A. Problem und Ziel
Am 29. Januar 2014 sind 16 delegierte Richtlinien der Europäischen Kommission (2014/1/EU bis 2014/16/EU) zur Änderung der Anhänge III und IV der Richtlinie 2011/65/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie) in Kraft getreten. Diese delegierten Richtlinien sind bis zum 31. Juli 2014 in nationales Recht umzusetzen.
Im Verordnungsgebungsverfahren zur Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) hat der Bundesrat einen Entschließungsantrag im Zusammenhang mit möglichen Produktrückrufen gestellt und um entsprechende Berücksichtigung bei einer Änderung der ElektroStoffV gebeten.
B. Lösung
Die delegierten Richtlinien und die durch den Bundesrat erbetene Klarstellung werden durch eine Änderung der ElektroStoffV umgesetzt.
C. Alternativen
Die Umsetzung der europäischen Richtlinie ist zwingend, daher gibt es keine Alternative zur Änderung der ElektroStoffV.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch das Entfallen von einmaligen Umstellungskosten entsteht für die betroffenen Hersteller eine Entlastung in Höhe von 2.101.000 Euro.
Bürokratiekosten entstehen nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die vorliegende Änderungsverordnung zur ElektroStoffV ergibt sich weder eine Be- noch eine Entlastung für die Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten.
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 17. Juli 2014
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Erste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 46. Sitzung am 3. Juli 2014 der Verordnung zugestimmt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Erste Verordnung zur Änderung der Elektro- und ElektronikgeräteStoff-Verordnung1,2
Auf Grund
- 1. des § 24 Nummer 1 und 2 und des § 65 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages und zu § 24 Nummer 1 und 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise,
- 2. des § 8 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:
Artikel 1
Die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 8 werden die Wörter "im Geltungsbereich dieser Verordnung" gestrichen.
- b) In Nummer 10 werden die Wörter "im Geltungsbereich dieser Verordnung" durch die Wörter "auf dem Markt der Europäischen Union" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "delegierte Richtlinie 2012/50/EU der Kommission vom 10. Oktober 2012 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen von Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 348 vom 18.12.2012, S. 16) und die delegierte Richtlinie 2012/51/EU der Kommission zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen von Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 348 vom 18.12.2012, S. 18)" durch die Wörter "die delegierte Richtlinie 2014/1/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 45), die delegierte Richtlinie 2014/2/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 47), die delegierte Richtlinie 2014/3/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 49), die delegierte Richtlinie 2014/4/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 51), die delegierte Richtlinie 2014/5/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 53), die delegierte Richtlinie 2014/6/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 55), die delegierte Richtlinie 2014/7/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 57), die delegierte Richtlinie 2014/8/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 59), die delegierte Richtlinie 2014/9/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 61), die delegierte Richtlinie 2014/1 0/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 63), die delegierte Richtlinie 2014/11/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 65), die delegierte Richtlinie 2014/12/EU (ABl. 4 vom 9.1.2014, S. 67), die delegierte Richtlinie 2014/13/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 69), die delegierte Richtlinie 2014/14/EU (ABl. L 4 vom 9. 1.2014, S. 71), die delegierte Richtlinie 2014/15/EU (ABl. L 4 vom 9. 1.2014, S. 73) und die delegierte Richtlinie 2014/16/EU (ABl. 4 vom 9. 1.2014, S. 75)" ersetzt.
3. § 7 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
- b) Nummer 3 wird aufgehoben.
- c) Nummer 4 wird Nummer 3 und nach der Angabe j" wird die Angabe "und 2" eingefügt.
4. In § 8Absatz 2 Satz 1 wird vor den Wörtern "dieses Gerät zurücknehmen" das Wort "erforderlichenfalls" eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Ort, Datum
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Verordnung dient der Umsetzung der delegierten Richtlinien 2014/1/EU bis 2014/16/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013. Die delegierten Richtlinien ändern die Anhänge III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (sog. RoHS-Richtlinie).
Daneben wird auf Grund des Entschließungsantrages des Bundesrates im Verordnungsgebungsverfahren zur ElektroStoffV (BR-Drs. 068/13 (PDF) ) eine Klarstellung in § 8 Absatz 2 vorgenommen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Anhänge III und IV der RoHS-Richtlinie gewähren zeitlich befristete Ausnahmen von den Stoffbeschränkungen für bestimmte Verwendungszwecke. Die 16 delegierten Richtlinien gewähren neue Ausnahmen - insbesondere für medizinische Geräte sowie Kontroll- und Überwachungsinstrumente - und passen bestehende Beschränkungen an den Stand der Technik an. Durch die Änderung in § 3 Absatz 3 Satz 1 werden die gewährten Ausnahmen ins nationale Recht überführt.
Die Änderung in § 8 Absatz 2 soll im Hinblick auf die Verpflichtungen eines Vertreibers bei Nichtkonformität eines Gerätes klarstellen, dass bei einer möglichen Produktrücknahme oder einem möglichen Produktrückruf der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen ist.
III. Alternativen
Zur Umsetzung der europäischen Vorgaben bestehen keine Alternativen.
IV. Ermächtigungsgrundlage
Durch § 24 Nummer 1 und 2 und § 65 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) wird die Bundesregierung ermächtigt, Anforderungen an die Verpflichteten der Produktverantwortung festzulegen. Die Produktverantwortung umfasst dabei gemäß § 23 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die nach dem Ende ihrer Nutzungsphase zur ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung geeignet sein müssen.
Durch § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b und e und Nummer 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179) wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (jetzt: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit) ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (jetzt: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie), dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (jetzt: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft), dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (jetzt: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur) und dem Bundesministerium der Verteidigung und nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit Rechtsverordnungen zum Schutz der Umwelt zu erlassen. Es kann hierbei Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, an die Kennzeichnung von Produkten und produktbezogene Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie behördliche Maßnahmen, die der Durchsetzung dieser Anforderungen dienen, regeln. Produkte nach dem Produktsicherheitsgesetz sind auch Elektro- und Elektronikgeräte.
Die ElektroStoffV ist auf beide Ermächtigungsgrundlagen gestützt. Die Änderungen betreffen dabei Vorschriften, die sowohl auf § 24 Nummer 1 und 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz als auch auf § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe e Produktsicherheitsgesetz beruhen.
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Verordnungsentwurf beinhaltet keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die ElektroStoffV dient der nachhaltigen Entwicklung, da durch diese dauerhaft die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt wird. Hierdurch werden mögliche Risiken und Gefahren bei der Bewirtschaftung der späteren Abfälle aus diesen Geräten reduziert, so dass die Verordnung einen Beitrag zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen leistet. Dieses ist insbesondere vor dem Hintergrund einer Verkürzung der Lebenszyklen vieler Elektro- und Elektronikgeräte sowie einer grundsätzlichen Zunahme dieser Geräte in allen Lebensbereichen von Bedeutung.
Die Änderungsverordnung hat im Wesentlichen Auswirkungen auf die Managementregeln 1 und 5 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (niedergelegt in "Perspektiven für Deutschland" aus dem Jahr 2002 und "Nationale Nachhaltigkeitsstrategie - Fortschrittsbericht 2012" aus dem Jahr 2012): Durch die Gewährung von zeitlich befristeten Ausnahmen von den Stoffbeschränkungen wird im Sinne der Managementregel 5 die betroffene Wirtschaft in den Bereichen, in denen keine unvertretbaren Risiken mit Blick auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu erwarten sind, von unverhältnismäßigen Belastungen befreit. Durch die zeitliche Befristung der Ausnahmen wird zudem im Sinne der Managementregel 1 sichergestellt, dass den kommenden Generationen durch regelmäßige Überprüfungen der Ausnahmen keine unvertretbaren Risiken aufgebürdet werden.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind durch die Regelungen der Änderungsverordnung nicht betroffen, so dass insoweit kein Erfüllungsaufwand entsteht.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Änderungsverordnung enthält Regelungen, die sowohl die Hersteller als auch die Importeure und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten betreffen.
Darstellung des Erfüllungsaufwandes
Zu Nummer 1
Durch die Regelung in Nummer 1 sind keine Auswirkungen auf in Deutschland ansässige Hersteller zu erwarten. Die durch die Regelung vorgenommene Änderung betrifft allein ausländische Hersteller.
Zu Nummer 2
Bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwandes hat sich das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) an den Daten des Statistischen Bundesamtes zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU durch die ElektroStoffV orientiert. Zudem wurden bei der Ermittlung der Fallzahlen die durch die einschlägigen Fachverbände (Spectaris, BVMed, ZVEI und VDGH) übermittelten Informationen zugrunde gelegt. Weitergehende Anfragen des BMUB an die europäischen Verbände, die die zeitlich befristeten Ausnahmen bei der Europäischen Kommission beantragt haben, haben mit Blick auf die Fallzahlen keine weiteren Erkenntnisse ergeben. Ob darüber hinaus weitere Unternehmen in Deutschland von den Regelungen betroffen sind, kann von Seiten des BMUB nicht abschließend beurteilt werden.
Den Informationen der Herstellerverbände zufolge nehmen die deutschen Hersteller lediglich 3 von den 16 Ausnahmen in Anspruch. Dabei sind ausschließlich Unternehmen der Kategorie 8 "Medizinische Geräte" betroffen. Dieses sind die Ausnahmen, die durch die delegierten Richtlinien 2014/10/EU, 2014/13/EU und 2014/15/EU gewährt werden. Hierbei ergeben sich folgende Fallzahlen.
Delegierte Richtlinie | Anzahl der betroffenen Hersteller |
2014/1 0/EU | 1 |
2014/13/EU | 6 |
2014/15/EU | 4 |
Durch die delegierten Richtlinien werden lediglich Ausnahmen von den Stoffbeschränkungen gewährt. Alle anderen an die Hersteller gerichteten Verpflichtungen bleiben bestehen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass für die betroffenen Hersteller lediglich eine Entlastung in Höhe der einmaligen Umstellungskosten für die Anpassung der Geräte an die Stoffbeschränkungen entsteht.
Für die Hersteller der Gerätekategorie 8 hat das Statistische Bundesamt entsprechend der ARCADIS-Studie 3 bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwandes zur ElektroStoffV einmalige Umstellungskosten pro Unternehmen in Höhe von 191.000 Euro angenommen. Dieses zugrunde legend ergibt sich danach eine Entlastung der 11 betroffenen Hersteller in Höhe von insgesamt 2.101.000 Euro.
Im Hinblick auf die Entlastung ist darauf hinzuweisen, dass diese nur einen temporären Charakter hat, da die Ausnahmen zeitlich befristet sind. Sofern nach Ablauf der jeweiligen Befristung keine weitere Ausnahme gewährt würde, fielen die entsprechenden Umstellungskosten für die betroffenen Unternehmen zu diesem Zeitpunkt an.
Zu Nummer 3
Durch die Regelung in Nummer 3 wird eine bestehende Prüfpflicht für Importeure lediglich durch eine andere Prüfpflicht ausgetauscht. Der Umfang wird damit nicht maßgeblich beeinflusst, so dass lediglich von einem vernachlässigbaren Aufwand auszugehen ist.
Zu Nummer 4
Durch die Änderung in Nummer 4 wird lediglich eine Klarstellung vorgenommen. Eine Änderung der bestehenden Rechtslage erfolgt dadurch nicht. Es ist insofern weder von einer Benoch von einer Entlastung der Vertreiber auszugehen.
Bürokratiekosten
Durch die Änderungsverordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, so dass durch die Regelungen keine Bürokratiekosten entstehen.
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Die gewährten Ausnahmen haben keinen wesentlichen Einfluss auf die Marktüberwachungstätigkeit der Länder, so dass weder von einer Be- noch von einer Entlastung der Verwaltung auszugehen ist.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht zu erwarten.
6. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Artikel 1 ändert § 2 Nummer 10, § 3 Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 der ElektroStoffV.
Zu Nummer 1
Nummer 1 ändert die Definitionen des Importeurs und der Bereitstellung auf dem Markt in Anlehnung an die europarechtlichen Vorgaben der RoHS-Richtlinie.
Nach der RoHS-Richtlinie ist der Importeur verpflichtet, Produkte, die er auf dem europäischen Markt einführt, mit Blick auf die Einhaltung der Anforderungen aus der RoHS-Richtlinie zu prüfen. Die Vorgaben für diese Prüfung sind einheitlich festgelegt. Vor diesem Hintergrund ist eine nochmalige Prüfung bei Einführung in den Geltungsbereich dieser Verordnung nicht notwendig. Buchstabe a streicht daher den Verweis auf den Geltungsbereich dieser Verordnung. Die Anpassung ist zudem mit Blick auf die Änderung in Buchstabe b erforderlich.
Die Definition der Bereitstellung auf dem Markt hat unmittelbare Auswirkungen auf die Definition des Inverkehrbringens nach § 2 Nummer 11 der ElektroStoffV. Die bisherige Beschränkung der Definition nach Nummer 10 auf den Geltungsbereich der Verordnung führte daher dazu, dass Elektro- und Elektronikgeräte, die lediglich in einem anderen Mitgliedsstaat in Verkehr gebracht wurden oder werden, nicht von den Übergangsvorschriften des § 15 profitieren können, da sie in Deutschland nicht als in Verkehr gebracht gelten. Durch die neue Definition nach Buchstabe b soll insofern sichergestellt werden, dass Elektro- und Elektronikgeräte, die vor den in § 15 genannten Zeitpunkten in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wurden oder werden, auch in Deutschland weiterhin vermarktet werden dürfen.
Zu Nummer 2
Nummer 2 passt in § 3 Absatz 3 Satz 1 den Verweis auf die Anhänge III und IV der RoHS-Richtlinie an die durch die delegierten Richtlinien vorgenommenen Änderungen an. Die Kommission hat mit den delegierten Richtlinien die Anhänge an den technischen Fortschritt angepasst. Die dort gewährten Ausnahmen werden durch die vorgenommenen Änderungen in nationales Recht überführt.
Zu Nummer 3
Nummer 3 ändert § 7 Absatz 1 Satz 2. Die Änderungen sind auf Grund einer Berichtigung der der ElektroStoffV zugrunde liegenden Richtlinie 2011/65/EU notwendig.
Zu Nummer 4
Nummer 4 nimmt eine Änderung in § 8 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 vor. Der Begriff "erforderlichenfalls" fehlt auf Grund eines redaktionellen Versehens. Er ist daher im Hinblick auf die parallelen Regelungen in § 4 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 und § 7 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 einzufügen. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass nicht jeder Verstoß gegen die Stoffbeschränkungen der ElektroStoffV zwangsläufig eine Produktrücknahme bzw. einen Produktrückruf nach sich zieht. Vielmehr ist in einer Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen, dass Produktrücknahmen oder -rückrufe mit einem erheblichen Aufwand verbunden sind. Dies gilt in besonderem Maße für eine Rückführung von Produkten, die sich bereits bei Endnutzer befinden. Es ist daher in jedem Einzelfall zu bewerten, ob die zu erwartenden Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt eine entsprechende Maßnahme rechtfertigen.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2832:
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
1. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger: Keine Auswirkungen
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen |
Verwaltung | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft | Das Regelungsvorhaben führt zu einer einmaligen Entlastung in Höhe von insgesamt rd. 2,1 Mio. Euro / 191.000 Euro pro Fall |
1:1- Umsetzung | Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass über europarechtliche Vorgaben hinaus gegangen wurde. |
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
2. Im Einzelnen
2.1 Regelungsinhalt
Die vorliegende Verordnung dient im Wesentlichen der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben. Am 29. Januar 2014 sind 16 Delegierte Richtlinien der Europäischen Kommission1 zur Änderung der Anhänge III und IV der sog. RoHS-Richtlinie 2 in Kraft getreten. Diese Delegierten Richtlinien sind bis zum 31. Juli 2014 in nationales Recht umzusetzen. Dies hat zur Folge, dass im Hinblick auf die Vorgaben zur Stoffbeschränkung der sog. RoHS-Richtlinie neue, zeitlich befristete Ausnahmenregelungen (insbesondere für medizinische Geräte) geschaffen werden.
Darüber hinaus soll entsprechend einem Entschließungsantrag des Bundesrates eine klarstellende Regelung im Zusammenhang mit möglichen Produktrückrufen aufgenommen werden.
2.2 Erfüllungsaufwand/sonstige Kosten
Durch die Erweiterung der Ausnahmeregelungen kann für die Wirtschaft (zeitlich befristet) zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 2,1 Mio. Euro vermieden werden.
Das Ressort hatte den zusätzlichen Erfüllungsaufwand seinerzeit im Rahmen der Umsetzung der RoHS-Richtlinie in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt auf 191.000 Euro pro Unternehmen beziffert.3 Insgesamt wurde der einmalige Erfüllungsaufwand auf 526 Mio. Euro beziffert. Es hat nunmehr in enger Abstimmung mit den betroffenen Verbänden ermittelt, dass in Deutschland schätzungsweise 11 betroffene Hersteller Medizinischer Geräte von 3 der insgesamt 16 Ausnahmereglungen profitieren werden, da diese andernfalls ab Sommer die Vorgaben der ElektrostoffV einhalten müssten:
Delegierte Richtlinie | Anzahl der betroffenen Hersteller |
2014/1 0/EU | 1 |
2014/13/EU | 6 |
2014/15/EU | 4 |
Der ursprünglich veranschlagte fällt somit um rund 2,1 Mio. Euro geringer aus.
Darüber hinaus hat das Regelungsvorhaben keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger sowie der Verwaltung. Auswirkungen auf die sonstigen Kosten sind ebenfalls nicht zu erwarten.
3. Bewertung
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin
- 1. Die Verordnung dient der Umsetzung der folgenden delegierten Richtlinien der Kommission:
Delegierte Richtlinie 2014/1/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement für ionisierender Strahlung ausgesetzte Lager und Verschleißflächen in medizinischen Geräten (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 45)
Delegierte Richtlinie 2014/2/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder bis zum 31. Dezember 2019 sowie in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 47)
Delegierte Richtlinie 2014/3/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Bleiacetatmarker zur Verwendung in stereotaktischen Kopfrahmen bei der Computertomographie und der Magnetresonanztomographie sowie in Positionierungssystemen für Gammastrahlen- und Partikeltherapiegeräte (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 49)
Delegierte Richtlinie 2014/4/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei zur Herstellung vakuumdichter Verbindungen zwischen Aluminium und Stahl in Röntgenbildverstärkern (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 51)
Delegierte Richtlinie 2014/5/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf Leiterplatten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen von Leiterplatten, in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln, in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren, die dauerhaft bei einer Temperatur von unter - 20 *C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden (ABl. L 4 vom 9. 1.2014, S. 53)
Delegierte Richtlinie 2014/6/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Oberflächenbeschichtungen von Einsteckpressverbindern, die nichtmagnetische Verbinder erfordern und dauerhaft bei einer Temperatur von unter - 20 *C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 55)
Delegierte Richtlinie 2014/7/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und von Leiterplatten, in Verbindungen von elektrischen Kabeln, in Abschirmungen und ummantelten Steckverbindern zur Verwendung
- a) in Magnetfeldern innerhalb eines Radius von 1 m um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Geräten für die Magnetresonanztomographie, einschließlich der für den Einsatz innerhalb dieses Bereichs konzipierten Patientenmonitore, oder
- b) in Magnetfeldern mit höchstens 1 m Abstand von den Außenflächen von Zyklotron-Magneten oder von Magneten für den Strahlentransport und die Strahlenlenkung in der Partikeltherapie (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 57)
Vom ... [Einsetzen: Datum der Ausfertigung]
Delegierte Richtlinie 2014/8/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zur Befestigung digitaler Cadmiumtellurid- und Cadmiumzinktellurid-Arraydetektoren auf Leiterplatten (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 59)
Delegierte Richtlinie 2014/9/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei und Cadmium in metallischen Bindungen zur Herstellung von supraleitenden magnetischen Kreisen in MRI-Detektoren, SQUID-Detektoren, NMR-Detektoren (Kernspinresonanz) oder FTMS-Detektoren (Fourier-Transform-Massenspektrometer) (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 61)
Delegierte Richtlinie 2014/10/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter zur Verwendung in Kühlköpfen von Kryokühlern und/oder in kryogen gekühlten Kältesonden und/oder in kryogen gekühlten Potentialausgleichssystemen, in medizinischen Geräten (Kategorie 8) und/oder in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 63)
Delegierte Richtlinie 2014/1 1/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für sechswertiges Chrom in Alkali-Dispensern zur Verwendung bei der Herstellung von Fotokathoden in Röntgenbildverstärkern bis zum 31. Dezember 2019 und in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 65)
Delegierte Richtlinie 2014/12/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf Leiterplatten von Detektoren und Datenerfassungseinheiten für in Magnetresonanztomographen integrierte Positronenemissionstomographen (ABl. L 4 vom 09.01.2014, S.67)
Delegierte Richtlinie 2014/13/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf bestückten Leiterplatten zur Verwendung in mobilen Medizinprodukten der Klassen IIa und IIb der Richtlinie 93/42/EWG mit Ausnahme von tragbaren Notfalldefibrillatoren (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 69)
Delegierte Richtlinie 2014/14/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von 3,5 mg Quecksilber je Lampe in einseitig gesockelten Kompaktleuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W mit einer Lebensdauer von 20000 Stunden oder mehr (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 71)
Delegierte Richtlinie 2014/15/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei, Cadmium und sechswertiges Chrom in wiederverwendeten Ersatzteilen, die aus vor dem 22. Juli 2014 in den Verkehr gebrachten medizinischen Geräten ausgebaut werden und in vor dem 22. Juli 2021 in den Verkehr gebrachten Geräten der Kategorie 8 verwendet werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Teile wiederverwendet wurden (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 73)
Delegierte Richtlinie 2014/16/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen, die als Bariumsilikat-Leuchtstoffe (BaSi2O5:Pb) enthaltende Lampen zur extrakorporalen Photopherese verwendet werden (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 75)
- 2. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), sind beachtet worden.
- 3. ARCADIS ECOLAS & RPA, 006/11925 - a study on RoHS and WEEE directives - final report
- 1. 2014/1/EU bis 2014/16/EU
- 2. RoHS-Richtlinie= Richtlinie 2011/65/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
- 3. Vgl. NKR-Stellungnahme 2376 vom 15. November 2012 zur Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektrostoffV)