A. Problem und Ziel
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde das Einkommensteuergesetz (EStG) um § 35c ergänzt.
§ 35c EStG sieht vor, bestimmte abschließend aufgezählte energetische Einzelmaßnahmen steuerlich zu fördern. Dadurch soll das Ziel der Bundesregierung, die Treibhausgase bis 2030 zu verringern, unterstützt werden. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn die energetischen Maßnahmen bestimmte Mindestanforderungen einhalten. Zur Sicherstellung dieses Ziels müssen die energetischen Sanierungsmaßnahmen durch ein Fachunternehmen ausgeführt werden.
B. Lösung
Welche Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen einzuhalten sind, wird auf Grundlage der Verordnungsermächtigung nach § 35c Absatz 7 EStG durch die Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV) geregelt. Um einen Gleichlauf der steuerrechtlichen Förderung mit den bestehenden Programmen der Gebäudeförderung zu gewährleisten, werden die Mindestanforderungen in der Rechtsverordnung maßgeblich den grundlegenden Anforderungen der Förderrichtlinien der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen. Zudem wird der Begriff des Fachunternehmens klargestellt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht mit der Rechtsverordnung kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist bereits im Gesetz zur Regelung der Ermächtigungsgrundlage enthalten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht mit der Rechtsverordnung kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten weiteren Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 19. Dezember 2019
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 137. Sitzung am 19. Dezember 2019 der Verordnung zugestimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV)
Vom ...
Auf Grund des § 35c des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht] eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates:
§ 1 Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen
Berücksichtigt werden bauliche Maßnahmen im Sinne des § 35c Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, die die zu dieser Verordnung jeweils aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen; im Einzelnen:
- 1. für die Wärmedämmung von Wänden nach der Anlage 1,
- 2. für die Wärmedämmung von Dachflächen nach der Anlage 2,
- 3. für die Wärmedämmung von Geschossdecken nach der Anlage 3,
- 4. für die Erneuerung der Fenster oder Außentüren nach der Anlage 4,
- 5. für die Erneuerung oder den Einbau einer Lüftungsanlage nach der Anlage 5,
- 6. für die Erneuerung der Heizungsanlage nach der Anlage 6,
- 7. für den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung nach der Anlage 7 sowie
- 8. für die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind, nach der Anlage 8.
Für alle baulichen Maßnahmen nach Satz 1 gilt, dass die Aufwendungen für den fachgerechten Einbau bzw. die fachgerechte Installation, für die Inbetriebnahme von Anlagen, für notwendige Umfeldmaßnahmen sowie die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten zu berücksichtigen sind. Die Einhaltung der in den Anlagen zu dieser Verordnung jeweils aufgeführten Mindestanforderungen ist durch ein Fachunternehmen nach § 2 zu bestätigen.
§ 2 Anforderung an ein Fachunternehmen
(1) Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:
- 1. Mauer- und Betonbauarbeiten,
- 2. Stukkateurarbeiten,
- 3. Maler- und Lackierungsarbeiten,
- 4. Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,
- 5. Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,
- 6. Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,
- 7. Brunnenbauarbeiten,
- 8. Dachdeckerarbeiten,
- 9. Sanitär- und Klempnerarbeiten,
- 10. Glasarbeiten,
- 11. Heizungsbau und -installation,
- 12. Kälteanlagenbau,
- 13. Elektrotechnik- und -installation,
- 14. Metallbau.
Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss es sich zudem um eine Maßnahme handeln, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist.
(2) Die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes erfüllen zudem Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 der Energieeinsparverordnung, sofern
- 1. die energetische Maßnahme durch ein Unternehmen ausgeführt wird, das in einem der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Gewerke tätig ist,
- 2. die Maßnahme dem Gewerk dieses Unternehmens zugehörig ist und
- 3. die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 der Energieeinsparverordnung durch das Unternehmen oder den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme betraut worden ist.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Anlage 1
Wärmedämmung von Wänden
Die in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei der Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.
Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz im Sinne des § 24 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, gelten jeweils reduzierte Anforderungswerte. Für Bauteile ohne entsprechende Auflagen sind die nicht reduzierten Anforderungswerte einzuhalten.
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile
lfd. Nummer | Bauteil | Maximaler U-Wert in W/(m2 K) |
1.1 | Außenwand | 0,20 |
1.2 | Kerndämmung bei zweischaligem Mauerwerk | Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,035 W/(mK) |
1.3 | Außenwände von Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz | 0,45 |
1.4 | Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden sowie Erneuerung der Ausfachungen | 0,65 |
1.5 | Wandflächen gegen unbeheizte Räume | 0,25 |
1.6 | Wandflächen gegen Erdreich | 0,25 |
Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung zur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude sind zu beachten.
Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.
Für Gebäude ist der hydraulische Abgleich durchzuführen, wenn mit den nachfolgend aufgeführten Dämmmaßnahmen (transparente und opake Bauteile) mehr als 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wärmeschutztechnisch verbessert werden.
Sofern bei zweischaligem Mauerwerk nur eine Kerndämmung nachträglich durchgeführt und dabei die bestehende Außenschale nicht entfernt wird, ist der Hohlraum vollständig mit Dämmstoff zu verfüllen.
Sofern Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz bei einer Dämmung der Außenwand bestehen, ist die danach zulässige, höchstmögliche Dämmschichtdicke einzubauen und ist ein U-Wert von UAW ≤ 0,45 W/(m2 K) einzuhalten. Voraussetzung für die Förderung der Dämmmaßnahme ist die Bestätigung des Fachunternehmens, dass aufgrund von Auflagen des Denkmalschutzes bzw. zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz oder auch aus bauphysikalischen Gründen nur der jeweils erreichte U-Wert möglich ist.
Zu beachten sind die besonderen bauphysikalischen Anforderungen bei Innenwanddämmung im Hinblick auf Tauwasserbildung und Wärmebrücken bei Planung und Ausführung.
Anlage 2
Wärmedämmung von Dachflächen
Die in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.
Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz im Sinne des § 24 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, gelten jeweils reduzierte Anforderungswerte. Für Bauteile ohne entsprechende Auflagen sind die nicht reduzierten Anforderungswerte einzuhalten.
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile
lfd. Nummer | Bauteil | Maximaler U-Wert in W/(m 2 K) |
2.1 | Schrägdächer und dazugehörige Kehlbalkenlagen | 0,14 |
2.2 | Dachflächen von Gauben | 0,20 |
2.3 | Gaubenwangen | 0,20 |
2.4 | Flachdächer | 0,14 |
2.5 | Alternativ bei Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz höchstmögliche Dämmschichtdicke | Wärmeleitfähigkeit λ5 0,040 W/(mK) |
Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung zur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude sind zu beachten.
Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.
Für Gebäude ist der hydraulische Abgleich durchzuführen, wenn mit den nachfolgend aufgeführten Dämmmaßnahmen (transparente und opake Bauteile) mehr als 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wärmeschutztechnisch verbessert werden.
Ist die Möglichkeit zur Wärmedämmung eines Daches durch Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz begrenzt, so gilt die Bauteilanforderung als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ 5 0,040 W/(m2 K)) eingebaut wird.
Anlage 3
Wärmedämmung von Geschossdecken
Die in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.
Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz im Sinne des § 24 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, gelten jeweils reduzierte Anforderungswerte. Für Bauteile ohne entsprechende Auflagen sind die nicht reduzierten Anforderungswerte einzuhalten.
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile
lfd. Nummer | Bauteil | Maximaler U-Wert in W/(m2 K) |
3.1 | Oberste Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen | 0,14 |
3.2 | Kellerdecken, Decken zu unbeheizten Räumen | 0,25 |
3.3 | Geschossdecken nach unten gegen Außenluft | 0,20 |
3.4 | Bodenflächen gegen Erdreich | 0,25 |
Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung zur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude sind zu beachten.
Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.
Für Gebäude ist der hydraulische Abgleich durchzuführen, wenn mit den nachfolgend aufgeführten Dämmmaßnahmen (transparente und opake Bauteile) mehr als 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wärmeschutztechnisch verbessert werden.
Anlage 4
Erneuerung der Fenster oder Außentüren
Die in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.
Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz im Sinne des § 24 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, gelten jeweils reduzierte Anforderungswerte. Für Bauteile ohne entsprechende Auflagen sind die nicht reduzierten Anforderungswerte einzuhalten.
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile
lfd. Nummer | Bauteil | Maximaler U-Wert in W/(m2 K) |
4.1 | Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Mehrscheibenisolierverglasung | 0,95 |
4.2 | Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren | 1,1 |
4.3 | Ertüchtigung von Fenstern und Kastenfenstern sowie Fenster mit Sonderverglasung | 1,3 |
4.4 | Dachflächenfenster | 1,0 |
4.5 | Austausch von Fenstern an Baudenkmalen oder erhaltenswerter Bausubstanz | 1,4 bei echten glasteilenden Sprossen: 1,6 W/(m2 K) |
4.6 | Ertüchtigung von Fenstern an Baudenkmalen oder erhaltenswerter Bausubstanz | 1,6 |
4.7 | Außentüren beheizter Räume | 1,3 |
Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, zur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude sind zu beachten.
Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.
Für Gebäude ist der hydraulische Abgleich durchzuführen, wenn mit den nachfolgend aufgeführten Dämmmaßnahmen (transparente und opake Bauteile) mehr als 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wärmeschutztechnisch verbessert werden.
Gefördert werden die Erneuerung durch Austausch oder Ertüchtigung von Fenstern, Fenstertüren und Außentüren sowie der erstmalige Einbau von Außentüren, Fenstern und Fenstertüren einschließlich außenliegender Sonnenschutzeinrichtungen nach DIN 4108-2. Dabei sind die in der Tabelle genannten Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) einzuhalten.
Bedingung für die Förderung von Fenstern und Fenstertüren ist, dass der U-Wert der Außenwand und/oder des Daches kleiner ist als der UW-Wert der neu eingebauten Fenster und Fenstertüren. Diese Mindestanforderung darf gleichwertig erfüllt werden, indem durch weitere Maßnahmen Tauwasser- und Schimmelbildung weitestgehend ausgeschlossen werden.
Ist aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Schutzes sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Einhaltung der vorgegebenen UW-Werte bei der Erneuerung von Fenstern nicht möglich, können Fenster durch Ertüchtigung mit einem UW-Wert von maximal 1,6 W/(m2 K) und ansonsten durch Austausch mit einem UW-Wert von maximal 1,4 W/(m2 K), bei echten glasteilenden Sprossen 1,6 W/(m2 K), gefördert werden. Voraussetzung ist die Bestätigung des Fachunternehmens, dass aufgrund von Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erneuerung von Fenstern nur durch die Ertüchtigung oder den Austausch nach diesen UW-Werten möglich ist.
Sonderverglasungen entsprechend Nummer 4.3 der Tabelle "Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile" sind die in Anlage 3 Nummer 2 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, beschriebenen Verglasungen zum Schallschutz, Brandschutz sowie zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung, die aufgrund von Vorschriften der Landesbauordnung oder anderer Vorschriften für den bestimmungsgemäßen Betrieb eines Gebäudes einzubauen sind.
Bei der Erneuerung barrierearmer Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese mit einem geringen Kraftaufwand bedient werden können. Beim Ver- und Entriegeln der Fenster muss das Drehmoment am Fenstergriff kleiner als 5 Nm und die auf das Hebelende aufgebrachte Kraft kleiner 30 N sein. Die Fenstergriffe dürfen nicht höher als 1,05 m über dem Fußboden angeordnet sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, sind automatische Öffnungs- und Schließsysteme förderfähig. Bei Balkon- und Terrassentüren darf die untere Schwelle eine Höhe von 2 cm nicht überschreiten.
Beim Einbau einbruchhemmender Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese die Widerstandsklasse RC 2 nach DIN EN 1627 oder besser aufweisen (auch ohne Nachweis über die Berücksichtigung der Festigkeit und Ausführung der umgebenden Wände).
Anlage 5
Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
Förderfähig sind folgende Lüftungsanlagen:
- - Bedarfsgeregelte zentrale Abluftsysteme, die feuchte-, kohlendioxid- oder mischgasgeführt sind und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent ≤ 0,20 W/(m3/h) aufweisen. - Zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager, mit denen
- - ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG ≥ 80 Prozent bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent ≤ 0,45 W/(m3/h) oder
- - ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG ≥ 75 Prozent bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent ≤ 0,35 W/(m3/h) erreicht wird.
- - Kompaktgeräte für energieeffiziente Gebäude mit folgenden Eigenschaften:
- - Kompaktgeräte mit Luft-Luft-Wärmeübertrager und Abluftwärmepumpe, mit denen
- - ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG ≥ 75 Prozent bei einer Jahresarbeitszahl von εWP;m ≥ 3,50 und
- - eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent ≤ 0,45 W/(m3/h) erreicht wird.
- - Kompaktgeräte mit Luft-Luft-/Wasserwärmepumpe ohne Luft-Luft-Wärmeübertrager, mit denen eine Jahresarbeitszahl von εWP;m ≥ 3,50 bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent ≤ 0,35 W/(m3/h) erreicht wird.
Eine Lüftungsanlage muss einreguliert sein und mindestens in der Lage sein, die in DIN 1946-6 genannten planmäßigen Außenluftvolumenströme (Lüftung zum Feuchteschutz) für das Gebäude bzw. für mindestens sämtliche Nutzungseinheiten sicherzustellen.
Die jeweiligen Anforderungen an die spezifische elektrische Leistungsaufnahme von Ventilatoren und an den Wärmebereitstellungsgrad von Lüftungsanlagen werden gleichwertig erfüllt, wenn die Lüftungsanlage einen spezifischen Energieverbrauch von SEV < 26 kWh / (m2 a) gemäß Ökodesign- Richtlinie aufweist.
Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an die umweltgerechte Gestaltung von Wohnungslüftungsanlagen einhalten.
Anlage 6
Erneuerung der Heizungsanlage
6.1 Solarkollektoranlagen
Gegenstand der Förderung sind die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung, die mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
- - Warmwasserbereitung,
- - Raumheizung,
- - kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung.
Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite sind nicht förderfähig (zum Beispiel Schwimmbadabsorber).
Eine Förderung setzt voraus, dass die Anlage die folgenden technischen Voraussetzungen erfüllt:
- - Förderfähige Anlagen müssen, mit Ausnahme von Luftkollektoren, mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein. Bei Vakuumröhrenkollektoren und Vakuumflachkollektoren ab 20 m2 oder Flachkollektoren ab 30 m2 ist mindestens ein Wärmemengenzähler im Kollektorkreislauf erforderlich.
- - Solarkollektoren sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Zertifizierungszeichen Solar Keymark tragen. Das Solar Keymark-Zertifikat sowie der dem Zertifikat zugrunde liegende Prüfbericht nach EN 12975-2 oder EN ISO 9806 eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts müssen vorliegen.
- - Solarkollektoren können nur gefördert werden, wenn anhand des Solar Keymark-Zertifikats ein jährlicher Kollektorertrag Qkol von mindestens 525 kWh/m2 nachgewiesen wird. Der Nachweis von Qkol erfolgt auf Basis der Kollektorerträge Ceff bei 25 °C und 50 °C am Standort Würzburg und berechnet sich wie folgt:
Qkol = 0,38 (W256/Aap0F1) - Ceff1F2)) + 0,71 (W502F3)/Aap - Ceff). Dies gilt nicht für bereits als förderfähig eingestufte Kollektoren, solange diese über ein gültiges Solar Keymark-Zertifikat verfügen.
- - Solarkollektoranlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung müssen eine Mindestkollektorfläche von 3 m2 und einen Wärmespeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 200 Litern aufweisen. Solarkollektoranlagen für die sonstigen Einsatzzwecke müssen eine Mindestkollektorfläche von 9 m2 bei einem Einsatz von Flachkollektoren und 7 m2 bei Vakuumröhrenkollektoren und Vakuumflachkollektoren haben und bei Nutzung zur Raumheizung mit einem Wärmespeicher ausreichender Kapazität ausgestattet sein. Als Pufferspeicher sind mindestens folgende Wärmespeichervolumina pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche erforderlich:
- - 40 Liter (bei Flachkollektoren),
- - 50 Liter (bei Vakuumröhrenkollektoren und Vakuumflachkollektoren).
Diese Angaben beziehen sich auf Wasser als Wärmespeichermedium. Bei Verwendung anderer Speichermedien ist bei der Antragstellung nachzuweisen, dass mit dem gewählten Speichervolumen eine vergleichbare Mindestspeicherkapazität erreicht wird.
6.2 Biomasseanlagen
Gegenstand der Förderung sind die Errichtung oder Erweiterung von Biomasseanlagen für die thermische Nutzung von 5 bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung in Gestalt von
- - automatisch beschickten Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse oder
- - besonders emissionsarmen Scheitholzvergaserkesseln.
Zu den förderfähigen Anlagen zählen:
- - Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackschnitzeln,
- - Pelletöfen mit Wassertasche,
- - Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. Hackschnitzeln und Scheitholz,
- - besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- - Pelletöfen (Warmluftgeräte),
- - Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen,
- - Zentralheizungsanlagen, die unter Naturzugbedingungen arbeiten,
- - Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. Bundes-Immissionsschutzverordnung - BImSchV) in der Fassung des Artikels 3 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754) Anwendung findet,
- - Anlagen zur Beseitigung bestimmter Abfälle, die einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden. Eine Förderung kann gewährt werden, wenn die nachfolgenden technischen Fördervoraussetzungen für kleine Biomasse-Anlagen erfüllt sind.
Technische Fördervoraussetzungen:
- 1. Fördervoraussetzung ist der Nachweis des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage gemäß Verfahren A oder B des VdZ-Formulars (VdZ - Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e.V.).
- 2. Es müssen folgende Anforderungen eingehalten werden:
- a) Förderfähig sind Feuerungsanlagen für den Einsatz naturbelassener Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) in der Fassung vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38).
- b) Es muss die Schornsteinfegerabnahmebescheinigung vorgelegt werden, bei Scheitholzanlagen erst ab einem Inbetriebnahmedatum nach dem 31. Dezember 2015.
- c) Alle Anlagen müssen folgende Emissionsgrenzwerte einhalten (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand 273 K, 1 013 hPa):
- d) Der Kesselwirkungsgrad6F5) beträgt mindestens 89 Prozent, bei Pelletöfen mit Wassertasche mindestens 90 Prozent.
- 3. Anlagen zur Verfeuerung von Hackschnitzeln sind nur förderfähig, wenn sie über einen Pufferspeicher mit einem Pufferspeichervolumen von mindestens 30 Litern je kW Nennwärmeleistung verfügen.
- 4. Scheitholzanlagen sind nur förderfähig, sofern es sich um Vergaserkessel mit Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) zur Wärmeerzeugung mit Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 55 Litern je kW handelt. Im Datenblatt der Anlage muss nachgewiesen sein, dass die in Nummer 2 Buchstabe c und d genannten Emissionsgrenzwerte und Kesselwirkungsgrade eingehalten werden.
- 5. Kombinationskessel aus automatisch beschickten Pelletanlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung von fester Biomasse zur Wärmeerzeugung, die zusätzlich auch mit Scheitholz handbeschickt werden können, sind nur dann förderfähig, sofern es sich beim Scheitholzanlagenteil um einen Scheitholzvergaserkessel mit Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) handelt und für beide Beschickungsarten Nachweise erbracht werden.
6.3 Wärmepumpen
Gegenstand der Förderung ist die Einrichtung von effizienten Wärmepumpen bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung7F6) zur
- - kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung von Gebäuden,
- - Raumheizung von Gebäuden, wenn die Warmwasserbereitung des Gebäudes zu einem wesentlichen Teil durch andere erneuerbare Energien erfolgt. Die Nachrüstung bivalenter Systeme mit Wärmepumpen ist förderfähig. Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn die technischen Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
- - Nicht gefördert werden Luft/Luft-Wärmepumpen sowie sonstige Wärmepumpen, die die erzeugte Wärme direkt an die Luft übertragen.
Technische Fördervoraussetzungen für effiziente Wärmepumpen
1. Die Förderung setzt voraus, dass die folgenden technischen Vorgaben erfüllt sind:
- a) Für elektrisch angetriebene Wärmepumpen: Einbau eines Stromzählers zur Erfassung aller von der Wärmepumpe aufgenommenen Strommengen; für gasbetriebene Wärmepumpen: Einbau eines Gaszählers zur Erfassung aller von der Wärmepumpe aufgenommenen Brennstoffmengen.
- b) Einbau mindestens eines Wärmemengenzählers. Die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen wird verbindlich gefordert.
- c) Bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen: Nachweis einer Jahresarbeitszahl bei Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen8F') von mindestens 3,8 sowie bei Luft/Wasser-Wärmepumpen9F8) von mindestens 3,5.
- d) Bei gasbetriebenen Wärmepumpen: Nachweis einer Jahresheizzahl von mindestens 1,25.
- e) Weitere Anforderungen für Wärmepumpen, die zur Raumheizung von Gebäuden betrieben werden:
- - Nachweis des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage gemäß Verfahren A oder B des VdZ-Formulars. Diese Anforderung entfällt bei Direktkondensationswärmepumpen (1-Kreissysteme mit nur einem Wärmeträgerkreislauf mit Direktverdampfung des Kältemittels durch Erdwärme und einer Kondensation direkt im beheizten Gebäude).
- - Nachweis über die Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage an das entsprechende Gebäude.
- f) Der für die Berechnung der Jahresarbeitszahl elektrisch betriebener Wärmepumpen benötigte COP-Wert ist mit einem Prüfbericht eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen. Ein Prüfbericht auf Grundlage der technischen Voraussetzungen des EHPA (European Quality Label for Heat Pumps)-Wärmepumpengütesiegels wird als gleichwertiger Nachweis anerkannt. Der für die Berechnung der Jahresheizzahl von gasbetriebenen Wärmepumpen benötigte Normnutzungsgrad ist ebenfalls mit einem Prüfbericht eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen. Der COP-Wert elektrisch betriebener Wärmepumpen sowie die Heizzahl bei Gasmotor- oder Sorptionswärmepumpen müssen die Mindestwerte gemäß dem europäischen Umweltzeichen "Euroblume"10F9) einhalten. Diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn die Wärmepumpe ab dem 1. Januar 2011 mit dem Wärmepumpengütesiegel des EHPA ausgezeichnet wurde.
- g) Die Nennwärmeleistung bei Wärmepumpen bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung ist mit einem Prüfbericht eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen. Ein Prüfbericht auf Grundlage der technischen Voraussetzungen des EHPA-Wärmepumpengütesiegels wird als gleichwertiger Nachweis anerkannt.
- h) Leistungsgeregelte Wärmepumpen müssen mindestens eine zweistufige oder eine kontinuierliche Verringerung der Heizleistung ermöglichen.
- i) Eine Förderung für Wärmepumpen bei gleichzeitiger Errichtung einer Erdsondenbohrung setzt voraus, dass die Bohrung nach den Qualitätsanforderungen der Technischen Regel DVGW W120-2 installiert wurde und dafür eine verschuldensunabhängige Versicherung gegen unvorhergesehene Sachschäden abgeschlossen wurde.
- j) Ein neu errichteter Pufferspeicher ist im Rahmen des Bonus für Lastmanagement nur dann förderfähig, wenn er ein Mindestspeichervolumen von 30 Litern pro kW aufweist.
2. Für die Berechnung der Jahresarbeitszahl gilt:
- a) Bei Wärmepumpen mit einer Nennwärmeleistung bis einschließlich 100 kW ist die Jahresarbeitszahl nach dem Verein Deutscher Ingenieure e.V. - VDI 4650 (in der jeweils aktuellen Fassung) unter Berücksichtigung der Jahresarbeitszahlen für Raumwärme und für Warmwasser zu bestimmen. Sie entspricht der Gesamtjahresarbeitszahl der VDI 4650. Davon abweichend ist bei Wärmepumpen zur ausschließlichen Raumheizung die Jahresarbeitszahl nach VDI 4650 (in der jeweils geltenden Fassung) als die Jahresarbeitszahl für die Raumheizung zu ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass auch die Betriebsweise der Wärmepumpe in Form des Deckungsanteils berücksichtigt wird.
- b) Abweichend von Buchstabe a gilt für gasbetriebene Wärmepumpen im Geltungsbereich der VDI-Richtlinie 4650 Blatt 2 (2013): Die Jahresheizzahl ist gemäß VDI 4650 Blatt 2 (2013) als die Gesamtjahresheizzahl für Raumheizung und Warmwasserbereitung zu ermitteln. Bei Wärmepumpen zur ausschließlichen Raumheizung ist die Jahresheizzahl nach VDI 4650 Blatt 2 (2013) als Jahresheizzahl für die Raumheizung zu ermitteln.
- c) Sofern für Sonderbauformen von Wärmepumpen keine normierten Verfahren zur Prüfung des COP-Werts sowie zur Berechnung der Jahresarbeitszahl zur Verfügung stehen, kann dennoch gefördert werden. In diesen Fällen müssen glaubhafte und nachvollziehbare Berechnungen zum Nachweis des COP-Werts und der Nennwärmeleistung sowie zur Berechnung der erforderlichen Mindestjahresarbeitszahl vorgelegt werden, um die Einhaltung der geforderten Mindestjahresarbeitszahl zu dokumentieren.
- d) Kann bei Direktkondensationswärmepumpen (1-Kreissysteme mit nur einem Wärmeträgerkreislauf mit Direktverdampfung des Kältemittels durch Erdwärme und einer Kondensation direkt im beheizten Gebäude) aus konstruktiven Besonderheiten eine Wärmemengenzählung nicht erfolgen, kann gefördert werden, wenn eine Kondensationstemperatur in der Flächenheizung von 40 °C nicht überschritten sowie ein glaubhafter und nachvollziehbarer Nachweis erbracht wird, dass die geforderten Jahresarbeitszahlen unter realistischen Bedingungen erreicht werden. Eine separate Erfassung des Strom- oder Gasbedarfs der Wärmepumpe bleibt dennoch Fördervoraussetzung. Zusätzlich ist ein Nachweis des Herstellers über die entsprechend der EN 3782:2008 erfolgten Druckfestigkeits- und Dichtheitsprüfung vorzulegen.
- e) Die Anforderungen an die Jahresarbeitszahl nach Buchstabe c sowie die sonstigen Anforderungen nach Buchstabe c gelten für Wärmepumpen außerhalb des Anwendungsbereichs des Umweltzeichens "Euroblume" ab dem 1. Mai 2011 als vergleichbare Anforderung im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, sowie im Sinne des Abschnitt es III Nummer 1 Buchstabe a dritter Spiegelstrich und Nummer 2 dritter Spiegelstrich der Anlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes. Bei Verfügbarkeit europäischer Normen zur Prüfung dieser Wärmepumpentypen wird eine Anpassung dieser Anforderungen vorbehalten.
6.4 Gasbrennwerttechnik ("Renewable Ready")
Gegenstand der Förderung ist der Einbau von effizienten Gasbrennwertgeräten, die bereits weitestgehend auf eine künftige Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet sind ("Renewable Ready"). Dabei sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
- - Energieeffizienz: Die "jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz" ƞs (= ETA S) des Gas-Brennwertkessels muss mindestens 92 Prozent bei Nennlast erreichen. Der Nachweis erfolgt über den Herstellernachweis. - Steuerungs- und Regelungstechnik: Es muss eine hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik für den künftigen erneuerbaren Anteil des Heizsystems installiert werden.
- - Feinplanung des erneuerbaren Anteils:
- - Es ist ein Konzept für die geplante Auslegung der Maßnahme zur künftigen Nutzung erneuerbarer Energien in dem Heizsystem (Feinplanung) vorzulegen. Der erneuerbare Mindestanteil für Hybridanlagen ist hier zu erfüllen (s. a. technische Mindestanforderungen Hybridanlagen).
- - Die Einbindung der erneuerbaren Energien in das Heizsystem gemäß der Feinplanung (Hybridisierung) hat innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab dem Datum der Installation des Gasbrennwertkessels, zu erfolgen.
- - Speicher: Es muss ein Speicher für die künftige Einbindung erneuerbarer Energien installiert werden. Die Auslegung hat gemäß Feinplanung zu erfolgen.
- - Nachweise: Die Einhaltung der Anforderungen an Renewable-Ready-Anlagen ist durch die Konzeptbeschreibung zu dokumentieren. Der Fördernehmer hat die Umsetzung der Hybridisierung innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab dem Datum der Installation des Gas-Brennwertkessels, nachzuweisen.
6.5 Hybridanlagen
Gegenstand der Förderung ist der Einbau von Hybridanlagen zur Wärmeerzeugung. Als Hybridanlagen gelten Wärmeerzeuger, die Gasbrennwerttechnik mit einer oder mehreren Technologiekomponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien kombinieren. Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude zu Zwecken der Raumwärmeversorgung genutzt werden.
Die verschiedenen Wärmeerzeuger einer Hybridanlage müssen über eine gemeinsame Steuerung verfügen, so dass ein effizienter Anlagenbetrieb gewährleistet ist. Folgende technische Mindestanforderungen sind zu erfüllen:
- - Anteil erneuerbarer Energien.
- - Die thermische Leistung des regenerativen Wärmeerzeugers einer Hybridanlage muss mindestens 25 Prozent der Heizlast des versorgten Gebäudes betragen.
- - Die Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach DIN EN 12831 zu ermitteln. Analog zur Leistungsbeschreibung des oben genannten VdZ-Formulars sind alternativ auch "überschlägige" Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 zulässig. Der Nachweis erfolgt über eine schriftliche Erklärung des Fachunternehmens.
- - Wenn solarthermische Anlagen in der Hybridanlage eingesetzt werden, gelten die technischen Mindestanforderungen gemäß Nummer 6.1.
- - Die Anforderungen sollen jeweils so in tabellarischer Form aufbereitet werden, dass die Mindestgröße ohne weitere Berechnung abgelesen werden kann.
Die Bilanzierung ist gemäß DIN V 18599:2018-09 durchzuführen. Alternativ können auch die Berechnungsverfahren gemäß DIN V 4108-6 in Verbindung mit DIN V 4701-10 in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden.
Unabhängige Prüfung/Zertifizierung:
- - Regenerative Wärmeerzeugungskomponenten einer Hybridanlage müssen durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut getestet worden sein. Der Nachweis erfolgt über den Prüfbericht bzw. das Prüfzertifikat.
- - Hinweis: Förderfähige regenerative Wärmeerzeuger sind in Anlagenlisten aufgeführt, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fortlaufend aktualisiert werden (www. BAFA.de).
- - Energieeffizienz: Die "jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz" ƞs (= ETA S) des Gasbrennwertgerätes einer förderfähigen Hybridanlage muss mindestens 92 Prozent bei Nennlast erreichen. Der Nachweis erfolgt über den Herstellernachweis.
6.6 Brennstoffzellen
Gegenstand der Förderung ist der Einbau von stationären Brennstoffzellensystemen zwischen 0,25 kW und 5 kW elektrischer Leistung. Förderfähig sind sowohl integrierte Geräte als auch Beistellgeräte. Die Gesamtkosten des Brennstoffzellensystems setzen sich zusammen aus den Kosten für den Erwerb und Einbau der Brennstoffzelle und ggf. des zusätzlichen Wärmeerzeugers sowie den weiteren Kosten wie zum Beispiel für einen Pufferspeicher und für einen fest vereinbarten Vollwartungsvertrag. Integrierte Geräte sind Geräte, die mit einem zusätzlichen Wärmeerzeuger verbunden sind und somit eine technische Einheit bilden. Beistellgeräte sind Geräte, die individuell durch weitere Wärmeerzeuger (zum Beispiel Brennwertkessel) ergänzt werden müssen, um den notwendigen Wärmebedarf zu decken. Dabei sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
- - Die Brennstoffzelle ist in die Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes einzubinden.
- - Beim Einbau der Brennstoffzelle ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen. Die Durchführung ist auf dem Bestätigungsformular des VdZ - Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e.V.(www.intelligentheizen.info) nachzuweisen (Verfahren A zulässig) und die Dokumentation aufzubewahren. Rohrleitungen sind gemäß der jeweils geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) in der Fassung des Artikels 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) zu dämmen.
- - Der Einbau des Brennstoffzellensystems ist durch ein Fachunternehmen auszuführen; idealerweise durch vom Hersteller geschulte Fachunternehmer.
- - Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Brennstoffzelle muss der Gesamtwirkungsgrad η ≥ 0,82 und der elektrische Wirkungsgrad ηel ≥ 0,32 betragen.
- - Der Hersteller stellt - zum Beispiel über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen - einen Betrieb der Brennstoffzelle für einen Zeitraum von zehn Jahren sicher.
- - Für die Brennstoffzelle ist eine Vollwartung über mindestens zehn Jahre zu vereinbaren, die dem Käufer einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens ηel ≥ 0,26 sowie die Reparatur und Wiederinbetriebnahme im Falle von Störungen zusichert.
6.7 Mini-Kraft-Wärmekopplung - Mini KWK (Blockheizkraftwerke)
Gegenstand der Förderung ist der Einbau von stationären Mini-KWK-Anlagen mit einer Leistung bis zu 20 Kilowatt (kW) elektrischer Leistung. Berücksichtigungsfähig sind die Kosten für Erwerb, Einbau und Einbindung der Mini-KWK-Anlage ohne Kosten für zusätzliche Wärmeerzeuger und ohne Wartungskosten. Förderfähige KWK-Anlagen müssen die Anforderungen der EU-KWK-Richtlinie für Kleinstanlagen deutlich übertreffen. Folgende Mindestanforderungen sind zu erfüllen:
- - Die Primärenergieeinsparung (gemäß EU-Richtlinie11F10) gegenüber der getrennten Erzeugung von Wärme und Strom muss bei Anlagen bis kleiner als 10 kWel mindestens 15 Prozent und bei Anlagen von 10 kWel bis einschließlich 20 kWel mindestens 20 Prozent betragen. Außerdem ist ein Gesamtjahresnutzungsgrad von mindestens 85 Prozent einzuhalten.
- - Die Anlage muss über eine wärme- oder stromgeführte Regelung verfügen.
- - Das angeschlossene Heizungssystem muss hydraulisch abgeglichen sein.
- - Die Anlage befindet sich auf der "Liste der förderfähigen Mini-KWK-Anlagen" des BAFA.
- - Die Anlage darf nicht in einem Gebiet mit einem Anschluss- und Benutzungsgebot für Fernwärme liegen.
- - Die Anlage wird über einen Wartungsvertrag betreut.
- - Es ist ein Wärmespeicher mit einem Volumen von mindestens 60 Litern Wasser pro kW thermischer Leistung (kWth) vorhanden, wobei maximal ein Speichervolumen von 1 600 Litern erforderlich ist.
- - Es muss ein Stromzähler zur Messung des erzeugten KWK-Stroms vorhanden sein.
- - Für Anlagen ab 10 kWel ist eine Informations- und Kommunikationstechnik vorhanden, die Signale des Strommarktes empfangen kann und technisch in der Lage ist, auf diese zu reagieren.
6.8 Anschluss an ein Wärmenetz
Förderfähig sind der Erstanschluss an Nah- und Fernwärme inklusive von Wärmeübergabestationen und Hausanschlussleitungen sowie bei bestehendem Anschluss der Austausch oder der erstmalige Einbau von Wärmeübergabestationen, sofern diese in das Eigentum des Anschlussnehmers übergehen.
Anlage 7
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
Gefördert wird die Umsetzung von Maßnahmen zur Betriebsoptimierung durch elektronisch geregelte Systeme mit dem Ziel der Verbesserung der Energieeffizienz bzw. der Netzdienlichkeit der gebäudetechnischen Anlagen (zum Beispiel Heizung, Trinkwarmwasserbereitung, Lüftungs-/Klimatechnik, Beleuchtung).
Förderfähige Maßnahmen
Die nachfolgende Liste weist typische förderfähige Maßnahmen aus:
Smart Meter, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik:
- - Smart Meter-, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik für Heizungs-, Beleuchtungs-, Lüftungs- bzw. Klimatechnik sowie Einbindung von Wetterdaten, auch als Multi-Sparten-Systeme inklusive Strom, Gas und Wasser,
- - Systeme zur Erfassung und Auswertung von Energieflüssen, Energieverbräuchen, Teilverbräuchen der unterschiedlichen Sparten und Energiekosten,
- - elektronische Heizkostenverteiler, Wasser- und Wärmemengenzähler zur Visualisierung und Analyse von Heizwärmeverbräuchen,
- - elektronische Systeme zur Betriebsoptimierung, zur Bereitstellung von Nutzerinformationen bei nachlassender Systemeffizienz und zur Anzeige von notwendigen Wartungsintervallen (zum Beispiel bei der Wärmeerzeugung, dem hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage und den Emissionen aus der Wärmeerzeugung),
- - Wohnungsdisplay bzw. Nutzerinterfaces zur Anzeige von aktuellen Daten der Heiz- und Elektroenergie, von Warm- und Kaltwasser etc.,
- - elektronische Heizkörperthermostate/Raumthermostate,
- - Integration von Luftqualitätssensoren, Fensterkontakten, Präsenzsensoren, Beleuchtungsfaktoren.
Systemtechnik:
- - Systemtechnik für den Datenaustausch hausintern/-extern und
- - elektronische Systeme zur Unterstützung der Netzdienlichkeit von Energieverbräuchen (zum Beispiel für Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser, Beleuchtung, Ladeinfrastruktur für Elektromobilität, Verbrauch und Erzeugung von erneuerbaren Energien, Haushaltsgeräte).
Schalttechnik, Tür- und Antriebssysteme:
- - präsenzabhängige Zentralschaltung von Geräten, Steckdosen etc.,
- - baugebundene Bedienungs- und Antriebssysteme für Türen, Innentüren, Jalousien, Rollläden, Fenster, Türkommunikation, Beleuchtung, Heizungs- und Klimatechnik und
- - intelligente Türsysteme mit personalisierten Zutrittsrechten.
Notwendige Elektroarbeiten:
- - notwendige Verkabelung (zum Beispiel Ethernetkabel) oder kabellose funkbasierte Installationen (zum Beispiel Router) für Kommunikations-/Notrufsysteme und intelligente Assistenzsysteme, USB-Anschlussbuchsen sowie
- - Anschluss an eine Breitbandverkabelung, Leerrohre, Kabel (zum Beispiel Lichtwellenleiter, CAT-7-Datenkabel) für Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie für Smart-Metering-Systeme.
Energiemanagementsysteme, Einregulierung:
- - Energiemanagementsystem inklusive Integration in wohnwirtschaftliche Software,
- - Inbetriebnahme, Einregulierung und Einweisung sowie
- - Einstellarbeiten an der Regelung der Heizungs-, Beleuchtungs-, Lüftungs- bzw. Klimatechnik mit dem Ziel der Senkung des Energieverbrauchs (zum Beispiel Optimierung der Heizkurve, Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung).
Nicht förderfähig sind Endgeräte und Unterhaltungstechnik, wie zum Beispiel Handy, Tablet, Computer, Fernseher, Lautsprecher.
Anlage 8
Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
Folgende Maßnahmen sind durchzuführen:
- - die Bestandsaufnahme und gegebenenfalls die Analyse des Ist-Zustandes, zum Beispiel nach DIN EN 15378,
- - die Durchführung des hydraulischen Abgleichs gemäß Verfahren A oder B des VdZ-Formulars und
- - die Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am gesamten Heizsystem (zum Beispiel die Optimierung der Heizkurve, die Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung sowie der Einsatz von Einzelraumreglern).
Ergänzend sind förderfähig:
- - Ersatz bestehender Pumpen durch hocheffiziente Heizungsumwälzpumpen und hocheffiziente Trinkwasserzirkulationspumpen,
- - Einbau voreinstellbarer Heizkörperthermostatventile, Einzelraumtemperaturreglern und Strangdifferenzdruckreglern,
- - in Einrohrsystemen Maßnahmen zur Volumenstromregelung mit dem Ziel der Energieeinsparung und der Umbau von Ein- in Zweirohrsystemen,
- - Ersatz und erstmaliger Einbau von Pufferspeichern,
- - erstmaliger Einbau von Flächenheizsystemen sowie die erforderliche Anpassung oder Erneuerung von Rohrleitungen,
- - Austausch vorhandener Heizkörper durch Niedertemperaturheizkörper und Heizleisten,
- - Austausch von Heizkörpern mit dem Ziel der Systemtemperaturreduzierung, die im Zuge der Berechnungen zum hydraulischen Abgleich als verantwortlich für hohe Systemtemperaturen identifiziert wurden (sogenannte "kritische" Heizkörper),
- - erstmaliger Einbau und Austausch von Komponenten zur Durchflussbegrenzung und Einzelraumtemperaturregelung in Flächenheizkreisen einschließlich aller dazu erforderlichen Komponenten,
- - Aufrüstung eines Gasniedertemperaturkessels zu einem Brennwertkessel durch Einbau von zusätzlichem Wärmetauscher/zusätzlichen Wärmetauschern,
- - nachträgliche Dämmung von ungedämmten Rohrleitungen,
- - Einbau sowie Ersatz von zur Heizungsanlage zugehöriger Mess-, Steuer- und Regelungstechnik und Nutzerinterface.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Schutz des Klimas ist eine große, globale Herausforderung. Deshalb haben sich auf der Weltklimakonferenz 2015 in Paris 197 Staaten dazu verpflichtet, die Erderwärmung auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen. Zur Erreichung der notwendigen CO₂-Einsparungen sind weitere nationale Anstrengungen der Bundesregierung notwendig. Mit dem Klimaschutzprogramm 2030 verfolgt die Bundesregierung einen Ansatz, mit einem breiten Maßnahmenbündel die vorgegebenen Klimaschutzziele zu erreichen.
Als eine Maßnahme ist im Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaprogrammes 2030 im Steuerrecht die steuerliche Förderung von energetischen Einzelmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden enthalten. Mit der steuerlichen Förderung selbstgenutzten Wohneigentums wird ab 2020 in Ergänzung zur existierenden Förderkulisse eine weitere Säule der Förderung eingeführt. Durch einen Abzug von der Steuerschuld können möglichst viele Wohngebäudeeigentümer davon steuerlich profitieren, wenn sie an ihrem selbst genutzten Wohngebäude energetischen Sanierungsmaßnahmen durchführen.
Die technischen Mindestanforderungen an diese energetischen Sanierungsmaßnahmen bedürfen einer gesonderten Festlegung, damit sie den grundlegenden Anforderungen der Förderrichtlinien der (noch zu konzipierenden) Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen. Ebenso sind Kriterien für die die energetischen Sanierungsmaßnahmen durchführenden Fachunternehmen festzulegen, damit gewährleistet wird, dass die Sanierungsaufwendungen auch tatsächlich zu einer förderungswürdigen Energieeinsparung führen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Rechtsverordnung regelt für die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG die Mindestanforderungen an die begünstigten Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung selbstgenutzter Wohngebäude sowie die Anforderungen an die Fachunternehmen, die die begünstigungsfähigen Einzelmaßnahmen durchführen.
III. Alternativen
Keine.
Mit der Festlegung der Mindestanforderungen an die nach § 35c EStG begünstigungsfähigen Einzelmaßnahmen wird ein Gleichklang mit den grundlegenden der Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erreicht, um beide Förderwege gleich attraktiv zu gestalten. Die Festlegung der Kriterien an die energetischen Baumaßnahmen und an die Fachunternehmen dienen zur Sicherstellung, dass tatsächlich dem Ziel der Bundesregierung folgend ein wirksamer und förderungswürdiger Beitrag zum Klimaschutz geleistet wird.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
Eine europäische Rechtfertigung für die Beschränkung der Grundfreiheiten ist zulässig.
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Einführung von Mindestkriterien an die energetischen Sanierungsnahmen an selbstgenutzte Wohngebäude/Wohnungen, deren Einhaltung die durchführenden Fachunternehmen gem. § 35c Absatz 1 EStG bescheinigen, dient dem Klimaschutz sowie einer vereinfachten Überprüfung der rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Steuerabzugs nach § 35c EStG durch die Finanzbehörden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, in dem er das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert und unterstützt damit den Indikatorenbereich 8.2 (Staatsverschuldung - Staatsfinanzen konsolidieren, Generationengerechtigkeit schaffen). Der Entwurf verhindert ungerechtfertigte Steuervorteile für nicht aus Klimaschutzgründen förderungsfähige Baumaßnahmen an selbst genutzten Wohngebäuden und unterstützt damit den Indikatorenbereich 13.1 a (Klimaschutz).
Die Maßnahmen betreffen zudem insbesondere die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung: (2.) globaler Verantwortung nachkommen, (3.) natürliche Lebensgrundlagen erhalten und (4.) nachhaltiges Wirtschaften stärken.
Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich aus der Rechtsverordnung keine Änderungen des Erfüllungsaufwandes. Der aus dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht resultierende geringfügige Erfüllungsaufwand durch die zusätzlichen Nachweispflichten umfasst bereits den Nachweis, dass die Mindestanforderungen an die energetischen Sanierungsmaßnahmen erfüllt sind. Diese Rechtsverordnung legt lediglich die konkreten Kriterien fest.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der für die Wirtschaft aus der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung daraus resultierende Erfüllungsaufwand, dass die Fachunternehmen eine Bescheinigung auszustellen haben, wonach die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen am selbstgenutzten Wohneigentum die in § 1 der Rechtsverordnung festgelegten Mindestanforderungen erfüllen, ist bereits im Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 dargestellt. Darüber hinaus entsteht der Wirtschaft aus der mit dieser RV vorgenommenen Festlegung der Anforderungen an die Baumaßnahmen kein zusätzlicher Aufwand.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der durch die Neuregelung des § 35c EStG verursachte zusätzliche personelle Aufwand bei der Steuerverwaltung wird durch die Rechtsverordnung nicht erhöht. Durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung weist das Fachunternehmen nach, dass die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Satz 1 bis 3 und nach Absatz 7 EStG dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind. Das Finanzamt prüft das Vorliegen und die Ordnungsmäßigkeit der Bescheinigung. Aus der Festlegung der Kriterien für die Fachunternehmen und für die Sanierungsaufwendungen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise für die förderungsfähigen Maßnahmen zur energetischen Sanierung von Gebäuden infolge der Festlegung der Kriterien für die begünstigten Maßnahmen und für das Fachunternehmen können nicht ausgeschlossen werden.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.
VI. Befristung; Evaluierung
Die gesetzliche Regelung des § 35c EStG gilt befristet für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029. Dementsprechend sollen die Regelungen der Rechtsverordnung bis zur Aufhebung / zum Auslaufen der gesetzlichen Regelung wirken. Die Regelungen dieser Rechtsverordnung sollen drei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden. Im Rahmen der Evaluierung soll geprüft werden, ob die Mindestanforderungen an die Baumaßnahmen und an das die Baumaßnahme ausführende sowie bescheinigende Fachunternehmen als wirksame Kriterien für die gesetzliche Regelung des § 35c EStG geeignet sind oder einer Ausweitung (Fachunternehmen) bzw. der Aufnahme weiterer Mindestanforderungen an die Baumaßnahmen bedürfen, um das Ziel der Bundesregierung, die Treibhausgase zu verringern, zu unterstützen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Mindestanforderungen an Einzelmaßnahmen)
§ 1 regelt die technischen Mindestanforderungen an die nach § 35c EStG geförderten energetischen Maßnahmen. Die Konkretisierung der Mindestanforderungen erfolgt in den jeweiligen Anlagen.
Mit Ausnahme der unter Anlage 6.4 und Anlage 6.5 aufgeführten Typen von Heizungsanlagen (Gas-Brennwertthermen mit "Renewable Ready"-Anforderung sowie sog. Hybridanlagen, bei denen erneuerbare Energien teilweise zur Wärmeerzeugung genutzt werden) entsprechen die aufgelisteten Anforderungen dabei den bestehenden technischen Mindestanforderungen der korrespondierenden Fördertatbestände in den investiven Gebäudeförderprogrammen des Bundes.
Im Einzelnen gilt:
Die technischen Mindestanforderungen der Maßnahmen
- - Wärmedämmung von Wänden (Anlage 1),
- - Wärmedämmung von Dachflächen (Anlage 2),
- - Wärmedämmung von Geschossdecken (Anlage 3),
- - Erneuerung von Fenster oder Außentüren (Anlage 4),
- - Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage (Anlage 5),
- - Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind (Anlage 8),
- - Anschluss an ein Wärmenetz (Anlage 6.6)
beruhen auf den geltenden technischen Mindestanforderungen der Einzelmaßnahmen in den KfW-Programmen "Energieeffizient Sanieren - Kredit und Zuschuss" (Produktnummern 152/430).
Die technischen Mindestanforderungen für den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung (Anlage 7) entsprechenden Regelungen der Liste der förderfähigen Maßnahmen der KfW-Programme "Energieeffizient Sanieren - Kredit und Zuschuss" (Produktnummern 151/152/430). In den bestehenden KfW-Programmen sind diese Maßnahmen bislang nicht alleinstehend förderfähig, sondern können ergänzend zu jedem Förderzweck (Einzelmaßnahme oder Sanierung zum Effizienzhaus) mitgefördert werden.
Die technischen Mindestanforderungen für Solarkollektoranlagen (Anlage 6.1.), Biomasse-Anlagen (Anlage 6.2.) und Wärmepumpen (Anlage 6.3) entsprechen den technischen Mindestanforderungen der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 11. März 2015.
Die unter Anlage 6.4 aufgelisteten Anforderungen an sog. "Renewable Ready"-Heizungsanlagen auf Basis der Gas-Brennwerttechnik sowie die technischen Anforderungen an Hybridanlagen unter Anlage 6.5 sind in den investiven Gebäudeförderprogrammen des Bundes bislang nicht vorhanden, werden hier aber spiegelbildlich zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung zum Jahresbeginn 2020 umgesetzt. Nummer Anlage 6.4 sieht für "Renewable Ready"-Gasheizungen dabei namentlich die Anforderung vor, derartige Anlagen innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Installation durch Einbau eines zusätzlichen regenerativen Wärmeerzeugers in eine Hybridanlage umzuwandeln ("Hybridisierung"), um den Fördertatbestand zu erfüllen.
Die technischen Mindestanforderungen sollen für Bürgerinnen und Bürger und die ausführenden Handwerksunternehmen bei der gleichzeitigen Notwendigkeit einer präzisen Fassung möglichst einfach handhabbar sein. Sie werden anlässlich der Neuordnung der investiven Förderung im Jahr 2020 von der Bundesregierung im Sinne der Anwenderfreundlichkeit und Vereinfachung überarbeitet.
Satz 2 bestimmt welche Aufwendungen und Nebenkosten zu berücksichtigen sind. Satz 3 regelt, dass das Fachunternehmen im Sinne des § 2 die Mindestanforderungen zu bestätigen hat.
Zu § 2 (Anforderung an ein Fachunternehmen)
§ 2 konkretisiert den Begriff des Fachunternehmens.
Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass Fachunternehmen alle Unternehmen sind, die in den nachfolgenden Ziffern angeführten Gewerken tätig sind. Die angeführten Gewerke entsprechen den in der Anlage A der Handwerksordnung angeführten Gewerbe, deren Tätigkeitsgebiet die energetischen Maßnahmen umfasst. Um zu gewährleisten, dass die steuerliche Förderung auch dann erfolgt, wenn ausländische Unternehmen, die nicht der Handwerksrolle unterfallen, die energetischen Maßnahmen durchführen, verweist die Rechtsverordnung nicht auf die Handwerksordnung, sondern benennt die einschlägigen Gewerbe.
Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass das Fachunternehmen nur die Maßnahmen durchführen kann, die seinem Gewerbe zugerechnet werden können.
Zu Absatz 2
Absatz 2 bestimmt, dass als Fachunternehmen auch Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung (sog. Energieberater) gelten, wenn diese mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der förderfähigen Maßnahmen beauftragt wurden. Auf Grund ihrer Einbindung in den laufenden Sanierungsprozess stehen sie dem Fachunternehmen im Sinne des Absatz 1 gleich und können die für die Förderung notwendigen Bescheinigungen im Sinne des § 35c Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes erstellen.
Zu § 3 (Inkrafttreten)
§ 3 bestimmt, dass die vorliegende Verordnung am 1. Januar 2020 in Kraft treten soll.
- 1) Aap = Kollektoraperturfläche (aperture area) in m2 entsprechend den Angaben im Solar Keymark-Datenblatt (Annex to Solar Keymark Certificate).
- 2) Ceff = Flächenbezogene effektive Wärmekapazität (effective thermal capacity) in kJ/(m2 K) entsprechend den Angaben im Solar Keymark-Datenblatt (Annex to Solar Keymark Certificate).
- 3) W50 = Ertrag (Annual collector output in kWh/collector module) für den Standort (location) Würzburg bei einer mittleren Kollektorfluidtemperatur (collector temperature) von 50 °C entsprechend den Angaben im Solar Keymark-Datenblatt (Annex to Solar Keymark Certificate).
- 4) Bei Einsatz von Brennstoffen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 8 der 1. BImSchV in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von 100 kW oder mehr beziehen sich die Emissionsgrenzwerte auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 Prozent.
- 5) Feuerungstechnischer Wirkungsgrad bei Pelletöfen.
- 6) Die Nennwärmeleistung zur Bemessung der Förderhöhe ist die durch das unabhängige Prüfinstitut ermittelte Wärmeleistung der Wärmepumpe gemäß EN 14511 unter folgenden charakteristischen Messbedingungen: Luft/Wasser-Wärmepumpen A2/W35, Sole/Wasser-Wärmepumpen B0/W35, Wasser/Wasser-Wärmepumpen W10/W35, erdgekoppelte Direktverdampfungswärmepumpen E4/W35. Dies entspricht den für die Vergabe des Gütesiegels des European Quality Labels for Heat Pumps (EHPA) maßgeblichen Messpunkten und Prüfbedingungen. Für Sonderbauformen von Wärmepumpen und für Wärmepumpen über 100 kW Wärmeleistung ist die Wärmeleistung im Auslegungspunkt maßgeblich. Die Heizleistung einer elektrischen Zuheizung wird nicht angerechnet.
- 7) Für Sonderformen von elektrisch angetriebenen Wärmepumpen gilt Folgendes:
- a) Wärmepumpen, die dem Erdreich Wärme dauernd oder zeitweise entziehen, werden bezüglich Förderung und Anforderungen Sole/Wasser-Wärmepumpen gleichgestellt,
- b) Wärmepumpen, die dem Grundwasser Wärme dauernd oder zeitweise entziehen, werden bezüglich Förderung und Anforderungen Wasser/Wasser-Wärmepumpen gleichgestellt,
- c) Wärmepumpen, die der Umgebungsluft (Außenluft) Wärme dauernd oder zeitweise entziehen und nicht unter Buchstabe a fallen, werden bezüglich Förderung und Anforderungen Luft/Wasser-Wärmepumpen gleichgestellt,
- d) auch sonstige elektrische Wärmepumpen können gefördert werden, wenn sie eine Jahresarbeitszahl von wenigstens 4 erreichen, das gilt insbesondere für Wärmepumpen, die mit Abwärme betrieben werden.
- 8) Die Nennwärmeleistung zur Bemessung der Förderhöhe ist die durch das unabhängige Prüfinstitut ermittelte Wärmeleistung der Wärmepumpe gemäß EN 14511 unter folgenden charakteristischen Messbedingungen: Luft/Wasser-Wärmepumpen A2/W35, Sole/Wasser-Wärmepumpen B0/W35, Wasser/Wasser-Wärmepumpen W10/W35, erdgekoppelte Direktverdampfungswärmepumpen E4/W35. Dies entspricht den für die Vergabe des EHPA-Gütesiegels maßgeblichen Messpunkten und Prüfbedingungen. Für Sonderbauformen von Wärmepumpen und für Wärmepumpen über 100 kW Wärmeleistung ist die Wärmeleistung im Auslegungspunkt maßgeblich. Die Heizleistung einer elektrischen Zuheizung wird nicht angerechnet.
- 9) Das EG-Umweltzeichen "Euroblume" wird vergeben nach der Entscheidung 2007/742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 14), die zuletzt durch den Beschluss 2014/363/EU (ABl. L 177 vom 17.6.2014, S. 60 geändert worden ist.
- 10) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012, Anhang II (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).