Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das allgemeine Verbrauchsteuersystem KOM (2008) 78 endg.; Ratsdok. 6615/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 20. Februar 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 14. Februar 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 15. Februar 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 854/90 = AE-Nr. 902677,
Drucksache 1064/01 = AE-Nr. 013920 und
Drucksache 284/04 (PDF) = AE-Nr. 041325

Begründung

1) Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Bestimmungen der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren1 müssen neu gefasst werden, um der Einführung des Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (im Folgenden: EMCS) Rechnung zu tragen. Das EMCS wurde infolge der Entscheidung 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren2 eingerichtet.

Infolgedessen müssen die Bestimmungen über die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung angepasst werden, damit solche Beförderungen von den Verfahren nach diesem neuen System erfasst werden.

Durch diese Änderungen wird ein vereinfachtes, papierloses Umfeld für den Handel geschaffen und gleichzeitig den zuständigen Behörden ein integriertes, rasches und risikoorientiertes Vorgehen bei Kontrollen ermöglicht (siehe den dritten und vierten Erwägungsgrund der Entscheidung 1152/2003/EG).

Neben diesen neuen Bestimmungen werden weitere Änderungen der Richtlinie 92/12/EWG für notwendig erachtet. So sollte

Aufgrund der Art und des Umfangs dieser Änderungen ist die Richtlinie 92/12/EWG vollständig zu ersetzen.

Der neue Vorschlag umfasst auch den Kern eines im Dokument KOM (2004) 2273 enthaltenen früheren Vorschlags zur Änderung der Artikel 7 bis 10 der Richtlinie.

- Allgemeiner Kontext

Die Richtlinie 92/12/EWG stellt hinsichtlich allgemeiner Fragen im Zusammenhang mit dem freien Verkehr verbrauchsteuerpflichtiger Waren das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sicher.

Durch eine Überarbeitung dieses Rechtsakts wird die Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten erhöht und gleichzeitig dafür gesorgt, dass Handel und Verwaltungen die Möglichkeiten, die sich durch den Einsatz von IT-Verfahren ergeben besser nutzen können.

Die Beratungen im Rat über den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 92/12/EWG (der in Dokument KOM (2004) 227 enthalten ist) wurden im Januar 2005 unterbrochen, um weitere rechtliche Entwicklungen sowie Initiativen zur Überprüfung und Aktualisierung der Verbrauchsteuerrichtlinie abzuwarten. Der besagte Vorschlag wurde nun in Kapitel V des vorliegenden neuen Textvorschlags aufgenommen. Es wurden einige Änderungen vorgenommen, um Wortlaut und Aufbau des Texts zu verbessern und diese Bestimmungen an die anderen Änderungen bei den Beförderungen unter Steueraussetzung anzupassen.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Der vorgelegte Text soll die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ersetzen.

- Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag ist mit den wichtigsten Politikbereichen und Zielen der Union vereinbar. Er zielt darauf ab, die bestehenden Vorschriften zu verbessern und sie an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Insbesondere durch ein Verfahren, bei dem verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung im Rahmen des EMCS befördert werden können, sollen die Verfahren vereinfacht und die Transparenz im innergemeinschaftlichen Handel erhöht werden. Dieses neue Verfahren soll den nationalen Verwaltungen auch risikobasierte Überwachungsverfahren ermöglichen.

2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Am 20. Januar 2006 startete die Kommission auf der Website ihrer Generaldirektion Steuern und Zollunion eine Online-Konsultation, die am 30. April 2006 endete.

Die Konsultation basierte auf einem Dokument mit Informationen über den gegenwärtigen rechtlichen Rahmen und über verschiedene Aspekte der künftigen Reform. Darin wurde betont, dass eine Überprüfung der verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, um eine Rechtsgrundlage für das EMCS zu schaffen.

Dieses Dokument enthielt auch einen Überblick über andere Änderungen, die im Rahmen des Überprüfungsverfahrens erwogen werden konnten.

Insgesamt gingen 73 Beiträge ein. Davon stammten 20 von europäischen oder nationalen Verbänden, 52 von Unternehmen und einer von einer halbstaatlichen Einzelhandelsorganisation. Die überwiegende Mehrheit der Teilnehmer war der Auffassung, dass die bestehenden Vorschriften überprüft und modernisiert werden sollten und dass insbesondere der Betrieb des EMCS in die Vorschriften aufgenommen werden sollte.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Der Vorschlag wurde in enger Zusammenarbeit mit einer Expertengruppe unter der Leitung des Verbrauchsteuerausschusses erarbeitet, der auf der Grundlage der Richtlinie 92/12/EWG eingerichtet wurde. Die Dienststellen der Kommission haben eine Reihe bilateraler Diskussionen mit interessierten Mitgliedstaaten geführt, um den Vorschlag weiter zu erörtern.

- Folgenabschätzung

Wesentlicher Bestandteil dieses neuen Vorschlags sind die Rechtsvorschriften zur Anwendung des EMCS. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen sind im Wesentlichen nicht auf diesen Vorschlag, sondern auf die Entscheidung Nr. 1152/2003/EG zurückzuführen, in der die Schaffung des EMCS beschlossen wurde.

Wie bereits oben erläutert, vereinfacht das neue System insbesondere die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und erleichtert angemessene Kontrollen durch die Mitgliedstaaten.

Insoweit der vorliegende Vorschlag in KOM (2004) 227 vorgeschlagene Änderungen übernimmt wurden diese Änderungen bereits in dem genannten Dokument ausführlich analysiert.

3) Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Einführung einer Rechtsgrundlage für die Anwendung des EMCS und weiterer Änderungen zur Schaffung von mehr Transparenz bei der Erhebung von Verbrauchsteuern. In den vorliegenden Vorschlag wurde der frühere Vorschlag der Kommission zur Änderung der Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 92/12/EWG (KOM/2004/227) integriert.

- Rechtsgrundlage

Artikel 93 des EG-Vertrags.

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Durch den vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 92/12/EWG durch Vorschriften ersetzt werden, die denselben Zweck verfolgen, nämlich das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts auf dem besonderen Gebiet der Verbrauchsteuern.

Das Subsidiaritätsprinzip wird eingehalten, da dieses Ziel durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden kann und auf Gemeinschaftsebene besser zu erreichen ist.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die vorgeschlagene Richtlinie soll die Richtlinie 92/12/EWG durch Vorschriften ersetzen die dasselbe Ziel verfolgen und dabei den derzeitigen technischen und rechtlichen Hintergrund berücksichtigen. Ebenso wie Richtlinie 92/12/EWG geht dieser Vorschlag nicht über das hinaus, was notwendig ist, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts auf dem besonderen Gebiet der Verbrauchsteuern zu gewährleisten.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie Der vorliegende Vorschlag soll die gegenwärtige Richtlinie 92/12/EWG durch eine Richtlinie ersetzten, die dieselbe Funktion erfüllt. Andere Instrumente als das der Richtlinie wären von ihrer Art her nicht geeignet.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Annahme des Vorschlags hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinschaft. Jede Auswirkung im Zusammenhang mit der Einführung des EMCS resultiert aus der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG.

5. Weitere Angaben

- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Mit Annahme des Vorschlags werden geltende Rechtsvorschriften aufgehoben, insbesondere die Richtlinie 092/12/EWG. Es ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem die Mitgliedstaaten die Beförderung unter Steueraussetzung mit Begleitdokumenten in Papierform nach der vorgenannten Richtlinie weiterhin zulassen können.

- Detaillierte Erläuterung des Vorschlags

Die folgende detaillierte Erläuterung der einzelnen Artikel konzentriert sich auf neue Vorschriften oder auf solche, die im Vergleich zur Richtlinie 92/12/EWG wesentlich geändert wurden. Aus den Entsprechungstabellen, die dem Vorschlag für eine neue Richtlinie beigefügt sind, sind die Entsprechungen zwischen den vorgeschlagenen und den geltenden Vorschriften ersichtlich.

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 definiert, dass es sich bei der Verbrauchsteuer um eine Steuer auf den Verbrauch verbrauchsteuerpflichtiger Waren handelt. Die Definition der verschiedenen steuerpflichtigen Waren (die von Bedeutung ist, um genau festlegen zu können, welche Waren den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen), die Struktur der zu erhebenden Verbrauchsteuer (z.B. je hl, je Prozent Alkohol, je 1000 Stück usw.), der Geltungsbereich etwaiger Ausnahmen sowie die Mindeststeuersätze, die die Mitgliedstaaten anwenden müssen, werden in besonderen Richtlinien festgelegt.

Artikel 2 Absatz 1 entspricht Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 092/12/EWG. Jedoch wurde unter Buchstabe a das Wort "Förderung" eingefügt, um entsprechend Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom4 klarzustellen, dass die direkte Förderung aus dem Boden von dem Wort "Herstellung" umfasst wird.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 sind die Formalitäten der geltenden gemeinschaftlichen Zollvorschriften für die Ein- oder Ausfuhr entsprechend auch auf Einfuhren aus oder Ausfuhren in die in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Gebiete anwendbar die Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind, aber nicht in den räumlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Diese Formalitäten sind bereits aufgrund der Artikel 275 und 279 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem5 anwendbar. Zur Klarstellung erscheint es jedoch angebracht, diese Bestimmungen auch in die vorliegende Richtlinie aufzunehmen.

Um doppelte Verfahren zu vermeiden, ist in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehen, dass die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über die Herstellung, die Verarbeitung und den Besitz sowie über die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung auf Waren, die einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren unterliegen keine Anwendung finden.

Artikel 4 enthält eine Reihe neuer oder weitgehend geänderter sowie einige alte Definitionen. Definitionen, die Bestimmungen mit normativem Charakter enthielten, wie das Erfordernis einer Zulassung, wurden in den entsprechenden Regelungsabschnitt aufgenommen.

In den Artikeln 5 und 6 wird festgelegt, wo die vorliegende Richtlinie sowie die besonderen Verbrauchsteuerrichtlinien gelten. Im Interesse der Klarheit wurde die Struktur dieser Bestimmungen an die Struktur der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem angepasst.

Im Vergleich zur Richtlinie 92/12/EWG wurde Gibraltar in die in Artikel 5 Absatz 3 enthaltene Liste der Gebiete aufgenommen, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören und in denen die vorliegende Richtlinie sowie die besonderen Verbrauchsteuerrichtlinien nicht gelten, um hinsichtlich der Beitrittsakte des Vereinigten Königreichs alle Missverständnisse über die Gültigkeit der Gemeinschaftsvorschriften zu den Verbrauchsteuern für Gibraltar auszuräumen.

Weiterhin wurden in Artikel 5 Absatz 4 bezüglich der Kanarischen Inseln die Worte "vorbehaltlich bestimmter Anpassungen zur Berücksichtigung ihrer äußersten Randlage" eingefügt, wodurch dieser Absatz an Artikel 5 Absatz 5 angepasst wurde, der sich auf die französischen überseeischen Departements bezieht.

Kapitel II: Entstehen des Verbrauchsteueranspruchs

In Artikel 7 Absatz 1, der Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG ersetzt, wurde die Bezugnahme auf Fehlmengen gestrichen, da das Auftreten einer Fehlmenge während eines Verfahrens der Steueraussetzung automatisch eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Artikel 7 Absatz 2 darstellt. In Artikel 7 Absatz 2, der Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG ersetzt, wurde die Bezugnahme auf "unrechtmäßige" Entnahmen gestrichen, da unter Ereignissen, die eine Überführung in den freien Verkehr auslösen, sowohl rechtmäßige als auch unrechtmäßige Ereignisse zu verstehen sind.

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 enthält leichte Abänderungen der derzeitigen Definition der Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie 092/12/EG.

Artikel 7 Absatz 4 sieht vor, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren im Falle ihrer vollständigen Zerstörung oder ihres unwiederbringlichen Verlusts, einschließlich des Verlusts aus in der Natur der Waren liegenden Gründen, nicht als in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt gelten. Dieser Artikel ersetzt und vereinfacht Artikel 14 der Richtlinie 092/12/EWG. Entsprechend der Natur der Verbrauchsteuer als Steuer auf den Verbrauch bestimmter Waren ist für die Anwendung der vorgeschlagenen Regelung entscheidend, ob die unter Steueraussetzung beförderten Waren zerstört worden sind und/oder ob sie immer noch verwendbar und verfügbar sind und damit zum Verbrauch in den freien Verkehr übergeführt werden können. Im Unterschied zur derzeitigen Regelung werden die zuständigen Behörden in Zukunft nicht mehr feststellen müssen, ob die Fehlmenge auf dem Untergang der Waren oder auf höherer Gewalt beruht. Ein weiterer wichtiger Unterschied zu Artikel 14 der Richtlinie 92/12/EWG liegt darin, dass es im Falle innergemeinschaftlicher Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung nicht mehr der Bestimmungsmitgliedstaat sein wird, der über die Anwendung des Artikels 7 Absatz 4 entscheidet, sondern der Mitgliedstaat, in dem die Zerstörung oder der Verlust eintritt.

Artikel 8 Absatz 2 stellt klar, dass die Mitgliedstaaten auch für die Festlegung der Modalitäten für Erstattung und Erlass der Verbrauchsteuer zuständig sind. Die derzeitige Vorschrift (Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 092/12/EWG) bezieht sich nur auf Vorschriften über die Erhebung und Einziehung der Steuern.

Artikel 9 ersetzt und vereinfacht Artikel 20 der Richtlinie 92/12/EWG und bestimmt, in welchem Mitgliedstaat die Verbrauchsteuer zu entrichten ist, wenn sich während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung Unregelmäßigkeiten ereignet haben. Laut Artikel 9 Absatz 3 definiert der Begriff "Unregelmäßigkeit" einen Fall, in dem eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung nicht entsprechend Artikel 19 Absatz 2 beendet wurde und damit alle oder ein Teil der beförderten Waren nicht unter diese Bestimmung fallen. Auch wurde der Begriff "Zuwiderhandlungen" gestrichen, da diese vom Begriff der "Unregelmäßigkeit" mit umfasst sind. Der in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG niedergelegte Grundsatz, wonach die Verbrauchsteuer in dem Mitgliedstaat zu entrichten ist, in dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde, wird bereits von Artikel 8 der neuen Fassung abgedeckt und sollte deshalb an dieser Stelle nicht wiederholt werden. Artikel 9 Absatz 1 regelt daher nur die Fälle, in denen sich nicht bestimmen lässt, wo sich die Unregelmäßigkeit ereignet hat und verallgemeinert den Grundsatz, wonach in einem solchen Fall davon ausgegangen wird dass die Unregelmäßigkeit im Abgangsmitgliedstaat erfolgte. Dies schließt sowohl den derzeit durch Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG geregelten Fall mit ein, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen als dem Abgangsmitgliedstaat entdeckt wird als auch den Fall des derzeitigen Artikels 20 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht am Bestimmungsort eintreffen.

Artikel 10 ersetzt Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 92/12/EWG und legt die Voraussetzungen für die Erstattung oder den Erlass der Verbrauchsteuern in anderen Fällen als derjenigen des Artikels 31 Absatz 4 und des Artikels 34 Absatz 7 fest. Im Vergleich zu den letztgenannten Vorschriften, die nur einen bestimmten Fall abdecken stellt der Vorschlag den allgemeinen Grundsatz auf, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Fälle und die Voraussetzungen für einen Erlass oder eine Erstattung der Verbrauchsteuern festzulegen. Eine Erstattung oder ein Erlass sollten jedoch nicht möglich sein, wenn dies dazu führt, den steuerfreien Verbrauch verbrauchsteuerpflichtiger Waren in anderen als den in Artikel 11 geregelten Fällen zuzulassen. Das komplizierte Verfahren nach Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG kann wegfallen, da es mit der Inbetriebnahme des EMCS überflüssig wird.

In den Artikeln 11 und 12 werden die Bestimmungen des Artikels 23 Absätze 1 und 1a der Richtlinie 92/12/EWG über Steuerbefreiungen übernommen. Das Verfahren nach Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG wurde nicht in den Vorschlag aufgenommen da es nie angewandt wurde und zudem von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e des Vorschlags abgedeckt wird.

Artikel 13 enthält eine Regelung für Taxfree-Verkaufsstellen, wonach solche Verkaufsstellen innerhalb eines Flug- oder Seehafens verbrauchsteuerpflichtige Waren steuerfrei an Reisende abgeben können, die sich an Bord eines Flugzeuges oder Schiffs an einen Bestimmungsort außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Gemeinschaft begeben. Grundsätzlich gibt es keine mengen- oder wertmäßigen Beschränkungen für die gekauften Waren, aber die Mitgliedstaaten können diese Mengen begrenzen, um Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder Steuermissbrauch vorzubeugen.

Kapitel III: Herstellung, Verarbeitung und Besitz

Die Artikel 14 und 15 entsprechen den Artikeln 11 bis 13 der Richtlinie 092/12/EWG.

Kapitel IV: Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung

In diesem Kapitel werden die allgemeinen Vorschriften und Verfahren festgelegt, die im Rahmen des EMCS auf die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter dem Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung anwendbar sind.

Artikel 16 sieht vor, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung befördert werden können und enthält eine Aufzählung der verschiedenen Bestimmungsorte und Fallkonstellationen. Laut Absatz 1 Buchstabe b kann die Beförderung durch einen registrierten Versender vom Ort der Einfuhr aus vorgenommen werden. Nach Absatz 2 kann die Beförderung zu einem Bestimmungsort für eine Direktlieferung erfolgen, der vom Steuerlagerinhaber oder vom registrierten Empfänger unter dessen Verantwortung benannt wird.

Artikel 17 enthält Bestimmungen über die Sicherheit, die zur Abdeckung des Risikos der Beförderung unter Steueraussetzung zu leisten ist. Im Unterschied zu Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG sieht Artikel 17 Absatz 1 einen viel weiteren Kreis von Personen vor, die Sicherheiten leisten können, um es den Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, die steuerliche und die kommerzielle Verantwortung besser aufeinander abzustimmen.

Artikel 18, der Artikel 16 der Richtlinie 92/12/EWG ersetzt, enthält besondere Regelungen für Beförderungen, die für einen registrierten Empfänger oder einen vorübergehend registrierten Empfänger bestimmt sind (in Richtlinie 92/12/EWG als "registrierter Wirtschaftsbeteiligter" und "nicht registrierter Wirtschaftsbeteiligter" bezeichnet). Die Bestimmungen über die Entstehung des Steueranspruchs und zur Entrichtung der Steuer wurden aus diesem Artikel entfernt und in Artikel 7 aufgenommen. Die Bestimmungen über vorübergehend registrierte Empfänger tragen der Tatsache Rechnung, dass deren Berechtigungen im Rahmen des EMCS in der Datenbank nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern6 enthalten sind.

Um den Anwendungsbereich der verschiedenen Regelungen zur Beförderung unter Steueraussetzung genau bestimmen zu können, wird in Artikel 19 festgelegt, wann eine Beförderung unter Aussetzung der Verbrauchsteuer als begonnen und wann sie als beendet gilt. In diesem Artikel wird auch bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die für die Beförderung unter Steueraussetzung verantwortliche Person die Verantwortung für die Waren übernimmt und wieder abgibt.

Nach Artikel 20 Absatz 1 gilt eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nur dann als im Verfahren der Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument (im Folgenden "e-BVD") erfolgt. Absatz 2 sieht vor, dass der Versender das e-BVD unter Verwendung des entsprechend der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG entwickelten EDV-gestützten Systems (im Folgenden "EDV-gestütztes Verfahren") übermittelt. Das e-BVD ersetzt das in Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG vorgeschriebene Begleitdokument.

Die Absätze 3 bis 6 beschreiben die einzelnen Schritte, die das e-BVD durchlaufen muss und sehen insbesondere die Zuweisung eines einzigen administrativen Referenzcodes (ARC) vor, der während der gesamten Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren verfügbar sein muss.

Die Absätze 7 und 8 enthalten besondere Bestimmungen zur Annullierung des e-BVD vor Beginn der Beförderung und zur Änderung des Bestimmungsorts der Beförderung.

Nach Artikel 21 können (nur bei Energieerzeugnissen) die für die Einreichung des e-BVD erforderlichen Daten zu einem späteren Zeitpunkt angegeben werden.

Nach Artikel 22 können die Mitgliedstaaten dem Versender erlauben, eine Beförderung von Energieerzeugnissen aufzuteilen.

Die Artikel 23 und 24 sehen vor, dass der Nachweis über die ordnungsgemäße Beendigung der Beförderung anhand einer elektronischen Eingangs- oder Exportmeldung erfolgt und beschreiben die einzelnen Schritte bei diesen Meldungen.

Diese Meldungen ersetzen die nach Artikel 19 der Richtlinie 92/12/EWG zur Erledigung des Verfahrens an den Versender zurückzusendende Ausfertigung des Begleitdokuments in Papierform.

Artikel 25 Absatz 2 sieht vor, dass die ordnungsgemäße Erledigung des Verfahrens auch auf andere Weise nachgewiesen werden kann, wenn die in den vorangehenden Artikeln beschriebenen elektronischen Meldungen nicht vorliegen. Die Mitgliedstaaten akzeptieren derzeit bereits einen solchen alternativen Nachweis auf der Grundlage einer im Verbrauchsteuerausschuss erzielten Vereinbarung. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollte diese Möglichkeit mit in die Richtlinie aufgenommen werden.

Artikel 26 legt die Verfahren fest, die einzuhalten sind, wenn das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht. Absatz 1 betrifft die Vorlage des e-BVD und Absatz 2 betrifft die vom Versender im Falle einer Änderung des Bestimmungsorts oder der Aufteilung der Beförderung abzugebende Erklärung.

Artikel 27 trägt der Tatsache Rechnung, dass es für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des EMCS erforderlich ist, die Verfahren im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage stärker zu harmonisieren. Es wird vorgeschlagen, in der neuen Richtlinie die wesentlichen Elemente des Verfahrens festzulegen und die technischen Einzelheiten im Rahmen von Durchführungsbestimmungen zu regeln.

Nach Artikel 28 können die Mitgliedstaaten für Beförderungen, die ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet erfolgen, vereinfachte Verfahren festlegen.

Artikel 29 erlaubt es den Mitgliedstaaten, im Wege von Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten vereinfachte Verfahren für häufige und regelmäßige Beförderungen zwischen bestimmten Wirtschaftsbeteiligten festzulegen. Diese Vorschrift ersetzt Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG, der sich nur auf das Verfahren zur Erledigung des Begleitdokuments bezog. Artikel 29 weitet die Möglichkeit zur Vereinfachung der Formalitäten auf die Vorlage der e-BVD aus, da es im Rahmen des EMCS nicht sinnvoll ist, nur die Erledigung zu vereinfachen. Artikel 29 Absatz 3 ermöglicht den Mitgliedstaaten, die Verfahren für Beförderungen durch feste Rohrleitungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu vereinfachen, die derzeit in der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung enthalten sind7.

Kapitel V: Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr

Dieses Kapitel ersetzt die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 92/12/EWG und enthält den in Dokument KOM (2004) 227 vom 2. April 2004 enthaltenen früheren Vorschlag der Kommission zur Änderung dieser Artikel. Eine detaillierte Erläuterung dieses Kapitels findet sich in der im Dokument KOM (2004) 227 enthaltenen Begründung.

Kapitel V unterscheidet zwischen drei Fällen des Besitzes und der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zwischen Mitgliedstaaten nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.

In Artikel 35 ist vorgesehen, dass die Zerstörung oder der Verlust verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach deren Überführung in den freien Verkehr genauso zu behandeln ist wie eine Zerstörung oder ein Verlust, die sich während einer Beförderung unter Steueraussetzung ereignen.

In Artikel 36 ist das gleiche für die Behandlung von Unregelmäßigkeiten vorgesehen. Diese Bestimmungen entsprechen Artikel 1 Absatz 5 des im Dokument KOM (2004) 227 enthaltenen Vorschlags.

Kapitel VI: Verschiedenes

Nach Artikel 37 können die Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet die Verwendung von Steuerzeichen oder zu steuerlichen Zwecken dienenden nationalen Erkennungszeichen vorschreiben. Gegenüber Artikel 21 der Richtlinie 92/12/EWG wurde der erste Absatz ergänzt, um klarzustellen, dass Steuerzeichen oder zu steuerlichen Zwecken verwendete nationale Erkennungszeichen auch dann erforderlich sein können, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren in den Fällen nach den Artikeln 31 und 34 des Richtlinienvorschlags ohne Aussetzung der Steuer in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden. Im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache BATIG (C-374/06) enthält Artikel 37 einige Elemente, die klarstellen sollen, dass solche Zeichen weder unmittelbar noch mittelbar zu einer doppelten Besteuerung führen dürfen. Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 92/12/EWG wurde nicht in den Vorschlag übernommen, da die Bezugnahme auf Artikel 7 Absatz 1 in Artikel 34 Absatz 1 bereits die Verwendung eines e-BVD impliziert.

Nach Artikel 38 ist es den Mitgliedstaaten gestattet, kleine Weinerzeuger von den Verpflichtungen der Kapitel III und IV zu befreien.

Artikel 39 entspricht Artikel 23 Absatz 5 der Richtlinie 092/12/EWG.

Kapitel VII: Schlussbestimmungen

Artikel 40 betrifft den Verbrauchsteuerausschuss, bei dem es sich entsprechend dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse8 um einen Regelungsausschuss handelt. Artikel 41 sieht vor, dass der Verbrauchsteuerausschuss auch die von seinem Vorsitzenden aufgeworfenen Fragen prüft um die Anwendung der gemeinschaftlichen Vorschriften zur Verbrauchsteuer zu diskutieren.

Artikel 42 sieht vor, dass die derzeit geltende Richtlinie 92/12/EWG mit Wirkung vom 1. April 2009 aufgehoben wird, da dieses Datum für den Beginn der Anwendung des EMCS vorgesehen ist. In Artikel 43 wird ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2009 vorgesehen, in dem die Mitgliedstaaten zulassen können, dass einige Bestimmungen des auf Dokumenten in Papierform basierenden Verfahrens zur Überwachung von Beförderungen unter Steueraussetzung weiterhin angewendet werden. Bei Beförderungen, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 92/12/EWG begonnen wurden, sind zur Erledigung der Beförderung die in dieser Richtlinie vorgesehenen Formalitäten einzuhalten.

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das allgemeine Verbrauchsteuersystem

Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93, auf Vorschlag der Kommission9, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments10, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses11, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

(1) Auf das Verbringen verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem der in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Gebiete in die Gemeinschaft sind die in den gemeinschaftlichen Zollvorschriften vorgesehenen Formalitäten bei der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft entsprechend anzuwenden. (2) Auf die Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus der Gemeinschaft in eines der in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Gebiete sind die in den gemeinschaftlichen Zollvorschriften vorgesehenen Formalitäten bei der Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft entsprechend anzuwenden. (3) Die Bestimmungen der Kapitel III und IV gelten nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren unterliegen.

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Kapitel II
Entstehen der Verbrauchsteuer

Abschnitt 1
Zeitpunkt und Ort der Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Abschnitt 2
Erstattung und Erlass

Artikel 10

Neben den Fällen des Artikels 31 Absatz 4 und des Artikels 34 Absatz 7 können die Mitgliedstaaten auf Antrag eines Wirtschaftsbeteiligten, den dieser bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit stellt, bestimmen, dass die Verbrauchsteuern auf verbrauchsteuerpflichtige Waren erlassen oder erstattet werden, wenn ein solcher Erlass oder eine solche Erstattung nicht zu anderen als den in Artikel 11 aufgeführten Steuerbefreiungen führt.

Abschnitt 3
Steuerbefreiungen

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Kapitel III
Herstellung, Verarbeitung und Besitz

Artikel 14

Artikel 15

Kapitel IV
Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer

Abschnitt 1
Allgemeines

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Abschnitt 2
Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Abschnitt 3
Vereinfachte Verfahren

Artikel 28

Artikel 29

Kapitel V
Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr

Abschnitt 1
Erwerb durch Privatpersonen

Artikel 30

Abschnitt 2
Warenbesitz in einem anderen Mitgliedstaat

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 33

Abschnitt 3
Fernverkäufe

Artikel 34

Abschnitt 4
Zerstörung und Verlust

Artikel 35

Abschnitt 5
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Artikel 36

Kapitel VI
Verschiedenes

Abschnitt 1
Kennzeichnung

Artikel 37

Abschnitt 2
Kleine Weinerzeuger

Artikel 38

Abschnitt 3
Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen

Artikel 39

Die Mitgliedstaaten können ihre Bestimmungen für die Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen beibehalten, bis der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig Gemeinschaftsbestimmungen für diesen Bereich erlässt.

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 40

Artikel 41

Artikel 42

Artikel 43

Bis zum [31. Dezember 2009] können die Abgangsmitgliedstaaten weiterhin nach Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 der Richtlinie 92/12/EWG eingeleitete Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zulassen.

Für diese Beförderungen einschließlich ihrer Erledigung gelten die im ersten Unterabsatz genannten Vorschriften sowie Artikel 15 Absätze 4 und 5 und Artikel 19 der Richtlinie 092/12/EWG. Artikel 15 Absatz 4 der genannten Richtlinie ist auf alle Sicherheitsleistenden nach Artikel 17 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie anzuwenden.

Die Artikel 20 bis 26 der vorliegenden Richtlinie sind auf solche Beförderungen nicht anwendbar.

Artikel 44

Artikel 45

Artikel 46


Geschehen zu Brüssel am [...].
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang

Entsprechungstabelle 1 Richtlinie 92/12/EWG > Neue Richtlinie
Richtlinie 92/12/EWG Neuer Artikel Richtlinie 92/12/EWG Neuer Artikel
1 1 15 Abs. 6 21
2 5, 6 16 18
3 Abs. 1 1 17
3 Abs. 2 2 Abs. 2 18 Abs. 1 20 Abs. 1, 20 Abs. 2, 27
3 Abs. 3 2 Abs. 3 18 Abs. 2-6
4 4 19 20 Abs. 3-5, 23, 24, 29
5 Abs. 1 2 Abs. 1, 7 Abs. 2 20 9
5 Abs. 2 7 Abs. 2 21 37
5 Abs. 3 22 Abs. 1, 22 Abs. 2 10
22 Abs. 3 31 Abs. 4
22 Abs. 4 34 Abs. 7
22 Abs. 5
6 Abs. 1 7 Abs. 1, 7 Abs. 2 23 Abs. 1 11
23 Abs. 1a 12
23 Abs. 2
6 Abs. 2 8 23 Abs. 3
7 31, 32, 33 23 Abs. 4
8 30 23 Abs. 5 39
9 30 24 40, 41
10 34 25
11 14 Abs. 1, 14 Abs. 2 26
12 15 Abs. 1 26a
13 15 Abs. 2 27
14 7 Abs. 4, 7 Abs. 5 28
15 Abs. 1 16 Abs. 1, 16 Abs. 3 29 38
15 Abs. 2 30
15 Abs. 3 17 30a
15 Abs. 4 19 Abs. 2 31 44, 45
15 Abs. 5 20 Abs. 8 32 46
Entsprechungstabelle 2 Neue Richtlinie > Richtlinie 092/12/EWG
Neuer Artikel Artikel 92/12/EWG Richtlinie Neuer Artikel Artikel 92/12/EWG Richtlinie
1 1, 3 Abs. 1 21 15 Abs. 6
2(1-3) 5 Abs. 1, 3 Abs. 2, 3 Abs. 3 22 Neu
3 Neu 23 19
4 4 24 19
5, 6 2 25 Neu
7 Abs. 1, 7 Abs. 2 6 Abs. 1, 5 Abs. 1, 5 Abs. 2 26 Neu
7 Abs. 3 Neu 27 18 Abs. 1
7 Abs. 4, 7 Abs. 5 14 28 Neu
8 6 Abs. 2 29 19 Abs. 2
9 20 30 8, 9
10 22 Abs. 1, 22 Abs. 2 31, 32, 33 7
31 Abs. 4 22 Abs. 3
34 Abs. 7 22 Abs. 4
11 23 Abs. 1 34 10
12 23 Abs. 1a
13 Neu 35 Neu (KOM/2004/227)
14 11 36 Neu (KOM/2004/227)
15 12, 13 37 21
16 Abs. 1, 16 Abs. 3 15 Abs. 1 38 29
16 Abs. 2 Neu
17 15 Abs. 3 39 23 Abs. 5
18 16 40 24 Abs. 1-3
19 Abs. 1 Neu 41 24 Abs. 4
19 Abs. 2 15 Abs. 4 42 Neu
20 Abs. 1, 20 Abs. 2 18 Abs. 1 43 Neu
20(3-5) 19 44 31
20 Abs. 6, 20 Abs. 7 Neu 45 31
20 Abs. 8 15 Abs. 5 46 32