Der Bundesrat hat in seiner 944. Sitzung am 22. April 2016 beschlossen, der Verordnung nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Fünften Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
A Änderungen
1. Zu Artikel 6 (Änderung der Viehverkehrsverordnung)
Artikel 6 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 6
Änderung der Viehverkehrsverordnung
§ 17 Absatz 1 Satz 3 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch Artikel 387 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1532) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Satz 1 gilt entsprechend für
- 1. Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen und Schiffen und
- 2. die bei der Beförderung lebenden Viehs in den in Nummer 1 genannten Transportmitteln oder Teilen von ihnen oder in Flugzeugen benutzten Behältnisse und Gerätschaften." '
Folgeänderung:
In der Eingangsformel sind die Wörter "des § 32 Absatz 4" zu streichen.
Begründung:
Hinsichtlich der Anpassung der Viehverkehrsverordnung an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 (Equidenpass-Verordnung) besteht noch erheblicher weiterer Beratungsbedarf. Eine Vertagung der Beratungen zur Verordnung insgesamt kommt jedoch auf Grund der Dringlichkeit der Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung (Artikel 5) nicht in Betracht. Die obenstehende Änderung ist die einzige unstrittige Änderung.
2. Zu Artikel 9 Nummer 1 - neu - ( § 26 Satz 1 BmTierSSchV), Nummer 2 - neu - ( § 41 Absatz 5 BmTierSSchV), Nummer 3 - neu - (Anlage 3 Abschnitt I Nummer 7 Spalte 3 BmTierSSchV), Nummer 5 - neu - (Anlage 8 Abschnitt I Nummer 3 Spalte 2 BmTierSSchV)
Artikel 9 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 9
Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 26 Satz 1 werden die Wörter "des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003" durch die Wörter "des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1; ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 43)" ersetzt.
- 2. § 41 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1; ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 43) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- 1. Artikel 6 oder Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Heimtier verbringt,
- 2. Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a einen Ausweis nicht vorlegt oder
- 3. Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b ein Heimtier für die Kontrolle nicht zur Verfügung stellt."
- 3. In Anlage 3 Abschnitt I Nummer 7 Spalte 3 werden die Wörter "Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003" durch die Wörter "Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013" ersetzt.
- 4. Anlage 7 Teil 1 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1.3. wird wie folgt geändert:
- aa) ... wie Vorlage
- bb) ... wie Vorlage
- b) Nach Nummer 2.1 wird folgende Nummer 2.2 eingefügt:... wie Vorlage
- c) Nummer 3.2 wird durch folgende Nummern 3.2, 3.2.1 und 3.2.2 ersetzt:... wie Vorlage
- a) Nummer 1.3. wird wie folgt geändert:
- 5. Anlage 8 Abschnitt I Nummer 3 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
"Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres und dessen Kennzeichnung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in der jeweils geltenden Fassung." '
Begründung:
Zu Nummer 1:
Redaktionelle Anpassung an die geltende Verordnung.
Zu Nummer 2:
Es bedarf einer Anpassung an das geltende EU-Recht nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 576/2013. Andernfalls kommt es zu empfindlichen Sanktionslücken bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 576/2013. Diese enthält mehr Kontroll- und Dokumentationsvorgaben als die Vorgängerverordnung (EG) Nr. 998/2003. Darüber hinaus legt sie das Verbringen von Hunden, Katzen und Frettchen ausschließlich über Einreiseorte fest, was mit bestimmten Verpflichtungen für den Tierhalter bzw. der ermächtigten Person verbunden ist (Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde, Vorlage von Dokumenten). Ohne eine bundesgesetzliche Rechtsgrundlage kann der Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 durch die Länder nicht gewährleistet werden.
Zu Nummer 3:
Redaktionelle Anpassung an die geltende Verordnung.
Zu Nummer 4:
Wie Vorlage
Zu Nummer 5:
Redaktionelle Anpassung an die geltende Verordnung.
B Entschließung
1. Zu Artikel 6 (Änderung der Viehverkehrsverordnung)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, mit den Ländern zeitnah Beratungen aufzunehmen, um die Viehverkehrsverordnung an die - seit 1. Januar 2016 anzuwendende Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (EquidenpassVerordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1) sowie an die - im Juli 2014 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 653/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und der Etikettierung von Rindfleisch (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 33) anzupassen und bis spätestens Herbst 2016 einen Entwurf zur Änderung der Viehverkehrsverordnung vorzulegen.
2. Zu Artikel 9 (Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung)
- a) Der Bundesrat stellt fest, dass in Deutschland nach wie vor Hundewelpen angeboten werden, deren Kosten oftmals weit unter dem üblichen Marktpreis liegen. Nach Erkenntnissen der Überwachungsbehörden werden diese Tiere in großer Anzahl illegal aus anderen Staaten nach Deutschland verbracht. Um zu verhindern, dass diese Welpen häufig zu früh von ihren Muttertieren abgesetzt und ohne gültige Tollwutimpfung nach Deutschland verbracht werden, sind konkretisierende und ergänzende innerstaatliche Regelungen notwendig, damit die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 bundeseinheitlich und wirksam umgesetzt werden kann.
- b) Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, eine innerstaatliche Rechtsgrundlage zur bundeseinheitlichen Anwendung und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sowie deren Folgeregelungen zu schaffen oder zu initiieren. Die anzustrebende Regelung muss eine wirksame Kontrolle des Ausgabeverfahrens von Blankoheimtierausweisen, eine zeitnahe und effiziente Rückverfolgbarkeit der ausgestellten Heimtierausweise und eine wirksame Sanktionierung von Verstößen ermöglichen.
- c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dabei eine Regelung anzustreben, die es ermöglicht, für die Ausgabe von Blankoausweisen an ermächtigte Tierärzte ein zentrales und bundeseinheitliches EDV-Verfahren einzuführen. Diese Regelung soll die zur Drucklegung bzw. zum Vertrieb von deutschen Blankoheimtierausweisen autorisierten Firmen einschließen. Das bundeseinheitliche Verfahren soll nicht nur eine schnelle Rückverfolgbarkeit der ausgelieferten Blankoheimtierausweise, sondern auch die Prüfung einer gültigen Ermächtigung der betreffenden Tierärztinnen und Tierärzte ermöglichen.
Darüber hinaus sollen die ermächtigten Tierärztinnen und Tierärzte verpflichtet und damit auch ohne Verstoß gegen ihre tierärztliche Schweigepflicht befugt werden, die zuständigen Behörden zu informieren, wenn sie bei den ihnen vorgelegten Heimtierausweisen oder den ihnen vorgestellten Heimtieren Abweichungen von den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 feststellen.
- d) Der Bundesrat bittet zudem die Bundesregierung, Regelungen zu erlassen oder zu initiieren, die eine wirkungsvolle Sanktionierung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ermöglichen.