Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 590/01 = AE-Nr. 012322,
Drucksache 514/04 (PDF) = AE-Nr. 042107,
Drucksache 158/05 (PDF) = AE-Nr. 050555,
Drucksache 616/09 (PDF) = AE-Nr. 090467 und AE-Nr. . 080193, 110867
Brüssel, den 28.2.2013 COM (2013) 97 final 2013/0059 (COD)
Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Registrierungsprogramm für Reisende
{SWD(2013) 50}
{SWD(2013) 51}
{SWD(2013) 52}
Begründung
1. Hintergrund
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Möglichkeiten, die die neuen Technologien im Bereich des integrierten Grenzmanagements bieten, werden auf EU-Ebene seit 2008, als die Kommission ihre Mitteilung "Vorbereitung der nächsten Schritte für die Grenzverwaltung in der Europäischen Union"1 veröffentlichte, genauer untersucht. In ihrer Mitteilung schlug die Kommission die Einführung eines Registrierungsprogramms für vorab auf ihre Identität und ihren Hintergrund geprüfte Vielreisende aus Drittstaaten (Registered Traveller Programme - RTP) vor, um ihnen den Grenzübertritt zu erleichtern.
Das Programm ist Bestandteil des vom Europäischen Rat im Dezember 2009 vereinbarten Stockholmer Programms2.
Im Juni 2011 forderte der Europäische Rat dazu auf, die Arbeit an dem Vorhaben "intelligente Grenzen" zügig voranzutreiben. Daraufhin veröffentlichte die Kommission am 25. Oktober 2011 zunächst eine Mitteilung3 zu den verschiedenen Möglichkeiten der Umsetzung des Registrierungsprogramms sowie eines Ein- und Ausreisesystems.
Damit beide neuen Systeme reibungslos ineinandergreifen, werden gleichzeitig mit diesem Vorschlag ein Vorschlag für ein Einreise-/Ausreisesystem sowie ein Vorschlag zur Änderung des Gemeinschaftskodexes für die Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und die Überwachung der Außengrenzen (Schengener Grenzkodex)4 vorgelegt. Für beide Systeme sind Folgenabschätzungen vorgenommen worden.
Der Vorschlag lässt Zollkontrollen, d.h. die Kontrolle von Waren, unberührt.
- Allgemeiner Kontext
Zur Festlegung der Voraussetzungen, Kriterien und Modalitäten für die Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und die Überwachung der Außengrenzen wurde am 15. März 2006 der Schengener Grenzkodex verabschiedet. Gemäß Artikel 7 wird jede Person im grenzüberschreitenden Verkehr an den Außengrenzen einer Kontrolle unterzogen.
Drittstaatsangehörige werden normalerweise eingehend kontrolliert, während bei EU-Bürgern und Personen, die Freizügigkeit genießen, Mindestkontrollen vorgenommen werden.5 Derzeit werden jedoch alle Drittstaatsangehörigen "über einen Kamm geschoren" und ungeachtet der mit ihnen verbundenen unterschiedlichen Risikofaktoren und ihrer Reisehäufigkeit denselben Kontrollen unterworfen. Dies liegt daran, dass die derzeitigen Vorschriften keine Ausnahmen vom Grundsatz der eingehenden Grenzkontrolle vorsehen außer für die Kategorien von Drittstaatsangehörigen, die im Schengener Grenzkodex oder in der Verordnung über den kleinen Grenzverkehr6 ausdrücklich erwähnt sind, wie etwa Staats- und Regierungschefs, Grenzgänger oder Grenzbewohner.
Von diesen Ausnahmen profitiert jedoch nur eine verschwindend kleine Anzahl der Personen, die die Außengrenzen passieren: Sie machen nur ca. 0,2 % des gesamten Verkehrsaufkommens an den Grenzübergängen aus. Diese Zahl dürfte weitgehend konstant bleiben, wobei ein geringfügiger Anstieg infolge der Einführung von Regelungen zum kleinen Grenzverkehr zu erwarten ist. Bis Ende 2010 wurden 110 000 Grenzübertrittsgenehmigungen im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs ausgestellt.
Nach dem Schengener Grenzkodex muss der Grenzbeamte prüfen, ob der Drittstaatsangehörige sämtliche EU-Einreisebedingungen für jede geplante Einreise erfüllt (Zweck des Aufenthalts in der EU, Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung der Aufenthaltskosten und Absicht zur Rückkehr in das Herkunftsland). Dies geschieht durch Befragung des Reisenden und Prüfung der erforderlichen Unterlagen, etwa der Buchungsbestätigung einer Unterkunft oder eines Flug- oder Bahntickets oder einer Schiffspassage für die Rückreise. Der Grenzbeamte muss auch die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum kontrollieren, was derzeit durch Begutachtung der Stempelvermerke im Reisedokument geschieht.
In Anbetracht des erwarteten Anstiegs der Zahl der Reisenden, die die Außengrenzen passieren, sollte Vielreisenden aus Drittstaaten ein anderes Grenzkontrollverfahren angeboten werden, das die allmähliche Abkehr von einem länderbasierten Ansatz hin zu einem personenbezogenen Ansatz markiert.
In der Praxis würde das RTP an den Grenzen wie folgt funktionieren: Ein registrierter Reisender würde ein Token, d.h. eine maschinenlesbare Karte, erhalten, auf der nur die ihm zugewiesene Kennnummer (die Antragsnummer) gespeichert wäre, Die Karte würde dann bei der Ein- und Ausreise an der Grenze an einer automatischen Sicherheitsschleuse durchgezogen. An der Schleuse würden Token und Reisedokument (sowie ggf. die Nummer der Visummarke) sowie die Fingerabdrücke des Reisenden gelesen und mit den im Zentralregister und anderen Datenbanken wie dem Visa-Informationssystem VIS (wenn der Reisende ein Visum besitzt) automatisch abgeglichen. Ergibt die Kontrolle nichts Auffälliges, kann der Reisende die automatische Schleuse passieren. Treten Probleme auf, steht ein Grenzbeamter bereit, um Hilfestellung zu leisten.
Auch bei einer manuellen Grenzkontrolle wäre der Grenzübertritt einfacher, da der Grenzbeamte den registrierten Reisenden nicht mehr nach seinem Reiseziel oder seinem Lebensunterhalt zu fragen bräuchte.
Die Einführung eines Einreise-/Ausreisesystems (EES) mit oder ohne biometrische Daten, das bei Kurzaufenthalten die Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen erfasst, wäre eine Vorbedingung für die oben beschriebene vollautomatische Kontrolle von registrierten Reisenden. Mit dem EES würde das im Schengener Grenzkodex vorgesehene Stempeln des Reisedokuments entfallen, da das manuelle Abstempeln durch die automatische Speicherung und Berechnung der Aufenthaltsdauer ersetzt würde. Bei einem Wegfall der Stempelpflicht würde die Abfrage des EES an den Außengrenzen obligatorisch werden, um sicherzugehen, dass die Drittstaatsangehörigen die Dauer ihrer Aufenthaltsberechtigung im Schengen-Raum nicht überschreiten. Diese Abfrage könnte automatisch mit Hilfe der maschinenlesbaren Zone des Reisedokuments oder der Fingerabdrücke erfolgen.
RTP und EES zusammen würden die Handhabung und Kontrolle des Personenreiseverkehrs an den Außengrenzen deutlich verbessern: Die Kontrollen würden strenger, während der Grenzübertritt für vorab sicherheitsüberprüfte Vielreisende aus Nicht-EU-Ländern rascher vonstatten ginge.
Der diesem Vorschlag beigefügte Finanzbogen basiert auf einer extern durchgeführten Kostenanalyse beider Systeme.
Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen wird mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Folgendes bezweckt:
- - Festlegung der Voraussetzungen und Verfahren für den Zugang zum Registrierungsprogramm für Reisende aus Drittstaaten
- - Bestimmung des Zwecks, der Funktionen und der Zuständigkeiten bezüglich Token7 und Zentralregister als Grundlage für die Speicherung von Daten registrierter Reisender und - Betrauung der Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts8 ("die Agentur") mit der Entwicklung und dem Betrieb des Zentralregisters und der Festlegung der technischen Merkmale eines Tokens.
Die vorliegende Verordnung soll das Kernstück des RTP-Rechtsrahmens bilden. Ergänzend hierzu erfordert die Vereinfachung des Grenzübertritts für Drittstaatsangehörige auch eine Änderung des Schengener Grenzkodexes. Auch hierzu wird zeitgleich ein Vorschlag unterbreitet. Vervollständigt wird das Paket durch einen Vorschlag für ein Einreise-/Ausreisesystem, in dem die Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen erfasst sind.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen
Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft
Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung
- Anhörung interessierter Kreise
Das Ergebnis der Anhörung wird in der beiliegenden Folgenabschätzung beschrieben.
- Folgenabschätzung
Die erste Folgenabschätzung9 erfolgte bereits 2008, als die Kommission ihre Mitteilung zu diesem Thema veröffentlichte, während die zweite im Jahr 2013 abgeschlossen wurde10. In der ersten Folgenabschätzung wurden die politischen Optionen und deren voraussichtliche Auswirkungen untersucht; dabei kam man zu dem Schluss, dass ein RTP für Drittstaatsangehörige sinnvoll wäre.
In der jüngsten Folgenabschätzung wurden nach einer Anhörung und einem ersten Ausleseprozess die verschiedenen Möglichkeiten der Umsetzung geprüft.
Nach einer Analyse der Optionen und ihrer Varianten erschien eine gebührenpflichtige Registrierung von vorab auf Identität und Hintergrund überprüften vielreisenden Drittstaatsangehörigen, deren Daten (biometrische und alphanumerische Daten sowie persönliche Kennnummer) in einem Zentralregister gespeichert werden, in Verbindung mit einer in einem Token gespeicherten persönlichen Kennnummer (Antragsnummer) als die praktikabelste Lösung, um eine reibungslose Abfertigung an den Außengrenzen ohne Abstriche bei der Sicherheit in der EU sicherzustellen. Bei dieser Option wird der Rückgriff auf personenbezogene Daten in einem EU-weiten IT-System auf ein Minimum reduziert, da die Grenzbeamten bei der Abfertigung keine personenbezogenen Daten abfragen und zugleich die Hauptsicherheitsmängel eines rein tokenbasierten Systems vermieden werden. Damit bei der bevorzugten Option ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist, müssten dieselben Datenschutzvorschriften wie für das VIS gelten und es müsste gewährleistet sein, dass der Status quo beibehalten wird, wozu auch gehört, dass die Daten für höchstens fünf Jahre vorgehalten werden dürfen. Die im Zentralregister gespeicherten personenbezogenen Daten (biometrische und alphanumerische Daten) sollten nicht länger als für die Zwecke des RTP erforderlich gespeichert werden. Das Vorhalten der Daten für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ist sinnvoll, damit für die Prüfung von RTP-Folgeanträgen oder Verlängerungen die bei früheren Anträgen gemachten Angaben herangezogen und die im Zentralregister gespeicherten Fingerabdrücke wiederverwendet werden können (59 Monate). Eine fünfjährige Speicherfrist würde zudem die Teilnahme am RTP für einen Zeitraum von fünf Jahren ermöglichen, ohne dass ein neuer Antrag gestellt werden müsste. Die Aufnahme in das RTP sollte zunächst für ein Jahr erfolgen. Dieser Zeitraum kann um zweimal zwei Jahre verlängert werden, ohne dass ein neuer Antrag gestellt werden muss. Analog zum Visum für die mehrfache Einreise, das maximal fünf Jahre gültig ist und dessen Daten fünf Jahre im VIS gespeichert werden, müsste nach fünf Jahren ein neuer Aufnahmeantrag gestellt werden.
Im Zentralregister sollten vier Fingerabdrücke gespeichert werden, um eine genaue Überprüfung eines registrierten Reisenden beim Grenzübertritt an einer Außengrenze sicherzustellen. Bei vier Fingern ist gewährleistet, dass in jedem Fall genügend Daten vorhanden sind, sich die Datenmenge aber noch in vertretbarem Rahmen bewegt. Würden nur ein oder zwei Fingerabdrücke gespeichert, könnte dies sowohl für die Reisenden als auch für die Grenzbehörden an den Außengrenzen problematisch werden, da Fingerabdrücke verwischt, verzerrt oder unvollständig sein können. Dies ist besonders bei einem auf fünf Jahre angelegten Programm wie dem RTP von Belang, wo dieselben Fingerabdrücke bei einem neuen Antrag eines registrierten Reisenden (59 Monate lang) wiederverwendet werden können.
Die im Zentralregister gespeicherten Daten dürften von Grenzbeamten nur bei Prüfung eines Antrags oder bei Aberkennung oder Verlängerung des RTP-Status, bei Verlust oder Diebstahl des Tokens oder bei sonstigen Problemen beim vereinfachten Grenzübertritt von registrierten Reisenden eingesehen werden. Bei der Grenzkontrolle selbst würde ein Grenzbeamter vom Zentralregister nur die Information Treffer/kein Treffer erhalten. Die bevorzugte Option bietet daher ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sicherheit, Reiseerleichterungen und Datenschutz.
Um die Teilnahme am RTP möglichst leicht zu machen, sollten Drittstaatsangehörige bei einem Konsulat eines beliebigen Mitgliedstaats oder an jeder Außengrenzübergangsstelle einen Antrag auf Aufnahme in das RTP stellen können. So könnten mehr Reisende für das Programm gewonnen werden, was wiederum den Mitgliedstaaten die Personenkontrolle an den Außengrenzübergängen erleichtern würde. Die Anträge sollten anhand derselben Kriterien geprüft werden, die auch für die Erteilung von Mehrfachvisa gelten. Anträge, die von Familienangehörigen von Unionsbürgern gestellt werden, sollten hingegen nach denselben Kriterien geprüft werden wie Visumanträge dieser Personen. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie an ihren Außengrenzübergangsstellen automatisierte Grenzkontrollsysteme einführen. Es ist klar, dass die Kombination aus der Gesamtheit von Prüfkriterien, wie sie für Mehrfach-Visa gelten, und automatisierter Grenzkontrolle für registrierte Reisende beim Grenzübertritt die größten Vorteile hat. Gleichzeitig bleibt ein hohes Maß an Sicherheit bei gleichzeitiger Achtung der Grundrechte gewährleistet. Auch ist diese Vorgehensweise im Vergleich zu Verfahren mit strengerer Hintergrundüberprüfung und halbautomatisierter Grenzkontrolle kostengünstiger. Die vollautomatisierte Kontrolle wäre vor allem an den am stärksten frequentierten Grenzübergangstellen, wo es bereits heute Kapazitätsprobleme und Warteschlangen gibt, ein kostengünstiges Instrument. Jeder Mitgliedstaat müsste jedoch für jeden einzelnen Grenzübergang prüfen, ob ein automatisiertes System der Grenzkontrolle die Abfertigung am Grenzkontrollpunkt tatsächlich verbessert, d.h. ob es die Wartezeit für Reisende beim Grenzübertritt verkürzt, zu Personaleinsparungen führt und ob es dem Mitgliedstaat erlaubt, das Aufkommen an Reisenden besser zu bewältigen. Drittstaatsangehörigen, die in das RTP aufgenommen wurden, sollte der Grenzübertritt an allen Außengrenzübergangsstellen erleichtert werden, gleich, ob automatisierte Grenzkontrolleinrichtungen benutzt werden oder nicht. Um eine zuverlässige Verifizierung der Antragsteller zu ermöglichen, müssen biometrische Daten (Fingerabdrücke) im Zentralregister verarbeitet und an den Außengrenzübergangsstellen abgeglichen werden. 11 der Ausschuss für Folgenabschätzung überprüfte die vorläufige Folgenabschätzung und gab seine Stellungnahme am 14. März 2012 ab. Die empfohlenen Nachbesserungen wurden in die Endfassung des Berichts übernommen. Besonders in folgenden Punkten wurden Änderungen vorgenommen: Das Basisszenario wurde eingegrenzt und deutlicher gefasst; die Problemstellung wurde aufgrund der Erkenntnisse aus der Entwicklung von anderen IT-Großprojekten und aus dem Betrieb von automatisierten Grenzkontrollsystemen und den RTPs einzelner Mitgliedstaaten und Drittländer erweitert; die Verknüpfung mit den Anhängen und der Folgenabschätzung von 2008 wurde verbessert; die Ansichten der Interessenvertreter wurden möglichst lückenlos wiedergegeben, wobei die Anmerkungen allerdings eher allgemeiner Natur waren; es wurde ausführlicher erläutert, nach welchem Verfahren die Kosten berechnet wurden, und eine strengere Kosten-Nutzen-Analyse mit Blick auf die verschiedenen Beteiligten vorgenommen; die Verwendung der Grenzschutzbeamten wurde unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Zunahme des Reiseverkehrs neu überdacht und zuletzt wurde eine aussagekräftige Zusammenfassung der Ansichten des Europäischen Datenschutzbeauftragten hinzugefügt.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
Zweck und Funktionen des RTP, wozu auch das aus Token und Zentralregister bestehende System gehört, müssen ebenso definiert werden wie die diesbezüglichen Zuständigkeiten. Ferner muss die Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts mit der Entwicklung, dem Aufbau und dem Betrieb des Zentralregisters und der Festlegung der technischen Merkmale eines Tokens anhand zuvor definierter Betriebsanforderungen beauftragt werden. Schließlich müssen die Verfahren und Bedingungen für die Prüfung eines RTP-Antrags und die Speicherung von Daten über registrierte Reisende festgelegt werden. Eine ausführliche Erläuterung der Bestimmungen findet sich in einer gesonderten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.
- Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieser Verordnung sind Artikel 74 sowie Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d liefert die geeignete Rechtsgrundlage für die weitere Ausgestaltung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und die Entwicklung von Normen und Verfahren, die die Mitgliedstaaten bei der Durchführung solcher Grenzkontrollen befolgen müssen. Artikel 74 liefert die Rechtsgrundlage für die Einrichtung und Wartung des RTP und für Verfahren, die dem Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten dienen, um in den von Titel V des Vertrags erfassten Bereichen die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie mit der Kommission sicherzustellen.
- Subsidiaritätsprinzip
Gemäß Artikel 74 sowie Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann die Union Maßnahmen im Zusammenhang mit Personenkontrollen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und der wirksamen Überwachung dieser Außengrenzen erlassen. Die derzeitigen EU-Vorschriften zum Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten müssen geändert werden, um der zunehmenden Zahl von Reisenden und den neuen technischen Möglichkeiten Rechnung zu tragen. Es bedarf einer gemeinsamen Regelung, um harmonisierte Vorschriften über Erleichterungen für registrierte Reisende beim Überschreiten der Grenzen einzuführen, die an allen Grenzübergängen des Schengen-Raums gelten, ohne dass es eigene Hintergrundüberprüfungen und Abstriche bei der Sicherheit gibt.
Daher kann das Ziel des Vorschlags von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union besagt, dass die Maßnahmen der Union nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen dürfen. Die Form einer solchen EU-Maßnahme muss gewährleisten, dass das angestrebte Ziel mit ihr erreicht wird und sie sich so effektiv wie möglich umsetzen lässt. Der vorliegende Vorschlag stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar; damit soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen unterschiedslos gemeinsame Vorschriften anwenden. Der Vorschlag entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung
Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:
Der vorliegende Vorschlag enthält Regelungen zu Grenzkontrollen an den Außengrenzen, die für alle Mitgliedstaaten gleich sind. Deshalb kommt als Rechtsinstrument nur eine Verordnung in Frage.
- Grundrechte
Der Verordnungsvorschlag kann die Grundrechte berühren, vor allem den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta) und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Artikel 47 der Charta).
Der Vorschlag enthält entsprechende Garantien, vor allem das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in den Artikeln 15 und 16 in den Fällen, in denen die Aufnahme in das RTP verweigert oder aufgehoben wird, sowie das Recht auf Information, Auskunft, Berichtigung und Löschung hinsichtlich der für die Zwecke dieser Verordnung verarbeiteten Daten gemäß den Artikeln 48 und 49, für das Artikel 51 ebenfalls einen entsprechenden Rechtsbehelf vorsieht.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Im Vorschlag der Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen sind für den Fonds für die innere Sicherheit im Zeitraum 2014-2020 Mittel in Höhe von 4,6 Mrd. EUR veranschlagt. Davon sind vorläufig 1,1 Mrd. EUR für die Entwicklung eines Einreise-/Ausreisesystems (EES) und eines Registrierungsprogramms für Reisende (RTP) eingeplant, wobei davon ausgegangen wird, dass die Entwicklungskosten erst ab 2015 zu Buche schlagen werden. 12
Im Rahmen der verfügbaren Mittel würden nicht nur die zentralen Komponenten des Systems während der gesamten Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens (sowohl Entwicklungs- als auch Betriebskosten auf EU-Ebene) finanziert, sondern auch die Entwicklungskosten für die nationalen (mitgliedstaatlichen) Komponenten beider Systeme. Mit der finanziellen Unterstützung der nationalen Entwicklungskosten würde sichergestellt, dass die Projekte auch bei einer schwierigen Wirtschaftslage eines Mitgliedstaats nicht gefährdet oder verzögert würden. Für das Hosting der IT-Systeme, die Unterbringung der Endnutzerausrüstung und die Büros der Betreiber auf nationaler Ebene ist ein Betrag von 145 Mio. EUR vorgesehen. Weitere 341 Mio. EUR sind für die Unterhaltung des Systems in den Mitgliedstaaten, z.B. für Hardware und für Software-Lizenzen, eingeplant.
Sobald die neuen Systeme betriebsbereit wären, könnten die Folgekosten in den Mitgliedstaaten aus Mitteln ihrer nationalen Programme bestritten werden. Es wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten 50 % der Mittel ihrer nationalen Programme zur Deckung der Betriebskosten von IT-Systemen zur Steuerung der Migrationsströme an den Außengrenzen der Union aufwenden. Dazu können die Verwaltungskosten für das VIS, das SIS und während der Laufzeit eingeführte neue Systeme gehören, d.h. Personalkosten, Betriebskosten, Kosten für die Anmietung sicherer Gebäude usw. Das künftige Instrument würde somit, wo nötig, eine kontinuierliche Finanzierung gewährleisten.
Die Automatisierungskosten würden je nach Zahl der installierten Sicherheitsschleusen stark variieren.
5. Sonstiges
- Beteiligung
Der Vorschlag steht mit dem Überschreiten der Außengrenzen in Zusammenhang und baut daher auf dem Schengen-Besitzstand auf. In diesem Bereich gibt es verschiedene Protokolle und Assoziierungsabkommen mit folgender Wirkung:
Dänemark:
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme von Maßnahmen, die der Rat gemäß dem Dritten Teil Titel V AEUV erlässt.
Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, muss Dänemark gemäß Artikel4 des Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, entscheiden, ob sie in dänisches Recht umgesetzt wird.
Vereinigtes Königreich und Irland:
Gemäß den Artikeln 4 und 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, und dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme des Registrierungsprogramms für Reisende, das für sie somit weder bindend oder ihnen gegenüber anwendbar ist.
Island und Norwegen:
Es gelten die Verfahren des Übereinkommens zwischen dem Rat sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, da der vorliegende Vorschlag auf dem Schengen-Besitzstand gemäß Anhang A des Übereinkommens aufbaut. 13
Schweiz:
Die geplante Verordnung stellt auch in Bezug auf die Schweiz eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 14 dar.
Liechtenstein:
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung ebenfalls eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands gemäß dem Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands15 dar.
Zypern:
Die geplante Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.
Bulgarien und Rumänien:
Die geplante Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar.
Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Registrierungsprogramm für Reisende das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74 sowie Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, 16 nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,17 nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, 18 nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Grenzkontrollen müssen ein hohes Maß an Sicherheit bieten und sollten nach Möglichkeit dennoch nicht mit langen Wartezeiten verbunden sein. Der zunehmende Reiseverkehr an den Außengrenzen trägt dazu bei, dass nach neuen Lösungen gesucht werden muss, um beides zu gewährleisten. Gäbe es die Möglichkeit einer stärkeren Differenzierung bei den Grenzkontrollen, könnten die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige mit nachweislich geringem Risikoprofil einer vereinfachten Kontrolle unterziehen.
- (2) Automatisierte Grenzkontrollsysteme gibt es bereits für EU-Bürger; sie haben sich als wirksames Mittel zur Beschleunigung der Grenzkontrollen erwiesen. Auch bei Drittstaatsangehörigen sollten sie Verwendung finden dürfen, um Wartezeiten abzukürzen, ohne Abstriche bei der Sicherheit zu machen.
- (3) In ihrer Mitteilung vom 13. Februar 2008 mit dem Titel "Vorbereitung der nächsten Schritte für die Grenzverwaltung in der Europäischen Union"19 führte die Kommission aus, dass es im Rahmen der künftigen europäischen Strategie für ein integriertes Grenzmanagement eines Registrierungsprogramms für Vielreisende aus Drittstaaten (RTP) sowie automatisierter Grenzkontrolleinrichtungen bedarf, um das Überschreiten der Außengrenzen zu erleichtern.
- (4) Auf seiner Tagung am 19. und 20. Juni 2008 betonte der Europäische Rat, dass es wichtig sei, die Entwicklung einer EU-Strategie für einen integrierten Grenzschutz fortzusetzen, wozu auch der verstärkte Rückgriff auf moderne Technologien zur Verbesserung des Grenzmanagements gehöre.
- (5) In ihrer Mitteilung vom 10. Juni 2009 "Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger"20 wies die Kommission auf die Notwendigkeit hin, ein Registrierungsprogramm für Reisende (RTP) einzuführen, das die problemlose Einreise in die Union ermöglicht.
- (6) Auf seinem Treffen am 23. und 24. Juni 2011 forderte der Europäische Rat dazu auf, die Arbeit an dem Vorhaben "intelligente Grenzen" zügig voranzutreiben. In einem ersten Schritt veröffentlichte die Kommission am 25. Oktober 2011 zunächst die Mitteilung "Intelligente Grenzen: Optionen und weiteres Vorgehen".
- (7) Das RTP soll das Überschreiten der Außengrenzen der Union für vorab kontrollierte und auf ihren Hintergrund überprüfte Reisende aus Drittstaaten erleichtern.
- (8) Die Regelungen des RTP sollten für alle Mitgliedstaaten gleich sein, damit ein registrierter Reisender an allen Grenzübergängen der Mitgliedstaaten an den Außengrenzen der EU in den Genuss vereinfachter Kontrollen kommt, ohne dass er sich einer gesonderten Vorabkontrolle und Hintergrundüberprüfung durch jeden einzelnen Mitgliedstaat unterziehen muss.
- (9) Es müssen die Ziele und Systemarchitektur des RTP präzisiert, Einzelheiten seines Betriebs und seiner Anwendung geregelt, die Zuständigkeiten geklärt sowie die Kategorien der in das System einzugebenden Daten, die Eingabezwecke und - kriterien, die zugriffsberechtigten Behörden sowie weitere Regelungen zur Datenverarbeitung und zum Schutz personenbezogener Daten getroffen werden.
- (10) Die durch Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 gegründete Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ("die Agentur")21 sollte für die Entwicklung und das Betriebsmanagement eines zentralisierten Systems bestehend aus einem Zentralregister, einem Backup-Register, den einheitlichen Schnittstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten, den Netzzugangspunkten und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralregister und den Netzzugangspunkten zuständig sein. Außerdem sollte die Agentur die technischen Merkmale eines Tokens festlegen, so dass die Interoperabilität des RTP in der gesamten Union gewährleistet ist. Den Mitgliedstaaten sollte die Konzeption und operative Verwaltung ihrer eigenen nationalen Systeme obliegen.
- (11) Das Zentralregister sollte mit den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten verbunden sein, damit die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Daten über RTP-Anträge verarbeiten können.
- (12) Um eine zuverlässige Verifizierung eines registrierten Reisenden zu ermöglichen, müssen die persönliche Kennnummer (Antragsnummer), die biometrischen Daten (Fingerabdrücke) und die aus dem Antrag entnommenen alphanumerischen Daten in einem Zentralregister und die persönliche Kennummer in einem Token gespeichert und die biometrischen Daten an den Außengrenzen abgeglichen werden. Die alphanumerischen und die Fingerabdruckdaten sollten in separaten Teilen des Zentralregisters gespeichert werden, ohne miteinander verknüpft zu werden. Die Verknüpfung zwischen den alphanumerischen Daten und den Fingerabdruckdaten sollte nur über die persönliche Kennnummer erfolgen.
- (13) Drittstaatsangehörige, die in das RTP aufgenommen werden möchten, müssten die Notwendigkeit oder Absicht häufiger oder regelmäßiger Reisen nachweisen beziehungsweise begründen, vor allem mit ihrer Erwerbstätigkeit oder mit familiären Bindungen, etwa als Geschäftsreisende, Staatsbedienstete, die in offizieller Mission regelmäßig die Mitgliedstaaten oder Einrichtungen der Europäischen Union besuchen, als Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, Wissenschaftler, als Personen, die an Bildungs- oder Fortbildungsmaßnahmen, Seminaren oder Konferenzen teilnehmen oder die im Rahmen einer Wirtschaftstätigkeit reisen oder als Angehörige von Unionsbürgern oder von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten.
- (14) Drittstaatsangehörige im Besitz eines mindestens für die Dauer eines Jahres gültigen Visums für die mehrfache Einreise oder eines Visums der Kategorie D oder Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung eines Mitgliedstaats sollten auf Antrag grundsätzlich in das RTP aufgenommen werden.
- (15) Beantragt ein Drittstaatsangehöriger gleichzeitig ein Visum für die mehrfache Einreise und die Aufnahme in das RTP, können die zuständigen Behörden beide Anträge gleichzeitig anhand eines einzigen Gesprächs und derselben Belege prüfen und darüber befinden.
- (16) Familienangehörigen von Unionsbürgern sollte die Aufnahme in das RTP grundsätzlich bewilligt werden. Auch Familienangehörige von Unionsbürgern, die selbst nicht im Gebiet der Union ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber häufig in einen Mitgliedstaat reisen, um den betreffenden Unionsbürger zu begleiten oder zu besuchen, sollten in das RTP aufgenommen werden. Kontrollen von Familienangehörigen von Unionsbürgern beim Überschreiten der Außengrenzen sollten nach Maßgabe der Richtlinie 2004/38/EG22 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, durchgeführt werden.
- (17) Anträge, die von Familienangehörigen von Unionsbürgern gestellt werden, sollten nach denselben Kriterien geprüft werden wie Visumanträge dieser Personen. Dies stünde im Einklang mit der jetzigen Grenzverwaltungsstrategie.
- (18) Es gilt, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu bestimmen, deren Mitarbeiter, sofern sie vorschriftsgemäß hierzu ermächtigt wurden, Daten für die festgelegten Zwecke des RTP gemäß dieser Verordnung eingeben, ändern, löschen, abfragen oder in Daten suchen dürfen, soweit dies der Erfüllung ihrer Aufgaben dient.
- (19) Jede Verarbeitung von im Zentralregister gespeicherten RTP-Daten sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen und für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich sein. Die zuständigen Behörden müssen bei der Verwendung des RTP sicherstellen, dass die Menschenwürde und die Integrität der Personen, deren Daten angefordert werden, gewahrt bleiben und dass keine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung der Person erfolgt.
- (20) Es sollten Notfallpläne existieren, über die Reisende, Fluggesellschaften und alle Behörden, die an Grenzübergängen Dienst tun, aufgeklärt werden sollten. Wenn zum Beispiel ein registrierter Reisender aus irgendeinem Grund das automatisierte Grenzkontrollsystem nicht nutzen kann und deshalb manuell kontrolliert wird, ist darauf zu achten, dass die dabei verwendeten Verfahren mit den Grundrechten im Einklang stehen.
- (21) Die im Zentralregister gespeicherten personenbezogenen Daten (biometrische und alphanumerische Daten) sollten nicht länger als für die Zwecke des RTP erforderlich gespeichert werden. Die Daten sollten für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren vorgehalten werden, damit für die Prüfung von RTP-Folgeanträgen die bei früheren Anträgen gemachten Angaben herangezogen und auch die im Zentralregister gespeicherten Fingerabdrücke (59 Monate) wiederverwendet werden können. Ein kürzerer Zeitraum würde für diese Zwecke nicht ausreichen. Die Daten sollten nach Ablauf der Fünfjahresfrist gelöscht werden, sofern nicht Gründe für eine frühere Löschung vorliegen. Die Zugangsberechtigung zum RTP sollte fünf Jahre nicht überschreiten.
- (22) Um das Verfahren für Folgeanträge zu vereinfachen, sollten in einem Zeitraum von 59 Monaten die Fingerabdrücke aus dem Ersteintrag in das Zentralregister kopiert werden dürfen. Nach Ablauf dieses Zeitraums müssten die Fingerabdrücke erneut abgenommen werden.
- (23) Um das Antragsverfahren so weit wie möglich zu vereinfachen, sollte ein Antragsteller seinen Antrag auf Aufnahme in das RTP bei einem Konsulat eines beliebigen Mitgliedstaats oder einer beliebigen Außengrenzübergangsstelle stellen können. Jeder Mitgliedstaat sollte in der Lage sein, den Antrag anhand des gemeinsamen Antragsformulars sowie gemeinsamer Zulassungsvorschriften und - kriterien zu prüfen und darüber zu entscheiden. Es sollte grundsätzlich ein Gespräch geführt werden.
- (24) Wegen der Erfassung biometrischer Daten im Zentralregister sollte ein persönliches Erscheinen des Antragstellers - zumindest beim Erstantrag - bei der Prüfung der Anträge auf Aufnahme in das RTP und der Entscheidung über den Antrag eine Grundvoraussetzung sein.
- (25) Bei der automatisierten Grenzkontrolle sollte die Überprüfung der Identität an den Außengrenzen anhand der im Zentralregister gespeicherten biometrischen Daten erfolgen. Eine Verifizierung sollte nur möglich sein, wenn der registrierte Reisende gleichzeitig Token und Fingerabdrücke vorweisen kann. Bei der teils automatisierten, teils manuellen Grenzkontrolle sollte die Verifizierung der RTP-Zugangsberechtigung anhand der im Zentralregister gespeicherten alphanumerischen Daten erfolgen, wofür die effektive Präsentation eines Tokens an der Grenze erforderlich ist. Bei der Verifizierung der Identität und der Zugangsberechtigung sollten die mit der Einreisekontrolle befassten Grenzbeamten lediglich die Mitteilung Treffer/kein Treffer erhalten.
- (26) Die vorliegende Verordnung sollte mit Hilfe geeigneter Maßnahmen überwacht und evaluiert werden. Die wirksame Überwachung der Anwendung dieser Verordnung erfordert eine Evaluierung in regelmäßigen Abständen.
- (27) Statistische Daten sind ein wichtiges Hilfsmittel bei der Überwachung der Grenzkontrollverfahren und ein effizientes Managementinstrument. Daher sollten diese Daten regelmäßig in einem gemeinsamen Format erhoben werden.
- (28) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten in Anwendung dieser Verordnung gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr23. Allerdings sollten bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten, der Zuständigkeit für die Datenverarbeitung, dem Schutz der Rechte der betroffenen Personen und der Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes ausführlicher dargestellt werden.
- (29) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 24 gilt für die Tätigkeiten der Organe oder Einrichtungen der Union in Ausübung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beim Betrieb des aus Token und Zentralregister bestehenden Systems. Allerdings sollten bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten, der Zuständigkeit für die Datenverarbeitung und der Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes ausführlicher dargestellt werden.
- (30) Die im Sinne von Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG eingerichteten nationalen Aufsichtsbehörden sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen, während der gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingerichtete Europäische Datenschutzbeauftragte die Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten kontrollieren sollte, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Organe und Einrichtungen der Union im Zusammenhang mit den Daten selbst nur relativ wenige Aufgaben wahrnehmen.
- (31) Der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Aufsichtsbehörden sollten im Interesse einer koordinierten Überwachung des RTP aktiv zusammenarbeiten.
- (32) Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen und ihre Durchsetzung sicherstellen.
- (33) Um gleiche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/1125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.
- (34) Der Kommission sollte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um gemäß Artikel 58 technische Änderungen an den Anhängen vorzunehmen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und in geeigneter Weise übermittelt werden.
- (35) Diese Verordnung achtet die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta) und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Artikel 51 der Charta), und ist im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen anzuwenden.
- (36) Da die Einrichtung eines gemeinsamen RTP und die Schaffung einheitlicher Pflichten, Bedingungen und Verfahren für die Speicherung der Daten von registrierten Reisenden von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme daher besser auf Unionsebene verwirklicht wird, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel aufgeführten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (37) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark daher weder bindend noch diesem Staat gegenüber anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, muss Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, entscheiden, ob sie in einzelstaatliches Recht umgesetzt wird.
- (38) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden26, nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich somit weder bindend noch diesem Staat gegenüber anwendbar ist.
- (39) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland27 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland somit weder bindend noch diesem Staat gegenüber anwendbar ist.
- (40) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden genannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 28 dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen 29 genannten Bereich fallen.
- (41) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 30 dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 in Verbindung mit Artikel3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 31 genannten Bereich fallen.
- (42) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 32 dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Ratsbeschlusses 1999/437/EG vom 17. Mai 1999 in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates33 genannten Bereich fallen.
- (43) Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.
- (44) Für Bulgarien und Rumänien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar.
- (45) Da registrierte Reisende allen erforderlichen Kontrollen und Hintergrundüberprüfungen durch die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand umsetzen, unterzogen worden sind und somit kein Risiko für Bulgarien, Rumänien und Zypern darstellen, können die letztgenannten Mitgliedstaaten die Mitgliedschaft von Reisenden im RTP im Hinblick auf vereinfachte Kontrollen an ihren Außengrenzen anerkennen -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung legt die Bedingungen und Verfahren für die Aufnahme in das Registrierungsprogramm für Reisende (RTP) fest und definiert Zweck, Funktionen und Zuständigkeiten hinsichtlich des aus Token und Zentralregister bestehenden Systems für die Speicherung von Daten über registrierte Reisende im Rahmen des Programms.
Artikel 2
Aufbau des RTP
- 1. Grundlage des RTP ist ein System zur Speicherung von Daten über registrierte Reisende, das aus einem Zentralregister besteht, in dem die RTP-Daten zentral physisch gespeichert werden, und aus Token, die die Reisenden mit sich führen.
- 2. Die technische Architektur des aus Token und Zentralregister bestehenden Systems wird in Artikel 21 näher bestimmt.
- 3. Die Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wird mit der Entwicklung und dem Betriebsmanagement des Zentralregisters, der einheitlichen Schnittstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten, der Netzzugangspunkte und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralregister und den Netzzugangspunkten betraut. Die Agentur ist auch für die Festlegung der technischen Spezifikationen des Tokens zuständig.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- (1) "Registrierungsprogramm für Reisende (RTP)" ein Programm, das Drittstaatsangehörigen, die nach einer Hintergrundüberprüfung in das RTP aufgenommen wurden, Erleichterungen bei den Kontrollen an den Außengrenzen der Union bietet;
- (2) "registrierter Reisender" einen Drittstaatsangehörigen, der nach Maßgabe dieser Verordnung in das RTP aufgenommen wurde;
- (3) "Agentur" die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 errichtete Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts;
- (4) "Zentralregister" den zentralen physischen Speicher für die RTP-Daten;
- (5) "Token" eine Vorrichtung für die Speicherung der einem registrierten Reisenden zugewiesenen persönlichen Kennnummer - die persönliche Kennnummer stellt die Verbindung zwischen dem Reisenden und seinen Daten im Zentralregister her;
- (6) "Betriebsmanagement" alle Aufgaben, die erforderlich sind, um IT-Großsysteme in Betrieb zu halten, einschließlich der Zuständigkeit für die von ihnen verwendete Kommunikationsinfrastruktur;
- (7) "Entwicklung" alle Aufgaben, die erforderlich sind, um ein IT-Großsystem zu schaffen, einschließlich der von diesem System verwendeten Kommunikationsinfrastruktur;
- (8) "zuständige Behörden" Visum- und Grenzbehörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 34 sowie Behörden, die nach einzelstaatlichem Recht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 Personenkontrollen an den Außengrenzübergangsstellen durchführen dürfen;
- (9) "Drittstaatsangehöriger" oder "Reisender aus einem Drittstaat" eine Person, die weder Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union noch ein Drittstaatsangehöriger ist, der aufgrund von Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem betreffenden Drittstaat andererseits ein Recht auf Freizügigkeit genießt, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist;
- (10) "Antragsformular" ein einheitliches Antragsformular für die Aufnahme in das RTP gemäß Anhang 1;
- (11) "biometrische Daten" Fingerabdruckdaten;
- (12) "Reisedokument" einen Reisepass oder ein anderes gleichwertiges Dokument, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigt und in dem ein Visum angebracht werden kann;
- (13) "Verifizierung" den Abgleich von Datensätzen zur Überprüfung einer Identitätsangabe (1: 1 -Abgleich);
- (14) "alphanumerische Daten" Daten in Form von Buchstaben, Ziffern, Sonderzeichen, Leerzeichen und Satzzeichen;
- (15) "nationales System" die Hardware, Software und nationale Kommunikationsinfrastruktur zur Verbindung der Endnutzergeräte der zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 mit den Netzzugangspunkten in dem betreffenden Mitgliedstaat;
- (16) "aus Token und Zentralregister bestehendes System" ein System für die Speicherung von Daten über registrierte Reisende;
- (17) "verantwortlicher Mitgliedstaat" den Mitgliedstaat, der die Daten in das Zentralregister eingegeben hat;
- (18) "gemeinsame Antragstelle" eine Stelle im Sinne des Artikels 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 36;
- (19) "Aufsichtsbehörde" die Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 28 der Richtlinie 95/46/EG.
Kapitel II
Verfahren und Bedingungen für die Antragstellung
Artikel 4
Für die Prüfung und Bescheidung von Anträgen auf Aufnahme in das RTP zuständige Behörden und Mitgliedstaaten
Für die Prüfung und Bescheidung von Anträgen auf Aufnahme in das RTP sind die dazu ermächtigten Bediensteten der Visum- und Grenzbehörden der Mitgliedstaaten zuständig.
Artikel 5
Antragstellung
- 1. Ein Drittstaatsangehöriger kann bei einem Konsulat eines beliebigen Mitgliedstaats, einer gemeinsamen Antragstelle oder einer Außengrenzübergangsstelle einen Antrag auf Aufnahme in das RTP stellen. Besteht die Möglichkeit zur Online-Antragstellung, können auch elektronisch gestellte Anträge akzeptiert werden.
- 2. Von den Antragstellern kann verlangt werden, dass sie einen Termin für die Antragstellung vereinbaren. Der Termin findet in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach seiner Beantragung statt.
- 3. Bei einem Erstantrag auf Aufnahme in das RTP muss der Antragsteller persönlich erscheinen, damit seine Fingerabdrücke abgenommen werden können, ein Gespräch mit ihm geführt und das Reisedokument geprüft werden kann.
- 4. Wird der Antrag online gestellt oder ist Absatz 5 auf den Antragsteller anwendbar, erfolgen die Erhebung der biometrischen Daten, die Prüfung des Reisedokuments und gegebenenfalls das Gespräch mit dem Antragsteller, wenn über den Antrag entschieden und das Token ausgegeben wird.
- 5. Unbeschadet des Artikels 8 können die zuständigen Behörden von der Anwendung des Absatzes 3 absehen, wenn der Antragsteller Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung oder einer Aufenthaltskarte ist oder wenn ihnen der Antragsteller für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist.
- 6. Bei der Antragstellung muss der Antragsteller
- (a) mindestens 12 Jahre alt sein;
- (b) ein Antragsformular nach Artikel 6 vorlegen;
- (c) ein Reisedokument nach Artikel 7 vorlegen;
- (d) in die Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß Artikel 8 einwilligen;
- (e) gegebenenfalls die Belege nach Artikel 9 und Anhang II vorlegen;
- (f) die Gebühr nach Artikel 10 entrichten.
- 7. Solange über den Antrag nicht entschieden wurde, kann der Antragsteller seinen Antrag jederzeit zurücknehmen.
Artikel 6
Antragsformular
- 8. Jeder Antragsteller hat ein ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular einzureichen. Minderjährige haben ein Antragsformular einzureichen, das von einer Person unterzeichnet ist, die auf Dauer die elterliche Sorge oder die Vormundschaft ausübt.
- 9. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Antragsformular weithin verfügbar und leicht erhältlich ist und den Antragstellern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
- 10. Das Formular muss mindestens in folgenden Sprachen verfügbar sein: in der/den Amtssprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats, in der/den Amtssprache(n) des Drittstaats oder der Drittstaaten, in denen der Antrag gestellt werden kann, und gegebenenfalls in der/den Amtssprache(n) benachbarter Drittstaaten.
- 11. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller darüber, in welcher Sprache oder welchen Sprachen sie das Antragsformular ausfüllen können.
Artikel 7
Reisedokument
Der Antragsteller hat ein maschinenlesbares Reisedokument (MRTD) oder ein elektronisches maschinenlesbares Reisedokument (eMRTD) vorzulegen, das innerhalb der letzten fünf Jahre ausgestellt wurde und dessen Gültigkeitsdauer mindestens dem Zeitraum entspricht, für den die Aufnahme in das RTP beantragt wird. Im Reisedokument muss das erforderliche Visum angebracht sein, oder das Reisedokument muss zusammen mit der erforderlichen maschinenlesbaren Aufenthaltsgenehmigung oder Aufenthaltskarte vorgelegt werden. Der Antragsteller kann das Visum auch gleichzeitig mit seiner Aufnahme in das RTP beantragen.
Artikel 8
Biometrische Daten
- 1. Bei einem Erstantrag auf Aufnahme in das RTP erheben die Mitgliedstaaten im Einklang mit den in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarates, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien biometrische Daten des Antragstellers in Form von vier Fingerabdrücken, die bei flach aufgelegten Fingern abgenommen und digital erfasst werden.
- 2. Ist es nicht möglich, vier Fingerabdrücke abzunehmen, so sind so viele Fingerabdrücke abzunehmen wie möglich. Die Mitgliedstaaten gewährleisten angemessene Verfahren, die die Würde des Antragstellers wahren, falls bei der Abnahme der Fingerabdrücke Schwierigkeiten auftreten.
- 3. Wurden im Rahmen eines früheren Antrags Fingerabdrücke des Antragstellers abgenommen, so können diese in den Folgeantrag kopiert werden, sofern sie weniger als 59 Monate vor dem Datum des neuen Antrags erstmals in das Zentralregister eingegeben wurden.
Bei begründeten Zweifeln an der Identität des Antragstellers oder wenn nicht umgehend bestätigt werden kann, dass die Fingerabdrücke innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten zeitlichen Vorgaben abgenommen wurden, nehmen die zuständigen Behörden die Fingerabdrücke des Antragstellers ab.
- 4. Die Auflösungs- und Verwendungsspezifikationen für Fingerabdrücke für die biometrische Verifizierung im RTP werden von der Kommission gemäß Artikel 37 festgelegt.
- 5. Die Fingerabdrücke werden von qualifizierten und dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden abgenommen.
- 6. Die Fingerabdruckdaten werden in separate Teile des Zentralregisters eingegeben und dürfen nicht mit den alphanumerischen Daten verknüpft werden.
Artikel 9
Belege
- 1. Bei Antragstellung hat der Antragsteller Folgendes vorzulegen:
- (a) Unterlagen mit Angaben zu den Reisezwecken;
- (b) Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Reise- und Aufenthaltskosten für die nächsten beiden Reisen;
- (c) Unterlagen, die Aufschluss geben über die Beschäftigung des Antragstellers (beispielsweise Geschäftsreisender, Staatsbediensteter, der regelmäßig zu offiziellen Besuchen in die Mitgliedstaaten oder zu den Einrichtungen der Europäischen Union reist, Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, Person, die an Bildungsmaßnahmen, Seminaren und Konferenzen oder an wirtschaftlichen Tätigkeiten teilnimmt) oder über seine Familienzugehörigkeit (beispielsweise Familienangehöriger eines Unionsbürgers oder Familienmitglied eines Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält).
- 2. Ist der Antragsteller ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers und genießt er als solcher das Recht auf Freizügigkeit, hat er lediglich die von einem Mitgliedstaat gegebenenfalls ausgestellte Aufenthaltskarte vorzulegen und seine Identität, Staatsangehörigkeit und seine familiäre Bindung zu einem Unionsbürger nachzuweisen, für den die Richtlinie 2004/38/EG gilt.
- 3. Beantragt ein Drittstaatsangehöriger ein Visum für die mehrfache Einreise und stellt er zur selben Zeit und am selben Ort einen Antrag auf Aufnahme in das RTP, sind die Belege nur einmal vorzulegen.
- 4. Stellt ein Inhaber eines Visums für die mehrfache Einreise zwar an demselben Ort, an dem dieses Visum ausgestellt wurde, aber nicht zur selben Zeit einen Antrag auf Aufnahme in das RTP, können die Belege, die für den Antrag auf Erteilung des Visums für die mehrfache Einreise vorgelegt wurden, für die Prüfung des RTP-Antrags herangezogen werden. Bestehen Zweifel, ob die zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegten Belege noch aktuell sind, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass innerhalb von zehn Arbeitstagen neue Belege vorgelegt werden. Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Belegen, die die zuständigen Behörden vom Antragsteller verlangen können.
- 5. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller durch Ausfüllen eines von dem betreffenden Mitgliedstaat erstellten Formulars den Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft vorlegt. Ein solcher Nachweis darf höchstens für die nächsten beiden Reisen verlangt werden. Dem Formular muss insbesondere Folgendes zu entnehmen sein:
- (a) die Dauer der Kostenübernahme und/oder der privaten Unterkunft;
- (b) ob es zum Nachweis der Kostenübernahme und/oder der privaten Unterkunft dient;
- (c) ob der Gastgeber eine Einzelperson, ein Unternehmen oder eine Organisation ist;
- (d) die Identität und Kontaktdaten des Gastgebers;
- (e) der/die eingeladene(n) Antragsteller;
- (f) die Anschrift der Unterkunft;
- (g) etwaige familiäre Bindungen zum Gastgeber.
Außer in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats muss das Formular in mindestens einer anderen Amtssprache der Organe der Europäischen Union abgefasst sein. Die Person, die das Formular unterzeichnet, muss diesem die Informationen nach Artikel 48 Absatz 1 entnehmen können. Ein Muster des Formulars ist der Kommission zu übermitteln.
- 6. Die zuständigen Behörden können von einem oder mehreren der Erfordernisse nach Absatz 1 absehen, wenn der Antragsteller im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist oder wenn ihnen der Antragsteller für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist.
Artikel 10
Gebühr
- 1. Die Antragsteller entrichten eine Gebühr nach Maßgabe des Anhangs III.
- 2. Die Höhe der Gebühr wird regelmäßig überprüft, damit die Verwaltungskosten entsprechend berücksichtigt werden können. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Anpassung der Gebühr delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 59 zu erlassen.
- 3. Die Gebühr wird in Euro, in der Landeswährung des Drittstaats, in dem der Antrag gestellt wird, oder in der üblicherweise in diesem Drittstaat verwendeten Währung erhoben und wird ungeachtet des Ergebnisses der Antragsprüfung oder der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller nicht erstattet.
- 4. Wird die Gebühr in einer anderen Währung als in Euro erhoben, so wird der entsprechende Betrag in dieser Währung unter Verwendung des von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Euro-Referenzwechselkurses berechnet und regelmäßig überprüft. Der zu erhebende Betrag kann aufgerundet werden.
- 5. Der Antragsteller erhält eine ausgedruckte oder elektronische Quittung über die entrichtete Gebühr.
Kapitel III
Prüfung und Bescheidung des Antrags
Artikel 11
Zulässigkeit
- 1. Die zuständigen Behörden vergewissern sich, dass - der Antragsteller mindestens 12 Jahre alt ist;
- - der Antrag die in Artikel 5 Absatz 6 Buchstaben b, c und e genannten Unterlagen umfasst;
- - die biometrischen Daten des Antragstellers erfasst wurden; - die Gebühr entrichtet wurde. 2. Der Antrag ist zulässig, wenn die zuständigen Behörden befinden, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind; die zuständigen Behörden
- - verfahren weiter gemäß Artikel 24 und - setzen die Antragsprüfung fort.
- 3. Der Antrag ist unzulässig, wenn die zuständigen Behörden befinden, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind; die zuständigen Behörden prüfen den Antrag in diesem Fall nicht weiter und veranlassen unverzüglich
- - die Rückgabe des vom Antragsteller eingereichten Antragsformulars und der von ihm vorgelegten Dokumente sowie
- - die Vernichtung der erfassten biometrischen Daten.
Artikel 12
Prüfung des Antrags
- 1. Die Prüfung der Anträge und gegebenenfalls die Führung der Gespräche sind ausschließlich Aufgabe der zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 4.
- 2. Bei der Prüfung eines Antrags vergewissern sich die zuständigen Behörden, dass
- (a) der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 erfüllt;
- (b) das Reisedokument des Antragstellers und sein Visum oder gegebenenfalls seine Aufenthaltsgenehmigung oder Aufenthaltskarte gültig und nicht falsch, verfälscht oder gefälscht sind;
- (c) der Antragsteller die Notwendigkeit oder Absicht, häufig und/oder regelmäßig zu reisen, nachgewiesen oder begründet hat;
- (d) der Antragsteller in der Vergangenheit die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat und er seine Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere seine ehrliche Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtzeitig zu verlassen, nachgewiesen hat;
- (e) der Antragsteller den Zweck und die Umstände der beabsichtigten Aufenthalte begründet hat;
- (f) der Antragsteller seine finanzielle Situation im Herkunfts- oder Wohnsitzstaat nachgewiesen hat und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts beziehungsweise der beabsichtigten Aufenthalte als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat verfügt oder er in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- (g) der Antragsteller nicht im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben ist;
- (h) der Antragsteller nicht als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft ist, insbesondere dass er nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- (i) die Aufnahme des Antragstellers in das RTP nicht zu einem früheren Zeitpunkt bewilligt oder abgelehnt oder die Bewilligung nicht zu einem früheren Zeitpunkt verlängert oder aufgehoben worden ist.
Bei der Prüfung, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 erfüllt, ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten innerhalb der erlaubten Aufenthaltsdauer zu verlassen.
- 3. Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der beabsichtigten Aufenthalte werden nach der Dauer und dem Zweck der Aufenthalte und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge bewertet. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
- 4. Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Hat der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat Zweifel in Bezug auf den Antragsteller, seine Aussagen oder die vorgelegten Belege, kann er andere Mitgliedstaaten konsultieren, bevor er über den Antrag entscheidet.
- 5. Im Verlauf der Antragsprüfung können die zuständigen Behörden in begründeten Fällen zusätzliche Unterlagen gemäß Artikel 9 anfordern.
- 6. Die Ablehnung eines früheren Antrags auf Aufnahme in das RTP bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.
- 7. Anträge, die von Familienangehörigen von Unionsbürgern gestellt werden, werden nach denselben Kriterien geprüft wie Visumanträge dieser Personen.
Artikel 13
Entscheidung über den Antrag
- 1. Über einen nach Artikel 11 zulässigen Antrag entscheiden die zuständigen Behörden innerhalb von 25 Kalendertagen nach Antragstellung.
- 2. Sofern der Antrag nicht als unzulässig erachtet oder vom Antragsteller zurückgenommen wurde, wird entschieden,
- (a) die Aufnahme in das RTP gemäß Artikel 14 zu bewilligen oder
- (b) die Aufnahme in das RTP gemäß Artikel 15 abzulehnen.
Kapitel IV
Bewilligung der Aufnahme in das RTP, Verlängerung der Aufnahmebewilligung, Ablehnung der Aufnahme in das RTP und Aufhebung der Aufnahmebewilligung
Artikel 14
Bewilligung der Aufnahme in das RTP und Verlängerung der Aufnahmebewilligung
- 1. Bei einem Erstantrag wird die Aufnahme in das RTP für ein Jahr bewilligt. Die Aufnahme in das RTP kann auf Ersuchen der betreffenden Person um zwei Jahre und im Fall von Reisenden, die den Vorschriften für die Überschreitung der Außengrenzen und für den Aufenthalt im Schengen-Raum nachgekommen sind, anschließend um weitere zwei Jahre verlängert werden, ohne dass hierzu ein neuer Antrag gestellt werden muss. Der Bewilligungszeitraum wird im Rahmen der Antragsprüfung nach Artikel 12 festgelegt und darf die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments beziehungsweise der Reisedokumente, des Visums oder gegebenenfalls der Aufenthaltsgenehmigung oder Aufenthaltskarte nicht überschreiten.
- 2. Personen, die im Besitz eines Visums für die mehrfache Einreise oder eines mindestens ein Jahr gültigen Visums der Kategorie D sind oder denen solche Visa erteilt werden, und Personen, die im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sind, sowie Familienangehörige von Unionsbürgern werden ohne weitere Formerfordernisse in das RTP aufgenommen, sofern sie die in dieser Verordnung festgelegten materiellrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
- 3. Die in Artikel 26 genannten Daten werden in das Zentralregister eingegeben, sobald die Entscheidung, mit der die Aufnahme in das RTP bewilligt wird, ergangen ist.
- 4. Die in Artikel 27 genannten Daten werden in das Token eingegeben, sobald die Entscheidung, mit der die Aufnahme in das RTP bewilligt wird, ergangen ist.
- 5. Die in Artikel 30 genannten Daten werden in das Zentralregister eingegeben, sobald die Entscheidung, mit der die Aufnahmebewilligung verlängert wird, ergangen ist.
Artikel 15
Ablehnung der Aufnahme in das RTP
- 1. Die Aufnahme in das RTP wird abgelehnt, wenn
- (a) der Antragsteller ein ungültiges, falsches, verfälschtes oder gefälschtes Reisedokument vorlegt;
- (b) der Antragsteller nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltskarte oder - falls nach der Verordnung (EG) Nr. 539/0137 erforderlich - eines gültigen Visums ist und auch nicht die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
- (c) der Antragsteller die Notwendigkeit oder Absicht, häufig und/oder regelmäßig zu reisen, nicht nachgewiesen oder begründet hat;
- (d) der Antragsteller in der Vergangenheit die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschritten hat und er seine Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere seine ehrliche Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtzeitig zu verlassen, nicht nachgewiesen hat;
- (e) der Antragsteller den Zweck und die Umstände der beabsichtigten Aufenthalte nicht begründet hat;
- (f) der Antragsteller seine finanzielle Situation im Herkunfts- oder Wohnsitzstaat nicht nachgewiesen hat und nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts beziehungsweise der beabsichtigten Aufenthalte als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat verfügt oder er nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- (g) der Antragsteller im SIS ausgeschrieben ist;
- (h) der Antragsteller als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft ist, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist,
- (i) oder wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts oder an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Antragstellers bestehen.
- 2. Die ablehnende Entscheidung und die Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang IV mitgeteilt.
- 3. Unbeschadet des Rechts auf eine gerichtliche Nachprüfung nach Maßgabe des Prozessrechts des Mitgliedstaats, der abschließend über den Antrag entschieden hat, hat der Antragsteller, dessen Aufnahme in das RTP abgelehnt wurde, im Einklang mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf38 das Recht, die ablehnende Entscheidung vor Gericht anzufechten oder die Berichtigung möglicher Fehler zu verlangen. Die Rechtsmittel werden gegen den Mitgliedstaat, der über den Antrag entschieden hat, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats eingelegt. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Antragsteller eine Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des Anhangs IV erhalten.
- 4. Wird ein Antrag auf Aufnahme in das RTP abgelehnt, werden die diesbezüglichen Angaben gemäß Artikel 28 in das Zentralregister eingetragen.
Artikel 16
Aufhebung der Aufnahmebewilligung
- 1. Die Bewilligung der Aufnahme in das RTP wird aufgehoben, wenn
- (a) sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in das RTP nicht erfüllt waren;
- (b) sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in das RTP nicht länger erfüllt sind;
- (c) der registrierte Reisende darum ersucht.
- 2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Aufnahmebewilligung jederzeit gemäß Absatz 1 aufheben.
- 3. Wenn anderen Behörden als den zuständigen Behörden Hinweise dafür vorliegen, dass die Aufnahmebewilligung nach Absatz 1 aufgehoben werden sollte, teilen sie dies den zuständigen Behörden unverzüglich mit.
- 4. Die Entscheidung zur Aufhebung der Aufnahmebewilligung und die Begründung werden dem registrierten Reisenden unter Verwendung des Standardformulars in Anhang IV mitgeteilt.
- 5. Unbeschadet des Rechts auf eine gerichtliche Nachprüfung nach Maßgabe des Prozessrechts des Mitgliedstaats, der die Aufnahmebewilligung aufgehoben hat, hat der registrierte Reisende, dessen Aufnahme in das RTP rückgängig gemacht wurde, im Einklang mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf3 9 das Recht, die Entscheidung vor Gericht anzufechten oder die Berichtigung möglicher Fehler zu verlangen, es sei denn, die Aufnahmebewilligung wurde auf Ersuchen des registrierten Reisenden gemäß Absatz 1 Buchstabe c aufgehoben. Die Rechtsmittel werden gegen den Mitgliedstaat, der die Aufhebung der Bewilligung beschlossen hat, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats eingelegt. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Antragsteller eine Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des Anhangs IV erhalten.
- 6. Wird die Bewilligung der Aufnahme in das RTP aufgehoben, werden die diesbezüglichen Angaben gemäß Artikel 29 in das Zentralregister eingetragen.
- 7. Wurde die Aufnahmebewilligung auf Ersuchen des registrierten Reisenden aufgehoben, hat dieser das Recht, die sofortige Löschung seiner Daten zu verlangen. Die Mitgliedstaaten informieren den registrierten Reisenden über dieses Recht.
Kapitel V
Verwaltung und Organisation
Artikel 17
Verwaltung
- 1. Die zuständigen Behörden archivieren die Anträge. Jedes Antragsdossier enthält das Antragsformular, Kopien der einschlägigen Belege, Nachweise der durchgeführten Kontrollen und das Aktenzeichen der Aufnahmebewilligung, so dass die Umstände der Entscheidung über den Antrag von den Bediensteten gegebenenfalls nachvollzogen werden können.
- 2. Jedes Antragsdossier wird bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums aufbewahrt.
- 3. Wird die Aufnahme in das RTP abgelehnt oder die Aufnahmebewilligung aufgehoben, wird das Antragsdossier höchstens zwei Jahre lang aufbewahrt. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Datum der Entscheidung der zuständigen Behörde, die Aufnahme abzulehnen oder die Aufnahmebewilligung aufzuheben. Von den Antragstellern zurückgenommene Anträge werden unverzüglich vernichtet. Die Mitgliedstaaten können die Antragsdossiers und Belege in elektronischer Form aufbewahren.
Artikel 18
Mittel für die Bearbeitung der Anträge, die Ausgabe der Token, Kontrollen und Statistiken
- 1. Jeder Mitgliedstaat ist für die Organisation der Antragstellung und Antragsbearbeitung sowie für die Ausgabe der Token verantwortlich.
- 2. Für die Bearbeitung der Anträge setzen die Mitgliedstaaten geeignetes Personal in ausreichender Zahl ein, so dass eine angemessene und harmonisierte Dienstleistungsqualität für die Öffentlichkeit sichergestellt werden kann.
- 3. Das Personal erhält von den zuständigen Behörden eine angemessene Schulung und umfassende, detaillierte und aktuelle Informationen über die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und des betreffenden Mitgliedstaats.
- 4. Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Bearbeitung der Anträge und die Ausgabe der Token regelmäßig in geeigneter Weise kontrolliert wird, und treffen Maßnahmen, um festgestellte Abweichungen von den Bestimmungen und Verfahren dieser Verordnung abzustellen.
- 5. Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche Statistiken über das RTP gemäß der Liste in Anhang V. Die Statistiken werden der Agentur jedes Jahr spätestens am 1. März vorgelegt. Sie werden von der Agentur veröffentlicht.
Artikel 19
Verhalten des Personals
- 1. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Antragsteller zuvorkommend behandelt werden.
- 2. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben achten die zuständigen Behörden die Menschenwürde. Getroffene Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.
- 3. Antragsteller und registrierte Reisende dürfen von den zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminiert werden.
Artikel 20
Information der Öffentlichkeit
Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit alle relevanten Informationen zu den Anträgen auf Aufnahme in das RTP bereit, insbesondere zu
- (a) den Kriterien, Voraussetzungen und Verfahren für die Antragstellung,
- (b) den Bearbeitungsfristen,
- (c) der Gebühr,
- (d) den Stellen, die Anträge entgegennehmen.
Kapitel VI
Technische Architektur des aus Token und Zentralregister bestehenden Systems, Datenkategorien und Dateneingabe durch die zuständigen Behörden
Artikel 21
Technische Architektur des aus Token und Zentralregister bestehenden Systems
Das aus Token und Zentralregister bestehende System setzt sich zusammen aus:
- (a) einem Zentralregister bestehend aus einem Hauptregister und einem Backup-Register, das in der Lage ist, bei Ausfall des Hauptregisters alle Funktionen des Hauptregisters zu übernehmen;
- (b) einer einheitlichen Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat auf der Grundlage gemeinsamer, für alle Mitgliedstaaten identischer technischer Spezifikationen;
- (c) den Netzzugangspunkten, die Teil der einheitlichen Schnittstelle sind und das nationale System der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 3 Nummer 15 mit dem Zentralregister verbinden;
- (d) einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralregister und den Netzzugangspunkten und
- (e) einem Token auf der Basis gemeinsamer technischer Normen.
Artikel 22
Datenkategorien
- 1. Im Zentralregister werden nur folgende Datenkategorien gespeichert:
- (a) alphanumerische Daten über den Antragsteller und über die Bewilligung oder Ablehnung seines Antrags auf Aufnahme in das RTP sowie über die Verlängerung oder Aufhebung der Aufnahmebewilligung gemäß Artikel 25 Nummern 1 bis 4, Artikel 26, Artikel 28, Artikel 29 und Artikel 30;
- (b) biometrische Daten gemäß Artikel 25 Nummer 5.
Die alphanumerischen Daten und die biometrischen Daten werden in separaten Teilen des Zentralregisters gespeichert.
- 2. In das Token wird nur die persönliche Kennnummer gemäß Artikel 27 eingegeben.
Artikel 23
Eingabe, Änderung und Löschung von Daten, Datenabfrage und Suche im Datenbestand
- 1. Der Zugang zum Zentralregister und zum Token zum Zwecke der Eingabe, Änderung oder Löschung von Daten, der direkten Datenabfrage sowie der Suche in den Daten im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 ist ausschließlich den dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden nach Maßgabe dieser Verordnung vorbehalten. Diese Behörden haben nur so weit Zugang zum Zentralregister und zum Token, wie dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung erforderlich ist und der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht.
- 2. Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden, deren entsprechend ermächtigte Bedienstete Daten in das Zentralregister oder in das Token eingeben und dort gespeicherte Daten ändern, löschen, abfragen oder in diesen Daten suchen dürfen. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Agentur unverzüglich eine Liste dieser Behörden, einschließlich der in Artikel 52 Absatz 4 genannten Behörden, und alle etwaigen Änderungen dieser Liste.
- 3. Innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht die Agentur im Amtsblatt der Europäischen Union eine konsolidierte Liste der in Absatz 2 genannten Behörden. Werden Änderungen vorgenommen, so veröffentlicht die Agentur einmal im Jahr eine aktualisierte konsolidierte Liste.
Artikel 24
Verfahren für die Eingabe von Daten aus dem Antrag
- 1. Ist ein Antrag gemäß Artikel 11 zulässig, erstellt die zuständige Behörde unverzüglich einen Antragsdatensatz durch Eingabe der in Artikel 25 aufgeführten Daten in das Zentralregister, soweit diese Daten vom Antragsteller bereitgestellt werden müssen.
- 2. Ist die Bereitstellung bestimmter Daten aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich, so wird das jeweilige Datenfeld beziehungsweise werden die jeweiligen Datenfelder mit dem Eintrag "entfällt" versehen.
Artikel 25
Eingabe von Daten nach Antragstellung
Die zuständige Behörde gibt folgende Daten in den Antragsdatensatz ein:
- (1) die Antragsnummer;
- (2) die Statusinformation, aus der hervorgeht, dass ein Antrag auf Aufnahme in das RTP gestellt wurde;
- (3) die Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde, einschließlich ihres Standorts;
- (4) die folgenden Daten aus dem Antragsformular:
- (a) Nachname (Familienname), Vorname(n);
- (b) Geburtsname (frühere (r) Familienname(n)), Geburtsland, Staatsangehörigkeit(en) und Geschlecht;
- (c) Geburtsdatum, Geburtsort;
- (d) Art und Nummer des Reisedokuments / der Reisedokumente, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit;
- (e) Ort und Datum der Antragstellung;
- (f) gegebenenfalls gemäß Artikel 9 Absatz 5 folgende Angaben zu der Person, die verpflichtet ist, für die Aufenthaltskosten des Antragstellers aufzukommen:
- i) bei einer natürlichen Person: Nachname und Vorname sowie Anschrift und Telefonnummer der Person;
- ii) bei einem Unternehmen oder einer Organisation: Name und Anschrift des Unternehmens / der Organisation sowie Nachname und Vorname der Kontaktperson in diesem Unternehmen / dieser Organisation und Telefonnummer;
- (g) Hauptreisezwecke;
- (h) Heimatanschrift des Antragstellers und Telefonnummer;
- (i) gegebenenfalls Nummer der Visummarke;
- (j) gegebenenfalls Nummer der Aufenthaltsgenehmigung oder der Aufenthaltskarte;
- (k) derzeitige Beschäftigung und Arbeitgeber; bei Studenten: Name der Bildungseinrichtung;
- (1) bei Minderjährigen: Nachname und Vorname(n) des Inhabers der elterlichen Sorge oder des Vormunds;
- (5) Fingerabdruckdaten gemäß Artikel 8.
Artikel 26
Ergänzung der Daten im Zentralregister nach Bewilligung der Aufnahme in das RTP oder nach Rücknahme des Antrags
- 1. Wurde entschieden, die Aufnahme in das RTP zu bewilligen, ergänzt die zuständige Behörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:
- (a) die Statusinformation, aus der hervorgeht, dass die Aufnahme in das RTP bewilligt wurde;
- (b) die Behörde, die die Aufnahme bewilligt hat, einschließlich ihres Standorts;
- (c) Ort und Datum der Entscheidung über die Aufnahmebewilligung;
- (d) Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums.
- 2. Hat der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen, bevor über die Aufnahme in das RTP entschieden wurde, vermerkt die zuständige Behörde, dass das Antragsverfahren aus diesem Grund eingestellt wurde, gibt das Datum der Verfahrenseinstellung ein und löscht die Daten aus dem Antragsdatensatz.
Artikel 27
Eingabe von Daten in das Token nach Bewilligung der Aufnahme in das RTP
- 1. Wurde entschieden, die Aufnahme in das RTP zu bewilligen, gibt die zuständige Behörde, die diese Entscheidung getroffen hat, die persönliche Kennnummer in das Token ein. Die persönliche Kennnummer entspricht der Antragsnummer.
- 2. Das Token wird dem Antragsteller ausgehändigt.
Artikel 28
Ergänzung der Daten im Zentralregister nach Ablehnung der Aufnahme in das RTP
- 1. Wurde entschieden, die Aufnahme in das RTP abzulehnen, ergänzt die zuständige Behörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:
- (a) die Statusinformation, aus der hervorgeht, dass die Aufnahme in das RTP abgelehnt wurde;
- (b) die Behörde, die die Aufnahme in das RTP abgelehnt hat, einschließlich ihres Standorts;
- (c) Ort und Datum der Entscheidung über die Ablehnung der Aufnahme in das RTP.
- 2. Im Antragsdatensatz ist auch anzugeben, aus welchem oder welchen der in Artikel 15 Absatz 1 aufgeführten Gründe die Aufnahme in das RTP abgelehnt wurde.
Artikel 29
Ergänzung der Daten im Zentralregister nach Aufhebung der Aufnahmebewilligung
- 1. Wurde entschieden, die Bewilligung der Aufnahme in das RTP aufzuheben, ergänzt die zuständige Behörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:
- (a) die Statusinformation, aus der hervorgeht, dass die Aufnahmebewilligung aufgehoben wurde;
- (b) die Behörde, die die Aufnahmebewilligung aufgehoben hat, einschließlich ihres Standorts;
- (c) Ort und Datum der Entscheidung über die Aufhebung der Aufnahmebewilligung.
- 2. Im Antragsdatensatz ist anzugeben, aus welchem oder welchen der in Artikel 16 Absatz 1 aufgeführten Gründe die Aufnahmebewilligung aufgehoben wurde.
Artikel 30
Ergänzung der Daten im Zentralregister nach Verlängerung der Aufnahmebewilligung
Wurde entschieden, die Bewilligung der Aufnahme in das RTP zu verlängern, ergänzt die zuständige Behörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:
- (a) die Statusinformation, aus der hervorgeht, dass die Aufnahmebewilligung verlängert wurde;
- (b) die Behörde, die die Aufnahmebewilligung verlängert hat, einschließlich ihres Standorts;
- (c) Ort und Datum der Entscheidung;
- (d) Beginn und Ende des verlängerten Bewilligungszeitraums.
Kapitel VII
Datenabfrage
Artikel 31
Datenabfrage im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung, mit verloren gegangenen oder gestohlenen Token oder mit Problemen bei der Erleichterung des Grenzübertritts registrierter Reisender
- 1. Die zuständige Behörde konsultiert das Zentralregister zwecks Bearbeitung und Bescheidung der Anträge einschließlich in Fällen, in denen zu entscheiden ist, ob die Bewilligung der Aufnahme in das RTP verlängert oder aufgehoben wird. Die zuständigen Behörden konsultieren das Zentralregister zudem in Fällen, in denen das Token verloren gegangen oder gestohlen worden ist oder Probleme bei der Erleichterung des Grenzübertritts registrierter Reisender auftreten.
- 2. Die zuständige Behörde führt für die Zwecke des Absatzes 1 eine Suche anhand einer oder mehrerer der folgenden Angaben durch:
- (a) Antragsnummer;
- (b) Daten im Sinne des Artikels 25 Nummer 4 Buchstaben a, b und c;
- (c) Daten in Bezug auf das Reisedokument im Sinne des Artikels 25 Nummer 4 Buchstabe d;
- (d) Nummer der Visummarke oder gegebenenfalls der Aufenthaltsgenehmigung oder der Aufenthaltskarte.
- 3. Ergibt die Suche mit einer oder mehreren der in Absatz 2 genannten Angaben, dass Daten über die betreffende Person im Zentralregister gespeichert sind, erhält die zuständige Behörde Zugang zum Antragsdatensatz, aber nicht zu dem separaten Teil, der die biometrischen Daten enthält.
- 4. Die zuständige Behörde darf zwecks Verlängerung der Aufnahmebewilligung und im Zusammenhang mit Problemen bei der Erleichterung des Grenzübertritts registrierter Reisender nur dann eine Suche im separaten Teil des Zentralregisters mit den biometrischen Daten durchführen, wenn der registrierte Reisende sein Token und gleichzeitig seine Fingerabdrücke vorweist. Ergibt die Suche, dass Daten über den registrierten Reisenden im Zentralregister gespeichert sind, erhält die zuständige Behörde Zugang zum Antragsdatensatz und zu den biometrischen Daten.
- 5. Ohne Vorlage des Tokens darf die zuständige Behörde nur im Rahmen der Antragsbearbeitung oder wenn sie über die Aufhebung der Aufnahmebewilligung zu befinden hat oder in Fällen, in denen das Token verloren gegangen oder gestohlen worden ist, eine Suche ausschließlich im separaten Teil des Zentralregisters mit den biometrischen Daten durchführen. Ergibt die Suche, dass Daten über die betreffende Person im Zentralregister gespeichert sind, erhält die zuständige Behörde Zugang zum Antragsdatensatz und zu den biometrischen Daten.
Artikel 32
Datenabfrage an den Außengrenzübergangsstellen zu Kontrollzwecken
- 1. Um den Grenzübertritt registrierter Reisender zu erleichtern, kann die zuständige Behörde zur Verifizierung der Identität solcher Personen und zur Überprüfung der Bewilligung ihrer Aufnahme in das RTP und/oder der Einhaltung der Einreise- oder Ausreisevoraussetzungen für das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Schengener Grenzkodexes anhand der persönlichen Kennnummer (Token) und der Nummer des Reisedokuments eine Suche im Zentralregister durchführen, um festzustellen, ob die Person in das RTP aufgenommen worden ist, und gleichzeitig die Identität dieser Person anhand ihrer Fingerabdruckdaten zu überprüfen.
- 2. Ergibt die Suche anhand der Daten in Absatz 1, dass Daten über den registrierten Reisenden im Zentralregister gespeichert sind, erhält die zuständige Behörde eine Treffermeldung.
- 3. Bei einer manuellen Grenzkontrolle kann die Identität eines registrierten Reisenden unbeschadet des Absatzes 1 durch eine visuelle Prüfung des Reisedokuments verifiziert werden.
Artikel 33
Datenabfrage zwecks Erstellung von Berichten und Statistiken
Die zuständigen Behörden können ausschließlich zur Erstellung von Berichten und Statistiken folgende Daten abfragen, ohne dass diese ihnen die Identifizierung einzelner Antragsteller ermöglichen:
- (1) Statusinformationen;
- (2) derzeitige Staatsangehörigkeit des Antragstellers;
- (3) Ort und Datum der Antragstellung;
- (4) Art der Entscheidung über die Aufnahme in das RTP und deren Begründung;
- (5) Art des Reisedokuments / der Reisedokumente und ausstellender Staat;
- (6) zuständige Behörde, einschließlich ihres Standorts, die über die Aufnahme in das RTP, die Verlängerung der Aufnahmebewilligung oder über deren Aufhebung entschieden hat, sowie Datum der jeweiligen Entscheidung;
- (7) Reisezwecke;
- (8) Angaben zu verloren gegangenen oder gestohlenen Token.
Kapitel VIII
Speicherfrist, Änderung der Daten, verloren gegangene oder gestohlene Token
Artikel 34
Speicherfrist
- 1. Jeder Antragsdatensatz wird unbeschadet der Löschung nach Artikel 16 Absatz 7, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 35 und der Führung von Aufzeichnungen nach Artikel 45 höchstens fünf Jahre im Zentralregister gespeichert.
Diese Frist beginnt
- (a) mit dem Tag, an dem die Bewilligung der Aufnahme in das RTP oder die Verlängerung der Aufnahmebewilligung abläuft;
- (b) im Falle der Rücknahme des Antrags mit dem Tag der Erstellung des Antragsdatensatzes im Zentralregister;
- (c) im Falle der Ablehnung des Antrags auf Aufnahme in das RTP oder der Aufhebung der Aufnahmebewilligung mit dem Tag der Entscheidung der zuständigen Behörde.
- 2. Mit Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist wird der betreffende Antragsdatensatz automatisch im Zentralregister gelöscht.
- 3. Der registrierte Reisende darf das Token behalten.
Artikel 35
Änderung der Daten und vorzeitige Löschung
- 1. Nur der verantwortliche Mitgliedstaat hat das Recht, Daten, die er in das Zentralregister eingegeben hat, zu berichtigen oder zu löschen.
- 2. Liegen dem verantwortlichen Mitgliedstaat Beweise dafür vor, dass im Zentralregister verarbeitete Daten unrichtig sind oder unter Verletzung dieser Verordnung im Zentralregister verarbeitet wurden, überprüft er die betreffenden Daten und berichtigt oder löscht sie erforderlichenfalls unverzüglich. Dies kann auch auf Ersuchen des registrierten Reisenden geschehen.
- 3. Liegen einem anderen als dem verantwortlichen Mitgliedstaat Beweise dafür vor, dass im Zentralregister verarbeitete Daten unrichtig sind oder unter Verletzung dieser Verordnung im Zentralregister verarbeitet wurden, teilt er dies dem verantwortlichen Mitgliedstaat unverzüglich mit. Der verantwortliche Mitgliedstaat überprüft die betreffenden Daten und berichtigt oder löscht sie erforderlichenfalls unverzüglich.
- 4. Hat ein Antragsteller vor Ablauf der Speicherfrist gemäß Artikel 34 Absatz 1 die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben, wird sein Antragsdatensatz von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, unverzüglich aus dem Zentralregister gelöscht.
- 5. Wurde die Ablehnung der Aufnahme in das RTP von einem Gericht oder einer Beschwerdeinstanz aufgehoben, so löscht der Mitgliedstaat, der die Aufnahme in das RTP abgelehnt hat, die Daten nach Artikel 28 unverzüglich, sobald die Entscheidung, die Ablehnung der Aufnahme in das RTP aufzuheben, rechtskräftig wird. Die Ablehnung, die Gegenstand der vorgenannten Entscheidung des Gerichts oder der Beschwerdeinstanz war, wird von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Würdigung des Gerichts beziehungsweise der Beschwerdeinstanz überprüft.
Artikel 36
Verloren gegangene oder gestohlene Token
- 1. Bei Verlust oder Diebstahl des Tokens informiert der registrierte Reisende die Behörde, die das Token ausgegeben hat.
- 2. Meldet ein Dritter den Verlust oder Diebstahl eines Tokens, setzen die zuständigen Behörden die Aufnahmebewilligung aus und informieren den Mitgliedstaat, der die Aufnahme in das RTP bewilligt hatte. Der verantwortliche Mitgliedstaat informiert den registrierten Reisenden per Telefon, Fax, Post oder E-Mail.
- 3. Meldet der registrierte Reisende den Verlust oder Diebstahl seines Tokens, prüft der verantwortliche Mitgliedstaat, ob diese Person in das RTP aufgenommen worden ist. Auf Ersuchen des registrierten Reisenden gibt der verantwortliche Mitgliedstaat ein neues Token aus. Andernfalls wird die Aufnahmebewilligung ausgesetzt.
- 4. Der registrierte Reisende kommt für die Kosten des neuen Tokens auf.
Kapitel IX
Entwicklung, Betrieb, Verantwortlichkeit und Zuständigkeit
Artikel 37
Durchführungsmaßnahmen der Kommission
- 1. Die Kommission beschließt die für die Entwicklung, technische Umsetzung und Weiterentwicklung des Zentralregisters, der einheitlichen Schnittstellen und der Kommunikationsinfrastruktur notwendigen Maßnahmen, insbesondere
- (a) zur Festlegung der Auflösungs- und Verwendungsspezifikationen für Fingerabdrücke für die biometrische Verifizierung im RTP gemäß Artikel 8;
- (b) zur Gestaltung der Systemarchitektur einschließlich der Kommunikationsinfrastruktur;
- (c) für die Dateneingabe gemäß Artikel 24;
- (d) für die Datenabfrage gemäß Artikel 31, 32 und 33;
- (e) zur Speicherung, Änderung, Löschung und vorzeitigen Löschung von Daten gemäß den Artikeln 34 und 35;
- (f) zur Aussetzung der Aufnahmebewilligung bei Verlust oder Diebstahl eines Tokens gemäß Artikel 36;
- (g) für die Führung von und den Zugriff auf Aufzeichnungen gemäß Artikel 45;
- (h) zur Festlegung der Leistungsanforderungen;
- (i) zur Festlegung der Betriebsanforderungen einschließlich der Gestaltung der Token.
Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden nach Maßgabe des Prüfverfahrens gemäß Artikel 57 erlassen.
Artikel 38
Entwicklung und Betriebsmanagement- 1. Die Agentur übernimmt so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und nach Erlass der in Artikel 37 vorgesehenen Maßnahmen durch die Kommission die Entwicklung des Hauptregisters, des Backup-Registers, der einheitlichen Schnittstellen einschließlich der Netzzugangspunkte und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen den nationalen Systemen und den Netzzugangspunkten sowie die Festlegung der technischen Spezifikationen des Tokens. Die Agentur legt die technischen Spezifikationen des Tokens und des Zentralregisters, der einheitlichen Schnittstellen und der Kommunikationsinfrastruktur nach befürwortender Stellungnahme der Kommission fest.
Die Entwicklung umfasst die Ausarbeitung und Anwendung der technischen Spezifikationen, die Erprobung und die Projektgesamtkoordination.
Gemeinsam mit den Mitgliedstaaten führt die Agentur einen umfangreichen Test des Zentralregisters durch. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über die Ergebnisse des Tests.
- 2. Die Agentur ist für das Betriebsmanagement des Hauptregisters, des Backup-Registers und der einheitlichen Schnittstellen zuständig. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleistet sie, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie eingesetzt wird. Die Agentur ist zudem für das Betriebsmanagement der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralregister und den Netzzugangspunkten zuständig.
Das Betriebsmanagement des Zentralregisters umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um das Zentralregister im Einklang mit dieser Verordnung 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche betriebsbereit zu halten; dazu gehören insbesondere die Wartungsarbeiten und technischen Anpassungen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das System mit guter Betriebsqualität arbeitet, vor allem was die Reaktionszeit für eine Abfrage des Zentralregisters durch konsularische Vertretungen und Grenzübergangsstellen betrifft, die so kurz wie möglich sein sollte.
- 3. Unbeschadet des Artikels 17 des Statuts der Beamten der Europäischen Union wendet die Agentur angemessene Regeln zur Gewährleistung der beruflichen Schweigepflicht oder einer anderen vergleichbaren Geheimhaltungspflicht auf alle Bediensteten an, die mit RTP-Daten arbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Bediensteten aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung ihrer Tätigkeit weiter.
Artikel 39
Nationale Zuständigkeiten- 1. Jeder Mitgliedstaat ist zuständig für
- (a) die Entwicklung seines nationalen Systems, den Anschluss an das Zentralregister und die Ausgabe von Token;
- (b) den Aufbau, die Verwaltung, den Betrieb und die Wartung seines nationales Systems;
- (c) die Verwaltung und die Regelung des Zugangs der zuständigen Behörden zum Zentralregister im Einklang mit dieser Verordnung und die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Verzeichnisses der betreffenden Bediensteten und ihres Profils.
- 2. Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Behörde, die den Zugang der zuständigen Behörden zum Zentralregister gewährleistet, und stellt eine Verbindung zwischen dieser nationalen Behörde und dem Netzzugangspunkt her.
- 3. Jeder Mitgliedstaat verwendet automatisierte Verfahren für die Datenverarbeitung.
- 4. Die Bediensteten der Behörden mit Zugangs- oder Nutzungsberechtigung für das Zentralregister erhalten eine angemessene Schulung über die Vorschriften betreffend Datensicherheit und Datenschutz, bevor sie ermächtigt werden, im Zentralregister gespeicherte Daten zu verarbeiten.
- 5. Die Kosten der nationalen Systeme sowie des Hostings der nationalen Schnittstelle gehen zulasten des Unionshaushalts.
Artikel 40
Verantwortlichkeit für die Verwendung von Daten- 1. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Daten rechtmäßig verarbeitet werden und dass insbesondere nur die dazu ermächtigten Bediensteten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung Zugriff auf die im Zentralregister verarbeiteten Daten haben. Der verantwortliche Mitgliedstaat stellt insbesondere sicher, dass
- (j) die Daten rechtmäßig erhoben werden;
- (k) die Daten rechtmäßig an das Zentralregister übermittelt werden;
- (1) die Daten richtig und aktuell sind, wenn sie an das Zentralregister übermittelt werden.
- 2. Die Agentur stellt sicher, dass das Zentralregister im Einklang mit dieser Verordnung und den diesbezüglichen Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 37 betrieben wird. Insbesondere obliegt es der Agentur,
- (m) unbeschadet der Zuständigkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit des Zentralregisters und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralregister und den Netzzugangspunkten zu gewährleisten;
- (n) sicherzustellen, dass nur die dazu ermächtigten Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur nach Maßgabe dieser Verordnung Zugriff auf die im Zentralregister verarbeiteten Daten haben.
- 3. Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über die Maßnahmen, die sie gemäß Absatz 2 zur Aufnahme des RTP-Betriebs ergreift.
Artikel 41
Aufbewahrung von Daten in nationalen Dateien
- 1. Jeder Mitgliedstaat darf die alphanumerischen Daten, die er in das Zentralregister eingegeben hat, im Einklang mit den Zwecken des RTP und gemäß den einschlägigen rechtlichen Regelungen einschließlich der Datenschutzvorschriften in nationalen Dateien aufbewahren.
- 2. Die Daten werden in den nationalen Dateien nicht länger als im Zentralregister aufbewahrt.
- 3. Jede Verwendung von Daten, die Absatz 1 nicht entspricht, ist als Missbrauch gemäß dem einzelstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten anzusehen.
- 4. Dieser Artikel darf nicht dahin ausgelegt werden, dass eine technische Anpassung des Zentralregisters erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten dürfen im Einklang mit diesem Artikel Daten ausschließlich auf eigene Kosten, auf eigenes Risiko und mit ihren eigenen technischen Mitteln aufbewahren.
Artikel 42
Übermittlung von Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen
Daten, die im Zentralregister oder während der Prüfung von Anträgen nach Maßgabe dieser Verordnung verarbeitet werden, werden in keinem Fall Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt oder zur Verfügung gestellt.
Artikel 43
Datensicherheit
- 1. Der verantwortliche Mitgliedstaat gewährleistet die Datensicherheit vor und während der Übermittlung an den Netzzugangspunkt. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Sicherheit der Daten, die er aus dem Zentralregister erhält.
- 2. Jeder Mitgliedstaat trifft in Abhängigkeit von seinem nationalen System die erforderlichen Maßnahmen, die einen Sicherheitsplan einschließen, um
- (a) die Daten physisch zu schützen, unter anderem durch Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen;
- (b) Unbefugten den Zugang zu nationalen Einrichtungen zu verwehren, in denen der Mitgliedstaat Tätigkeiten im Einklang mit den Zwecken des RTP durchführt (Zugangskontrollen zu diesen Einrichtungen);
- (c) das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Entfernen von Datenträgern zu verhindern (Datenträgerkontrolle);
- (d) die unbefugte Dateneingabe und die unbefugte Kenntnisnahme, Änderung oder Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten zu verhindern (Speicherkontrolle);
- (e) die unbefugte Verarbeitung von Daten im Zentralregister und die unbefugte Änderung oder Löschung von Daten, die im Zentralregister verarbeitet werden, zu verhindern (Kontrolle der Dateneingabe);
- (f) sicherzustellen, dass die zum Zugang zum Zentralregister berechtigten Personen nur mittels einer persönlichen und eindeutigen Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle);
- (g) sicherzustellen, dass alle zum Zugang zum Zentralregister berechtigten Behörden Profile mit einer Beschreibung der Aufgaben und Befugnisse der Personen erstellen, die berechtigt sind, die Daten einzugeben, zu ändern, zu löschen, abzufragen und in den Daten zu suchen, und diese Profile den Aufsichtsbehörden nach Artikel 52 auf deren Anfrage unverzüglich zur Verfügung zu stellen (Personalprofile);
- (h) sicherzustellen, dass überprüft und festgestellt werden kann, welchen Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle);
- (i) sicherzustellen, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche Arten von Daten wann, von wem und zu welchem Zweck im Zentralregister verarbeitet wurden (Kontrolle der Datenaufzeichnung);
- (j) das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von personenbezogenen Daten während der Übermittlung von personenbezogenen Daten an das oder aus dem Zentralregister oder während des Transports von Datenträgern zu verhindern, insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken (Übertragungskontrolle);
- (k) die Wirksamkeit der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen bezüglich der internen Überwachung zu treffen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen (Eigenkontrolle).
- 3. Die Agentur ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die in Absatz 2 genannten Ziele hinsichtlich des Betriebs des Zentralregisters, einschließlich der Annahme eines Sicherheitsplans, zu erreichen.
Artikel 44
Haftung
- 1. Jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der/dem durch eine rechtswidrige Verarbeitung oder durch andere gegen diese Verordnung verstoßende Handlungen ein Schaden entsteht, hat das Recht, von dem für den Schaden verantwortlichen Mitgliedstaat Schadenersatz zu verlangen. Dieser Mitgliedstaat wird teilweise oder vollständig von seiner Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht verantwortlich ist.
- 2. Für Schäden am RTP, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist, haftet der betreffende Mitgliedstaat, es sei denn, die Agentur oder ein anderer am RTP beteiligter Mitgliedstaat hat keine angemessenen Maßnahmen ergriffen, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
- 3. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Mitgliedstaat unterliegt dem innerstaatlichen Recht des beklagten Mitgliedstaats.
Artikel 45
Führen von Aufzeichnungen
- 1. Die Mitgliedstaaten und die Agentur führen Aufzeichnungen über alle Datenverarbeitungsvorgänge im Zentralregister. Diese Aufzeichnungen enthalten den Verwendungszweck der Daten gemäß Artikel 23 Absatz 1 und den Artikeln 31 bis 33, Datum und Uhrzeit, die Art der übermittelten Daten gemäß den Artikeln 25 und 26 sowie 28 bis 30, die Art der für die Abfrage verwendeten Daten gemäß den Artikeln 31 bis 33 und den Namen der Behörde, die die Daten eingegeben oder abgefragt hat. Darüber hinaus führen die Mitgliedstaaten Aufzeichnungen über die zur Eingabe oder Abfrage der Daten ermächtigten Bediensteten.
- 2. Diese Aufzeichnungen dürfen nur zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datensicherheit verwendet werden. Sie werden durch geeignete Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt und nach einer Frist von einem Jahr nach Ablauf der fünfjährigen Speicherfrist nach Artikel 33 Absatz 1 gelöscht, sofern sie nicht für bereits eingeleitete Kontrollverfahren benötigt werden.
Artikel 46
Eigenkontrolle
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Behörde mit Zugangsberechtigung für das Zentralregister die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Verordnung trifft und erforderlichenfalls mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeitet.
Artikel 47
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherstellen, dass jeder Missbrauch von in das Zentralregister eingegebenen Daten nach innerstaatlichem Recht mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich verwaltungs- und/oder strafrechtlicher Sanktionen, geahndet wird.
Kapitel X
Rechte der betroffenen Person und Kontrolle
Artikel 48
Recht auf Information
- 1. Die Antragsteller und die in Artikel 25 Nummer 4 Buchstabe f genannten Personen werden von dem verantwortlichen Mitgliedstaat informiert
- (o) über die Identität des nach Artikel 52 Absatz 4 für die Verarbeitung Verantwortlichen, einschließlich seiner Kontaktdaten;
- (p) über die Zwecke der Datenverarbeitung im Rahmen des RTP;
- (q) über die Kategorien der Datenempfänger;
- (r) über die Speicherfrist für die Daten;
- (s) darüber, dass die Erhebung der Daten für die Prüfung des Antrags vorgeschrieben ist;
- (t) über das Bestehen eines Auskunftsrechts bezüglich sie betreffender Daten und über das Recht zu beantragen, dass sie betreffende unrichtige Daten berichtigt oder sie betreffende unrechtmäßig verarbeitete Daten gelöscht werden, einschließlich des Rechts, Informationen über die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte und die Kontaktdaten der Aufsichtsbehörden nach Artikel 52 Absatz 1 zu erhalten, die Beschwerden hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten entgegennehmen.
- 2. Die Informationen nach Absatz 1 werden dem Antragsteller bei Aufnahme der Daten aus dem Antragsformular und der Fingerabdruckdaten nach Artikel 25 Nummern 4 und 5 schriftlich mitgeteilt.
- 3. Die Informationen nach Absatz 1 werden den in Artikel 25 Nummer 4 Buchstabe f genannten Personen in den Formularen mitgeteilt, die sie zum Nachweis der Einladung, Kostenübernahme oder Unterkunft unterzeichnen müssen.
Liegen keine derartigen von diesen Personen unterzeichneten Formulare vor, so werden diese Informationen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 95/46/EG erteilt.
Artikel 49
Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung
- 1. Unbeschadet der Pflicht, andere Informationen gemäß Artikel 12 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG zu erteilen, hat jede Person das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden im Zentralregister erfassten Daten und den Mitgliedstaat, der sie an das Zentralregister übermittelt hat. Diese Datenauskunft wird nur von einem Mitgliedstaat erteilt. Jeder Mitgliedstaat führt Aufzeichnungen über diesbezügliche Anträge auf Auskunft.
- 2. Jede Person kann beantragen, dass sie betreffende unrichtige Daten berichtigt und unrechtmäßig erfasste Daten gelöscht werden. Die Berichtigung und die Löschung werden unverzüglich von dem Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat, nach seinen Rechts-, Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften vorgenommen.
- 3. Wird der Antrag nach Absatz 2 bei einem anderen als dem verantwortlichen Mitgliedstaat gestellt, so kontaktieren die Behörden des Mitgliedstaats, an den der Antrag gerichtet wurde, die Behörden des verantwortlichen Mitgliedstaats innerhalb einer Frist von 14 Tagen. Der verantwortliche Mitgliedstaat überprüft die Richtigkeit der Daten und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im Zentralregister innerhalb einer Frist von einem Monat.
- 4. Stellt sich heraus, dass im Zentralregister erfasste Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig erfasst wurden, so werden sie von dem Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, gemäß Artikel 35 Absätze 2 und 3 berichtigt oder gelöscht. Der verantwortliche Mitgliedstaat bestätigt der betroffenen Person unverzüglich schriftlich, dass er Maßnahmen zur Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten ergriffen hat.
- 5. Ist der verantwortliche Mitgliedstaat nicht der Ansicht, dass die im Zentralregister erfassten Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig erfasst wurden, so teilt er der betroffenen Person unverzüglich schriftlich mit, warum er nicht zu einer Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten bereit ist.
- 6. Der verantwortliche Mitgliedstaat teilt der betroffenen Person außerdem mit, welche Schritte sie unternehmen kann, wenn sie mit der Begründung nicht einverstanden ist. Hierzu gehören Angaben darüber, auf welche Weise bei den zuständigen Behörden oder Gerichten dieses Mitgliedstaats Klage erhoben oder Beschwerde eingelegt werden kann, und darüber, ob gemäß den Rechts-, Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften dieses Mitgliedstaats eine Unterstützung, unter anderem seitens der in Artikel 52 genannten Aufsichtsbehörden, vorgesehen ist.
Artikel 50
Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Datenschutzrechte
- 1. Die Mitgliedstaaten arbeiten aktiv zur Durchsetzung der in Artikel 49 Absätze 2 und 3 aufgeführten Rechte zusammen.
- 2. Die Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats unterstützt und berät auf Antrag die betroffene Person bei der Ausübung ihres Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG.
- 3. Die Aufsichtsbehörde des verantwortlichen Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt hat, sowie die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, bei denen der Antrag gestellt wurde, arbeiten zu diesem Zweck zusammen.
Artikel 51
Rechtsbehelfe
- 1. In allen Mitgliedstaaten hat jede Person das Recht, eine Klage oder Beschwerde bei den zuständigen Behörden zu erheben, sowie das Recht, einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht des Mitgliedstaats einzulegen, in dem ihr das in Artikel 49 Absätze 1 und 2 vorgesehene Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten oder das Recht auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten verweigert wird.
- 2. Die Unterstützung durch die Aufsichtsbehörden bleibt während des gesamten Verfahrens bestehen.
Artikel 52
Kontrolle durch die nationale Aufsichtsbehörde
- 1. Die Aufsichtsbehörde überwacht die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 22 Absatz 1 durch den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der Übermittlung an das und aus dem Zentralregister.
- 2. Die Aufsichtsbehörde gewährleistet, dass mindestens alle vier Jahre die Datenverarbeitungsvorgänge im nationalen System nach einschlägigen internationalen Prüfungsstandards überprüft werden.
- 3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Aufsichtsbehörde über ausreichende Ressourcen zur Wahrnehmung der Aufgaben verfügt, die ihr gemäß dieser Verordnung übertragen werden.
- 4. Im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im RTP benennt jeder Mitgliedstaat die Behörde, die als für die Verarbeitung Verantwortlicher nach Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG zu betrachten ist und die die zentrale Zuständigkeit für die Verarbeitung der Daten durch diesen Mitgliedstaat hat. Er teilt der Kommission diese Behörde mit.
- 5. Jeder Mitgliedstaat liefert den Aufsichtsbehörden alle von ihnen erbetenen Informationen, insbesondere zu den Tätigkeiten, die gemäß Artikel 39 und Artikel 40 Absatz 1 durchgeführt wurden, gewährt ihnen Zugang zu den Verzeichnissen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c und zu seinen Aufzeichnungen nach Artikel 45 und ermöglicht ihnen jederzeit Zutritt zu allen seinen Gebäuden.
Artikel 53
Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten
- 1. Der Europäische Datenschutzbeauftragte vergewissert sich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur im Einklang mit dieser Verordnung erfolgt. Die Bestimmungen über die Aufgaben und Befugnisse nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 finden entsprechend Anwendung.
- 2. Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt dafür Sorge, dass mindestens alle vier Jahre die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur nach einschlägigen internationalen Prüfungsstandards überprüft wird. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Agentur, der Kommission und den Aufsichtsbehörden übermittelt. Die Agentur erhält vor der Annahme des Berichts Gelegenheit zur Stellungnahme.
- 3. Die Agentur liefert die vom Europäischen Datenschutzbeauftragten erbetenen Informationen, gewährt ihm Zugang zu allen Dokumenten und zu ihren Aufzeichnungen nach Artikel 45 Absatz 1 und ermöglicht ihm jederzeit Zutritt zu allen ihren Gebäuden.
Artikel 54
Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
- 1. Die Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv zusammen und sorgen für eine koordinierte Überwachung des RTP.
- 2. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten tauschen sie einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung, gehen Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte der betroffenen Personen nach, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern erforderlichenfalls das Bewusstsein für die Datenschutzrechte.
- 3. Die Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte kommen zu diesem Zweck mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Kosten dieser Sitzungen übernimmt der Europäische Datenschutzbeauftragte. In der ersten Sitzung wird eine Geschäftsordnung angenommen. Weitere Arbeitsverfahren werden je nach Bedarf gemeinsam festgelegt.
- 4. Ein gemeinsamer Tätigkeitsbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der Agentur alle zwei Jahre übermittelt. Dieser Bericht enthält ein Kapitel jedes Mitgliedstaats, das von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats ausgearbeitet wird.
Kapitel XI
Schlussbestimmungen
Artikel 55
Beginn der Übermittlung
- 1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Übermittlung der Daten nach Artikel 22 Absatz 1 an das Zentralregister getroffen haben.
- 2. Die Agentur teilt der Kommission mit, dass sie die erforderlichen technischen Vorkehrungen nach Artikel 38 Absatz 1 getroffen hat.
Artikel 56
Aufnahme des Betriebs
Die Kommission bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das RTP seinen Betrieb aufnimmt, sobald
- (a) die Maßnahmen nach Artikel 37 Absätze 1 und 2 angenommen worden sind;
- (b) die Mitgliedstaaten - nach Validierung der technischen Vorkehrungen - der Kommission mitgeteilt haben, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Erhebung der Daten nach Artikel 22 Absatz 1 und zu ihrer Übermittlung an das Zentralregister getroffen haben;
- (c) die Agentur den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des Zentralregisters nach Artikel 38 Absatz 1 festgestellt hat;
- (d) die Agentur der Kommission mitgeteilt hat, dass das Zentralregister betriebsbereit ist.
Artikel 57
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 58
Änderung der Anhänge
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, in Bezug auf die Anhänge dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 59 zu erlassen.
Artikel 59
Ausübung der Befugnisübertragung
- 1. Vorbehaltlich der Bedingungen dieses Artikels wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen.
- 2. Die Befugnisübertragung nach Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 58 gilt ab X.X.201X auf unbestimmte Zeit. (Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung)
- 3. Die Befugnisübertragung nach Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 58 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
- 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- 5. Ein gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 58 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 60
Mitteilung
- 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission:
- (a) das nationale Formular zum Nachweis der Kostenübernahme und/oder privaten Unterkunft gemäß Artikel 9 Absatz 5;
- (b) Angaben zu der Behörde, die als für die Verarbeitung Verantwortlicher gemäß Artikel 52 Absatz 4 zu betrachten ist;
- (c) Angaben zu den erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen gemäß Artikel 56.
- 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur:
- (a) Angaben zu den zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 23 Daten eingeben, ändern, löschen, abfragen oder in Daten suchen dürfen;
- (b) die gemäß Artikel 18 Absatz 5 und Anhang V erhobenen Statistiken.
- 3. Die Agentur teilt der Kommission mit, dass sie die erforderlichen technischen Vorkehrungen getroffen hat und das Zentralregister betriebsbereit ist.
- 4. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die gemäß Absatz 1 Buchstabe a mitgeteilten Informationen auf elektronischem Wege in regelmäßig aktualisierter Form zur Verfügung.
- 5. Bulgarien, Rumänien und Zypern teilen der Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen mit, ob sie die Mitgliedschaft von Reisenden im RTP im Hinblick auf die Gewährung von Erleichterungen bei den Kontrollen an ihren Außengrenzen anerkennen. Die Kommission veröffentlicht die von diesen Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 61
Beratergruppe
Eine Beratergruppe steht der Agentur mit Fachkenntnissen in Bezug auf das RTP, insbesondere zur Vorbereitung ihres Jahresarbeitsprogramms und ihres Jahrestätigkeitsberichts, zur Seite.
Artikel 62
Schulung
Die Agentur nimmt Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des Zentralregisters wahr.
Artikel 63
Monitoring und Evaluierung
- 1. Die Agentur trägt dafür Sorge, dass Verfahren vorhanden sind, mit denen die Funktionsweise des Zentralregisters anhand von Leistungs-, Kostenwirksamkeits-, Sicherheits- und Dienstleistungsqualitätszielen überwacht werden kann.
- 2. Zum Zwecke der technischen Wartung hat die Agentur Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Verarbeitungsvorgänge im Zentralregister.
- 3. Zwei Jahre nach Inbetriebnahme des RTP und danach alle zwei Jahre übermittelt die Agentur dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die technische Funktionsweise des RTP einschließlich seiner Sicherheit.
- 4. Drei Jahre nach Inbetriebnahme des RTP und danach alle vier Jahre erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung des RTP. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen, überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben, bewertet die Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf das RTP, die Sicherheit des RTP, die Erfassung und Verwendung biometrischer Daten, die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und die Verfahren für die Antragstellung und die Ausgabe der Token. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat. Erforderlichenfalls fügt sie dem Bericht geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung bei.
- 5. Die Mitgliedstaaten stellen der Agentur und der Kommission die Informationen zur Verfügung, die für die Ausarbeitung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Berichte im Einklang mit den von der Agentur beziehungsweise der Kommission zuvor festgelegten quantitativen Parametern erforderlich sind.
- 6. Die Agentur stellt der Kommission die Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung der in Absatz 4 genannten Gesamtbewertung erforderlich sind.
Artikel 64
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
- 1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- 2. Sie gilt ab dem Zeitpunkt, auf den Artikel 56 Bezug nimmt.
- 3. Die Artikel 37, 38, 39, 43, 55, 56, 57, 58, 59 und 60 gelten ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident
Anhang I
Einheitliches Antragsformular40
Antrag auf Aufnahme in das Registrierungsprogramm für Reisende
Die mit * gekennzeichneten Felder müssen von Familienangehörigen von Unionsbürgern und von Staatsangehörigen des EWR oder der Schweiz (Ehegatte, Kind oder abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie), die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, nicht ausgefüllt werden. Diese müssen allerdings ihre Verwandtschaftsbeziehung anhand von Dokumenten nachweisen und die Felder Nr. 25 und 26 ausfüllen.
(x) Die Felder 1-3 sind entsprechend den Angaben im Reisedokument auszufüllen.
Mir ist bekannt und ich bin damit einverstanden, dass für die Prüfung meines Antrags auf Aufnahme in das Registrierungsprogramm für Reisende (RTP) die in diesem Antragsformular geforderten Daten erhoben und gegebenenfalls meine Fingerabdrücke abgenommen werden müssen. Die Angaben zu meiner Person, die in diesem RTP-Antrag enthalten sind, sowie meine Fingerabdrücke werden zwecks Entscheidung über meinen RTP-Antrag an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weitergeleitet und von diesen Behörden bearbeitet.
Diese Daten sowie Daten in Bezug auf die Entscheidung über meinen Antrag oder eine Entscheidung zur Aufhebung oder Verlängerung der RTP-Aufnahmebewilligung werden in das Zentralregister eingegeben und dort höchstens fünf Jahre gespeichert; während dieser Zeit haben die zuständigen Visum- und Grenzbehörden Zugang zum Zentralregister. Die für die Verarbeitung der Daten zuständige Behörde des Mitgliedstaats ist [( ... )].
Mir ist bekannt, dass ich berechtigt bin, in jedem beliebigen Mitgliedstaat eine Mitteilung darüber einzufordern, welche Daten über mich im Zentralregister erfasst wurden und welcher Mitgliedstaat diese Daten übermittelt hat; außerdem bin ich berechtigt zu beantragen, dass mich betreffende Daten, die unrichtig sind, berichtigt und rechtswidrig verarbeitete Daten, die mich betreffen, gelöscht werden. Die Behörde, die meinen Antrag prüft, liefert mir auf ausdrücklichen Wunsch Informationen darüber, wie ich mein Recht wahrnehmen kann, die Daten zu meiner Person zu überprüfen und unrichtige Daten gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats berichtigen oder löschen zu lassen, sowie über die Rechtsbehelfe, die das Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorsieht. Die Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats [Kontaktdaten] ist zuständig für Beschwerden über den Schutz personenbezogener Daten.
Ich versichere, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe und dass sie richtig und vollständig sind. Mir ist bewusst, dass falsche Erklärungen zur Ablehnung meines Antrags oder zur Aufhebung einer bereits bewilligen Aufnahme in das RTP führen und die Strafverfolgung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der den Antrag bearbeitet, auslösen können.
Ich verpflichte mich dazu, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtzeitig zu verlassen.
Ort und Datum | Unterschrift (für Minderjährige Unterschrift des Inhabers der elterlichen Sorge / des Vormunds) |
AnhangII
nicht erschöpfende Liste von belegen
Bei den Belegen gemäß Artikel 9, die von RTP-Antragstellern vorzulegen sind, kann es sich um folgende Dokumente handeln:
1. Belege über den Zweck der Reisen
- (1) bei beruflichen Reisen:
- (a) die Einladung eines Unternehmens oder einer Behörde zu geschäftlichen, betrieblichen oder dienstlichen Besprechungen, Tagungen oder Veranstaltungen;
- (b) andere Unterlagen, aus denen eindeutig geschäftliche oder dienstliche Beziehungen hervorgehen;
- (c) Dokumente, die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens belegen;
- (d) Dokumente, die die Beschäftigung [die Stellung] [die Funktion] des Antragstellers im Unternehmen belegen;
- (2) bei Reisen zu Studien- oder sonstigen Ausbildungszwecken:
- (a) die Anmeldebestätigung einer Bildungseinrichtung über die beabsichtigte Teilnahme an praktischen oder theoretischen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen;
- (b) Studentenausweise oder Bescheinigungen über die zu besuchenden Lehrveranstaltungen;
- (3) bei touristischen oder privaten Reisen:
- (a) Dokumente in Bezug auf die Unterkunft:
- i) eine Einladung des Gastgebers, sofern bei diesem Unterkunft genommen werden soll;
- ii) Belege von Beherbergungsbetrieben oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die beabsichtigte Unterbringung hervorgeht;
- (b) Dokumente in Bezug auf die Reiseroute:
- i) die Bestätigung einer im vergangenen Jahr getätigten Buchung oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die geplante(n) und/oder unternommene(n) Reise(n) hervorgehen;
- (a) Dokumente in Bezug auf die Unterkunft:
- (4) bei Reisen im Zusammenhang mit politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder Reisen, die aus anderen Gründen stattfinden:
- (a) Einladung(en), Anmeldebestätigungen oder Programme, (möglichst) unter Angabe des Namens der einladenden Stelle und der Dauer des Aufenthalts (der Aufenthalte), oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen der Zweck der Reise(n) hervorgeht;
- (5) bei Reisen von Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit offizieller Einladung an die Regierung des betreffenden Drittstaats an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats teilnehmen:
- (a) ein Schreiben einer Behörde des betreffenden Drittstaats, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller der offiziellen Delegation angehört, die zur Teilnahme an einer der vorstehend genannten Veranstaltungen in einen Mitgliedstaat reist, sowie eine Kopie der offiziellen Einladung(en);
2. Dokumente, anhand deren sich die Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, beurteilen lässt
- (a) Nachweis finanzieller Mittel im Wohnsitzstaat;
- (b) Nachweis einer Beschäftigung: Kontoauszüge;
- (c) Nachweis von Immobilienbesitz;
- (d) Nachweis der Eingliederung in den Wohnsitzstaat: familiäre Bindungen; berufliche Situation.
3. Dokumente im Zusammenhang mit der familiären Situation des Antragstellers
- (a) Zustimmung der Eltern (wenn ein Minderjähriger ohne seine Eltern reist);
- (b) Nachweis einer familiären Bindung zum Gastgeber / zur einladenden Person;
- (c) Aufenthaltsgenehmigung.
Anhang III
Antragsgebühr
- 1. Die Antragsteller entrichten eine Antragsgebühr von 20 EUR.
- 2. Wird der RTP-Antrag zum selben Zeitpunkt wie der Antrag auf Erteilung eines Visums für die mehrfache Einreise geprüft, entrichtet der Antragsteller eine Gebühr von 10 EUR.
Anhang IV
Standardformular zur Unterrichtung über die Ablehnung der Aufnahme in das Registrierungsprogramm für Reisende ODER die Aufhebung der Aufnahmebewilligung und zur entsprechenden Begründung41
- 4. Der Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts / der beabsichtigten Aufenthalte wurden nicht nachgewiesen.
- 5. Sie haben Ihre wirtschaftliche Situation im Herkunfts- oder Wohnsitzstaat nicht nachgewiesen oder haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts / der beabsichtigten Aufenthalte oder für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat verfügen, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
- 6. Sie haben in der Vergangenheit die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschritten und Ihre Integrität und Zuverlässigkeit nicht nachgewiesen.
- 7. Sie wurden von (Angabe des Mitgliedstaats) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.
- 8. Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit gemäß Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstellen.
- 9. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts / der beabsichtigten Aufenthalte waren nicht glaubhaft.
- 10. Ihre Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtzeitig zu verlassen, konnte nicht festgestellt werden.
- 11. Die Aufhebung der Aufnahmebewilligung wurde von dem registrierten Reisenden beantragt.42
Anmerkungen:
Hinweis: Der Betroffene kann entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Charta einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung zur Ablehnung der Aufnahme in das Registrierungsprogramm für Reisende oder zur Aufhebung der Aufnahmebewilligung einlegen. Der Betroffene erhält eine Kopie dieses Dokuments (jeder Mitgliedstaat gibt die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und das Verfahren zur Wahrnehmung des Rechts auf Einlegung eines Rechtsbehelfs an (einschließlich der zuständigen Behörde, bei der der Rechtsbehelf eingelegt werden kann, und der diesbezüglichen Frist)).
Datum und Stempel der Botschaft / des Generalkonsulats / des Konsulats / der Grenzbehörde / einer anderen zuständigen Behörde
Unterschrift der betreffenden Person 43
Anhang V
Jährliche Statistiken ZUM Registrierungsprogramm für Reisende
Daten, die der Agentur innerhalb der Frist nach Artikel 18 zu jeder Grenzübergangsstelle und jeder sonstigen Stelle der Mitgliedstaaten zu übermitteln sind, die über die Aufnahme in das RTP entscheidet:
- - Gesamtzahl der Aufnahmeanträge, - - Gesamtzahl der Aufnahmebewilligungen,
- - Gesamtzahl der Aufnahmeablehnungen,
- - Gesamtzahl der aufgehobenen Aufnahmebewilligungen,
- -- Gesamtzahl der Aufnahmeanträge, Aufnahmebewilligungen, Aufnahmeablehnungen und der aufgehobenen oder verlängerten Aufnahmebewilligungen im Falle von Drittstaatsangehörigen im Besitz eines Visums,
- - Gesamtzahl der Aufnahmeanträge, Aufnahmebewilligungen, Aufnahmeablehnungen und der aufgehobenen oder verlängerten Aufnahmebewilligungen im Falle von Drittstaatsangehörigen ohne Visum,
- -- für die Registrierung im Schnitt benötigte Zeit,
- -- Bearbeitungszeit an der Grenzübergangsstelle, - Verfügbarkeitsquote des Zentralregisters,
- -- Fehlerquoten, zum Beispiel Erfassungsfehler (Failure to Enrol Rate (FER)) und falsche Übereinstimmungen.
Allgemeine Vorschriften für die Übermittlung der Daten:
- - Die Daten zum gesamten vergangenen Jahr werden in einer einzigen Datei zusammengestellt.
- -- Die Daten werden unter Verwendung des gemeinsamen (von der Agentur zur Verfügung gestellten) Musters unterbreitet.
- - Es werden Daten zu den einzelnen Grenzübergangsstellen und sonstigen Stellen bereitgestellt, die in dem betreffenden Mitgliedstaat RTP-Anträge prüfen. Die Daten werden nach Drittstaat gruppiert.
Sind zu einer bestimmten Kategorie oder einem bestimmten Drittstaat keine bzw. keine relevanten Daten verfügbar, so lassen die Mitgliedstaaten das betreffende Segment leer (und fügen weder "0" (null) noch "k. A." (keine Angabe) bzw. "entfällt" noch jegliches sonstige Zeichen ein).
- 1. KOM (2008) 69 endg.
- 2. ABl. C 115/1 vom 4.5.2010.
- 3. KOM (2011) 680 endg.
- 4. ABl. L 105 vom 13.4.2006.
- 5. ABl. L 158 vom 30.4.2004; Richtlinie 2004/38/EG.
- 6. ABl. L 405 vom 30.12.2006.
- 7. Ein Token ist hier ein physisches Speichermedium, das dem berechtigten Nutzer ausgehändigt wird, um seine Zugangsberechtigung zum RTP elektronisch nachzuweisen Das Token fungiert als elektronischer Zugangsschlüssel, in diesem konkreten Fall als Schlüssel zur automatischen Sicherheitsschleuse. Die technischen Merkmale, d.h. ob ein Strichcode oder ein Chip verwendet wird, der die persönliche Kennnummer (Antragsnummer) enthält, werden in den technischen Spezifikationen festgelegt.
- 8. ABl. L 286 vom 1.11.2011.
- 9. SEC(2008) 153.
- 10. SWD(2013) 50.
- 11. Siehe Folgenabschätzung auf folgender Website: http://ec.europa.eu/governance/impact/ia_carried_out/cia_2013_en.htm .
- 12. Vorbehaltlich der Annahme des Vorschlags zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (KOM (2011) 750 endgültig) sowie des Vorschlags zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (KOM (2011) 398 endgültig) durch die gesetzgebenden Organe sowie vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Mittel im Rahmen der Ausgabenobergrenze der einschlägigen Haushaltslinie.
- 13. ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
- 14. ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
- 15. ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.
- 16. ABl. C, S..
- 17. ABl. C, S..
- 18. ABl. C, S..
- 19. KOM (2008) 69 endg. vom 13.2.2008.
- 20. KOM (2009) 262 endg. vom 10.6.2009.
- 21. ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1.
- 22. ABl. L 158 vom 29.4.2004, S. 77.
- 23. ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
- 24. ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
- 25. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
- 26. ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
- 27. ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
- 28. ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
- 29. ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
- 30. ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
- 31. ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.
- 32. ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
- 33. ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.
- 34. ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.
- 35. ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.
- 36. ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.
- 37. ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.
- 38. Artikel 47 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
- 39. Artikel 47 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
- 40. Logo gilt nicht für Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.
- 41. Logo gilt nicht für Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.
- 42. Gegen die Aufhebung der Aufnahmebewilligung aus diesem Grund ist ein Rechtsbehelf nicht zulässig.
- 43. Sofern durch das innerstaatliche Recht vorgeschrieben.