Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften

A. Problem und Ziel

Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/369/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG wird im Wesentlichen durch das Freizügigkeitsgesetz/EU umgesetzt.

Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, einzelne Vorschriften der Richtlinie 2004/38/EG, die noch nicht angemessen umgesetzt worden sind, vollständig in das Freizügigkeitsgesetz/EU zu übernehmen. Die erforderliche punktuelle Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU soll zugleich genutzt werden, um Bürokratiekosten zu senken. In der Folge sind auch Vorschriften der Aufenthaltsverordnung zu ändern.

Außerdem sind in den Gesetzentwurf zwei Artikel zur Regelung der Ermächtigungsgrundlage für eine Prüfungsverordnung zu den Abschlusstests der Integrationskurse aufgenommen worden.

B. Lösung

Die Vorschriften des Freizügigkeitsgesetzes/EU sind anzupassen:

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die kommunalen Haushalte werden durch die Abschaffung der kostenfrei auszustellenden Freizügigkeitsbescheinigung entlastet.

Auf den Haushalt des Bundes ergeben sich keine Auswirkungen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Erfüllungsaufwand für Unionsbürger verringert sich durch die Abschaffung der deklaratorischen Freizügigkeitsbescheinigung.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Durch die Abschaffung der deklaratorischen Freizügigkeitsbescheinigung verringert sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.

F. Weitere Kosten

Keine.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 10. August 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 21.09.12

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU

Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. In § 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "Nicht erwerbstätige Unionsbürger" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "und ihre Lebenspartner" gestrichen.

4. § 4a wird wie folgt geändert:

5. § 5 wird wie folgt geändert:

6. § 5a wird wie folgt geändert:

7. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

8. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

9. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

10. § 10 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt."

11. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Dem § 43 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 und Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Hiervon ausgenommen sind die Prüfungs- und Nachweismodalitäten der Abschlusstests zu den Integrationskursen, die das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regelt."

Artikel 3
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 47 wird wie folgt geändert:

2. § 58 Satz 1 wird wie folgt geändert:

3. § 65 Nummer 9 wird wie folgt geändert:

4. In der Überschrift der Anlage D 15 wird die Angabe " § 5 Abs. 2" durch die Angabe " § 5 Absatz 1" ersetzt.

5. In der Überschrift der Anlage D 16 wird die Angabe " § 5 Abs. 6" durch die Angabe " § 5 Absatz 5" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung

In Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20. Februar 2012 (BGBl. I S. 295) wird Absatz 1 Satz 4 gestrichen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt des Gesetzentwurfs

Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wird im deutschen Recht im Wesentlichen durch das Freizügigkeitsgesetz/EU umgesetzt.

Eine Überprüfung hat ergeben, dass einzelne Vorschriften der Richtlinie 2004/38/EG nicht angemessen in deutsches Recht umgesetzt worden sind. Das betrifft insbesondere die Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten in Bezug auf ihr Recht auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU sowie die Vorschrift der Richtlinie 2004/38/EG zur Bekämpfung von Rechtsmissbrauch und Betrug.

Die erforderliche punktuelle Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU wird zugleich genutzt, um Bürokratiekosten und Verwaltungsaufwand durch die Abschaffung der gebührenfrei auszustellenden, deklaratorischen Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht für Unionsbürger (Freizügigkeitsbescheinigung) zu verringern. Darüber hinaus werden zur Klarstellung und Bereinigung von Unstimmigkeiten weitere technische und redaktionelle Anpassungen im Freizügigkeitsgesetz/EU vorgenommen. In der Folge sind auch Vorschriften der Aufenthaltsverordnung zu ändern.

Außerdem sind in den Gesetzentwurf zwei Artikel zur Regelung der Ermächtigungsgrundlage für eine Prüfungsverordnung zu den Abschlusstests der Integrationskurse aufgenommen worden. Für die Abschlusstests wird eine formellgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für das Bundesministerium des Innern zum Erlass einer Prüfungsverordnung geschaffen.

II. Gesetzesfolgen

1. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für die Bürger und die Wirtschaft

Der Erfüllungsaufwand für Unionsbürger verringert sich durch die Abschaffung der deklaratorischen Freizügigkeitsbescheinigung. Damit entfällt zugleich die bisher durch § 8 Absatz 1 Nummer 3 auferlegte Verpflichtung, die Freizügigkeitsbescheinigung als Nachweis des unionsrechtlichen Rechts auf Einreise und Aufenthalt bei den zuständigen Behörden vorzulegen.

Grundsätzlich war diese Bescheinigung bisher allen Unionsbürgern auszustellen, die von ihrem unionsrechtlichen Recht auf Freizügigkeit in Deutschland Gebrauch gemacht haben. Im Jahr 2011 betraf dies rund 540.000 Personen aus den EU-Mitgliedstaaten, die in das Bundesgebiet zugezogen sind.

Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

b) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Durch die Abschaffung der deklaratorischen Freizügigkeitsbescheinigung entfällt eine Informationspflicht für die Verwaltung. Die Bescheinigung war Unionsbürgern, die die erforderlichen Angaben gemacht haben, bisher von Amts wegen, unverzüglich und gebührenfrei auszustellen. Mit der Abschaffung der Bescheinigung verringern sich die Bürokratiekosten. Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung vermindert sich entsprechend.

3. Weitere Kosten

Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

4. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Die Regelungen haben keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Die Änderungen beziehen sich in gleichem Maße auf Frauen und Männer.

5. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Der Gesetzentwurf sieht Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen durch die Abschaffung der deklaratorischen Freizügigkeitsbescheinigung für Unionsbürger vor.

6. Nachhaltigkeit

Ziele und Indikatoren sowie Managementregeln der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht wesentlich betroffen.

III. Befristung

Das Gesetz kann nicht befristet werden.

IV. Recht der Europäischen Union

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung von Recht der Europäischen Union.

V. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes.

Durch eine bundeseinheitliche Regelung wird die unionsrechtlich zwingend gebotene Gleichbehandlung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen bei Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet gewährleistet. Wie bisher ist deshalb eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1: Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU

Zu Nummer 1 (§ 2)

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa

Terminologische Anpassung: Im Zusammenhang mit dem Recht der Europäischen Union wird grundsätzlich von Unionsrecht gesprochen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Nach Unterzeichnung des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist in § 2 Absatz 2 auf den einschlägigen Artikel 57 (ex-Artikel 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) zu verweisen.

Zu Buchstabe b

Die Einfügung dient der Rechtsklarheit: Sowohl eine deutsche als auch eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern berechtigen zur Einreise. Die sprachliche Umstellung des Satzes dient der Klarstellung und der Verständlichkeit der Vorschrift.

Zu Buchstabe c

Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe b: Zur Minderung von Bürokratiekosten und zur Senkung von Verwaltungsaufwand wird die deklaratorische Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht für Unionsbürger (Freizügigkeitsbescheinigung) durch Aufhebung von § 5 Absatz 1 abgeschafft. Die Aufhebung ist durch Streichung der Verweisung in § 2 Absatz 6 nachzuvollziehen.

Zu Buchstabe d

Der neue Absatz 7 des § 2 dient der Umsetzung von Artikel 35 der Richtlinie 2004/38/EG: Nach Artikel 35 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um das Freizügigkeitsrecht im Fall von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - verweigern, aufheben oder widerrufen zu können.

Wie eine Reihe anderer Mitgliedstaaten sieht sich auch Deutschland mit Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht konfrontiert. Abfragen unter den Ländern haben eine nicht unerhebliche Zahl von Fällen ergeben. Typische Fallkonstellationen sind insbesondere das nur formale Eingehen von Ehen sowie Vaterschaftsanerkennungen ohne das Ziel, eine familiäre Lebensgemeinschaft zu führen, unterschiedliche Formen des Gebrauchs gefälschter Dokumente sowie Täuschung über den Wohnsitz oder das Arbeitsverhältnis, insbesondere um Einreise- und Aufenthaltsrechte für Angehörige zu erlangen.

In den Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 1 kann das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden, wenn nach umfassender Ermittlung und Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zur Überzeugung der zuständigen Behörde feststeht, dass das Vorliegen einer Voraussetzung des Freizügigkeitsrechts lediglich vorgetäuscht wurde.

Bei Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, kann das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts außerdem festgestellt werden, wenn nach umfassender Ermittlung und Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zur Überzeugung der zuständigen Behörde feststeht, dass das Begleiten des Unionsbürgers oder der Nachzug zu dem Unionsbürger nicht der Herstellung oder Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem Unionsbürger dienen (§ 2 Absatz 7 Satz 2).

Damit knüpft die Vorschrift nicht an den Bestand der Ehe, der Lebenspartnerschaft oder des sonstigen Verwandtschaftsverhältnisses an; vielmehr ist der Zweck des Begleitens oder Nachziehens zu dem für die Entstehung des Freizügigkeitsrechts maßgebenden Zeitpunkt entscheidend: Sofern feststeht, dass nicht das Führen einer ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet Ziel des Begleitens des Unionsbürgers oder des Nachzugs zu dem Unionsbürger ist, sondern die missbräuchliche Erlangung des Freizügigkeitsrechts, kann das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden.

Mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2008 in der Rechtssache C-127/08, Metock u.a., ist dabei nicht zwischen einem Erstzuzug in das Unionsgebiet und der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union zu unterscheiden. Insofern ist es hier unerheblich, ob sich der Drittstaatsangehörige bereits in einem Mitgliedstaat aufhält oder zuvor aufgehalten hat oder ob er den Unionsbürger erstmals in das Unionsgebiet begleitet oder ihm dorthin nachzieht. Ebensowenig ist es für die Prüfung entscheidend, ob die Begründung des Verwandtschaftsverhältnisses zu dem oder die Eheschließung mit dem Unionsbürger vor oder nach der Zuwanderung in die Europäische Union erfolgt ist.

Grundsätzlich ist bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen vom Bestehen der Voraussetzungen für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts auszugehen. Eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts vorliegen, ist nur im Einzelfall zulässig, wenn begründete Zweifel an der Absicht bestehen, dass das Begleiten oder Nachziehen erfolgt, um eine eheliche oder familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen. Dagegen sind systematische oder anlasslose Prüfungen nicht gestattet.

Das Freizügigkeitsrecht entsteht bereits originär aufgrund des Unionsrechts. Die Beweislast bezüglich der Voraussetzungen für die Feststellung des Nichtbestehens liegt bei der prüfenden Behörde, welche bei der Prüfung das aus dem Unionsrecht fließende Freizügigkeitsrecht zu berücksichtigen hat. Insbesondere sind nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG etwaige Visa für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige von Unionsbürgern so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich zu erteilen.

Dies entbindet die Betroffenen nicht von ihrer Mitwirkungsobliegenheit, gegebenenfalls auch im Rahmen einer Befragung durch die zuständige Behörde. Die beweispflichtige Behörde hat die Möglichkeit zur Beweiserhebung, zum Beispiel durch Fragen an den Antragsteller.

Das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts gemäß § 2 Absatz 7 kann nur in den Fällen festgestellt werden, in denen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Absatz 7 zur Überzeugung der zuständigen Behörde feststeht.

In der Konsequenz einer Feststellung des Nichtbestehens des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU kann bei Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, die Aufenthaltskarte versagt oder eingezogen oder das erforderliche Visum nicht erteilt werden (§ 2 Absatz 7 Satz 3).

Bei der Umsetzung von Artikel 35 der Richtlinie 2004/38/EG sind die Verfahrensgarantien der Artikel 30 und 31 der Richtlinie 2004/38/EG zu beachten. Das gilt insbesondere für das Erfordernis der Schriftlichkeit. Dem trägt § 2 Absatz 7 Satz 4 Rechnung.

Die übrigen Verfahrensgarantien der Artikel 30 und 31 sind bereits durch bestehende Vorschriften verwirklicht, insonderheit durch die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes bzw. der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder sowie durch die Verwaltungsgerichtsordnung.

Zu Nummer 2 (§ 3)

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa

Lebenspartner werden Ehegatten im Freizügigkeitsgesetz/EU in Bezug auf ihr Recht auf Einreise und Aufenthalt als Familienangehörige von Unionsbürgern gleichgestellt. Dazu sind sie in die Definition der Familienangehörigen in § 3 Absatz 2 Nummer 1 aufzunehmen.

Da Lebenspartner von Unionsbürgern Ehegatten im Freizügigkeitsgesetz/EU gleichgestellt werden, haben auch ihre Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind, das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU.

Zu Doppelbuchstabe bb

Da Lebenspartner von Unionsbürgern Ehegatten im Freizügigkeitsgesetz/EU gleichgestellt werden, haben auch ihre Verwandten in auf- und in absteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird, das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU.

Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa bis ee

Da Lebenspartner Ehegatten im Freizügigkeitsgesetz/EU gleichgestellt werden, bleibt Lebenspartnern bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft das Aufenthaltsrecht unter den von § 3 Absatz 5 näher bezeichneten Bedingungen erhalten, ebenso wie Ehegatten bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe.

Zu Buchstabe c

Da Lebenspartner von Unionsbürgern Ehegatten im Freizügigkeitsgesetz/EU gleichgestellt werden, wird § 3 Absatz 6 mit spezifischen Regelungen zum Recht auf Einreise und Aufenthalt von Lebenspartnern aufgehoben.

Zu Nummer 3 (§ 4)

Folgeänderung der Änderung zu Nummer 2, Buchstabe b, Doppelbuchstabe aa: Da Lebenspartner Ehegatten im Freizügigkeitsgesetz/EU als Familienangehörige von Unionsbürgern gleichgestellt werden, ist eine gesonderte Nennung in § 4 nicht mehr erforderlich.

Zu Nummer 4 (§ 4a)

Zu Buchstabe a

Die Streichung des Wortes Lebenspartner ist eine Folgeänderung der Änderung zu Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa: Da Lebenspartner Ehegatten im Freizügigkeitsgesetz/EU als Familienangehörige von Unionsbürgern gleichgestellt werden, ist eine gesonderte Nennung in § 4a nicht mehr erforderlich.

Die Streichung der Familienangehörigen aus Satz 1 und die Einfügung von Satz 2 dienen der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG: Danach haben Familienangehörige von Unionsbürgern, welche nicht selbst Unionsbürger sind, das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

Zu Buchstabe b

Da Lebenspartner von Unionsbürgern Ehegatten im Freizügigkeitsgesetz/EU gleichgestellt werden, sind sie auch in § 4a Absatz 2 Satz 2 aufzunehmen.

Zu Buchstabe c

Da Lebenspartner von Unionsbürgern Ehegatten im Freizügigkeitsgesetz/EU gleichgestellt werden, sind sie auch in § 4a Absatz 3 Nummer 3 aufzunehmen.

Zu Buchstabe d

Die Änderungen dienen der korrekten Umsetzung von Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2004/38/EG. In der bisherigen Form umfasste § 4a Absatz 4 FreizügG/EU weitergehende Voraussetzungen für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts durch Familienangehörige von Unionsbürgern, die das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Absatz 2 erworben haben. Das gilt insbesondere für die in Artikel 17 Absatz 3 nicht enthaltene Forderung, dass der Familienangehörige seinen Aufenthalt bei dem Unionsbürger bereits bei Entstehen des Daueraufenthaltsrechts haben musste.

Zu Nummer 5 (§ 5)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe b: Da die deklaratorische Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht für Unionsbürger (Freizügigkeitsbescheinigung) durch Aufhebung von § 5 Absatz 1 abgeschafft wird, ist die Überschrift von § 5 entsprechend anzupassen.

Zu Buchstabe b

Das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger fließt aus Unionsrecht und wurde durch die gebührenfrei auszustellende und formlose Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht (Freizügigkeitsbescheinigung) lediglich dokumentiert. Zur Minderung von Bürokratiekosten und zur Senkung von Verwaltungsaufwand wird die rein deklaratorische Freizügigkeitsbescheinigung abgeschafft. Dazu ist § 5 Absatz 1 aufzuheben.

Zu Buchstabe c

Folgeänderung der Aufhebung von Absatz 1.

Zu Buchstabe d

Es handelt sich um Folgeänderungen:

Die Einfügung von § 2 Absatz 7 ist in § 5 Absatz 3 nachzuvollziehen. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 1 kann künftig aus besonderem Anlass überprüft werden.

Da die deklaratorische Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht für Unionsbürger (Freizügigkeitsbescheinigung) durch Aufhebung von § 5 Absatz 1 abgeschafft wird, kann künftig aus besonderem Anlass an Stelle einer Überprüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung bei Unionsbürgern das Vorliegen oder der Fortbestand der Voraussetzungen für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 1 überprüft werden.

Zu Buchstabe e

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Abschaffung der deklaratorischen Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht für Unionsbürger (Freizügigkeitsbescheinigung) durch Aufhebung von § 5 Absatz 1.

Des Weiteren erfolgen zwei sprachliche Klarstellungen:

Eine Einziehung der Aufenthaltskarte kann nur Familienangehörige betreffen, die nicht Unionsbürger sind. Durch die Einfügung wird der deklaratorische Charakter der Aufenthaltskarte hervorgehoben.

Als Bescheinigung, die das Recht auf Einreise und Aufenthalt als Familienangehöriger eines Unionsbürgers bestätigt, kann die Aufenthaltskarte im Fall des Verlusts des Freizügigkeitsrechts eingezogen werden.

Zu Buchstabe f

Sprachliche Klarstellung: Unionsbürgern wird das Daueraufenthaltsrecht bescheinigt.

Zu Buchstabe g

Folgeänderung der Aufhebung von § 5 Absatz 1 (Abschaffung der deklaratorischen Freizügigkeitsbescheinigung).

Zu Nummer 6 (§ 5a)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe b: Da die deklaratorische Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht für Unionsbürger (Freizügigkeitsbescheinigung) durch Aufhebung von § 5 Absatz 1 abgeschafft wird, ist die Verweisung auf § 5 Absatz 1 zu streichen. Die zuständige Behörde kann nach § 5 Absatz 2 allerdings verlangen, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts glaubhaft gemacht werden. Die dafür erforderlichen Angaben und Nachweise sollen Unionsbürger in einem einfachen und unbürokratischen Verfahren bereits bei der meldebehördlichen Anmeldung abgeben können. Die Angaben und Nachweise, die die zuständige Behörde in den Fällen des § 5 Absatz 2 von Unionsbürgern verlangen kann, werden in § 5a Absatz 1 abschließend aufgezählt. Die Nachweisobliegenheiten von Unionsbürgern verändern sich gegenüber der bisherigen Regelung nicht.

Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa

Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe b: Da die deklaratorische Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht auch für Familienangehörige, die selbst Unionsbürger sind, durch Aufhebung von § 5 Absatz 1 abgeschafft wird, ist die Verweisung auf § 5 Absatz 1 zu streichen. Die zuständige Behörde kann nach § 5 Absatz 2 allerdings verlangen, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts glaubhaft gemacht werden. Die dafür erforderlichen Angaben und Nachweise sollen in einem einfachen und unbürokratischen Verfahren bereits bei der meldebehördlichen Anmeldung abgegeben werden können. Die Angaben und Nachweise, die die zuständige Behörde in den Fällen des § 5 Absatz 2 von Familienangehörigen von Unionsbürgern verlangen kann, werden in § 5a Absatz 2 abschließend aufgezählt. Die Nachweisobliegenheiten verändern sich gegenüber der bisherigen Regelung nicht.

Die Einfügung am Ende des Satzteils vor Nummer 1 dient der sprachlichen Klarheit und Verständlichkeit der Vorschrift.

Zu Doppelbuchstabe bb

Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe b: Da die deklaratorische Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht durch Aufhebung von § 5 Absatz 1 abgeschafft wird, ist die Verweisung auf § 5 Absatz 1 zu streichen. Die zuständige Behörde darf jedoch in Umsetzung von Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe c bzw. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/38/EG von Familienangehörigen die Meldebestätigung des Unionsbürgers fordern, den sie begleiten oder dem sie nachziehen.

Zu Doppelbuchstabe cc

Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb: Da Lebenspartner in Bezug auf ihr Recht auf Einreise und Aufenthalt als Familienangehörige von Unionsbürgern Ehegatten gleichgestellt werden, kann § 5a Absatz 2 Nummer 3 entfallen. Der Nachweis über die Lebenspartnerschaft ist von § 5a Absatz 2 Nummer 1 mit umfasst (Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung).

Zu Doppelbuchstabe dd

Die Streichung des Wortes "verlangen", das stattdessen am Ende des Satzteils vor Nummer 1 eingefügt wird, dient der sprachlichen Klarheit und Verständlichkeit der Vorschrift.

Zu Nummer 7 (§ 6 Absatz 1)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um drei Folgeänderungen, eine sprachliche Klarstellung sowie zwei technische Anpassungen:

Zu Buchstabe b

Die Einfügung dient der vollständigen Umsetzung von Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG: Danach können nur bestimmte Krankheiten eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen Gesundheit rechtfertigen. Diese sind im Gesetz zu nennen.

Zu Nummer 8 (§ 7)

Zu Buchstabe a

Klarstellende Einfügung: Auch bei Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, entsteht die Ausreisepflicht, wenn die zuständige Behörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt hat.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zu Nummer 8 Buchstabe a: Da auch Familienangehörige von Unionsbürgern ausreisepflichtig sind, wenn die zuständige Behörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt hat, kann Satz 2 gestrichen werden. Die Einziehung der deklaratorischen Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte kann als Folge der Verlustfeststellung angeordnet werden und muss daher in Bezug auf das Entstehen der Ausreisepflicht in § 7 nicht gesondert genannt werden.

Zu Nummer 9 (§ 8)

Zu Buchstabe a

Durch die Anpassung wird sichergestellt, dass Unionsbürger nicht schlechter gestellt werden als Deutsche unter vergleichbaren Bedingungen: Nach § 1 Absatz 1 des hier als Maßstab heranzuziehenden Personalausweisgesetzes kommen Deutsche ihrer Ausweispflicht durch Vorlage des Ausweises bei einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde nach.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich zum einen um eine Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe b: Streichung der Nennung der deklaratorischen Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht für Unionsbürger.

Zum anderen wird durch die Einfügung für Unionsbürger als Normadressaten klargestellt, dass sie die in § 8 Absatz 1 Nummer 3 genannten Dokumente den mit der Ausführung des Freizügigkeitsgesetzes/EU betrauten Behörden auf deren Verlangen vorzulegen haben.

Zu Nummer 10 (§ 10)

Zum einen wird durch die Einfügung eine Regelungslücke geschlossen: Bisher konnte ein Verstoß gegen die § 8 Absatz 1 Nummer 3 normierte gesetzliche Pflicht zur Vorlage von Ausweis- bzw. Aufenthaltsdokumenten bei den zuständigen Behörden nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Für eine solche Regelung besteht jedoch Bedarf in der Praxis.

Zum anderen wird nunmehr allein ein Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 genannten Dokumente als Ordnungswidrigkeit bewehrt. Nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des hier als Maßstab heranzuziehenden Personalausweisgesetzes kann bei Deutschen ebenfalls nur die Verletzung der Pflicht zur Vorlage eines Ausweisdokuments als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Auf die Begründung zu Nummer 9 Buchstabe a wird verwiesen. Für den Unionsbürger als Normadressaten ist durch die Änderung von § 8 Absatz 1 Nummer 3 klargestellt, dass er die dort genannten Dokumente der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorzulegen hat. Auf die Begründung zu Nummer 9 Buchstabe b wird verwiesen.

Zu Nummer 11 (§ 11)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe b: Da die deklaratorische Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht für Unionsbürger (Freizügigkeitsbescheinigung) durch

Aufhebung von § 5 Absatz 1 abgeschafft wird, ändert sich die Nummerierung der Absätze des § 5 entsprechend.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe e: Verweisung auf § 5 Absatz 4 statt auf § 5 Absatz 5.

Zu Artikel 2: Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Zum Sprach- und Orientierungskurs des Integrationskurses werden Abschlusstests abgelegt. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20. Februar 2012 wurde die am 1. April 2013 als Teil der Integrationskursverordnung in Kraft tretende Regelung geschaffen, dass das Bundesministerium des Innern die Prüfungs- und Nachweismodalitäten dieser Tests durch Rechtsverordnung regelt. Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Verordnungsermächtigung wird diese Regelung nun nicht mehr in der Integrationskursverordnung, sondern als Teil eines formellen Gesetzes in § 43 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes getroffen.

Zu Artikel 3: Änderung der Aufenthaltsverordnung

Zu Nummern 1 bis 3 Buchstabe a sowie 4 und 5

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstaben b und c und der Abschaffung der deklaratorischen Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht durch Aufhebung von § 5 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU. Diese Änderung ist in der Aufenthaltsverordnung nachzuvollziehen.

Zu Nummer 3 Buchstabe b

Zu den aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen, die erfasst werden sollen, zählt auch die durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d eingeführte Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 7 des Freizügigkeitsgesetzes/EU.

Beider Ersetzung der Angabe " § 5 Absatz 5" durch die Angabe " § 5 Absatz 4" handelt es sich um Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstaben b und c und der Änderung der Nummerierung der Absätze in § 5 in Folge der Abschaffung der deklaratorischen Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht durch Aufhebung von § 5 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU.

Zu Artikel 4: Änderung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung

Zum Sprach- und Orientierungskurs des Integrationskurses werden Abschlusstests abgelegt. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20. Februar 2012 wurde die am 1. April 2013 als Teil der Integrationskursverordnung in Kraft tretende Regelung geschaffen, dass das Bundesministerium des Innern die Prüfungs- und Nachweismodalitäten dieser Tests durch Rechtsverordnung regelt. Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Verordnungsermächtigung wird diese Regelung nun nicht mehr in der Integrationskursverordnung, sondern als Teil eines formellen Gesetzes in § 43 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes getroffen.

Zu Artikel 5: Inkrafttreten

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1917:
Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Aufenthaltsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.

Mit dem Gesetz wird unter anderem die deklaratorische Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht für Unionsbürger (Freizügigkeitsbescheinigung) abgeschafft. Diese Bescheinigung betrifft ca. 350.000 Personen jährlich. Sie ist bislang von Amts wegen unverzüglich und gebührenfrei auszustellen und ist von den entsprechenden Personen als Nachweis des unionsrechtlichen Rechts auf Einreise und Aufenthalt bei den zuständigen Behörden vorzulegen. Der dadurch anfallende Erfüllungsaufwand bei Bürgerinnen und Bürgern sowie den ausstellenden kommunalen Verwaltungen wird daher gesenkt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin