Der Deutsche Bundestag hat in seiner 183. Sitzung am 7. Juli 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 18/9088 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) - Drucksache 18/8487 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 23.09.16
Erster Durchgang: Drucksache. 117/16 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe d wird die Angabe zu § 107 wie folgt gefasst:
" § 107 Elektronische Übermittlung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen".
- b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:
"3a. Dem § 18d Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Änderung des Einkommens ist auch die Änderung des zu berücksichtigenden voraussichtlichen Einkommens oder die Feststellung des tatsächlichen Einkommens nach der Berücksichtigung voraussichtlichen Einkommens."
3b. § 18e Absatz 4 wird aufgehoben."
- c) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. das Ausstellungsdatum."
- bb) In Satz 2 wird die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt und werden die Wörter "verschlüsselt in maschinenlesbarer Form" durch das Wort "codiert" ersetzt.
- aa) In Satz 1 Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 4 angefügt:
- d) Nummer 21 wird wie folgt geändert:
- aa) In § 105 Absatz 1 werden nach dem Wort "Buches" die Wörter "oder nach § 219 des Fünften Buches" eingefügt.
- bb) § 107 wie folgt geändert:
- aaa) Die Überschrift wird wie folgt geändert:
" § 107 Elektronische Übermittlung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen".
- bbb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaaa) In Satz 3 wird die Angabe "3" durch die Angabe "2" ersetzt.
- bbbb) In Satz 5 wird die Angabe "bis 3" durch die Angabe "und 2" ersetzt.
- aaa) Die Überschrift wird wie folgt geändert:
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:
"13a. In § 192 Absatz 2 werden die Wörter "den Zivildienst" durch die Wörter "Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" ersetzt.*
- b) Nach Nummer 20 werden die folgenden Nummern 20a und 20b eingefügt:
"20a. Dem § 314 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, bei der Einkommen nach § 114 Absatz 1 des Vierten Buches zu berücksichtigen ist, ist eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten in der Höhe anzurechnen, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt. § 97 Absatz 3 Satz 1 und 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung."
20b. In § 314a Absatz 2 wird die Angabe " § 314" durch die Wörter " § 314 Absatz 1 und 2" ersetzt."
3. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 6a eingefügt:
"Artikel 6a
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
Nach § 4 des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), das durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Unfallfürsorge für Beamte
- (1) Der Unfallversicherung Bund und Bahn werden befristet bis zum 31. Dezember 2020 für die Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundessozialgerichts, des Bundesarbeitsgerichts, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, des Bundesversicherungsamtes, der Bundesagentur für Arbeit sowie für die Richterinnen und Richter des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts folgende Aufgaben im Wege des Auftrags übertragen:
- 1. die Durchführung der Dienstunfallfürsorge nach Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43 des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewährenden Leistungen,
- 2. die Gewährung von Sachschadenersatz nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes sowie
- 3. die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes.
Die Verantwortlichkeit für die Aufgaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 verbleibt bei dem jeweiligen Dienstherrn. Die Einrichtungen nach Satz 1 haben der Unfallversicherung Bund und Bahn die Leistungsausgaben zu erstatten. Die Personal- und Sachkosten trägt die Unfallversicherung Bund und Bahn.
- (2) Die Unfallversicherung Bund und Bahn nimmt die Befugnisse einer obersten Dienstbehörde bezüglich der in Absatz 1 genannten übertragenen Aufgaben wahr. Für die Durchführung der der Unfallversicherung Bund und Bahn nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das fachliche Weisungsrecht, soweit es sich nicht um von der Bundesagentur für Arbeit übertragene Aufgaben handelt. Für die Durchführung der von der Bundesagentur für Arbeit auf die Unfallversicherung Bund und Bahn nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben hat die Bundesagentur für Arbeit das fachliche Weisungsrecht. Insoweit finden die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung keine Anwendung.
- (3) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen sind verpflichtet, die Unfallversicherung Bund und Bahn bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben zu unterstützen. Das Nähere regelt die Unfallversicherung Bund und Bahn mit den Einrichtungen durch Verwaltungsvereinbarungen.
- (4) Die Übertragung der Durchführung der Dienstunfallfürsorge nach Absatz 1 wird nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten evaluiert." "
4. Nach Artikel 7 wird folgender Artikel 7a eingefügt:
"Artikel 7a
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- (1a) Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen gelten die Vorschriften des Vierten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass eine Anlage auch in Eurodenominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements zulässig ist. Die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil an Aktien maximal 10 Prozent des Deckungskapitals beträgt. Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital führen." "
5. Nach Artikel 12 werden die folgenden Artikel 12a und 12b eingefügt:
"Artikel 12a
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt gefasst:
" § 21 Beschäftigung in der Binnenschifffahrt
- (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder von Rechtsakten der Europäischen Union, abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes die Bedingungen für die Arbeitszeitgestaltung von Arbeitnehmern, die als Mitglied der Besatzung oder des Bordpersonals an Bord eines Fahrzeugs in der Binnenschifffahrt beschäftigt sind, regeln, soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Bedingungen an Bord von Binnenschiffen Rechnung zu tragen. Insbesondere können in diesen Rechtsverordnungen die notwendigen Bedingungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Sinne des § 1, einschließlich gesundheitlicher Untersuchungen hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeitszeitbedingungen auf einem Schiff in der Binnenschifffahrt, sowie die notwendigen Bedingungen für den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe bestimmt werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann ferner bestimmt werden, dass von den Vorschriften der Rechtsverordnung durch Tarifvertrag abgewichen werden kann.
- (2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 keinen Gebrauch macht, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für das Fahrpersonal auf Binnenschiffen, es sei denn, binnenschifffahrtsrechtliche Vorschriften über Ruhezeiten stehen dem entgegen. Bei Anwendung des Satzes 1 kann durch Tarifvertrag von den Vorschriften dieses Gesetzes abgewichen werden, um der Eigenart der Binnenschifffahrt Rechnung zu tragen."
2. In § 22 Absatz 1 Nummer 4 wird nach den Wörtern " § 15 Absatz 2a Nummer 2" die Angabe ", § 21 Absatz 1" eingefügt.
Artikel 12b*
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
- (2) In der gewerblichen Binnenschifffahrt hat der Arbeitgeber Aufzeichnungen nach Absatz 3 über die tägliche Arbeits- oder Freizeit jedes Jugendlichen zu führen, um eine Kontrolle der Einhaltung der §§ 8 bis 21a dieses Gesetzes zu ermöglichen. Die Aufzeichnungen sind in geeigneten Zeitabständen, spätestens bis zum nächsten Monatsende, gemeinsam vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter und von dem Jugendlichen zu prüfen und zu bestätigen. Im Anschluss müssen die Aufzeichnungen für mindestens zwölf Monate an Bord aufbewahrt werden und dem Jugendlichen ist eine Kopie der bestätigten Aufzeichnungen auszuhändigen. Der Jugendliche hat die Kopien daraufhin zwölf Monate für eine Kontrolle bereitzuhalten.
- (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1. Name des Schiffes,
- 2. Name des Jugendlichen,
- 3. Name des verantwortlichen Schiffsführers,
- 4. Datum des jeweiligen Arbeits- oder Ruhetages,
- 5. für jeden Tag der Beschäftigung, ob es sich um einen Arbeits- oder um einen Ruhetag handelt, sowie
- 6. Beginn und Enr täglichen Arbeitszeit oder der täglichen Freizeit."
2. Nach § 59 Absatz 1 Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt:
"2a. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt,
2b. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt,"."
6. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
"Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen; auf Wunsch des Arbeitgebers kann dies durch Datenübertragung erfolgen. Der Arbeitgeber soll durch den Prüfbescheid oder das Abschlussgespräch zur Prüfung Hinweise zu den festgestellten Sachverhalten erhalten, um in den weiteren Verfahren fehlerhafte Angaben zu vermeiden." "
- b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. § 12 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Für die Übermittlung des Prüfberichtes an eine in Satz 1 genannte Stelle und an den Arbeitgeber gilt § 7 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend." "
- c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
"4. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 22 angefügt:
"22. die Bußgeldbescheide, die nach § 111 Absatz 1 Nummer 2, 3 bis 3b und 8, nach § 111 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 98 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erlassen wurden."
- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Datenstelle" die Wörter "der Träger" gestrichen."
- a) In Absatz 1 Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 22 angefügt:
7. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Zahlstellen,".
- b) In Nummer 4 werden die Wörter "den Zivildienst" durch die Wörter "Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" ersetzt."
- a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- b) In Nummer 3 wird das Wort "einem" durch das Wort "einen" ersetzt.
- c) Nummer 8 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
,c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Die Datenstelle der Rentenversicherung erstellt für alle in den Meldeverfahren beteiligten Sozialversicherungsträger zur Sicherung der Qualität der Meldungen nach den §§ 28a, 28f Absatz 3 Satz 1, den §§ 106 und 108 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Kernprüfprogramme; § 28b Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt. Für alle weiteren in Satz 1 nicht genannten Meldeverfahren ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zuständig. Soweit Meldungen an berufsständische Versorgungseinrichtungen betroffen sind, ist die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. an der Erstellung der Gemeinsamen Grundsätze zu beteiligen. Nutzen Arbeitgeber oder andere Meldepflichtige ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, so sind von diesen Programmen die Anforderungen der Kernprüfprogramme zu erfüllen. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen sollen die Kernprüfprogramme nutzen; das Nähere über das Verfahren und die Kostenbeteiligung regeln die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. und die Datenstelle der Rentenversicherung in einer Vereinbarung." *
- d) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
"8a. § 40 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "den Zivildienst" durch die Wörter "Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
- c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "der Träger" gestrichen."
- e) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
"9. In den §§ 7 und 38 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Träger" gestrichen."
8. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "2 bis 4" durch die Angabe "2 und 3" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a, Artikel 3 Nummer 1, die Artikel 4, 5 Nummer 1 bis 4, 6 bis 11, 13 bis 16, die Artikel 6 und 7 bis 9, 11 bis 12a und 19 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft."
- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
- d) Absatz 4 wird Absatz 3.
* Die Änderung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/112/EU des Rates der Europäischen Union vom 19. Dezember 2014 über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt für Jugendliche.