Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
(EMVG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, getrennt für Bund, Länder und Kommunen, aufgeteilt in

E. Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau)

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 22. September 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 03.11.06

Entwurf eines Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)1

Vom 2007

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. EU (Nr. ) L 390/24 )

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Ausnahmen

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Grundlegende Anforderungen

§ 5 Vermutungswirkung

§ 6 Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Betrieb

§ 7 Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte

§ 8 CE-Kennzeichnung

§ 9 Sonstige Kennzeichen und Informationen

§ 10 Benannte Stellen

§ 11 Besondere Regelungen

§ 12 Ortsfeste Anlagen

Abschnitt 2
Marktaufsicht der Bundesnetzagentur

§ 13 Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur

§ 14 Befugnisse der Bundesnetzagentur

§ 15 Auskunfts- und Beteiligungspflicht

§ 16 Zwangsgeld

§ 17 Kostenregelung

§ 18 Vorverfahren

§ 19 Beitragsregelung

Abschnitt 3
Bußgeldvorschriften

§ 20 Bußgeldvorschriften

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 21 Übergangsbestimmungen

§ 22 Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften

§ 23 Neufassung der Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung

§ 24 Inkrafttreten


Berlin, den ... 2007
Der Bundespräsident
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Anlage 1
Technische Unterlagen, EG-Konformitätserklärung

1. Technische Unterlagen

Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Gerätes mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 zu beurteilen. Sie müssen sich auf die Konstruktion und die Fertigung des Gerätes erstrecken und insbesondere Folgendes umfassen:


1. eine Erklärung der benannten Stelle, sofern eine Bewertung nach § 7 Abs. 4 erfolgt ist.
angewandt wurde.

2. EG-Konformitätserklärung

Die EG-Konformitätserklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Anlage 2
CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung

besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:



Bei Verkleinerung oder Vergrößerung müssen die Proportionen gewahrt bleiben. Die CE-Kennzeichnung

muss mindestens 5 mm hoch sein.

Die CE- Kennzeichnung ist auf dem Gerät oder auf dessen Typenschild anzubringen. Ist dies wegen der Beschaffenheit des Gerätes nicht möglich, ist die CE-Kennzeichnung

auf der Verpackung oder auf den Begleitunterlagen anzubringen.

Wird ein Gerät neben der Richtlinie 2004/108/EG auch von anderen europäischen Richtlinien erfasst, die andere Anforderungen regeln und ebenfalls die CE-Kennzeichnung

vorsehen, bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass das Gerät auch mit den Anforderungen dieser Richtlinien übereinstimmt.

Kann der Hersteller nach einer oder mehrere dieser Richtlinien während einer Übergangsfrist wählen, welche der bestehenden Regelungen er anwendet, so bescheinigt die CE-Kennzeichnung

lediglich die Übereinstimmung mit den Anforderungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien. In diesem Fall müssen die dem Gerät beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tragen.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Ausgangslage und Ziel der Neufassung

Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) regelt das Inverkehrbringen, Weitergeben, Ausstellen, Inbetriebnehmen und Betreiben von Betriebsmitteln, das heißt von Geräten und ortsfesten Anlagen, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder die durch sie beeinträchtigt werden können. Es beinhaltet zwei Regelungsschwerpunkte: Zum einen setzt es europäisches Recht in nationales Recht um. Zum anderen definiert es einen Handlungsrahmen für die Bundesnetzagentur zur Ausführung des Gesetzes im Rahmen der Störungsbearbeitung, die allein in nationalstaatlicher Verantwortung erfolgt.

Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) aus dem Jahre 1998 wird durch das jetzt zu erlassende Gesetz ersetzt, um den Vorgaben der Richtlinie 2004/108/EG des Rates und Parlaments vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. EU (Nr. ) L 390/24 ) zu folgen.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden Verbesserungsvorschläge der für die Gesetzesausführung wie bisher zuständigen Bundesnetzagentur (BNetzA) übernommen. Die Grundlage dazu bilden insbesondere auch die bei der Beratung durch die Anwender gewonnenen Erfahrungen.

Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft).

Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit i.S.d. Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich. Bei unterschiedlichen Regelungen durch die Länder bestünde die konkrete Gefahr, dass das Ziel eines umfassenden Schutzes vor elektromagnetischen Unverträglichkeiten nicht erreicht werden kann. Dieser umfassende Schutz setzt voraus, dass in allen Ländern die gleichen rechtlichen Regelungen zur Aufklärung und Beseitigung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten gelten. Bei unterschiedlichen Regelungen namentlich zu Störungsbeseitigungsmaßnahmen als Funkschutz im telekommunikationsrechtlichen Sinn wäre eine Rechtszersplitterung zu erwarten, die die Verbraucher nachteilig betrifft. Dies kann weder vom Bund noch von den Ländern hingenommen werden. Es besteht daher ein gesamtstaatliches Interesse an einheitlichen Vorgaben für das Inverkehrbringen von entsprechenden Geräten und die Errichtung sowie den Betrieb von ortsfesten Anlagen.

Zum Inhalt des Gesetzesentwurfs

Mit dem Entwurf des neuen EMVG wird die Richtlinie 2004/108/EG im oben beschriebenen Sinne umgesetzt sowie an die neuen Erkenntnisse angepasst. Unter anderem entfallen im Zuge einer Änderung des Konformitätsbewertungsverfahrens die zuständigen Stellen und die Funktion der benannten Stellen wird neu gestaltet. Der Schutz von Funkdiensten vor den Auswirkungen leitergebundener Frequenznutzung wird aus dem telekommunikationsrechtlichen Rahmen der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung in das EMVG übernommen. Die Kennzeichnungsregelungen werden ergänzt und konkretisiert. Forderungen der Wirtschaft entsprechend werden einige Begriffe näher definiert. In den Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 17 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 werden keine Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation festgelegt.

Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Leistungen nach diesem Gesetz werden mittels Kostenerhebung durch die Bundesnetzagentur über zumindest kostendeckende Gebühren und über Beiträge abgerechnet.

Durch das Gesetz werden die Haushalte des Bundes, der Länder und der Gemeinden nicht zusätzlich belastet.

Der bereits durch das bisher geltende EMVG bedingte Personalbedarf der Bundesnetzagentur für die Marktaufsicht und für die Störungsbearbeitung wird durch das Gesetz nicht erhöht.

Auswirkungen auf die Wirtschaft

Die Regelungen zur Anerkennung benannter Stellen belassen den Unternehmen entsprechende Betätigungsfelder.

Mehrkosten für die Inanspruchnahme von Leistungen der Bundesnetzagentur werden sich gegenüber den durch das geltende EMVG entstehenden Kosten für die betroffene Wirtschaft voraussichtlich nicht ergeben.

Die Wirtschaftsverbände und Unternehmen, auch die der mittelständischen Industrie, sind zum Entwurf des EMVG um Stellungnahme gebeten worden. Aufgrund des neuen Gesetzes haben sich keine wesentlichen von den Unternehmen angesprochenen kostenrelevanten Änderungen ergeben.

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind somit durch die Änderungen nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 Abs. 1

Die Vorschrift setzt Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie um.

Im Gesetz werden alle mit der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln zusammenhängenden rechtlichen Fragen geregelt. Die Durchführung des Gesetzes soll das Funktionieren des Gemeinschaftsmarktes für die vom Gesetz erfassten Betriebsmittel dadurch gewährleisten dass ein angemessenes Niveau der elektromagnetischen Verträglichkeit festgelegt wird.

Zu § 1 Abs. 2

Die Vorschrift setzt Artikel 1 Abs. 5 um.

Die Vorschriften des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes regeln sicherheitsrelevante Fragen und sind insofern vom EMVG ausgenommen wie sie weitere Regelungen für das Inverkehrbringen, die Weitergabe, die Ausstellung, die Inbetriebnahme und den Betrieb betreffen. Das gilt auch für entsprechende Regelungen eisenbahnrechtlicher Vorschriften im Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG), dem Gesetz über die Eisenbahnverwaltung des Bundes (BEVVG), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Eisenbahninteroperabilitätsverordnung (EIV) sowie der Konventionellen-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (KonVEIV). Die beiden letzteren Vorschriften werden in absehbarer Zeit auf Grund einer EU Richtlinie in einer neuen Verordnung zusammengefasst werden.

Verursachen aber solche Geräte Störungen oder werden sie von anderen Geräten gestört, unterliegen sie ebenfalls den im Gesetz vorgesehenen Störbeseitigungsmaßnahmen der Bundesnetzagentur.

Zu § 2 Nr. 1 und 2

Die Vorschrift setzt Artikel 1 Abs. 2 und 3 um.

In Nummer 1 wird das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtung der Richtlinie folgend ausgenommen, jedoch unbeschadet der Befugnisse der Bundesnetzagentur nach § 14 des EMVG. Dieser Zusatz soll sicherstellen, dass auch die Regelungen zu Geräten nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräten bei der Marktaufsicht nicht in Widerspruch zum Geltungsbereich des Gesetzes stehen. In Nummer 2 gilt das analog auch für die dort beschriebenen luftfahrttechnischen Geräte.

Zu § 2 Nr. 3

Auch ausgenommen sind solche Betriebsmittel, die zwar grundsätzlich den Bestimmungen des Gesetzes unterliegen, die jedoch erfahrungsgemäß nur in geringem Umfang die ordnungsgemäße Funktion anderer Betriebsmittel beeinträchtigen können oder selbst gestört werden können. Die Kosten einer Überprüfung solcher Betriebsmittel durch die Bundesnetzagentur wären unverhältnismäßig hoch.

Zu § 2 Nr. 4

Die Vorschrift setzt Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie um.

Von Funkamateuren selbst hergestellte oder von ihnen modifizierte handelsübliche Betriebsmittel für den Amateurfunkdienst, der sich als Experimentierfunkdienst versteht, sind ebenfalls vom Gesetz ausgenommen soweit ein Funkamateur im Sinne des Amateurfunkgesetzes die selbst hergestellten oder von ihm geänderte handelsübliche Betriebsmittel nutzt. Verursacht er dabei aber Störungen, ist er aufgrund des Amateurfunkgesetzes und der zugehörigen Verordnung verpflichtet, Abhilfe zu schaffen.

Im Rahmen der Auslegung der Richtlinie entspricht dies jedoch dem allgemeinen europäischen Rechtsverständnis.

Zu § 2 Nr. 5

Die Vorschrift ist neu.

In Ausnahmefällen, in denen die öffentliche Sicherheit oder die des Staates, die Verteidigung oder strafrechtliche Aspekte Vorrang haben, können von den zuständigen Behörden und Dienststellen ggf. auch Betriebsmittel eingesetzt werden, die nicht oder nicht voll den Bestimmungen des Gesetzes unterliegen. In diesem Zusammenhang eingesetzte Geräte, die zu einem späteren Zeitpunkt ausgemustert und in Verkehr gebracht werden, müssen dann auch die grundlegenden Anforderungen des Gesetzes erfüllen und folglich auch das CE-Zeichen tragen. Von dieser Regelung generell ausgenommen bleiben jedoch Waffen, Munition und Verteidigungsmaterial entsprechend Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe b EGV. Die Richtlinie hat diesbezüglich keine Regelung vorgegeben.

Zu § 3 Nr. 1

Die Vorschrift setzt Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie um.

Unter Betriebsmitteln werden alle elektrischen Geräte und ortsfeste Anlagen, z.B. Funknetze, Stromnetze, Kabelnetze und große elektrische Maschinen verstanden.

Zu § 3 Nr. 2

Die Vorschrift führt Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b und Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie zusammen und führt § 2 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 und 4 EMVG (alt) fort.

Die Begriffsbestimmungen entsprechen dem Text der Richtlinie, wobei in Nr. 2 Buchstabe a die in der Richtlinie gewählte Bezeichnung "Apparat" durch "Produkt mit eigenständiger Funktion" ersetzt wurde. Da im deutschen Sprachgebrauch "Apparat" und "Gerät" synonyme Wörter sind, wurde auf den Gebrauch des Wortes "Apparat" verzichtet.

Da Bauteile und Baugruppen, die zum Einbau in Geräte bestimmt sind, getrennt von unterschiedlichen Herstellern gefertigt und einzeln verkauft werden und elektromagnetisch unverträglich sein können, sind sie wie Geräte zu betrachten. Auf die gleiche Weise sind Bausätze, die in Verkehr gebracht werden und nach dem Zusammenbau ein Gerät darstellen, zu behandeln.

Zu § 3 Nr. 3

Die Vorschrift setzt Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie um.

Der Begriff dient der Abgrenzung von mobilen und transportablen Anlagen zu ortsfesten Anlagen, für die im Gesetz besondere Regelungen gelten. Unter mobilen Anlagen sind Anlagen zu verstehen, die während ihrer Bewegung in Betrieb sind. Transportable Anlagen werden aufgrund ihrer Konstruktion für den Einsatz an unterschiedlichen Orten vorgesehen und erst nach Erreichen ihrer wechselnden Zielorte in Betrieb genommen. Dagegen wird eine ortsfeste Anlage für den dauerhaften Betrieb an einem z.B. durch geografische Koordinaten bestimmbaren Ort konstruiert und dort fest installiert.

Zu § 3 Nr. 4

Die Vorschrift setzt Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie um. In diesem Zusammenhang ist folglich die elektromagnetische Unverträglichkeit im Umkehrschluss die Unfähigkeit eines Betriebsmittels, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufriedenstellend zu arbeiten.

Die in dieser Definition artikulierte Anforderung stellt das Prinzip der elektromagnetischen Verträglichkeit dar und ist sinngemäß aus dem Vorläufergesetz übernommen worden.

Zu § 3 Nr. 5

Die Vorschrift setzt Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe e Satz 1 der Richtlinie um.

Eine elektromagnetische Störung im Sinne des Gesetzes kann auch ein elektromagnetisches Rauschen, eine unerwünschtes Signal oder eine gewollte Funkaussendung sein, die den Betrieb eines gesetzeskonformen Betriebsmittels beeinträchtigt. Da die Richtlinie mit dem Begriff der elektromagnetischen Störung jede elektromagnetische Erscheinung erfasst, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen kann, können auch gewollte Aussendungen eine elektromagnetische Störung darstellen.

Zu § 3 Nr. 6

Die Vorschrift setzt Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie um.

Zu § 3 Nr. 7

Die Vorschrift setzt Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie um.

Die Richtlinie verwendet den Begriff der "elektromagnetischen Umgebung" für die Erläuterung des Begriffes der "elektromagnetischen Verträglichkeit", ohne diesen Begriff zu definieren. Da der Begriff nicht selbsterklärend ist, wird dies im Gesetz nachgeholt. Zur elektromagnetischen Umgebung gehören alle gewollten wie auch ungewollten Aussendungen, die an einem bestimmten Ort festgestellt werden können.

Zu § 3 Nr. 8

Die Vorschrift entspricht § 2 Nr. 1 EMVG (alt).

Um die Verantwortlichkeiten nach dem Gesetz klar zuordnen zu können, wird die Definition des Begriffs "Hersteller" präzisiert und um "rechtsfähige Personengesellschaften" erweitert, die selbst Träger von Rechten und Pflichten sein können. Dabei werden auch Formulierungen aus dem Produkthaftungsgesetz übernommen.

Zu § 3 Nr. 9

Der Begriff entspricht § 2 Nr. 2 EMVG (alt), wobei der im ursprünglichen Text vorhandene redundante Zusatz "entgeltliche oder unentgeltliche" für das Bereitstellen fortgelassen wurde.

Zu § 3 Nr. 10

Die Vorschrift entspricht § 2 Nr. 13 EMVG (alt).

Die Definition ist erforderlich, um den Kreis der Beitragspflichtigen nach § 17 dieses Gesetzes festzulegen. Dies berücksichtigt, dass die Zuteilung von Frequenzen im Zusammenhang mit Funkanlagen nach dem Telekommunikationsgesetz ausschließlich die Sendeeinrichtung, d.h. das Sendefunkgerät, also den Senderbetreiber und nicht das Empfangsfunkgerät und dessen Betreiber erfasst.

Zu § 3 Nr. 11

Die Bedeutung des in der deutschen Fassung der EMV-Richtlinie verwendeten Begriffes "Stand der Technik" deckt sich nicht mit dem Gehalt, den dieser Begriff in der deutschen Rechtssprache hat.

Ausweislich von Erwägungsgrund 13 der Richtlinie stellen die harmonisierten Normen den "allgemein anerkannten Stand der Technik" als Maßstab für die elektromagnetische Verträglichkeit dar. Eine durch die Anwendung von Normen ausgelöste Vermutungswirkung bezieht sich im deutschen Recht auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik und nicht auf den Stand der Technik, der den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren bezeichnet. Das Abstellen auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik schließt nicht aus, dass die elektromagnetische Verträglichkeit durch fortschrittliche Verfahren gewährleistet wird, die sogar dem Stand der Technik entsprechen. Die beteiligten Kreise sind die in der Normung vertretenen Gruppen der Fachleute, Anwender, Verbraucher und der öffentlichen Hand.

Zu § 3 Nr. 12

Die Vorschrift setzt Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie um.

Die Anwendung von harmonisierten Normen im Konformitätsbewertungsverfahren stellt den normalen Weg für den Hersteller dar, kostengünstig eine erfolgreiche Konformitätsbewertung durchzuführen oder durchführen zu lassen und damit legal das CE-Zeichen zu verwenden. Die Formulierung entspricht textlich der im Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG).

Zu § 4 Abs. 1

Die Vorschrift setzt Artikel 5 in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 der Richtlinie um.

Die Vorschrift legt die von Betriebsmitteln zu erfüllenden grundlegenden Anforderungen zur Sicherstellung ihres elektromagnetisch verträglichen Betriebes fest. Die elektromagnetische Verträglichkeit erfordert sowohl die Begrenzung der von einem Betriebsmittel ausgehenden elektromagnetischen Felder als auch eine hinreichende Unempfindlichkeit gegenüber elektromagnetischen Feldern und Einstrahlungen, die von anderen Betriebsmitteln und auch von Frequenznutzungen ausgehen. Da eine elektromagnetische Unverträglichkeit zwischen zwei Betriebsmitteln sowohl durch eine Verminderung der von ihnen ausgehenden Felder und Abstrahlungen als auch durch eine Erhöhung der Störfestigkeit erreicht werden kann und beide Wege für den Hersteller des betroffenen Betriebsmittels mit Kosten verbunden sind, ist ein Ausgleich zwischen den Interessen der Hersteller und Nutzer der jeweiligen Betriebsmittel erforderlich. Dieser Ausgleich kann unter anderem in der Normung gefunden werden. In Nummer 1 wird indirekt auch dem Erwägungsgrund 2 der Richtlinie Rechnung getragen und speziell der Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten gegen elektromagnetische Störungen gesichert. Hinsichtlich der Störfestigkeit nach Nummer 2 gilt dies auch im Umkehrsinn.

Zu § 4 Abs. 2

Die Vorschrift entspricht Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 der Richtlinie.

Ortsfeste Anlagen werden nicht als solche von einem Hersteller in Verkehr gebracht, sondern werden vor Ort und in der Regel individuell aus anderen und unter Umständen nur für die Verwendung in dieser Anlage vorgesehene Komponenten errichtet. Sie sind zudem häufig Gegenstand von Umbauten und Erweiterungen. Ihre elektromagnetische Verträglichkeit hängt dadurch wesentlich von der Installation ihrer Bestandteile und ihrer Wartung ab. Ortsfeste Anlagen, die sehr komplexer Natur sein können müssen daher zusätzliche Auflagen hinsichtlich ihrer Installation, der Wartung im Betriebszustand und insbesondere der Dokumentation erfüllen. Erst dadurch wird die Bundesnetzagentur in die Lage versetzt, im Bedarfsfall Kontrollen durchzuführen und falls bei Störungen erforderlich, auch Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Das im bisherigen EMVG erreichte und geforderte hohe Schutzniveau für Geräte (Betriebsmitteln) der Anlage I des EMVG(alt) (z.B. Buchstabe e) medizinische und wissenschaftliche Apparate und Geräte) wird unter anderem durch eine intensive Einflussnahme der zuständigen Behörden auf die diesbezüglichen Normungsaktivitäten (siehe z.B. § 13 (6)) weiterhin sichergestellt.

Zu § 5

Die Vorschrift entspricht § 3 Abs. 2 Nr. 1 EMVG (alt)

Das neue EMVG setzt überwiegend auf die Eigenverantwortlichkeit der Beteiligten sowie auf Vereinfachung der Prozesse. In dieser Hinsicht reicht es weiterhin aus, wenn ein Betriebsmittel nach einschlägigen harmonisierten Normen gefertigt wurde, sodass die Bundesnetzagentur im Bedarfsfall auf der Grundlage dieser Normen tätig werden kann.

Zu § 6 Abs. 1 und 2

Die Vorschrift setzt Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie um.

Vor dem Hintergrund, dass der Handel mit gebrauchten Geräten, insbesondere der Internethandel, beträchtliche Ausmaße annimmt und man häufig davon ausgehen muss, dass Geräte vor dem Wiederverkauf modifiziert werden, benötigt die Marktaufsicht nach Absatz 2 für modifizierte Geräte dieselbe Regelung wie beim erstmaligen Inverkehrbringen.

Zu § 6 Abs. 3

Die Vorschrift setzt Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie um.

Öffentliche Telekommunikationsnetze sowie Sende- und Empfangsanlagen, bedürfen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit eines besonderen Schutzes vor den Auswirkungen elektromagnetischer Störungen. In Bezug auf die Auswirkungen leitergebundener Frequenznutzungen auf Sende- und Empfangsanlagen wurde dieser Schutz bisher durch die Nutzungsbestimmung 30 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung sichergestellt und wird nun in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben in das EMVG überführt. Mit Hilfe der Verordnungsermächtigung können für eindeutig definierte Frequenzbereiche besondere Grenzwerte festgelegt werden, die den ungestörten Betrieb solcher Anlagen sicherstellen, selbst wenn dadurch Einschränkungen für andere Betriebsmittel und eine Behinderung des Inverkehrbringens in Kauf genommen werden müssen. Die Einhaltung dieser Grenzwerte kann präventiv überprüft und gegen jedes Betriebsmittel durchgesetzt werden. Weiter können auch besondere Regelungen für die Einzelfallbearbeitungen von Störungen zwischen leitergebundenen Frequenznutzungen und Funknutzungen getroffen werden wie etwa die Festschreibung von Grenzwerten, deren Einhaltung nur bei auftretenden Störungen durchzusetzen ist, oder ein genereller Vorrang bestimmter Nutzungen bei der Störungsbearbeitung.

Zu § 7

Die Vorschrift setzt Artikel 7 in Verbindung mit den Anhängen II und III der Richtlinie um.

Für die Konformitätsbewertung kann der Hersteller prinzipiell zwischen drei Verfahren wählen. Er kann sie mit Hilfe eigener Konstruktionsunterlagen oder anhand harmonisierter Normen oder in Form einer Mischung aus beiden Verfahren nachweisen. D. h. die grundlegenden Anforderungen nach § 4 gelten als erfüllt, wenn er ihre Einhaltung entweder anhand harmonisierte Normen (mit der Vermutungswirkung gemäß § 5) oder anhand eigener technischer Untersuchungen (z.B. mit Bezug auf vergleichbare Normen) nachweist. Weiterhin kann er eine benannte Stelle gemäß Absatz 4 hinzuziehen.

Die Anwendung harmonisierter Normen erleichtert es einerseits dem Hersteller, die Durchführung das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahrens durchzuführen. Andererseits erleichtert es aber auch der Bundesnetzagentur die Marktaufsicht bzw. die Durchführung der Störungsbearbeitung.

Zu § 8

Die Vorschrift entspricht Artikel 8 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie.

Zu § 9

Die Vorschrift entspricht Artikel 9 der Richtlinie.

Weitere Kennzeichnungen und Informationen dienen u.a. der Marktaufsicht der Bundesnetzagentur.

Damit ist eine eindeutige Zuordnung von Hersteller und Betriebsmittel möglich. Die Ergänzungen in Absatz 2 und 3 sollen klarstellen, dass diese für den Nutzer relevanten Informationen dort angebracht sind wo sie von ihm unmittelbar zur Kenntnis genommen werden können. In Absatz 3 sollte wie in Absatz 5 für Verbrauchergeräte die Abfassung der Nutzerinformationen in deutscher Sprache vorgeschrieben werden, die im Fall einer Nutzungsbeschränkung nach Absatz 4 vor dem Erwerb eines solchen Gerätes erkennbar sein muss.

Zu § 10 Abs. 1 und 2

Die Vorschrift setzt Artikel 7 und 12 sowie Anhang VI der Richtlinie um.

Benannte Stellen sind Stellen, die von der Bundesrepublik Deutschland für die Hinzuziehung in Konformitätsbewertungsverfahren nach § 7 Abs. 4 bestimmt worden sind.

Zwar kann sich der Hersteller im Konformitätsbewertungsverfahren von beliebigen Dritten unterstützen lassen. Die Erklärung einer benannten Stelle kann jedoch nur von solchen Stellen ausgestellt werden, die in einem förmlichen Anerkennungsverfahren von der Bundesnetzagentur anerkannt und der Kommission notifiziert wurden. Bei der Durchführung des Anerkennungsverfahrens sind die in § 10 genannten Kriterien zu überprüfen und zu bewerten. Die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens werden nicht in diesem Gesetz, sondern in der Verordnung nach Absatz 2 geregelt.

Zu § 10 Abs. 3

Die Vorschrift ist neu.

Die Europäische Kommission hat mit mehreren Staaten so genannte "Mutual Recognition Agreements" geschlossen, die die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen regeln. Im Rahmen des durchzuführenden Anerkennungsverfahrens wird über die Anforderungen an die Stellen hinaus die je nach Drittland unterschiedlich sein können, noch die Kenntnis der jeweiligen gesetzlichen Regelungen des Drittlandes überprüft.

Zu § 11

Die Regelung entspricht § 6 Abs. 1 und 2 EMVG (alt).

Zu § 12

Die Vorschrift entspricht Artikel 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie.

Ortsfeste Anlagen nehmen eine Sonderstellung ein. Für ortsfeste Anlagen gelten die gleichen grundlegenden Anforderungen nach § 4 bezüglich der elektromagnetischen Verträglichkeit wie an Geräte. Dies hat der Betreiber zu verantworten. Ortsfeste Anlagen werden meist komplex aus einer Mehrzahl von Teilen verschiedener Hersteller aufgebaut, die zum Teil nicht im Handel erhältlich sind.

Daher kann die Konformität einer ortsfesten Anlage in der Regel erst nach ihrer Errichtung beurteilt werden so dass es nicht sinnvoll ist, eine Konformitätserklärung zu verlangen, wie sie bei Geräten erforderlich ist. Geräte, die für den Einbau in eine ortsfeste Anlage vorgesehen sind und die nicht im Handel für jedermann erhältlich sind, müssen auch keiner ggf. kostenträchtigen Konformitätsbewertung unterworfen werden. Sie dürfen dann aber auch nicht mit CE gekennzeichnet sein.

Die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen durch eine ortsfeste Anlage erfordert nicht nur eine entsprechende Errichtung, die bereits in § 4 Abs. 2 normiert ist und dem Betreiber obliegt, sondern auch entsprechenden Betrieb und entsprechende Wartung, die in der Verantwortung ihres Betreibers liegt. Die Erstellung einer Dokumentation über den technischen Zustand der Anlage ist erforderlich, um bei auftretenden Störungen die für ihre Aufklärung oder Kontrollen durch die Bundesnetzagentur erforderlichen Informationen über den tatsächlichen gegenwärtigen Aufbau der Anlage vorrätig zu haben. Für den schnellen Zugriff hierauf ist es erforderlich, dass die Dokumentation vom Betreiber vorgehalten wird.

Zu § 13 Abs. 1

Die Vorschrift entspricht § 7 Abs. 1 EMVG (alt).

Zu § 13 Abs. 2

Die Vorschrift entspricht § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EMVG (alt).

In § 14 Abs. 2 werden die Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur im Einzelnen konkretisiert. Die Zuständigkeiten nach Nummer 1 und 2 entsprechen § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EMVG (alt).

Die Zuständigkeit nach Nummer 3 dient dem Vollzug von § 4 Abs. 2 und § 12 Abs. 2. Die elektromagnetische Verträglichkeit von ortsfesten Anlagen lässt sich erst nach ihrem Aufbau und nicht schon alleine auf der Grundlage der verwendeten Komponenten beurteilen, die den Vorschriften des EMVG für Geräte nur eingeschränkt unterliegen. Es ist daher Aufgabe der Bundesnetzagentur, ortsfeste Anlagen auf die Einhaltung der Bestimmungen des EMVG zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte für deren Verletzung bestehen. Diese Anhaltspunkte können auf Störungsmeldungen oder auch eigenen Beobachtungen der Bundesnetzagentur beruhen.

Die Nummer 4 überträgt der Bundesnetzagentur im Sinne des Erwägungsgrunds 2 der Richtlinie die Zuständigkeit für die Aufklärung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten einschließlich von Funkstörungen . Werden der Bundesnetzagentur Störungen angezeigt, so kann regelmäßig deren Quelle anfangs nicht erkannt werden. Die Bundesnetzagentur erhält daher im EMVG eine Ausgangszuständigkeit für die Ermittlung der Ursachen der gemeldeten Unverträglichkeit unabhängig davon ob sich im weiteren Verlauf der Untersuchungen herausstellt, dass die Quelle und die rechtliche Beurteilung ihrer Aussendungen und Abstrahlungen anderen Rechtsvorschriften unterfallen. Die abschließende Entscheidung ist nach Ermittlung der Störungsquelle auf der Grundlage der für sie geltenden Rechtsvorschriften zu treffen. Da die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die Störungsbearbeitung hier bereits umfassend festgestellt wird, ist eine ausdrückliche Nennung von Störungen durch Aussendung auf der Grundlage von Frequenzzuteilungen im Gegensatz zu § 7 Abs. 2 Nr. 4 EMVG (alt) nicht mehr erforderlich.

Bei den in Nummer 5 aufgeführten Einzelaufgaben handelt es sich hauptsächlich um Aufgaben im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, etwa der Arbeit in Gremien zur Abstimmung der Marktaufsicht und der Kontrolle und Überwachung der benannten Stellen.

Die Bundesnetzagentur beteiligt sich nach Nummer 6 an der Erstellung von Normen. Technische Normen sind ein wesentliches Instrument zur Verhinderung elektromagnetischer Unverträglichkeiten und des Ausgleichs zwischen den Interessen der Betreiber von Betriebsmitteln und Frequenznutzern.

Um einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Produktgruppen im Rahmen der Normung zu ermöglichen und zu erreichen, ist in bestimmten Fällen eine enge Kooperation und Abstimmung zwischen den für die unterschiedlichen Produktgruppen zuständigen Bundesbehörden und der für die EMV-Belange fachlich kompetenten Bundesnetzagentur notwendig.

Unter die nationalen und internationalen Normungsgremien fallen u. a. ITU, IEC, IEC-CISPR, CENELEC, ETSI, DKE im DIN und VDE . Durch die Mitarbeit der Bundesnetzagentur in diesen Normungsgremien gewährleistet die Bundesrepublik Deutschland bei der Ausgestaltung der Schutzanforderungen die Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit. Auch ist nach Artikel 45 Abs. 3 der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (BGBl. 2001 II S. 1121) die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat zur Sicherung des bestimmungsgemäßen Betriebs von Funkdiensten vor Beeinträchtigungen durch elektrische Geräte und Anlagen angehalten.

Mit Absatz 2 Nr. 7 wird die vollständige Verantwortung für die Durchführung der Anerkennungsverfahren von benannten Stellen (unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Kriterien in § 10 übertragen.

Mit Absatz 8 wird der Vollzug der Verordnung nach § 6 Abs. 3 übertragen.

Zu § 14 Abs. 1

Die Vorschrift entspricht mit Nummer 1 und 3 der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EMVG (alt).

Neu hinzugekommen ist Nummer 2, damit auch EMV-Prüfungen von Geräten nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) möglich werden. Neu ist auch Nummer 4 für ortfeste Anlagen, mit denen die Bundesnetzagentur ihre Aufgaben nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 erfüllen und die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nach § 4 für ortsfeste Anlagen durchsetzen kann.

Zu § 14 Abs. 2 bis 5

Die Vorschrift entspricht § 8 Abs. 2 bis 5 EMVG (alt).

Mit Hilfe dieser Vorschriften ist die Marktaufsicht der Bundesnetzagentur befugt, bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesetzes abgestufte Maßnahmen gegen das Inverkehrbringen und die Weitergabe durchzusetzen.

Zu § 14 Abs. 6

Die Vorschrift entspricht § 8 Abs. 6 EMVG (alt) und füllt den in Artikel 4 Nr. 2 der Richtlinie eröffneten Freiraum für nationalstaatliche Regelungen zur Störungsbearbeitung aus.

Neu gefasst wurden in Absatz 6 die Befugnisse der Bundesnetzagentur bei der Bearbeitung elektromagnetischer Störungen. Die Bundesnetzagentur ist in allen Fällen befugt, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung von bestehenden oder vorhersehbaren Störungen durchzuführen wie z.B. Messungen. Störungsfälle nach Nummer 1 bis 3 kann die Bundesnetzagentur einseitig hoheitlich regeln da hier hoch stehende Rechtsgüter gefährdet werden. Die Nummer 2 unterfallenden öffentlichen Telekommunikationsnetze bestimmen sich nach Artikel 2 der Richtlinie 2002/21/EG. Die einseitighoheitliche Regelung nach Nummer 4 rechtfertigt sich dadurch, dass die elektromagnetische Unverträglichkeit durch ein Betriebsmittel verursacht wird, das nicht den grundlegenden Anforderungen des Gesetzes genügt und daher gar nicht erst in Betrieb hätte genommen werden dürfen.

Elektromagnetische Unverträglichkeiten, bei denen die beteiligten Betriebsmittel die grundlegenden Anforderungen einhalten und keine hochwertigen Rechtsgüter ein Einschreiten der Bundesnetzagentur rechtfertigen werden von der Bundesnetzagentur zwar aufgeklärt; die Bundesnetzagentur trifft hier aber keine einseitigen Regelungen, sondern unterbreitet nur Abhilfevorschläge. Sofern sich die Beteiligten nicht über deren Umsetzungen einigen, ist die Verpflichtung zur Unterlassung der in der elektromagnetischen Unverträglichkeit liegenden Einwirkung auf das Eigentum auf zivilrechtlichem Wege von den Beteiligten durchzusetzen.

Bei der Störungsbearbeitung legt die Bundesnetzagentur nach Satz 2 und 3 die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde. Diese manifestieren sich insbesondere in harmonisierten Produktnormen.

Zu § 14 Abs. 7 bis 11

Die Vorschrift entspricht teilweise § 8 Abs. 7 und 8 EMVG (alt).

Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 27. Juli 2005 (BVerfGE 113, 348) ist hinsichtlich der Eingriffsbefugnisse der Bundesnetzagentur bei der Störungsermittlung gesetzgeberischer Handlungsbedarf eingetreten.

Im Einzelnen:

Da die Befugnisse einen Eingriff in den Schutzbereich des Artikels 10 Abs. 1 des Grundgesetzes erlauben und daher hinreichend bestimmt sein müssen, sind die Eingriffsermächtigungen in Absatz 7 überarbeitet worden. Nummer 1 lehnt sich an andere Normen im Bereich der Gefahrenabwehr an und fordert das Bestehen einer konkreten Gefahr. Es ist daher nicht mehr ausreichend, dass eine Gefährdung nur zu befürchten ist. Nummer 2 sieht vor, dass die Bundesnetzagentur nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Nutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes die Befugnisse nach Absatz 7 in Anspruch nehmen kann. Der Inhalt von Aussendungen kann daher zum Beispiel nicht abgehört werden, wenn nur eine sehr geringe Anzahl von Nutzern durch Hintergrundgeräusche gestört wird. Nummer 3 wurde nur vom Wortlaut her geringfügig geändert.

Absatz 8 enthält eine Begrenzung der Verwendungsmöglichkeit der erhobenen Daten. Diese Regelung war bereits in § 8 Abs. 7 EMVG (alt) enthalten. Neu ist die Verpflichtung, die nach Absatz 7 erhobenen Daten zu kennzeichnen. Dies ergibt sich aus der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Die Befugnis der Bundesnetzagentur, Daten von sich aus an die Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln soweit dies für die Verfolgung einer in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftat erforderlich ist, bleibt erhalten. Neu ist die Befugnis der Bundesnetzagentur, Daten zur Gefahrenabwehr an die Polizeivollzugsbehörden zu übermitteln. Aus verfassungsrechtlichen Gründen wird das Vorliegen bestimmter Tatsachen verlangt, die die Annahme rechtfertigen müssen, dass die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer Gefahr für die genannten Rechtsgüter erforderlich ist. Bloße Vermutungen können keine Grundlage für eine Übermittlung bilden.

Absatz 9 regelt die Benachrichtigungspflicht. Sowohl aus dem Grundrecht des Artikels 10 des Grundgesetzes als auch aus der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes folgt ein Anspruch auf Kenntnis über heimliche, also für den Betroffenen unbemerkbare Eingriffsmaßnahmen (vgl. BVerfGE 109, 279ff.; 100, 313ff). Die Benachrichtigung erfolgt spätestens nach Abschluss der Störungsunterbindung. Dies ergibt sich daraus, dass die Bundesnetzagentur die Störquelle erst ermitteln muss. Die Identität des Betroffenen ergibt sich erst während dieser Störungsermittlung. Regelmäßig wird sich an die Störungsermittlung gleich die Störungsunterbindung anschließen müssen. Denn in den Fällen des Absatzes 7 Nr. 2 und 3 hat sich die Gefahr für die zu schützenden Rechtsgüter bereits realisiert, da die Bundesnetzagentur erst eingreifen kann wenn Beeinträchtigungen vorliegen. Im Fall von Absatz 7 Nr. 1 reicht zwar eine Gefahrenlage aus allerdings erfordert hier vor allem der Schutz für Leib oder Leben von Personen eine unverzügliche Ermittlung und Beseitigung der Störung. Daher kann es erforderlich sein, die Benachrichtigung erst nach der Störungsunterbindung durchzuführen. Die Benachrichtigung kann aber auch mit den Anordnungen verbunden werden, mit denen dem Störer aufgegeben wird, die Störquelle zu beseitigen.

Übermittelt die Bundesnetzagentur Daten nach Absatz 8 Satz 3 an die Strafverfolgungsbehörden, ist die zuständige ermittelnde Strafverfolgungsbehörde für die Benachrichtigung entsprechend den Vorschriften des Strafverfahrensrechts zuständig. Zwar ergibt sich die grundsätzliche Pflicht zur Benachrichtigung aus dem EMVG, die Bundesnetzagentur hat aber keinen Überblick über die Ermittlungen und kann daher nicht abschätzen, ob die Benachrichtigung wegen Gefährdung des Ermittlungszwecks oder zum Schutz bedeutender Rechtsgüter zurückgestellt werden muss. Gleiches gilt bei Übermittlung der Daten an die Polizeivollzugsbehörden. Die zuständige Polizeivollzugsbehörde führt die Benachrichtigung nach den für die Polizeivollzugsbehörde maßgebenden Vorschriften durch. Falls diese keine Regelungen enthalten, wendet auch die Polizeivollzugsbehörde die Vorschriften des Strafverfahrensrechts an.

Absatz 10 kommt zum einen der Anforderung des Datenschutzes nach, nicht mehr benötigte Daten zu löschen. Zum anderen soll aber effektiver Rechtsschutz möglich bleiben. Ob das Abhören rechtmäßig war kann zum Beispiel Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Die Rechtmäßigkeit der Abhörmaßnahme kann aber auch eine Rolle spielen, wenn ein Verwaltungsakt zur Störungsunterbindung im Rahmen einer Anfechtungsklage oder Fortsetzungsfeststellungsklage auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist. Denn dann wird inzident auch geprüft werden, ob das Abhören rechtmäßig erfolgt ist oder nicht. Je nach Einzelfall kommen daher mehrere Rechtsschutzmöglichkeiten in Betracht. Die Vorschrift des Absatzes 10 soll sicherstellen, dass die erhobenen Daten für das jeweilige Gerichtsverfahren (und gegebenenfalls für ein durchzuführendes Widerspruchsverfahren) zur Verfügung stehen, damit geprüft werden kann, ob die Maßnahmen der Bundesnetzagentur rechtmäßig waren. Im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes sind die Betroffenen über die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes zu belehren und auf bestehende Klagefristen hinzuweisen.

Absatz 11 entspricht im wesentlichen der Vorschrift des § 8 Abs. 8 EMVG (alt). Da auf die Eingriffsvoraussetzungen nach Absatz 7 verwiesen wird, sind als Folge auch die Eingriffsvoraussetzungen für Durchsuchungen bestimmter gefasst.

Zu § 15

Die Vorschrift entspricht § 9 EMVG (alt).

Zur Erfassung des Warenverkehrs insbesondere auf elektronischen Marktplätzen wird die Auskunftspflicht auf die Betreiber solcher Plattformen ausgeweitet, die Verkauf, Versteigerung oder andere Formen der Weitergabe vermittelnd unterstützen.

Zu § 16

Die Vorschrift entspricht § 13 EMVG (alt).

Zu § 17

Die Vorschrift entspricht weitgehend § 10 EMVG (alt).

Nach Absatz 1 können die Kosten von Maßnahmen der Marktaufsicht nun demjenigen auferlegt werden der die Geräte auf den nationalen Markt gebracht hat. Damit können diese Kosten auch dann wirksam vereinnahmt werden, wenn der Inverkehrbringer, der bisher allein möglicher Kostenschuldner war, nicht in Deutschland ansässig ist.

Die Vorschrift sieht in Absatz 2 nun angelehnt an § 144 TKG zusätzlich zu § 10 Abs. 3 EMVG (alt) die Subdelegation an die Bundesnetzagentur vor. Durch die Subdelegation soll eine zügige Anpassung der Verordnung an eine Veränderung der Marktgegebenheiten, damit insbesondere auch der Kostensituation der Bundesnetzagentur ermöglicht werden.

Zu § 18

Die Vorschrift ist neu.

Die Regelung enthält Verfahrensvorschriften für das Widerspruchsverfahren und ist telekommunikationsrechtlichen Vorschriften (§§ 137 Abs. 1, 146 TKG) nachgebildet.

Zu § 19 Abs. 1

Die Vorschrift entspricht § 11 Abs. 1 EMVG (alt).

Die Erhebung des Beitrags dient der Finanzierung präventiver und korrektiver Maßnahmen, die dem Zweck der Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und des Funkempfangs dienen. Die durch diese Tätigkeiten Begünstigten werden durch den Beitrag zur Finanzierung dieser Verwaltungsleistungen herangezogen. Hierbei handelt es sich um die Senderbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 10. Für die Senderbetreiber ist es von besonderer Wichtigkeit, dass die von ihnen übertragenen Inhalte von den Teilnehmern störungsfrei empfangen werden können. Die Senderbetreiber sind damit unmittelbare Nutznießer der von der Bundesnetzagentur ausgeführten Maßnahmen der Störungsbearbeitung und Marktaufsicht, sowie der zu diesem Zweck vorgehaltenen technischen Einrichtungen, die die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und den störungsfreien Funkempfang im Sinne des Erwägungsgrunds 2 der Richtlinie gewährleisten. Durch die Herausnahme desjenigen Verwaltungsaufwandes, der bereits über einen Gebührentatbestand abgegolten worden ist, wird eine Mehrfacherhebung verhindert. Hinsichtlich des beitragsfähigen Aufwandes zur Störungsbearbeitung wurde durch die Beschränkung auf Tätigkeiten nach § 15 Abs. 6 S. 2 derjenige Aufwand herausgenommen, der auf lediglich unterstützende Tätigkeiten der Bundesnetzagentur entfällt.

Zu § 19 Abs. 2

Die Vorschrift entspricht § 11 Abs. 2 EMVG (alt).

Satz 1 enthält die Verordnungsermächtigung zugunsten des BMWi und beschreibt Inhalt, Umfang und Ausmaß der Verordnungsermächtigung. Die Sätze 2 bis 5 enthalten die von dem Gesetzgeber notwendig zu treffenden Festlegungen zu dem Berechnungsverfahren und der Aufteilung der berücksichtigungsfähigen Verwaltungskosten. Satz 6 enthält die Befugnis zur Subdelegation der Befugnis zum Erlass der Rechtsverordnung.

Zu § 20 Abs. 1

Die Vorschrift enthält die Bußgeldvorschriften.

Soweit dieser Absatz die Bußgeldvorschriften des § 12 Abs. 1 des bisherigen EMVG fortführt, wurden die Tatbestände klarer gefasst. Darüber hinaus wurde die neue Regelung über ortsfeste Anlagen in § 12 durch die Bußgeldvorschriften in Nummer 4 und 5 ergänzt.

Zu § 20 Abs. 2

Die Vorschrift entspricht § 12 Abs. 2 EMVG (alt).

Die Bußgeldrahmen orientieren sich an § 17 Abs. 2 FTEG.

Zu § 20 Abs. 3

Die Vorschrift entspricht § 12 Abs. 3 EMVG (alt)

Zu § 20 Abs. 4

Die Vorschrift überträgt der Bundesnetzagentur die Vollzugsgewalt.

Zu § 21

Die Vorschrift setzt Artikel 15 der Richtlinie um.

Die Regelungen zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten werden ergänzt durch Übergangsbestimmungen für bestehende ortsfeste Anlagen den Vorgaben der Richtlinie entsprechend gefasst. Die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach § 14 Abs.6 bleiben unberührt.

Zu § 22

Die Vorschrift fasst Änderungen in Gesetzen und Verordnungen zusammen, um sie an das EMVG anzupassen. Das sind in Absatz 1 das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, in Absatz 2 das Amateurfunkgesetz, in Absatz 3 insbesondere der neue Wortlaut des § 5 der ehemaligen Beleihungs- und Anerkennungsverordnung, die nach Wegfall der anerkannten Stellen entsprechend umbenannt wird, und in Absatz 4 die EMV-FTE-Kostenverordnung.

Zu § 23

Die Vorschrift ermöglicht es, den neuen Text der Anerkennungsverordnung bekannt zu machen.

Zu § 24

Die Vorschrift setzt Artikel 14 der Richtlinie um.

Zu den Anlagen

Die Vorschriften entsprechen der Richtlinie.


Die Anlage I der Richtlinie wurde in § 4 des Gesetzes überführt.
Die Anlagen II und III der Richtlinie wurden in § 7 überführt.
Die Anlagen IV und V der Richtlinie wurden in Anlage 1 und 2 des Gesetzes überführt
Die Anlage VI der Richtlinie wurde in § 10 überführt.