Der Deutsche Bundestag hat in seiner 166. Sitzung am 17. März 2005 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 015/5122- zu dem
- Dritten Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften angenommen,
Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 955/04(B)
Deutscher Bundestag Drucksache 015/5122
15. Wahlperiode 16.03.05 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses
zu dem Dritten Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften - Drucksachen 015/3280, 015/4419, 015/4634 -
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Ludwig Stiegler
Berichterstatter im Bundesrat: Minister Rudolf Köberle
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 146. Sitzung am 3. Dezember 2004 beschlossene Dritte Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 16. März 2005
Der Vermittlungsausschuss
Joachim Hörster, Vorsitzender
Ludwig Stiegler, Berichterstatter
Rudolf Köberle, Berichterstatter
Drittes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Zu Artikel 1
(Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:
- 'c) Dem neuen Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Es gilt ferner nicht für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, und Telekommunikationsleistungen soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist." '
2. Nummer la Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- a) Im Rahmentext wird die Angabe "und 3b" durch die Angabe "bis 3c" ersetzt.
- b) In Absatz 3a werden die Wörter "im Sinne der auf Grund des § 26 Abs. Nr. 6, 7 und Abs. 4 Nr. 1 ergangenen Rechtsverordnung" gestrichen.
- c) Folgender Absatz 3c wird angefügt:
(3c) Serviceeinrichtungen sind
- 1. Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme,
- 2. Personenbahnhöfe, deren Gebäude und sonstige Einrichtungen,
- 3. Güterbahnhöfe und -terminals,
- 4. Rangierbahnhöfe,
- 5. Zugbildungseinrichtungen,
- 6. Abstellgleise,
- 7. Wartungseinrichtungen und andere technische Einrichtungen und
- 8. Häfen."
3. Nummer 4 wird wie folgt gefasst: '4. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz la werden nach dem Wort "sind" die Wörter ", soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist," eingefügt.
- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für den Bund sind zuständig die nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz bestimmten Behörden, für das jeweilige Land die von der Landesregierung bestimmte Behörde." '
4. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
- '4a. In § 5a Abs. 1 Satz 1 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter "soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes bestimmt ist." angefügt.'
5. In Nummer 10 wird § 14 wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 Satz 4 Nr. 2 werden nach dem Wort "Allgemeinverfügung" die Wörter "im Benehmen mit der in § 4 Abs. 1 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes bezeichneten Behörde (Regulierungsbehörde)" eingefügt.
- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
(5) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Entgelte für den Zugang zu Serviceeinrichtungen einschließlich der damit verbundenen Leistungen so zu bemessen, dass die Wettbewerbsmöglichkeiten der Zugangsberechtigten nicht missbräuchlich beeinträchtigt werden. Sie dürfen insbesondere einzelnen Zugangsberechtigten keine Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten einräumen, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
- c) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 6 bis 9.
- d) Im neuen Absatz 9 wird die Angabe "Absatzes 6" durch die Angabe "Absatzes 7" ersetzt.
6. Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
'11. Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14f eingefügt:
" § 14a
Rahmenverträge
(1) Vereinbarungen über die Nutzung von Zugtrassen für einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplanperiode sind nach Maßgabe der in § 14 Abs. 1 Satz 1 genannten Rechtsverordnung zu schließen.
(2) Jeder Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren bedarf bezüglich der Laufzeit der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen bei einer Laufzeit
- 1. bis zu zehn Jahren bei Nachweis vertraglicher Bindungen, besonderer Investitionen oder sonstiger vergleichbarer Risiken,
- 2. von mehr als zehn Jahren ausschließlich bei Nachweis umfangreicher und langfristiger Investitionen sowie sonstiger vergleichbarer Risiken,
die dem Rahmenvertrag zu Grunde liegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rahmenverträge mit Zugangsberechtigten nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4.
§ 14b
Aufgaben der Regulierungsbehörde
(1) Der Regulierungsbehörde obliegt die Aufgabe, die Einhaltung der Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu überwachen, insbesondere hinsichtlich
- 1. der Erstellung des Netzfahrplans, dies gilt insbesondere für Entscheidungen über die Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan einschließlich der Pflichtleistungen,
- 2. der sonstigen Entscheidungen über die Zuweisung von Zugtrassen einschließlich der Pflichtleistungen,
- 3. des Zugangs zu Serviceeinrichtungen einschließlich der damit verbundenen Leistungen,
- 4. der Benutzungsbedingungen, der Entgeltgrundsätze und der Entgelthöhen.
(2) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. Die Regulierungsbehörde und die Eisenbahnaufsichtsbehörden sowie die Kartellbehörden und die nach dem Telekommunikationsgesetz und dem Energiewirtschaftsgesetz zuständigen Regulierungsbehörden teilen einander Informationen mit, die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sein können. Insbesondere sollen sie sich gegenseitig über beabsichtigte Entscheidungen informieren, mit denen ein missbräuchliches oder diskriminierendes Verhalten von Eisenbahninfrastrukturunternehmen untersagt werden soll. Sie sollen einander Gelegenheit zur Stellungnahme geben, bevor das Verfahren von der zuständigen Behörde abgeschlossen wird.
(3) Die Regulierungsbehörde und das Eisenbahn-Bundesamt sind verpflichtet, anderen Regulierungsstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen über ihre Arbeit, ihre Entscheidungsgrundsätze und ihre Entscheidungspraxis zu übermitteln mit dem Ziel, zur Koordinierung der Entscheidungsgrundsätze in der gesamten Union beizutragen.
(4) Die Regulierungsbehörde erstellt für jede Fahrplanperiode einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet für die Bundesregierung. Die Bundesregierung leitet den Bericht der Regulierungsbehörde dem Deutschen Bundestag unverzüglich zu; sie kann dem Bericht eine Stellungnahme beifügen.
§14c
Allgemeine Befugnisse der Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen anzuweisen, die ihnen nach den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur obliegenden Pflichten einzuhalten.
(2) Die Zugangsberechtigten, die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die für sie tätigen Personen müssen der Regulierungsbehörde und ihren Beauftragten zur Durchführung ihrer Aufgaben gestatten,
- 1. Geschäftsräume und Betriebsanlagen innerhalb der üblichen Geschäfts - und Arbeitsstunden zu betreten und
- 2. Bücher, Geschäftspapiere, Dateien und sonstige Unterlagen einzusehen sowie diese auf geeigneten Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Zugangsberechtigten, die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die für sie tätigen Personen haben der Regulierungsbehörde und ihren Beauftragten alle für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen
- 1. Auskünfte zu erteilen,
- 2. Nachweise zu erbringen,
- 3. Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten.
Dies gilt auch in Bezug auf laufende oder abgeschlossene Verhandlungen über die Höhe von Wege- und sonstigen Entgelten. Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
(4) Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen nach diesem Gesetz nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.
§ 14d
Besondere Mitteilungspflichten der öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Regulierungsbehörde zu unterrichten über
- 1. die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan einschließlich der Pflichtleistungen, sofern Anträge abgelehnt werden sollen,
- 2. die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen einschließlich der Pflichtleistungen außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans, sofern Anträge abgelehnt werden sollen,
- 3. die beabsichtigte Entscheidung über den Zugang zu Serviceeinrichtungen einschließlich der damit verbundenen Leistungen, sofern Anträge abgelehnt werden sollen,
- 4. die beabsichtigte Entscheidung über den Abschluss eines Rahmenvertrages,
- 5. die beabsichtigte Entscheidung, die Zugangsberechtigten aufzufordern, ein Entgelt anzubieten, das über dem Entgelt liegt, das auf der Grundlage der Schienennetz-Benutzungsbedingungen zu zahlen wäre,
- 6. die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Benutzungsbedingungen und von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen.
Die beabsichtigten Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 sind zu begründen. Betreiber der Schienenwege haben dabei auch die Übereinstimmung ihrer Entgeltfestsetzung mit § 14 Abs. 4 darzulegen.
§ 14e
Vorabprüfung durch die Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehörde kann nach Eingang einer Mitteilung nach § 14d innerhalb von
- 1. zehn Arbeitstagen der beabsichtigten Entscheidung nach § 14d Satz 1 Nr. 1, 3 und 5,
- 2. einem Arbeitstag der beabsichtigten Entscheidung nach § 14d Satz 1 Nr. 2,
- 3. vier Wochen der beabsichtigten Entscheidung nach § 14d Satz 1 Nr. 4,
- 4. vier Wochen der beabsichtigten Neufassung oder Änderung nach § 14d Satz 1 Nr. 6
widersprechen, soweit die beabsichtigten Entscheidungen nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur entsprechen.
(2) Vor Ablauf der
- 1. in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fristen kann die beabsichtigte Entscheidung dem Zugangsberechtigten nicht wirksam mitgeteilt werden,
- 2. in Absatz 1 Nr. 4 genannten Frist dürfen die Schienennetz-Benutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen von Serviceeinrichtungen sowie Entgeltgrundsätze und die. Festlegung der Entgelthöhen nicht in Kraft treten.
(3) Übt die Regulierungsbehörde ihr Widerspruchsrecht aus,
- 1. ist im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 unter Beachtung der Vorgaben der Regulierungsbehörde zu entscheiden,
- 2. treten im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 die Schienennetz-Benutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen von Serviceeinrichtungen einschließlich der vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen insoweit nicht in Kraft.
(4) Die Regulierungsbehörde kann auf eine Mitteilung nach § 14d ganz oder teilweise im Voraus verzichten. Sie kann ihren Verzicht auf einzelne öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen beschränken. Dies gilt insbesondere, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist.
§ 14f
Nachträgliche Prüfung durch die Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehörde kann von Amts wegen
- 1. Schienennetz-Benutzungsbedingungen und die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen,
- 2. Regelungen über die Höhe oder Struktur der Wegeentgelte und sonstiger Entgelte
eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens überprüfen. Die Regulierungsbehörde kann mit Wirkung für die Zukunft
- 1. das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Änderung der Bedingungen nach Satz 1 Nr. 1 oder der Entgeltregelungen nach Satz 1 Nr. 2 nach ihren Maßgaben verpflichten oder
- 2. Bedingungen nach Satz 1 Nr. 1 oder Entgeltregelungen nach Satz 1 Nr. 2 für ungültig erklären,
soweit diese nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur entsprechen.
(2) Kommt eine Vereinbarung über den Zugang nach § 14 Abs. 6 oder über einen Rahmenvertrag nach § 14a nicht zustande, können die Entscheidungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens durch die Regulierungsbehörde auf Antrag oder von Amts wegen überprüft werden. Antragsberechtigt sind die Zugangsberechtigten, deren Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur beeinträchtigt sein kann. Der Antrag ist innerhalb der Frist zu stellen, in der das Angebot zum Abschluss von Vereinbarungen nach Satz 1 angenommen werden kann. Überprüft werden können insbesondere
- 1. die Schienennetz-Benutzungsbedingungen und die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen,
- 2. das Zuweisungsverfahren und dessen Ergebnis,
- 3. die Höhe oder Struktur der Wege- und sonstigen Entgelte.
Die Regulierungsbehörde hat die Beteiligten aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist, die zwei Wochen nicht überschreiten darf, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Nach Ablauf dieser Frist hat die Regulierungsbehörde über den Antrag binnen zweier Monate zu entscheiden.
(3) Beeinträchtigt im Falle des Absatzes 2 die Entscheidung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens das Recht des Antragstellers auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur,
- 1. verpflichtet die Regulierungsbehörde das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Änderung der Entscheidung oder
- 2. legt die Regulierungsbehörde die Vertragsbedingungen fest, entscheidet über die Geltung des Vertrags und erklärt entgegenstehende Verträge für unwirksam." '
7. Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:
'13a.
Nach § 33 werden folgende §§ 34 bis 37 eingefügt:
" § 34
Netzbeirat
... wie Artikel 1 Nr. 11 § 14d des Gesetzesbeschlusses
§35
Eisenbahninfrastrukturbeirat
Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe,
- 1. die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Erstellung des Berichts nach § 14b Abs. 4 zu beraten,
- 2. der Regulierungsbehörde Vorschläge für die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit zu machen.
Er ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Regulierungsbehörde ist insoweit auskunftspflichtig.
§ 36
Gutachten der Monopolkommission
Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage beurteilt, ob ein wirksamer und unverfälschter Wettbewerb im Sinne des § 1 besteht, die Anwendung der Vorschriften des Eisenbahnrechts würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Eisenbahnen Stellung nimmt. Das Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird.
§ 37
Aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach den §§ 14c, 14e und 14f haben keine aufschiebende Wirkung." '
8. Nummer 14 wird wie folgt geändert:
- a) Der Rahmentext wird wie folgt gefasst:
14. Der bisherige § 34 wird neuer § 38 und wie folgt geändert:
- b) In Buchstabe a wird dem Wort "Weitere" die Angabe " § 38" vorangestellt.
- c) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- aa) Im Rahmentext wird die Angabe "2 bis 6" durch die Angabe "2 bis 7" ersetzt.
- bb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
(7) Die am ... anhängigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur werden nach den hierfür bisher geltenden Vorschriften und
1. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 durch das Eisenbahn-Bundesamt
2. ab dem 1. Januar 2006 durch die Regulierungsbehörde fortgeführt."
Zu Artikel 2
(Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes)
Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
'Artikel 2
Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
Das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3. Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Aufgaben" die Wörter ", soweit nicht die in § 4 Abs. 1 bezeichnete Behörde zuständig ist" eingefügt.
- 2. Folgender § 4 wird angefügt:
" § 4
Regulierungsbehörde(1) Die Aufgabe, die Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu überwachen, obliegt ab dem 1. Januar 2006 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen untersteht. Die Dienstaufsicht wird im Rahmen der der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nach Satz 1 zugewiesenen Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ausgeübt.
(2) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nimmt im Rahmen der ihr nach Satz 1 zugewiesenen Tätigkeit die Verwaltungsaufgaben des Bundes wahr, die ihr durch Gesetz zugewiesen sind.
(3) Allgemeine Weisungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Rahmen der Fachaufsicht sind im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(4) Bei der in Absatz 1 bezeichneten Behörde wird ein besonderer Beirat für Fragen des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur gebildet (Eisenbahninfrastrukturbeirat). Er besteht aus jeweils neun Mitgliedern des Deutschen Bundestages und neun Vertretern oder Vertreterinnen des Bundesrates; die Vertreter oder Vertreterinnen des Bundesrates müssen Mitglied einer Landesregierung sein oder diese politisch vertreten. Auf den Beirat sind § 118 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 und § 119 des Telekommunikationsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen tritt.
(5) Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben der in Absatz 1 bezeichneten Behörde aus den Beständen des Bundeseisenbahnvermögens oder des Eisenbahn-Bundesamtes entnommen werden, werden ohne Wertausgleich übertragen. Einzelheiten legt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit fest.
(6) Für Amtshandlungen der in Absatz 1 bezeichneten Behörde werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Bis zum Inkrafttreten einer auf die in Absatz 1 bezeichneten Behörde bezogenen Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 9 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind die Gebühren im Einzelfall an Hand des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens der Amtshandlung für den Gebührenschuldner unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners festzusetzen.
(7) Bis zum 31. Dezember 2005 werden die der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nach Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben vom Eisenbahn-Bundesamt wahrgenommen."