Der Deutsche Bundestag hat in seiner 116. Sitzung am 3. Juli 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/5415 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes - Drucksachen 18/4654, 18/5051 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 25.09.15
Erster Durchgang: Drucksache. 123/15 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 Absatz 2 Satz 8 wird das Wort "Anwendungsbereich" durch das Wort "Anwendungsgebiet" ersetzt.
- b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa) § 9a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
"Verdeckte Mitarbeiter dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. Sie dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbare Vereinigungen, tätig werden, um deren Bestrebungen aufzuklären."
- bbb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze 4 und 5 ersetzt:
"Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Verdeckte Mitarbeiter rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll der Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über Ausnahmen nach Satz 4 entscheidet der Behördenleiter oder sein Vertreter."
- aaa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
- bb) § 9b wird wie folgt geändert:
- aaa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bundesregierung trägt dem Parlamentarischen Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr einen Lagebericht zum Einsatz von Vertrauensleuten vor."
- bbb) Absatz 2 wie folgt geändert:
- aaaa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaaaa) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- bbbbb)In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
- ccccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind."
- bbbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Der Behördenleiter kann eine Ausnahme von Nummer 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags (§§ 212, 213 StGB) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist."
- cccc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Im Falle einer Ausnahme nach Satz 3 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 3 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten."
- aaaa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- aa) § 9a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- c) In Nummer 11 Buchstabe b und c werden jeweils die Wörter "oder tatsächliche Anhaltspunkte hierfür" durch die Wörter ", soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen," ersetzt.
- d) Der Nummer 13 wird folgender Buchstabe e angefügt:
"e) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "1, 2" durch die Angabe "1b" ersetzt."
2. Artikel 11 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 11
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 21a Satz 2 wird der Angabe " § 493" die Angabe " § 492 Absatz 4a," vorangestellt und wird das Wort "gilt" durch die Wörter "und § 8 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters gelten" ersetzt.
2. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben, wenn eine Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 im Einzelfall nicht ausreicht, und mit der Maßgabe, dass nur Entscheidungen und Anordnungen nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 mitgeteilt werden dürfen." "