Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Berlin, 6. Januar 2011
Parlamentarischer Staatssekretär
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
der Bundesrat hat in seiner 877. Sitzung am 26.11.2010 zu der Zweiten Verordnung zu dem Übereinkommen vom 09.09.1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt eine Entschließung* gefasst. Die Bundesregierung nimmt hierzu wie folgt Stellung:
- 1. Für eine Klarstellung, dass sich das Übereinkommen vom 09.09.1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) auch auf Häfen und gewerbsmäßig betriebene, befestigte Umschlagsanlagen erstreckt, sieht die Bundesregierung keinen Bedarf, weil sich dieser Umstand bereits aus den Bestimmungen des Übereinkommens selbst ergibt. So sind Häfen und Umschlagsanlagen Regelungsgegenstand des Artikels 7 Absatz 1 des Übereinkommens sowie des Artikels 8.02 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2. Auch im Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 13.12.2003 (BGBl. I S. 2642) werden in § 1 Absatz 1, 5 und 6 des Gesetzes die Pflichten der Betreiber von Häfen und Umschlagstellen benannt. Selbst in den Fällen, in denen bestimmte Verbote sich auf das Einleiten bestimmter Stoffe in eine Wasserstraße beziehen, werden die Häfen und Umschlagsanlagen zumindest mittelbar erfasst, da durch ein Einleiten der Stoffe dort, diese ebenfalls in die Wasserstraße gelangen.
- 2. Landeswasserstraßen sind derzeit Gegenstand der Regelungen des Abfallübereinkommens, soweit sie dem allgemeinen Verkehr dienen, vgl. Anlage 1 des Übereinkommens. Im Hinblick auf die seitens der Bundesländer angestrebte Modifizierung des Geltungsbereichs hat sich das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) mit den Bundesländern bereits dahingehend verständigt, dass zunächst seitens der Länder ermittelt werden soll, welche Landesgewässer in den einzelnen Bundesländern vom räumlichen Anwendungsbereich des CDNI erfasst oder ausgenommen werden sollen, da diesbezüglich seitens der Länder bislang unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Sobald ein unter den Bundesländern abgestimmter Vorschlag vorliegt, wird sich die Bundesregierung bei der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens für eine entsprechende Änderung der Anlage 1 einsetzen.
- 3. Eine Änderung des Ausführungsgesetzes zum Abfallübereinkommen, insbesondere zur Anpassung der Ordnungswidrigkeitentatbestände, wird derzeit im BMVBS vorbereitet.
- 4. Aus Sicht der Bundesregierung enthält die Entschließung unter Nummer 4 insofern eine inhaltlich nicht zutreffende Annahme, als es dort heißt, dass auch die ursprünglich im Rahmen des Übereinkommens vorgesehenen Gebührenmarken über die Entsorgungsgebühren hätten finanziert werden sollen. Artikel 6 Absatz 1 letzter Satz des Übereinkommens betont ausdrücklich, dass die Entsorgungsgebühren ausschließlich zur Finanzierung der Annahme und Entsorgung der Abfälle verwendet und damit nicht etwa auch für die Kosten der Verwaltung des Systems oder der innerstaatlichen Institution herangezogen werden dürfen. Auch aus Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens, in dem festgelegt ist, dass die Betriebs- und Verwaltungskosten jeder innerstaatlichen Institution vom jeweiligen Vertragsstaat getragen werden, ergibt sich, dass die Kosten für die Organisation des durch das Übereinkommen eingeführten Entsorgungs- und Finanzierungssystems nicht vom Verursacher der Abfälle zu tragen sind. Eine Anlastung der Kosten für die Implementierung des elektronischen Bezahlsystems beim Binnenschifffahrtsgewerbe widerspricht daher nach Auffassung der Bundesregierung eindeutig den Regelungen des Finanzierungsverfahrens im Sinne des Übereinkommens, denen der Bundesrat durch das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 13.12.2003 (BGBl. 2003 Teil II S. 1799ff.) zugestimmt hat. Die im Rahmen der Entschließung geforderte Klarstellung ist deshalb aus Sicht der Bundesregierung mit der derzeit geltenden Rechtslage nicht vereinbar.
- 5. Die Rechte und Pflichten der innerstaatlichen Institution im Verhältnis zur Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle sind in Teil A der Anlage 2 des Übereinkommens geregelt. Die Bundesregierung sieht derzeit darüber hinaus keinen Bedarf für Regelungen in Bezug auf das Verhältnis der innerstaatlichen Institution zur Bundesregierung, insoweit fehlt es bislang auch an konkreten Darlegungen seitens der Bundesländer.
- 6. Die Bundesregierung legt Wert auf die Feststellung, dass sie mit dem Bilgenentwässerungsverband, der von den Ländern als innerstaatliche Institution benannt werden soll, im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Befugnisse bereits jetzt eng zusammenarbeitet. Eine Datenübermittlung seitens Behörden des Bundes gegenüber der innerstaatlichen Institution erfolgt im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Dabei werden erforderliche Daten bereitgestellt, soweit die Voraussetzungen der Amtshilfe erfüllt sind. Soweit darüber hinaus für eine Datenübermittlung und - nutzung die Schaffung weiterer Rechtsgrundlagen notwendig ist, soll dies nach Möglichkeit im Rahmen des in Vorbereitung befindlichen Änderungsgesetzes zum Ausführungsgesetz erfolgen. Eine entsprechende Prüfung wurde dem Bilgenentwässerungsverband vom BMVBS bereits zugesagt, dies ist auch den Bundesländern bekannt.
- 7. Die Bundesregierung hat schon in der Vergangenheit die Länder im Rahmen von Beschlüssen der Vertragsparteien regelmäßig beteiligt. Sie wird auch künftig eine frühzeitige und umfassende Beteiligung der Länder sicherstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Enak Ferlemann