Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet
Hinweis: vgl.
Drucksache 202/97 = AE-Nr. 970831,
Drucksache 769/02 = AE-Nr. 023093,
Drucksache 814/06 (PDF) = AE-Nr. 061644
Brüssel, den 27.5.2011
KOM (2011) 299 endgültig
2011/0132 (NLE)
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1102/20081 ist metallisches Quecksilber aus vier Hauptquellen als Abfall zu betrachten und so zu beseitigen, dass es für die menschliche Gesundheit und die Umwelt keine Gefahr darstellt. Nach Artikel3 kann metallisches (flüssiges) Quecksilber abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 1999/31/EG2 zeitweilig oder dauerhaft in angepassten Salzbergwerken oder tief gelegenen Felsformationen oder zeitweilig in eigens hierzu bestimmten Übertageanlagen gelagert werden. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 werden die Anforderungen an diese Lagerungseinrichtungen und die Kriterien für die Annahme von metallischem Quecksilber nach dem Ausschussverfahren des Artikels 16 der Richtlinie 1999/31/EG in Form von Änderungen der Anhänge I, II und III der genannten Richtlinie erlassen.
Die Lagerungsverpflichtung (sowie das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 1 der Verordnung) sind am 15. März 2011 wirksam geworden.
Um einen geeigneten Vorschlag für Lagerungskriterien ausarbeiten zu können, gab die Kommission (GD Umwelt) eine Studie über "Requirements for facilities and acceptance criteria for the disposal of metallic mercury" in Auftrag, die von der BiPRO GmbH durchgeführt wurde. Der Schlussbericht wurde im April 2010 vorgelegt3.
2. Ergebnisse der Anhörung interessierter Kreise
Die Ergebnisse dieser Studie sowie Erkenntnisse aus anderen Quellen waren Grundlage für einen ersten Vorentwurf der Kriterien, den die Kommission in Form eines Arbeitspapiers erstellt und den Sachverständigen der Mitgliedstaaten im Juni 2010 zur Stellungnahme bis zum 3. September 2010 vorgelegt hat.
Die Konsultation hat gezeigt, dass das langfristige Verhalten von metallischem Quecksilber in Untertagedeponien noch weiter untersucht werden muss, damit tragfähige und wissensgestützte Vorschriften für die dauerhafte Lagerung festgelegt werden können.
Die Kommission hat jedoch in enger Zusammenarbeit mit den Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten weiter an den Kriterien für die zeitweilige Lagerung von metallischem Quecksilber gearbeitet. Die Frage der Kriterien für die dauerhafte Lagerung wird wieder aufgegriffen, sobald die Wissensbasis erweitert ist. Dabei werden auch Informationen aus den Mitgliedstaaten berücksichtigt, die Lagerkapazitäten aufbauen können und zurzeit auf nationaler Ebene die Umweltsicherheit bewerten.
Auf der Grundlage der Bemerkungen, die in der ersten Konsultationsrunde eingingen, wurde auf einer informellen Sitzung mit Sachverständigen für die Gebiete Abfall und Quecksilber am 6. Oktober 2010 ein überarbeitetes Arbeitspapier erörtert.
Weitere Bemerkungen und Änderungen wurden übernommen, dann wurde das Papier am 10. Dezember 2010 dem gemäß der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien eingesetzten Ausschuss für die Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zur Erörterung (ohne Abstimmung) vorgelegt. Mit dem Prüfvorbehalt eines Mitgliedstaats und den Bemerkungen von zwei weiteren, die in eine geänderte Fassung aufgenommen werden sollen, konnte das Papier von allen Anwesenden akzeptiert werden.
Die Kommission übernahm den Inhalt dieses Arbeitspapiers mit den genannten Änderungen in ein legislatives Dokument, nämlich den Entwurf der Richtlinie der Kommission zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG des Rates im Hinblick auf spezifische Kriterien für die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber. Dieser Richtlinienentwurf wurde am 11. Februar 2011 dem (umbenannten) "gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschuss für die Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt" zur Abstimmung im schriftlichen Verfahren vorgelegt. Der Entwurf enthielt einen Verweis auf von den Mitgliedstaaten zu erstellende Entsprechungstabellen. Da der grundlegende Rechtsakt (die Deponierichtlinie) keinen derartigen Verweis enthält, wurde es für nicht angebracht gehalten, diesen in den Änderungsrechtsakt aufzunehmen. Deshalb wurde das schriftliche Verfahren am 7. März 2011 mit einer überarbeiteten Fassung des Entwurfs erneut gestartet.
Bis zum Ablauf der 30-tägigen Abstimmungsfrist (5. April 2011) konnte keine qualifizierte Mehrheit erzielt werden (241 Ja-Stimmen, 75 Nein-Stimmen, 29 Enthaltungen).
Gemäß Artikel 5a Absatz 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ist daher dem Rat ein Vorschlag für die zu ergreifenden Maßnahmen zu übermitteln.
3. Rechtliche Aspekte
Der Vorschlag sieht vor, dass den Anhängen I, II und III der Deponierichtlinie jeweils ein Abschnitt mit besonderen Anforderungen an die Lagerung von metallischem Quecksilber angefügt wird. Die Struktur der Richtlinie und ihrer Anhänge bleibt unverändert.
Vorschlag für Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG des Rates im Hinblick auf spezifische Kriterien für die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 191, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 kann abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien4 metallisches Quecksilber, das als Abfall betrachtet wird, in geeigneten Behältern zeitweilig für mehr als ein Jahr oder dauerhaft in bestimmten Arten von Abfalldeponien gelagert werden.
- (2) Die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber ist bereits in EU-Vorschriften zur Abfallbewirtschaftung geregelt.
- (3) Die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber für bis zu einem Jahr unterliegt den Genehmigungspflichten gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien5.
- (4) Für Einrichtungen zur Lagerung von metallischem Quecksilber für mehr als ein Jahr gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 gelten die Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG sowie der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG6.
- (5) Dies bedeutet insbesondere, dass alle Einrichtungen für die Lagerung von metallischem Quecksilber für mehr als ein Jahr eine Genehmigung gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 der Richtlinie 1999/31/EG benötigen und dass diese Einrichtungen den Mess- und Überwachungsvorschriften gemäß Artikel 12 der genannten Richtlinie sowie - bei Lagerung in Untertagedeponien - den Vorschriften für die Sicherheitsprüfung gemäß Anlage A der Entscheidung 2003/33/EG unterliegen.
- (6) Außerdem unterliegen solche Einrichtungen den allgemeinen Vorschriften für das Führen von Aufzeichnungen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG.
- (7) Ferner sind auf Einrichtungen für die zeitweilige obertägige Lagerung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 die Bestimmungen der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen7 anzuwenden.
- (8) Diese Bestimmungen werden allerdings den speziellen Merkmalen von metallischem Quecksilber nicht in vollem Umfang gerecht, so dass zusätzliche Vorschriften erforderlich sind.
- (9) Diese zusätzlichen Vorschriften sollten den Forschungstätigkeiten zu den Möglichkeiten der sicheren Entsorgung, einschließlich der Verfestigung, von metallischem Quecksilber Rechnung tragen. Zwar werden Fortschritte bei der Entwicklung umweltverträglicher Verfestigungsmöglichkeiten erzielt, aber gegenwärtig ist es noch verfrüht, über die Durchführbarkeit solcher Möglichkeiten in großem Maßstab zu entscheiden.
- (10) Es sind weitere Untersuchungen über das langfristige Verhalten von metallischem Quecksilber in Untertagedeponien erforderlich, um tragfähige und wissensgestützte Vorschriften für die dauerhafte Lagerung festzulegen. Deshalb sind die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften auf die zeitweilige Lagerung zu begrenzen und werden als geeignet und als beste verfügbare Techniken für die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren angesehen.
- (11) Die Richtlinie 1999/31/EG ist deshalb entsprechend zu ändern - hat folgende Richtlinie Erlassen:
Artikel 1
Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 1999/31/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
- (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 15. März 2012 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
- (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den Im Namen des Rates Der Präsident Anhang
Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 1999/31/EG werden wie folgt geändert:
(1) Dem Anhang I wird folgender Abschnitt angefügt:
"8. Zeitweilige Lagerung von metallischem Quecksilber
Zum Zweck der zeitweiligen Lagerung von metallischem Quecksilber für mehr als ein Jahr gelten folgende Anforderungen:
- - Metallisches Quecksilber ist getrennt von anderen Abfällen zu lagern.
- - Die Behälter sind in Sammelbecken zu lagern, die mit einer geeigneten Beschichtung versehen sind, damit sie frei von Rissen und Spalten und undurchlässig für metallisches Quecksilber sind, und die ein für die gelagerte Quecksilbermenge ausreichendes Fassungsvermögen aufweisen.
- - Die Lagerungsstätte verfügt über technische oder natürliche Barrieren, die ausreichen, um die Umwelt vor Quecksilberemissionen zu schützen, sowie über ein für die gelagerte Quecksilbermenge ausreichendes Fassungsvermögen.
- - Die Böden der Lagerungsstätte sind mit einem Material abzudecken, das gegen Quecksilber beständig ist. Es ist für einen Ablauf mit Auffangbecken zu sorgen.
- - Die Lagerungsstätte ist mit einer Feuerschutzanlage auszustatten.
- - Die Behälter sind so zu lagern, dass sie sich leicht wieder entnehmen lassen."
(2) Dem Anhang II wird folgender Abschnitt angefügt:
"6. Besondere Anforderungen für metallisches Quecksilber
Zum Zweck der zeitweiligen Lagerung von metallischem Quecksilber für mehr als ein Jahr gelten folgende Anforderungen:
A. Zusammensetzung des Quecksilbers
Metallisches Quecksilber muss den nachstehenden Vorschriften genügen:
- - Quecksilbergehalt über 99,9 Gew.-%;
- - keine Verunreinigungen, die Kohlenstoff- oder rostfreien Stahl angreifen können (z.B. Salpeterlösung oder Chloridsalzlösungen).
B. Behälter
Die für die Lagerung von metallischem Quecksilber verwendeten Behälter müssen korrosionsbeständig und stoßfest sein. Schweißnähte sind daher zu vermeiden. Die Behälter müssen insbesondere folgenden Vorschriften genügen:
- - Material des Behälters: Kohlenstoffstahl (mindestens ASTM A36) oder rostfreier Stahl (AISI 304, AISI 316L);
- - die Behälter müssen undurchlässig für Gas und Flüssigkeiten sein;
- - die Außenseite der Behälter muss widerstandsfähig gegen die Lagerungsbedingungen sein;
- - das Baumuster des Behälters muss die Fallprüfung und die Dichtheitsprüfung gemäß den Kapiteln 6.1.5.3 bzw. 6.1.5.4 des Handbuchs für Prüfungen und Kriterien der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter bestehen.
Der Füllungsgrad des Behälters beträgt höchstens 80 Vol.-%, damit genügend Freiraum zur Behälterdecke verbleibt und eine hitzebedingte Ausdehnung der Flüssigkeit nicht zu undichten Stellen oder einer dauerhaften Verformung des Behälters führt.
C. Annahmeverfahren
Es werden nur Behälter angenommen, die über eine Bescheinigung über die Einhaltung der in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften verfügen.
Die Annahmeverfahren müssen folgenden Vorschriften genügen:
- - Es wird nur metallisches Quecksilber angenommen, das mindestens den oben festgelegten Annahmekriterien entspricht.
- - Die Behälter werden vor der Lagerung einer Sichtkontrolle unterzogen. Beschädigte, undichte oder korrodierte Behälter werden nicht angenommen.
- - Jeder Behälter ist mit einem dauerhaften Prägestempel versehen, der die Identifikationsnummer, das Fertigungsmaterial, das Leergewicht, den Hinweis auf den Hersteller und das Datum der Herstellung des jeweiligen Behälters enthält.
- - Auf jedem Behälter ist dauerhaft eine Plakette mit der Identifikationsnummer der Bescheinigung befestigt.
D. Bescheinigung
Die Bescheinigung gemäß Buchstabe C enthält folgende Angaben:
- - Name und Anschrift des Abfallerzeugers;
- - Name und Anschrift des für die Befüllung Verantwortlichen;
- - Ort und Datum der Befüllung;
- - Quecksilbermenge;
- - Reinheitsgrad des Quecksilbers und gegebenenfalls Beschreibung der Verunreinigungen, einschließlich eines Analyseberichts;
- - Bestätigung, dass die Behälter ausschließlich für die Beförderung/Lagerung von Quecksilber verwendet wurden;
- - Identifikationsnummern der Behälter;
- - gegebenenfalls besondere Anmerkungen.
Die Bescheinigungen sind vom Abfallerzeuger oder ersatzweise von der für die Abfallbewirtschaftung verantwortlichen Person auszustellen."
(3) Dem Anhang III wird folgender Abschnitt angefügt:
"6. Besondere Anforderungen für metallisches Quecksilber
Zum Zweck der zeitweiligen Lagerung von metallischem Quecksilber für mehr als ein Jahr gelten folgende Anforderungen:
A. Anforderungen an Überwachung, Inspektion und Notmaßnahmen
Auf der Lagerungsstätte ist ein System zur kontinuierlichen Überwachung der Quecksilberdämpfe mit einer Empfindlichkeit von mindestens 0,02 mg Quecksilber/m3 zu installieren. In Boden- und in Deckennähe sind Sensoren anzubringen. Das System umfasst ein optisches und akustisches Warnsystem. Das System wird jährlich gewartet.
Die Lagerungsstätte und die Behälter werden mindestens einmal monatlich von einer hierzu befugten Person einer Sichtkontrolle unterzogen. Bei Feststellung undichter Stellen ergreift der Betreiber unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um eine Emission von Quecksilber in die Umwelt zu verhindern und die Sicherheit der Quecksilberlagerung wieder herzustellen. Alle undichten Stellen werden als erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt gemäß Artikel 12 Buchstabe b angesehen.
Auf der Lagerungsstätte sind Notfallpläne und geeignete Schutzvorrichtungen für die Handhabung von metallischem Quecksilber bereitzuhalten.
B. Führen von Aufzeichnungen
Alle Unterlagen mit den Informationen gemäß Anhang II Abschnitt 6 und Buchstabe A dieses Abschnitts, einschließlich der dem Behälter beigefügten Bescheinigung, der Aufzeichnungen über Entnahme und Versendung des metallischen Quecksilbers nach seiner zeitweiligen Lagerung sowie des Bestimmungsorts und der vorgesehenen Behandlung werden für mindestens drei Jahre nach Beendigung der Lagerung aufbewahrt."
- 1. Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 75.
- 2. Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.
- 3. Die Studie kann auf folgender Website eingesehen werden: http://ec.europa.eu/environment/chemicals/mercury/
- 4. ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.
- 5. ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.
- 6. ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 27.
- 7. ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.