Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung

A. Problem und Ziel

Die Änderungsverordnung dient der Anpassung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung an die Erfordernisse der Prüfungspraxis sowie der Klarstellung.

B. Lösung

Für die Benennung als Vorsitzenden des Prüfungsausschusses werden weitere Qualifikationen als Voraussetzung zugelassen. Die Vertreterregelung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wird neu gefasst. Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen und die Anforderungen an die Fachprüfer werden im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung neu geregelt. Die Bewertung der Fachprüfungen erfolgt nach der Anlage zur Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung. Die Maßgaben für die Benotung werden in dieser Anlage neu gefasst. Die Feststellung der Prüfungsergebnisse erfolgt über die Bildung eines arithmetischen Mittelwerts.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Haushaltsausgaben mit und ohne Vollzugsaufwand entstehen nicht.

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Die Verordnung bewirkt keine Bürokratiekosten.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 25. Februar 2011

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung

Vom

Auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 Buchstabe d, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBI. I S. 2497) und Absatz 3 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) sowie Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Artikel 1

Die Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl I S. 1023, 1025), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl I S. 1305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

" § 2 Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses

2. § 4 wird aufgehoben.

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

" § 6 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde."

4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an die für die Eisenbahn, bei der er zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt ist, zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. Sind für verschiedene Unternehmensbereiche der Eisenbahn unterschiedliche Aufsichtsbehörden zuständig, so genügt die Antragstellung bei einer der zuständigen Aufsichtsbehörden. Liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor oder soll die Prüfung unabhängig von einem solchen abgelegt werden, ist der Antrag bei der für die Landeseisenbahnaufsicht zuständigen Behörde in dem Land zu stellen, in dem sich der Hauptwohnsitz des Bewerbers befindet."

5. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit den Prüfern die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zur Prüfung zugelassenen Bewerbern schriftlich bekannt. Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch über den Prüfungsablauf, über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit sowie über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel. Diese Arbeits- und Hilfsmittel sind von den Prüflingen zur Prüfung mitzubringen."

6. In § 12 Absatz 7 Nummer 5 wird das Wort"sowie" durch ein Komma ersetzt.

7. § 13 Absatz 3 und 4 werden durch folgende Absätze 3 bis 5 ersetzt.

8. Die §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst:

" § 14 Mündliche Prüfung

§ 15 Nichtöffentlichkeit

Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Es können aber beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden, Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht der Prüfungskommission angehören, sowie Personen, die sich auf eine Betriebsleiterprüfung vorbereiten, als Zuhörer anwesend sein. An der Beratung und Festlegung der Bewertungen in den mündlichen Prüfungsfächern dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission sowie der Protokollant teilnehmen. Das Prüfungsergebnis wird den Prüflingen unter Ausschluss der Öffentlichkeit bekannt gegeben."

9. In § 16 Satz 1 werden die Wörter "Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Aufsichtführenden über ihre Person" durch die Wörter" Aufsichtführenden bei der schriftlichen Prüfung und des Prüfungsleiters bei der mündlichen Prüfung" ersetzt.

10. In § 18 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "die Prüfungskommission" durch die Wörter "der Vorsitzende des Prüfungsausschusses" ersetzt.

11. § 20 wird wie folgt geändert:

12. In § 21 Satz 1 werden die Wörter "Vorsitzenden des Prüfungsausschusses" durch das Wort "Prüfungsleiter" ersetzt.

13. § 25 wird aufgehoben.

14. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

"Anlage (zu § 19 Absatz 1)
1234
NoteZwischennoteProzent-Anteil der LeistungspunkteLeistungen
sehr gut1,0100 bis 93,7eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
1,3unter 93,7 bis 87,5
gut1,7unter 87,5 bis 83,4eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,0unter 83,4 bis 79,2
2,3unter 79,2 bis 75,0
befriedigend2,7unter 75,0 bis 70,9eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
3,0unter 70,9 bis 66,7
3,3unter 66,7 bis 62,5
ausreichend3,7unter 62,5 bis 56,6eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
4,0unter 56,6 bis 50,0
mangelhaft5,0unter 50,0 bis 25,0eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
ungenügend6,0unter 25,0 bis 0eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden."

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Die Änderungsverordnung dient der Anpassung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV) an die Erfordernisse der Prüfungspraxis sowie der Klarstellung.

Ermächtigungsgrundlage

Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung ist § 26 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Buchstabe d in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Die Verordnung unterliegt der Zustimmung des Bundesrates.

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Haushaltsausgaben mit und ohne Vollzugsaufwand entstehen nicht.

Sonstige Kosten

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Bürokratiekosten

Die Verordnung bewirkt keine Bürokratiekosten.

Nachhaltigkeit

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Änderungsverordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

Gleichstellung

Die Verordnung wurde auf Gleichstellungsrelevanz überprüft. Die enthaltenen Regelungen haben keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Nummer 1 (§ 2)

§ 2 Absatz 1:

Der Grundsatz zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses wird zum besseren Verständnis kurz beschrieben, wobei keine inhaltlichen Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung vorgenommen wurden.

§ 2 Absatz 2:

In diesem Absatz werden bestehende Regelungen zur Bildung des Prüfungsausschusses ohne inhaltliche Änderungen aus den bisherigen Absätzen 1 und 3 zusammengefasst. Die Anforderungen an die Qualifikation des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses werden um weitere Möglichkeiten ergänzt, die ebenfalls einen Bezug zu den fachlichen Anforderungen der Betriebsleiterprüfung haben. Die Anforderungen entsprechen den bisherigen Qualifikationsanforderungen an die Mitglieder einer Prüfungskommission zur Herstellung von deren Beschlussfähigkeit gemäß § 4 Absatz 2 EBPV, der entfällt. Nunmehr kann nicht nur ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes, sondern auch ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter sowie ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt, ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter, ein Diplomjurist im höheren Dienst oder ein bestätigter Betriebsleiter Vorsitzender des Prüfungsausschusses sein. Dies vereinfacht die Auswahl des Vorsitzenden und gewährleistet dennoch dessen Fachkompetenz.

Die Anforderungen an die Mitglieder des Prüfungsausschusses entsprechen dem bisherigen § 2 Absatz 1 Satz 2 EBPV. Es wird entsprechend der gegenwärtigen Praxis zusätzlich hervorgehoben, dass diese für bestimmte Prüfungsfächer berufen werden und insbesondere in diesen Prüfungsfächern sachkundig sein müssen. Damit wird eine hohe fachliche Qualität bei der Bewertung der Prüfungsleistungen in den einzelnen, jeweils sehr komplexen Prüfungsfächern sichergestellt.

§ 2 Absatz 3:

Die bisherige Fassung der EBPV sah nur einen Stellvertreter für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor. Dies hat in der Praxis zu Problemen geführt, wenn zum Zeitpunkt erforderlicher Entscheidungen des Prüfungsausschussvorsitzenden sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter abwesend waren. Um die Handlungsfähigkeit des Prüfungsausschusses in Bezug auf die von seinem Vorsitzenden auszuführenden Aufgaben zu verbessern, wird mit dem neuen Absatz 3 die Möglichkeit geschaffen, mehrere Vertreter des Vorsitzenden zu bestimmen, einschließlich der Möglichkeit, bei Abwesenheit aller bestimmten Vertreter kurzfristig durch die Aufsichtsbehörde einen weiteren Vertreter festzulegen.

§ 2 Absatz 4:

Redaktionelle Folgeänderung. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Absatz 2.

§ 2 Absatz 5:

Der neue Absatz 5 ist inhaltsgleich mit dem bisherigen § 2 Absatz 4 EBPV und führt die diesbezügliche Regelung über einen Prüfungsausschuss für mehrere Bundesländer unverändert fort.

Der bisherige Absatz 5 entfällt. Die Zuständigkeiten für Entscheidungen und sonstige Maßnahmen im Rahmen der Durchführung der Prüfungen werden im jeweiligen Zusammenhang neu gefasst.

§ 2 Absatz 6:

Gemäß dem geänderten § 14 EBPV werden in der neuen Fassung der EBPV nur für die Durchführung der mündlichen Prüfung eine oder mehrere Prüfungskommissionen festgelegt, denen jeweils ein Prüfungsleiter vorsteht, der aus dem Kreis der in die Prüfungskommission berufenen Mitglieder des Prüfungsausschusses vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird. Dieser Prüfungsleiter soll während der Tätigkeit der Prüfungskommission grundsätzlich die Aufgaben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wahrnehmen, weil der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter nicht in jeder Prüfungskommission vertreten sein können. Aus diesem Grund wird in Absatz 6 nunmehr eine grundsätzliche Delegation der Aufgaben des Prüfungskommissionsvorsitzenden auf den Prüfungsleiter vorgesehen, aus der sich auch die Festlegung der Aufgaben des Prüfungsleiters in den §§ 14 und 20 EBPV ableitet. Diese Delegationsmöglichkeit des Prüfungsausschussvorsitzenden ist nicht neu, sondern konkretisiert nur die bereits in der bisherigen Fassung der EBPV in § 2 Absatz 5 letzter Satz EBPV enthaltene Delegationsmöglichkeit und passt sie an die Neuregelung in § 14 EBPV zum Ablauf der mündlichen Prüfung an.

Nummer 2 (§ 4):

Der bisherige § 4 EBPV wird aufgehoben. Eine Prüfungskommission wird nur noch für die mündliche Prüfung eingerichtet. Die Anforderungen an die Prüfungskommission werden daher in § 14 EBPV geregelt. Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung ist eine Prüfungskommission nicht erforderlich, weil für eine fachlich kompetente und objektivierte Bewertung der schriftlichen Prüfung zwei für das jeweilige Fach berufene Fachprüfer aus dem Prüfungsausschuss eingesetzt werden.

Zu diesem Zweck ist ein Zusammenwirken in einer Prüfungskommission nicht erforderlich (siehe hierzu auch Erläuterung zu § 13 EBPV).

Nummer 3 (§ 6):

Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses gilt die Pflicht zum Stillschweigen. Da die Mitglieder der Prüfungskommission bzw. der Prüfungskommissionen aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestimmt werden, wird darauf verzichtet, die Mitglieder der Prüfungskommissionen ausdrücklich zu nennen.

Nummer 4 (§ 8 Absatz 1):

Die Änderung im Satz 2 dient der Klarstellung, dass in den Fällen, in denen unterschiedliche Aufsichtsbehörden für verschiedene Unternehmensbereiche der Eisenbahnen zuständig sind, die Antragstellung bei einer der zuständigen Aufsichtsbehörden ausreicht. Ist der Bewerber nicht bei einer Eisenbahn beschäftigt, oder möchte er unabhängig von einem solchen Beschäftigungsverhältnis die Prüfung ablegen, so ist abweichend von Satz 1 die entsprechende Landesbehörde für die Zulassung zur Prüfung zuständig, in dem sich der Hauptwohnsitz des Bewerbers befindet.

Nummer 5 (§ 11 Absatz 2):

Die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel (insbesondere Taschenrechner) sind entsprechend der Prüfungspraxis und aus Zweckmäßigkeitsgründen nun vom Prüfungsbewerber selbst mitzubringen.

Nummer 6 (§ 12 Absatz 7 Nr. 5):

Das Wort "sowie" wird aus sprachlichen Gründen gestrichen und durch ein Komma ersetzt.

Nummer 7 (§ 13 Absätze 3 bis 5)

§ 13 Absatz 3:

Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind unter einer Kennziffer zu fertigen, deren Zuordnung zu den einzelnen Prüflingen erst nach der endgültigen Bewertung aller Aufsichtsarbeiten erfolgen darf. Es soll hierdurch eine unvoreingenommenen Bewertung gewährleistet werden. Eine Anonymisierung der Aufsichtsarbeiten wurde bereits bisher praktiziert und hat sich bewährt.

§ 13 Absatz 4:

Da in der Regel der Prüfungskommission für jedes Prüfungsfach nur ein Prüfer angehört, die Prüfungsarbeiten aber üblicherweise von zwei Prüfern desselben Fachgebiets unabhängig voneinander bewertet werden, ist die bisherige Regelung, wonach beide Prüfer der Prüfungskommission angehören müssen, nicht sachgerecht.

Erforderlich ist nur, dass beide Prüfer dem Prüfungsausschuss angehören. Beide Prüfer sollen, wie in der bisherigen Fassung der EBPV in § 13 Absatz 3 EBPV geregelt, die Arbeiten eigenständig bewerten. Die Bewertung der Prüfungsarbeiten erfolgt gemäß § 19 Absatz 1 EBPV nach der Anlage zur EBPV.

Es wird aus den Prüfungsbewertungen der Fachprüfer nach Leistungspunkten ein arithmetischer Mittelwert gebildet, aus dem sich die Fachzwischennote des jeweiligen Prüfungsfachs ergibt. Aus dieser Fachzwischennote der schriftlichen Prüfung des Prüfungsfachs und der Fachzwischennote der mündlichen Prüfung des Prüfungsfachs wird der Mittelwert als Fachnote im Rahmen der Gesamtbewertung des Prüfungsfachs gebildet. Aus dem Mittelwert der Fachnoten ergibt sich die Note des Gesamtergebnisses.

§ 13 Absatz 5:

Redaktionelle Folgeänderung. Der Klarstellung, dass der Prüfling nicht für die mündliche Prüfung zugelassen ist, wenn die Prüfung aufgrund der schriftlichen Arbeiten bereits als nicht bestanden erklärt wird, bedarf es nicht.

Nummer 8 (§ 14 und § 15)

§ 14 Absatz 1:

Die Einrichtung einer Prüfungskommission ist nur für die Durchführung der mündlichen Prüfung erforderlich. Je nach Anzahl der Prüfungsbewerber und der Verfügbarkeit der Fachprüfer kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mehrere Prüfungskommissionen einrichten.

§ 14 Absatz 2:

Es bedarf einer rechtssicheren Festlegung, durch wen die Zusammensetzung der Prüfungskommission entschieden wird. Diese Aufgabe wird dem Prüfungsausschussvorsitzenden zugewiesen. Es wird hier weiterhin die besondere Funktion des Prüfungsleiters festgelegt, der in der Prüfungskommission den Vorsitz führt und dem durch weitere Festlegungen in der EBPV konkrete Aufgaben zugewiesen werden.

§ 14 Absatz 3:

Die fachliche Besetzung der Prüfungskommission wird in Anlehnung an den bisherigen § 4 EBPV neu geregelt. Für jedes Fachgebiet muss ein Fachprüfer der Prüfungskommission angehören, der die Fragen im Fachgebiet stellt und der aufgrund seiner Fachkenntnisse eine qualifizierte Bewertung vornehmen kann. Es wird eine Mindestzahl der beteiligten Prüfer festgelegt. In der mündlichen Prüfung werden nach § 12 Absatz 4 EBPV die in Absatz 2 genannten Fächer geprüft. Mit dieser Regelung wird erreicht, dass nicht für jedes Fachgebiet ein Fachprüfer bestimmt werden muss. Vielmehr kann bei einer Mindestanzahl von vier Fachprüfern einer auch für zwei Prüfungsfächer bestimmt werden.

Zur Unterstützung des Prüfungsleiters bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung ist ein Protokollant hinzuzuziehen, der nicht stimmberechtigt ist.

§ 14 Absatz 4:

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 14 Absatz 1 EBPV. Es wird klar gestellt, dass bis zu sechs Prüflinge geprüft werden können.

§ 14 Absatz 5:

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 14 Absatz 2 EBPV.

§ 14 Absatz 6:

Die mündlichen Prüfungsleistungen werden wie bisher in jedem Fachgebiet von der Prüfungskommission mit einer Zwischennote bewertet. Die Bewertung erfolgt auf Grund einer Mehrheitsentscheidung. Ergibt sich keine Stimmenmehrheit, entscheidet der jeweilige Fachprüfer über die mündliche Fachzwischennote. Der Fachprüfer kann fachliche Details des Prüfungsgesprächs aufgrund seiner herausragenden Fachkompetenz am besten bewerten und soll deshalb die Verantwortung für die Bewertung übernehmen, wenn das Prüfungsgremium zu keiner Mehrheitsentscheidung gelangt. Die Entscheidung über die jeweilige mündliche Prüfungsleistung erfolgt nach Beratung der Mitglieder der Prüfungskommission.

Die Bewertung der Teilprüfungen erfolgt durch Vergabe einer Zwischennote entsprechend der Anlage zur EBPV.

§ 15:

§ 15 EBPV entspricht inhaltlich dem bisherigen § 15 EBPV. Die vorgenommenen Ergänzungen dienen der Klarstellung. Die mündliche Prüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Die genannten Personen können während der Prüfung als Zuhörer anwesend sein. An der Beratung und Festlegung der Bewertungen nimmt neben den Mitgliedern der Prüfungskommission auch der Protokollant teil, der den Prüfungsleiter unterstützt. Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgt aber unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Nummer 9 (§ 16):

Die Prüflinge haben sich zu Beginn der Prüfung auf Verlangen auszuweisen. Dies erfolgt bei der schriftlichen Prüfung gegenüber dem Aufsichtsführenden. Für die mündliche Prüfung besteht die Ausweispflicht gegenüber dem Prüfungsleiter, dem die Leitung dieser Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen wurde.

Nummer 10 (§ 18 Absatz 2):

Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Rücktritt von der Prüfung entscheidet nunmehr der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, weil ein Rücktritt von der Prüfung bereits in der Phase der schriftlichen Prüfung eintreten kann, für die noch keine Prüfungskommission eingesetzt ist.

Nummer 11 (§ 20)

Buchstabe a (§ 20 Absatz 1):

In Absatz 1 wird dem Prüfungsleiter die Aufgabe zugewiesen, das Gesamtergebnis der Prüfung festzustellen, das erst am Ende der mündlichen Prüfung festgestellt werden kann.

Buchstabe b aa und bb (§ 20 Absatz 2):

Absatz 2 beschreibt das Zustandekommen der Bewertung in den einzelnen Prüfungsfächern aus den Teilergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Die Feststellung des Prüfungsergebnisses erfolgt wie in der bestehenden Regelung über eine Mittelwertbildung. Es wird klar gestellt, dass in jedem Fach aus der schriftlichen und der mündlichen Fachzwischennote der arithmetische Mittelwert zu bilden ist. Hierdurch wird die Fachnote bestimmt. In dem Fach Recht und Betriebswirtschaft ist die mündliche Fachzwischennote zugleich die Fachnote, da diese Fächer nur in der mündlichen Prüfung abgeprüft werden. Für die Beschreibung des Gesamtergebnisses wird ein eindeutiger Bezug zu den Zwischennoten hergestellt, die sich aus der Anwendung der Anlage zur EBPV ergeben.

Buchstabe c (§ 20 Absatz 4):

Absatz 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 20 Absatz 4 EBPV. Die Aufgabe der Mitteilung des Prüfungsergebnisses wird aus Zweckmäßigkeitsgründen dem Prüfungsleiter als dem Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Durchführung der mündlichen Prüfung übertragen.

Nummer 12 (§ 21):

Da der Prüfungsleiter bereits das Gesamtergebnis der Prüfung feststellt und gemäß § 20 Absatz 4 EBPV mitteilt, ist das Zeugnis nunmehr auch durch den Prüfungsleiter zu unterzeichnen, um es nach Abschluss der mündlichen Prüfung sofort aushändigen zu können.

Nummer 13 (§ 25):

§ 25 EBPV wird aufgehoben. Übergangsvorschriften entfallen.

Nummer 14 (Anlage):

Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt wie bisher anhand einer Tabelle, die in der Anlage zu § 19 Absatz 1 EBPV dargestellt wird. Die Tabelle enthält die gleichen Leistungsbeschreibungen und Noten, wie sie bisher im § 19 Absatz 1 EBPV dargestellt waren, so dass grundsätzlich die gleichen Bewertungskategorien wie bisher angewendet werden.

Mit der Einfügung der Spalte "Prozent-Anteil der Leistungspunkte" in die Tabelle in der Anlage zur EBPV wird ein weiterer Maßstab für die Benotung der Prüfungsleistungen eingeführt, der immer dann anzuwenden ist, wenn für die Leistungen Punkte vergeben werden. Dies ist insbesondere in der schriftlichen Prüfung der Fall, bei der für jede Aufgabe die zu erreichenden Punkte vorgegeben werden können. Diese Bewertungsvorgaben wurden aus den Richtlinien für die Prüfungen für den höheren technischen Verwaltungsdienst übernommen; sie haben sich im Prüfungswesen bereits bewährt.

Zudem werden in der Tabelle Überschriften eingeführt. Die Tabelle für die Bewertung der Prüfungsleistungen enthält nunmehr vier Spalten mit der Aufteilung in Note, Zwischennote, Prozent-Anteil der Leistungspunkte und die Beschreibung der Leistungen.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1474:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Verordnungsentwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter