Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in Bezug auf die territorialen Typologien (Tercet) COM (2016) 788 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 183/01 = AE-Nr. 010742

Brüssel, den 13.12.2016
COM (2016) 788 final
2016/0393 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in Bezug auf die territorialen Typologien (Tercet) (Text von Bedeutung für den EWR)

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Eurostat veröffentlicht europäische statistische Daten in zahlreichen Statistikbereichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003

Die wichtigsten politischen Ziele der Initiative sind:

Eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 hat zum Ziel, die territorialen Typologien in die aktuelle NUTS-Verordnung aufzunehmen. Auf diese Weise kann in thematischen Statistikverordnungen und politischen Initiativen bei der Erfassung europäischer statistischer Daten und/oder bei der gezielten Betrachtung von Gebieten wie Städten, städtischen, ländlichen oder Küstengebieten und Regionen im Rahmen politischer Maßnahmen auf diese territorialen Typologien Bezug genommen werden. Diese Initiative deckt daher die bereits vorhandenen territorialen Typologien der NUTS-Ebene 3 (z.B. StadtLand-Typologie, Metropol-Regionen), die lokalen Verwaltungseinheiten (z.B. Verstädterungsgrad, Städte, Küstengebiete) und das 1 km2-Raster ab, das für die Berechnung anderer Typologien erforderlich ist, welche auf der Bevölkerungsverteilung und -dichte in den Rasterzellen basieren.

Um eine methodische Transparenz zu schaffen und die Stabilität der territorialen Typologien langfristig zu gewährleisten, müssen die Kerndefinitionen und Kriterien für die Erstellung und Aktualisierung der Typologien in der Verordnung und ihren Durchführungsrechtsakten festgeschrieben werden.

Zu diesem Zweck benutzt die Initiative die bereits vorhandenen Methoden für die verschiedenen Typologien.

Die Initiative hat zum Ziel, Vergleichbarkeit und Stabilität der Typologien zu verbessern. Diese Verbesserung wird positive Auswirkungen auf die Zusammenstellung und Verbreitung europäischer regionaler Statistiken haben.

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag würde Typologien in die NUTS-Verordnung integrieren, die mit verschiedenen statistischen Bereichen verknüpft sind, wie regionale Gesamtrechnungen, Arbeitsmarkt, ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Tourismus, Meerespolitik. Er würde es ermöglichen, Daten anhand von eindeutigen Typologien zu aggregieren, um zum Beispiel das BIP in ländlichen und städtischen Gegenden, die Anzahl der Übernachtungen von Touristen in Küstengebieten im Gegensatz zu Nicht-Küstengebieten und -regionen oder die Beschäftigung/Arbeitslosigkeit nach Verstädterungsgrad usw. zu vergleichen.

Konzepte wie der Verstädterungsgrad können ebenfalls dazu dienen, den Vereinten Nationen Daten über städtische und ländliche Gebiete zu liefern.

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die territorialen Typologien haben bedeutende Auswirkungen auf die regionale Politik im Rahmen der übergeordneten Ziele der Strategie Europa 2020(2). Zum Beispiel zielt die EUKohäsionspolitik darauf ab, die Ungleichheiten zwischen den Regionen der EU abzubauen und Wachstum, Beschäftigung und nachhaltige Entwicklung in benachteiligten Regionen und Gebieten zu fördern. In den letzten Jahren wurde der Schwerpunkt verstärkt auf faktengestützte politische Interventionen und stärker integrierte territoriale Strategien gelegt, die die Vielfalt der Regionen in der EU widerspiegeln, z.B. in Bezug auf Beschäftigung, Demografie, Armut, Bildung oder Wirtschaftstätigkeit. Analysen der regionalen Politiken zeigen die Notwendigkeit auf, die beträchtlichen Unterschiede zwischen Stadt und Land zu untersuchen, die in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich sind (siehe zum Beispiel den Sechsten Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt (3)).

Die Kohäsionspolitik 2014-2020 basiert auf den territorialen Entwicklungsstrategien und legt den Schwerpunkt nicht nur auf die städtischen und ländlichen Gebiete, sondern auch auf die Küstengebiete. Die Grundsätze der Kohäsionspolitik 2014-2020, die im Gemeinsamen Strategischen Rahmen(4) festgelegt sind, heben hervor, dass Strategien zur Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstums die Rolle der Städte sowie der städtischen, ländlichen und Küstengebiete widerspiegeln und die Verbindungen zwischen Stadt und Land berücksichtigen müssen. Die Topologie des Verstädterungsgrads wurde kürzlich in der Verordnung (EU) Nr. 522/2014(5) dazu verwendet festzulegen, welche Regionen für eine Unterstützung aus dem Europäischen Regionalen Entwicklungsfonds in Frage kommen, um innovative Maßnahmen in größeren und kleineren Städten und Vororten durchzuführen.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

Artikel 338 des AEUV bildet die Rechtsgrundlage für europäische Statistikdaten. Im Einklang mit dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen das Europäische Parlament und der Rat Maßnahmen zur Erstellung von Statistiken in Bereichen, in denen die EU diese Rolle übernehmen muss.

- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, soweit der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt. Wenn die Mitgliedstaaten unabhängig voneinander handeln, können die Zielsetzungen der vorgeschlagenen Maßnahme nicht in ausreichendem Umfang verwirklicht werden, insbesondere die Einführung der erforderlichen Komponenten im Hinblick auf die territorialen Typologien. Auf EU-Ebene kann auf der Grundlage eines EU-Rechtsakts effizienter gehandelt werden, um harmonisierte statistische Klassifikationen, einschließlich der territorialen Typologien zu Statistikzwecken auf EU-Ebene zu erstellen, zu koordinieren und zu pflegen.

- Verhältnismäßigkeit

Die Initiative schlägt vor, die aktuelle NUTS-Verordnung nicht mehr als absolut erforderlich zu ändern. Angesichts der Notwendigkeit einer formellen Anerkennung der territorialen Typologien für Statistiken und politische Maßnahmen zielt sie darauf ab, die NUTS-Verordnung zu ändern, um die territorialen Typologien in den Rechtsrahmen aufzunehmen, ohne die Grundsätze, die Struktur oder die Definitionen der NUTS-Regionen zu ändern, die anerkannt, bewährt und unbestritten sind.

Diese Option gilt als die ausgewogenste Lösung, um die Notwendigkeit des Handlungsbedarfs mit der Absicht in Einklang zu bringen, den Umfang der Initiative auf das erforderliche Minimum für die Erreichung der Zielsetzungen zu begrenzen. Da es sich um eine rechtliche Kodifizierung der bereits bestehenden Typologien und ihrer Komponenten handelt und die Kommission (Eurostat) die Zuweisung der Typologien verwalten wird, ergeben sich daraus nur unbedeutende Mehrkosten für die nationalen statistischen Ämter und keine Kosten für die Unternehmen oder Bürger.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: eine Verordnung.

Angesichts der Zielsetzungen und des Inhalts des Vorschlags und der Tatsache, dass es sich um einen Vorschlag zur Änderung einer bereits bestehenden Verordnung handelt, ist eine Verordnung das am besten geeignete Instrument.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

In den bestehenden Rechtsvorschriften sind die Typologien noch nicht enthalten und es ist daher schwierig, einheitliche Bedingungen für die harmonisierte Anwendung zu schaffen und zu gewährleisten.

- Konsultation der Interessenträger

Die Interessenträger, die von diesem Vorschlag betroffen sind, sind im Wesentlichen die nationalen statistischen Ämter der Mitgliedstaaten. Die Kommission (Eurostat) hat ihre Experten schon in einem sehr frühen Stadium einbezogen und sich sehr auf deren Erfahrungswerte und Expertenwissen bei der Ausarbeitung des Vorschlags verlassen.

Als wichtigster politischer Nutzer von regionalen Daten wurde die Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung (GD REGIO) der Kommission mehrmals konsultiert und lieferte auch wertvolles Feedback.

Angesichts des technischen Charakters dieses Vorschlags wurde es nicht für notwendig erachtet, andere Stellen einzubeziehen.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Konzepte der Typologien wurden in enger Zusammenarbeit mit Eurostat, der GD REGIO und der Gemeinsamen Forschungsstelle, die einen wichtigen technischen Beitrag lieferte, sowie der OECD erarbeitet; die Beteiligten brachten eine Reihe von bereits bestehenden Konzepten und ihre verschiedenen Methoden ein.

Auch die OECD verwendet harmonisierte Typologien zu Statistik- und Analysezwecken.

- Folgenabschätzung

Es wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt, da der Vorschlag keine bedeutenden wirtschaftlichen, sozialen und ökologische Auswirkungen hat und keine zusätzliche Belastung für die Unternehmen oder Bürger darstellt. Die Initiative zielt im Wesentlichen darauf ab, die aktuelle NUTS-Verordnung mit den erforderlichen Elementen zur Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in den territorialen Klassifikationen zu Statistikzwecken zu ergänzen.

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die Kodifizierung der territorialen Typologien in der NUTS-Verordnung macht es unnötig, sie in anderen speziellen Rechtsakten zu definieren und zu erläutern, zum Beispiel in Rechtsakten zu Städten oder zur ländlichen Entwicklung. Auf diese Weise wird die Gesetzgebung über die städtische und ländliche Entwicklung und die Meerespolitik harmonisiert.

- Grundrechte

Dieser Vorschlag beeinträchtigt die Grundrechte nicht.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Da die Typologien auch ohne rechtliche Anerkennung bereits angewandt werden, ist es nicht vorgesehen, weitere Durchführungspläne oder Überwachungsvorschriften zu erstellen. Im Prinzip sieht das Verfahren zur Festlegung und Veröffentlichung der Typologien wie folgt aus.

Die Kommission (Eurostat) führt die erforderlichen Berechnungen durch, um die Typologien zuzuweisen, wenn neue Daten zur Bevölkerungsverteilung und -dichte in den Rasterzellen zur Verfügung stehen. Dies ist normalerweise nach einer Volkszählung der Fall. Kleinere Updates zur Erfassung von Änderungen in der lokalen oder regionalen Struktur der Mitgliedstaaten können für die betroffenen Mitgliedstaaten jährlich durchgeführt werden.

Nachdem die Kommission (Eurostat) diese anfänglichen Berechnungen durchgeführt hat, teilt sie die Ergebnisse den Mitgliedstaaten mit. Letztere können die Ergebnisse überprüfen oder zum Beispiel auf der Grundlage besonderer geografischer Umstände ändern.

Nachdem mit den Mitgliedstaaten eine Einigung zu den Ergebnissen erzielt wurde, werden sie von der Kommission (Eurostat) auf den entsprechenden Websites veröffentlicht.

Um die Typologien zu harmonisieren, sind einheitliche Bedingungen erforderlich. Die Kommission muss im Rahmen von Durchführungsrechtsakten dazu ermächtigt werden, diese Typologien umzusetzen.

- Genaue Erläuterungen der vorgeschlagenen Vorschriften

Da der Vorschlag den weitreichend anerkannten und bewährten Charakter der NUTS-Verordnung nicht ändert, werden nur die Veränderungen vorgenommen, die für die Zielsetzungen dieses Vorschlags absolut erforderlich sind.

Es wird vorgeschlagen, einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 aus den folgenden Gründen zu ändern oder zu ersetzen.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in Bezug auf die territorialen Typologien (Tercet) (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1, gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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