Beschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 166. Sitzung am 17. März 2005 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 015/5122- zu dem

Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 955/04(B) HTML PDF
Deutscher Bundestag Drucksache 015/5122
15. Wahlperiode 16.03.05 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses
zu dem Dritten Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften - Drucksachen 015/3280, 015/4419, 015/4634 -
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Ludwig Stiegler
Berichterstatter im Bundesrat: Minister Rudolf Köberle

Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 146. Sitzung am 3. Dezember 2004 beschlossene Dritte Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 16. März 2005
Der Vermittlungsausschuss
Joachim Hörster, Vorsitzender
Ludwig Stiegler, Berichterstatter
Rudolf Köberle, Berichterstatter

Drittes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Zu Artikel 1
(Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

2. Nummer la Buchstabe c wird wie folgt geändert:

3. Nummer 4 wird wie folgt gefasst: '4. § 5 wird wie folgt geändert:

4. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

5. In Nummer 10 wird § 14 wie folgt geändert:

6. Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

'11. Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14f eingefügt:

" § 14a
Rahmenverträge

(1) Vereinbarungen über die Nutzung von Zugtrassen für einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplanperiode sind nach Maßgabe der in § 14 Abs. 1 Satz 1 genannten Rechtsverordnung zu schließen.

(2) Jeder Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren bedarf bezüglich der Laufzeit der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen bei einer Laufzeit

die dem Rahmenvertrag zu Grunde liegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rahmenverträge mit Zugangsberechtigten nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4.

§ 14b
Aufgaben der Regulierungsbehörde

(1) Der Regulierungsbehörde obliegt die Aufgabe, die Einhaltung der Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu überwachen, insbesondere hinsichtlich

(2) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. Die Regulierungsbehörde und die Eisenbahnaufsichtsbehörden sowie die Kartellbehörden und die nach dem Telekommunikationsgesetz und dem Energiewirtschaftsgesetz zuständigen Regulierungsbehörden teilen einander Informationen mit, die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sein können. Insbesondere sollen sie sich gegenseitig über beabsichtigte Entscheidungen informieren, mit denen ein missbräuchliches oder diskriminierendes Verhalten von Eisenbahninfrastrukturunternehmen untersagt werden soll. Sie sollen einander Gelegenheit zur Stellungnahme geben, bevor das Verfahren von der zuständigen Behörde abgeschlossen wird.

(3) Die Regulierungsbehörde und das Eisenbahn-Bundesamt sind verpflichtet, anderen Regulierungsstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen über ihre Arbeit, ihre Entscheidungsgrundsätze und ihre Entscheidungspraxis zu übermitteln mit dem Ziel, zur Koordinierung der Entscheidungsgrundsätze in der gesamten Union beizutragen.

(4) Die Regulierungsbehörde erstellt für jede Fahrplanperiode einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet für die Bundesregierung. Die Bundesregierung leitet den Bericht der Regulierungsbehörde dem Deutschen Bundestag unverzüglich zu; sie kann dem Bericht eine Stellungnahme beifügen.

§14c
Allgemeine Befugnisse der Regulierungsbehörde

(1) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen anzuweisen, die ihnen nach den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur obliegenden Pflichten einzuhalten.

(2) Die Zugangsberechtigten, die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die für sie tätigen Personen müssen der Regulierungsbehörde und ihren Beauftragten zur Durchführung ihrer Aufgaben gestatten,

(3) Die Zugangsberechtigten, die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die für sie tätigen Personen haben der Regulierungsbehörde und ihren Beauftragten alle für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen

Dies gilt auch in Bezug auf laufende oder abgeschlossene Verhandlungen über die Höhe von Wege- und sonstigen Entgelten. Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.

(4) Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen nach diesem Gesetz nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.

§ 14d
Besondere Mitteilungspflichten der öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen

Die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Regulierungsbehörde zu unterrichten über

Die beabsichtigten Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 sind zu begründen. Betreiber der Schienenwege haben dabei auch die Übereinstimmung ihrer Entgeltfestsetzung mit § 14 Abs. 4 darzulegen.

§ 14e
Vorabprüfung durch die Regulierungsbehörde

(1) Die Regulierungsbehörde kann nach Eingang einer Mitteilung nach § 14d innerhalb von

widersprechen, soweit die beabsichtigten Entscheidungen nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur entsprechen.

(2) Vor Ablauf der

(3) Übt die Regulierungsbehörde ihr Widerspruchsrecht aus,

(4) Die Regulierungsbehörde kann auf eine Mitteilung nach § 14d ganz oder teilweise im Voraus verzichten. Sie kann ihren Verzicht auf einzelne öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen beschränken. Dies gilt insbesondere, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist.

§ 14f
Nachträgliche Prüfung durch die Regulierungsbehörde

(1) Die Regulierungsbehörde kann von Amts wegen

eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens überprüfen. Die Regulierungsbehörde kann mit Wirkung für die Zukunft

soweit diese nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur entsprechen.

(2) Kommt eine Vereinbarung über den Zugang nach § 14 Abs. 6 oder über einen Rahmenvertrag nach § 14a nicht zustande, können die Entscheidungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens durch die Regulierungsbehörde auf Antrag oder von Amts wegen überprüft werden. Antragsberechtigt sind die Zugangsberechtigten, deren Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur beeinträchtigt sein kann. Der Antrag ist innerhalb der Frist zu stellen, in der das Angebot zum Abschluss von Vereinbarungen nach Satz 1 angenommen werden kann. Überprüft werden können insbesondere

Die Regulierungsbehörde hat die Beteiligten aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist, die zwei Wochen nicht überschreiten darf, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Nach Ablauf dieser Frist hat die Regulierungsbehörde über den Antrag binnen zweier Monate zu entscheiden.

(3) Beeinträchtigt im Falle des Absatzes 2 die Entscheidung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens das Recht des Antragstellers auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur,

7. Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:

'13a.

Nach § 33 werden folgende §§ 34 bis 37 eingefügt:

" § 34
Netzbeirat

... wie Artikel 1 Nr. 11 § 14d des Gesetzesbeschlusses

§35
Eisenbahninfrastrukturbeirat

Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe,

Er ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Regulierungsbehörde ist insoweit auskunftspflichtig.

§ 36
Gutachten der Monopolkommission

Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage beurteilt, ob ein wirksamer und unverfälschter Wettbewerb im Sinne des § 1 besteht, die Anwendung der Vorschriften des Eisenbahnrechts würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Eisenbahnen Stellung nimmt. Das Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird.

§ 37
Aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach den §§ 14c, 14e und 14f haben keine aufschiebende Wirkung." '

8. Nummer 14 wird wie folgt geändert:

Zu Artikel 2
(Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes)

Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

'Artikel 2
Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes

Das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191), wird wie folgt geändert: