A
"Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (Anlage zu § 1 Nr. 5 Spalte 3.7 Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten)
"In Artikel 1 Nr. 2 ist in der Anlage zu § 1 in Nummer 5 Spalte 3.7 der Spiegelstrich zu streichen.
Begründung
"In der Anlage zu § 1 sollen die bisher getrennt aufgeführten Krankheiten Chlamydienabort des Schafes (Meldung bei Nachweis bei Schafen) und Ornithose (außer Psittakose, Meldung bei Nachweis bei Puten, Gänsen, Enten, Hühnern, Tauben) jetzt unter dem Begriff "Chlamydiose" zusammengefasst werden sodass zukünftig jedwede Chlamydiose zu melden ist. Die Nummer 5 (Chlamydiose) wurde daher um die Tierart "Ziege" erweitert. Da Chlamydophila auch bei Katzen klinische Erscheinungen hervorruft und der Erreger isoliert werden kann, sollte die Meldungverpflichtung auch auf Katzen ausgedehnt werden.
2. Zu Artikel 4 Nr. 1a - neu (§ 21 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 EiProdV)
"In Artikel 4 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
"1a. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird in Nummer 3 die Angabe "§ 3 Abs. 6 Nr. 1" durch die Angabe "§ 3 Abs. 5 Nr. 1" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird in Nummer 1 die Angabe "§ 3 Abs. 6 Nr. 2" durch die Angabe "§ 3 Abs. 5 Nr. 2" ersetzt."
Begründung
"Mit den Änderungen werden redaktionelle Unstimmigkeiten bei der Straf- bzw. Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Vorschriften der Eier- und Eierprodukte-Verordnung, die seit der Zweiten Verordnung zur Änderung lebensmittel- und fleischhygienerechtlicher Vorschriften vom 2. April 2003 bestehen, beseitigt.
3. Zu Artikel 4 Nr. 1b - neu - (§ 21 Abs. 1 Nr. 3a - neu -, Abs. 2 Nr. 1a - neu - EiProdV)
"In Artikel 4 ist nach Nummer 1a - neu - folgende Nummer 1b einzufügen:
"1b. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. entgegen § 3 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 5 Nr. 1 Eier an den Verbraucher abgibt,"
- b) In Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. entgegen § 3 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 Nr. 2 Eier an den Verbraucher abgibt,""
Begründung
"Durch die vorgesehene Änderung werden Verstöße im Rahmen der losen Abgabe von Eiern wieder straf- und bußgeldbewehrt.
B
4. Der Finanzausschuss und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.