferenzen (Rom 2004, Paris 2005, Graz 2006), der IST-(Information Society Technologies)-Konferenz 2006 (Helsinki) und der öffentlichen Vorstellung der ARTEMIS SRA im März 2006 (Brüssel) präsentiert und erörtert.

Zum Abschluss dieses Prozesses wurden bei mehreren Treffen (unterstützt durch unabhängige gutachterliche Sachkenntnis) weiterführende Diskussionen geführt, mit der Zielsetzung, bisheriger Ergebnisse zu überprüfen und zusätzliche Kriterien zur Bewertung der Führungs- und Organisationsstruktur sowie zur Analyse der Auswirkungen dieser Initiative zusammenzustellen.

Aus wirtschaftlichen Gründen stützte sich die Anhörung im wesentlichen auf Marktdaten aus dem öffentlichen Bereich, insbesondere auf zwei 2005 veröffentlichte Studien (eine von ihnen das Ergebnis einer offenen Ausschreibung der Kommission), die ein genaues Bild des Bereichs "Eingebettete Systeme" insgesamt bot - unter Berücksichtigung technischer, sektoraler, Markt- und Finanzierungsaspekte - sowie auf eine quantitative Evaluierung der Folgen von Software-Aktivitäten auf die Weltwirtschaft unter besonderer Konzentration auf die interne Entwicklung eingebetteter und softwareintensiver Systeme im IKT- und im Nicht-IKT-Sektor.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die breite und anhaltende Einbeziehung öffentlicher und privater Beteiligter in den Konsultationsprozess sorgte für fristgerechte und sachdienliche Informationen, die bei der Erarbeitung des Vorschlags berücksichtigt wurden.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Zur Entwicklung der Strategischen Forschungsagenda (SRA), die durch die vorgeschlagene JTI umgesetzt wird, wurde FuE-Fachwissen im Bereich "Eingebettete Systeme" aus Industrie und Hochschulkreisen sowie der Sachverstand der nationalen Vertreter der "Mirror Group" im Hinblick auf die Aspekte der Umsetzung öffentlicher Förderrichtlinien und öffentlicher Verwaltung herangezogen.

Methodik

Sachverständige trafen sich in mehreren Fachgruppen und debattierten Ziele und Prioritäten unter Berücksichtigung der wichtigsten EU-Zeitpläne, Grundsatzberichte und Studien sowie Informationen von Eureka (ITEA und Medea+ Cluster). Die SRA wurde dann von kleineren Sachverständigengruppen erarbeitet und im größeren Kreis abgesprochen.

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Die wichtigsten europäischen Unternehmen im Bereich "Eingebettete Systeme" sowie ihre Lieferanten und Nutzer wurden ebenso angehört wie die führenden Forschungsorganisationen in Europa2.

Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gutachten

Es gab keinen Hinweis auf mögliche gravierende Risiken mit irreversiblen Folgen.

Die ARTEMIS JTI mobilisiert die notwendige kritische Masse von FuE-Mitteln zur Umsetzung der SRA und bietet eine flexible Basis für gemeinsame öffentlichprivate Maßnahmen zur Schaffung eines fruchtbaren Ökosystems in Europa für offene Innovationen in eingebettete Systeme.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Informationen über die SRA und die Entwicklung einer JTI wurden durch die vorgenannten öffentlichen Veranstaltungen, durch die Veröffentlichung des Berichts "Building ARTEMIS" und die "ARTEMIS Strategic Research Agenda" durch die ARTEMIS-Technologieplattform sowie durch die Webseiten der Kommission und von ARTEMIS verbreitet.

- Folgenabschätzung

Die vorgeschlagene Verordnung war Gegenstand einer Folgenabschätzung der Kommission (dem Vorschlag beigefügt).

Die wichtigsten Ergebnisse waren, dass die ARTEMIS JTI gegenüber der Grundoption ("Weiter wie bisher") zu wesentlichen Vorteilen beim Systementwurf von eingebetteten Systemen sowie den Entwicklungskosten je Produktlebenszyklus führen wird. Sie führt gegenüber der Grundoption auch zu einer größeren Hebelwirkung für die (nationalen und privaten) FuE-Bemühungen des Gemeinschaftsbeitrags und liefert einen effizienteren und zuverlässigeren FuE- und Innovationsrahmen, der Haushaltsunsicherheiten beseitigt, Verfahren vereinfacht und die Zeit bis zum Vertragsabschluss verkürzt. Dies würde zu einer weitreichenderen Beteiligung und einer Erhöhung der Zahl neuer Partner für FuE-Aktivitäten .

Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die im Rahmen der ARTEMIS JTI verwendeten Gelder der Mitgliedstaaten durch einheitliche, gemeinsame europäische Prozeduren und Arbeitspläne zugeteilt werden, wodurch ähnliche Wirkungen erzielt werden wie bei Förderung auf EU-Ebene, doch wesentlich weitreichendere Auswirkungen und positiven Effekte als bei der bisherigen Grundoption.

3) Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Der Vorschlag besteht in einer Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS mit der entsprechenden Satzung.

- Rechtsgrundlage

Artikel 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Das Gemeinsame Unternehmen ist eine Körperschaft der Gemeinschaft. Die Ausführung seines Haushalts unterliegt daher der Entlastung durch das Europäische Parlament3, wobei jedoch die Besonderheiten aufgrund des Charakters von JTIs als öffentlichprivate Partnerschaften, insbesondere aufgrund des Beitrags des Privatsektors, berücksichtigt werden.

- Subsidiaritätsprinzip

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:

Die Mitgliedstaaten für sich alleine können diese Herausforderungen nicht bewältigen, weil auf EU-Ebene der angemessene rechtliche und organisatorische Rahmen fehlt. Die gegenwärtigen FuE-Aufwendungen in der EU sind zersplittert: auf nationaler Ebene erstrecken sich die einschlägigen FuE-Aktivitäten über mehrere, zum Teil nicht zusammenhängende Programme. Mehrere Mitgliedstaaten beteiligen sich an Eureka, aber dieses Bottom-up-Konzept hat bekannte Mängel im Hinblick auf lange Verzögerungen bis zum Vertragsabschluss, Mehraufwand für doppelte Antragsverfahren und die Unsicherheit der zur Verfügung stehenden öffentlichen Fördermittel .

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

Nur Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene können einen Rechtsrahmen schaffen, der die effiziente Bündelung der Ressourcen von FuE-Unternehmern, der Kommission und der Regierungen der Mitgliedstaaten ermöglicht. Die Anpassung der Finanzierung auf Gemeinschafts- und einzelstaatlicher Ebene trägt erheblich zur Entwicklung des Europäischen Forschungsraums bei.

Von der Initiative verspricht man sich folgende Vorteile: o Integration der nationalen Anstrengungen durch die Verfolgung der auf europäischer Ebene im Rahmen der Strategischen Forschungsagenda festgelegten gemeinsamen Ziele und durch Auswahl von FuE-Projekten nach einem einheitlichen, europäischen Verfahren. Eine solche Integration wird dazu beitragen, einen europäischen Forschungsraum bei eingebetteten IKT-Systemen zu schaffen. o Größere Flexibilität bei der Mobilisierung von Ressourcen der Mitgliedstaaten, die bereit sind, für gemeinsame Ziele einzutreten. o Hebelwirkung durch den Finanzbeitrag der Gemeinschaft, wodurch Anreize für die Industrie und die Mitgliedstaaten geboten werden, ihre Mittel zu erhöhen und somit unmittelbar einen Beitrag zu den Barcelona-Zielen zu leisten. o Programmeffizienz durch Bündelung der Stärken von Eureka- und europäischen Programmen bei gleichzeitiger Überwindung ihrer Schwachpunkte; im Vergleich zu Eureka werden hierdurch Ungewissheiten in den Haushalten der Mitgliedstaaten und Doppelaufwand bei den Evaluierungs- und Kontrollverfahren vermieden. o Wirtschaftliche Effizienz durch Verringerung der Bearbeitungszeit, wodurch die Industrie Vorhaben rascher durchführen und somit die Markteinführung der Forschungsergebnisse beschleunigen kann. o Wirtschaftliche Auswirkungen durch Verwirklichung der technischen Ziele im Hinblick auf eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie.

Die ARTEMIS JTI ist ein Konzept mit Pioniercharakter, das die Vorteile der Europäischen Integration mit einer raschen Anpassung an die Ziele und Maßnahmen der Industrie vereint und eine Flexibilität bei der Beteiligung und den nationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ermöglicht, was mit den jetzigen Förderinstrumenten nicht möglich ist.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Das vorgeschlagene Gemeinsame Unternehmen ist die einzige einfache Möglichkeit, die den Zwängen und Anforderungen zur Verwirklichung der Ziele der Maßnahme entspricht. Es handelt sich hierbei um eine langfristig angelegte Struktur mit Rechtscharakter, die einen klaren Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit und Beteiligung der FuE-Akteure, der nationalen Behörden und der Gemeinschaft in einer öffentlichprivaten Partnerschaft bietet.

Die Einbeziehung aller Beteiligter ist von höchster Bedeutung. Da sich die Initiative auf Industrieziele von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit konzentriert, ist die Beteiligung der Industrie notwendig, um die Erarbeitung der Forschungsprioritäten und Innovationsmaßnahmen zu lenken. Die Einbeziehung der Mitgliedstaaten ist notwendig, um die nationalen Mittel zu mobilisieren, die den Großteil der öffentlichen FuE-Aufwendungen in dem Bereich ausmachen. Schließlich spielt die Gemeinschaft eine entscheidende Rolle, um den Integrationsprozess voranzutreiben, die verschiedenen Interessen der Partner auszugleichen und die Verwendung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft angemessen zu kontrollieren.

Mit der vorgeschlagenen Maßnahme soll die erforderliche Integration auf EU-Ebene erreicht und gleichzeitig für eine flexible Beteiligung der Mitgliedstaaten gesorgt werden. Hierdurch verbleibt ein maximaler Entscheidungsbereich auf nationaler Ebene wie die finanzielle Bereitstellung von Fördermittel einer jeweiligen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und, soweit möglich, die Anwendung nationaler Prozeduren zur Förderungvereinbarung, die Bearbeitung von Kostenanträgen, Zahlungen und Audits .

Das Gemeinsame Unternehmen führt dank der Nutzung vorhandener Verfahren und Dienste auf nationaler Ebene zu einer schlanken Struktur in der Beschlussfassung sowie bei Finanz- und Verwaltungsmaßnahmen. Eine solche Umsetzung beeinträchtigt die nationalen Verwaltungen nicht, nutzt Vertragsmodelle, die den FuE-Akteuren bekannt sind, und ist äußerst kosteneffizient: die laufenden Kosten dürften unter 1,5 % der Gesamtkosten der von dem Gemeinsamen Unternehmen aufgelegten FuE-Tätigkeiten liegen.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen.

Für die Schaffung eines Rechtsrahmens, der eine effiziente Kombination privater, nationaler und Gemeinschaftsmittel sowie die Beteiligung der Gemeinschaft an dem Unternehmen ermöglicht, ist eine Verordnung des Rates erforderlich.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Die budgetäre Bewertung deutet auf Gemeinschaftsausgaben von höchstens 420 Mio. € in der Anlaufphase des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS (bis 2017) hin, die bis zum 31. Dezember 2013 bewilligt werden müssen, wenn der 7. RP-Haushalt ausläuft. Die ersten 42,5 Mio. € müssen 2008 bewilligt werden.

5) Weitere Angaben

- Vereinfachung

Der vorgeschlagene Rechtsakt vereinfacht die Verwaltungsverfahren für die Behörden (der EU und der Mitgliedstaaten) und für die Wirtschaft.

Im Vergleich zu den laufenden Eureka-Finanzierungsmodalitäten führt das Gemeinsame Unternehmen zu einer wesentlichen Vereinfachung: o Beseitigung der Ungewissheit hinsichtlich des Fördervolumens durch förmliche finanzielle Verpflichtungen der nationalen Behörden für die jeweiligen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die das Gemeinsame Unternehmen veröffentlicht. o Vermeidung von Mehraufwand bei doppelten Evaluierungsverfahren, die gegenwärtig sowohl auf nationaler als auch auf regierungsübergreifender Ebene angewendet werden. o Verringerung des Zeit- und Kostenaufwands bei der Erstellung von FuE-Vorschlägen. o Verschlankung und Vereinheitlichung der Berichtsverfahren bei der Projektdurchführung. Über die Projekte wird nur einmal an das Gemeinsame Unternehmen berichtet anstatt wie bisher an Eureka und alle Staaten, die Mittel bereitstellen.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme

Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 171 und 172, auf Vorschlag der Kommission4, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments5, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses6, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Gründung eines gemeinsamen Unternehmens

Artikel 2
Ziele

Artikel 3
Mitglieder

Artikel 4
Finanzierungsquellen

Artikel 5
Gremien

Artikel 6
Finanzordnung

Artikel 7
Finanzierung von FuE-Tätigkeiten

Artikel 8
Statut

Artikel 9
Vorrechte und Befreiungen

Artikel 10
Haftung

Artikel 11
Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht

Artikel 12
Berichterstattung, Bewertung und Entlastung

Artikel 13
Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

Artikel 14
Vertraulichkeit

Artikel 15
Geistiges Eigentum

Artikel 16
Vorbereitende Maßnahmen

Die Kommission und ARTEMISIA treffen alle notwendigen Vorbereitungen für die Gründung des gemeinsamen Unternehmens, bis dessen Gremien funktionsfähig sind.

Artikel 17
Unterstützung durch das Sitzland

Artikel 18


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Satzung des gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS

Artikel 1
Name, Sitz, Dauer, Rechtspersönlichkeit

Artikel 2
Ziele und Aufgaben

Artikel 3
Mitglieder

Artikel 4
Beitritt und Änderung der Mitgliederzahl

Artikel 5
Gremien des gemeinsamen Unternehmens

Artikel 6
Verwaltungsrat

Artikel 7
Rat der öffentlichen Körperschaften

Artikel 8
Wirtschafts- und Forschungsausschuss

Artikel 9
Exekutivdirektor

Artikel 10
Finanzierungsquellen

Artikel 11
Einnahmen

Artikel 12
Geschäftsjahr

Artikel 13
Finanzordnung

Artikel 14
Planung und Berichterstattung

Artikel 15
Durchführung von FuE-Tätigkeiten

Artikel 16
Finanzierung von Projekten

Artikel 17
Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Artikel 18
Personelle Mittel

Artikel 19
Haftung, Versicherung

Artikel 20
Interessenkonflikte

Artikel 21
Schutz der finanziellen Interessen

Artikel 22
Abwicklung

Artikel 23
Änderungen der Satzung

Artikel 24
Schutz des geistigen Eigentums

Artikel 25
Vereinbarung mit dem Sitzstaat

Zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und dem Sitzstaat wird eine Sitzvereinbarung geschlossen.

Artikel 26
Anwendbares Recht

Finanzbogen

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument