Der Deutsche Bundestag hat in seiner 115. Sitzung am 2. Juli 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Drucksache 18/5412 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten - Drucksache 18/4901 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) § 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 2 werden die Wörter " § 59 Absatz 1 Satz 1 und die §§ 62 und 66" durch die Wörter " § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie die §§ 60, 62 und 66" ersetzt.
- bbb) Folgender Satz wird angefügt:
"Abweichend von Satz 1 gelten § 17 Absatz 4 Satz 1 und § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für aus Altgeräten ausgebaute Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien."
- b) Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 2 gilt nicht, soweit nach § 14 Absatz 5 Satz 2 und 3 Altgeräte separiert werden, um sie für die Wiederverwendung vorzubereiten."
- c) § 14 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Altgeräte" die Wörter "an von ihnen eingerichteten Übergabestellen" eingefügt.
- bbb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Nachtspeicherheizgeräte" die Wörter ",die Asbest oder sechswertiges Chrom enthalten, und in der Gruppe 5 batteriebetriebene Altgeräte" eingefügt.
- bb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "in" gestrichen und werden nach den Wörtern "der Gruppe 1" die Wörter "und bei batteriebetriebenen Altgeräten der Gruppe 5" eingefügt.
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- d) § 17 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Ort der Abgabe im Sinne von Satz 1 Nummer 1 ist auch der private Haushalt, sofern dort durch Auslieferung die Abgabe erfolgt. Der Endnutzer hat dem Vertreiber beim Abschluss des Kaufvertrages für das neue Elektro- und Elektronikgerät seine Absicht mitzuteilen, bei der Auslieferung des neuen Geräts ein Altgerät zurückzugeben."
- bb) In Absatz 4 Satz 5 werden nach dem Wort "Vertreiber" die Wörter "im Rahmen einer freiwilligen Rücknahme nach Absatz 3" eingefügt.
- aa) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
- e) § 18 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "von Altgeräten" die Wörter "sowie über die Möglichkeiten der Abgabe von Geräten zum Zwecke der Wiederverwendung" eingefügt.
- bbb) In Nummer 5 werden die Wörter "nicht ordnungsgemäßen" gestrichen und werden nach dem Wort "Erfassung" die Wörter "und Entsorgung" eingefügt.
- bb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe "Nummer 1" ein Komma und die Angabe "7" eingefügt.
- aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- f) § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte ist verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte und für Altgeräte, die in Beschaffenheit und Mengen nicht mit den üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleichbar sind, ab den in § 3 Nummer 4 genannten Zeitpunkten eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen und die Altgeräte zu entsorgen."
- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um historische Altgeräte handelt."
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- g) In § 22 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "zu den" durch die Wörter "zur Ermittlung von" ersetzt.
- h) § 24 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Wiederverwendung" die Wörter ",sowie Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten bei der Vorbereitung zur Wiederverwendung" eingefügt.
- bb) In Nummer 3 wird das Wort "festzulegen" gestrichen und wird nach den Wörtern "gleichwertig ist" ein Komma eingefügt.
- i) § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "unverzüglich" durch das Wort "monatlich" ersetzt.
- bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Soweit die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger im jeweiligen Monat keine Altgeräte an die Erstbehandlungsanlage abgeben, ist der Betrag mit Null anzugeben (Nullmenge). Die Mitteilungen in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben bis zum 15. des Monats, der auf den Monat folgt, für den die jeweiligen Angaben mitzuteilen sind, zu erfolgen."
- j) In § 31 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "Sammel- und Rücknahmestellen" die Wörter "sowie eine Übersicht darüber, welcher Verpflichtete welche Sammel- und Rücknahmestellen eingerichtet hat" eingefügt.
2. Artikel 3 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
"bb) In Satz 2 wird die Angabe "1" durch die Angabe "4" und werden die Wörter "der Gruppe 5" durch die Wörter "den Gruppen 2, 4 und 5" ersetzt."
- b) In Buchstabe b werden nach den Wörtern "in der Gruppe 4" die Wörter "und bei batteriebetriebenen Altgeräten der Gruppen 2, 4 und 5" eingefügt.
3. Artikel 4 wird aufgehoben
4. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 4 und wie folgt geändert:
- a) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:
"1. In § 18 Absatz 1 werden nach dem Wort "Behörde" die Wörter "nach Maßgabe der Absätze 2 und 3" eingefügt."
- b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4.
- c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst:
"5. § 59 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter "sowie Besitzer im Sinne des § 27" durch die Wörter ",Besitzer im Sinne des § 27 sowie Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen, die von den Besitzern im Sinne des § 27 eingerichtet worden sind oder an denen sie sich beteiligen," ersetzt.
- bbb) Im zweiten Halbsatz werden nach den Wörtern "Größe der Anlagen" die Wörter "oder die Bedeutung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung von Art oder Umfang der Rücknahme der Abfälle und der damit verbundenen Besitzerpflichten," eingefügt und werden in Nummer 1 die Wörter "in den Anlagen anfallenden," durch die Wörter "anfallenden, zurückgenommenen," ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Naturschutz" das Wort ",Bau" eingefügt und werden die Wörter "Anlagen nach Satz 1, deren Betreiber Abfallbeauftragte zu bestellen haben" durch die Wörter "Betreiber von Anlagen nach Satz 1, die Besitzer nach Satz 1 sowie die Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen nach Satz 1, die Abfallbeauftragte zu bestellen haben" ersetzt.
- cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Durch Rechtsverordnung nach Satz 2 kann auch bestimmt werden, welche Besitzer von Abfällen und welche Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen, für die Satz 1 entsprechend gilt, Abfallbeauftragte zu bestellen haben."
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Anlagen nach Absatz 1 Satz 1" die Wörter ", Besitzer nach Absatz 1 Satz 1 und Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen nach Absatz 1 Satz 1" und nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Wörter "nach Absatz 1 Satz 2 und 3" eingefügt."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- d) Nach der neuen Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. § 60 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Betreiber" durch die Wörter "den zur Bestellung Verpflichteten" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 2 werden die Wörter "in der Anlage anfallenden, verwerteten oder beseitigten" durch das Wort "bewirtschafteten" ersetzt.
- bbb) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach den Wörtern "von den Abfällen" die Wörter "oder der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit" eingefügt und werden die Wörter ",die in der Anlage anfallen, verwertet oder beseitigt werden" gestrichen.
- ccc) In Nummer 4 werden die Wörter "bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solchen Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, zudem" gestrichen.
- ddd) In Nummer 6 wird nach dem Wort "Abfälle" das Wort "anfallen," eingefügt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "dem Betreiber" durch die Wörter "dem zur Bestellung Verpflichteten" ersetzt.
- c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort "Naturschutz" das Wort ", Bau" eingefügt."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- e) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) In Nummer 14 wird nach den Wörtern " § 59 Absatz 1 Satz 2" die Angabe "und 3" eingefügt."
- bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
- aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
5. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 5 und Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,(3) § 1 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist," durch die Angabe " ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes nach Artikel 1]" ersetzt.
- 2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " § 59 Absatz 1 Satz 1 und § 66" durch die Wörter " § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie die §§ 60 und 66" ersetzt."
- 6. Die bisherigen Artikel 7 bis 8 werden die Artikel 6 bis 7.
Fristablauf: 24.07.15
Erster Durchgang: Drucksache. 127/15 (PDF)