Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Siebte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

A. Problem und Ziel

In der Praxis zeigt sich, dass das Erfordernis der Zustimmung der Ausländerbehörden nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Aufenthaltsverordnung zu erheblichen Verzögerungen im Visumverfahren führt. Gleichzeitig ist der mit dieser Regelung verbundene Sicherheitsmehrwert nicht signifikant, zumal die Sicherheitsbehörden des Bundes bereits im Verfahren nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beteiligt werden. Vor diesem Hintergrund ist eine entsprechende Straffung des Visumverfahrens erforderlich.

Darüber hinaus sind im Visumverfahren des Auswärtigen Amtes einschließlich der Auslandsvertretungen Verfahrensoptimierungen erforderlich.

B. Lösung

Das Verfahren wird so gestrafft, dass das Erfordernis der Zustimmung der Ausländerbehörden nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Aufenthaltsverordnung grundsätzlich entfällt; die Zustimmung soll nur ausnahmsweise nötig sein, wenn dies durch das Bundesministerium des Innern aufgrund einer besonderen Gefährdungslage angeordnet wird.

Die §§ 69 und 70 der Aufenthaltsverordnung werden an die bestehenden Bedürfnisse des Auswärtigen Amtes und der Auslandsvertretungen im Visumverfahren angepasst und zusammengefasst, da jede Auslandsvertretung, die mit Visumangelegenheiten betraut ist, lediglich eine Datei führt.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

Weder für die Wirtschaft noch für die Bürgerinnen und Bürger entsteht Erfüllungsaufwand.

Für die Verwaltung entsteht folgender Erfüllungsaufwand: Durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60) werden die deutschen Auslandsvertretungen zur Übermittlung der in dieser Verordnung genannten Daten verpflichtet. Im Anschluss an die Erfassung und Übermittlung der Daten werden diese dann auf Grundlage der Aufenthaltsverordnung in den Auslandsvertretungen gespeichert. Für die Erfassung und Übermittlung der Daten durch die Auslandsvertretungen zur Erfüllung der Vorgaben der VIS-Verordnung wurde durch das Auswärtige Amt ein neues Visumprogramm entwickelt sowie die erforderliche Hardware beschafft. Es wird derzeit von einem Mehraufwand von ca. 5 Minuten pro Antrag bei ca. 1,6 Mio. Anträgen im Jahr ausgegangen.

Der Erfüllungsaufwand, der aufgrund dieser Verordnung entsteht, ergibt sich ausschließlich aus der Speicherung und späteren Löschung der aufgrund der VIS-Verordnung neu zu erhebenden Speichersachverhalte. Die damit verbundenen Kosten, die sich in erster Linie aus dem Unterhalt der erforderlichen IT-Systeme ergeben, dürften marginal sein.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Siebte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. September 2011

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Siebte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Siebte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 99 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

Artikel 1

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. die Daten des Ausländers nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden, soweit das Bundesministerium des Innern die Zustimmungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage angeordnet hat."

3. § 69 wird wie folgt gefasst:

§ 69 Visadateien der Auslandsvertretungen

4. § 70 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den Der Bundesminister des Innern

Dr. Hans-Peter Friedrich

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

Nach der geltenden Fassung von § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Aufenthaltsverordnung bedarf die Erteilung eines Schengen-Visums im Falle einer Konsultation der Sicherheitsbehörden nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zusätzlich der Zustimmung der für den Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde.

In der Praxis zeigt sich, dass das Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörden nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Aufenthaltsverordnung zu erheblichen Verzögerungen im Visumverfahren führt. Gleichzeitig ist der mit der Regelung verbundene Sicherheitsmehrwert nicht signifikant, zumal bereits eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden des Bundes im Verfahren nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt.

Darüber hinaus sind im Visumverfahren des Auswärtigen Amtes einschließlich der Auslandsvertretungen Verfahrensoptimierungen erforderlich. Die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Prüfung und Entscheidung über die Erteilung von Visa sollen verbessert werden, um den praktischen Bedürfnissen gerecht zu werden.

II. Lösung

Es wird eine Straffung des Visumverfahrens in der Weise angestrebt, dass das Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörden nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Aufenthaltsverordnung grundsätzlich entfällt. Gleichzeitig soll die Möglichkeit beibehalten werden, auf Verschärfungen der Sicherheitslage angemessen durch zusätzliche Beteiligung der Ausländerbehörden reagieren zu können.

Die §§ 69 und 70 der Aufenthaltsverordnung sind anzupassen. Die bisherigen und auch die neu aufzunehmenden Daten entsprechen im Wesentlichen den nach der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60) zu erhebenden Daten, die den Auslandsvertretungen zur Durchführung des Visumverfahrens ebenso zur Verfügung stehen müssen wie die übrigen Daten. Die Regelungen werden in einer Norm zusammengefasst, da lediglich bei Antragstellung eine Datei angelegt wird, die danach entsprechend ergänzt wird.

III. Gesetzesfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen

2. Erfüllungsaufwand

Für die Verwaltung wird mit der Streichung des generellen Zustimmungserfordernisses nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Aufenthaltsverordnung eine Informationspflicht vereinfacht. Das Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörden besteht künftig nur, wenn dies lage- und anlassbezogen besonders angeordnet wird. Somit werden Entlastungen geschaffen.

Für die Verwaltung entsteht folgender Erfüllungsaufwand: Durch die VIS-Verordnung werden die deutschen Auslandsvertretungen zur Übermittlung der in dieser Verordnung genannten Daten verpflichtet. Im Anschluss an die Erfassung und Übermittlung der Daten werden diese dann auf Grundlage der Aufenthaltsverordnung in den Auslandsvertretungen gespeichert. Für die Erfassung und Übermittlung der Daten durch die Auslandsvertretungen zur Erfüllung der Vorgaben der VIS-Verordnung wurde durch das Auswärtige Amt ein neues Visumprogramm entwickelt sowie die erforderliche Hardware beschafft. Es wird derzeit von einem Mehraufwand von ca. 5 Minuten pro Antrag bei ca. 1,6 Mio. Anträgen im Jahr ausgegangen.

Der Erfüllungsaufwand, der aufgrund dieser Verordnung entsteht, ergibt sich ausschließlich aus der Speicherung und späteren Löschung der aufgrund der VIS-Verordnung neu zu erhebenden Speichersachverhalte. Die damit verbundenen Kosten, die sich in erster Linie aus dem Unterhalt der erforderlichen IT-Systeme ergeben, dürften marginal sein.

3. Weitere Kosten

Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben.

5. Folgen für die nachhaltige Entwicklung

Das Vorhaben entspricht den Absichten der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Indikatoren und Managementregeln der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht einschlägig.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Aufenthaltsverordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Änderungen der Inhaltsübersicht sind aufgrund der Änderung des § 69 und der Aufhebung des § 70 erforderlich.

Zu Nummer 2 (§ 31)

Nach der geltenden Fassung von § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Aufenthaltsverordnung bedarf die Erteilung eines Schengen-Visums im Falle einer Konsultation der Sicherheitsbehörden nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zusätzlich der Zustimmung der für den Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde. Nach § 31 Absatz 1 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht die Ausländerbehörde der Visumerteilung binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten des Visumantrags an sie widerspricht oder im Einzelfall innerhalb dieses Zeitraums der Auslandsvertretung mitgeteilt hat, dass die Prüfung nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird (Schweigefristverfahren).

Die Regelung ist im Zuge des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetzes) vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) mit der Zielrichtung eingeführt worden, mit Hilfe der bei den lokalen Behörden vorhandenen ortsspezifischen Kenntnisse eine genauere Überprüfung des Einladers und damit des angegebenen Aufenthaltszwecks durchzuführen.

Die Anwendungspraxis hat gezeigt, dass das Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörden nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Aufenthaltsverordnung aufgrund des mindestens zehntägigen Fristlaufs und der vorgesehenen Unterbrechungsmöglichkeit zu erheblichen Verzögerungen im Visumverfahren führt. Gleichzeitig hat eine Abfrage bei den zuständigen Landesbehörden ergeben, dass die Zustimmung durch die Ausländerbehörden nur in einer geringen Anzahl von Fällen versagt wurde. Hinzu kommt, dass bereits eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden des Bundes im Verfahren nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt. Damit ist der mit der Regelung verbundene Sicherheitsmehrwert nicht signifikant.

Die Streichung des Zustimmungserfordernisses führt demgegenüber aufgrund der damit einhergehenden Straffung des Visumverfahrens zu einer deutlichen Erleichterung des Reiseverkehrs.

Eine lageabhängige, befristete Wiedereinführung des Zustimmungserfordernisses aufgrund Anordnung des Bundesministeriums des Innern soll vorbehalten bleiben, um angemessen auf Verschärfungen der Sicherheitslage reagieren zu können.

Zu Nummer 3 (§ 69)

Die Änderung der Überschrift stellt eine Folgeänderung zur Änderung der Ermächtigungsgrundlage des § 99 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes dar.

Zu Absatz 1:

Es wird klargestellt, dass zur Verfahrensoptimierung nicht nur Daten über erteilte Visa, sondern auch Daten über Visumanträge und zurückgenommene Visumanträge sowie Daten über versagte, zurückgenommene, annullierte, widerrufene und aufgehobene Visa in die Visadateien aufgenommen werden.

Zu Absatz 2:

Die Speicherung der in Absatz 2 genannten Daten in den Visadateien ist erforderlich, um das Visumverfahren an die bestehenden praktischen Bedürfnisse anzupassen. Die neu zu speichernden Daten entsprechen im Wesentlichen den nach Artikel 9 und Artikel 10 der VIS-Verordnung bei Beantragung und Entscheidung über die Erteilung eines Visums zu erhebenden Daten und müssen den Auslandsvertretungen zur Durchführung des Visumverfahrens ebenso vorliegen wie die übrigen Daten. Die ergänzende Aufnahme von Annullierungen und Aufhebungen von Visa entspricht den nach den Artikeln 13 der VIS-Verordnung zu erhebenden Daten.

Die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f, h, k und o zu erhebenden Daten zum Familienstand, zur nationalen Identitätsnummer, zum Aufenthaltstitel für andere Staaten als den Heimatstaat und über den Ehegatten oder Verwandten, der Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz ist, sind nach Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1) vorgesehen. Die in Buchstabe j genannte Heimatanschrift (Artikel 9 Buchstabe k der VIS-Verordnung) bezieht sich auf den Wohnsitz des Antragstellers im Heimatland. Davon abweichend bezieht sich die Wohnanschrift, deren Erhebung in Anhang 1 des Visakodex vorgesehen ist, auf den aktuellen Aufenthaltsort. Diese Angaben sind zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Prüfung des Visumantrags und der Prüfung der Rückkehrberechtigung des Visumantragstellers notwendig. Die Erhebung eines Lichtbildes des Visumantragstellers und die Erhebung seiner Fingerabdrücke nach Buchstaben m und n sind bei der ersten Beantragung eines Visums nach Artikel 13 des Visakodex vorgeschrieben, hinsichtlich der Fingerabdrücke allerdings nur, sofern keine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken besteht.

Die nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f aufzunehmenden Angaben zu den Aufenthaltsadressen des Antragstellers beziehen sich im Gegensatz zu der in Nummer 1 Buchstabe j genannten Heimatanschrift bzw. Wohnanschrift auf den Aufenthaltsort bzw. die Aufenthaltsorte des Antragstellers während der Reise. Hinsichtlich der in Nummer 2 Buchstaben f und g genannten Daten zum Antragsteller und zu Referenzpersonen werden in der Praxis lediglich Daten von maximal zwei der dort genannten Personen, die für die Prüfung des Visumantrags erforderlich sind, erhoben und gespeichert.

Die Angaben zur Visumgebühr und zu den Auslagen nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe f sind aus haushaltsrechtlichen Gründen erforderlich. Die Angaben nach Nummer 3 Buchstabe j zu ge- oder verfälschten Dokumenten sind nach § 29 Absatz 1 Nummer 11, § 30 des AZR-Gesetzes an das Ausländerzentralregister zu übermitteln und ebenfalls in den Dateien der Auslandsvertretungen zu speichern, um die entsprechenden Angaben später nachverfolgen zu können. Auch die nach Buchstabe k zu speichernden Rückmeldungen der am Visumverfahren beteiligten Behörden müssen den Auslandsvertretungen zur Durchführung des Visumverfahrens zur Verfügung stehen.

Die Speicherung von Daten nach Absatz 2 Nummer 5 über Versagungen, Rücknahmen, Annullierungen, Widerrufe und Aufhebungen von Visa in den Dateien der Auslandsvertretungen ist erforderlich, um den jeweiligen Bearbeitungsstand des Visumantrags bzw. eine entsprechende Entscheidung zeitnah wiedergeben zu können. Die ergänzende Aufnahme von Annullierungen und Aufhebungen von Visa entspricht den nach Artikel 13 der VIS-Verordnung zu erhebenden Daten.

Zu Absatz 3:

Die in den lokalen Visadateien gespeicherten Daten sind nach allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen zu löschen, wenn ihre Speicherung zur Erfüllung der Aufgaben der Auslandsvertretungen nicht mehr erforderlich ist.

Im Falle der Erteilung eines Visums oder der Rücknahme des Visumantrags durch den Antragsteller sind die Daten spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums oder der Rücknahme des Visumantrags zu löschen. Die Löschfrist von nunmehr zwei Jahren orientiert sich an der in Artikel 37 Absatz 3 Satz 3 Visakodex vorgesehenen Dauer für die Aufbewahrung von Papierunterlagen von ebenfalls zwei Jahren. Die Löschfrist beginnt, wie auch in den entsprechenden Vorschriften der VIS-Verordnung vorgesehen, mit Ablauf der Geltungsdauer des Visums und nicht bereits mit der Entscheidung über den Antrag. Hierdurch wird sichergestellt, dass in zeitlicher Hinsicht noch ausreichend lange auf die vorhergehenden Visa zur Durchführung des Visumverfahrens zurückgegriffen werden kann.

Die Regelung der Löschfrist von fünf Jahren nach der Versagung eines Visums entspricht - bezogen auf den konkreten Vorgang - der geltenden Rechtslage und ist erforderlich, um bei Rückfragen zu negativen Entscheidungen im Visumverfahren oder bei späteren Visumanträgen auf diese Daten zurückgreifen zu können. Diese Löschfrist gilt nunmehr auch im Fall der Rücknahme, der Annullierung, des Widerrufs und der Aufhebung von Visa. In allen genannten Fällen entspricht es den praktischen Erfordernissen, dass bei einer erneuten Antragstellung innerhalb der Löschfrist die Möglichkeit besteht, vorherige Antragstellungen in die Prüfung des neuen Visumantrags einzubeziehen. Die Geschäftsordnung für die Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland und der Registraturanweisung für die Vertretungen des Bundes im Ausland sehen ebenfalls eine Aufbewahrungsfrist für abgelehnte Visumanträge für fünf Jahre vor.

Satz 2 stellt klar, dass Fingerabdrücke sofort nach Aushändigung des Visums oder nach Rücknahme des Visumantrags oder bei Zugang der Versagung eines Visums oder sogar früher zu löschen sind, wenn zwischen Antragstellung und Aushändigung des Visums ein gesetzlicher Ausnahmegrund von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken eintritt; in diesen Fällen sind die Fingerabdrücke nicht mehr für die Durchführung des Visumverfahrens erforderlich. Satz 3 dient der Klarstelllung. Satz 4 ordnet die unverzügliche Löschung der Entscheidungen über Versagungen, Rücknahmen, Annullierungen, Widerrufe und Aufhebungen von Visa an, sobald die hierfür maßgeblichen Gründe wegfallen sind und ein Visum erteilt wurde.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 erfährt keine inhaltliche, sondern lediglich eine klarstellende Änderung.

Zu Nummer 4 (§ 70)

Die bisher in § 70 geregelten Speicherungen über Versagungen von Visa werden in § 69 aufgenommen um hervorzuheben, dass jede Auslandsvertretung, die mit Visumangelegenheiten betraut ist, lediglich eine Datei führt, die nach Antragstellung entsprechend ergänzt wird.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1833:
Siebte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf geprüft.

Durch den Entwurf entsteht für Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltung werden zwei Vorgaben geändert. Diese Änderungen dürften aber allenfalls geringen zusätzlichen Erfüllungsaufwand verursachen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter