Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung über die Zusammenarbeit mit Eurojust

A. Problem und Ziel

Mit dem Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes vom 7. Juni 2012 (BGBl. I S. 1270) wurde der Beschluss 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14 - Eurojust-Beschluss) in das nationale Recht umgesetzt, soweit gesetzliche Regelungen erforderlich waren. Zur vollständigen Umsetzung des Eurojust-Beschlusses ist zusätzlich der Erlass einer Rechtsverordnung notwendig. Artikel 12 Absatz 2 des Eurojust-Beschlusses verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ein sogenanntes nationales Eurojust-Koordinierungssystem einzurichten, in dessen Zentrum die nationalen Eurojust-Anlaufstellen gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses stehen. In der Bundesrepublik Deutschland existiert ein solches Eurojust-Koordinierungssystem bisher nicht. Es soll durch Rechtsverordnung eingerichtet und die an dem Koordinierungssystem beteiligten nationalen Stellen sollen bestimmt werden.

Die Verordnungsermächtigung ergibt sich aus § 7 Absatz 1 des Eurojust-Gesetzes (EJG). Danach kann das Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine oder mehrere nationale Eurojust-Anlaufstellen benennen oder einrichten und die Zusammenarbeit dieser Anlaufstellen mit Eurojust sowie mit Strafverfolgungsbehörden regeln, die Stellen im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 2 EJG sind. Von der Ermächtigungsgrundlage hat das Bundesministerium der Justiz bereits Gebrauch gemacht, indem mit der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3520), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2006 (BGBl. I S. 1450), dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die Aufgabe der nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen übertragen wurde. Die nationalen Eurojust-Anlaufstellen für Terrorismusfragen sind nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b des Eurojust-Beschlusses Teil des nationalen Koordinierungssystems.

Darüber hinaus sind Anpassungen in der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung vorzunehmen.

B. Lösung

Mit der Verordnung wird in der Bundesrepublik Deutschland ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem eingerichtet. Dem Bundesamt für Justiz, dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und den Kontaktstellen der Länder für das Europäische Justizielle Netz in Strafsachen wird jeweils die Aufgabe der nationalen Eurojust-Anlaufstellen übertragen. Darüber hinaus werden Kontaktstellen gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d des Eurojust-Beschlusses in das nationale Eurojust-Koordinierungssystem einbezogen und insoweit als Eurojust-Kontaktstellen benannt.

Die Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung wird angepasst.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bund und für die Länder inklusive Kommunen fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Verwaltung auf Bundes- und Landesebene wird mit einem insgesamt nicht näher bezifferbaren Erfüllungsaufwand belastet.

Für den Bund soll ein etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln durch zusätzlichen Erfüllungsaufwand im Einzelplan des Bundesministeriums der Justiz ausgeglichen werden.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung über die Zusammenarbeit mit Eurojust

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 25. Juli 2012

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz zu erlassende Verordnung über die Zusammenarbeit mit Eurojust mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung über die Zusammenarbeit mit Eurojust1

Vom ...

Auf Grund des § 7 des Eurojust-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 7. Juni 2012 (BGBl. I S. 1270) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

Artikel 1
Verordnung über die Koordinierung der Zusammenarbeit mit Eurojust (Eurojust-Koordinierungs-Verordnung - EJKoV)

§ 1 Gegenstand der Verordnung

Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit zwischen Eurojust-Anlaufstellen, Eurojust-Kontaktstellen und Eurojust.

§ 2 Eurojust-Anlaufstellen

Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die von den Landesregierungen bestimmten Kontaktstellen nach § 14 Absatz 2 des Eurojust-Gesetzes sind zugleich Eurojust-Anlaufstellen nach § 7 Absatz 1 des Eurojust-Gesetzes.

§ 3 Eurojust-Kontaktstellen

Kontaktstellen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d des Eurojust-Beschlusses (Eurojust-Kontaktstellen) sind:

§ 4 Nationales Eurojust-Koordinierungssystem

Artikel 2
Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung

Die Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3520), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2006 (BGBl. I S. 1450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den
Die Bundesministerin der Justiz
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Relevanter Inhalt des Eurojust-Beschlusses und Verordnungsermächtigung

Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (EurojustBeschluss) verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ein sogenanntes nationales Eurojust-Koordinierungssystem einzurichten. Das System soll innerhalb der Mitgliedstaaten dazu beitragen, dass Eurojust seine Aufgaben wahrnehmen kann (Artikel 12 Absatz 5 des Eurojust-Beschlusses).

Die Stellen, die Teil des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems sein sollen, werden in Artikel 12 Absatz 2 des Eurojust-Beschlusses aufgeführt. Dies sind:

Alle genannten Stellen behalten ihre Aufgaben und Struktur nach dem innerstaatlichen Recht bei (vgl. Artikel 12 Absatz 3 des Eurojust-Beschlusses).

Innerhalb des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems kommt den nationalen Anlaufstellen für Eurojust gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses eine zentrale Stellung zu. Sie sind nach Artikel 12 Absatz 4 des Eurojust-Beschlusses für das "Funktionieren" des Koordinierungssystems zuständig. Während Artikel 12 Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses alter Fassung die Benennung von nationalen Eurojust-Anlaufstellen zwar anregte, aber nicht vorschrieb, verpflichtet Artikel 12 Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses die Mitgliedstaaten nunmehr zu der Benennung einer oder mehrerer nationaler Anlaufstellen für Eurojust.

Mit der vorliegenden Verordnung soll für die Bundesrepublik Deutschland ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem eingerichtet und die daran beteiligten nationalen Behörden sollen bestimmt werden.

§ 7 Absatz 1 des Eurojust-Gesetzes (EJG) ermächtigt das Bundesministerium der Justiz,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine oder mehrere Eurojust-Anlaufstellen zu benennen oder einzurichten und die Zusammenarbeit dieser Anlaufstellen untereinander und mit Eurojust sowie mit öffentlichen Stellen nach § 3 Absatz 4 Satz 2 EJG zu regeln. Damit enthält § 7 Absatz 1 EJG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage nicht nur für die Bestimmung der deutschen Eurojust-Anlaufstellen und Eurojust-Kontaktstellen, sondern auch für die Errichtung des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems.

Die Verordnungsermächtigung aus § 7 Absatz 1 EJG wird ergänzt durch § 6 Absatz 1 Satz 3 EJG. Für den Fall, dass die Unterrichtung des nationalen Mitglieds durch die zuständigen deutschen Strafverfolgungsbehörden nach § 6 Absatz 1 Satz 1 EJG über das Bundesamt für Justiz (BfJ) erfolgt, sind in einer nach § 7 EJG zu erlassenden Rechtsverordnung die Voraussetzungen zu regeln, unter denen das BfJ die erhaltenen Daten zu Zwecken der Übermittlung speichern darf. Da die Datenübermittlung an Eurojust in Absprache mit den Ländern unmittelbar durch die Strafverfolgungsbehörden und also nicht über das BfJ erfolgen soll (siehe Bundestagsdrucksache 17/8728, S. 16), muss aber von dieser Ermächtigung gegenwärtig kein Gebrauch gemacht werden.

II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

III. Folgenabschätzung

1. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die vorgesehenen Regelungen zielen auf eine Verbesserung der Kriminalitätsbekämpfung und der europaweiten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Strafrechts ab. Die Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung ist ein wichtiger Bestandteil der Entwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der mit dem sogenannten Stockholmer Programm des Rates der Europäischen Union bestätigt und fortgeschrieben wurde.

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bund und für die Länder inklusive Kommunen fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an.

3. Erfüllungsaufwand

Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft oder für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Auch für die Behörden des Bundes und der Länder werden durch die Verordnung keine Informationspflichten geschaffen. Für den Bund und die Länder könnte aber ein spezifischer Vollzugsaufwand dadurch anfallen, dass das BfJ, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) und die Länderbehörden an dem nationalen Eurojust-Koordinierungssystem im Sinne von § 4 dieser Verordnung teilnehmen. Für den Bund soll ein etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln durch zusätzlichen Erfüllungsaufwand im Einzelplan des Bundesministeriums der Justiz ausgeglichen werden.

Die Errichtung des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems wird dabei für sich genommen keine Kosten für den Bund und die Länder verursachen. Für die Funktionstüchtigkeit des Koordinierungssystems ist es nicht erforderlich, gesonderte personelle, sachliche oder organisatorische Vorkehrungen zu treffen, weil auf vorhandene Strukturen zurückgegriffen werden kann. Die Bereitstellung eines Dienstgebäudes oder die Einrichtung eines Sekretariats mit eigener personeller und sachlicher Ausstattung sind entbehrlich. Auch ein spezifischer Einarbeitungs- oder Schulungsbedarf bei den beteiligten nationalen Behörden fällt nicht an. Die Behörden, die Teil des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems sind, nehmen sämtlich schon bisher Aufgaben der Strafverfolgung oder der europäischen Zusammenarbeit in Strafsachen wahr. Zudem findet schon bislang ein regelmäßiger fachlicher Austausch der nationalen EJN-Kontaktstellen untereinander sowie mit dem BfJ, dem GBA und mit Eurojust statt. Dieser Austausch wird nun verfestigt, ohne dass hieraus grundsätzlich neue Aufgaben und Belastungen erwachsen.

Für das BfJ als "verwaltende" Eurojust-Anlaufstelle gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 dieser Verordnung kann allerdings ein zusätzlicher Reise- und Zeitaufwand anfallen, der bereits im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Eurojust-Gesetzes mit 3 400 Euro ausgewiesen wurde (Bundestagsdrucksache 17/8728, S. 16) und hier nicht erneut veranschlagt werden muss.

Auch für die übrigen deutschen Behörden, die am nationalen Eurojust-Koordinierungssystem teilnehmen, könnten ein bis zweimal jährlich zusätzliche Treffen anfallen, um Fragen der Zusammenarbeit mit Eurojust zu klären. Diese Treffen dürften aber voraussichtlich mit den Treffen der deutschen EJN-Kontaktstellen verbunden werden, an denen schon bisher üblicherweise auch das BfJ, der GBA und das deutsche Mitglied von Eurojust teilnehmen. Mit Blick auf die Reisekosten wird es sich deshalb für den Bund und die Länder überwiegend um "Sowieso-Kosten" handeln. Vorstellbar ist auch, dass die Einrichtung des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems zu einem Anstieg von Rechtshilfevorgängen und von nationalen Strafverfahren führt, wodurch der GBA und die Strafverfolgungsbehörden der Länder belastet werden könnten. Diese Folge wird allerdings maßgeblich bereits auf das Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes und die damit verbundene Stärkung der grenzüberschreitenden Strafverfolgung zurückzuführen sein, die aufgrund des in Deutschland geltenden Legalitätsprinzips auch zu einem Anstieg nationaler Strafverfahren beiträgt. Auf die dortigen Ausführungen zum Erfüllungsaufwand wird verwiesen (siehe Bundestagsdrucksache 17/8728, S. 16). Ob die - eher formale - Einrichtung des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems darüber hinaus zu einem spezifischen Fallanstieg führt, ist schwer zu ermessen. Etwaige damit verbundene Mehrbelastungen für den Bund und die Länder lassen sich jedenfalls nicht quantifizieren.

4. Weitere Kosten

Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

5. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Eurojust-Koordinierungs-Verordnung - EJKoV)

Mit Artikel 1 wird die "Verordnung über die Koordinierung der Zusammenarbeit mit Eurojust" geschaffen, die die Kurzbezeichnung "Eurojust-Koordinierungs-Verordnung - EJKoV" erhält.

Zu § 1 (Gegenstand der Verordnung)

Die Vorschrift beschreibt den Regelungsgegenstand der Eurojust-Koordinierungs-Verordnung.

Zu § 2 (Eurojust-Anlaufstellen)

Das BfJ, der GBA sowie die EJN-Kontaktstellen der Länder gemäß § 14 Absatz 2 EJG werden jeweils als Eurojust-Anlaufstelle eingesetzt. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 12 Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses, der die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, eine oder mehrere nationale Anlaufstellen für Eurojust zu benennen. Der Begriff der "Eurojust-Anlaufstelle" wird bereits in § 7 Absatz 1 EJG gesetzlich definiert.

Dadurch, dass sämtliche deutsche EJN-Kontaktstellen zugleich als Eurojust-Anlaufstelle eingesetzt werden, ist sichergestellt, dass alle 16 Länder an dem nationalen Eurojust-Koordinierungssystem beteiligt sind. Zwar gehören die EJN-Kontaktstellen bereits nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c des Eurojust-Beschlusses zum Eurojust-Koordinierungssystem; nach dieser Vorschrift dürfen aber nur maximal vier nationale EJN-Kontaktstellen in das System einbezogen werden.

Auch der GBA, der nach § 1 der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung (EJTAnV) bereits "nationale Anlaufstelle" für Terrorismusfragen ist, soll zusätzlich als Eurojust-Anlaufstelle benannt werden. Damit wird dem Umstand Rechung getragen, dass die Aufgaben, die der GBA als Eurojust-Anlaufstelle wahrnimmt, über die Aufgaben hinausgehen können, die ihm nach der EJTAnV übertragen worden sind. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Ermittlungszuständigkeiten des GBA außerhalb von Terrorismusfragen, etwa die Zuständigkeit für die Verfolgung von Völkermord, die im Rahmen des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems eine Rolle spielen könnten (vgl. dazu auch § 3 Nummer 1 Buchstabe b). Darüber kann sich der GBA im Rahmen des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems in allgemeiner Weise dafür einsetzen, dass Eurojust seine Aufgabe erfüllen kann, beispielsweise durch Organisationsvorschläge für das Koordinierungssystem. Nach der EJTAnV obliegen dem GBA dagegen vor allem die Datensammlung und Datenweiterleitung; beide Aufgaben sind im Rahmen des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems jedoch nicht von Relevanz, siehe die Begründung zu § 4 Absatz 3 Nummer 1. Im Übrigen wird durch die zusätzliche Benennung des GBA als EurojustAnlaufstelle klargestellt, dass auch der GBA - neben dem BfJ und den EJN-Kontaktstellen - nach § 4 Absatz 2 Satz 1 für die Organisation des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems zuständig ist.

Mit der Formulierung "sind zugleich Eurojust-Anlaufstellen" wird klargestellt, dass die allgemeinen (Strafverfolgungs-)Befugnisse und Aufgaben der Behörden, die als Eurojust-Anlaufstellen benannt werden sollen, unberührt bleiben. Die Anlaufstellen bleiben an die nach dem bisherigen Recht bestehenden rechtlichen Vorgaben und Kompetenzen gebunden. Die Zusammenarbeit der Anlaufstellen im Rahmen des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems kann insbesondere nicht dazu führen, dass Behörden, die nach dem innerstaatlichen Recht unzuständig für die Bearbeitung eines bestimmten Sachverhalts sind, als zuständig angesehen werden. Dieses Verständnis liegt auch dem EurojustBeschluss zugrunde (vgl. Artikel 12 Absatz 3). Für den GBA gilt darüber hinaus, dass die Aufgaben, die ihm als nationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen gemäß § 1 EJTAnV übertragen sind, unberührt bleiben, siehe vorstehenden Absatz.

Zu § 3 (Eurojust-Kontaktstellen)

Die Vorschrift legt fest, welche deutschen Behörden, die Kontaktstellen der in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d des Eurojust-Beschlusses genannten Netzwerke sind und als solche von der Bundesrepublik Deutschland bereits gegenüber dem Generalsekretariat des Rates benannt wurden oder künftig benannt werden, am nationalen Eurojust-Koordinierungssystem teilnehmen sollen. Dies sind ausschließlich Justizbehörden, die für ihre besondere Aufgabe im Rahmen des Koordinierungssystems als Eurojust-Kontaktstelle bezeichnet werden. Der Begriff der Eurojust-Kontaktstelle wird in der Verordnung definiert. Dagegen wird der Begriff des Eurojust-Beschlusses bereits in § 1 Absatz 1 EJG gesetzlich definiert, so dass hierauf in der Verordnung Bezug genommen werden kann. Ebenso wie für die Eurojust-Anlaufstellen gilt auch für die Eurojust-Kontaktstellen, dass ihre bisherigen Aufgaben und Befugnisse nach dem nationalen Recht unberührt bleiben.

Die Bundesrepublik Deutschland wird in sämtlichen europäischen Netzwerken, die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d des Eurojust-Beschlusses genannt werden, jeweils durch Kontaktstellen der Polizei- und der Justizseite vertreten. Im Netzwerk nationaler Experten für gemeinsame Ermittlungsgruppen, im Netzwerk Völkermord und im Netzwerk der Vermögensabschöpfungsstellen nehmen derzeit jeweils das BfJ und das Bundeskriminalamt (BKA) die Aufgaben der deutschen Kontaktstellen wahr. Im Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung ist Deutschland bislang ausschließlich durch die Innenseite vertreten. Die Bundesregierung beabsichtigt jedoch, künftig auch eine Justizbehörde als Teilnehmer für dieses Netzwerk zu benennen. Die Benennung erfolgt gegenüber der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Rates. Die Entscheidung darüber, welche Behörde die Aufgabe übernehmen soll, wird im Benehmen mit den Ländern getroffen. Geplant ist, die Generalstaatsanwaltschaft Celle, Zentrale Stelle Organisierte Kriminalität und Korruption, und als deren Vertreterin die Generalstaatsanwaltschaft München zu benennen.

Aus dem Kreis der deutschen Kontaktstellen aller vorstehend genannter Netzwerke sollen jeweils nur die justiziellen Behörden, nicht auch die Polizeibehörden, als Eurojust-Kontaktstellen benannt werden und damit am nationalen Eurojust-Koordinierungssystem teilnehmen. Diese Differenzierung entspricht dem Ansatz des Eurojust-Gesetzes, wonach die Zusammenarbeit mit Eurojust primär eine justizielle Aufgabe ist (siehe § 4 Absatz 1 Satz 3 EJG). Die Differenzierung erscheint zudem erforderlich, weil andernfalls eine Trennung zwischen dem justiziellen und dem polizeilichen Datenaustausch nicht möglich wäre. Während es bei der Arbeit der Netzwerke im Schwerpunkt um grundsätzliche Fragen der grenzüberschreitenden Kriminalitätsbekämpfung geht, etwa um den Austausch zu Rechtsfragen oder zu "best practices", werden in dem nationalen Eurojust-Koordinierungssystem unter Umständen auch konkrete Einzelfälle behandelt. So könnten personenbezogene Daten ausgetauscht werden, um zu klären, welche Behörde innerstaatlich für einen Fall zuständig ist oder welche von mehreren zuständigen Stellen den betreffenden Fall am besten bearbeiten kann. Für das Netzwerk nationaler Experten für gemeinsame Ermittlungsgruppen, für das Netzwerk Völkermord und für das Netzwerk der Vermögensabschöpfungsstellen soll deshalb jeweils das BfJ die Aufgabe der Eurojust-Kontaktstelle übernehmen (Nummer 1 Buchstabe a bis c). Für das Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung soll die Justizbehörde die Funktion einer Eurojust-Kontaktstelle übernehmen, die von der Bundesregierung gegenüber dem Generalssekretariat des Rates benannt wird (Nummer 2). Diesem Ansatz steht es freilich nicht entgegen, wenn die deutschen Kontaktstellen der Innenseite, insbesondere das BKA, beispielsweise zu Treffen des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems eingeladen oder zu Einzelfragen hinzugezogen werden, wenn dies sachgerecht erscheint.

Zu § 4 (Nationales Eurojust-Koordinierungssystem)

Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 12 Absatz 2 des Eurojust-Beschlusses; es wird ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem eingerichtet. An dem Koordinierungssystem nehmen die Eurojust-Anlaufstellen nach § 2, die Eurojust-Kontaktstellen nach § 3 und der GBA als nationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen nach § 1 EJTAnV teil. Die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c des Eurojust-Beschlusses genannte nationale Anlaufstelle für das EJN sowie die (sonstigen) EJN-Kontaktstellen müssen in Absatz 1 nicht gesondert aufgeführt werden. Alle EJN-Kontaktstellen gemäß § 14 Absatz 2 EJG sind zugleich Eurojust-Anlaufstellen und somit bereits Teil des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems (siehe die Begründung zu § 2).

Absatz 2 Satz 1 setzt Artikel 12 Absatz 4 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses um, löst sich aber von dessen Wortlaut. Nach dem Eurojust-Beschluss sind die nationalen Eurojust-Anlaufstellen für das "Funktionieren" des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems zuständig. Diese Formulierung soll nicht in das nationale Recht übernommen werden, weil sie zum einen nicht ausreichend deutlich erkennen lässt, welche konkreten Aufgaben den Eurojust-Anlaufstellen übertragen werden sollen. Zum anderen könnte die Formulierung dahingehend verstanden werden, dass die nationalen Eurojust-Anlaufstellen den übrigen Teilnehmern des Eurojust-Koordinierungssystems übergeordnet sein sollen. Das ist indes nicht gemeint, wie sich aus Artikel 12 Absatz 3 des Eurojust-Beschlusses ergibt: Alle Stellen, die an dem nationalen Eurojust-Koordinierungssystem teilnehmen, behalten ihre Stellung und ihre Aufgaben nach dem innerstaatlichen Recht bei. Die Aufgaben, die den nationalen Eurojust-Anlaufstellen nach Artikel 12 Absatz 4 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses zu übertragen sind, können somit nur allgemein verwaltende, organisatorische Aufgaben sein. Absatz 2 Satz 1 konkretisiert deshalb die Vorgaben des Eurojust-Beschlusses durch die Formulierung, dass die Eurojust-Anlaufstellen für "die Organisation des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems zuständig" sind.

Da die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt, mehrere Eurojust-Anlaufstellen zu benennen, ist gemäß Artikel 12 Absatz 4 Satz 2 des Eurojust-Beschlusses außerdem zu bestimmen, welche dieser Anlaufstellen hauptsächlich dafür zuständig sein soll, das nationale Eurojust-Koordinierungssystem zu organisieren. Das BfJ wird diese Aufgabe übernehmen (siehe Bundestagsdrucksache 17/8728, S. 16) und im Einvernehmen mit den übrigen Eurojust-Anlaufstellen ausüben (Absatz 2 Satz 2). Dies bedeutet nicht, dass das BfJ vor jeder einzelnen organisatorischen Handlung die Zustimmung der übrigen Eurojust-Anlaufstellen einholen muss. Über grundlegende Entscheidungen, die das nationale Eurojust-Koordinierungssystem betreffen, soll aber Konsens zwischen allen Eurojust-Anlaufstellen bestehen.

Absatz 3 legt die innerstaatlichen Aufgaben des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems fest und setzt damit Artikel 12 Absatz 5 des Eurojust-Beschlusses um.

Nach Nummer 1 trägt das Eurojust-Koordinierungssystem dazu bei, dass dem nationalen Mitglied von Eurojust Informationen nach den §§ 4 und 6 EJG effizient und zuverlässig zur Verfügung gestellt werden. Die Vorschrift übernimmt nicht die Formulierung "gewährleisten" aus Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses, weil diese unglücklich gewählt scheint. Der Eurojust-Beschluss enthält keine Verpflichtung für die nationalen Strafverfolgungsbehörden, Eurojust die erforderlichen Informationen über das nationale Eurojust-Koordinierungssystem zur Verfügung zu stellen. Erwägungsgrund 11 des Eurojust-Beschlusses sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten selbst entscheiden können, welcher Übermittlungsweg zu verwenden ist. Dementsprechend gewährt auch das nationale Recht den zuständigen nationalen Behörden Flexibilität bei der Wahl des Übermittlungsweges, vgl. § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 EJG. Die Formulierung "beitragen" wird diesem Verständnis besser gerecht. Die Begriffe "effizient und zuverlässig" entstammen dagegen dem Eurojust-Beschluss und sollen auch im nationalen Recht verwendet werden, weil sie zum Ausdruck bringen, dass die Datenübermittlung an Eurojust zeitnah, vollständig und verlässlich zu erfolgen hat. Hierzu könnte das nationale Eurojust-Koordinierungssystem beispielsweise beitragen, indem die beteiligten Behörden rechtliche oder tatsächliche Probleme erörtern, die sich bei der Anwendung von § 6 EJG stellen, und indem sie die Ergebnisse ihrer Überlegungen an andere nationale Strafverfolgungsbehörden weitergeben.

Nach Nummer 2 hilft das nationale Eurojust-Koordinierungssystem bei der Klärung der Frage, ob ein Fall besser mit Hilfe von Eurojust oder des EJN zu bearbeiten ist. Der EJNBeschluss wird bereits in § 7 Absatz 1 Satz 2 EJG gesetzlich definiert, so dass hierauf in der Verordnung Bezug genommen werden kann. Die Hilfeleistung des Koordinierungssystems kann gegenüber dem nationalen Mitglied von Eurojust oder gegenüber den Strafverfolgungsbehörden erfolgen; sie kann einzelfallbezogen oder genereller Art sein. Vorstellbar wäre beispielsweise, dass das nationale Eurojust-Koordinierungssystem dabei helfen könnte, innerstaatliche Leitlinien zu der Frage zu entwickeln, in welchen Fällen Eurojust und in welchen Fällen das EJN eingeschaltet werden sollte.

Nach Nummer 3 unterstützt das nationale Eurojust-Koordinierungssystem das nationale Mitglied von Eurojust (siehe § 1 Absatz 1 EJG) bei der Ermittlung der Behörden, die für die Erledigung von Ersuchen, welche die justizielle Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen, zuständig sind. Die Vorschrift kann insbesondere dann praktische Relevanz erlangen, wenn das nationale Mitglied von Eurojust ein Ersuchen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erhält und an die zuständige deutsche Behörde weiterleiten will, aber nicht unmittelbar ersehen kann, welche Behörde innerstaatlich zuständig ist. Denkbar ist auch, dass bei ausgehenden Ersuchen, die über Eurojust übermittelt werden sollen, zu klären ist, welche Behörde im europäischen Ausland zuständig ist. Die Formulierung "Ersuchen, welche die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen" wird hier in Übereinstimmung mit § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 EJG verwendet.

Nach Nummer 4 hält das nationale Eurojust-Koordinierungssystem Kontakt zu der nationalen Europol-Stelle. Die Vorschrift setzt Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe d des Eurojust-Beschlusses um, weicht im Interesse der Normenklarheit und Verständlichkeit sprachlich aber leicht von der europarechtlichen Vorschrift ab. Damit ist keine inhaltliche Abweichung verbunden. Im Geist des Eurojust-Beschlusses und im Interesse einer effektiven grenzüberschreitenden Strafverfolgung ist sicherzustellen, dass die Justizbehörden, die am nationalen Eurojust-Koordinierungssystem teilnehmen, und die nationale Europol-Stelle eng zusammenarbeiten. Nationale Europol-Stelle ist das Bundeskriminalamt (BKA). Die fortgesetzte und engmaschige Vernetzung des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems mit dem BKA ist insbesondere über die Einbeziehung der Eurojust-Kontaktstellen sichergestellt. Diese arbeiten in allen Netzwerken, die in § 3 bzw. Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d des Eurojust-Beschlusses genannt sind, unmittelbar mit dem BKA zusammen, siehe hierzu bereits die Begründung zu § 3.

Nummer 5 enthält eine Auffangregelung, nach der das nationale Eurojust-Koordinierungssystem das nationale Mitglied von Eurojust "in sonstiger Weise" bei dessen Aufgaben unterstützt. Die Regelung beruht darauf, dass Artikel 12 Absatz 5 des Eurojust-Beschlusses die Unterstützungsleistungen des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems nicht abschließend, sondern nur beispielhaft aufzählt ("insbesondere"). Da aber die Reichweite der Auffangregelung bestimmbar sein muss, beziehen sich die zulässigen Unterstützungshandlungen - wie in Nummer 3 - nicht allgemein auf die "Aufgaben von Eurojust", sondern auf die Aufgaben des nationalen Mitglieds, die im nationalen Recht in § 3 EJG festgelegt sind. Die Regelung könnte beispielsweise in Fällen relevant sein, in denen das nationale Mitglied Informationen aus Drittstaaten erhält (bei Informationen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union greift Nummer 3) und nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 EJG an die zuständige deutsche Behörde weiterleiten will, aber nicht unmittelbar ersehen kann, welche Behörde innerstaatlich zuständig ist. Das nationale Eurojust-Koordinierungssystem könnte hier unterstützend tätig werden.

Zu Artikel 2 (Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung)

Artikel 2 enthält Anpassungen der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung (EJTAnV), die unter anderem durch den Eurojust-Beschluss erforderlich sind.

Zu Nummer 1

Mit der Änderung in Nummer 1 wird die Zitierung des Eurojust-Beschlusses angepasst.

Zu Nummer 2

Mit Nummer 2 wird § 5 Absatz 3 EJTAnV aufgehoben. Die aus dem Jahr 2004 stammende Vorschrift hatte den Sinn zu vermeiden, dass aus technischen Gründen ein Datenverlust bei Eurojust eintritt. Die Regelung ist durch den inzwischen hohen technischen Standard bei Eurojust überholt und kann entfallen. Das nationale Mitglied hat im April 2012 gegenüber dem GBA bestätigt, dass ein Verlust von übermittelten Daten bei Eurojust nicht zu besorgen sei.

Zu Nummer 3

Nummer 3 enthält eine Folgeänderung zu der Regelung in Nummer 2; § 7 Absatz 2 und 3 wird aufgehoben.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 2171:
Verordnung über die Zusammenarbeit mit Eurojust

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.

Mit der Verordnung werden für die Bundesrepublik Deutschland ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem eingerichtet und die daran beteiligten nationalen Behörden bestimmt.

Der Verordnungsentwurf enthält keine Vorgaben für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft. Der für die Verwaltung entstehende Erfüllungsaufwand ist marginal.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter