Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 183/01 = AE-Nr. 010742
Brüssel, den 13.12.2016
COM (2016) 788 final
2016/0393 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in Bezug auf die territorialen Typologien (Tercet) (Text von Bedeutung für den EWR)
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Eurostat veröffentlicht europäische statistische Daten in zahlreichen Statistikbereichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003
- (1) über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS). Die Nutzung dieser regionalen Statistiken im Rahmen der regionalen EU-Politik ist weit verbreitet. Sie dienen dazu festzulegen, welche Regionen für eine Unterstützung aus den Kohäsionsfonds in Frage kommen. In den letzten Jahren hat Eurostat den Umfang der veröffentlichten Statistiken zu einer Reihe von territorialen Typologien erweitert, um die wachsende Nachfrage der politischen Entscheidungsträger in der EU nach solchen Daten vor dem Hintergrund der Kohäsions- und territorialen Entwicklungspolitiken zu erfüllen. Die Kommission hat diese territorialen Typologien in Zusammenarbeit mit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) definiert und Methoden zu ihrer Festlegung und Pflege erlassen. Die NUTS-Verordnung beinhaltet diese territorialen Typologien noch nicht und enthält auch keine rechtliche Definition dieser Typologien, mit denen die städtischen, ländlichen, Küsten- und/oder anderen Gebiete und Regionen in der EU festgelegt werden können, obwohl sie bereits benutzt werden. Die Tatsache, dass diese Typologien und ihre Methoden keine Rechtsgrundlage haben bzw. nicht offiziell vom Europäischen Statistischen System (ESS) anerkannt sind, ist ein Problem, das behandelt werden muss, damit sie als anerkannte, objektive und transparente statistische Typologien gelten.
Die wichtigsten politischen Ziele der Initiative sind:
- 1. Schaffung einer Rechtsgrundlage der territorialen Typologien, einschließlich einer Definition für Städte, zur Erstellung europäischer Statistiken
Eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 hat zum Ziel, die territorialen Typologien in die aktuelle NUTS-Verordnung aufzunehmen. Auf diese Weise kann in thematischen Statistikverordnungen und politischen Initiativen bei der Erfassung europäischer statistischer Daten und/oder bei der gezielten Betrachtung von Gebieten wie Städten, städtischen, ländlichen oder Küstengebieten und Regionen im Rahmen politischer Maßnahmen auf diese territorialen Typologien Bezug genommen werden. Diese Initiative deckt daher die bereits vorhandenen territorialen Typologien der NUTS-Ebene 3 (z.B. StadtLand-Typologie, Metropol-Regionen), die lokalen Verwaltungseinheiten (z.B. Verstädterungsgrad, Städte, Küstengebiete) und das 1 km2-Raster ab, das für die Berechnung anderer Typologien erforderlich ist, welche auf der Bevölkerungsverteilung und -dichte in den Rasterzellen basieren.
- 2. Festlegung von grundlegenden Definitionen und statistischen Kriterien für die verschiedenen territorialen Typologien
Um eine methodische Transparenz zu schaffen und die Stabilität der territorialen Typologien langfristig zu gewährleisten, müssen die Kerndefinitionen und Kriterien für die Erstellung und Aktualisierung der Typologien in der Verordnung und ihren Durchführungsrechtsakten festgeschrieben werden.
Zu diesem Zweck benutzt die Initiative die bereits vorhandenen Methoden für die verschiedenen Typologien.
- 3. Gewährleistung einer harmonisierten und transparenten Anwendung und Nutzung der territorialen Typologien auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten
Die Initiative hat zum Ziel, Vergleichbarkeit und Stabilität der Typologien zu verbessern. Diese Verbesserung wird positive Auswirkungen auf die Zusammenstellung und Verbreitung europäischer regionaler Statistiken haben.
- 4. Vor dem Hintergrund der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 an die neuen Regeln des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) müssen die gegenwärtig der Kommission durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse, Rechtsakte zu erlassen, die dazu bestimmt sind, nicht wesentliche Elemente der Verordnung durch deren Ergänzung im Einklang mit dem Regelungsverfahren mit Kontrolle zu ändern, durch Befugnisse zum Erlass von delegierten Rechtsakten erweitert werden.
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag würde Typologien in die NUTS-Verordnung integrieren, die mit verschiedenen statistischen Bereichen verknüpft sind, wie regionale Gesamtrechnungen, Arbeitsmarkt, ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Tourismus, Meerespolitik. Er würde es ermöglichen, Daten anhand von eindeutigen Typologien zu aggregieren, um zum Beispiel das BIP in ländlichen und städtischen Gegenden, die Anzahl der Übernachtungen von Touristen in Küstengebieten im Gegensatz zu Nicht-Küstengebieten und -regionen oder die Beschäftigung/Arbeitslosigkeit nach Verstädterungsgrad usw. zu vergleichen.
Konzepte wie der Verstädterungsgrad können ebenfalls dazu dienen, den Vereinten Nationen Daten über städtische und ländliche Gebiete zu liefern.
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die territorialen Typologien haben bedeutende Auswirkungen auf die regionale Politik im Rahmen der übergeordneten Ziele der Strategie Europa 2020(2). Zum Beispiel zielt die EUKohäsionspolitik darauf ab, die Ungleichheiten zwischen den Regionen der EU abzubauen und Wachstum, Beschäftigung und nachhaltige Entwicklung in benachteiligten Regionen und Gebieten zu fördern. In den letzten Jahren wurde der Schwerpunkt verstärkt auf faktengestützte politische Interventionen und stärker integrierte territoriale Strategien gelegt, die die Vielfalt der Regionen in der EU widerspiegeln, z.B. in Bezug auf Beschäftigung, Demografie, Armut, Bildung oder Wirtschaftstätigkeit. Analysen der regionalen Politiken zeigen die Notwendigkeit auf, die beträchtlichen Unterschiede zwischen Stadt und Land zu untersuchen, die in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich sind (siehe zum Beispiel den Sechsten Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt (3)).
Die Kohäsionspolitik 2014-2020 basiert auf den territorialen Entwicklungsstrategien und legt den Schwerpunkt nicht nur auf die städtischen und ländlichen Gebiete, sondern auch auf die Küstengebiete. Die Grundsätze der Kohäsionspolitik 2014-2020, die im Gemeinsamen Strategischen Rahmen(4) festgelegt sind, heben hervor, dass Strategien zur Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstums die Rolle der Städte sowie der städtischen, ländlichen und Küstengebiete widerspiegeln und die Verbindungen zwischen Stadt und Land berücksichtigen müssen. Die Topologie des Verstädterungsgrads wurde kürzlich in der Verordnung (EU) Nr. 522/2014(5) dazu verwendet festzulegen, welche Regionen für eine Unterstützung aus dem Europäischen Regionalen Entwicklungsfonds in Frage kommen, um innovative Maßnahmen in größeren und kleineren Städten und Vororten durchzuführen.
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
Artikel 338 des AEUV bildet die Rechtsgrundlage für europäische Statistikdaten. Im Einklang mit dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen das Europäische Parlament und der Rat Maßnahmen zur Erstellung von Statistiken in Bereichen, in denen die EU diese Rolle übernehmen muss.
- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, soweit der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt. Wenn die Mitgliedstaaten unabhängig voneinander handeln, können die Zielsetzungen der vorgeschlagenen Maßnahme nicht in ausreichendem Umfang verwirklicht werden, insbesondere die Einführung der erforderlichen Komponenten im Hinblick auf die territorialen Typologien. Auf EU-Ebene kann auf der Grundlage eines EU-Rechtsakts effizienter gehandelt werden, um harmonisierte statistische Klassifikationen, einschließlich der territorialen Typologien zu Statistikzwecken auf EU-Ebene zu erstellen, zu koordinieren und zu pflegen.
- Verhältnismäßigkeit
Die Initiative schlägt vor, die aktuelle NUTS-Verordnung nicht mehr als absolut erforderlich zu ändern. Angesichts der Notwendigkeit einer formellen Anerkennung der territorialen Typologien für Statistiken und politische Maßnahmen zielt sie darauf ab, die NUTS-Verordnung zu ändern, um die territorialen Typologien in den Rechtsrahmen aufzunehmen, ohne die Grundsätze, die Struktur oder die Definitionen der NUTS-Regionen zu ändern, die anerkannt, bewährt und unbestritten sind.
Diese Option gilt als die ausgewogenste Lösung, um die Notwendigkeit des Handlungsbedarfs mit der Absicht in Einklang zu bringen, den Umfang der Initiative auf das erforderliche Minimum für die Erreichung der Zielsetzungen zu begrenzen. Da es sich um eine rechtliche Kodifizierung der bereits bestehenden Typologien und ihrer Komponenten handelt und die Kommission (Eurostat) die Zuweisung der Typologien verwalten wird, ergeben sich daraus nur unbedeutende Mehrkosten für die nationalen statistischen Ämter und keine Kosten für die Unternehmen oder Bürger.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: eine Verordnung.
Angesichts der Zielsetzungen und des Inhalts des Vorschlags und der Tatsache, dass es sich um einen Vorschlag zur Änderung einer bereits bestehenden Verordnung handelt, ist eine Verordnung das am besten geeignete Instrument.
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
In den bestehenden Rechtsvorschriften sind die Typologien noch nicht enthalten und es ist daher schwierig, einheitliche Bedingungen für die harmonisierte Anwendung zu schaffen und zu gewährleisten.
- Konsultation der Interessenträger
Die Interessenträger, die von diesem Vorschlag betroffen sind, sind im Wesentlichen die nationalen statistischen Ämter der Mitgliedstaaten. Die Kommission (Eurostat) hat ihre Experten schon in einem sehr frühen Stadium einbezogen und sich sehr auf deren Erfahrungswerte und Expertenwissen bei der Ausarbeitung des Vorschlags verlassen.
Als wichtigster politischer Nutzer von regionalen Daten wurde die Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung (GD REGIO) der Kommission mehrmals konsultiert und lieferte auch wertvolles Feedback.
Angesichts des technischen Charakters dieses Vorschlags wurde es nicht für notwendig erachtet, andere Stellen einzubeziehen.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Konzepte der Typologien wurden in enger Zusammenarbeit mit Eurostat, der GD REGIO und der Gemeinsamen Forschungsstelle, die einen wichtigen technischen Beitrag lieferte, sowie der OECD erarbeitet; die Beteiligten brachten eine Reihe von bereits bestehenden Konzepten und ihre verschiedenen Methoden ein.
Auch die OECD verwendet harmonisierte Typologien zu Statistik- und Analysezwecken.
- Folgenabschätzung
Es wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt, da der Vorschlag keine bedeutenden wirtschaftlichen, sozialen und ökologische Auswirkungen hat und keine zusätzliche Belastung für die Unternehmen oder Bürger darstellt. Die Initiative zielt im Wesentlichen darauf ab, die aktuelle NUTS-Verordnung mit den erforderlichen Elementen zur Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in den territorialen Klassifikationen zu Statistikzwecken zu ergänzen.
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die Kodifizierung der territorialen Typologien in der NUTS-Verordnung macht es unnötig, sie in anderen speziellen Rechtsakten zu definieren und zu erläutern, zum Beispiel in Rechtsakten zu Städten oder zur ländlichen Entwicklung. Auf diese Weise wird die Gesetzgebung über die städtische und ländliche Entwicklung und die Meerespolitik harmonisiert.
- Grundrechte
Dieser Vorschlag beeinträchtigt die Grundrechte nicht.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Da die Typologien auch ohne rechtliche Anerkennung bereits angewandt werden, ist es nicht vorgesehen, weitere Durchführungspläne oder Überwachungsvorschriften zu erstellen. Im Prinzip sieht das Verfahren zur Festlegung und Veröffentlichung der Typologien wie folgt aus.
Die Kommission (Eurostat) führt die erforderlichen Berechnungen durch, um die Typologien zuzuweisen, wenn neue Daten zur Bevölkerungsverteilung und -dichte in den Rasterzellen zur Verfügung stehen. Dies ist normalerweise nach einer Volkszählung der Fall. Kleinere Updates zur Erfassung von Änderungen in der lokalen oder regionalen Struktur der Mitgliedstaaten können für die betroffenen Mitgliedstaaten jährlich durchgeführt werden.
Nachdem die Kommission (Eurostat) diese anfänglichen Berechnungen durchgeführt hat, teilt sie die Ergebnisse den Mitgliedstaaten mit. Letztere können die Ergebnisse überprüfen oder zum Beispiel auf der Grundlage besonderer geografischer Umstände ändern.
Nachdem mit den Mitgliedstaaten eine Einigung zu den Ergebnissen erzielt wurde, werden sie von der Kommission (Eurostat) auf den entsprechenden Websites veröffentlicht.
Um die Typologien zu harmonisieren, sind einheitliche Bedingungen erforderlich. Die Kommission muss im Rahmen von Durchführungsrechtsakten dazu ermächtigt werden, diese Typologien umzusetzen.
- Genaue Erläuterungen der vorgeschlagenen Vorschriften
Da der Vorschlag den weitreichend anerkannten und bewährten Charakter der NUTS-Verordnung nicht ändert, werden nur die Veränderungen vorgenommen, die für die Zielsetzungen dieses Vorschlags absolut erforderlich sind.
Es wird vorgeschlagen, einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 aus den folgenden Gründen zu ändern oder zu ersetzen.
- - Artikel 1 Der neue Artikel 1 erweitert den Gegenstand der NUTS-Verordnung durch Hinzufügung der territorialen Typologien und statistischen Raster, die für die Berechnung der Typologien basierend auf der Bevölkerungsverteilung und -dichte in den einzelnen Rasterzellen erforderlich sind. Er klärt darüber hinaus die Aufgabe und die Bezeichnung der lokalen Verwaltungseinheiten (LAU), deren Bezeichnung in der aktuellen NUTS-Verordnung inkohärent ist (wie "Bestandteile der NUTS" und "kleinere Verwaltungseinheiten").
- - Artikel 2 In Artikel 2 wird Absatz 5 gestrichen. Er bezieht sich auf eine Mitteilung, die 2005 galt, zwei Jahre nach Inkrafttreten der ursprünglichen NUTS-Verordnung im Jahr 2003. Er ist daher gegenstandslos.
- - Artikel 3 In Artikel 3 wird Absatz 4 an die neuen institutionellen Verfahren angepasst, die mit dem Lissabon-Vertrag eingeführt wurden (delegierte Rechtsakte anstelle des Regelungsverfahrens mit Kontrolle). In Absatz 5 wird der letzte Satz gestrichen, da eine Befugnisübertragung an die Kommission nicht mehr relevant ist.
- - Artikel 4 Artikel 4 legt die LAU fest. Die Bestimmungen für die Übertragungsanforderungen werden ebenfalls geklärt und vereinfacht. Diese waren vorher nicht kohärent. Schließlich wird die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der LAU in Anhang III der NUTS-Verordnung anzupassen.
- - Artikel 4a Artikel 4a wird eingefügt, um die statistischen Raster einzuführen, die die Kommission (Eurostat) als Grundlage für die Berechnung der territorialen Typologien für die Regionen und Gebiete pflegen und veröffentlichen wird.
- - Artikel 4b Der neue Artikel 4b führt die Typologien an sich ein und verleiht der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Schaffung von einheitlichen Bedingungen für die harmonisierte Anwendung der Typologien.
- - Artikel 5 Im neuen Artikel 5 werden die Wortwahl und der Satzbau geklärt und vereinfacht. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die NUTS-Klassifikation in Anhang I der NUTS-Verordnung anzupassen.
- - Artikel 7 und 7a Artikel 7 wird im Hinblick auf den zuständigen Ausschuss aktualisiert, der die Kommission beim Erlassen von Durchführungsrechtsakten unterstützt, während der neue Artikel 7a die Ausübung der Befugnisübertragung in Übereinstimmung mit der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung betrifft.
- - Artikel 8 Artikel 8 wird gestrichen. Er betraf einen 2006 zu erstellenden Bericht zur Umsetzung der NUTS-Verordnung drei Jahre nach dem Inkrafttreten der ursprünglichen NUTS-Verordnung im Jahr 2003. Er ist daher gegenstandslos.
- 1. Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
- 2. http://ec.europa.eu/europe2020/index_en.htm
- 3. http://ec.europa.eu/regional_policy/en/information/publications/reports/2014/6th-report-on-economic-social-and-territorial-cohesion
- 4. ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
- 5. ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 1.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in Bezug auf die territorialen Typologien (Tercet) (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1, gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
- (3) vom 26. Mai 2003 wird eine gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)) zur Erfassung, Zusammenstellung und Verbreitung von harmonisierten regionalen Statistikdaten in der EU geschaffen.
- (2) Im Hinblick auf gezieltere politische Entscheidungen hat die Kommission in Zusammenarbeit mit der OECD eine Reihe von territorialen Typologien zur Klassifizierung der Gebietseinheiten für die Statistik, wie in der NUTS-Verordnung festgelegt, definiert.
- (3) Das Europäische Statistische System (ESS) nutzt diese Typologien bereits, insbesondere den Verstädterungsgrad, einschließlich der Definition für Städte, um beispielsweise festzulegen, welche Regionen für eine Unterstützung aus dem Europäischen Regionalen Entwicklungsfonds in Frage kommen, damit innovative Maßnahmen in größeren und kleineren Städten und Vororten durchgeführt werden können(4).
- (4) Die Kodifizierung der Typologien ist erforderlich, damit eindeutige Definitionen und Bedingungen für territoriale Typen festgelegt und auf diese Weise eine harmonisierte und transparente Anwendung und die Stabilität der Typologien gewährleistet werden können. Damit sollte die Zusammenstellung und Weitergabe europäischer Statistiken unterstützt werden.
- (5) Ein System statistischer Raster sollte angewandt werden, um die territorialen Typen zu berechnen und den betreffenden Regionen und Gebieten zuzuweisen, da diese von der Bevölkerungsverteilung und -dichte in den Rasterzellen mit einem Quadratkilometer abhängen.
- (6) Eine Reihe von geringfügigen Aspekten der lokalen Verwaltungseinheiten (LAU) sollte ebenfalls geklärt werden, um die Terminologie und den Übertragungsmechanismus der LAU-Listen von den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) zu vereinfachen.
- (7) Damit eine Anpassung an entsprechende Entwicklungen in den Mitgliedstaaten erfolgen kann, sollte die Befugnis, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, im Hinblick auf die Änderung der NUTS-Klassifikation in Anhang I, der Liste der bestehenden Verwaltungseinheiten in Anhang II und der Liste der lokalen Verwaltungseinheiten in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 an die Kommission übertragen werden. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission während ihrer vorbereitenden Arbeiten entsprechende Konsultationen durchführt, auch auf Expertenebene, und dass diese Konsultationen im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016
- (5) durchgeführt werden. Um eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten insbesondere das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur selben Zeit wie die Experten der Mitgliedstaaten; darüber hinaus haben die Experten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Expertengruppen der Kommission, die sich mit der Vorbereitung delegierter Rechtsakte beschäftigen.
- (8) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse bezüglich der Anwendung der territorialen Typologien und der Zeitreihen übertragen werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission bei Änderungen der NUTS-Klassifikation übermitteln müssen. Solche Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) ausgeübt werden.
- (9) Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 sollte daher entsprechend geändert werden - Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 1 erhält folgende Fassung:
"Artikel 1
Gegenstand- 1. Diese Verordnung schafft eine gemeinsame statistische Klassifikation der Gebietseinheiten (NUTS) zur Erfassung, Zusammenstellung und Verbreitung harmonisierter Statistiken auf verschiedenen territorialen Ebenen in der EU.
- 2. Die NUTS-Klassifikation ist in Anhang I aufgeführt.
- 3. Lokale Verwaltungseinheiten (LAU) im Sinne von Artikel 4 ergänzen die NUTS-Klassifikation.
- 4. Statistikraster im Sinne von Artikel 4a ergänzen die NUTS-Klassifikation. Sie dienen zur Berechnung bevölkerungsbasierter territorialer Typologien.
- 5. Territoriale EU-Typologien im Sinne von Artikel 4b ergänzen die NUTS-Klassifikation durch Zuweisung von Typen zu den Gebietseinheiten.";
- (2) in Artikel 2 wird Absatz 5 gestrichen;
- (3) Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"4. Die bestehenden Verwaltungseinheiten, die in der NUTS-Klassifikation verwendet werden, sind in Anhang II aufgeführt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7a zu erlassen, um Anhang II auf der Grundlage entsprechender Entwicklungen in den Mitgliedstaaten anzupassen.";
- (b) in Absatz 5 erhält der dritte Unterabsatz folgende Fassung:
"Bei einzelnen nichtadministrativen Einheiten kann jedoch aufgrund besonderer geografischer, sozioökonomischer, historischer, kultureller oder Umweltkriterien, insbesondere bei Inseln und Gebieten in äußerster Randlage, von diesen Grenzen abgewichen werden.";
- (a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
- (4) Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
Lokale Verwaltungseinheiten- 1. In jedem Mitgliedstaat unterteilen lokale Verwaltungseinheiten (LAU) die NUTS-Ebene 3 in eine oder zwei weitere Ebenen von Gebietseinheiten. Zumindest ist eine der LAU-Ebenen eine Verwaltungseinheit wie in Artikel 3 Absatz 1 definiert und in Anhang III festgelegt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7a zu erlassen, um die Liste der LAU in Anhang III auf der Grundlage entsprechender Entwicklungen in den Mitgliedstaaten anzupassen.
- 2. Innerhalb der ersten sechs Monate jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) unter Bezugnahme auf den 31. Dezember des Vorjahres die Liste der LAU mit Angabe der Änderungen und der NUTS-3-Region, zu der sie gehören. Dabei ist das von der Kommission (Eurostat) geforderte elektronische Datenformat zu beachten.
- 3. Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht die Liste der LAU im sogenannten speziellen Bereich ihrer Website zum 31. Dezember jedes Jahres."
- (5) Folgende Artikel 4a und 4b werden eingefügt:
"Artikel 4a
StatistikrasterDie Kommission (Eurostat) führt und veröffentlicht ein System von Statistikrastern auf Unionsebene im speziellen Bereich ihrer Website. Diese Statistikraster erfüllen die Spezifikationen der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission(7).
Artikel 4b
Territoriale Typologien auf EU-Ebene- 1. Die Kommission (Eurostat) führt und veröffentlicht in der entsprechenden Rubrik der Website der Union Typologien, die sich aus den Gebietseinheiten auf NUTS-, LAU- und Rasterzellen-Ebene zusammensetzen.
- 2. Die rasterbasierte Typologie wird auf der Rasterzellen-Ebene mit einer Auflösung von 1 km2 wie folgt eingeführt:
- - "Stadtzentren",
- - "städtische Cluster",
- - "ländliche Rasterzellen".
- 3. Die folgenden Typologien werden auf LAU-Ebene geschaffen:
- a) Verstädterungsgrad (DEGURBA):
- - "Städtische Gebiete":
- - "Städte" oder "Dicht besiedelte Gebiete",
- - "Kleinere Städte und Vororte" oder "Gebiete mit mittlerer Bevölkerungsdichte",
- - "Ländliche Gebiete" oder "Dünn besiedelte Gebiete";
- b) funktionale städtische Gebiete:
- - "Städte" und ihre "Pendlerzonen";
- c) Küstengebiete:
- - "Küstengebiete",
- - "Nicht-Küstengebiete".
Wenn es mehr als eine LAU-Verwaltungsebene in einem Mitgliedstaat gibt, konsultiert die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaat, um festzulegen, welche LAU-Verwaltungsebene für die Zuweisung der Typologien verwendet werden soll.
- a) Verstädterungsgrad (DEGURBA):
- 4. Die folgenden Typologien und Bezeichnungen werden auf NUTS-Ebene 3 eingeführt.
- a) Stadt-Land-Typologie:
- - "Vorwiegend städtische Regionen",
- - "Intermediäre Regionen",
- - "Vorwiegend ländliche Regionen";
- b) Metropoltypologie:
- - "Metropol-Regionen",
- - "Nicht-Metropol-Regionen";
- c) Küstentypologie:
- - "Küstenregionen",
- - "Nicht-Küstenregionen".
- a) Stadt-Land-Typologie:
- 5. Die Kommission legt mithilfe von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bestimmungen für eine harmonisierte Anwendung der Typologien in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren in Artikel 7 erlassen.";
- (6) Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"4. Änderungen der NUTS-Klassifikation werden frühestens alle drei Jahre im zweiten Kalenderhalbjahr auf der Grundlage der in Artikel 3 festgelegten Kriterien erlassen. Allerdings können Änderungen der NUTS-Klassifikation im Fall einer erheblichen Neuorganisation der betreffenden Verwaltungsstrukturen eines Mitgliedstaats in kürzeren Zeitabständen erlassen werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7a zu erlassen, um die NUTS-Klassifikation in Anhang I auf der Grundlage entsprechender Entwicklungen in den Mitgliedstaaten anzupassen. Regionale Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) senden, basieren auf der geänderten NUTS-Klassifikation beginnend am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts im Sinne des ersten Unterabsatzes.";
- (b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"5. Bei Änderungen der NUTS-Klassifikation übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission (Eurostat) die Zeitreihen für die neue regionale Gliederung als Ersatz für die bereits übermittelten Daten.
Die Kommission legt mithilfe von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Zeitreihen und ihre Länge fest, wobei die Machbarkeit ihrer Bereitstellung berücksichtigt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren in Artikel 7 erlassen.
Die Zeitreihen werden bis zum 1. Januar des vierten Jahres nach Erlass des delegierten Rechtsakts im Sinne von Absatz 4 übermittelt.";
- (a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
- (7) Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"Artikel 7
Ausschussverfahren - (8) folgender Artikel 7a wird eingefügt:
"Artikel 7a
Ausübung der Befugnisübertragung- 1. Die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, wird der Kommission unter den Bedingungen in diesem Artikel übertragen.
- 2. Die Befugnis, delegierte Rechtsakte im Sinne von Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 zu erlassen, wird der Kommission für einen unbegrenzten Zeitraum ab [Publications Office: please insert exact date of entry into force of this Regulation] übertragen.
- 3. Die Befugnisübertragung im Sinne von Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die in jenem Beschluss angeführte Befugnisübertragung. Er tritt am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Datum in Kraft. Er hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit von bereits geltenden delegierten Rechtsakten.
- 4. Bevor ein delegierter Rechtsakt erlassen wird, konsultiert die Kommission die von jedem Mitgliedstaat ernannten Experten im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016.
- 5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.
- 6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament oder den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat die Kommission darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass sie keine Einwände erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monateverlängert.";
- (9) Artikel 8 wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Für das Europäische Parlament
Der Präsident
Für den Rat
Der Präsident
- 1. ABl. C" S. .
- 2. ABl. C" S. .
- 3. Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
- 4. ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 1.
- 5. ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
- 6. Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
- 7. Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Europäischen Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11).