954. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017
A
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:
- 1. Die Entschließung ist wie folgt zu fassen:
"Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung von Mieterstrommodellen
- a) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Mieterstrommodelle die Akzeptanz der Energiewende steigern können, wenn sich Mieterinnen und Mieter durch diese Modelle an der Umsetzung der Energiewende aktiv beteiligen und finanziell teilhaben können. Gleichzeitig können von Mieterstrommodellen Impulse für eine erhöhte Hausflächennutzung durch Solaranlagen ausgehen.
- b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund, auf Grundlage der im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017 verankerten Ermächtigungsgrundlage unter besonderer Berücksichtigung des europäischen Beihilferechts und in enger Einbindung der Länder ein Modell zu entwickeln, das für Vermieter und Mieter gleichermaßen attraktiv ist, ohne im Einzelfall zu überfördern. Auch regionale Besonderheiten sind angemessen zu berücksichtigen, damit Mieterstrommodelle in ganz Deutschland gleichermaßen angeregt werden.
- c) Eine solche Mieterstrom-Verordnung soll die tatsächliche Partizipation der Mieterinnen und Mieter absichern. Ungeachtet dessen sollen Mieterinnen und Mieter ihren Stromanbieter weiterhin frei wählen können. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Investitionssicherheit ist dem Problem Rechnung zu tragen, dass nach Anlagenerstellung möglicherweise kein Mieter oder nur ein kleiner Teil der Hausbewohner den Strom von der errichteten Anlage beziehen möchte oder sich im Falle eines Mieterwechsels die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen grundsätzlich verändern. Erforderlich ist ferner eine gewisse Vielfalt an Betreibermodellen, die die Heterogenität der möglichen Mietverhältnisse abbildet.
- d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung bei der Ausgestaltung der Verordnung zu berücksichtigen, dass jeder Ausnahmetatbestand oder neue Fördertatbestand im Rahmen des EEG einer Entsolidarisierung Vorschub leistet, zu steigenden Kosten für die übrigen Stromverbraucher führen und damit die Akzeptanz der Energiewende insgesamt gefährden kann. Im Anwendungsbereich der Verordnung sollten daher Ausnahmen jenseits der direkten Vermieter-Mieter-Beziehung oder der engen räumlichen Nähe zum eigenen Wohngebäude vermieden werden. Eine Verordnung soll jedenfalls nicht dazu dienen, allgemein das Angebotsportfolio von vielen Unternehmen zu erweitern und so Geschäftsmodelle zusätzlich zu fördern, die es bereits jetzt - auch ohne gesonderte Förderung - auf dem Markt gibt. Hier wären massive Mitnahmeeffekte und Marktverzerrungen zu befürchten.
- e) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, Hemmnisse im Gewerbe- und Körperschaftssteuerrecht zu prüfen.
- f) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Auswirkungen des entwickelten Modells zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung auszuwerten."
2. Zu Nummer 2
Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung vor diesem Hintergrund auf, von der im Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 verankerten Ermächtigungsgrundlage für eine PV-Mieterstromverordnung zeitnah Gebrauch zu machen oder das Erneuerbare-Energien-Gesetz umgehend anzupassen. Um PV-Mieterstrommodellen eine wirtschaftliche Perspektive zu geben, muss der Direktverbrauch dem Eigenverbrauch wirtschaftlich gleichgestellt werden und regulatorische Hemmnisse beseitigt werden."
Folgeänderung:
In Nummer 3 Satz 1 ist das Wort "Verordnung" durch das Wort "Regelung" zu ersetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Entschließung zielt darauf, Mieterstrommodelle über die Wirtschaftlichkeitsschwelle zu heben. Dafür stehen grundsätzlich verschiedene Regelungsmöglichkeiten zur Verfügung. Neben dem Ausfüllen der bestehenden Verordnungsermächtigung im EEG 2017 käme ebenso eine Änderung des EEG infrage.
Daher sollte die Entschließung beide möglichen Regelungswege gleichwertig benennen.
3. Zu Nummer 3
Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
"3. Nach Ansicht des Bundesrates sollte die Regelung eine Vielzahl von Betreibermodellen zulassen. Damit die Mieterinnen und Mieter an den Mieterstrommodellen auch finanziell teilhaben können, müssen Mieterstrommodelle für die Endkunden ein wirtschaftlich attraktives Angebot darstellen. Mieterinnen und Mieter sollen ihren Stromanbieter weiterhin frei wählen können."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Mieterstrommodelle bieten Bürgern die Chance, an der Energiewende teilzuhaben und auch wirtschaftlich durch niedrigere Strompreise zu profitieren.
B
- 4. Der Finanzausschuss, der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.