Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes

A. Problem und Ziel

Bislang ist Jungwein bei der Umrechnung der von Betrieben von anderen Betrieben übernommenen Mengen von Weinerzeugnissen nicht berücksichtigt. Dies kann zu Ungleichgewicht im Wettbewerb führen.

Weine, die aus herkunftsgeschützten kleineren geografischen Einheiten stammen oder unter erschwerten Bedingungen in Steillage oder Terrassenlage erzeugt werden, sollten - sofern dies nach den regionalen Gegebenheiten und der Qualität der dort erzeugten Weine sinnvoll erscheint - besonderen Bedingungen unterzogen werden können.

Bestimmte im allgemeinen Lebensmittelrecht enthaltene Sanktionen bei Verstößen gegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sollten auch im Weingesetz enthalten sein. Auf diesem Wege könnte besser gewährleistet sein, dass z.B. die Gesundheit gefährdende Weine von den betroffenen Betrieben den zuständigen Behörden rechtzeitig gemeldet werden.

Verschiedene im Weingesetz enthaltene Begrifflichkeiten sind unklar formuliert bzw. entsprechen nicht den im EU-Recht enthaltenen Definitionen. Auch enthalten einige Vorschriften Verweisungen auf inzwischen außer Kraft getretenes Recht bzw. enthalten aus rechtsförmlicher Sicht Ungenauigkeiten, die korrigiert werden sollten.

B. Lösung

Bei der Umrechnung der von Betrieben von anderen Betrieben übernommenen Mengen von Weinerzeugnissen soll durch Änderung von § 9a des Weingesetzes auch Jungwein einbezogen werden. In diesem Zusammenhang ist eine Bundesermächtigung vorzusehen, die es ermöglicht, das Umrechnungsverfahren zu regeln.

Die Länder sollten durch eine Ermächtigung in die Lage versetzt werden, besonderen Bedingungen für Weine, die aus herkunftsgeschützten kleineren geografischen Einheiten stammen oder unter erschwerten Bedingungen in Steillage oder Terrassenlage erzeugt werden, festzulegen. So können regionale Unterschiede am besten berücksichtigt werden.

Es werden Bußgeldvorschriften eingeführt, die Sanktionen bei Verstößen gegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch im Weinsektor ermöglichen.

Im Weingesetz enthaltene, unklar formulierte, Begrifflichkeiten werden aufgehoben an die im EU-Recht enthaltenen Definitionen angepasst. Verweisungen auf inzwischen außer Kraft getretenes Recht werden aktualisiert und aus rechtsförmlicher Sicht bestehende Ungenauigkeiten korrigiert.

C. Alternativen

Der Verzicht auf die vorgesehenen Änderungen bedeutete den Verzicht auf als notwendig erkannte Verbesserungen, insbesondere im Hinblick auf die gewünschte Hervorhebung besonderer kleinerer geografischer Einheiten sowie des Steillagen- und Terrassenanbaus.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht.

Länder und Kommunen

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürger entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungs aufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Im Ergebnis ergeben sich durch die vorgesehenen Ergänzungen und Klarstellungen keine Änderungen des Erfüllungsaufwandes. Bereits bestehender Aufwand wird teilweise erleichtert und allenfalls geringfügig erhöht.

Durch die Schaffung neuer Ermächtigungsgrundlagen, die von den Bundesländern noch umgesetzt werden können, entsteht keine unmittelbare Erhöhung des Erfüllungsaufwandes. Das Gleiche gilt für die Schaffung neuer Ordnungswidrigkeitstatbestände, da gesetzeskonformes Verhalten unterstellt wird.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bund

Beim Bund entsteht kein bezifferbarer Mehraufwand.

Länder und Kommunen

Durch die Ergänzung der Regelung in § 9a um Jungwein bzw. die Anpassung der Prädikatsstufen in § 20 an das EU-Recht ist nach Aussage der Länder keine derzeit bezifferbare Erhöhung des Verwaltungsaufwandes ersichtlich.

Die in § 24 vorgeschlagenen neuen Länderermächtigungen verursachen keine unmittelbaren Veränderungen bei den Haushaltsausgaben. Über das Ob und das Wie der Umsetzung ist noch zu entscheiden.

Im Zusammenhang mit den in § 50 neu vorgesehenen Ordnungswidrigkeitstatbeständen gehen die Länder nicht davon aus, dass es zu einer Vielzahl daraus herrührender Verfahren kommt. Der Verwaltungsaufwand werde sich - abhängig auch von der jeweiligen Mitwirkungsbereitschaft der betroffenen Unternehmen - allenfalls geringfügig erhöhen. Betroffen seien in erster Linie Personalkosten bei den Kommunen, die sich derzeit nicht beziffern ließen.

F. Weitere Kosten

Durch die beabsichtigten Änderungen dieses Gesetzes werden Kosten für Unter nehmen und Verbraucher nicht berührt. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, 4. Mai 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.06.12

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Weingesetzes

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. § 3 wird wie folgt geändert:

4. § 3b wird wie folgt geändert:

5. In § 5 werden in der Bezeichnung und im Wortlaut jeweils nach dem Wort "Qualitätswein" die Angabe "b. A." durch die Wörter "und Prädikatswein" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

7. § 7 wird wie folgt geändert:

8. § 9a wird wie folgt geändert:

9. § 10 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

10. In § 11 Absatz 4 werden nach den Wörtern "teilweise gegorene Traubenmost" ein Komma und das Wort "Jungwein" eingefügt.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

12. In § 15 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "vorhandene oder potenziellen" gestrichen.

13. § 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

14. In der Bezeichnung des 4. Abschnitt es werden

15. § 17 wird wie folgt geändert:

16. § 19 wird wie folgt geändert:

17. § 21 wird wie folgt geändert:

18. § 22 wird wie folgt geändert:

19. In der Bezeichnung des § 22c wird das Wort "EG-Recht" durch das Wort "EU-Recht" ersetzt.

20. § 23 wird wie folgt geändert:

21. § 23a wird aufgehoben

22. Dem § 24 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

23. In § 31 Absatz 7 wird nach der Angabe " § 43 Absatz 1 bis 4" die Angabe " § 44 Absatz 6" eingefügt.

24. In § 33 Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe "b. A." durch die Wörter "und Prädikatswein" ersetzt.

25. In § 46 Satz 2 wird das Wort "bestimmten" durch die Wörter "in § 3 Absatz 1 genannten" ersetzt.

26. § 49 wird wie folgt geändert:

27. § 50 wird wie folgt geändert:

28. § 56 Absatz 14 wird wie folgt gefasst:

(14) Abweichend von § 10 der Weinverordnung und § 29 der Wein-Überwachungsverordnung, jeweils in der am ... [Einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung, entsprechen bis zu einer Neuregelung auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 2 sowie des § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dieses Gesetzes 100 Liter Jungwein 100 Litern Wein."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Gründe

Bei der Umrechung der von Betrieben von anderen Betrieben übernommenen Mengen von Weinerzeugnissen soll durch Änderung von § 9a des Weingesetzes auch Jungwein einbezogen werden. In diesem Zusammenhang ist eine Bundesermächtigung vorzusehen, die es ermöglicht, das Umrechungsverfahren zu regeln. Die bisherige Unterscheidung zwischen Jungwein und teilweise gegorenen Traubenmost ist in der Praxis schwierig zu treffen, sodass eine Gleichbehandlung beider Weinerzeugnisse bestehende Unsicherheiten ausräumt und zugleich die Kontrolle erleichtert. Als Folgeregelung ist die in § 49 Nummer 1 enthaltene Strafvorschrift anzupassen.

Die Bundesländer sollten durch eine Ermächtigung in die Lage versetzt werden, besonderen Bedingungen für Weine, die aus herkunftsgeschützten kleineren geografischen Einheiten stammen oder unter erschwerten Bedingungen in Steillage oder Terrassenlage erzeugt werden, festzulegen. So können regionale Unterschiede am besten berücksichtigt werden. Im Weinsektor besteht weitgehender Konsens darüber, dass die gemeinschaftsrechtlich gegebenen Möglichkeiten, nach der auch kleinere geografische Einheiten als die schon bislang geschützten Anbaugebiete unter Schutz gestellt werden sollen, wenn dies von den betroffenen Erzeugern, Verbänden und Bundesländern gewünscht wird. Keine Einigung besteht im Hinblick auf eine Änderung des Hangneigungswinkels bei Steillagen oder Terrassenlagen, sodass die Bundesländer, die diese Anbauweisen besonders privilegieren wollen, dies durch den Erlass landesrechtlicher Regelungen erreichen können. Dadurch können sie die Qualität der in Steil- oder Terrassenlage erzeugten Weine z.B. dadurch hervorheben, dass sie den Anbau auf bestimmte Rebsorten beschränken oder den Hektarhöchstertrag beschränken.

Es werden Bußgeldvorschriften eingeführt, die Sanktionen bei Verstößen gegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch im Weinsektor ermöglichen. So wird in Zukunft klargestellt, dass auch im Weinsektor Unternehmer mit einem Bußgeld belangt werden können, wenn sie bestimmte, in o.g. Verordnung vorgesehene, Verpflichtungen verletzen. Dies gilt z.B. wenn sie trotz Grund zur Annahme, dass ein von ihnen eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Weinerzeugnis den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, Verfahren zur Entnahme des betroffenen Erzeugnisses aus dem Markt, sofern das Produkt nicht mehr unter ihrer unmittelbaren Kontrolle besteht, nicht einleiten und die zuständigen Behörden nicht unterrichten.

Im Weingesetz enthaltene, unklar formulierte Begrifflichkeiten werden aufgehoben und an die im EU-Recht enthaltenen Definitionen angepasst. So besteht z.B. gemeinschaftsrechtlich zwischen den gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 (vormals Anhang XII Teil A dieser Verordnung) in der Datenbank "E-Bacchus" eingetragenen traditionellen Begriffen "Qualitätswein" und "Qualitätswein b.A." kein Unterschied. Um Unsicherheiten zu beseitigen, wird die Angabe "b. A." bei "Qualitätswein" insofern aus dem Weingesetz entfernt. Zur Klarstellung wird an einigen Stellen nun auch der Prädikatswein erwähnt, der nach der bisherigen Regelung teilweise unter dem Begriff "Qualitätswein" gefasst, teilweise aber auch neben diesem Begriff verwendet wurde. Auch bestehen Unterschiede zu den in der Datenbank "E-Bacchus" enthaltenen Definitionen der einzelnen Prädikatsweinstufen. Die in § 20 Absatz 4 enthaltenen Begriffe werden zur Vermeidung von Interpretationsschwierigkeiten in der Praxis und zur Erleichterung der Weinkontrolle an die im EU-Recht enthaltenen Begriffe angepasst. So wird z.B. klargestellt, dass Eiswein aus Trauben gewonnen werden muss, die bei hartem Frost mit Temperaturen von weniger als - 7 ° C geerntet werden, wie es im Eintrag in "E-Bacchus" heißt. Die bisherige Regelung in § 20 Abs. 4 des Weingesetzes fordert bislang lediglich, dass die verwendeten Trauben bei ihrer Lese gefroren sein müssen.

Auch im Weingesetz soll nun - wie schon durch die 9. Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften erfolgt - ebenfalls festgelegt werden, dass die 15 % der bei der Erzeugung von Landwein verwendeten Trauben, die nicht aus dem Landweingebiet stammen müssen, zumindest aus einem anderen Landweingebiet im Sinne von § 2 der Weinverordnung stammen müssen.

Verweisungen auf inzwischen außer Kraft getretenes Recht werden aktualisiert und aus rechtsförmlicher Sicht bestehende Ungenauigkeiten korrigiert. Dies betrifft z.B. Verweisungen auf die inzwischen aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 479/2008. Es wurde zudem festgestellt, dass einige Ermächtigungsgrundlagen Überschneidungen mit anderen enthalten. So soll z.B. die Ermächtigungsgrundlage in § 22 Absätze 2 und 3 des Weingesetzes gestrafft werden, da § 22 Absatz 3 den Regelungsgehalt von § 22 Absatz 2 mit umfasst. § 23a enthält keine geeignete Ermächtigungsgrundlage, da das Wort "darf" an Ende dazu führt, dass eine verbindliche Regelung nicht getroffen werden kann. Auch reicht nach jetziger Erkenntnis § 24 Absatz 2 Nr. 1 als Ermächtigungsgrundlage aus.

II. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich im Hinblick auf die Änderung der Bußgeldvorschriften aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG und im Übrigen aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17.

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Dieser Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Im Zusammenhang mit den Begriffsbestimmungen der Qualitätsstufen werden die bisherigen Formulierungen an das EU-Recht zwecks Klarstellung angepasst.

IV. Nachhaltigkeitsprüfung

Der Gesetzentwurf entspricht dem Grundsatz der Nachhaltigkeit.

So soll durch die Ermöglichung einer Verknüpfung des Anbaus in Steil- oder Terrassenlagen sowie in kleineren geografischen Einheiten mit besonderen, die Qualität der in diesen Lagen erzeugten Weine fördernden Kriterien auch erreicht werden, dass der seit Jahrhunderten unter erschwerten Bedingungen durchgeführte Anbau nachhaltig wirtschaftlich weiter betrieben werden kann. Dies betrifft nicht nur die Fortführung des Anbaus an sich, sondern auch die in Steil- oder Terrassenlagen vorherrschenden nachhaltigen Bewirtschaftungsmethoden.

V. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Der Gesetzentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten Aspekte. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da das Gesetz ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält.

VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Mehreinnahmen für den Bund sind nicht ersichtlich.

Es ergeben sich unmittelbar durch dieses Gesetz keine Veränderungen bei den Haushaltsausgaben.

VII. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand. Die Regelungen betreffen ausschließlich die betroffenen Wirtschaftskreise sowie die Verwaltung.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Gesetzentwurf ändert lediglich eine Informationspflicht, was aber im Ergebnis zu keiner Veränderung des Erfüllungsaufwandes führt. Die in § 9a vorgesehene Einbeziehung von Jungwein in die Berechung der von Betrieben von anderen Betrieben übernommenen Mengen lässt die bislang in der Praxis teilweise umständliche Differenzierung zwischen Jungwein, der nach dem EU-Recht als Wein, dessen alkoholische Gärung noch nicht beendet ist und der noch nicht von seiner Hefe getrennt ist und teilweise gegorenen Traubenmost entfallen. Da schon bislang die betroffenen Mengen erfasst werden mussten, erleichtert sich der Aufwand für die Betriebe, wenn in die Berechnung in Zukunft auch die übernommenen Jungweinmengen einzubeziehen sind. In der Praxis spielt der Handel mit Jungwein bislang nur eine geringfügige Rolle, sodass nur wenige Betriebe von der Regelung betroffen sein werden.

Die in § 24 vorgesehenen Ermächtigungen müssen von den Bundesländern noch umgesetzt werden. Erst nachdem klar ist, ob und in welcher Weise dies geschieht, kann ermittelt werden, ob und inwieweit sich der Erfüllungsaufwand für die betroffenen Betriebe erhöht. Durch dieses Gesetz erfolgt dies jedenfalls nicht unmittelbar.

In § 50 sollen vier neue Ordnungswidrigkeitstatbestände eingeführt werden. Diese regeln die Nichterfüllung von bereits durch Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgeschriebenen Verhaltensweisen. Da grundsätzlich von einem gesetzeskonformen Verhalten ausgegangen wird, sind die für einzelne Betriebe möglicherweise anfallenden Kosten nicht zu ermitteln.

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Bund

Für den Bund ergibt sich durch diesen Entwurf kein neuer Erfüllungsaufwand.

Länder und Kommunen

Die Ergänzung der Regelung in § 9a um den Jungwein erleichtert in Zukunft die Kontrolle, da nun nicht mehr zwischen Jungwein und teilweise gegorenen Traubenmost differenziert werden muss.

Die Anpassung der Formulierungen der Prädikatsstufen an das EU-Recht in § 20 führen nach Angaben der Länder zu einer jedenfalls derzeit nicht bezifferbaren Erhöhung des Verwaltungsaufwandes. Da die Lebensmittelkontrolleure in der Regel bereits mit geeichten Thermometern ausgestattet seien, werde eine Überprüfung der Erntetemperatur bei Eiswein keine Neuanschaffungen nach sich ziehen.

Ob und wie die Bundesländer die in § 24 beabsichtigen neuen Ermächtigungsgrundlagen zur möglichen Heraushebung kleinerer geografischer Einheiten bzw. besonderer Anbaubedingungen, wie z.B. der Steillage, nutzen werden, ist derzeit noch nicht absehbar. Der Aufwand der Ministerialverwaltung zur Vorbereitung möglicher Regelungen wird entsprechend der bisherigen Praxis nicht zum Erfüllungsaufwand gerechnet.

Aufgrund der geringen Bedeutung des Handels von Jungwein in der Praxis wird die Anpassung der Strafvorschrift in § 49 zu einem kaum nennenswerten Mehraufwand führen.

Die Länderumfrage ergab, dass die Schaffung neuer Ordnungswidrigkeitstatbestände in § 50 keine Vielzahl neuer Verfahren nach sich ziehen wird. Natürlich sei dies auch abhängig von der Mitwirkungsbereitschaft der betroffenen Unternehmen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegten Pflichten bereits geltendes Recht sind, sodass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie befolgt werden. Bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten würden in erster Linie Personalkosten bei den Kommunen anfallen, die aber dies bislang noch nicht beziffern könnten.

VIII. Weitere Kosten

Unmittelbar durch dieses Gesetz werden die Kosten für Unternehmen und Verbraucher nicht berührt. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind daher nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Weingesetzes):

Zu Nummer 1:

Die hier aufgeführten Änderungen in der Inhaltsübersicht spiegeln die durch dieses Gesetz vorgenommenen Änderungen wider.

Zu Buchstabe a)

Zwischen den in Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 (vormals Anhang XII Teil A dieser Verordnung) in der Datenbank "E-Bacchus" eingetragenen traditionellen Begriffen "Qualitätswein" und "Qualitätswein b.A." besteht gemeinschaftsrechtlich kein Unterschied mehr. Um Unsicherheiten zu beseitigen, wird die Angabe "b. A." bei "Qualitätswein" insofern aus dem Weingesetz entfernt. Bislang verstand man unter "Qualitätswein" (Oberbegriff) einen amtlich geprüften Wein mit Herkunftsbezeichnung, den man in "Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (QbA)" und "Qualitätsweine mit Prädikat" untergliederte. Die Bezeichnung "Qualitätswein mit Prädikat" wurde bereits zugunsten der Bezeichnung "Prädikatswein" aufgegeben und durfte nur noch bis zum 31.12.2010 etikettiert werden. Da zudem die Begriffe "Qualitätswein" und "Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (b. A.)" zunehmend identisch verwendet werden, führt es zu mehr Klarheit, auf einen Oberbegriff zu verzichten und keine Unterscheidung mehr vorzunehmen, sondern nur noch die weiter bestehenden Begriffe "Qualitätswein" und "Prädikatswein" durchgängig nebeneinander zu verwenden, zumal schon heute im geltenden Weingesetz beide Begriffe teilweise nebeneinander verwendet werden.

Zu Buchstabe b)

Bei der Umrechung der von Betrieben von anderen Betrieben übernommenen Mengen von Weinerzeugnissen soll auch Jungwein einbezogen werden. In diesem Zusammenhang ist eine Bundesermächtigung vorzusehen, die es ermöglicht, das Umrechungsverfahren zu regeln. Die bisherige Unterscheidung zwischen Jungwein und teilweise gegorenen Traubenmost ist in der Praxis schwierig zu treffen, sodass eine Gleichbehandlung beider Weinerzeugnisse bestehende Unsicherheiten ausräumt und zugleich die Kontrolle erleichtert. Insofern ist auch die Überschrift von § 9a zu ergänzen.

Zu Buchstaben c) bis e)

Siehe Begründung zu Buchstabe a).

Zu Buchstabe f)

Anpassung an die Begrifflichkeiten nach dem Lissabonner Vertrag.

Zu Buchstabe g)

Nach Aufhebung der Vorschrift ist die Inhaltsübersicht entsprechend zu ändern.

Zu Nummer 2:

Zu Buchstabe a)

Siehe Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a).

Die Verwendung der Bezeichnung "Qualitätswein b.A." ist weiterhin als ergänzende freiwillige Angabe zulässig.

Die Definition von "Landwein" wird sprachlich klarer formuliert, da der Verweis auf das EU-Recht durch eine dem jetzigem Rechtszustand entsprechende Formulierung ersetzt wird.

Zu Buchstabe b)

Rechtsförmliche Änderung.

Zu Buchstabe c)

Da Prädikatswein nun von Qualitätswein zu unterscheiden ist, wird die aus dem EU-Recht stammende (Artikel 40 Verordnung (EG) Nr. 607/2009, vormals Anhang XII Teil A dieser Verordnung) in der Datenbank "E-Bacchus" eingetragene Definition aus Gründen der Klarstellung in die in § 2 enthaltenen Begriffsbestimmungen eingeführt und sinnvoll ergänzt.

Nach Definition des Prädikatsweins sollten auch die übrigen Begriffsbestimmungen von Weinen aus bestimmten Anbaugebieten definiert werden. Die Definitionen für "Qualitätslikörwein b.A.", "Qualitätsperlwein b.A." und "Sekt b.A." geben den schon bislang geltenden Rechtszustand wider, wie er in der o.g. Datenbank "E-Bacchus" aufgeführt ist

Freiwillig ist die Angabe "b. A." nach der jeweiligen Bezeichnung der Prädikatsstufe weiterhin zulässig.

Zu Nummer 3:

Siehe Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a). Um die an einigen Stellen des Gesetzes verwendete Abkürzung "b. A." zu definieren, ist hier klargestellt, dass die Angabe "bestimmte Anbaugebiete" bedeutet.

Zu Nummer 4:

Zu Buchstabe a:

Die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wurde inzwischen aufgehoben. Insofern soll auf die nun einschlägige Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verwiesen werden. Auch steht nun fest, dass die Regelung über den 1. August 2013 hinaus gilt. Insoweit ist die Befristung aufzuheben.

Zu Buchstabe b:

Die vorgeschlagenen Änderungen passen die Vorschrift an das geltende EU-Recht an. Die Unterstützung der Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat ist weggefallen und die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wurde aufgehoben.

Zu Buchstabe c:

Siehe Begründung zu Buchstabe a Satz 1.

Zu Buchstabe d:

Siehe Begründung zu Buchstabe a Satz 1.

Zu Buchstabe e:

Siehe Begründung zu Buchstabe a.

Zu Buchstabe f:

Durch die Ersetzung der Verweisungen auf die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 durch Verweisungen auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist diese Vorschrift überflüssig geworden.

Zu Nummer 5:

Siehe Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a).

Zu Nummer 6:

Da die Angabe "b. A." gestrichen wird, sollte aus Gründen der Klarstellung auch die ausgeschriebenen Wörter "bestimmtes Anbaugebiet" gestrichen werden und durch den Hinweis auf § 3 Absatz 1 ersetzt werden.

Zu Nummer 7:

Siehe Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a).

Zu Nummer 8:

Zu Buchstabe a:

Bei der Umrechung der von Betrieben von anderen Betrieben übernommenen Mengen von Weinerzeugnissen soll auch Jungwein einbezogen werden. In diesem Zusammenhang ist eine Bundesermächtigung vorzusehen, die es ermöglicht, das Umrechungsverfahren zu regeln. Die bisherige Unterscheidung zwischen Jungwein und teilweise gegorenen Traubenmost ist in der Praxis schwierig zu treffen, sodass eine Gleichbehandlung beider Weinerzeugnisse bestehende Unsicherheiten ausräumt und zugleich die Kontrolle erleichtert.

Zu Buchstabe b:

Siehe Begründung zu Buchstabe a und zu Nummer 6.

Zu Buchstabe c: Notwendige Folgeänderung.

Zu Nummer 9:

Zu Buchstabe a: Siehe Begründung zu Nummer 8 Buchstabe a).
Zu Buchstabe b:

Der Begriff "Übermenge" wird bereits in § 10 Absatz 1 definiert, sodass der Begriff dann auch in Absatz 5 ohne erneute Erläuterung verwendet werden kann.

Zu Nummer 10:

Als Folge der der Einbeziehung von Jungwein in die Regelung des § 9a ist auch die Regelung zur Destillation in § 11 Absatz 4 anzupassen, da dort direkt auf § 9a verwiesen wird.

Zu Nummer 11:

Zu Buchstabe a:

In Folge der Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 9a um "Jungwein" (vgl. Begründung zu Nummer 8 Buchstabe a) soll auch die Ermächtigungsgrundlage, durch die BMELV die Umrechnung von Weintraubenmengen näher bestimmen kann, erweitert werden.

Zu Buchstabe b:

Siehe Begründung zu Nummer 6.

Durch den Einschub in § 12 Absatz 3 wird ermöglicht, dass auch Betriebe, die den Verpflichtungen nach § 9a unterliegen, kleine Mengen an zu destillierenden Weinen in Abwasseranlagen als Energieträger beseitigen lassen können.

Zu Nummer 12:

Die bisherige Differenzierung zwischen "vorhandenen" und "potenziellen" natürlichen Alkoholgehaltes bei Weinerzeugnissen ist in der Praxis schwierig und auch nicht zwingend geboten. Insofern sollten etwaige Probleme dadurch beseitigt werden, dass die Differenzierung im Gesetzestext aufgegeben wird.

Zu Nummer 13:

Die bisherige Ermächtigungsgrundlage in § 16 Absatz 4 Nummer 1 führte zu Interpretationsproblemen, da das EU-Recht zum einen von "Branchenverbänden" statt "Branchenorganisationen" spricht und zum anderen die Zulassung von Branchenverbänden im Weinsektor nicht zwingend vorsieht. Daher ist der Begriff des "Branchenverbandes" zu verwenden und im Hinblick auf ein inzwischen bekundetes Interesse an der möglichen Gründung eines solchen Verbandes das Wort "erforderlich" zu streichen.

Zu Nummer 14:

Siehe Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a).

Zu Nummer 15:

Siehe Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a) und Nummer 6.

Zu Nummer 16:

Siehe Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a)..

Zu Nummer 17:

Siehe Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a).

Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Ermächtigung zur Bestimmung weiterer charakteristischer Faktoren nicht für Prädikatsweine gelten soll.

Zu Nummer 18:

Zu Buchstabe a:

Wie schon durch die 9. Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften in § 39a Absatz 4 Nummer 2 Weinverordnung festgelegt, soll nun auch im Weingesetz geregelt werden, dass die 15 % der bei der Erzeugung von Landwein verwendeten Trauben, die nicht aus dem Landweingebiet stammen müssen, zumindest aus einem anderen Landweingebiet im Sinne von § 2 der Weinverordnung stammen müssen.

Zu Buchstabe b:

Nach Diskussion mit den Bundesländern stellte BMELV klar, dass es nicht beabsichtigt sei, von der Ermächtigungsgrundlage in § 22 Absatz 2 Nummer 2 Gebrauch zu machen um vorzuschreiben, dass bestimmte Maßnahmen bei der jährlichen Einhaltung der Spezifikationen durchzuführen sind. Insofern kann die Ermächtigungsgrundlage auch aufgehoben werden. Einschlägig ist nun nur noch die in § 22 Absatz 3 Nummer 3 enthaltene Länderermächtigung.

Zu Buchstabe c:

Die nach dem Semikolon enthalte Präzisierung der Regelungen die die Landesregierungen durch Rechtsverordnung regeln können, erscheint überflüssig. Das bei der Kontrolle zu beachtende Verfahren ist weitgehend durch EU-Regelungen vorgezeichnet, sodass eine Hervorhebung bestimmter Kontrollen entbehrlich ist.

Zu Nummer 19:

Nach Inkrafttreten des Lissabonner Vertrages ist von "EU-Recht" anstelle von "EG-Recht" zu sprechen.

Zu Nummer 20:

Zu Buchstabe a: Siehe Begründung zu Nummer 6.

Durch die Anfügung von Satz 2 wird dem vielfach geäußerten Wunsch nach Angabe von Gewannnamen oder anderen in der Örtlichkeit verwendeten Namen entsprochen. Auch entspricht dies der Praxis in einigen anderen Wein anbauenden Staaten. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Namen auf Antrag in einem landesrechtlich zu regelnden Verfahren in die Weinbergrolle eingetragen worden sein. Nur so kann sichergestellt werden, dass diese Namen auch für Weine verwendet werden, die nicht auf den bezeichneten Örtlichkeiten erzeugt wurden.

Zu Buchstabe b:

Da § 23 Absatz 1 Nummer 1 keinen "Buchstaben a" enthält ist der in § 23 Absatz 4 enthaltene Verweis zu korrigieren.

Zu Nummer 21:

§ 23a enthält keine geeignete Ermächtigungsgrundlage, da das Wort "darf" an Ende dazu führt, dass eine verbindliche Regelung nicht getroffen werden kann. § 24 Absatz 2 Nr. 1 reicht zudem als Ermächtigungsgrundlage aus. Insofern ist § 23a aufzuheben.

Zu Nummer 22:

Die Bundesländer sollten durch eine Ermächtigung in die Lage versetzt werden, besonderen Bedingungen für Weine, die aus herkunftsgeschützten kleineren geografischen Einheiten stammen oder unter erschwerten Bedingungen in Steillage oder Terrassenlage erzeugt werden, festzulegen. So können regionale Unterschiede am besten berücksichtigt werden.

Im Weinsektor besteht weitgehender Konsens darüber, dass die gemeinschaftsrechtlich gegebenen Möglichkeiten, nach der auch kleinere geografische Einheiten als die schon bislang geschützten Anbaugebiete unter Schutz gestellt werden können, wenn dies von den betroffenen Erzeugern, Verbänden und Bundesländern gewünscht wird, genutzt werden sollten. Da sich die Situation in den betroffenen Gebieten aber sehr unterschiedlich darstellt, sollte die Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen kleinere geografische Einheiten hervorgehoben werden können, gemäß Absatz 6 den Landesregierungen überlassen werden.

Keine Einigung konnte zwischen den betroffenen Weinbauverbänden und Bundesländern im Hinblick auf eine Änderung des Hangneigungswinkels bei Steillagen oder Terrassenlagen in § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes über die dort festgelegte Größe vom 30 % hinaus erzielt werden. So sollen nun gemäß Absatz 7 die Bundesländer, die diese Anbauweisen besonders privilegieren wollen, dies durch den Erlass landesrechtlicher Regelungen erreichen können. Dadurch können sie z.B. die Qualität der in Steil- oder Terrassenlage erzeugten Weine dadurch hervorheben, dass sie den Anbau auf bestimmte Rebsorten beschränken oder den Hektarhöchstertrag beschränken. Durch die mit der Verschärfung der Anbaubedingungen erwartete Qualitätssteigerung soll die Bereitschaft der Verbraucherinnen und Verbraucher gesteigert werden, durch Zahlung höherer Preise den Anbau unter schwierigen Bedingungen auch in Zukunft noch wirtschaftlich sinnvoll zu ermöglichen.

Zu Nummer 23:

Angesichts der in §§ 49,50 vorgesehenen Straf- und Bußgeldbewehrung ist der Verweis auf § 44 Absatz 6 LFGB erforderlich, um sicherzustellen, dass eine Befolgung der Unterrichtungsverpflichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht zur straf- oder ordnungsrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder Übermittelnden verwendet werden darf.

Zu Nummer 24:

Siehe Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a).

Zu Nummer 25:

Siehe Begründung zu Nummer 6.

Zu Nummer 26:

Zu Buchstabe a:

Als Folge der Einbeziehung von Jungwein in die Regelung des § 9a ist auch die einen Verstoß gegen diese Regelung sanktionierende Strafvorschrift des § 49 Nummer 1 entsprechend zu erweitern.

Zu Buchstabe b):

Redaktionelle Änderung im Hinblick auf die Anfügung einer neuen Nummer 8.

Zu Buchstabe c):

Die bereits im LFGB vorgesehenen Strafbewehrungen des Artikels 19 der VO (EG) Nr. 178/2002 sollen auf das WeinG übertragen werden. Eine solche Bewehrung ist inhaltlich gerechtfertigt. Das LFGB nimmt zwar bereits eine umfangreiche Straf- und Bußgeldbewehrung der VO (EG) Nr. 178/2002 vor, und es werden nach der einschlägigen Begriffsbestimmung für "Lebensmittel" in Artikel 2 der EU-Verordnung auch Weinprodukte erfasst. Durch die Bestimmung des § 4 Absatz 1 Nummer 4 LFGB werden Weinerzeugnisse allerdings von sämtlichen Vorschriften des LFGB - und damit auch von den Strafgeldvorschriften - ausgenommen. Insofern ist eine Sondervorschrift im WeinG erforderlich.

In § 59 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c) LFGB wird die unterlassene Einleitung eines Verfahrens, um ein unsicheres Lebensmittel vom Markt zu nehmen als Straftat anders bewertet als unterlassene Meldepflichten, die als Ordnungswidrigkeit (§ 60 Absatz 3 Buchstaben d) bis g) LFGB) geahndet werden.

Zu Nummer 27:

Zu Buchstabe a:

Die fahrlässige Begehung einer der von § 49 erfassten Handlungen soll als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Zu Buchstabe b:

Das unter Nummer 26 Buchstabe c) Dargestellte gilt auch für die Bußgeldtatbestände. Auch für Weinerzeugnisse sollen, wie für andere Lebensmittel auch, die Vorschriften des Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Anwendung finden.

Durch die neue Vorschrift des § 50 Absatz 3 Nummer 1 wird in Umsetzung von Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Zukunft klargestellt, dass auch im Weinsektor Unternehmer mit einem Bußgeld belangt werden können, wenn sie trotz Grund zur Annahme, dass ein von ihnen eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Weinerzeugnis den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, Verfahren zur Herausnahme des betroffenen Erzeugnisses aus dem Markt, sofern das Produkt nicht mehr unter ihrer unmittelbaren Kontrolle besteht, nicht einleiten und die zuständigen Behörden nicht unterrichten. Auf diesem Wege soll noch besser erreicht werden, dass als problematisch angesehene Weine auf dem Markt verbleiben und die zuständigen Behörden meist nur im Wege der üblichen Kontrollen oder überhaupt nicht befasst werden.

Durch die neue Vorschrift des § 50 Absatz 3 Nummer 2 wird in Umsetzung von Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Zukunft klargestellt, dass auch im Weinsektor Unternehmer mit einem Bußgeld belangt werden können, wenn ein von ihnen eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Weinerzeugnis bereits die Verbraucher erreicht haben könnte, dass den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, und sie nicht die Verbraucher effektiv darüber unterrichtet werden. Dabei hat der Unternehmer die Verbraucher über den Grund der Rücknahme zu unterrichten und erforderlichenfalls bereits gelieferte Produkte zurückzurufen, wenn nicht andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus ausreichen. Auf diesem Wege soll noch besser erreicht werden, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Weinerzeugnissen, die die Gesundheit gefährden können, geschützt werden.

Durch die neue Vorschrift des § 50 Absatz 3 Nummer 3 wird in Umsetzung von Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Zukunft klargestellt, dass auch im Weinsektor Unternehmer mit einem Bußgeld belangt werden können, wenn sie erkennen oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen in den Verkehr gebrachte Weinerzeugnisse die Gesundheit des Menschen schädigen können und sie dies nicht unverzüglich den zuständigen Behörden mitteilen. Auf diesem Wege soll noch besser erreicht werden, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Weinerzeugnissen, die die Gesundheit gefährden können, geschützt werden.

Durch die neue Vorschrift des § 50 Absatz 3 Nummer 4 wird in Umsetzung von Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Zukunft klargestellt, dass auch im Weinsektor Unternehmer mit einem Bußgeld belangt werden können, wenn sie die zuständigen Behörden nicht über die Maßnahme, die getroffen worden sind, um Risiken für den Endverbraucher zu verhindern, unterrichten. Sie dürfen niemanden daran hindern oder davon abschrecken, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, um einen mit dem Weinerzeugnis verbundenes Risiko vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszuschalten. Auf diesem Wege soll noch besser erreicht werden, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Weinerzeugnissen, die die Gesundheit gefährden können, vorbeugend geschützt werden.

Zu Buchstabe c:

Der im LFGB geltende Bußgeldrahmen soll auch für Weinerzeugnisse gelten.

Zu Nummer 28:

Bis zu einer Umsetzung der infolge der Einbeziehung des Jungweins in die Regelung des § 9a gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 erweiterten Ermächtigungsgrundlage bedarf es einer Übergangsregelung. Danach entsprechen bis zu einer Neuregelung in der Weinverordnung 100 Liter Jungwein 100 Litern Wein.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten):

Das Gesetz soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten. Übergangsregelungen erscheinen nicht erforderlich.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1922:
Siebentes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand dargestellt. Danach hat das Regelungsvorhaben marginale Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.

Im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags hat der NKR keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin