A. Problem und Ziel
In der Praxis zeigt sich, dass das Erfordernis der Zustimmung der Ausländerbehörden nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Aufenthaltsverordnung zu erheblichen Verzögerungen im Visumverfahren führt. Gleichzeitig ist der mit dieser Regelung verbundene Sicherheitsmehrwert nicht signifikant, zumal die Sicherheitsbehörden des Bundes bereits im Verfahren nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beteiligt werden. Vor diesem Hintergrund ist eine entsprechende Straffung des Visumverfahrens erforderlich.
Darüber hinaus sind im Visumverfahren des Auswärtigen Amtes einschließlich der Auslandsvertretungen Verfahrensoptimierungen erforderlich.
B. Lösung
Das Verfahren wird so gestrafft, dass das Erfordernis der Zustimmung der Ausländerbehörden nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Aufenthaltsverordnung grundsätzlich entfällt; die Zustimmung soll nur ausnahmsweise nötig sein, wenn dies durch das Bundesministerium des Innern aufgrund einer besonderen Gefährdungslage angeordnet wird.
Die §§ 69 und 70 der Aufenthaltsverordnung werden an die bestehenden Bedürfnisse des Auswärtigen Amtes und der Auslandsvertretungen im Visumverfahren angepasst und zusammengefasst, da jede Auslandsvertretung, die mit Visumangelegenheiten betraut ist, lediglich eine Datei führt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
- 1. Für Länder und Kommunen entstehen keine Kosten.
- 2. Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln bei den Auslandsvertretungen wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan des Auswärtigen Amtes aufgefangen.
E. Erfüllungsaufwand
Weder für die Wirtschaft noch für die Bürgerinnen und Bürger entsteht Erfüllungsaufwand.
Für die Verwaltung entsteht folgender Erfüllungsaufwand: Durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60) werden die deutschen Auslandsvertretungen zur Übermittlung der in dieser Verordnung genannten Daten verpflichtet. Im Anschluss an die Erfassung und Übermittlung der Daten werden diese dann auf Grundlage der Aufenthaltsverordnung in den Auslandsvertretungen gespeichert. Für die Erfassung und Übermittlung der Daten durch die Auslandsvertretungen zur Erfüllung der Vorgaben der VIS-Verordnung wurde durch das Auswärtige Amt ein neues Visumprogramm entwickelt sowie die erforderliche Hardware beschafft. Es wird derzeit von einem Mehraufwand von ca. 5 Minuten pro Antrag bei ca. 1,6 Mio. Anträgen im Jahr ausgegangen.
Der Erfüllungsaufwand, der aufgrund dieser Verordnung entsteht, ergibt sich ausschließlich aus der Speicherung und späteren Löschung der aufgrund der VIS-Verordnung neu zu erhebenden Speichersachverhalte. Die damit verbundenen Kosten, die sich in erster Linie aus dem Unterhalt der erforderlichen IT-Systeme ergeben, dürften marginal sein.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Siebte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. September 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Siebte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Siebte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 99 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
§ 69 Visadateien der Auslandsvertretungen".
- b) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
§ 70 (weggefallen)".
2. § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. die Daten des Ausländers nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden, soweit das Bundesministerium des Innern die Zustimmungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage angeordnet hat."
3. § 69 wird wie folgt gefasst:
§ 69 Visadateien der Auslandsvertretungen
- (1) Jede Auslandsvertretung, die mit Visumangelegenheiten betraut ist, führt eine Datei über Visumanträge, die Rücknahme von Visumanträgen und die Erteilung, Versagung, Rücknahme, Annullierung und Aufhebung sowie den Widerruf von Visa.
- (2) In der Visadatei werden folgende Daten automatisiert gespeichert, soweit die Speicherung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretung erforderlich ist:
- 1. über den Ausländer
- a) Nachname und frühere Nachnamen,
- b) Geburtsname,
- c) Vornamen,
- d) Datum, Ort und Land der Geburt,
- e) Geschlecht,
- f) Familienstand,
- g) derzeitige Staatsangehörigkeiten sowie Staatsangehörigkeiten zum Zeitpunkt der Geburt,
- h) nationale Identitätsnummer,
- i) bei Minderjährigen Vor- und Nachnamen der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormünder,
- j) Heimatanschrift und Wohnanschrift,
- k) Art, Seriennummer und Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln für andere Staaten als den Heimatstaat,
- l) Angaben zur derzeitigen Beschäftigung und Name, Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers; bei Studenten Name und Anschrift der Bildungseinrichtung,
- m) Lichtbild,
- n) Fingerabdrücke oder Gründe für die Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und
- o) Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Nationalität, Nummer des Reisedokuments oder des Personalausweises des Ehegatten, der Kinder, Enkelkinder oder abhängigen Verwandten in aufsteigender Linie, soweit es sich bei diesen Personen um Unionsbürger, Staatsangehörige eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz handelt, und das Verwandtschaftsverhältnis des Ausländers zu der betreffenden Person,
- 2. über die Reise
- a) Zielstaaten im Schengen-Raum,
- b) Hauptzwecke der Reise,
- c) Schengen-Staat der ersten Einreise,
- d) Art, Seriennummer, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder Angaben zu einer Ausnahme von der Passpflicht,
- e) das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie das Ausstellungsdatum,
- f) Angaben zu Aufenthaltsadressen des Antragstellers und
- g) Vornamen, Nachname, Anschrift, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Telefonnummer und E-Mail-Adresse
- aa) eines Einladers,
- bb) einer Person, die durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts garantiert, und cc) einer sonstigen Referenzperson;
soweit eine Organisation an die Stelle einer in Doppelbuchstabe aa bis cc genannten Person tritt: Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Organisation sowie Vornamen und Nachname von deren Kontaktperson,
- 3. sonstige Angaben
- a) Antragsnummer,
- b) Angaben, ob der Antrag in Vertretung für einen anderen Schengen-Staat bearbeitet wurde,
- c) Datum der Antragstellung,
- d) Anzahl der beantragten Aufenthaltstage,
- e) beantragte Geltungsdauer,
- f) Visumgebühr und Auslagen,
- g) Visadatei-Nummer des Ausländerzentralregisters,
- h) Seriennummer des vorhergehenden Visums,
- i) Informationen zum Bearbeitungsstand des Visumantrags,
- j) Angabe, ob ge- oder verfälschte Dokumente vorgelegt wurden, und Art und Nummer der Dokumente, Angaben zum Aussteller, Ausstellungsdatum und Geltungsdauer,
- k) Rückmeldungen der am Visumverfahren beteiligten Behörden und
- l) bei Visa für Ausländer, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, die Angabe der Rechtsgrundlage,
- 4. über das Visum
- a) Nummer der Visummarke,
- b) Datum der Erteilung,
- c) Kategorie des Visums,
- d) Geltungsdauer,
- e) Anzahl der Aufenthaltstage,
- f) Geltungsbereich des Visums sowie Anzahl der erlaubten Einreisen in das Gebiet des Geltungsbereichs und
- g) Bedingungen, Auflagen und sonstige Beschränkungen,
- 5. über die Versagung, die Rücknahme, die Annullierung, den Widerruf und die Aufhebung des Visums
- a) Datum der Entscheidung und
- b) Angaben zu den Gründen der Entscheidung.
- 1. über den Ausländer
- (3) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind spätestens zu löschen:
- 1. bei Erteilung des Visums zwei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums,
- 2. bei Rücknahme des Visumantrags zwei Jahre nach der Rücknahme und
- 3.bei Versagung, Rücknahme, Annullierung, Widerruf oder Aufhebung des Visums fünf Jahre nach diesen Entscheidungen.
Die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe n gespeicherten Fingerabdrücke sind unverzüglich zu löschen, sobald
- 1. das Visum ausgehändigt wurde,
- 2. der Antrag durch den Antragsteller zurückgenommen wurde,
- 3. die Versagung eines Visums zugegangen ist oder
- 4. nach Antragstellung ein gesetzlicher Ausnahmegrund von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken vorliegt.
Die nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und e gespeicherten Daten sind unverzüglich bei Erteilung des Visums zu löschen. Die nach Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn der Grund für die Versagung, die Rücknahme, die Annullierung, die Aufhebung oder den Widerruf wegfällt und das Visum erteilt wird.
- (4) Die Auslandsvertretungen dürfen die in den Visadateien gespeicherten Daten im Einzelfall einander übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretungen erforderlich ist."
4. § 70 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den Der Bundesminister des Innern
Dr. Hans-Peter Friedrich
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
Nach der geltenden Fassung von § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Aufenthaltsverordnung bedarf die Erteilung eines Schengen-Visums im Falle einer Konsultation der Sicherheitsbehörden nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zusätzlich der Zustimmung der für den Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde.
In der Praxis zeigt sich, dass das Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörden nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Aufenthaltsverordnung zu erheblichen Verzögerungen im Visumverfahren führt. Gleichzeitig ist der mit der Regelung verbundene Sicherheitsmehrwert nicht signifikant, zumal bereits eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden des Bundes im Verfahren nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt.
Darüber hinaus sind im Visumverfahren des Auswärtigen Amtes einschließlich der Auslandsvertretungen Verfahrensoptimierungen erforderlich. Die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Prüfung und Entscheidung über die Erteilung von Visa sollen verbessert werden, um den praktischen Bedürfnissen gerecht zu werden.
II. Lösung
Es wird eine Straffung des Visumverfahrens in der Weise angestrebt, dass das Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörden nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Aufenthaltsverordnung grundsätzlich entfällt. Gleichzeitig soll die Möglichkeit beibehalten werden, auf Verschärfungen der Sicherheitslage angemessen durch zusätzliche Beteiligung der Ausländerbehörden reagieren zu können.
Die §§ 69 und 70 der Aufenthaltsverordnung sind anzupassen. Die bisherigen und auch die neu aufzunehmenden Daten entsprechen im Wesentlichen den nach der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60) zu erhebenden Daten, die den Auslandsvertretungen zur Durchführung des Visumverfahrens ebenso zur Verfügung stehen müssen wie die übrigen Daten. Die Regelungen werden in einer Norm zusammengefasst, da lediglich bei Antragstellung eine Datei angelegt wird, die danach entsprechend ergänzt wird.
III. Gesetzesfolgen
1. Finanzielle Auswirkungen
- a) Mit der Streichung des generellen Zustimmungserfordernisses nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Aufenthaltsverordnung ist von einer Entlastung der öffentlichen Haushalte auszugehen, da Beteiligungs- und Rückmeldepflichten entfallen. Sonstige Auswirkungen auf die Haushalte von Ländern und Gemeinden sind nicht zu erwarten.
- b) Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln bei den Auslandsvertretungen wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan des Auswärtigen Amtes aufgefangen.
2. Erfüllungsaufwand
- a) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger Weder für die Wirtschaft noch für die Bürgerinnen und Bürger entsteht Erfüllungsaufwand.
- b) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für die Verwaltung wird mit der Streichung des generellen Zustimmungserfordernisses nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Aufenthaltsverordnung eine Informationspflicht vereinfacht. Das Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörden besteht künftig nur, wenn dies lage- und anlassbezogen besonders angeordnet wird. Somit werden Entlastungen geschaffen.
Für die Verwaltung entsteht folgender Erfüllungsaufwand: Durch die VIS-Verordnung werden die deutschen Auslandsvertretungen zur Übermittlung der in dieser Verordnung genannten Daten verpflichtet. Im Anschluss an die Erfassung und Übermittlung der Daten werden diese dann auf Grundlage der Aufenthaltsverordnung in den Auslandsvertretungen gespeichert. Für die Erfassung und Übermittlung der Daten durch die Auslandsvertretungen zur Erfüllung der Vorgaben der VIS-Verordnung wurde durch das Auswärtige Amt ein neues Visumprogramm entwickelt sowie die erforderliche Hardware beschafft. Es wird derzeit von einem Mehraufwand von ca. 5 Minuten pro Antrag bei ca. 1,6 Mio. Anträgen im Jahr ausgegangen.
Der Erfüllungsaufwand, der aufgrund dieser Verordnung entsteht, ergibt sich ausschließlich aus der Speicherung und späteren Löschung der aufgrund der VIS-Verordnung neu zu erhebenden Speichersachverhalte. Die damit verbundenen Kosten, die sich in erster Linie aus dem Unterhalt der erforderlichen IT-Systeme ergeben, dürften marginal sein.
3. Weitere Kosten
Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben.
5. Folgen für die nachhaltige Entwicklung
Das Vorhaben entspricht den Absichten der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Indikatoren und Managementregeln der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht einschlägig.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Aufenthaltsverordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Änderungen der Inhaltsübersicht sind aufgrund der Änderung des § 69 und der Aufhebung des § 70 erforderlich.
Zu Nummer 2 (§ 31)
Nach der geltenden Fassung von § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Aufenthaltsverordnung bedarf die Erteilung eines Schengen-Visums im Falle einer Konsultation der Sicherheitsbehörden nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zusätzlich der Zustimmung der für den Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde. Nach § 31 Absatz 1 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht die Ausländerbehörde der Visumerteilung binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten des Visumantrags an sie widerspricht oder im Einzelfall innerhalb dieses Zeitraums der Auslandsvertretung mitgeteilt hat, dass die Prüfung nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird (Schweigefristverfahren).
Die Regelung ist im Zuge des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetzes) vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) mit der Zielrichtung eingeführt worden, mit Hilfe der bei den lokalen Behörden vorhandenen ortsspezifischen Kenntnisse eine genauere Überprüfung des Einladers und damit des angegebenen Aufenthaltszwecks durchzuführen.
Die Anwendungspraxis hat gezeigt, dass das Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörden nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Aufenthaltsverordnung aufgrund des mindestens zehntägigen Fristlaufs und der vorgesehenen Unterbrechungsmöglichkeit zu erheblichen Verzögerungen im Visumverfahren führt. Gleichzeitig hat eine Abfrage bei den zuständigen Landesbehörden ergeben, dass die Zustimmung durch die Ausländerbehörden nur in einer geringen Anzahl von Fällen versagt wurde. Hinzu kommt, dass bereits eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden des Bundes im Verfahren nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt. Damit ist der mit der Regelung verbundene Sicherheitsmehrwert nicht signifikant.
Die Streichung des Zustimmungserfordernisses führt demgegenüber aufgrund der damit einhergehenden Straffung des Visumverfahrens zu einer deutlichen Erleichterung des Reiseverkehrs.
Eine lageabhängige, befristete Wiedereinführung des Zustimmungserfordernisses aufgrund Anordnung des Bundesministeriums des Innern soll vorbehalten bleiben, um angemessen auf Verschärfungen der Sicherheitslage reagieren zu können.
Zu Nummer 3 (§ 69)
Die Änderung der Überschrift stellt eine Folgeänderung zur Änderung der Ermächtigungsgrundlage des § 99 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes dar.
Zu Absatz 1:
Es wird klargestellt, dass zur Verfahrensoptimierung nicht nur Daten über erteilte Visa, sondern auch Daten über Visumanträge und zurückgenommene Visumanträge sowie Daten über versagte, zurückgenommene, annullierte, widerrufene und aufgehobene Visa in die Visadateien aufgenommen werden.
Zu Absatz 2:
Die Speicherung der in Absatz 2 genannten Daten in den Visadateien ist erforderlich, um das Visumverfahren an die bestehenden praktischen Bedürfnisse anzupassen. Die neu zu speichernden Daten entsprechen im Wesentlichen den nach Artikel 9 und Artikel 10 der VIS-Verordnung bei Beantragung und Entscheidung über die Erteilung eines Visums zu erhebenden Daten und müssen den Auslandsvertretungen zur Durchführung des Visumverfahrens ebenso vorliegen wie die übrigen Daten. Die ergänzende Aufnahme von Annullierungen und Aufhebungen von Visa entspricht den nach den Artikeln 13 der VIS-Verordnung zu erhebenden Daten.
Die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f, h, k und o zu erhebenden Daten zum Familienstand, zur nationalen Identitätsnummer, zum Aufenthaltstitel für andere Staaten als den Heimatstaat und über den Ehegatten oder Verwandten, der Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz ist, sind nach Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1) vorgesehen. Die in Buchstabe j genannte Heimatanschrift (Artikel 9 Buchstabe k der VIS-Verordnung) bezieht sich auf den Wohnsitz des Antragstellers im Heimatland. Davon abweichend bezieht sich die Wohnanschrift, deren Erhebung in Anhang 1 des Visakodex vorgesehen ist, auf den aktuellen Aufenthaltsort. Diese Angaben sind zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Prüfung des Visumantrags und der Prüfung der Rückkehrberechtigung des Visumantragstellers notwendig. Die Erhebung eines Lichtbildes des Visumantragstellers und die Erhebung seiner Fingerabdrücke nach Buchstaben m und n sind bei der ersten Beantragung eines Visums nach Artikel 13 des Visakodex vorgeschrieben, hinsichtlich der Fingerabdrücke allerdings nur, sofern keine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken besteht.
Die nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f aufzunehmenden Angaben zu den Aufenthaltsadressen des Antragstellers beziehen sich im Gegensatz zu der in Nummer 1 Buchstabe j genannten Heimatanschrift bzw. Wohnanschrift auf den Aufenthaltsort bzw. die Aufenthaltsorte des Antragstellers während der Reise. Hinsichtlich der in Nummer 2 Buchstaben f und g genannten Daten zum Antragsteller und zu Referenzpersonen werden in der Praxis lediglich Daten von maximal zwei der dort genannten Personen, die für die Prüfung des Visumantrags erforderlich sind, erhoben und gespeichert.
Die Angaben zur Visumgebühr und zu den Auslagen nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe f sind aus haushaltsrechtlichen Gründen erforderlich. Die Angaben nach Nummer 3 Buchstabe j zu ge- oder verfälschten Dokumenten sind nach § 29 Absatz 1 Nummer 11, § 30 des AZR-Gesetzes an das Ausländerzentralregister zu übermitteln und ebenfalls in den Dateien der Auslandsvertretungen zu speichern, um die entsprechenden Angaben später nachverfolgen zu können. Auch die nach Buchstabe k zu speichernden Rückmeldungen der am Visumverfahren beteiligten Behörden müssen den Auslandsvertretungen zur Durchführung des Visumverfahrens zur Verfügung stehen.
Die Speicherung von Daten nach Absatz 2 Nummer 5 über Versagungen, Rücknahmen, Annullierungen, Widerrufe und Aufhebungen von Visa in den Dateien der Auslandsvertretungen ist erforderlich, um den jeweiligen Bearbeitungsstand des Visumantrags bzw. eine entsprechende Entscheidung zeitnah wiedergeben zu können. Die ergänzende Aufnahme von Annullierungen und Aufhebungen von Visa entspricht den nach Artikel 13 der VIS-Verordnung zu erhebenden Daten.
Zu Absatz 3:
Die in den lokalen Visadateien gespeicherten Daten sind nach allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen zu löschen, wenn ihre Speicherung zur Erfüllung der Aufgaben der Auslandsvertretungen nicht mehr erforderlich ist.
Im Falle der Erteilung eines Visums oder der Rücknahme des Visumantrags durch den Antragsteller sind die Daten spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums oder der Rücknahme des Visumantrags zu löschen. Die Löschfrist von nunmehr zwei Jahren orientiert sich an der in Artikel 37 Absatz 3 Satz 3 Visakodex vorgesehenen Dauer für die Aufbewahrung von Papierunterlagen von ebenfalls zwei Jahren. Die Löschfrist beginnt, wie auch in den entsprechenden Vorschriften der VIS-Verordnung vorgesehen, mit Ablauf der Geltungsdauer des Visums und nicht bereits mit der Entscheidung über den Antrag. Hierdurch wird sichergestellt, dass in zeitlicher Hinsicht noch ausreichend lange auf die vorhergehenden Visa zur Durchführung des Visumverfahrens zurückgegriffen werden kann.
Die Regelung der Löschfrist von fünf Jahren nach der Versagung eines Visums entspricht - bezogen auf den konkreten Vorgang - der geltenden Rechtslage und ist erforderlich, um bei Rückfragen zu negativen Entscheidungen im Visumverfahren oder bei späteren Visumanträgen auf diese Daten zurückgreifen zu können. Diese Löschfrist gilt nunmehr auch im Fall der Rücknahme, der Annullierung, des Widerrufs und der Aufhebung von Visa. In allen genannten Fällen entspricht es den praktischen Erfordernissen, dass bei einer erneuten Antragstellung innerhalb der Löschfrist die Möglichkeit besteht, vorherige Antragstellungen in die Prüfung des neuen Visumantrags einzubeziehen. Die Geschäftsordnung für die Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland und der Registraturanweisung für die Vertretungen des Bundes im Ausland sehen ebenfalls eine Aufbewahrungsfrist für abgelehnte Visumanträge für fünf Jahre vor.
Satz 2 stellt klar, dass Fingerabdrücke sofort nach Aushändigung des Visums oder nach Rücknahme des Visumantrags oder bei Zugang der Versagung eines Visums oder sogar früher zu löschen sind, wenn zwischen Antragstellung und Aushändigung des Visums ein gesetzlicher Ausnahmegrund von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken eintritt; in diesen Fällen sind die Fingerabdrücke nicht mehr für die Durchführung des Visumverfahrens erforderlich. Satz 3 dient der Klarstelllung. Satz 4 ordnet die unverzügliche Löschung der Entscheidungen über Versagungen, Rücknahmen, Annullierungen, Widerrufe und Aufhebungen von Visa an, sobald die hierfür maßgeblichen Gründe wegfallen sind und ein Visum erteilt wurde.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 erfährt keine inhaltliche, sondern lediglich eine klarstellende Änderung.
Zu Nummer 4 (§ 70)
Die bisher in § 70 geregelten Speicherungen über Versagungen von Visa werden in § 69 aufgenommen um hervorzuheben, dass jede Auslandsvertretung, die mit Visumangelegenheiten betraut ist, lediglich eine Datei führt, die nach Antragstellung entsprechend ergänzt wird.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1833:
Siebte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf geprüft.
Durch den Entwurf entsteht für Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltung werden zwei Vorgaben geändert. Diese Änderungen dürften aber allenfalls geringen zusätzlichen Erfüllungsaufwand verursachen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter