Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 20. Mai 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Der Bundesrat hat der Verordnung am 9. November 2007 mit Änderungsmaßgaben zugestimmt. Die Änderungsmaßgabe zur Neufassung des § 40 LuftVZO wurde nicht übernommen, da die offenen fluglärmtechnischen Fragen in einem eigenen, parallel laufenden Rechtsetzungsverfahren behandelt werden. Die vorliegende Verordnung entspricht bis auf diese Änderungsmaßgabe der Fassung, der der Bundesrat am 9. November 2007 zugestimmt hat.
Ich bitte, die erneute Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Vom ...

Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 8 und Abs. 5a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntgabe vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048, 2203), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Am 15. August 2006 ist die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität in Kraft getreten. In den Artikeln 3 bis 12 enthält die Verordnung bestimmte Leistungs- und Informationsverpflichtungen der Luftfahrtunternehmen, ihrer Erfüllungsgehilfen, der Reiseveranstalter und -vermittler oder der Leistungsorgane der Flughäfen gegenüber behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität. Die Palette der Ansprüche umfasst insbesondere Betreuungsmaßnahmen, Informationsrechte und Ersatzbeförderungen.

Neben diesen auf Unterstützung des Flugreisenden gerichtete Leistungen sind die Leitungsorgane der Flughäfen als zuständige Stelle bestimmt worden die für die Organisation und die Bereitstellung der Betreuungsdienste verantwortlich sind. Die Flughäfen können sich dazu Dienstleistern bedienen. Zudem sind Finanzierungsregelungen getroffen worden.

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 legt auch den Mitgliedsstaaten bestimmte Pflichten auf: Nach Artikel 14 muss jeder Staat die Stellen bezeichnen, die für die Durchsetzung der Verordnung in dem betreffenden Land zuständig sind. Gegebenenfalls gewährleisten diese Stellen die Durchführung der Betreuungsleistungen auf Flughäfen einschließlich der Bestimmungen über die Umlage. Diese Stellen sind nach Artikel 15 Abs. 2 auch Beschwerdestelle für Fluggäste wegen behaupteter Verstöße gegen die Verordnung. Als Durchsetzungs- und Beschwerdestelle für behauptete Verstöße wird das Luftfahrt-Bundesamt bestimmt.

Schließlich sind die Mitgliedsstaaten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 verpflichtet, Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung festzulegen.

"Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein." Genehmigungsrechtliche Maßnahmen im Rahmen der behördlichen Aufsichtsführung sind sowohl gegenüber Luftfahrtunternehmen als auch Flughäfen problematisch und erfassen Reiseveranstalter und -vermittler gar nicht. Verstöße gegen die Verordnung werden daher zweckmäßigerweise vorrangig durch eine Bußgeldbewehrung geahndet.

Hierzu bietet § 58 Abs. 1 Nr. 13 in Verbindung mit § 32 Abs. 5a des Luftverkehrsgesetzes die geeignete Rechtsgrundlage.

Durch die vorliegende Verordnung entsteht unmittelbar kein wesentlicher Vollzugsaufwand, dieser ist vielmehr durch die umzusetzenden Bestimmungen der EG-Verordnung bedingt. Da die Verpflichtungen der der vorliegenden Änderungsverordnung zugrunde liegenden EG-Verordnung nach deutschem Rechtsverständnis weitgehend im zivilrechtlichen Bereich anzusiedeln sind, wird der mögliche Mehraufwand der Behörden, der zeitweilig entstehen mag, durch personale Umschichtung aufzufangen sein. Den von der Regelung betroffenen Flughafenbetreibern und Luftfahrtunternehmen entstehen gewisse Betreuungskosten durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 enthaltenen Vorgaben. Diese Kosten werden durch ein Umlageverfahren auf alle Passagiere verteilt, so dass eine geringfügige Anhebung der Einzelpreise durch die umzusetzende EG-Verordnung nicht ausgeschlossen scheint. Andere Kosten für die Wirtschaft entstehen durch diese Verordnung nicht. Insoweit erscheint eine geringfügige Anhebung der Einzelpreise durch die Regelung des von der EG-Verordnung erfassten Gesamtkomplexes, von dem die vorliegende Änderungsverordnung nur einen Teil darstellt, nicht ausgeschlossen. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Der vorliegende Verordnungsentwurf führt zur Sicherstellung der die Bundesrepublik Deutschland als Staat treffenden Verpflichtung nach der Verordnung(EG) Nr. 1107/2006 durch Änderung von § 65 eine neue Informationspflicht für die Wirtschaft ein. Diese Änderung bewirkt, dass das Luftfahrt-Bundesamt nicht nur von Luftfahrtunternehmen, sondern auch von Flughafenunternehmen, Reiseveranstaltern und -vermittlern Auskünfte verlangen kann, wenn diese Unternehmen die ihnen obliegenden gesetzlichen Pflichten nicht erfüllen. Dies gilt dann auch für die einschlägigen Pflichten nach der Verordnung(EG) Nr. 1107/2006. In der Regel wird ein behördliches Informationsverlangen aufgrund einer Beschwerde eines Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität entstehen. Derartige Beschwerden dürften jedoch nur äußerst selten vorkommen, zumal nur ein äußerst geringer Anteil der Reisenden im Luftverkehr überhaupt von den Regelungen betroffen ist. Zur Umsetzung der Verordnung(EG) Nr. 1107/2006 ist die Einführung der Informationspflicht zwingend geboten. Die bestehende allgemeine luftpolizeiliche Regelung nach § 29 des Luftverkehrsgesetzes (Luftaufsicht), die ohnehin nur subsidiär zur Anwendung gebracht werden soll, reicht zur Umsetzung des EG-Rechts im Zweifel nicht aus, weil zivilrechtliche Verpflichtungen, um die es bei der EG-Verordnung geht, grundsätzlich nicht polizeirechtlich erzwungen werden sollen.

Informationspflichten für Bürger und Verwaltung werden durch den vorliegenden Verordnungsentwurf nicht eingeführt, geändert oder abgeschafft.

II. Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Artikel 1

Den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland als EG-Mitgliedstaat nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 wird durch Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprochen, die das wesentliche untergesetzliche Regelungswerk über die Zulassung von natürlichen und juristischen Personen zum Luftverkehr darstellt und dabei grundlegende Verpflichtungen der am Luftverkehr Beteiligten normiert.

Bei Gelegenheit der Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung werden rechtsförmliche Bereinigungen vorgenommen, welche die Neubekanntmachung vorbereiten, wozu eine Erlaubnis ausgesprochen wird.

Zu Nummer 1 (§ 46a)

Mit dieser Vorschrift wird das Luftfahrt-Bundesamt als die nach den Artikel 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 von den Mitgliedstaaten festzulegende Aufsichts- und Beschwerdestelle bestimmt, die mit öffentlichrechtlichen Befugnissen die Einhaltung der die Flughafenbetreiber, Luftfahrtunternehmen und Reiseveranstalter und -vermittler gegenüber behinderten Passagieren und Passagieren mit beschränkter Mobilität treffenden Verpflichtungen durchsetzt. Zur Sicherstellung einer bundesweit einheitlichen Wahrnehmung der Aufgabe erfolgt keine Übertragung auf die Luftfahrtbehörden der Länder.

Da der Begriff Reiseveranstalter und -vermittler im bürgerlichen Recht umfassender ist als das entsprechende Begriffspaar in Artikel 2 Nr. 2 und 3 der Pauschalreiserichtliche 90/314/EWG, auf die Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 hinsichtlich der Definition von "Reiseunternehmen" verweist, wird die Kongruenz mit dem EG-Recht dadurch hergestellt, dass die Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes auf solche Reiseveranstalter und -vermittler beschränkt wird, die Reisen nicht nur gelegentlich organisieren, verkaufen oder zum Verkauf anbieten. Nur für diese gelten als "Reiseunternehmen" die Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 gegenüber dem in der Verordnung geschützten Personenkreis.

Zu Nummer 2 (§ 53)

Durch Einfügung des Verweises auf den neuen § 46a in § 53 wird die Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes für die Einhaltung der Verpflichtung nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 auf die Landeplätze ausgedehnt. Nach der Definition des Begriffs "Flughafen" in Artikel 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 sind auch Landeplätze im Sinne von § § 49ff LuftVZO "Flughäfen".

Ein Redaktionsversehen in der 10. Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (BGBl. 2007 I S. 42) wird korrigiert. Es muss in § 53 Abs. 4 hinsichtlich der Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems nicht auf § 47 Abs. 3 verwiesen werden, da auf diesen generell schon in § 53 Abs. 1 verwiesen ist. Vielmehr ist in § 53 Abs. 4 auf § 47 Abs. 2 Satz 2 zu verweisen, was im Falle eines Sicherheitsmanagementsystems den Verweis auf § 47 Abs. 2 Satz 1 in § 53 Abs. 1 ergänzt.

Zu Nummer 3 (§ 65)

Die schon bestehende Vorschrift über die den Vierten Abschnitt der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät) betreffende Luftaufsicht wird abstrakter gefasst, so dass die Zuständigkeit auch in dem Bereich besteht, in dem keine Genehmigung ausgesprochen wird, sondern nur eine Überwachung stattfindet. Durch Ersetzen des Begriffs "Flugbetrieb" durch "Betrieb" werden auch andere Unternehmen als Luftfahrtunternehmen, wie etwa Reiseveranstalter und -vermittler erfasst, soweit diesen nach den Vorschriften des Vierten Abschnittes der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung luftverkehrsrechtliche Verpflichtungen auferlegt sind.

Zu Nummer 4 (§ 108)

Hierdurch werden als Hauptregelungsgegenstand der vorliegenden Änderungsverordnung Bußgeldvorschriften statuiert, durch die Zuwiderhandlungen von Flughafenbetreibern, Luftfahrtunternehmen und Reiseveranstaltern und -vermittlern gegen zentrale Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 gegenüber behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit beschränkter Mobilität als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Mit der Schaffung dieser Ordnungswidrigkeitstatbestände wird der wesentlichsten Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland als EG-Mitgliedstaat nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 entsprochen, nämlich Sanktionen für Verstöße gegen diese EG-Verordnung festzulegen.

Dementsprechend wird der Ordnungswidrigkeitenkatalog des § 108 durch Tatbestände erweitert die sich aus der genannten EG-Verordnung als wesentliche Pflichten ergeben. Verstöße gegen die EG-Verordnung können gemäß § 58 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes mit Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden. Die Festsetzung im Einzelfall erfolgt nach den im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten festgelegten Grundsätzen, wozu gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes die Möglichkeit gehört, den Bußgeldrahmen zur Abschöpfung des Vorteils, der durch unrechtmäßiges Verhalten erworben worden ist, überschreiten zu können.

Wie bereits in vorausgegangenen Fällen der Umsetzung der Verpflichtung zur Schaffung von Sanktionsvorschriften, wie im Fall der sogenannten Boarding-Verordnung" title="Schlagwortsuche">Denied-Boarding-Verordnung (Verordnung(EG) Nr. 261/2004) und der sogenannten Schwarzen-Liste-Verordnung (Verordnung(EG) Nr. 2111/2005) wird auch vorliegend die Entscheidung für die Schaffung von Bußgeldtatbeständen getroffen. Die mögliche Alternative, eine Verletzung der primär zivilrechtlichen Verpflichtungen von Flugplatzbetreibern, Luftfahrtunternehmen und Reiseveranstaltern und -vermittlern nach der EG-Verordnung gegenüber behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität durch Einschränkung und Entzug von Betriebsgenehmigungen oder Streckengenehmigung zu ahnden, wäre in der Regel unverhältnismäßig und unzweckmäßig.

Dies würde insbesondere bei Reiseveranstaltern und -vermittlern nicht greifen, da letztere keiner luftverkehrsrechtlichen Genehmigung bedürfen.

Allerdings kann das massive Begehen von einschlägigen Ordnungswidrigkeiten durchaus einen berechtigten Grund für gewerberechtliche Maßnahmen darstellen, da dies Zweifel an der Zuverlässigkeit aufwirft. Durch die Schaffung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen wird mithin die Möglichkeit von gewerberechtlichen Sanktionen, die dann verhältnismäßig und erforderlich wären, eröffnet. Bei der Gesamtwürdigung der Rechtslage ist zu berücksichtigen, dass Zuwiderhandeln gegen die aus der EG-Verordnung resultierenden Verpflichtungen primär dem zivilrechtlichen Sanktionsmechanismus von Schadensersatzansprüchen unterliegt. Daher wird durch die Bußgeldbewehrung der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 16 der Verordnung(EG) Nr. 1107/2006 zur Schaffung wirksamer Sanktionen entsprochen.

Zu Nummern 5 bis 19

Die Regelungen enthalten lediglich redaktionelle Korrekturen. Sie sollen insbesondere zu einer Vereinheitlichung der Terminologie der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und des Luftverkehrsgesetzes (vgl. 3. Unterabschnitt "Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen" §§ 20 bis 24 des Luftverkehrsgesetzes) beitragen.

Zu Nummern 20 und 21

Die hier vorgenommenen rechtsförmlichen Korrekturen dienen dazu, die richtigen Bezugnahmen wieder herzustellen.

Zu Artikel 2

Aufgrund der zahlreichen Änderungen der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die sich seit der vorausgegangenen Neubekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) ergeben haben, ist eine weitere Neubekanntmachung zur Festlegung einer amtlich verbindlichen bereinigten Fassung geboten. Im Rahmen der Neubekanntmachung wird die Verordnung einheitlich in der neuen deutschen Rechtschreibung abgefasst.

Außerdem werden Berichtigungen vorgenommen, die sich als bloße Korrekturen darstellen und ohne förmliche Änderungen erfolgen können.

Die Bekanntmachung wird zusammen mit der vorliegenden Änderungsverordnung unter Berücksichtigung derselben im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Zu Artikel 3

Diese Vorschrift entspricht den Anforderungen von Artikel 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der zwölften Verordnung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden geprüft.

Die Verordnung enthält eine Informationspflicht für die Wirtschaft. Die daraus erwachsenden Bürokratiekosten sind gering. Informationspflichten für die Verwaltung und Bürger werden nicht eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter